# 200 2025 5 — Claimant Appeals Denial of Disability Pension Benefits Upheld Due to Exaggerated Symptoms

**Geschäftsnummer:** 200 2025 5
**Citation:** VG BE 200 2025 5
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-11-10
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-5_2025-11-10/claimant-appeals-denial-of-disability-pension-benefits-upheld-due-to-exaggerated-symptoms
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_5_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2dd014560fdbdb5386f4c6b715c4b427d162477a4331cb248c5836e294de69b0c5b32e31779562367ac7c8cb74d41de8b?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2dd014560fdbdb5386f4c6b715c4b427d162477a4331cb248c5836e294de69b0c5b32e31779562367ac7c8cb74d41de8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_5
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-5_2025-11-10.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed a decision by the disability insurance office denying disability pension benefits based on the finding of no disabling health impairment. The court upheld the denial, reasoning that the most recent polydisciplinary medical assessment, which included a quality check by the regional medical service, credibly indicated that the claimant maintained 100% earning capacity despite subjective complaints, citing significant inconsistencies and indicators of conscious exaggeration (aggravation) regarding the reported level of suffering and functional limitations, particularly in the psychiatric evaluation, and finding no revision-relevant change in the underlying medical facts since the previous benefit denial.

## Leitsatz / Regeste

Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 113 VRPG; Art. 123 ZPO — Art. 108 Abs. 1 VRPG: Cited in the final orders regarding the imposition of court costs on the appellant due to the appeal being dismissed. Art. 113 VRPG: Cited in the final orders in connection with Art. 123 ZPO regarding the appellant's exemption from paying costs due to granted legal aid. Art. 123 ZPO: Cited in the final orders concerning the potential obligation of the appellant to repay the costs advanced due to granted legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the final orders regarding the imposition of court costs on the appellant due to the appeal being dismissed.

### 2. Art. 113 VRPG

Cited in the final orders in connection with Art. 123 ZPO regarding the appellant's exemption from paying costs due to granted legal aid.

### 3. Art. 123 ZPO

Cited in the final orders concerning the potential obligation of the appellant to repay the costs advanced due to granted legal aid.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 5
ISD/IMD/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 10. November 2025




Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Imhasly



A.________
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________
Beschwerdeführer


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 15. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




Sachverhalt:


A.

Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich im April 2000 unter Hinweis auf bei einem
Verkehrsunfall erlittene Verletzungen bei der Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 8/57 f.). Die IV-Stelle Bern
(nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und
erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 5. März 2002 (act. II 21) ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Rente bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit der Begründung des Verdachts
auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug – basierend auf den Ergebnis-
sen einer zu Handen der C.________ (heute: D.________ Versicherungen
AG [vgl. <www.zefix.ch>]) durchgeführten Observation (act. II 37/28 ff.) –
sistierte die IVB die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 1. Februar 2010
(act. II 42) per sofort. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 (act. II 66) hob sie
die Rente aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai
2004 auf. Sie erwog, seit Mai 2004 habe aus versicherungsmedizinischer
Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestanden. Die seit-
her ausgerichteten Leistungen seien unrechtmässig bezogen worden. Die
dagegen erhobene Beschwerde (act. II 68/3 ff.) wies das Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2010 733 vom 18. Februar 2011
(act. II 82) ab. Auf zwei Neuanmeldungen vom April 2013 (act. II 120) und
vom März 2019 (act. II 136) trat die IVB mit Verfügungen vom 12. Juli 2013
(act. II 128) bzw. vom 18. Juni 2019 (act. II 149) mangels Glaubhaftma-
chung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht ein. Beide Verfü-
gungen blieben unangefochten.

Im September 2021 (act. II 153) meldete sich der Versicherte erneut zum
Leistungsbezug bei der IVB an. Diese trat auf die Neuanmeldung ein
(act. II 160) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen; ins-
besondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die
PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend
PMEDA; heute: PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen in
Liquidation [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 15. November




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2023, Tagesregister-Nr. 46234 vom 10. November 2023]; Gutachten vom
22. Februar 2023 [act. II 209.1-209.8]). Nach Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens (act. II 210 ff., 259 ff.), anlässlich welchem der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) eine Qualitätsprüfung des PMEDA-Gutachtens vor-
nahm (act. II 243) sowie Stellungnahmen vom 9. Juli 2024 (act. II 257 f.)
und vom 24. September 2024 (act. II 266) abgab, verneinte die IVB mit
Verfügung vom 15. November 2024 (act. II 273) einen Anspruch auf Leis-
tungen der IV mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.




B.

Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver-
treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2025
Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

     1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2024 sei aufzuhe-
        ben.
     2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente
        nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. ei-
        nem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
        b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen
        und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Bern zurückzuwei-
        sen.
        c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter
        Einbezug mindestens der psychiatrischen Fachdisziplin einzuholen.
     3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu-
        führen.
     4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
        Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichne-
        ten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
     5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-
        degegnerin.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer verschiede-
ne Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar
2025 auf Abweisung der Beschwerde.




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Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2025 gut und ordnete dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei.

Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2025 setzte der Instrukti-
onsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den
21. Oktober 2025 fest. Gleichzeitig gab er den Parteien die Zusammenset-
zung der Spruchbehörde bekannt.

Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 4. September 2025 ihren
Verzicht an der Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung mit.

An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. Oktober 2025 bestätigte
und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen
seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Zudem reichte er weitere
Beweismittel zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 f.).

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere
medizinische Berichte zu den Akten (act. I 7 ff.).

Der Instruktionsrichter stellte den Parteien mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Oktober 2025 das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung
und der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen sowie dessen Eingabe vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnis-
nahme zu.




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Erwägungen:


1.

1.1         Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2         Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2024
(act. II 273). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente.

1.3         Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4         Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




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2.

2.1      Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des
ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher
Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im September 2021 und da-
mit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs-
bezug angemeldet (act. II 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt
der potenziellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar
2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen
des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen
Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen
vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2
S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-




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chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei-
dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu
ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135
V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

2.3      Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini-
sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer
nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist
(BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts-
anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281
E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die
Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende
Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten
normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1
S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418
E. 7.2 S. 429).

Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti-
gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der
ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach
BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge-
sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und
andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich
namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht,
intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch




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vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge-
nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi-
gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be-
hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.
Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur-
teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und
die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten
sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte,
krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299)
zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser
Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die
klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll-
ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei-
chen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädi-
gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen
derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2
und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 256, 8C_165/2021 E. 4.2.1).

2.4      Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine
Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur
Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind
(Art. 28 Abs. 1bis IVG).

2.5      Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva-
liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der
Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge-
benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung




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der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.6

2.6.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva-
lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-
genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2,
nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).

2.6.2    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge-
such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1).

2.6.3    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-




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dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
(oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist
ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9
E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

2.6.4    Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.6.5    Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren-
tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b
S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).




3.

3.1      Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom September 2021 (act. II 153) eingetreten ist (vgl. act. II 160) und den
Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November
2024 (act. II 273) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht
streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der
Verfügung vom 1. Juni 2010 (act. II 66) – bestätigt mit VGE IV 200 2010
733 – und der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024
(act. II 273) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre-




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsan-
spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich sind in diesem
Zusammenhang die Verfügungen vom 12. Juli 2013 (act. II 128) und vom
18. Juni 2019 (act. II 149), welchen keine materielle Beurteilung zugrunde
lag (vgl. E. 2.6.4 hiervor).

3.2       In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 1. Juni 2010
(act. II 66) gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik
E.________ vom 7. September 2009 (act. II 45/6 ff. [interdisziplinäre Zu-
sammenfassung], 43 [Neurologie], 44 [Psychiatrie] und 45/1 ff. [Neuropsy-
chologie]),       worin   die   Gutachter      die   folgenden   Diagnosen   stellten
(act. II 45/7):

   -   Unfall vom 29. Januar 1999 mit leichter traumatischer Hirnverletzung
   -   Unspezifische neuropsychologische Störung mit weit unterdurchschnittli-
       chem kognitivem Testprofil bei klaren Anzeichen für eine Aggravation
   -   Psychiatrischerseits ist keine klare Diagnose zu stellen.

Aus neurologischer Sicht sei festzustellen, dass der Versicherte infolge des
in Rede stehenden Unfallereignisses eine leichte traumatische Hirnverlet-
zung erlitten habe. Aktuell könne nicht festgestellt werden, dass seitens
des Nervensystems eine dauerhafte Beeinträchtigung persistiert hätte. Sei-
tens des Nervensystems erklärte sich keinerlei Beeinträchtigung der Zu-
mutbarkeitsgrenzen. Psychiatrisch sei es schon rein aufgrund der in der
Rehaklinik E.________ erhobenen Befunde (vgl. dazu act. II 43/13 ff.)
wahrscheinlich, dass die Angaben des Versicherten zu seinem Zustand
nicht verlässlich seien und allenfalls in Teilen vom Versicherten gar nicht
erlebt würden. Am ehesten nachhaltig seien retrospektive Angaben im Sin-
ne von einzelnen Panikanfällen und zu einer depressiven Auslenkung un-
bestimmten Schweregrades und Dauer im Vorfeld der Hospitalisation im
Spital Niederbipp (vom 31. Oktober 2008 bis 16. Januar 2009 [act. II 37/12
ff.]). Aktuell sei das Zustandsbild aufgrund von objektiven Befunden und
zahlreichen Inkonsistenzen und intransparenter Präsentationsweise zu
widersprüchlich, um daraus versicherungspsychiatrisch in genügend ver-
lässlicher Weise eine Minderung der Zumutbarkeit ableiten zu können. Ins-
gesamt zeige sich auch, dass der Versicherte verschiedenste seiner Be-
treuerpersonen im Unklaren über relevante Faktoren seiner Situation ge-
lassen habe. Dies sei wahrscheinlich ein absichtliches Verhalten gewesen.




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




Über die Hintergründe dieses Verhaltens zu spekulieren sei nicht Aufgabe
dieser Abklärung. Es mute aber schon seltsam an, dass somit psychothe-
rapeutische und psychiatrische Betreuer bei ihren aufwändigen Bemühun-
gen von unrichtigen Annahmen und Informationen hätten ausgehen müs-
sen. Dass der Versicherte auch in der Phase von als schwer diagnostizier-
ter Depressivität imstande gewesen sei, seine Auskünfte weiterhin selektiv
zu steuern, relativiere rückblickend den Schweregrad der im Herbst 2008
diagnostizierten psychischen Störungen bzw. werfe diesbezüglich zusätzli-
che Zweifel auf. Neuropsychologischerseits sei das Ausmass des Schwe-
regrads der neuropsychologischen Störung keineswegs vereinbar mit den
Folgen der vor über zehn Jahren erlittenen leichten traumatischen Hirnver-
letzung. Solch ausgeprägte kognitive Störungsbilder fänden sich beispiels-
weise nach Erleiden schwerer traumatischer Hirnverletzungen oder bei
Demenz. Beim Versicherten seien die Beschwerden mit hoher Wahrschein-
lichkeit auf eine bewusstseinsnahe Aggravation zurückzuführen. Die
Glaubwürdigkeit des Ausmasses der diagnostisch festgestellten Leistungs-
einbussen sei sicherlich in Frage zu stellen. Insgesamt bleibe festzustellen,
dass sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben des Versicher-
ten in Bezug auf sein Beschwerdeniveau und das Verhalten im Alltag, die-
ses ausweislich der Observationsergebnisse, sowie auch Inkonsistenzen
bei den Abklärungen in der Rehaklinik E.________ gefunden hätten. In
Bezug auf die Zumutbarkeit bleibe festzustellen, dass eine relevante Re-
duktion weder somatisch-organischerseits noch psychiatrischerseits erklär-
bar sei.

3.3        Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass
der Verfügung vom 1. Juni 2010 (act. II 66) ergibt sich aus den Akten im
Wesentlichen das Folgende:

3.3.1      Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, führte im Bericht vom 3. April 2019 (act. II 143) aus, der Versicherte
stehe seit dem Vortag in seiner Behandlung. Er sei von der Hausärztin auf-
grund massiver psychopathologischer Symptomatik zugewiesen worden.
Im Kontext der Erstkonsultation habe (arbeits-)diagnostisch eindeutig ein
schwergradiges depressives Syndrom sowie ein schweres, wahrscheinlich
chronifiziertes posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt werden




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




können. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerzbeschwerden; dies-
bezüglich könne bei nur einer Konsultation ohne Aktenkenntnis nicht mit
Sicherheit beurteilt werden, ob diese organischen oder psychischen Ur-
sprung hätten.

In einem weiteren Bericht vom 14. Juni 2019 (act. II 151) gab Dr. med.
F.________ an, der Versicherte präsentiere aktuell eindrückliche funktio-
nelle Einschränkungen, einerseits vor dem Hintergrund der vorliegenden
psychischen Krankheit, andererseits vor dem Hintergrund der somatischen
Krankheiten. Aufgrund des bisher verzögerten Behandlungsverlaufs mit
ungenügender Zahl von Konsultationen lasse sich noch keine absolut si-
chere krankheits- und erwerbsprognostische Beurteilung präsentieren.

3.3.2      Dem   Austrittsbericht    der     Klinik   G.________       des    Spitals
H.________ vom 18. Oktober 2021 (act. II 157) betreffend die stationäre
Abklärung vom 7. bis zum 28. September 2021 sind die folgenden Diagno-
sen zu entnehmen:

  1. Funktionelle neurologische Störung, gemischt (ICD-10: F44.7), ES 2018
     - klinisch: rechtsseitiges sensomotorisches faziobrachiocrurales Hemi-
         syndrom und Gangstörung mit Tremor des rechten Beins
  2. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Antei-
     len
     - infolge Autounfall mit HWS-Distorsion und Commotio 1999
  3. Rezidivierende depressive Störung
  4. Weitere Diagnosen:
        […].

Der Versicherte habe vom stationären Aufenthalt profitieren können und
habe bei Austritt eine Stabilisierung seiner Stimmung, einen verbesserten
Umgang mit seinen chronischen Schmerzen sowie einen Rückgang seines
Hemisyndroms aufgewiesen. Die bei Eintritt bestandenen Kopfschmerzen
würden im Gesamtkontext der chronischen Schmerzen eingeordnet und
behandelt. Auf Grund des zusammengesetzten Krankheitsbildes und zur
weiteren Stabilisierung werde aktuell eine höherfrequente und konstante
(neuro-)psychosomatische Weiterbetreuung empfohlen. Der Austritt sei in
einem gebesserten Zustand erfolgt.

3.3.3      Im Bericht vom 7. Juni 2022 (act. II 181) attestierte Dr. med.
F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April




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2019. Die Prognose sei äusserst ungünstig. Es dürfe sowohl kurz- als auch
längerfristig mit keiner sozial-praktisch verwertbaren Arbeitsfähigkeit ge-
rechnet werden.

3.3.4    Auch die Hausärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Allge-
meine Innere Medizin, ging im Bericht vom 20. Juni 2022 (act. II 183) von
einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit (seit Februar 1999) und einer schlech-
ten Prognose bezüglich Eingliederung aus.

3.3.5    Dem Bericht der Klinik G.________ vom 10. Oktober 2022
(act. II 218/6 ff.) sind die Diagnosen funktionelle neurologische Störung,
gemischt (ICD-10: F44.7), chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren und rezidivierende depressive Störung zu ent-
nehmen. Hinsichtlich der funktionellen neurologischen Störung zeige sich
insgesamt ein stabiler Langzeitverlauf mit weiterhin intermittierendem und
stark schmerzabhängigem rechts- und beinbetontem Tremor der Ex-
tremitäten. Subjektiv und objektiv im Vordergrund der Beschwerden stehe
nach wie vor die chronische Schmerzstörung, welche zu einem erheblichen
Leidensdruck führe.

3.3.6    Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im Be-
richt vom 20. Oktober 2022 (act. II 218/18 f.) im Wesentlichen die folgen-
den Diagnosen: Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom
beidseits, intermittierendes radikuläres L5-Syndrom rechts und chronische
cervicospondylogene Schmerzen links. Der Versicherte leide nach wie vor
an ausgeprägten multilokulären Schmerzen, welche für ihn invalidisierend
seien. Des Weiteren bestünden noch eine funktionelle neurologische
Störung und eine schwere rezidivierende depressive Störung. Eine 100%-
ige IV-Rente sei aus ärztlicher Sicht mehrfach genügend begründet.

3.3.7    Im Bericht der Klinik K.________ des Spitals H.________ vom
3. November 2022 (act. II 218/4 f.) wurde eine Tendinitis der Peronealseh-
ne links, klinisch auch rechts, diagnostiziert. Es wurde die Ruhigstellung
mittels OSG-Schiene und die Ausweitung der bereits betreffend Knie ange-
ordneten Physiotherapie auf den Fuss empfohlen.

3.3.8    Im PMEDA-Gutachten vom 22. Februar 2023 stellten die Gutach-
ter die folgenden Diagnosen (act. II 209.1/29 f. Ziff. 4.3):




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   -   Arterielle Hypertonie
   -   Schilddrüsenfunktionsstörung, unter Substitution Euthyreose
   -   Nikotinkonsum
   -   Präadipositas
   -   Status nach dorsaler Dekompressionsoperation der unteren Halswir-
       belsäule (2002)
   -   Verheilte Schultereckgelenkverletzung links Tossy 1 (1999)
   -   Verheilte operativ behandelte Basisfraktur des 5. Mittelfussknochens
       links (2019/2022)
   -   Initiale Kniegelenkarthrose rechts
   -   Status nach offenchirurgischer Entfernung einer kartilaginären Exostose
       am rechten kniegelenknahen Oberschenkelknochen (2020)
   -   Status nach arthroskopischer Plica-, Innenmeniskus- und knorpelstabili-
       sierender Operation rechts (16. März 2022)
   -   Status nach arthroskopischer Kniegelenksoperation links (vor Jahren)
   -   Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)

In allgemein-internistischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund des Ak-
tenkapitels, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben sich keine
Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkun-
gen der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren
Tätigkeit bedingten. Internistisch empfehle sich, eine Gewichtsreduktion
unterstützt durch ein mild beginnendes Ausdauertraining anzustreben. Der
Nikotinkonsum sollte sistiert werden (act. II 209.3/26 Ziff. 7.1). Aus internis-
tischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (act. II 209.3/27 Ziff. 8.1).

Auf neurologischem Fachgebiet wurde zusammenfassend festgestellt, dass
eine nicht neurogen verstehbare Störung präsentiert werde, die aktenkun-
dig als "funktionelle" Störung – also als psychogen – interpretiert worden
sei. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen zerebraler oder spi-
naler nervaler Funktionsstörungen. Unverändert zur früheren neurologi-
schen Beurteilung sei auch weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu stellen (act. II 209.4/57 Ziff. 7.2).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, eine hinreichend begründbare
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Selbstversorgung und sozialen
Aktivität lasse sich aus den erhobenen Befunden nicht ableiten. Der Versi-
cherte sei selbstständig, mobil, selbstversorgend und unterhalte soziale
Kontakte. Eine Behinderung mit Einfluss auf die angestammte oder die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei anhand der Befunde nicht zu attestieren
(act. II 209.5/75 Ziff. 7.2).




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Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich im AMDP-
konform (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der
Psychiatrie) erhobenen psychiatrischen Befund eine zeitweise gedrückte
und dysphorische und eingeschränkt schwingungsfähige Stimmung zeige,
wobei Antrieb und Psychomotorik nicht auffällig und mit Blick auf Alltagsak-
tivitäten kein erheblicher Freud- und Interessenverlust zu objektivieren ge-
wesen sei. Auch die leichten Konzentrationsstörungen hätten sich nicht im
Untersuchungsgespräch gespiegelt. Unter Einbeziehung der Verhaltensbe-
obachtung (distanziertes Verhalten, wenig präzise und vage Symptom-
schilderung), der angegebenen Alltagsaktivitäten (Selbst- und teilweise
Haushaltsversorgung, familiäre und soziale Kontakte, Interesse an Fuss-
ball, neue partnerschaftliche Beziehung, Bosnienurlaub vor zwei Jahren)
könne eine höhergradige depressive Störung (wie zuletzt von den Behand-
lern angenommen) nicht mehr bestätigt werden. Nach den diagnostischen
Leitlinien der ICD-10 sei allenfalls eines der depressiven Hauptkriterien in
einem wechselnden Ausprägungsgrad erfüllt. Darüber hinaus bestünden
möglicherweise zwei bis drei depressive Nebenkriterien, sodass insgesamt
das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode nur knapp erreicht
werde (act. II 209.6/29 Ziff. 6.1). Die angegebenen Schmerzen im Bewe-
gungsapparat und die angegebenen Kopfschmerzen seien nicht mit der
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vereinbar. Es
fänden sich im klinischen Eindruck keine andauernden, starken und
quälenden Schmerzen (trotz subjektiven Angaben). Darüber hinaus werde
in der Krankengeschichte nicht erkennbar, dass sich die Beschwerden ur-
sprünglich vor dem Hintergrund einer psychosozialen oder emotionalen
Belastungssituation entwickelt hätten. Die Grundvoraussetzungen für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien somit nicht ausreichend
erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren könne nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit diagnostiziert werden, da nach den Codierregeln der ICD-10
diese Diagnose (und auch die Diagnose einer somatoformen Schmerz-
störung) nicht neben einer affektiven Störung (hier chronifizierte depressive
Störung) und Hinweisen auf eine Aggravation zu stellen sei. Die anderslau-
tende aktenkundige parallele Diagnosestellung (einer Depression und einer
psychogenen Schmerzstörung) sei also nicht den Empfehlungen der ICD-
10 folgend. Es finde sich kein ausreichend typischer Verlauf einer Pa-




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




nikstörung, die vor dem Hintergrund der Aggravation zudem nicht mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden könne. Auch die in den
Akten schon frühzeitig seit dem Unfall im Jahr 1999 beschriebene post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) könne nicht ausreichend bestätigt
werden. In den Akten finde sich auch die Diagnose einer Persönlich-
keitsänderung nach Extrembelastung. Diese sei nicht zu stellen. Bei der
Exploration fänden sich keine langanhaltenden Extrembelastungen in der
Vorgeschichte des Versicherten. Auch die klinischen Kardinalsymptome
liessen sich nicht nachweisen, beziehungsweise seien diese durch eine
milde depressive Symptomatik hinreichend erklärbar. Zusammenfassend
sei im psychiatrischen Fachgebiet angesichts des geringen Störungsbe-
funds, der Hinweise auf eine Aggravation und unter Einbezug der be-
schriebenen Alltagsaktivitäten keine erhebliche Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Aufgrund der
leichtgradigen depressiven Störung und der beschriebenen Schlafstörun-
gen sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und mit Nachtarbeit je-
doch vorerst noch vermieden werden (act. II 209.6/29 ff. Ziff. 6.1).

In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Versicherte habe
vorrangig von intensiven Schmerzen und einer psychischen Beeinträchti-
gung berichtet. Die erhobenen Befunde zeigten keine konsistente soma-
tisch verstehbare Limitation und eine leichte depressive Störung. Die Plau-
sibilitätsprüfung ergebe fehlende wirksame Analgetika-Spiegel, was den
Angaben zur Schmerzbeeinträchtigung widerspreche. Die Indikatorenprü-
fung zeige eine erhaltene Alltagskompetenz (act. II 209.1/7 f. Ziff. 4.1). Vor
dem Hintergrund vorangehender Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seit
1999 sei ab 2021 erneut eine weitgehend mit psychiatrischen Diagnosen
begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine IV-Berentung befürwortet
worden, da die Prognose ungünstig sei. Der Versicherte selbst sehe sich
als nicht arbeitsfähig an. Die erhobenen Befunde stützten dies nicht
(act. II 209.1/28 Ziff. 4.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bishe-
rigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % (act. II 209.1/30
ff. Ziff. 4.6 f.). Aktenkundig werde seit Jahren eine mit psychiatrischen Dia-
gnosen begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert, was sich anhand des jetzi-
gen Befunds nicht mehr fortschreiben lasse. Es liege noch eine leichte af-
fektive Störung vor, eine psychogene Schmerz- oder Bewegungsstörung




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sowie eine Persönlichkeitsänderung oder eine PTBS liessen sich nicht
mehr ICD-10-konform belegen. Die jetzige Bewertung dürfe also spätes-
tens mit der aktuellen Begutachtung gelten (act. II 209.1/33 Ziff. 4.9).

3.3.9    Im Bericht vom 23. März 2023 (act. II 213) führte Dr. med.
J.________ aus, der Versicherte leide nach wie vor an ausgeprägten poly-
artikulären Schmerzen sowie Schmerzen im Rahmen der bekannten Fi-
bromyalgie kompliziert durch eine mittelschwere Depression. Wegen der
erneuten Schmerzexazerbation mit lumbosakralen Schmerzen ohne radi-
kuläre Abstrahlung seien die Gelenke L4/L5 und L3/L4 beidseits diagnos-
tisch/therapeutisch infiltriert worden. Eine neue Bildgebung sei bei fehlen-
der radikulärer Symptomatik nicht indiziert. Obwohl die muskuloskelettalen
Diagnosen per se (schweres ausgeweitetes multilokuläres Schmerzsyn-
drom) eine berufliche Tätigkeit in reduziertem Pensum und in einem ange-
passten Setting zulassen würden, müsse die Situation im Gesamtkontext in
Kombination mit der relevanten psychiatrischen/psychosomatischen Beglei-
terkrankung gesehen werden, so dass die bei der Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit häufig beigezogene "psychische Überwindbarkeit" der Schmerzen
eindeutig nicht gegeben sei.

3.3.10   Dem      Austrittsbericht    der    Klinik   G.________       des    Spitals
H.________ vom 6. November 2023 (act. II 237/2 ff.) betreffend Hospitali-
sation vom 11. September bis zum 3. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dia-
gnostisch sei aus psychosomatischer Sicht von einer chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen auszugehen.
Hierfür spreche, dass sich klinisch über die somatischen Schmerzkorrelate
hinausgehende klare Hinweise auf eine generalisierte Schmerzverarbei-
tungsstörung fänden. Als Risikofaktoren für eine Chronifizierung hätten
anamnestisch eine deutliche Action proneness sowie ein schmerzbedingtes
Vermeidungsverhalten erhoben werden können. Komorbid bestünden eine
rezidivierende depressive Störung mit konsekutiver gedanklicher Einen-
gung auf das Schmerzgeschehen und eine PTBS, die sich negativ auf das
Gesamtbefinden auswirke. Es wurden diverse therapeutische Empfehlun-
gen abgegeben.

3.3.11   Im Bericht vom 9. Januar 2024 (act. II 243) führte der RAD-Arzt
Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es




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sei eine interdisziplinäre Prüfung des PMEDA-Gutachtens vom 22. Februar
2023 durchgeführt worden. Angewandt worden sei das Prüfraster der Eid-
genössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Be-
gutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der PMEDA AG ("Prüfkriteri-
en für die Beurteilung der Gutachten der PMEDA AG in nicht abgeschlos-
senen Fällen" [vgl. Anhang 3 des von der EKQMB verfassten Überprü-
fungsberichts vom 7. November 2023 über die Gutachten der PMEDA AG
der Jahre 2022/2023, nachfolgend Überprüfungsbericht der EKQMB; ab-
rufbar unter: <https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlung-
en/empfehlungen/pmeda.html>]) sowie die in Rz. 3134 des Kreisschreibens
des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) aufge-
führten inhaltlichen Kriterien. Dabei hätten sich keine gravierenden Mängel
gezeigt. Auf die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gut-
achten zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit könne insofern abgestellt
werden, zumal jeweils eine gute Argumentationskette für die Entwicklung
der Antworten vorgehalten werde.

3.3.12   Dr. med. F.________ gab im Bericht vom 10. Februar 2024
(act. II 274) an, im Vergleich zum Zustand vor zwei Jahren zeigten die
Schmerzbeschwerden eine deutliche Zunahme, wobei ihre Intensität aktuell
sehr hoch sei. Gleichzeitig habe die Schwäche der rechten Körperhälfte
bedeutend zugenommen, wobei zuletzt seit einigen Monaten intermittie-
rend ein starker Tremor des rechten Beins bestehe. Andererseits zeige sich
ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Zunahme der depressiven Sym-
ptomatik. Im Endeffekt zeigten sich die Einschränkungen des Versicherten
im Alltag massiv, bereits in den Grundaktivitäten des täglichen Lebens in-
klusive Haushaltsaufgaben, wobei eine sozial-praktisch verwertbare Leis-
tungs- und Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen sei.

3.3.13   In der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (act. II 257) hielt die RAD-
Ärztin Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-
pie, fest, der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________
sei nicht geeignet, die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters der
PMEDA zu widerlegen. In der Gesamtschau sei weiterhin wie anlässlich
der Verfügung vom 1. Juni 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus-




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zugehen. Wie bereits damals bestünden deutliche Hinweise auf eine "be-
wusstseinsnahe Aggravation".

3.3.14   Ebenfalls am 9. Juli 2024 (act. II 258) verneinte die RAD-Ärztin
Dr. med. N.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes und der damit zusammenhän-
genden Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht seit der Verfügung vom
1. Juni 2010.

3.3.15   Die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ führte in der Stellungnahme
vom 24. September 2024 (act. II 266) aus, der Verlaufsbericht von Dr. med.
F.________ vom 10. Februar 2024 sei vom RAD in der Stellungnahme vom
9. Juli 2024 gewürdigt worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes liege nicht vor.

3.4

3.4.1    Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV
Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008
IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4).

3.4.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353;
SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Bei der Würdigung von durch die
PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023
veröffentlichte Empfehlung der EKQMB (vgl. <https://www.ekqmb.ad-
min.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html>)                       die
Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle
beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten
der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung
strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der
versicherten     Person      mit     derjenigen         bei     versicherungsinternen
medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe
Zweifel   an     der   Zuverlässigkeit      und    Schlüssigkeit      der   ärztlichen
Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein
Gerichtsgutachten      einzuholen     (Urteil     des    BGer     8C_122/2023    vom
26. Februar 2024 E. 2.3; vgl. dazu auch Medienmitteilung des BGer vom
6. März 2024).

3.5       In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
15. November 2024 (act. II 273) gestützt auf das polydisziplinäre PMEDA-
Gutachten vom 22. Februar 2023 (act. II 209.1-209.8), die diesbezügliche
Qualitätsprüfung durch den RAD (act. II 243) und die RAD-Stellungnahmen




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




vom 9. Juli 2024 (act. II 257 f.) sowie vom 24. September 2024 (act. II 266).
Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be-
weiswert eines medizinischen Berichts gestellten jeweiligen Anforderungen
(vgl. E. 3.4.1 ff. hiervor) und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststel-
lungen beruhen – bezüglich des PMEDA-Gutachtens – auf eigenen Ab-
klärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge-
zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und insbesondere
zum vorliegend relevanten Beweisthema einer relevanten Sachverhaltsän-
derung werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die
Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtli-
chen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdisziplinen (Allgemei-
ne Innere Medizin [act. II 209.3], Neurologie [act. II 209.4], Orthopädie
[209.5] und Psychiatrie [act. II 209.6]) und beruht auf kongruenten Ein-
schätzungen       anlässlich     der     interdisziplinären     Gesamtbeurteilung
(act. II 209.1/6 ff. Ziff. 4 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V
210 E. 1.2.4 S. 224). Der RAD unterzog das PMEDA-Gutachten am 9. Ja-
nuar 2024 einer Qualitätskontrolle gemäss Rz. 3134 ff. des KSVI und ge-
langte im Lichte der massgebenden Qualitätskriterien mit Blick auf die Aus-
führungen im PMEDA-Gutachten überzeugend zum Schluss, dass dieses
der Qualitätsprüfung standhält (act. II 243). Insoweit besteht in grundsätzli-
cher Hinsicht kein Anlass, auf das PMEDA-Gutachten vom 22. Februar
2023 (act. II 209.1-209.8) nicht abzustellen.

3.5.1    In somatischer Hinsicht hielten die PMEDA-Gutachter gestützt auf
eine umfassende internistische (act. II 209.3/21 f. Ziff. 4.3.1), neurologische
(act. II 209.4/29 ff. Ziff. 4.3.1) und orthopädische (act. II 209.5/32 ff.
Ziff. 4.3.1) Untersuchung, unter Berücksichtigung der erfolgten Zusatz-
untersuchungen (act. II 209.3/23, 209.4/32, 209.5/37 f., jeweils Ziff. 4.3.2)
sowie in Kenntnis der medizinischen Aktenlage überzeugend begründet
fest, dass bezogen auf diese Fachgebiete keine massgebende Verände-
rung des Gesundheitszustandes vorliegt und unverändert keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren sind (act. II 209.3/29
Ziff. 8.4, 209.4/40 Ziff. 6.1, 209.5/73 ff. Ziff. 7.2), mithin auf dem somati-




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




schen     Gebiet   weiterhin    eine    vollständige     Arbeitsfähigkeit    besteht
(act. II 209.1/30 f. Ziff. 4.6). Dabei wiesen die Gutachter vor dem Hinter-
grund der klinisch erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Untersu-
chungsbefunde (act. II 209.3/21 f. Ziff. 4.3, 209.4/29 ff. Ziff. 4.3, 209.5/32 ff.
Ziff. 4.3) ausdrücklich und wiederholt auf erhebliche Inkonsistenzen sowie
Hinweise für eine bewusstseinsnahe, demonstrative Darbietung der geklag-
ten Beschwerden hin (vgl. act. II 209.3/25 Ziff. 6.2, 209.4/34 Ziff. 6.1 und 41
Ziff. 6.2, 209.5/32 Ziff. 4.3.1 und 51 Ziff. 6.2). Was die durch die behan-
delnden Ärzte wiederholt diagnostizierte "funktionelle neurologische
Störung" (vgl. etwa act. II 170/1, /11, /18, 171/1, 183/13) betrifft, verneinte
die neurologische Gutachterin unter Bezugnahme auf die der Referenzver-
fügung zugrunde gelegenen neurologischen Beurteilungen (act. II 37/17 ff.,
43) das Bestehen einer als neurogen zu verstehenden Störung überzeu-
gend; vielmehr bestehen weiterhin keine Hinweise auf das Vorliegen zere-
braler oder spinaler nervaler Funktionsstörungen (vgl. act. II 209.4/37 ff.,
/40 Ziff. 6.1).

3.5.2     Eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung des somati-
schen Gesundheitszustandes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die am
16. März 2022 erfolgte Kniearthroskopie rechts (act. II 230/6 f.) sowie die
operativen Eingriffe am Mittelfussknochen links vom 8. Februar 2022
(act. II 209.5/31, /50) und am rechten Femurkondylus vom 23. Oktober
2020 (act. II 230/16 f.). Diese chirurgischen Eingriffe hatten bzw. haben
gemäss der überzeugenden Beurteilung des orthopädischen Gutachters
(act. II 209.5/49 ff. und /76 Ziff. 8.1) bzw. des RAD (act. II 258/5 ff.) keine
längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und stellen demnach kei-
ne revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
dar.

3.5.3     An den somatischen Beurteilungen der PMEDA bzw. des RAD
vermögen auch die Berichte von Dr. med. J.________ vom 20. Oktober
2022 (act. II 218/18 ff.) und vom 23. März 2023 (act. II 213) keine auch nur
geringen Zweifel zu wecken. Diesen sind keine wesentlichen neuen Befun-
de zu entnehmen, vielmehr stellte der behandelnde Arzt unkritisch und oh-
ne Auseinandersetzung mit den gutachterlich eindrücklich beschriebenen
Diskrepanzen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




(vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Er brach-
te in offensichtlich advokatorischer Art sein Unverständnis über den Vorbe-
scheid der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, äusserte die Hoffnung,
dass die Entscheidungsträger der IV den Entscheid nochmals überprüften
(act. II 213) und hielt ausdrücklich fest: "Es ist festzuhalten, dass eine
100%ige IV-Rente aus meiner Sicht mehrfach genügend begründet ist"
(act. II 218/18). Damit äusserte sich Dr. med. J.________ ausserhalb sei-
ner medizinischen Fachkompetenz zu einer Rechtsfrage und es fand
gleichsam ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter
statt. Seinen Berichten ist daher auch insoweit nur sehr begrenzter Be-
weiswert beizumessen (Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 4.3 mit Hinweis).

3.5.4    Eine massgebende Veränderung des somatischen Gesundheits-
zustandes im Nachgang zum PMEDA-Gutachten vom 22. Februar 2023
(act. II 209.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. No-
vember 2024 (act. II 273) ist gestützt auf die umfassende und überzeugen-
de Darstellung der RAD-Ärztin Dr. med. N.________ vom 9. Juli 2024
(act. II 258) nicht erstellt; dies auch in Bezug auf die verschiedenen Konsul-
tationen im Inselspital (act. II 218/4 ff.). Damit besteht Gewähr dafür, dass
sich die Ausgangslage in somatischer Hinsicht seit der Erstellung des
PMEDA-Gutachtens nicht massgebend gewandelt hat, weshalb weiterhin
darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_270/2020 vom
13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt denn
auch nicht auf, inwiefern sich die diesbezüglichen Verhältnisse entschei-
dend verändert hätten (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13). Dementspre-
chend ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) in so-
matischer Hinsicht kein Revisionsgrund erstellt. Daran ändern die während
bzw. nach der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. Oktober 2025 ein-
gereichten medizinischen Berichte nichts: Die im Bericht des Lindenhofspi-
tals vom 20. Februar 2025 (act. I 6) erwähnte radikuläre Schmerzproblema-
tik auf Höhe L3, aufgrund welcher am 26. Mai 2025 ein chirurgischer Ein-
griff erfolgte (act. I 8), trat erst im Dezember 2024 und damit nach dem hier
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. November
2024 (act. II 273) auf (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183,
8C_655/2021 E. 6.3.1).

3.5.5    Der Beschwerdeführer bestreitet die beweisrechtliche Verwertbar-
keit des psychiatrischen Teilgutachtens (act. II 209.6) in formeller Hinsicht
mit dem Fehlen einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung auf Seiten
des Gutachters Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie und für Neurologie (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 9). Damit ist er
nicht zu hören. Dr. med. O.________ ist ... Staatsangehöriger und verfügt
u.a. über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher
am      TT.MM       2011      durch      die     Schweiz       anerkannt      wurde
(vgl. <www.medregom.admin.ch>). Damit erfüllt er einerseits die fachlichen
Anforderungen an medizinische Sachverständige (Art. 7m Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11), andererseits hat er auch seine
Meldepflicht gemäss Art. 7m Abs. 1 lit. c ATSV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) i.V.m. Art. 2 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung
der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbring-
ern (BGMD; SR 935.01) erfüllt. Eine (zusätzliche) Erfüllung der Bewilli-
gungspflicht ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich (vgl. Art. 7m
Abs. 1 lit. c ATSV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 MedBG). Hieran vermag auch der
anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. Oktober 2025 er-
wähnte Hinweis auf den einzelrichterlichen Entscheid des Versicherungs-
gerichts des Kantons St. Gallen IV/2020/249 vom 2. Dezember 2021 nichts
zu ändern, wonach mit der medizinischen Begutachtung nur medizinische
Fachpersonen beauftragt werden dürften, die über die erforderliche Berufs-
ausübungsbewilligung verfügten, da vorliegend sich die Zulässigkeit aus
der erfüllten Meldepflicht ergibt. Eine diesbezüglich zusätzliche Bewilligung
schreibt das Bundesrecht nicht vor (vgl. Urteil des BGer 9C_148/2020 vom
2. Juli 2020 E. 4.2.1).

3.5.6    In diagnostischer Hinsicht legte der psychiatrische PMEDA-
Gutachter gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Be-
fragung des Beschwerdeführers samt gezielter Nachfrage zu traumatischen




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




Erlebnissen überzeugend dar, dass angesichts des weitgehend unauffälli-
gen Psychostatus (act. II 209.6/23 f.), fehlender diagnoserelevanter Kriteri-
en und bei deutlichen Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation
(act. II 209.6/25 Ziff. 4.3.2; Ausschlussgrund gemäss BGE 131 V 49 E 1.2
S. 51) weder eine PTBS bzw. eine Persönlichkeitsänderung nach Extrem-
belastung noch eine somatoforme Schmerzstörung noch eine höhergradige
depressive Störung, sondern lediglich höchstens noch eine leichte depres-
sive Episode diagnostiziert werden kann (act. II 209.6/25 ff. Ziff. 6.1),
während den davon abweichenden Diagnosestellungen in den Akten nicht
gefolgt werden kann (act. II 209.6/29).

3.5.7    Soweit der psychiatrische Gutachter weiter ausführte, die parallele
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung neben einer affektiven
Störung bei gleichzeitigem Hinweis auf Aggravation entspreche nicht den
Codierregeln gemäss ICD-10 (act. II 209.6/29 f.), vermag dies keine Zweifel
am Gutachten zu wecken (Beschwerde S. 9 Ziff. 10). Denn einerseits ist für
die Bestimmung des Rentenanspruchs gemäss der Rechtsprechung ohne-
hin nicht die (genaue) Diagnose massgebend, sondern vielmehr, ob und in
welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähig-
keit vorliegt (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September
2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Andererseits besteht bezüglich anhaltender
Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4x) bei den diagnostischen Kriterien ein
entsprechender Ausschlussvorbehalt in Bezug auf affektive Störungen
(vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, ICD-10, Diagnosti-
sche Kriterien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2014, S. 146).

3.5.8    Hinsichtlich der vom Gutachter diagnostizierten höchstens leicht-
gradigen depressiven Episode (act. II 209.6/32 Ziff. 6.3) liegt – soweit sich
die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nicht bereits ange-
sichts der beschriebenen Aggravation (act. II 209.6/25 Ziff. 4.3.2) verbietet
(BGE 131 V 49 E 1.2 S. 51) – mit Blick auf die Kriterien gemäss BGE 148 V
49 offensichtlich kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; eine dies-
bezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch weder durch den PMEDA-
Gutachter (act. II 209.6/34 f.) noch durch die RAD-Ärztin Dr. med.
M.________       (act. II 257/7)   attestiert    (vgl.   dazu   Urteil   des    BGer
9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1). Soweit im psychiatrischen




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  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




Gutachten die vollständige Arbeitsfähigkeit lediglich als spätestens ab der
Begutachtung attestiert wurde (act. II 2029.6/34 f.), spricht dies nicht gegen
die Beweiskraft des Gutachtens (vgl. Urteil des BGer 8C_313/2020 vom 12.
August 2020 E. 10.2.1), verwarfen doch sowohl der psychiatrische Gutach-
ter als auch die RAD-Ärztin die von den Behandlern zur Begründung der
von ihnen vertretenen Arbeitsunfähigkeit angeführten Diagnosen nach dem
Dargelegten überzeugend begründet. Die RAD-Ärztin legte zusammenfas-
send ebenso überzeugend dar, dass auch in psychiatrischer Hinsicht wei-
terhin wie anlässlich der Referenzverfügung eine vollständige Arbeitsfähig-
keit besteht, während unverändert deutliche Hinweise auf eine bewusst-
seinsnahe Aggravation vorliegen (act. II 257/7), mithin ohne weiteres auch
für den Zeitraum zwischen der Neuanmeldung vom September 2021
(act. II 153) und der Erstellung des Gutachtens vom 22. Februar 2023
(act. II 209.1) keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

3.5.9    Aus den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Berich-
ten des behandelnden Dr. med. F.________ (act. Il 143, 150/10, 181) er-
geben sich keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der gut-
achterlichen bzw. RAD-ärztlichen Diagnostik bzw. Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. Den besagten Berichten
sind keine wesentlichen neuen Befunde oder Aspekte zu entnehmen, die
unbeachtet geblieben wären, sondern es wird darin unreflektiert auf die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt (vgl. BGE 143 V
124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Eine Auseinandersetzung
mit der gutachterlichen Beurteilung erfolgte ebenso wenig wie eine Diskus-
sion der mehrfach aktenkundigen Aggravation. Die von Dr. med.
F.________ gestellten Diagnosen wurden bereits im psychiatrischen Teil-
gutachten bzw. bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vor
Erlass der Referenzverfügung vom 1. Juni 2010 (act. II 66) widerlegt (vgl.
act. II 44/28 ff.). Auch hiermit setzte sich Dr. med. F.________ nicht aus-
einander.

3.5.10   Auch im Nachgang zum PMEDA-Gutachten ist sodann gestützt
auf die überzeugende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. M.________
vom 9. Juli 2024 (act. II 257), insbesondere auch mit Blick auf den Bericht
des behandelnden Dr. med. F.________ vom 10. Februar 2024 (act. II




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




247/2 ff.), keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
erstellt. Vielmehr beschrieb der behandelnde Psychiater wiederum direkt
gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, im Wesentli-
chen gleich wie bereits wiederholt seit Behandlungsbeginn im April 2019
(vgl. act. II 143, 105/10, 181) ein schwer(st) invalidisierendes psychisches
Zustandsbild, dauerhaft höchstintensive Schmerzen ohne Veränderung,
eine seit mindestens Behandlungsbeginn vollständig und dauerhaft aufge-
hobene Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben lassen sich gemäss der RAD-
Ärztin Dr. med. M.________ nicht plausibilisieren und überzeugen insbe-
sondere auch mit Blick auf die bisherige niederschwellige psychotherapeu-
tische bzw. psychopharmakologische Behandlung nicht. Unter diesen Um-
ständen besteht auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf den Bericht
von Dr. med. F.________ von der PMEDA abgegebenen Empfehlung be-
züglich einer (psychiatrischen) Verlaufsbegutachtung (act. II 262) kein An-
lass, eine solche zu veranlassen (vgl. auch act. II 266). Der Beschwerde-
führer hat denn auch von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch
auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 123 V 175 E. 3d
S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165) und ebenso keinen Anspruch auf die Ein-
holung einer sogenannten "second opinion" (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in:
KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024,
Art. 43 N. 31 mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 33, U 571/06).

3.6      Nach dem Dargelegten ist ein medizinischer Revisions- bzw. Neu-
anmeldungsgrund im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hier-
vor) nicht ausgewiesen. Des Weiteren ist auch eine andere erhebliche Än-
derung des Sachverhalts, insbesondere in erwerblicher Hinsicht, nicht er-
stellt bzw. wird eine solche vom rechtskundig vertretenen Beschwerdefüh-
rer auch nicht behauptet. Mangels revisionsrechtlich massgebender Ände-
rung des Sachverhalts ist weder ein strukturiertes Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 noch ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchzu-
führen (vgl. E. 2.6.5 hiervor; Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August
2021 E. 7). Es besteht damit weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenren-
te. Die gegen die Verfügung vom 15. November 2024 (act. II 273) erhobe-
ne Beschwerde ist folglich abzuweisen.




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     Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




4.

4.1         Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2025) ist er – unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivil-
prozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befrei-
en (Art. 113 VRPG).

4.2         Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).

4.3         Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________
festzulegen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006
(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen
und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-
ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des
gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den
gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.




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Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-
digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be-
trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Rechtsanwalt B.________ macht mit (ergänzter) Kostennote vom 3. Fe-
bruar bzw. vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von 15.79 Stunden à
Fr. 250.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der
tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 4'470.05 (Honorar: Fr. 3'947.50
[15.79 Stunden x Fr. 250.--]; Auslagen: Fr. 187.60; MWST: Fr. 334.95
[8.1 % auf Fr. 4'135.10]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 3'616.60 (Honorar: Fr. 3'158.-- [15.79 Stunden x
Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 187.60; MWST: Fr. 271.-- [8.1 % auf Fr. 3'345.60])
auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde-
führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen
von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG).




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
     auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
     er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO –
     jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

3.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.   Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-
     sem Verfahren auf Fr. 4'470.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge-
     setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts-
     kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'616.60 festge-




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     Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




       setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal-
       ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5.     Zu eröffnen (R):
       - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
       - IV-Stelle Bern
       - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Kammerpräsident:                                           Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2025 5




fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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