# 200 2025 428 — Recusal of Social Insurance Judge Denied Due to Procedural Rulings and Warning of Negative Judgment

**Geschäftsnummer:** 200 2025 428
**Citation:** VG BE 200 2025 428
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-08-25
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-428_2025-08-25/recusal-of-social-insurance-judge-denied-due-to-procedural-rulings-and-warning-of-negative
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_428_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2b38b190f46a0771c3d8274ba5c452d656c32e4d6b5eb8f5f90605c3caab8182d32e2b21d90ff7d79fbbd8520a6d6eef6?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2b38b190f46a0771c3d8274ba5c452d656c32e4d6b5eb8f5f90605c3caab8182d32e2b21d90ff7d79fbbd8520a6d6eef6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_428
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-428_2025-08-25.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The applicant requested the recusal of the instructing judge in a social insurance appeal proceeding because the judge had previously granted multiple extensions to the opposing party while imposing stricter deadlines on the applicant, and had also warned the applicant of a potential negative judgment ($\textit{reformatio in peius}$). The court dismissed the recusal request, reasoning that the opposing party's granted extensions were justified by standard procedural grounds and were not objected to by the applicant at the time, and that merely indicating the possibility of a negative outcome, as required by law when an opposing party seeks worse treatment for the appellant, does not objectively create an appearance of bias or pre-judgment against the instructing judge.

## Leitsatz / Regeste

Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG; Art. 108 Abs. 1 VRPG — Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG: Used to dismiss the application for recusal because no objective appearance of bias was established. Art. 108 Abs. 1 VRPG: Used to impose the court costs on the losing applicant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG

Used to dismiss the application for recusal because no objective appearance of bias was established.

### 2. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to impose the court costs on the losing applicant.

## Volltext des Entscheids

KV 200 2025 428
SCI/TOZ/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 25. August 2025




Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Tomic



A.________
Gesuchsteller


gegen


Verwaltungsrichterin B.________
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern
Gesuchsgegnerin




betreffend Ablehnungsbegehren vom 2. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428




Sachverhalt:


A.

Der 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller)
erhob mit Eingabe vom 20. November 2024 beim Verwaltungsgericht des
Kantons     Bern    Beschwerde        gegen     den    Einspracheentscheid        der
C.________ vom 18. Oktober 2024. Das Beschwerdeverfahren wurde im
Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum-
mer KV 200 2024 XXX registriert und Verwaltungsrichterin B.________
(Instruktionsrichterin bzw. Gesuchsgegnerin) zur Verfahrensinstruktion zu-
gewiesen.

Mit der (nach dreimaliger Fristerstreckung eingereichten) Beschwerdeant-
wort vom 9. April 2025 verlangt die C.________, in Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids sei im Rahmen einer reformatio in peius
(Schlechterstellung) der Beschwerdeführer zur Bezahlung der ganzen Be-
handlungskosten, ausmachend Fr. 474.75, zu verpflichten. Eventuell sei
die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne.

Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerde-
führer darauf hingewiesen, dass der angefochtene Entscheid zu seinen
Ungunsten abgeändert werden könnte; zugleich wurde er auf die Möglich-
keit des Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und erhielt Gelegen-
heit zur entsprechenden Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, nicht
über die relevanten Unterlagen, insbesondere die von der C.________ an-
geführten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Krankenpflegeversi-
cherung D.________ (KVG, gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023; fort-
an: AVB), zu verfügen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die dem Be-
schwerdeführer zur Stellungnahme gesetzte Frist bis zum 16. Juni 2025
verlängert und ihm zugleich die Akten der C.________ in Kopie zugestellt.




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Mit Eingabe vom 15. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, er habe lediglich die Hälfte der Akten der C.________ erhalten, da
beim Kopiervorgang offenbar irrtümlich nicht doppelseitig kopiert worden
sei.

In der Folge stellte das Gericht dem Beschwerdeführer mit prozessleitender
Verfügung vom 19. Juni 2025 umgehend erneut eine Kopie der Verwal-
tungsakten zu. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin die erstmals mit
prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 gesetzte Frist zur Stellung-
nahme betreffend die Frage der Schlechterstellung neu auf den 7. Juli 2025
fest.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Fristverlängerung um 30 Tage. Diese wurde von der Instruktionsrichterin
bis zum 6. August 2025 letztmalig bewilligt.




B.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beantragt der Beschwerdeführer, die Instruk-
tionsrichterin habe in den Ausstand zu treten.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 sistierte der Abteilungs-
präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern das Verfahren KV 200 2024 XXX und wies
das Ablehnungsbegehren – registriert unter der Verfahrensnummer
KV 200 2025 428 – Verwaltungsrichter Schwegler zur Instruktion zu.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Gesuchsteller
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert. Dieser
ging fristgerecht beim Gericht ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde der Gesuchsgeg-
nerin Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen.
Sie hat sich nicht geäussert.

Am 6. August 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme im Ver-
fahren KV 200 2024 XXX ein.




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Erwägungen:


1.

1.1     Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe-
gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter
Ausschluss des bzw. der Betroffenen (hier: Gesuchsgegnerin), zuständig
(vgl. Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und
Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-
nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).

1.2     Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist
ausschliesslich die Ablehnung der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfah-
ren KV 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von
Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG.




2.

2.1     Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach-
fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen-
heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor-
liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un-
parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe-
der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge-
wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas-
sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das




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subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un-
voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er-
scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken.
Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan-
gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1
S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34
S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.1).

Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände
und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre-
chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äus-
serungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich die-
ser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet
hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229).

Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines
Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis-
tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse
(BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

2.2    Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (welcher aufgrund von Art. 61 [Ingress]
ATSG auch im hier betroffenen Sozialversicherungsverfahren einschlägig
ist) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen
oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am
Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader oder in der
Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch
Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebens-
gemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der einge-
tragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines
gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei
vertritt oder für eine Partei in gleicher Sache tätig war (lit. e) oder aus ande-
ren Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).




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3.

3.1     Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG (vgl. E. 2.2
hiervor) liegen hier offensichtlich nicht vor und werden vom Gesuchsteller
zu Recht auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die Gesuchsgegne-
rin aus anderen Gründen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG in der
Sache KV 200 2024 XXX befangen sein könnte.

Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, die Gesuchsgegnerin habe
der C.________ lange Fristverlängerungen für die Einreichung einer Be-
schwerdeantwort gewährt, ihm dagegen nur eine kurze Frist eingeräumt,
was den Anschein der Befangenheit erwecke (vgl. Eingabe vom 2. Juli
2025, S. 2 ff., insb. S. 7).

3.2

3.2.1 Soweit der Gesuchsteller in den der C.________ zur Einreichung
der Beschwerdeantwort und der Akten gewährten Fristverlängerungen im
Verfahren KV 200 2024 XXX (vgl. Bewilligungen der Fristerstreckungen
vom 9. Januar 2025, 11. Februar 2025 und 11. März 2025) einen Anschein
von Befangenheit erblicken will, kann ihm nicht gefolgt werden.

Nach Art. 43 Abs. 1 VRPG können behördlich angesetzte Fristen
erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird;
gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (vgl. auch MICHEL DAUM,
in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 3). Das Gericht ent-
scheidet innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken nach pflicht-
gemässem Ermessen über Bewilligung und Verweigerung einer Fristver-
längerung (ZAK 1986 S. 426 E. 1b; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern 100 2018 125 vom 12. September 2018 E. 2.2). Das Verlän-
gern einer Frist setzt zureichende Gründe voraus. Sie sind zumindest
glaubhaft zu machen und müssen damit nach allgemeiner Lebenserfahrung
geeignet erscheinen, eine fristgerechte Vornahme der fraglichen Prozess-
handlung zu hindern (DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 4).

Vorliegend wurde die gerichtlich angesetzte Frist zur Einreichung der Be-
schwerdeantwort und der Akten aufgrund der von der C.________ darge-




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legten längeren Abwesenheit ihres Dossierverantwortlichen, der anhalten-
den ausserordentlichen Arbeitsauslastung sowie weiterer unaufschiebbarer
Fristen dreimal jeweils um 30 Tage erstreckt. Diese Gründe werden in der
Rechtsprechung als ausreichend anerkannt (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43
N. 4). Die Erteilung der entsprechenden Fristverlängerungen entspricht
denn auch der ständigen Praxis dieses Gerichts. Der Gesuchsteller hat
diesen Fristverlängerungen zudem zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Unter diesen Umständen können die gewährten Fristverlängerungen bei
objektiver Betrachtung weder den Anschein der Befangenheit (vgl. Art. 9
Abs. 1 lit. f VRPG) noch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6
Ziff. 1 EMRK begründen (vgl. E. 2.1 f. hiervor).

3.2.2 Auch aus den Fristansetzungen gegenüber dem Gesuchsteller er-
geben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung den An-
schein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründen könnten.

Dem Gesuchsteller wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai
2025, welche er am Montag, 12. Mai 2025, in Empfang nahm (vgl.
Sendungsverfolgung         der     Schweizerischen        Post,     Sendungsnum-
mer: 98.34.XXX), eine Frist bis zum 6. Juni 2025 gesetzt, innerhalb derer er
sich zur möglichen Schlechterstellung äussern konnte. Erst mit der auf den
2. Juni 2025 datierten und am 3. Juni 2025 der Schweizerischen Post
übergebenen Eingabe machte der Gesuchsteller geltend, nicht über die
massgeblichen Unterlagen, insbesondere die von der C.________ ange-
führten AVB (gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023), zu verfügen (S. 2).
In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom
4. Juni 2025, d.h. am Tag des Eingangs seiner Eingabe, die Frist zur Stel-
lungnahme bis zum 16. Juni 2025 verlängert und die Akten der
C.________ in Kopie zugestellt. Diese hat der Gesuchsteller am 5. Juni
2025 in Empfang genommen (vgl. Sendungsnummer: 98.34.XXX der
Schweizerischen Post). Mit Eingabe vom Sonntag, 15. Juni 2025 (Eingang
beim Gericht am 17. Juni 2025), teilte der Gesuchsteller am Ende der Frist
dem Gericht mit, er habe nur die Hälfte der Akten der C.________ erhalten,
da diese offenbar einseitig und nicht doppelseitig kopiert worden seien.
Anlässlich seiner telefonischen Anfrage bei der Gerichtskanzlei am 11. Juni
2025 hatte er das Fehlen von Unterlagen nicht erwähnt. In der Folge sand-




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te das Gericht dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom
19. Juni 2025 umgehend erneut eine Kopie der Verwaltungsakten zu.
Gleichzeitig setzte die Gesuchsgegnerin die erstmals mit prozessleitender
Verfügung vom 9. Mai 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Frage der
Schlechterstellung neu auf den 7. Juli 2025 fest. Diese prozessleitende
Verfügung sowie die Akten nahm der Gesuchsteller am 20. Juni 2025 in
Empfang (vgl. Sendungsnummer: 98.34.XXX der Schweizerischen Post).
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 stellte er ein Gesuch um erstmalige Frist-
verlängerung um 30 Tage. Dieses Gesuch bewilligte die Gesuchsgegnerin
bis zum 6. August 2025 und erklärte die Verlängerung als letztmalig. Die
entsprechende Postsendung hat der Gesuchsteller nach eigenen Angaben
am 26. Juni 2025 erhalten (vgl. Ablehnungsgesuch vom 2. Juli 2025, S. 6
Ziff. 14).

3.2.3 Bei den vorliegend massgeblichen Unterlagen der C.________,
insbesondere den AVB (gültig ab dem 1. Januar 2022 bzw. 2023) handelt
es sich um Versicherungsdokumente, die dem Gesuchsteller entweder
direkt von der C.________ übermittelt wurden oder die er vor Vertrags-
schluss bei der C.________ hätte einsehen oder anfordern müssen. Die
AVB sind integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags und werden mit
dem Vertragsabschluss vom Versicherungsnehmer ausdrücklich akzeptiert.
Andernfalls würde das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht ab-
schliessen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versiche-
rungsvertrag vom 2. April 1908 [VVG; SR 221.229.1]). Im vorliegenden
Verfahren sind sie zudem Teil der Prozessakten der C.________.

Zwischen dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 und
der letzten Fristverlängerung bis zum 6. August 2025 liegen rund drei Mo-
nate. Mit Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 am
12. Mai 2025 unter Beilage der Beschwerdeantwort der C.________ erhielt
der Gesuchsteller Kenntnis von der Ausgangslage hinsichtlich der mögli-
chen Schlechterstellung und konnte sich mit der Argumentation der
C.________ auseinandersetzen. Spätestens ab dem 20. Juni 2025, d.h.
rund eineinhalb Monate vor Ablauf der letztlich gesetzten Frist, war er im
Besitz der vollständigen Akten, insbesondere auch der zur Diskussion ste-
henden AVB. Vor diesem Hintergrund begründet die Entscheidung der Ge-




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suchsgegnerin, das am 23. Juni 2025 gestellte Fristverlängerungsgesuch
nicht wie vom Gesuchsteller verlangt als erstmaliges Gesuch zu bewilligen,
sondern stattdessen eine letztmalige Fristverlängerung zu gewähren, nicht
den Anschein ihrer Befangenheit (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) oder eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. 2.1 f.
hiervor).

3.3    Soweit der Gesuchsteller in seinen Ausführungen auf den Umstand
der instruktionsrichterlichen Androhung einer möglichen Schlechterstellung
vom 9. Mai 2025 Bezug nimmt, kann auch daraus keine Befangenheit ab-
geleitet werden.

Die   Gesuchsgegnerin        hat    über      die   Beschwerde      im    Verfahren
KV 200 2024 XXX bisher nicht materiell entschieden und der Umstand,
dass am 9. Mai 2025 die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung
aufgezeigt wurde, macht sie nach konstanter höchstrichterlicher Recht-
sprechung allein deswegen nicht befangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
[BGer] 9C_826/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2, 9C_821/2013 vom 29. Ja-
nuar 2014 E. 6.1.2 und 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3). Um in
diesem Zusammenhang von einer Befangenheit auszugehen, müssten
weitere Gründe hinzutreten, namentlich z.B. konkrete Anhaltpunkte, dass
sich die Gesuchsgegnerin bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer
anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und
der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl.
BGer 8C_970/2010 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124).
Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Gesuchsgegnerin ist mit der Androhung einer allfälligen reformatio in
peius der ihrem Amt inhärenten gesetzlichen Pflicht (Art. 61 lit. d ATSG)
nachgekommen. Der Gesuchsteller muss seinen Entscheid, die Beschwer-
de zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlag-
gebenden Gesichtspunkte treffen können. Denn er trägt das Risiko, dass
sein Begehren vom Gericht nicht nur abgewiesen wird, sondern er gar
schlechter gestellt wird als vor der Beschwerdeerhebung. Für das Gericht
bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen
Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör
und den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Be-




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urteilung in gleicher Weise wahrt. Eine "überschiessende", da nicht mit den
konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung ist
nicht leichthin anzunehmen, zumal der instruierenden Richterin bei der
Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein
erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen
der Androhung einer reformatio in peius zu gelten (vgl. BGer 8C_970/2010
E. 4.3). In der besagten prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2025 zeig-
te die Gesuchsgegnerin lediglich ihre vorläufigen und unpräjudiziellen
Überlegungen auf, welche explizit auf einem ersten summarischen Akten-
studium basierten.

3.4     Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltpunkte, welche einen
Anschein der Befangenheit oder einer Voreingenommenheit der Gesuchs-
gegnerin zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 2. Juli
2025 erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Die
Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung
des Verfahrens KV 200 2024 XXX an die Gesuchsgegnerin zurück.




4.

4.1      Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress
ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010
betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD;
BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde
setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung
aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu entnehmen.




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4.2         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Ge-
suchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1
KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Gesuchsgegnerin war
im Rahmen ihrer amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihr
keine Kosten entstanden, weshalb ebenfalls kein Entschädigungsanspruch
besteht.




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.     Das Gesuch vom 2. Juli 2025 um Ablehnung von Verwaltungsrichterin
       B.________ im Verfahren KV 200 2024 XXX wird abgewiesen.

2.     Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
       zur Fortsetzung des Verfahrens KV 200 2024 XXX an die Gesuchs-
       gegnerin zurück.

3.     Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur
       Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
       Höhe entnommen.

4.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.     Zu eröffnen:
       - A.________ (R)
       - Verwaltungsrichterin B.________
       - Bundesamt für Gesundheit (R)



Der Kammerpräsident:                                         Die Gerichtsschreiberin:




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, KV 200 2025 428




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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