# 200 2025 42 — Claimant v. Insurance Carrier (Disability Benefits Denial)

**Geschäftsnummer:** 200 2025 42
**Citation:** VG BE 200 2025 42
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-06-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-42_2025-06-23/claimant-v-insurance-carrier-disability-benefits-denial
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_42_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad24f23efbe7d057cd9d233aaa18824adad8992dcd4e1e2c97ad08dc647b8219247b0304d9f648a813a2ebadfd83c60dd66?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad24f23efbe7d057cd9d233aaa18824adad8992dcd4e1e2c97ad08dc647b8219247b0304d9f648a813a2ebadfd83c60dd66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_42
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-42_2025-06-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed a decision denying disability insurance benefits based on a zero or ten percent degree of disability, citing various musculoskeletal and neurological complaints, including chronic back pain and bilateral carpal tunnel syndrome. The court upheld the initial decision, reasoning that the medical records, particularly the evaluation by the Regional Medical Service, demonstrated sufficient residual work capacity—specifically, the ability to perform full-time, light to medium physical, alternating tasks with certain posture restrictions—and that the claimant's documented non-compliance with recommended treatments diminished the credibility of his reported limitations, thus precluding an entitlement to a disability pension.

## Leitsatz / Regeste

Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 123 ZPO; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 108 Abs. 1 VRPG: Cited in the dispositive to order the appellant to pay the litigation costs based on the outcome of the procedure. Art. 123 ZPO: Cited in the dispositive concerning the appellant's potential obligation to repay the costs previously covered by legal aid. Art. 61 lit. g ATSG: Cited in reasoning 6.2, used implicitly in the dispositive (Order 3) to deny a party compensation due to the outcome of the case.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the litigation costs based on the outcome of the procedure.

### 2. Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive concerning the appellant's potential obligation to repay the costs previously covered by legal aid.

### 3. Art. 61 lit. g ATSG

Cited in reasoning 6.2, used implicitly in the dispositive (Order 3) to deny a party compensation due to the outcome of the case.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 42
KOJ/REL/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 23. Juni 2025




Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Bischof



A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführer


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 26. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, IV 200 2025 42




Sachverhalt:


A.

Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
gelernter … und arbeitete zuletzt in der … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB
bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5, 44 S. 2). Im März 2010 meldete
er sich aufgrund von Beschwerden am Sprunggelenk links sowie am Schul-
tergelenk rechts bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(act. II 1, 9 S. 11), worauf die IVB Abklärungen in medizinischer und er-
werblicher Hinsicht vornahm und den Anspruch auf berufliche Massnah-
men    –   nach     entsprechender       Aufforderung      zur   Schadenminderung
(act. II 27) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 28) – mit Ver-
fügung vom 13. Februar 2012 infolge Verweigerung der Mitwirkung ver-
neinte (act. II 29). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nach einer erneuten Anmeldung im April 2023 unter Hinweis auf Gelenk-
und Knochenbrüche am linken Bein, Grauen Star, Kataraktoperationen und
Rückenbeschwerden (act. II 35) tätigte die IVB wiederum medizinische
Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Okto-
ber 2024 (act. II 74) in Aussicht, das Leistungsbegehren hinsichtlich einer
Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0 % ab
dem 21. Juli 2023 bzw. einem solchen von 10 % ab dem 1. Januar 2024
abzuweisen. Nach einer vom Hausarzt des Versicherten eingereichten me-
dizinischen Stellungnahme (act. II 75) verfügte die IVB am 26. November
2024 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 77).




B.

Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin
B.________ – mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks vollständiger Erhebung des
medizinisch relevanten Sachverhalts zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
der IV-Grad auf mindestens 20 % festzusetzen und berufliche Massnah-




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men zu prüfen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 reichte die Beschwerde-
gegnerin zwei aktuelle Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin
B.________ als amtliche Anwältin gut und editierte die Akten des Be-
schwerdeführers bei der Suva.

Die Parteien hielten mit Eingaben vom 6. März 2025 resp. 14. März 2025
an ihren Rechtsbegehren fest.




Erwägungen:


1.

1.1    Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-




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tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2     Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. November 2024
(act. II 77). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine IV-Rente. Soweit er die Prüfung von beruflichen Massnahmen be-
antragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3 und Eingabe vom 6. März
2025), hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht
darüber entschieden, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht
einzutreten ist.

1.3     Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-




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reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss
Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 % bis
69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG),
bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 % und 49 % gelten
die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

2.3    Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG).

2.4    Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54
S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).




3.

3.1    Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:




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3.1.1 Im Bericht vom 21. November 2022 (act. II 43 S. 12 ff.) diagnosti-
zierten die Fachärzte der Wirbelsäulenmedizin und -chirurgie am Spital
C.________ AG eine LWS-Degeneration mit linkskonvexer Thorakolum-
balskoliose, regelrechter sagittaler Balance trotz fortgeschrittener Seg-
mentdegeneration LWK1/2 mit Anterolisthese LWK5/SWK1 Grad I nach
Meyerding sowie eine isthmische Spondylolisthesis LWK5/SWK1 mit links-
betonter Foramenstenose, rechtsseitiger, paramedianer Diskusprotrusion
LWK2/3 mit Rezessusstenose und facettendiskogener Foramenstenose
LWK1/2 rechts durch Skoliose. Nach einer CT-gesteuerten periradikulären
Therapie (PRT) sei es zu keiner Linderung der Gluteoischialgien links ge-
kommen, es seien neu Unterbauch- und vordere Beckenringschmerzen
wellenförmig dazugekommen. Im Rahmen der unklaren Beschwerden pos-
tinterventionell mit neu Unterbauchschmerzen sowie der unklaren Schmer-
zen des Rippenbogens lateral rechts nach einem Sturzereignis mit lokalem
Anpralltrauma des rechten Thorax empfehle sich eine weiterführende Dia-
gnostik (S. 13). Hinsichtlich des L5-Reizsyndroms sei eine operative Ver-
sorgung empfohlen worden, der Beschwerdeführer zeige sich diesbezüg-
lich jedoch äusserst zurückhaltend (S. 14).

3.1.2 Im ambulanten Bericht vom 10. Februar 2023 (act. II 43 S. 5 ff.)
nannten die Fachärzte der Schmerzklinik der C.________ AG folgende
Diagnosen:

   1. Lumbale Rückenschmerzen beidseits multilokulärer Ätiologie, am
      ehesten vom Iliosakralgelenk beidseits ausgehend bei LWS-
      Degeneration mit linkskonvexer Thorakolumbalskoliose mit Anterolis-
      these LWK5/SWK1, differentialdiagnostisch (DD) myofasziell bedingt,
      DD facettogen
   2. Verdacht auf arteriell bedingte Vaskularisationsstörung beider Hände
      und Füsse im Rahmen von Nikotinabusus
   3. Verdacht auf Mismatch Kalorienzufuhr und Kalorienverbrauch, DD ali-
      mentär, DD endokrinologischer Prozess, DD konsumierende Erkran-
      kung
   4. Nebendiagnosen: Nikotin- und aktenanamnestisch Alkohol-Abusus,
      Verdacht auf beginnende, chronisch-venöse Insuffizienz, Status nach
      Exzision einer Halszyste lateral links 1984, Status nach OSME latera-
      ler Malleous 2009 mit postoperativer Wundheilungsstörung bei ORIF
      Weber B-Fraktur links, Status nach konservativer Therapie einer Su-
      praspinatus-Ruptur Schulter rechts




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Der Beschwerdeführer nehme derzeit keine Medikamente ein, die durchge-
führte Physiotherapie habe nicht den gewünschten Effekt gebracht, andere
Therapien seien nicht durchgeführt worden. Sowohl mit dem vorgeschlage-
nen Beginn einer transkutanen Elektrostimulation (TENS) als auch einer
Schröpftherapie oder einem Behandlungsversuch mit einem Nichtsteroida-
len Antirheumatikum (NSAR) wolle der Beschwerdeführer noch zuwarten
(S. 8 f.). Der Einsatz eines Antineuroleptikums sei nicht möglich, da der
Beschwerdeführer nicht auf sein Auto verzichten könne (S. 9).

3.1.3 Im Kurzbericht über die Konsultation vom 3. Mai 2023 (act. II 51
S. 31 f.) wiederholten die Fachärzte des Schmerzzentrums der C.________
AG die bisher gestellten Diagnosen und ergänzten sie um die Differential-
diagnose einer zentral bedingten Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer
sei nicht von den Therapievorschlägen einer TENS, einer Schröpftherapie,
eines NASR oder dem Einsatz von Antineuroleptika zu überzeugen. Bei
insgesamt schwieriger Führbarkeit sei im Rahmen von anspruchsvollen
Sedationen am 22. März und am 29. März 2023 unter Schwierigkeiten je
eine perkutane funktionelle Neurologie der Nervenwurzeln L5 S1-S2 beid-
seits durchgeführt worden (S. 32).

3.1.4 Dr. med. D.________, Fachärztin für Angiologie und für Allgemeine
Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2023
(act. II 51 S. 6 f.) hauptsächlich eine komplette Stammveneninsuffizienz der
Vena saphena magna Hach IV rechts und Hach III links, eine normale arte-
rielle Ruheperfusion der Arme und der Beine, lumbale Rückenschmerzen,
einen Status nach Alkoholabusus sowie rezidivierende Arm- und Hand-
Krämpfe. Die Beschwerden könnten arteriell nicht erklärt werden und die
Muskelkrämpfe hätten generell keine vaskuläre Ursache. Der Beschwerde-
führer habe jedoch Zeichen einer fortgeschrittenen chronischen venösen
Insuffizienz, weshalb eine Sanierung empfohlen sei. Der Beschwerdeführer
habe aber im Moment noch viele andere Termine und möchte die Zuwei-
sung mit seinem Hausarzt besprechen.

3.1.5 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 19. Juni 2023 (act. II 51
S. 2 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbale Rückenschmerzen
beidseits multilokulärer Ätiologie, am ehesten vom Iliosakralgelenk beid-




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seits ausgehend bei LWS-Degeneration mit linkskonvexer Thorakolum-
balskoliose mit Anterolisthese LWK5/SWK1, DD myofasziell bedingt, DD
facettogen, DD zentral bedingte Schmerzstörung, einen Status nach Cata-
rakta nucleocorticalis beidseits, eine komplette Stammveneninsuffizienz der
Vena saphena magna Hach IV rechts und Hach III links mit Astvarikosis
beidseits sowie den Verdacht auf eine Nervenwurzelkompression HWS
(Ziff. 2.5). In einer angepassten Tätigkeit (Heben von Lasten verunmöglicht,
feinmotorische Tätigkeit verunmöglicht, Bewegungsfreiheit Arme begrenzt)
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 3.4 und 4.2).

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 16. Januar 2024 (act. II 55) diagnos-
tizierte Dr. med. E.________ chronische lumbale Rückenschmerzen und
ein Carpaltunnelsyndrom beidseits (Ziff. 3). Es bestehe eine Arbeitsun-
fähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 11) im angestammten Beruf, die Tätigkeit in
einem Bürojob via eine Umschulung sei jedoch zumutbar (S. 5 Ziff. 14).

3.1.6 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im
Bericht vom 11. September 2023 (act. II 58 S. 5 ff.) ein motorisches Carpal-
tunnelsyndrom beidseits vom demyelinisierendem Typ, einen klinischen
Hinweis auf eine sensomotorische Polyneuropathie, einen Vitamin B12-
Mangel sowie regelmässigen Alkoholkonsum.

3.1.7 Im Kurzbericht vom 7. Februar 2024 (act. II 58) wiederholten die
Fachärzte der Schmerzklinik der C.________ AG die bereits von ihnen
gestellten Diagnosen und führten aus, dass beim Beschwerdeführer die
Durchführung eines MRT des Beckens vorgesehen gewesen sei, dieser
sich zur Terminvereinbarung aber nicht mehr gemeldet habe, weshalb da-
von auszugehen sei, dass kein Interesse mehr an einer Therapie bestehe
(S. 2).

3.1.8 Im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 71 S. 2 f.) diagnostizierte
Dr. med. G.________, Fachärztin für Ophthalmologie, ein Sicca-Syndrom
bei sekundärem Vitamin-A-Mangel, eine Pseudophakie beidseits sowie
einen Zustand nach YAG-Kapsulotomie. Bindehaut- und Hornhautverände-
rungen hätten sich vollständig rückgebildet, so dass ein normaler, alters-
entsprechender Befund bei Pseudophakie bestehe (S. 3).




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3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Praktische Ärztin, nannte in
ihrem Bericht vom 4. Oktober 2024 (act. II 73) als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine mehrsegmentale Diskusprotrusion der LWS
(vor allem L2/3 und L3/4) mit Verdacht auf leichte bis mittelmässige Spinal-
kanalstenose mit chronischen Rückenschmerzen (S. 11 Ziff. 1). Seit dem
21. Juli 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fänden sich
Inkonsistenzen bezüglich Schweregrad der aufgesuchten bzw. angenom-
menen Therapien und es bestehe der Verdacht auf mangelnde Compli-
ance. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagene Behandlungen und
Termine zum Teil nicht wahrgenommen, so dass die Arbeitsunfähigkeit
weiter bestehe (S. 12 Ziff. 2). Allerdings sei er seit vielen Jahren arbeitslos
und habe keine rückenbelastende körperliche Tätigkeit. Die Erwerbsfähig-
keit sei nicht gemindert, die Tätigkeit eines … sei nur für leichte körperliche
Tätigkeiten    ohne     wirbelsäulenbelastende         Zwangshaltungen        möglich
(Ziff. 3). Zumutbar seien ab Gesuchstellung körperlich leichte bis aus-
nahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über
8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung (Ziff. 4). Zu vermeiden
seien Zwangshaltungen des Oberkörpers wie zum Beispiel längeres Ver-
harren in vornüber geneigter stehender oder sitzender Haltung, Arbeiten
mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des
Oberkörpers im Sitzen oder Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben
von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe,
Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken
oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype
Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische
Lasteinwirkungen. Sollten Operationen an der Wirbelsäule oder an den
Händen durchgeführt werden, sei medizinisch-theoretisch mit vorüberge-
henden Arbeitsunfähigkeiten nicht länger als drei Monate nach der Wir-
belsäulenoperation bzw. zwei bis drei Wochen nach der Carpaltunnelope-
ration in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen.

3.1.10 Dr. med. E.________ nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober
2024 (act. II 75) folgende Diagnosen:

   -   Hordeolum Oberlid links
   -   Multiple Atherome
   -   Verdacht auf Verfolgungswahn




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   -   Calcinosis cutis
   -   Motorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits vom demyelinisierendem
       Typ
   -   Klinischer Hinweis auf eine sensomotorische Polyneuropathie
   -   Vitamin B12-Mangel
   -   Komplette Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna Hach
       IV rechts und Hach III links
   -   Tinea pedis mit Keratoma sulcatum beidseits
   -   Arterielle Hypertonie (keine Therapie erwünscht)
   -   Adipositas
   -   Aktenanamnestisch Alkoholabusus
   -   Nikotinabusus
   -   Zufallsbefund Raumforderung 5mm Unterlappen rechts
   -   LWS-Degeneration mit linkskonvexer, regelrechter sagittaler Balance
       trotz     fortgeschrittener  Segmentdegeneration    LWK1/2      und
       LWK5/SWK1 mit Anterolisthese LWK5/SWK1 Grad I nach Meyerding
   -   Isthmische Spondylolisthesis LWK5/SWK1 mit linksbetonter Fora-
       menstenose; rechtsseitige, paramediane Diskusprotrusion LWK2/3
       mit Rezessusstenose facettodiskogene Foramenstenose LWK1/2
       rechts durch die Skoliose
   -   Isthmische Anterolisthese 1. Grades LWK 5-S1 mit konsekutiver Neu-
       roforamenstenose L5-Nervenwurzelkompression v.a. links mit pas-
       sender Symptomatik
   -   Verdacht auf Costochondritis Rippe 10 links
   -   Chronifizierte Schmerzen (Narbengebiete) nach OP wegen Fraktur
       Weber B links
   -   Supraspinatusruptur rechte Schulter
   -   Laterale Halszyste links, Exzision im Jahr 1984
   -   Verdacht auf Influenza
   -   Bronchopulmonaler Infekt
   -   Verdacht auf Armplexusneuritis links im April 2019

Im Auftrag des Beschwerdeführers wolle er gegen den Vorbescheid Ein-
wand erheben (S. 2). Die geschilderte potenzielle Belastbarkeit von
8.5 Stunden pro Tag mit leichter bis mittelschwerer Belastung sei im Alltag
nicht realistisch aufgrund der multiplen muskuloskelettalen und Wirbelsäu-
lenleiden mit rezidivierenden therapierefrektären Schmerzen in Nacken,
Thorax und Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein beidseitiges Carpal-
tunnelsyndrom, welches zu Sensibilitäts- und Kraftminderung in beiden
Händen führe.




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3.1.11 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt in seiner orthopädi-
schen Beurteilung vom 27. Januar 2025 (in den Gerichtsakten bzw.
act. II 88) fest, dass die mit hausärztlichem Schreiben vom 29. Oktober
2024 (act. II 75) eingereichte Diagnoseliste keine neuen orthopädischen
Diagnosen beinhalte. Befunde, welche die hausärztliche Einschätzung
nachvollziehbar machen würden, lege der Hausarzt nicht vor. Die aus or-
thopädischer Sicht bleibend verminderte Belastbarkeit sei im geltenden
Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich berücksichtigt. Das bestehende Carpal-
tunnel-Syndrom stelle keinen Gesundheitsschaden von versicherungsme-
dizinischer Relevanz dar, da es einer Behandlung gut zugänglich und diese
auch zumutbar sei. Insgesamt ergebe sich keine dauerhaft zusätzlich leis-
tungsmindernde gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdefüh-
rers.

3.1.12 In der Stellungnahme vom 27. Januar 2025 (in den Gerichtakten
bzw. act. II 87) hielt Dr. med. H.________ mit Hinweis auf die orthopädi-
sche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. I.________ (act. II 88) fest, dass
am bisherigen Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden könne und aus me-
dizinischer Sicht keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich seien.

3.2      Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-




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schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte
und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38
S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV
Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig-
nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper-
sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass-
ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V
225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

3.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü-
gung vom 26. November 2024 (act. II 77) auf die Einschätzung der RAD-
Ärztin Dr. med. H.________ vom 4. Oktober 2024 (act. II 73). Diese erfüllt
die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Arztberichte (vgl. E. 3.2.1
hiervor) und überzeugt. Die Ausführungen der RAD-Ärztin und dabei na-
mentlich die Feststellung, dass sich im Dossier Auffälligkeiten und Inkonsis-
tenzen betreffend den Schweregrad der Erkrankung finden und dass der




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Beschwerdeführer die ihm vorgeschlagenen Therapien nicht in Anspruch
genommen hat, sind zutreffend: So geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer       trotz   der    geltend     gemachten       Schmerzen       und
diagnostizierten Diskusprotrusionen die ihm von den behandelnden
Fachärzten vorgeschlagenen Behandlungen nicht durchführen wollte
(act. II 43 S. 8 f., 43 S. 14, 51 S. 31 f., 51 S. 6; vgl. auch act. II 51 S. 22)
und diverse angesetzte Termine nicht wahrgenommen hat (act. II 58 S. 2;
vgl. auch act. II 68). Die derart dokumentierte mangelhafte Compliance
spricht gegen das Vorliegen einer erheblichen und individualisierenden
Schmerzproblematik. Diesbezüglich ist im Rahmen der Schadenminde-
rungspflicht denn auch beim Beschwerdeführer danach zu fragen, wie er
sich verhalten würde und könnte, wenn er keinerlei staatlichen Leistungen
– hier in concreto die anbegehrte IV-Rente – zu erwarten hätte (BGE 140 V
267 E. 5.2.1 S. 274). Das von Dr. med. H.________ formulierte Zumutbar-
keitsprofil, wonach seit der Anmeldung zum Leistungsbezug körperlich
leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten
ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich
seien, sofern Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren
in vornüber geneigter stehender oder sitzender Haltung), Arbeiten mit repe-
titiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers
im Sitzen oder Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten
körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei-
ten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten
in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe
im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen
vermieden würden, vermag mit Blick auf die Diagnosen und Befunde der
behandelnden Fachärzte (act. II 43 S. 5 ff., 51 S. 6 f. und S. 31 f., 55) zu
überzeugen. Letztere berichteten zwar von einer primär orthopädisch be-
dingten Schmerzproblematik (vgl. act. II 43 S. 5 ff. und S. 12 ff.) und zu-
sätzlich auch von internistischen, angiologischen (vgl. act. II 51 S. 6 f.) und
ophthalmologischen Beschwerden (vgl. act. II 71 S. 2 f.), attestierten jedoch
– abgesehen von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 7. Oktober 2022
bis zum 31. Dezember 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) – zu keinem Zeitpunkt eine
längere Arbeitsunfähigkeit. Dass es sich bei der Einschätzung der RAD-
Ärztin um einen Aktenbericht handelt, ist nicht zu beanstanden, ergeben
die Akten doch ein vollständiges Bild über Anamnese und Verlauf, womit




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sich Dr. med. H.________ aufgrund der Unterlagen ein gesamthaft lücken-
loses Bild machen konnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Auch wenn an die Be-
weiswürdigung ohne die Einholung externen Gutachtens zwar strenge An-
forderungen zu stellen sind, liegen hier keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vor,
so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Auch die An-
gaben des Dr. med. E.________ im Schreiben vom 29. Oktober 2024
(act. II 75) sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel zu begründen.
Dies bereits deshalb nicht, weil der Hausarzt keine wichtigen neuen Aspek-
te – insbesondere hinsichtlich der Befundlage – nannte, welche der RAD-
Ärztin nicht bekannt waren oder von dieser ungewürdigt geblieben wären.
Insbesondere wiederholte Dr. med. E.________ in seinem Einwand alle bis
zu diesem Zeitpunkt im Raum gestandenen Diagnosen und nannte keine
neuen Diagnosen, welche seine Einschätzung, wonach das vom RAD for-
mulierte Zumutbarkeitsprofil nicht realistisch sei, nachvollziehbar machen
würden (vgl. Stellungnahmen vom 27. Januar 2025 des orthopädisch RAD-
Arztes Dr. med. I.________ [act. II 88] und der RAD-Ärztin Dr. med.
H.________ [act. 87]). Diesbezüglich darf und soll das Gericht in Bezug auf
Atteste von Hausärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE
125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014
E. 5.3.3.3). Im Übrigen wurde die Stellungnahme des Hausarztes als Ein-
wand gegen den Vorbescheid vom 16. Oktober 2024 (act. II 74) eingereicht
und trägt deutlich advokatorische Züge, weshalb den dortigen Ausführun-
gen auch aus diesem Grund nur begrenzter Beweiswert zukommt (Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 4.3 mit Hinweis). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die
möglichen Auswirkungen seines in den medizinischen Akten wiederholt
erwähnten Alkoholkonsums seien nicht genügend berücksichtigt worden
(Beschwerde S. 5 Rz. 16), ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerde-
antwort S. 3 Rz. 7) festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in
einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung befindet. Auch nahm der
behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2024 (act. II 75)
zur Begründung der seiner Ansicht nach vorliegenden Einschränkung in
der Arbeitsfähigkeit allein Bezug auf die somatischen Beschwerden und




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Diagnosen im Bereich der Wirbelsäule und des beidseitigen Carpaltunnel-
syndroms. Eine mögliche Einschränkung infolge des Alkoholkonsums wur-
de weder vom Hausarzt noch von den anderen beteiligten Fachärzten gel-
tend gemacht oder erwähnt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,
8C_457/2021 E. 3.3) davon auszugehen ist, dass keine die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einschränkende Suchtproblematik vorliegt.

3.4    Der Sachverhalt erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen
als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich weitere medizinische Sachver-
haltserhebungen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 6
Rz. 17) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5
S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28
nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August
2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).

3.5    Zusammenfassend ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerde-
führers – auf die Beurteilung der RAD-Ärztin (act. II 73, 87, 88) abzustellen.
Demnach besteht in einer optimal angepassten, körperlich leichten bis
ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (zu vermei-
den sind: Zwangshaltungen des Oberkörpers wie zum Beispiel längeres
Verharren in vornüber geneigter stehender oder sitzender Haltung, Arbei-
ten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des
Oberkörpers im Sitzen oder Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben
von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe,
Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken
oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype
Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische
Lasteinwirkungen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätzliche Leis-
tungsminderung (act. II 73 S. 12).




4.

Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad in der Folge korrekt bemessen.
Der durchgeführte Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3 vorstehend) auf der
Basis des Totalwerts der statistischen Lohnangaben der Lohnstrukturerhe-




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bungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) Niveau 1 sowohl beim
Validen- wie auch beim Invalideneinkommen ist zutreffend und gibt zu kei-
nen Bemerkungen Anlass (vgl. act. II 77 S. 2). Entsprechend wird er vom
Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Bei einem unter Berück-
sichtigung von Art. 26bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV; SR 831.201) korrekt ermittelten IV-Grad von 0 %
per 21. Juli 2023 bzw. 10 % ab dem 1. Januar 2024 besteht kein Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 vorstehend).




5.

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 26. November
(act. II 77) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.




6.

6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unent-
geltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025) ist der Be-
schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113
VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien.

6.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).




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6.3      Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord-
nung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (vgl. Verfü-
gung vom 4. Februar 2025) bleibt deren amtliches Honorar festzulegen.

6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-
tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem
gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung
des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-
denansatz Fr. 200.–.

6.3.2 Mit      Kostennote      vom     28. März     2025     macht     Rechtsanwältin
B.________ für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stun-
den und 25 Minuten (entsprechend 12 5/12 Stunden) geltend. Dies ist nicht
zu beanstanden. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘483.40 (12
5/     Stunden x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 299.90 und MWST
  12

von     Fr. 225.45    (8.1 %     von    Fr. 2‘783.30),     insgesamt     ausmachend
Fr. 3‘008.75, festgesetzt. Mithin ist Rechtsanwältin B.________ nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse total eine Ent-
schädigung von Fr. 3‘008.75 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzah-
lungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123
ZPO.




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.




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2.   Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
     auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
     der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
     gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

3.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.   Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses
     Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘008.75 festgesetzte Ent-
     schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt
     die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5.   Zu eröffnen (R):
     - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
     - IV-Stelle Bern
     - Bundesamt für Sozialversicherungen
     - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
      3001 Bern



Der Kammerpräsident:                                        Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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