# 200 2025 442 — Appeal Against Denial of Restoring Suspensive Effect to Social Assistance Reduction

**Geschäftsnummer:** 200 2025 442
**Citation:** VG BE 200 2025 442
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-07-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-442_2025-07-23/appeal-against-denial-of-restoring-suspensive-effect-to-social-assistance-reduction
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_442_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22baf7faba8c23c56d51d9c89bede8aa6464609eda404eadede93a09530b2060ea350561026fa50e8d866afbecc01181e?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22baf7faba8c23c56d51d9c89bede8aa6464609eda404eadede93a09530b2060ea350561026fa50e8d866afbecc01181e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_442
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-442_2025-07-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court reviewed an appeal against a lower authority's decision that denied the restoration of the suspensive effect to the appellant's challenge against a social assistance reduction, which was imposed for six months due to the appellant's failure to comply with a directive to participate in an integration measure. The court reasoned that while the appellant had a personal interest in receiving the full basic need allowance, there was a significantly greater public interest in the immediate enforcement of sanctions related to mandatory cooperation in social welfare programs to maintain the system's credibility and efficiency, further noting that the appellant could end the reduction by complying with the directive and that the cut did not affect the absolute minimum subsistence level, leading to the dismissal of the appeal as evidently unfounded.

## Leitsatz / Regeste

Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG; Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG; Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario — Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG: Cited as the legal basis for concluding that important reasons existed for the initial denial of the suspensive effect. Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG: Cited as the basis for the single judge's competence to issue the decision. Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario: Cited to justify not conducting a written exchange of submissions.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG

Cited as the legal basis for concluding that important reasons existed for the initial denial of the suspensive effect.

### 2. Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG

Cited as the basis for the single judge's competence to issue the decision.

### 3. Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario

Cited to justify not conducting a written exchange of submissions.

## Volltext des Entscheids

SH 200 2025 442
KNB/SHE/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2025




Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Schnyder




A.________
Beschwerdeführer


gegen


Sozialamt B.________
Beschwerdegegnerin


Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau
Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare
Vorinstanz




betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters des Verwal-
tungskreises Oberaargau vom 6. Juni 2025 (vbv 21.1/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:


   Seit dem 19. Juli 2021 wird A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh-
    rer) vom Sozialamt B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit
    wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

   Am 10. März 2025 wies das Sozialamt B.________ den Beschwerde-
    führer an, mit der C.________ Kontakt zwecks Wiederteilnahme an ei-
    nem     Arbeitseinsatz     (Integrationsmassnahme)          aufzunehmen.         Am
    31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer ermahnt, der Weisung Fol-
    ge zu leisten. Gleichzeitig wurde er auf die Konsequenzen bei Nichtbe-
    folgung hingewiesen und es wurde das rechtliche Gehör gewährt.

   Nachdem der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Weisung und ent-
    sprechender Mahnung den Forderungen zur Kontaktaufnahme mit der
    C.________ und der Arbeitsaufnahme nicht nachgekommen war, kürz-
    te das Sozialamt B.________ mit Verfügung vom 28. April 2025 wegen
    schwerer Pflichtverletzung den Grundbedarf des Beschwerdeführers für
    den Lebensunterhalt ab dem 1. Juni 2025 für sechs Monate um 30 %
    und entschied, während dieser Zeit keine Integrationszulage zu ge-
    währen. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
    bende Wirkung.

   Mit vom 12. Mai 2025 datierter Beschwerde (vgl. auch Schreiben der
    Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2025) beantragte der Beschwerde-
    führer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
    schwerde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschwer-
    deführer sodann die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2025.

   Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 wies der Regierungsstatthal-
    ter des Verwaltungskreises Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) das
    Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

   Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die
    Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2025 beim Verwaltungs-
    gericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:




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    " 1. Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters Oberaargau vom
         6. Juni 2025.
      2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meiner Beschwerde
         gegen Ziffer 3 der Verfügung des Sozialamts B.________ vom 28. April
         2025 (Art. 68 Abs. 4 VRPG BE).
      3. Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 98 Abs. 2-3 VRPG
         BE, damit der Vollzug der 30 % Kürzung bis zur rechtskräftigen Ent-
         scheidung beim Regierungsstatthalteramt sistiert wird.
      4. Unentgeltliche Rechtspflege da ich wirtschaftlich Sozialhilfe beziehe
         und die hierfür notwendigen Verfahrenskosten nicht tragen kann (Art.
         29 Abs. 3 VRPG BE). Das Verfahren ist nicht aussichtslos, da erhebli-
         che verfassungs- und gesetzesrechtliche Fragen unbeantwortet blie-
         ben."

   Vom Instruktionsrichter wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen.

 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach
    Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter ande-
    rem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu-
    machenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachen-
    der Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der so-
    fortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des
    Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Scha-
    den gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der soforti-
    gen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein
    günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil
    zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss
    wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur
    darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht un-
    günstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder
    gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das
    Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016
    S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum
    bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit
    dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzuma-
    chender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2).

   Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle
    Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Ein-
    haltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
    grundsätzlich (vgl. jedoch die Ausführungen hiernach) einzutreten ist.




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442




   Aufgrund des glaubhaft gemachten nicht wieder gutzumachenden
    Nachteils ist der Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar.

   Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom
    6. Juni 2025. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz betref-
    fend die Beschwerde vom 12. bzw. 22. Mai 2025 gegen die Verfügung
    der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025 zu Recht die aufschieben-
    de Wirkung verneint bzw. diese nicht wieder hergestellt hat. Soweit der
    Beschwerdeführer darüber hinausgehend die Kürzung des Grundbedarf
    für den Lebensunterhalt generell bzw. die Höhe der Kürzung beanstan-
    det (Beschwerde S. 1 f. II.) sowie die angeordnete Integrationsmass-
    nahme an sich in Frage stellt (Beschwerde S. 2 IV.), bilden diese Punk-
    te nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleich verhält es
    sich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Anfangs 2024 ein-
    gereichten ärztlichen Atteste seien bei der früheren mit Verfügung vom
    19. April 2024 erfolgten dreimonatigen Kürzung des Grundbedarfs un-
    berücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 2 III.). Die dagegen erhobene
    Beschwerde wurde am 22. Januar 2025 vom Regierungsstatthalter
    rechtskräftig abgewiesen. Auf die entsprechenden materiellen Aus-
    führungen ist daher nachfolgend nicht einzugehen und auf die Be-
    schwerde ist insoweit nicht einzutreten.

   Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent-
    scheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80
    lit. a und b VRPG).

   Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
    des VRPG, soweit das kantonale Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öf-
    fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) keine abwei-
    chenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzli-
    cher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe
    (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des So-
    zialdienstes an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatt-
    halter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu
    (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt
    liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die
    Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor




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    sie verbindlich werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, in: HERZOG/DAUM
    [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 5).
    Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen
    werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Ge-
    setzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschieben-
    den Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG).

    Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel ei-
    ne einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaus-
    sichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der
    Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang
    als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433
    E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; DAUM/
    RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24 f.). Entsprechend dem vorläufigen
    Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung
    muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhe-
    bungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den
    behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen.
    Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011
    S. 508 E. 2.3; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 43).

 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es bestünden keine
    überwiegenden öffentlichen Interessen am Entzug der aufschiebenden
    Wirkung der Beschwerde. Vielmehr habe für ihn der Entzug der auf-
    schiebenden Wirkung der Beschwerde finanzielle einschneidende Kon-
    sequenzen zur Folge mit möglichen gesellschaftlichen, gesundheitli-
    chen, erwerblichen und betreibungsrechtlichen Auswirkungen inkl. (all-
    fälliger) Zwangsräumung der Wohnung. Eine allenfalls rückwirkende
    Nachzahlung gleiche die tatsächlichen Schäden nicht aus. Das Interes-
    se am Erhalt des Existenzminimums wiege dabei schwerer als das abs-
    trakte Disziplinierungsinteresse des Sozialamtes (vgl. Beschwerde S. 1
    I.).

   Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 23. Mai 2025 an die
    Vorinstanz darlegt, wurde die angefochtene Kürzungsverfügung vom
    28. April 2025 erlassen, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hat,
    an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Ziel des Programms sei




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    es, die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu
    fördern, um somit seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu verringern.
    Die Teilnahme am Integrationsprogramm solle die Chance von ihm er-
    höhen, eine Arbeitsstelle zu finden und langfristig selbst für seinen Le-
    bensunterhalt zu sorgen. Diese Schlussfolgerungen überzeugen bei
    vorab summarischer Betrachtung hier einzig mit Blick auf den Entzug
    der aufschiebenden Wirkung. Ebenfalls die weiteren diesbezüglichen
    Ausführungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
    de. Der Beschwerdeführer soll dazu angeregt werden, schnellstmöglich
    am Integrationsprogramm teilzunehmen. Der Entzug der aufschieben-
    den Wirkung führt dazu, dass er direkt mit den Konsequenzen konfron-
    tiert wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt damit – wie
    erwähnt einzig mit Blick auf den vorliegenden Zwischenentscheid – ein
    geeignetes Mittel dar, die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht effek-
    tiv durchzusetzen (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
    Kantons Bern SH 200 2023 493 vom 28. August 2023 E. 3.2.1), zumal
    die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch darüber infor-
    miert hat, dass die Kürzung der Sozialhilfe zurückgezogen wird, wenn
    er sich entscheidet, doch wieder am Integrationsprogramm teilzuneh-
    men. Somit liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers
    selbst, ob und wie lange er die Kürzung in Kauf nimmt oder nicht.

   Der Entscheid, im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende
    Wirkung zu entziehen, erfolgte aufgrund des Dargelegten anhand einer
    einzellfallbezogenen Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten
    in der Hauptsache – bei bloss summarischer Betrachtung – als gering
    erscheinen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, durch die
    Kürzung des Grundbedarfs sei seine Gesundheit gefährdet, genügt
    nicht. Es fehlt an medizinischen Nachweisen, etwa in Form ärztlicher
    Atteste und konkreter Hinweise auf notwendige medikamentöse Be-
    handlungen, deren Finanzierung gefährdet sein soll. Wie die Vorinstanz
    hinsichtlich der nicht wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung zu-
    treffend darlegt (Verfügung vom 6. Juni 2025 S. 4 E. 11.1), ist zwar
    nachvollziehbar, dass durch die Kürzung des Grundbedarfs die aktive
    Arbeitssuche sowie die soziale Teilhabe beeinträchtigt werden. Dies al-
    leine rechtfertigt jedoch nicht, die Wiederherstellung der aufschieben-




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     Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442




    den Wirkung der Beschwerde. Einschränkungen der Lebensqualität
    oder der Mobilität können bzw. müssen im Rahmen einer Sanktion –
    die als Folge einer Pflichtverletzung ausgesprochen werden –
    grundsätzlich hingenommen werden, sofern die Massnahme nicht in
    unzumutbarer Weise in Grundrechte eingreift. Für notwendige Fahrkos-
    ten im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen oder Vorstellungs-
    terminen können situationsbedingte Leistungen geltend gemacht wer-
    den. Ein pauschaler Anspruch auf Mobilität für jede denkbare "Teilha-
    beaktivität" lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – aus dem
    Sozialhilferecht nicht ableiten. Soweit die geltend gemachte Stromkos-
    ten betreffend, legt die Vorinstanz – somit den Zwischenentscheid be-
    treffend – korrekt dar, dass grundsätzlich die Stromkosten im Grundbe-
    darf enthalten sind, doch bei ausserordentlich hohen Stromkosten die
    Möglichkeit besteht, situationsbedingte Leistungen zu beantragen. Die
    Stellung eines solchen Antrags ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

   Die privaten Interessen des Beschwerdeführers steht ein erhebliches
    öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Sanktion gegenüber.
    Das sozialhilferechtliche System basiert auf dem Grundsatz von För-
    dern und Fordern. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Personen
    sind zentrale Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Die
    Möglichkeit, bei Pflichtverletzungen Sanktionen rasch und wirksam
    durchzusetzen, ist – wie erwähnt – für die Glaubwürdigkeit und Effizienz
    des Systems unabdingbar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
    würde dem Zweck der Sanktion widersprechen und ihre disziplinierende
    Wirkung erheblich mindern. Es liegt daher ein klar überwiegendes öf-
    fentliches Interesse vor, den Entscheid sofort vollziehbar zu machen.
    Daher ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Wir-
    kung der Sanktion klar höher zu gewichten als das Interesse des Be-
    schwerdeführers am Aufschub der Leistungskürzung, die er durch Teil-
    nahme am Integrationsprogramm beenden kann.

   Im vorliegenden Fall erscheint der sofortige Vollzug der Leistungskür-
    zung auch ohne weiteres verhältnismässig. Die damit verfolgten öffent-
    lichen Interessen, namentlich dass eine Sanktion ihre Wirkung zeitnah
    an das weisungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers zu entfalten




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    vermag sowie der "bedächtige Umgang" mit öffentlichen Finanzmitteln,
    werden dadurch erreicht. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.
    Da der Beschwerdeführer die Missachtung der Weisung der Beschwer-
    degegnerin bewusst vorgenommen hat und die angefochtene Kürzung
    sein absolutes Existenzminimum nicht antastet, ist der Entzug der auf-
    schiebenden Wirkung zudem als zumutbar zu erachten.

   Schliesslich würde im Falle der Gutheissung der Beschwerde gegen die
    Kürzung die Nachzahlung veranlasst. Diesbezüglich durfte die Vorin-
    stanz bei ihrem Entscheid auch berücksichtigen, dass der Beschwerde-
    führer zufolge mehrjähriger Sozialhilfeabhängigkeit – bei einem endgül-
    tigen Festhalten an der Leistungskürzung – kaum in der Lage wäre, zu
    Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

   Zusammenfassend überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen
    an einer effektiven sowie effizienten Umsetzung der sozialhilferechtli-
    chen Integrationsbemühungen durch sofortige Kürzung der wirtschaftli-
    chen Hilfe die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdefüh-
    rers klar. Es liegen damit wichtige Gründe (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG)
    für den erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Der Zwi-
    schenentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2025, mit welchem der Re-
    gierungsstatthalter das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensivef-
    fekts abgewiesen hat, hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Be-
    schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei-
    sen, soweit darauf einzutreten ist.

   Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien-
    tschädigung zuzusprechen. Damit erweist sich auch das Gesuch um
    unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos und ist vom Geschäfts-
    verzeichnis abzuschreiben.

   Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b
    des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-
    behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ein Schrif-
    tenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario).




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Demnach entscheidet der Einzelrichter:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
     tschädigung zugesprochen.

3.   Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
     wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4.   Zu eröffnen (R):
     - A.________
     - Sozialamt B.________ (samt Beschwerde inkl. Beilagen)
     - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (samt Be-
      schwerde inkl. Beilagen)




Der Einzelrichter:                                          Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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