# 200 2025 77 — Claimant v. Social Insurance Agency (Vocational Retraining Denial)

**Geschäftsnummer:** 200 2025 77
**Citation:** VG BE 200 2025 77
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-06-12
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-77_2025-06-12/claimant-v-social-insurance-agency-vocational-retraining-denial
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_77_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad28d7ee894c19574814c2b7d36ba5494f9f7d7eb149d58af5c358809e0469e301194f73525002cf4a44e8def2c39358ce9?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad28d7ee894c19574814c2b7d36ba5494f9f7d7eb149d58af5c358809e0469e301194f73525002cf4a44e8def2c39358ce9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_77
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-77_2025-06-12.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, suffering from a severe depressive episode within the context of a bipolar disorder, appealed the rejection of her request for vocational retraining by the social insurance agency. The court reasoned that the initial decision to deny retraining was based primarily on internal medical reports suggesting her original occupation remained feasible with adjusted hours, which contradicted the treating specialists who insisted retraining was necessary due to the nature of her condition and required medication regimen, which contraindicates early starts or shift work. Given these contradictory expert opinions and the lack of sufficient investigation into integration possibilities or the true state of the labor market for her former profession under required conditions, the court found the factual basis insufficiently clarified, consequently annulling the contested decision and remanding the case for further medical and vocational assessments before a new ruling could be made.

## Leitsatz / Regeste

Art. 17 IVG; Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 17 IVG: Although the appeal was allowed due to insufficient fact-finding, the core issue being resolved is the right to vocational retraining, which is governed by this article. Art. 108 Abs. 1 VRPG: Cited in the dispositive (Order 2) to order the non-prevailing party (Beschwerdegegnerin) to bear the procedure costs. Art. 61 lit. g ATSG: Cited in the reasoning (E. 4.2) and implicitly applied in the dispositive (Order 3) for granting compensation of party costs to the prevailing party.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 17 IVG

Although the appeal was allowed due to insufficient fact-finding, the core issue being resolved is the right to vocational retraining, which is governed by this article.

### 2. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive (Order 2) to order the non-prevailing party (Beschwerdegegnerin) to bear the procedure costs.

### 3. Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.2) and implicitly applied in the dispositive (Order 3) for granting compensation of party costs to the prevailing party.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 77
KOJ/SAW/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 12. Juni 2025




Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Baumann



A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2025, IV 200 2025 77




Sachverhalt:


A.

Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin),
gelernte … EFZ (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 17 S. 7, 24
S. 1), meldete sich im Mai 2024 unter Hinweis auf eine Depression im
Rahmen einer bipolaren Krankheit bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (act. II 17). In der Folge führte
die IVB medizinische Abklärungen durch und stellte nach Prüfung des An-
spruchs auf Umschulung mit Vorbescheid vom 18. September 2024 (act. II
46) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung
legte sie dar, die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten weiterhin
zumutbar. Nach erhobenem Einwand (act. II 47, 53 S. 1 ff.) und Rückfragen
beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. II 54) verneinte die IVB mit
Verfügung vom 18. Dezember 2024 (act. II 55) – wie angekündigt – den
Anspruch auf Umschulung.




B.

Hiergegen      erhob     die   Versicherte,      vertreten    durch     Rechtsanwalt
B.________, am 3. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme wei-
terer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit    Beschwerdeantwort          vom     27.    Februar      2025      schloss     die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.




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Erwägungen:


1.

1.1    Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2    Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2024
(act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Umschulung.

1.3    Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4    Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




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2.

2.1     Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes-
sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit
ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).

2.2     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein-
gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht
hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil-
weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes
erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der
Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus-
bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um
einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108
E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4).

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).




3.

3.1     In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen
die folgenden Angaben entnehmen.




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3.1.1 Dr.      med.      C.________,            Fachärztin          für    Psychiatrie    und
Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2024 (act. II 37 S. 3
ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, schwere
depressive Episode (ICD-10 F31.4; S. 5 Ziff. 2.5), und attestierte eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.3). Zurzeit sei der
Patientin weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S.
37 S. 7 Ziff. 4.1 f.). Aufgrund der Medikation und der Krankheit sei es ihr
nicht mehr möglich, früh aufzustehen. Auch Kundenkontakt sei nicht mehr
möglich und kontraproduktiv. Eine Umschulung sei dringend erforderlich (S.
5 Ziff. 2.7 und 3.1).

3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie für Anästhesiologie, führte im Bericht vom 29.
August 2024 (act. II 41 S. 4 f.) als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom       (ICD-10     F32.11)         auf     (S.     4    Ziff. 1).    Die    attestierte
Arbeitsunfähigkeit      seitens     der     Behandler         sei     nachvollziehbar     und
medizinisch     begründet.        Aktuell       sei     der   Versicherten        weder   die
angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Stabilisierung
des Gesundheitszustandes und die therapeutischen Massnahmen stünden
für weitere drei Monate im Vordergrund. Es sei zu empfehlen, während der
vorgesehenen tagesklinischen Behandlung (ab September 2024) nach
Absprache         mit       den           Behandlern            die         anschliessenden
Eingliederungsmassnahmen zu planen (S. 5 Ziff. 3).

In der Aktennotiz vom 16. September 2024 (act. II 42) hielt die RAD-Ärztin
Dr. med. D.________ ergänzend fest, unter Berücksichtigung der be-
schriebenen Symptomatik, des Verlaufs der Erkrankung und des bisherigen
Werdegangs der Versicherten (u.a. bei der erbrachten Leistung in der an-
gestammten Tätigkeit) sei aus RAD-psychiatrischer Sicht die angestammte
Tätigkeit als weiterhin zumutbar zu beurteilen. Unter Fortsetzung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und mit Unterstützung
bei der beruflichen Eingliederung sei bei der Versicherten die Steigerung
der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erwarten. Den
Akten seien psychosoziale Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz zu entneh-
men (Konflikt mit der Vorgesetzten, fehlende Wertschätzung und Anerken-




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nung am Arbeitsplatz, zusätzliche Arbeit über das vereinbarte Arbeitspen-
sum mit vielen Überstunden), die zur Entwicklung der gesundheitlichen
Beschwerden entscheidend beigetragen hätten. Unter optimalen Arbeits-
bedingungen mit geregelten Arbeitszeiten sei mit der Wiederherstellung der
bisherigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

3.1.3 In der Stellungnahme vom 16. November 2024 (act. II 53 S. 8 ff.)
gab Dr. med. C.________ an, die Einschätzung von Dr. med. D.________,
welche sich nur auf die Aktenlage berufe, stehe im Widerspruch zu ihrer
Beurteilung und derjenigen der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste
E.________ (S. 8 Ziff. 1). Aufgrund der Symptomatik, dem bisherigen Ver-
lauf und der aufgetretenen Hypomanie sei die Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10
F31.4), festzustellen (S. 9 Ziff. 4). Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit. Ziel sei es, dass nach der teilstationären Behandlung wenigstens
die Fähigkeit bestehe, ein IV-Aufbautraining anzutreten und dieses zu ab-
solvieren. Hier sei wichtig, die Restarbeitsfähigkeit festzustellen, um dann
weitere Schritte in Bezug auf eine Integrationsmassnahme und die Um-
schulung planen zu können (S. 9 Ziff. 5). Die angestammte Tätigkeit kom-
me aufgrund der Diagnose und der notwendigen Psychopharmakotherapie
nicht mehr in Frage. Aufgrund der bipolaren Krankheit brauche die Patien-
tin geregelte Arbeitszeiten und einen erholsamen Schlaf. Zusätzlich habe
sie aufgrund der Medikation Mühe, am Morgen aufzustehen, und eine lan-
ge Aufwachphase. Anderseits könne sie ohne die Sequase-Medikation
nicht einschlafen. Eine Schichtarbeit mit sehr frühem Aufstehen, wie auch
nachts zu arbeiten, sei kontraindiziert. Das könne manische wie auch
schwere depressive Episoden auslösen (S. 9 Ziff. 6).

3.1.4 Am 29. November 2024 (act. II 53 S. 5) berichtete Dr. med.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die am 17.
September 2024 in den E.________ begonnene teilstationäre Behandlung.
Als Hauptdiagnose führte er eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig
schwere depressive Episode (ICD-10 F31.4), auf (S. 6) und gab an, nach
Remission der depressiven Symptomatik sei ein IV-Wiederaufbautraining in
einer angepassten Tätigkeit zu planen. Dabei sei ein langsamer Aufbau zur
Rezidivprophylaxe zu empfehlen (S. 6 Ziff. 5). Aufgrund der ausgeprägten




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Schlafstörungen, der Morgenmüdigkeit und der Bipolarität seien die frühen
Arbeitszeiten     und     Schichtarbeiten       bei     der     aktuellen     Tätigkeit
kontraproduktiv für die Genesung. Die Patientin sei auf eine regelmässige
Medikamenteneinnahme angewiesen und brauche genügend Schlaf
(regelmässiger Tag-Nacht-Rhythmus) sowie ausreichend Erholungszeit (S.
6 Ziff. 6). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine
entsprechende Prognose mit Beurteilung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit
sei   aktuell   nicht   abschliessend       möglich.     Erst   nach     erfolgreicher
Zustandsstabilisierung und Remission der depressiven Symptomatik sei die
Planung der beruflichen Wiedereingliederung möglich (S. 6 Ziff. 7).

3.1.5 In der Aktennotiz vom 17. Dezember 2024 (act. II 54 S. 1 f.) hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. D.________ fest, die gestellte Diagnose der bipolaren
Störung sei nachvollziehbar. Die medizinische Begründung seitens der
behandelnden Psychiaterin, dass sich die Nachtdienste bei der Versicher-
ten negativ auf den Verlauf der depressiven/bipolaren Symptomatik auswir-
ken könnten und somit nicht zumutbar seien, sei nachvollziehbar. Aus
RAD-psychiatrischer Sicht sei medizinisch-theoretisch – anhand der Akten-
lage und unter Berücksichtigung der bipolaren Erkrankung – die ange-
stammte Tätigkeit zumutbar, allerdings unter Anpassung der Arbeitsbedin-
gungen (ohne Nachtdienste in den geregelten Arbeitszeiten [ohne Über-
stunden]). Die Einschätzung von Dr. med. F.________, nach Remission
der depressiven Symptomatik sei ein IV-Wiederaufbautraining in einer an-
gepassten Tätigkeit zu planen, wobei ein langsamer Aufbau zur Rezidiv-
prophylaxe zu empfehlen sei, sei nachvollziehbar. Das Zumutbarkeitsprofil
der Versicherten könne im Verlauf der Eingliederungsmassnahmen präzi-
siert werden (S. 1).

3.2

3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-




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ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi-
en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354;
SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65).

3.3     Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2024
(act. II 55 S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer
Hinsicht auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. D.________ vom 29. Au-
gust 2024 (act. II 41 S. 4 f.), 16. September 2024 (act. II 42) sowie vom 17.
Dezember 2024 (act. II 54 S. 1 f.). Dem kann – wie nachfolgend dargelegt
wird – nicht gefolgt werden:

3.3.1 Dr. med. D.________ hat in ihrem Bericht vom 29. August 2024 die
Feststellungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ vom
28. Juli 2024, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und aktuell
weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (act.
II 37 S. 3 f. Ziff. 1.3 und S. 7 f. Ziff. 4.1 f.), nicht in Frage gestellt und emp-
fohlen, während der tagesklinischen Behandlung ab September 2024 nach




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Absprache mit den Behandlern die anschliessenden Eingliederungsmass-
nahmen zu planen (act. II 41 S. 5). Wenn sie bereits kurz darauf in der er-
gänzenden Aktennotiz vom 16. September 2024 (act. II 42) – und damit
ohne den Verlauf oder gar das Ergebnis der teilstationären Behandlung
abzuwarten – festhält, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätig-
keit weiterhin zumutbar, ist dies nicht schlüssig. Ebenso wenig überzeugt
die Feststellung der RAD-Ärztin, bei Fortsetzung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung und mit Unterstützung bei der berufli-
chen Eingliederung sei eine Leistungssteigerung in der angestammten
Tätigkeit zu erwarten, quantifiziert sie doch diese Leistungssteigerung
nicht. Zudem wurden seitens der beruflichen Eingliederung nach dem As-
sessmentgespräch vom 18. Juni 2024 noch gar keine konkreten Mass-
nahmen geprüft oder eingeleitet (act. II 24 S. 4). Wenn die RAD-Ärztin wei-
ter angibt, unter optimalen Arbeitsbedingungen mit geregelten Arbeitszeiten
sei mit der Wiederherstellung der bisherigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen,
fehlen hierfür ebenfalls zuverlässige Beurteilungsgrundlagen. So ist unklar,
ob die nur grob umrissenen "optimalen Arbeitsbedingungen mit geregelten
Arbeitszeiten" im hier interessierenden Arbeitsmarkt für eine … EFZ über-
haupt – und gegebenenfalls in welcher Form – vorhanden sind. Beginnen
doch vor allem Berufsleute in der Fachrichtung … ihre Arbeit frühmorgens
(vgl. <www.berufsberatung.ch>            unter         Berufe/Berufe       suchen/…
EFZ/Berufsverhältnis-se),      was     von    den      behandelnden     Dres.     med.
C.________ und F.________ mit Blick auf die Medikation und die psychia-
trische Diagnose explizit als nicht mehr möglich beurteilt wird (act. II 37 S. 5
ff. Ziff. 2.7, 3.1, 3.3, 4.1, und 53 S. 6 Ziff. 6). Mangels bisher durchgeführter
Eingliederungsmassnahmen liegt denn auch keine Stellungnahme einer
Fachperson der beruflichen Eingliederung zu allgemein den Arbeitsmarkt
oder spezifisch die Beschwerdeführerin betreffenden Aspekten bei den
Akten.

In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 hat Dr. med. D.________
sodann     ausdrücklich    die    Angaben        der    behandelnden      Dres. med.
C.________ und F.________, wonach Nachtdienste für die Beschwerde-
führerin nicht zumutbar seien und nach Remission der depressiven Sym-
ptomatik    (im   Rahmen         der   teilstationären     Behandlung)      ein    IV-
Wiederaufbautraining in einer angepassten Tätigkeit zu planen und dabei




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ein langsamer Aufbau zu empfehlen sei, als nachvollziehbar bezeichnet.
Gestützt darauf gab Dr. med. D.________ denn auch an, das Zumutbar-
keitsprofil könne im Verlauf der Eingliederungsmassnahme präzisiert wer-
den (act. II 54 S. 1). Diese Angaben sprechen tendenziell gegen die Wie-
deraufnahme der bisherigen Tätigkeit wie auch dagegen, dass das Zumut-
barkeitsprofil bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 18. De-
zember 2024 (act. II 55) bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt
werden konnte. Damit ist auch die Bestimmung des hier zu beachtenden
Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht möglich.

3.3.2 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenü-
gend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 18. Dezember 2024 (act. II 55)
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin
hat ergänzende medizinische Abklärungen betreffend den Verlauf der teil-
stationären psychiatrischen Behandlung und die Entwicklung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen sowie beruf-
liche Erhebungen, insbesondere bezüglich der Eingliederungsmöglichkeit
der Beschwerdeführerin auf dem für sie in der bisherigen Tätigkeit offen-
stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt, zu tätigen und anschliessend über
den streitigen Anspruch neu zu verfügen.




4.

4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils zurückzuerstatten.




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       Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2025, IV 200 2025 77




4.2     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um
eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-
te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss
des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung
einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht
(BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei-
sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019
E. 11.1).

Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. März 2025 mit ei-
nem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von acht Stunden ist nicht zu
beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung
der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'191.85
(Honorar von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.60 und MWST von
Fr. 164.25) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be-
schwerdeführerin zu ersetzen.




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
      IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an
      die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme
      der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.




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2.   Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin
     zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
     Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft
     des Urteils zurückerstattet.

3.   Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
     gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'191.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu
     ersetzen.

4.   Zu eröffnen (R):
     - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
     - IV-Stelle Bern
     - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Kammerpräsident:                                        Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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