# 200 2025 68 — Claimant v. Insurer (Wheelchair Rental Post-Osteotomy)

**Geschäftsnummer:** 200 2025 68
**Citation:** VG BE 200 2025 68
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-04-14
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-68_2025-04-14/claimant-v-insurer-wheelchair-rental-post-osteotomy
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_68_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22d8a68ad1b1e65c776f99c0118cd86e6c075030dcc93bd2d48aacf6b18a61ce8a67568a543ef76d2dcfaf95b48e8bc3e?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22d8a68ad1b1e65c776f99c0118cd86e6c075030dcc93bd2d48aacf6b18a61ce8a67568a543ef76d2dcfaf95b48e8bc3e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_68
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-68_2025-04-14.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A claimant born with a severe left lower leg malformation, treated with a leg-lengthening osteotomy, appealed the denial of reimbursement for temporary wheelchair rental costs incurred for seven months post-operation. The court reasoned that the rental costs were not covered under the provisions for disability aids because the required minimum usage period of one year was not met, but they must be covered as necessary medical measures because the wheelchair was an indispensable part of the post-operative treatment following the complex, incremental bone lengthening procedure, thus forming a necessary component of the judicially approved medical reintegration measure.

## Leitsatz / Regeste

Art. 14 Abs. 1 lit. c IVG; Art. 13 IVG; Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 69 Abs. 1bis IVG — Art. 14 Abs. 1 lit. c IVG: The decision orders the reimbursement of wheelchair rental costs as a necessary component of the medical integration measure (behandlungsgerät). Art. 13 IVG: The reimbursement is justified as a medical measure for treating a birth defect under this article. Art. 108 Abs. 1 VRPG: This provision is cited for imposing the court costs on the losing party (the respondent).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 14 Abs. 1 lit. c IVG

The decision orders the reimbursement of wheelchair rental costs as a necessary component of the medical integration measure (behandlungsgerät).

### 2. Art. 13 IVG

The reimbursement is justified as a medical measure for treating a birth defect under this article.

### 3. Art. 108 Abs. 1 VRPG

This provision is cited for imposing the court costs on the losing party (the respondent).

### 4. Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision establishes that the appeal procedure concerning IV benefits is subject to court fees.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 68
JAP/REL/STA



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 14. April 2025




Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Bischof




A.________
gesetzlich vertreten durch B.________
Beschwerdeführer


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 3. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, IV 200 2025 68




Sachverhalt:


A.

Der im Mai 2020 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh-
rer) wurde im Juni 2020 von seinen Eltern unter Hinweis auf eine fetale
Mesomelie der Tibia links mit Fibula-Agenesie und Fussfehlstellung links
bei der IV-Stelle … zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle
Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.57) und bezog im Zusam-
menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 176 gemäss Anhang der Ver-
ordnung     vom     9.   Dezember       1985     über    Geburtsgebrechen            (GgV;
SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021], entspricht der
Ziff. 177 der seit 1. Januar 2022 geltenden Verordnung des Eidgenössi-
schen Departements des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über Ge-
burtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) diverse Leistungen der Invali-
denversicherung (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und Kinderspitex
[act. II 1.47, 1.38, 1.31, 1.28, 1.8]). Am 4. April 2024 wurde operativ eine
Verlängerungsosteotomie und Achsenkorrektur im Bereich des linken Un-
terschenkels und Fusses durchgeführt (act. II 1.3, vgl. auch act. II 21 S. 2).
Nach dem Umzug in den Kanton Bern im August 2024 (act. II 1.2) gewähr-
te die IVB Kinderspitexleistungen (act. II 4), wies jedoch nach durchgeführ-
ten Vorbescheidverfahren (act. II 11, 24) das Gesuch um Übernahme der
Mietkosten für einen Rollstuhl zur Mobilisation nach der Operation mit Ver-
fügung vom 3. Januar 2025 (act. II 27) ab.




B.

Hiergegen erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seine Mutter
B.________ – mit Eingabe vom 31. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Übernahme der Kosten
für medizinische Massnahmen gemäss ärztlicher Verordnung.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 schliesst die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, IV 200 2025 68




Erwägungen:


1.

1.1    Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2    Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Januar 2025
(act. II 27), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Über-
nahme der Kosten des Mietrollstuhls in der Zeit von 8. April bis 15. Novem-
ber 2024 sowohl unter dem Titel des Hilfsmittels als auch des Behand-
lungsgerätes im Rahmen von medizinischen Massnahmen verneinte. Weil
Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind
(MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12), be-
schränkt sich der Streitgegenstand – entgegen dem Wortlaut des gestellten
Rechtsbegehrens – nicht auf medizinische Massnahmen, sondern erstreckt
sich auch den Hilfsmittelanspruch.

1.3    Die mietweise Abgabe eines Handrollstuhls inklusive Grundgebühr
für Reinigung und Einstellung sowie Mehrwertsteuer für die Zeit vom




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8. April bis zum 15. November 2024 beträgt Fr. 1'079.90 (vgl. act. II 10
S. 3). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel-
len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.2.

2.2.1 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs-
tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt
Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-
spruch auf solche Hilfsmittel haben.

2.2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er-
gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der
Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV; SR 831.201) an das EDI übertragen, welches die




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Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfs-
mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit an-
hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be-
steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmit-
tel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf
die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder
für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig
sind (Abs. 2).

2.2.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat
somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeig-
netheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhält-
nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss dem-
nach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange-
strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte un-
terscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per-
sönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein
bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss
gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht-
lich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende
Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Ein-
gliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah-
me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 192).

2.3

2.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung
von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG
werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behand-
lung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, IV 200 2025 68




perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 IVV) aufgetre-
tener Leiden, die:
a.   fachärztlich diagnostiziert sind;
b.   die Gesundheit beeinträchtigen;
c.   einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d.   eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e.   mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind.

2.3.2 Der Umfang der medizinischen Massnahmen und die Vorausset-
zungen für die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Nach
dessen Abs. 1 umfassen die medizinischen Massnahmen

a.   die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die am-
     bulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital
     durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiroprakto-
     rinnen oder Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung
     oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer
     Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3);
b.   medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c.   die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzun-
     gen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen,
     Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel
     und Gegenstände;
d.   die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medi-
     zinischen Rehabilitation;
e.   den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen
     Abteilung;
f.   die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von
     nach lit. c verordneten Arzneimitteln;
g.   die medizinisch notwendigen Transportkosten.

Gemäss Art. 14 Abs. 2 IVG müssen die medizinischen Massnahmen wirk-
sam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.




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3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde mit dem Geburtsgebrechen einer Un-
terschenkelfehlbildung bzw. -verkürzung links (Ziff. 177 GgV-EDI) geboren,
weshalb am 4. April 2024 einer Verlängerungsosteotomie und Achsenkor-
rektur im Bereich des linken Fusses durchgeführt wurde (act. II 1.3, 21
S. 2). In der Folge wurde er mit einem Rollstuhl mobilisiert (vgl. act. II 1.3
S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Vergütung
der Kosten für den Mietrollstuhl für die Zeit vom 8. April bis 15. November
2024 mit der Begründung, die Invalidenversicherung (IV) könne weder
Mietkosten für Hilfsmittel übernehmen noch eine Kostenbeteiligung bei un-
terjähriger Verwendung eines solchen gewähren, zudem gelte ein Rollstuhl
auch nicht als Behandlungsgerät im Rahmen der Geburtsgebrechenbe-
handlung, da er nicht zum Wiedererlernen des Gehens diene (act. II 27).

3.2    Zunächst stellt sich die Frage, ob die Mietkosten für den Rollstuhl im
Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach Art. 21 IVG von der Beschwerde-
gegnerin zu übernehmen sind. Grundsätzlich werden Hilfsmittel der IV zum
Eigentum abgegeben, können aber – sofern sie ihrer Art nach auch für an-
dere Versicherte Verwendung finden können – auch leihweise zum Ge-
brauch überlassen werden (Art. 3 HVI). Zwar bestimmt Art. 3bis Abs. 1 lit. c
HVI, dass die IV in den im Anhang zur HVI umschriebenen Fällen die Miet-
kosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen kann. Rollstühle fallen
jedoch nicht unter die entsprechende Kategorie der Miet-Hilfsmittel, son-
dern werden gemäss Ziffer 9 des Anhangs zur HVI leihweise abgegeben.
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt eine entsprechende Hilfsmittel-
versorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1
IVG (vgl. E. 2.1 und E. 2.2.3 vorstehend). Unter anderem ist dabei eine
bestehende oder drohende Invalidität vorausgesetzt, wobei Art. 8 Abs. 1
IVG für sich allein genommen nichts darüber aussagt, welche Erfordernisse
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt sein müssen, damit die
grundsätzliche Leistungsvoraussetzung der Invalidität erfüllt ist. Invalidität
im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich nur unter dem Gesichtswinkel
des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs definieren (MEY-
ER/REICHMUTH,     Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl.
2022, Art. 8 N. 14). Im Bereich der Hilfsmittel wird die Invalidität im Sinne




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von Art. 21 IVG in Anlehnung an die Begriffsmerkmale von Art. 4 Abs. 1
und Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG konkretisiert: Unter ande-
rem muss die zur Erfüllung des Invaliditätsbegriffs notwendige Beeinträch-
tigung längere Zeit andauern (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Diese Voraussetzung
gilt als erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens
eines Jahres benötigt wird, wobei es auf die Prognose im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses ankommt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21 - 21quater
N. 13 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 336 E. 2a). Im Kreisschreiben über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI [Stand:
1. Januar 2024]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150
V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V
224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) hat das Bundesamt für Sozi-
alversicherungen (BSV) in Rz. 1002 entsprechend festgehalten, dass eine
vorübergehende Behinderung die Abgabe von Behelfen unter dem Titel
eines Hilfsmittels ausschliesst und eine voraussehbare Verwendungsdauer
von mindestens einem Jahr angenommen werden können muss. Dieses
Erfordernis ist auch sowohl im Kontext der intrasystemischen – beispiels-
weise bei der Abgrenzung zu Behandlungsgeräten (vgl. dazu E. 3.2 so-
gleich) – wie auch der intersystemischen – insbesondere der Abgrenzung
zum Zweig der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) – Leis-
tungskoordination zu sehen. Damit stellt die Regelung in Rz. 1002 KHMI
eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und lässt
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, weshalb das Gericht davon
nicht abweicht (BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). Da der Beschwerdeführer
den Rollstuhl nur von 8. April bis zum 15. November 2024 – das heisst
während gut sieben Monaten – benötigt hat, ist die mindestens nötige Ver-
wendungsdauer von einem Jahr nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin
hat damit zu Recht die Vergütung der Mietkosten für den Rollstuhl unter
dem Titel der Hilfsmittelversorgung verneint. Zu prüfen ist deshalb weiter,
ob die Mietkosten für den Rollstuhl als Behandlungsgerät von der Be-
schwerdegegnerin im Rahmen einer Behandlung von Geburtsgebrechen zu
übernehmen sind.

3.3     Die medizinischen Massnahmen nach Art. 13 ff. IVG umfassen un-
ter anderem die ärztlich verordneten und der Behandlung dienenden Mittel




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und Gegenstände (Art. 14 Abs. 1 lit. c; vgl. E. 2.3.2 vorstehend). Wird im
Zusammenhang mit einer durch die IV zugesprochenen medizinischen
Massnahme der Einsatz von Behandlungsgeräten erforderlich, gehen die
dadurch entstehenden Kosten zu Lasten der IV (Rz. 1216 des Kreisschrei-
bens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV
[KSME]), wobei Geräte, die voraussichtlich nur während kurzer Zeit zum
Einsatz gelangen, nach Möglichkeit mietweise zu übernehmen sind
(Rz. 1218 KSME). Ein Behandlungsgerät muss den Hilfsmittelbegriff nicht
zwingend erfüllen, allemal ist aber erforderlich, dass das Behandlungsgerät
einen notwendigen Bestandteil der medizinischen Eingliederungsmass-
nahme nach Art. 12 oder Art. 13 IVG bildet. Hierfür ist entscheidend, ob
diese in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der IV
übernommenen medizinischen Vorkehr steht (vgl. MEYER/REICHMUTH,
a.a.O., Art. 14 N. 6). Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund
der Akten ausgewiesen, dass der Mietrollstuhl im Nachgang der durchge-
führten Operation am linken Bein ärztlich verordnet wurde (act. II 10 S. 2)
und im Rahmen dieses Eingriffs in der fraglichen Zeit zur Entlastung ope-
rierten Beines medizinisch indiziert war (act. Il 21 S. 2 f.). Soweit die Be-
schwerdegegnerin – wohl gestützt auf BGE 104 V 131 – argumentiert, der
Rollstuhl habe lediglich der Fortbewegung und nicht wie beispielsweis
Krückstöcke dem Wiedererlernen des Gehens gedient, verkennt sie, dass
die Rollstuhlversorgung hier als unabdingbarer Bestandteil der Operation
zu gelten hatte, da in deren Nachgang der durchtrennte Schienbeinkno-
chen in schrittweisen Etappen von 1mm pro Tag über mehrere Wochen hin
verlängert wurde, wie seitens des Operateurs explizit in seinem Schreiben
vom 27. Januar 2025 bestätigt wurde (Akten des Beschwerdeführers
[act. I] 4). Dadurch, dass die eigentliche Verlängerung des Unterschenkels
tatsächlich erst in der Zeit nach dem Eingriff (und nicht währenddessen)
erfolgte, war die Mobilisierung mit dem Mietrollstuhl zur zwingenden Nach-
sorge notwendig und bezweckte die Sicherung der therapeutischen Vor-
kehr. Sie weist demnach den geforderten engen sachlichen Zusammen-
hang mit dem operativen Eingriff auf und bildet einen notwendigen Be-
standteil der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen medizinischen
Eingliederungsmassnahme. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Kosten
für die Miete des Rollstuhls von 8. April bis zum 15. November 2024 als




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Behandlungsgerät im Rahmen von medizinschein Eingliederungsmass-
nahmen zu tragen.




4.

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Januar
2025 (act. II 27) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflich-
ten, dem Beschwerdeführer die Mietkosten für den Rollstuhl für die Zeit
vom 8. April bis zum 15. November 2024 zu vergüten.




5.

5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils zurückzuerstatten.

5.2     Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen
überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten
zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-
rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).




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Demnach entscheidet der Einzelrichter:


1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
    IV-Stelle Bern vom 3. Januar 2025 aufgehoben und die Beschwerde-
    gegnerin verpflichtet, die Mietkosten für den Rollstuhl zu vergüten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin
    zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
    vorschuss von Fr. 500.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ur-
    teils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):
   - B.________ z.H. des Beschwerdeführers
   - IV-Stelle Bern
   - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Einzelrichter:                                         Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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