# 200 2025 402 — Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search Prior to Registration

**Geschäftsnummer:** 200 2025 402
**Citation:** VG BE 200 2025 402
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-11-19
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-402_2025-11-19/unemployment-benefits-suspension-for-insufficient-job-search-prior-to-registration
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_402_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad24cbe8b0f627b22765ebdfdfcf899570a1d6570f3f7e8f3bf44e6051ba1385f0eddcd1079c8b6745268774a39f68f835b?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad24cbe8b0f627b22765ebdfdfcf899570a1d6570f3f7e8f3bf44e6051ba1385f0eddcd1079c8b6745268774a39f68f835b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_402
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-402_2025-11-19.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, who registered for unemployment benefits on January 30, 2025, following the termination of his employment effective December 31, 2024, was sanctioned with an eight-day suspension of benefits due to insufficient job search efforts prior to his registration. The court upheld the decision, reasoning that insured persons are obligated to intensify their job search immediately upon knowing of impending unemployment, including during the notice period, and that the claimant's eight documented written applications over an approximately eleven-week period (from November 11, 2024, to registration) were quantitatively insufficient, as networking activities cannot replace systematic applications for open positions; furthermore, the eight-day penalty was deemed appropriate for this degree of fault according to established administrative guidelines.

## Leitsatz / Regeste

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG — Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG: The legal basis for the duration of the suspension of entitlement based on the degree of fault, although the court ultimately confirmed the existing sanction. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG: Basis for not charging procedural costs (Umkehrschluss). Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG: Basis for not awarding party compensation (Umkehrschluss).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

The legal basis for the duration of the suspension of entitlement based on the degree of fault, although the court ultimately confirmed the existing sanction.

### 2. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

Basis for not charging procedural costs (Umkehrschluss).

### 3. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

Basis for not awarding party compensation (Umkehrschluss).

## Volltext des Entscheids

ALV 200 2025 402
KOJ/FRJ/LAB



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2025




Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Frésard



A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner




betreffend Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




        Sachverhalt:


        A.

        Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh-
        rer) bezog ab Juli 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Ak-
        ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA
        bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA]
        190, 153, 150, 142, 138, 133, 130, 127, 119, 114, 110, 106, 99, 96).
        Per 31. Juli 2024 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
        trum (RAV) abgemeldet (act. IIA 95), da er am 1. August 2024 eine
        Stelle als "..." bei der C.________ antrat (act. IIA 82 ff.). Dieses Ar-
        beitsverhältnis kündigte der Versicherte mit Kündigungsschreiben
        vom 11. November 2024 auf den 31. Dezember 2024 (act. IIA 88).
        Am 30. Januar 2025 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV
        zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf
        Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten des AVA, Dossier
        RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 149, 46; Beschwerde S. 2). Mit
        Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 76 f.) stellte ihn das RAV wegen
        erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für
        die Dauer von acht Tagen ab dem 30. Januar 2025 in der
        Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache
        (act. II 66 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai
        2025 ab (act. II 46 ff.).




        B.

        Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________,
        lic. iur. D.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde und
        stellte folgende Anträge:

             1. Es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai
                2025 aufzuheben.
             2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht
                Tagen sei aufzuheben, eventualiter sei die Anzahl Einstelltage zu
                reduzieren.




                                         -2-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




                                     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

    Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli
    2025 auf Abweisung der Beschwerde.




    Erwägungen:


    1.

    1.1      Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver-
    sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
    lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundes-
    gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
    alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
    des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation
    der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG
    161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh-
    rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch-
    gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
    schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be-
    schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
    geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
    die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
    schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung
    vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche-
    rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch
    die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
    ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
    23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG
    155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

    1.2      Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom
    30. Mai 2025 (act. II 46 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be-
    schwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen




                                     -3-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




        vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in seiner
        Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

        1.3     Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung
        im Umfang von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--,
        weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu-
        ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

        1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und
        ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d
        ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




        2.

        2.1     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche-
        rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zustän-
        digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosig-
        keit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflich-
        tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
        Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss
        Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs-
        berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
        um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich
        eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat,
        ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbun-
        gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4
        S. 528).

        2.2     Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
        fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt
        der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor
        Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen.
        Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer all-
        fälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der
        Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich
        insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass




                                         -4-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




    sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften
    Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht
    worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die ver-
    sicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen
    (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020
    ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3)

    2.3      Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des
    Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu
    verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten
    Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern
    sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als er-
    gänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit
    durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab-
    hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen
    nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).

    In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn
    bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend
    erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).
    Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative
    Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der ver-
    sicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wo-
    bei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewer-
    bungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des
    BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).




                                     -5-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




        3.

        3.1     Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab
        dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab
        Kenntnis der (künftigen) Arbeitslosigkeit und damit auch während der
        Kündigungsfrist resp. vor der Anmeldung beim RAV vorzunehmen
        sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer
        spätestens mit dem Einreichen seines Kündigungsschreibens am
        11. November 2024 (act. IIA 88) um die drohende Arbeitslosigkeit
        und war somit ab jenem Zeitpunkt gehalten, alles Zumutbare zu un-
        ternehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden resp. zu
        verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor).

        3.2     Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der
        Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen seiner Kündigung
        (11. November 2024) und seiner Wiederanmeldung beim RAV
        (30. Januar 2025) auf sieben ausgeschriebene Stellen bewarb (act. II
        101 ff.; Beschwerde S. 3 Ziff. 4, Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Im
        Weiteren tauschte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit
        verschiedenen Kontaktpersonen zu seiner Arbeitssituation aus, trat
        einem "..." Netzwerk bei und nahm an einem Netzwerkanlass teil
        (act. II 101 ff., 66 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 – 12,
        Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Damit liegen im massgeblichen, rund elf-
        wöchigen Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung
        beim RAV einzig sieben resp. – unter Berücksichtigung der vor der
        Kündigung am 3. November 2024 eingereichten Bewerbung (act. II
        101) – acht schriftliche Stellenbewerbungen vor, was mit Blick auf die
        vorerwähnte Praxis (vgl. E. 2.3 vorne) selbst unter Berücksichtigung
        der Bewerbung vom 3. November 2024 als quantitativ ungenügend
        zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in
        diesem Zeitraum vorgenommenen "Networking-Aktivitäten" nichts.
        Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vgl. act. II 48), stellen
        solche Anfragen rechtsprechungsgemäss keine qualitativ genügen-
        den Arbeitsbemühungen dar, weshalb diese grundsätzlich keine
        schriftlichen Bewerbungen auf offene Stellen zu ersetzen vermögen
        (vgl. auch E. 2.3 hiervor).




                                         -6-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




    Entschuldbare Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen
    sind denn auch nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass dem Be-
    schwerdeführer im Onlineportal des Beschwerdegegners unter der
    Ansicht "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monat
    November 2024 nicht angezeigt worden sein soll, weshalb er davon
    ausgegangen sei, dass er für diesen Monat keine Arbeitsbemühun-
    gen vorzunehmen habe (act. II 67), kann der Beschwerdeführer
    nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der Beschwerdeführer war bereits
    im Rahmen seiner Erstanmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Juni
    2023 u.a. auf die Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versi-
    cherte" (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss.secoalv/de/home/ser-
    vice/publikationen/broschueren>) und damit auf seine Pflicht zur Stel-
    lensuche während der Kündigungsfrist und den Konsequenzen bei
    einer Pflichtverletzung hingewiesen worden (act. IIA 181, vgl. S. 12
    und 15 f. der Broschüre).

    3.3      Nach dem Dargelegten hielt der Beschwerdegegner zutref-
    fend fest, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im
    vorliegend massgebenden Zeitraum ungenügend waren, weshalb die
    Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.




    4.       Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion
    von acht Einstelltagen.

    4.1      Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung be-
    misst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
    AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit
    (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Ge-
    samtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung
    aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und
    subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1
    S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,
    16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
    Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).




                                     -7-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




        Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosen-
        versicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
        rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle
        desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegeben-
        heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausü-
        bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2
        S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023
        S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

        4.2     Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insge-
        samt acht Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschul-
        dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieses Einstellmass entspricht dem Ein-
        stellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach bei
        ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen
        Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und
        eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen zu verfügen ist (vgl.
        Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenent-
        schädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
        sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147
        V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4
        S. 125). Der Beschwerdegegner berücksichtigte damit zu Recht nicht
        nur die Dauer der Kündigungsfrist (ein Monat [act. II 131]), sondern
        den gesamten Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung
        beim RAV, war der Beschwerdeführer doch gehalten, im gesamten
        Zeitraum bis zur Anmeldung Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl.
        E. 2.2 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser rund elfwöchigen Zeit-
        spanne ist die verfügte Sanktion von acht Einstelltagen nicht zu be-
        anstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen
        des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist
        nicht ersichtlich.




        5.

        Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchs-
        berechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher




                                         -8-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




    Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom
    30. Mai 2025 (act. II 46 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen.




    6.

    6.1      In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
    ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah-
    renskosten zu erheben.

    6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1
    Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein An-
    spruch auf eine Parteientschädigung.




    Demnach entscheidet der Einzelrichter:


    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par-
          teientschädigung zugesprochen.

    3. Zu eröffnen (R):
          - B.________ z.H. des Beschwerdeführers
          - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht
            und Dienste
          - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO



    Der Einzelrichter:                                 Die Gerichtsschreiberin:




                                     -9-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402




        Rechtsmittelbelehrung
        Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen
        Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
        schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff.
        und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
        (BGG; SR 173.110) geführt werden.




                                        - 10 -
