# 200 2025 82 — Appeal Against Estimated Social Security Contributions Dismissed

**Geschäftsnummer:** 200 2025 82
**Citation:** VG BE 200 2025 82
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-05-06
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-82_2025-05-06/appeal-against-estimated-social-security-contributions-dismissed
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_82_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2613d8d545afeb1b8357b15ecd25d093b474c2bbf3d6aaa15d6703ed9c544d823839641693bfced4f39d2cb8207cadbeb?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2613d8d545afeb1b8357b15ecd25d093b474c2bbf3d6aaa15d6703ed9c544d823839641693bfced4f39d2cb8207cadbeb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_82
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-82_2025-05-06.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court dismissed an appeal challenging the final assessment of social security contributions (AHV/IV/EO, family allowance, and administrative costs) for a self-employed individual for the years 2021 and 2022, which were based on the income assessed by the cantonal tax authority, despite the assessments being based on estimation. The court reasoned that, according to social security law, contribution bodies are generally bound by the final tax assessments—including those based on discretionary estimation—unless the assessment contains obvious errors correctable without further investigation or if there are objective circumstances relevant to social security law but irrelevant to tax law, neither of which was demonstrated by the appellant regarding the calculated income used for the contribution base.

## Leitsatz / Regeste

Art. 57 Abs. 1 GSOG; Art. 59 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 61 lit. b ATSG — Art. 57 Abs. 1 GSOG: Cited to establish that the single judge of the Administrative Court has jurisdiction due to the value of the dispute. Art. 59 ATSG: Cited to confirm the appellant's standing to appeal, as they were affected by the contested decision and had a legitimate interest in its annulment. Art. 60 ATSG: Cited in the reasoning section to confirm that the time limit for appeal was respected, although it appears in the discussion leading to the decision to enter the appeal.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish that the single judge of the Administrative Court has jurisdiction due to the value of the dispute.

### 2. Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal, as they were affected by the contested decision and had a legitimate interest in its annulment.

### 3. Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section to confirm that the time limit for appeal was respected, although it appears in the discussion leading to the decision to enter the appeal.

### 4. Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning section to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

### 5. Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

### 6. Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the Court's authority to review the contested decision freely and not be bound by the parties' requests.

### 7. Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited alongside Art. 61 lit. c and d ATSG regarding the Court's power of review.

### 8. Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited alongside Art. 61 lit. c and d ATSG regarding the Court's power of review, not being bound by the requests.

### 9. Art. 102 ff. VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 Ingress ATSG to establish that the proceedings are subject to costs.

### 10. Art. 1 VKD

Cited to establish the basis for procedural costs, referencing the Cantonal Decree on Procedure Costs and Administrative Fees.

### 11. Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG

Cited to establish that the court fees consist of a lump sum fee.

### 12. Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited to establish that the authority sets the fee based on the statutory fee schedule at its proper discretion.

### 13. Art. 4 Abs. 2 VKD

Cited in conjunction with Art. 51 lit. e VKD to define the range for court fees in social security matters.

### 14. Art. 51 lit. e VKD

Cited in conjunction with Art. 4 Abs. 2 VKD to define the range for court fees in social security matters.

### 15. Art. 61 Ingress ATSG

Cited to establish that the proceedings are subject to costs.

### 16. Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to establish that there is no entitlement to party compensation due to the outcome of the proceedings.

### 17. Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG to establish that there is no entitlement to party compensation due to the outcome of the proceedings.

### 18. Art. 64 LTF

This article concerning legal aid is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

### 19. Art. 66 al. 1 LTF

This article concerning costs is *not* cited in the dispositive (orders 1-3), although costs are regulated by Cantonal/Federal Decree articles.

### 20. Art. 93 LTF

This article concerning the inadmissibility of appeal is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

### 21. Art. 60 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, but not in the dispositive orders 1-3.

### 22. Art. 82 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, but not in the dispositive orders 1-3.

### 23. Art. 90 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, but not in the dispositive orders 1-3.

### 24. Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article concerning simplified procedure is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

### 25. Art. 66 al. 1 LTF

This article concerning costs is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

### 26. Art. 93 LTF

This article concerning the main ground for verdict is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

### 27. Art. 64 LTF

This article concerning legal aid is *not* cited in the dispositive (orders 1-3).

## Volltext des Entscheids

AHV 200 2025 82
KOJ/COC/LAB



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2025




Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Collatz



A.________
Beschwerdeführerin


gegen


Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82




Sachverhalt:


A.

Mit zwei Verfügungen vom 22. November 2024 setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1954 gebo-
renen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Selbststän-
digerwerbende für die Jahre 2021 und 2022 zu entrichtenden persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie
die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 6'950.-- resp. Fr. 8'064.45
fest, basierend u.a. auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 70'000.--
(Akten der AKB [act. II] 3 und 4). Die dagegen erhobene Einsprache
(act. II 13) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (act. II 14).




B.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2025 Beschwerde. In der
verbesserten Eingabe vom 15. Februar 2025 beantragte sie sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Reduktion
des angerechneten reinen Erwerbseinkommens und die Neuberechnung
der persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbende.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.




Erwägungen:


1.

1.1     Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82




6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2    Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar
2025 (act. II 14). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von der Beschwer-
deführerin als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2021 und 2022 zu
entrichtenden persönlichen Beiträge.

1.3    Die im Streit liegenden Beiträge belaufen sich auf Fr. 15'014.45
(Fr. 6'950.-- [für das Jahr 2021; act. II 3] + Fr. 8'064.45 [für das Jahr 2022;
act. II 4]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4    Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1    Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die
Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbst-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82




ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge
von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch fest-
zusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG).

2.2     Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden
die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt;
als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge
massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr
abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres
im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

2.3     Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge
von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird
in Art. 9 AHVG geregelt. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet
(Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind
für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537
E. 2.1 S. 541).

2.3.1 Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn
diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtigge-
stellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber
bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuer-
behörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskas-
sen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Per-
son hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bei-
tragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätz-
lich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE
147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E.
3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV
Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1).




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Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er-
messenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung
beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw.
das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessensein-
schätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf-
grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit
nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).

2.3.2 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht
selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn
die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge-
setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede
rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem
wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi-
alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,
ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-
gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-
den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-
genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-
sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5
S. 13, 9C_681/2019 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).




3.

3.1    Die Steuerbehörde legte das Einkommen der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes für die Steuerjahre 2021 und 2022 ermessensweise
auf Fr. 70'000.-- resp. Fr. 120'000.-- fest (act. II 1 und 2). Da das Einzel-
unternehmen im Bereich …/… (UID-Register Nr.; vgl. Beschwerdeantwort
S. 1 f. Ziff. 1) auf die Beschwerdeführerin registriert ist und die Steuermel-
dungen pro 2021 und 2022 auf den Namen der Beschwerdeführerin aus-
gestellt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
diese Ermessenstaxation als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende beigezogen hat. Dies
wird denn auch nicht bestritten.




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3.2

3.2.1 Die Steuerbehörde legte das Einkommen für das Steuerjahr 2021
ermessensweise auf Fr. 70’000.-- fest (act. II 1). Von diesem Betrag rech-
nete die Beschwerdegegnerin die steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach
Art. 9 Abs. 4 AHVG in der Höhe von Fr. 5'230.10 auf. Davon zog sie die im
Beitragsjahr 2021 aufgelaufenen Zinsen von 0 % des im Betrieb
investierten Eigenkapitals von Fr. 30'000.-- (act. II 1; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f
AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie die gestützt darauf vom
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erfolgte Mitteilung an die AHV-
Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 447 vom 13. Januar
2022) und den Freibetrag für Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.--
(Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 4 AHVV) ab. Dies ergibt ein
Einkommen von Fr. 58'430.10 (Fr. 70'000.-- + Fr. 5'230.10 - Fr. 16'800.--)
resp. ein für die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten
Fr. 100.-- abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 58'400.--.
Gestützt    darauf     legte   die    Beschwerdegegnerin         die   persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 5'840.40 fest (Beitragssatz von 10 %; vgl. BSV,
Beitragstabellen      Selbstständigerwerbende           und      Nichterwerbstätige
AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2021). Im Weiteren bewegen sich die von
der   Beschwerdegegnerin         erhobenen      Verwaltungskostenbeiträge          von
Fr. 175.20 innerhalb des bundes- resp. kantonalrechtlich zulässigen Rah-
mens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober
2009 des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der
AHV [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1
der kantonalen Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern
und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]).
Schliesslich finden sich auch mit Bezug auf die Beiträge an die Familien-
ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 934.40 (Beitragssatz von 1.6 %) keine
Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten
(BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Be-
schwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2021 zu Recht
auf Fr. 6'950.-- festgelegt.




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3.2.2 Die Steuerbehörde legte das Einkommen aus selbstständiger Er-
werbstätigkeit für das Steuerjahr 2022 ermessensweise auf Fr. 120'000.--
fest (act. II 2). Davon rechnete die Beschwerdegegnerin einen reduzierten
Betrag von Fr. 70'000.-- als reines Erwerbseinkommen an (act. II 4), da die
Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. März 2022
aufgegeben habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2). Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal die dieser Einkommensbemessung zugrunde liegende
Steuertaxation mangels konkreter und anderslautender Angaben der Be-
schwerdeführerin weder auf einem klaren Irrtum, der ohne weiteres richtig
gestellt werden könnte, beruht noch insoweit ein sachlicher Umstand er-
sichtlich ist bzw. geltend gemacht wird, der zwar sozialversicherungsrecht-
lich relevant, steuerrechtlich aber belanglos wäre (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Für
die hier interessierenden Beitragsjahre 2021 und 2022 von vornherein nicht
relevant sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten aktuellen
ehelichen Renteneinkommen.

Vom vorerwähnten Betrag von Fr. 70'000.-- rechnete die Beschwerdegeg-
nerin die steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in der
Höhe von Fr. 7’295.60 auf. Davon zog sie die im Beitragsjahr 2022
aufgelaufenen Zinsen von 1.5 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals
von Fr. 30'000.-- (act. II 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2
AHVV sowie die gestützt darauf vom BSV erfolgte Mitteilung an die AHV-
Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 462 vom 11. Januar
2023) und den Freibetrag für Altersrentner in der Höhe von Fr. 4’200.--
(Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 4 AHVV) ab. Dabei berück-
sichtigte die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Jahr 2022 ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nur für drei Monate
ausübte und passte die aufgelaufenen Zinsen und den Freibetrag für Al-
tersrentner entsprechend an resp. reduzierte die entsprechenden Beträge
verhältnismässig.     Dies    ergibt   ein     Einkommen     von    Fr.   72'986.10
(Fr. 70'000.-- + Fr. 7'298.60 - Fr. 121.50 - Fr. 4'200.--) resp. ein für die Bei-
tragsberechnung      massgebendes         und    auf   die    nächsten     Fr. 100.--
abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 72'900.--. Gestützt
darauf legte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
auf Fr. 7'290.-- fest (Beitragssatz von 10 %). Im Weiteren bewegen sich die
von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von




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Fr. 218.70 innerhalb des bundes- resp. kantonalrechtlich zulässigen Rah-
mens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober
2009 des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der
AHV und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AKBV). Schliess-
lich finden sich auch mit Bezug auf die Beiträge an die Familienausgleichs-
kasse in der Höhe von Fr. 555.75 (Beitragssatz von 1.4 %) wiederum keine
Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bie-
ten.

Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbststän-
digerwerbende für das Jahr 2022 auf Fr. 8'064.45 festgelegt hat.

3.3     Die Beschwerdeführerin bringt keine Rügen vor, welche (hier allein
zu berücksichtigende) spezifische ahv-rechtliche Gesichtspunkte betreffen.
Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der Festsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge an
die rechtskräftigen Angaben der Steuerbehörde gebunden ist und dies na-
mentlich auch, wenn wie hier eine Ermessenstaxation erfolgt ist (vgl. E. 2.3
und 2.3.1 hiervor). Gründe für ein Abweichen von der Steuertaxation wie
auch für eine Korrektur der weiteren Beitragsberechnungspositionen sind
hier dem oben Erwähnten zufolge nicht gegeben.




4.

Zusammenfassend sind das für die Beitragsbemessung herangezogene
steuerliche Einkommen und somit auch die erhobenen AHV/IV/EO-
Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwal-
tungskostenbeiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende
für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend. Der angefochtene Einspracheent-
scheid erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.




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        Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82




5.

5.1      Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
lung aufzuerlegen. Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).




Demnach entscheidet der Einzelrichter:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
      zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von
      Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt
      der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82




3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):
    - A.________
    - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
    - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Einzelrichter:                                        Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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