# 200 2025 377 — Social Assistance Reimbursement Upheld Despite Hardship Claim

**Geschäftsnummer:** 200 2025 377
**Citation:** VG BE 200 2025 377
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-09-03
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-377_2025-09-03/social-assistance-reimbursement-upheld-despite-hardship-claim
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_377_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad218e9189148b5159de47c53664bf74aabd74ea0588197c69a69ca25d0fdfdc2e3469c7e0bf530d3159788b1fc45b02679?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad218e9189148b5159de47c53664bf74aabd74ea0588197c69a69ca25d0fdfdc2e3469c7e0bf530d3159788b1fc45b02679&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_377
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-377_2025-09-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the decision requiring an individual to reimburse CHF 52,263.25 in social assistance received between March 2020 and January 2022, as this aid was deemed a loan against subsequently realized inheritance assets from the sale of a property share. The court reasoned that the appellant failed to establish any grounds for waiving repayment under the hardship clause, specifically rejecting claims that repayment would jeopardize integration, as the appellant's long-standing focus on philosophical research, rather than employment, indicated no serious, current path to sustainable professional integration that would be hindered by the repayment obligation, nor was the repayment deemed otherwise unbillig or disproportionate given the available realized funds.

## Leitsatz / Regeste

Art. 40 Abs. 2 SHG; Art. 11c Abs. 1 SHV; Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG; Art. 102 VRPG — Art. 40 Abs. 2 SHG: The court confirmed the appellant's obligation to reimburse social assistance based on the realization of assets. Art. 11c Abs. 1 SHV: The court systematically examined and rejected the appellant's claims for a waiver of reimbursement based on the criteria for a hardship case. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG: Cited in the reasoning to establish that the appellant did not contest the factual basis for the reimbursement obligation, which supports the decision to uphold the prior ruling.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 40 Abs. 2 SHG

The court confirmed the appellant's obligation to reimburse social assistance based on the realization of assets.

### 2. Art. 11c Abs. 1 SHV

The court systematically examined and rejected the appellant's claims for a waiver of reimbursement based on the criteria for a hardship case.

### 3. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG

Cited in the reasoning to establish that the appellant did not contest the factual basis for the reimbursement obligation, which supports the decision to uphold the prior ruling.

### 4. Art. 102 VRPG

Cited in conjunction with Art. 53 SHG regarding the non-imposition of procedural costs in this type of proceeding.

### 5. Art. 53 SHG

Cited in conjunction with Art. 102 VRPG regarding the non-imposition of procedural costs.

### 6. Art. 104 Abs. 4 VRPG

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent due to the lack of professional representation.

### 7. Art. 68 und 82 VRPG

Cited in the reasoning to explain why the obligation to repay was suspended during the appeal proceedings, thereby influencing the assessment of proportionality at the time of the current judgment.

### 8. Art. 74 Abs. 1 VRPG

Cited to establish the court's jurisdiction as the final cantonal instance.

### 9. Art. 79 Abs. 1 VRPG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

### 10. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

### 11. Art. 80 VRPG

Cited to establish the scope of the court's review (reviewing the challenged decision for legal errors).

### 12. Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the right to appeal section, but not in the dispositive orders 1 and 2.

### 13. Art. 39 ff. BGG

Cited in the right to appeal section, but not in the dispositive orders 1 and 2.

### 14. Art. 82 ff. BGG

Cited in the right to appeal section, but not in the dispositive orders 1 and 2.

### 15. Art. 90 ff. BGG

Cited in the right to appeal section, but not in the dispositive orders 1 and 2.

### 16. Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Cited in the reasoning (E. 1.1) for jurisdiction, but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 17. Art. 9 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Cited in the reasoning (E. 2.1.2), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 18. Art. 23 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Cited in the reasoning (E. 2.1.2), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 19. Art. 27 Abs. 1 SHG

Cited in the reasoning (E. 3.2.1), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 20. Art. 43 Abs. 3 SHG

Cited in the reasoning (E. 2.3.1) regarding the hardship clause, but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 21. Art. 44 Abs. 1 SHG

Cited in the reasoning (E. 2.2), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 22. Art. 11c Abs. 1 lit. a SHV

Cited in the reasoning (E. 3.2.1), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 23. Art. 11c Abs. 1 lit. b SHV

Cited in the reasoning (E. 3.2.2), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 24. Art. 11c Abs. 1 lit. c SHV

Cited in the reasoning (E. 3.2.3), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 25. Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV

Cited in the reasoning (E. 3.2.4), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 26. Art. 12 BV

Cited in the reasoning (E. 2.1.1), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 27. Art. 6 BV

Cited in the reasoning (E. 2.1.1), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 28. Art. 29 Abs. 1 KV

Cited in the reasoning (E. 2.1.1), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 29. Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.3), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 30. Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.3), but not explicitly in the final orders 1 or 2.

### 31. Art. 52 Abs. 3 SHG

Cited in the reasoning (E. 1.1) for jurisdiction, but not explicitly in the final orders 1 or 2.

## Volltext des Entscheids

SH 200 2025 377
ISD/GET/SSM



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 3. September 2025




Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiber Germann



A.________
Beschwerdeführer

gegen


Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz




betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Bern-Mittelland vom 16. Mai 2025 (vbv 60/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377




Sachverhalt:


A.

A.a.

Der … geborene A.________ bezog im Zeitraum von 2009 bis 2022 vom
Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ Sozialhilfe im Betrag von
Fr. 258'289.40 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz], [act. II] 9). Nach dem Tod seines
Vaters am 9. Februar 2020 (Akten der Vorinstanz [act. IIC] 10) verkaufte er
im Dezember 2022 seinen internen Gesamteigentumsanteil an einer ins
Gesamteigentum der Erbengemeinschaft übergegangenen Liegenschaft in
… im Betrag von Fr. 190’000.-- (Kaufpreis von Fr. 240'000.-- abzüglich Hy-
pothekardarlehen [Fr. 48'000.--] sowie Unterhaltskosten [Fr. 2'000.--]) an
die Miterben (act. IIC 125). Die Begleichung des Kaufpreises erfolgte mit
Überweisungen vom 31. Januar 2023 (Fr. 91'000.-- [nach Abzug der
Grundstückgewinnsteuern; act. IIC 92]) und 18. Oktober 2024 (Fr. 90'000.--
[act. II 39; 41]).

Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 (act. IIC 81) stellte die Einwohnerge-
meinde B.________ A.________ eine "Rückerstattungsvereinbarung (Art.
40 Abs. 2 SHG)" zu (act. IIC 79 f.), wonach die Sozialleistungen nach dem
Tod des Vaters bzw. ab März 2020 bis Januar 2022 (Zeitpunkt der Ablö-
sung von der Sozialhilfe [vgl. act. II 1; 16; Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1]) im
Betrag von Fr. 52'263.25 innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten seien.
Gleichzeitig forderte sie ihn im Rahmen der Gehörsgewährung auf, die
Rückerstattungsvereinbarung innert Frist unterzeichnet zu retournieren,
andernfalls die Rückerstattung verfügt werde. Damit war A.________ nicht
einverstanden        (act.   IIC   87-89),    woraufhin   die   Einwohnergemeinde
B.________ am 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) folgende, auf der Abrech-
nung vom 21. Februar 2023 (act. IIC 5) basierende Verfügung erliess:

       "A.________ wird verpflichtet, dem Sozialamt B.________ innert 30 Tagen
       nach Rechtskraft dieser Verfügung CHF 52'263.25 zurückzuerstatten […]."




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Auf ein entsprechendes Gesuch hin (act. IIC 56-66) bezog A.________ ab
Februar 2024 erneut Sozialhilfe (act. IIC 266 f.), von welcher er sich per
Ende September 2024 wiederum ablöste (vgl. act. II 46 lit. E).




A.b.

Die von A.________ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde
B.________ vom 12. Januar 2024 erhobene Beschwerde (act. II 1-5) wies
die Vorinstanz mit Entscheid vbv 60/2024 vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.)
ab.




B.

Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 10. Juni 2025 Beschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung im Betrag von
Fr. 52'263.25 sei aufgrund eines Härtefalls zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefochte-
nen Entscheid vom 16. Mai 2025 verweist.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beantragt die Einwohnergemeinde
B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025
die Abweisung der Beschwerde.




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Erwägungen:


1.

1.1       Die        Sozialversicherungsrechtliche               Abteilung           des
Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2
des    Gesetzes     vom     11.    Juni   2009     über    die    Organisation       der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m.
Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52
Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
[Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die
Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügung vom
12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom
16. Mai 2025 (act. II 45 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-
führer die in der Zeit von März 2020 bis Januar 2022 bezogene Sozialhilfe
im Betrag von Fr. 52'263.25 zurückzuerstatten hat und in diesem Zusam-
menhang einzig das Bestehen eines Härtefalls.

1.3       Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4       Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377




2.

2.1

2.1.1      Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor-
gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht
nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch
auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges
Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be-
schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was
Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass
Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen
(BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und
E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352
E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die
Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur ge-
währt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitver-
antwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Not-
hilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE
150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

2.1.2      Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet
jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23
Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23
Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach
dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG sowie
E. 2.1.1 vorne); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich
nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzei-
tig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Per-
son hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die
eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notla-
ge abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368
E. 4.1).




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2.2       Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo-
gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver-
pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu
gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung
bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar
oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von
im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher
Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe-
zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40
Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo-
gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig
ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44
Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist
der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma-
chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung
über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung
zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

2.3

2.3.1     Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf
eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich
hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei-
ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes
gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per-
son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100
2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies,
dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung
– die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund,
Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und
demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet
(vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).




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2.3.2      Nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über
die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt
ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung
der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die
Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig er-
scheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli-
chen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter
anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die
Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen
lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der
Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020
352 E. 3.2).




3.

3.1        Zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht erwog die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.), die Be-
schwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Er-
werbs der Erbschaft bis zur Realisierbarkeit bzw. Realisierung der
Vermögenswerte wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen ausge-
richtet, womit die dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zu seiner Ablösung am 31. Januar 2022
ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 52’263.25 als bevorschussend zu betrach-
ten sei. Indem der Beschwerdeführer seinen internen Gesamteigentumsan-
teil von einem Fünftel an der Nachlassliegenschaft an die vier
verbleibenden Gesamteigentümerinnen verkauft habe, habe er Vermö-
genswerte realisiert, die ihn gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG zur Rückerstat-
tung     verpflichteten.    Entsprechend         sei   der   Beschwerdeführer       vom
Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen in der Höhe
von Fr. 52’263.25 verpflichtet (act. II 50 Ziff. 6.2 f.).

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen
oder unvollständigen) Sachverhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechts-
fehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG). Derartiges ist auch nicht er-




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sichtlich, so dass der Beschwerdeführer nach der Realisierung von vorhan-
denem Vermögen gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG grundsätzlich verpflichtet
ist, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zu seiner Ablösung am 31. Janu-
ar 2022 empfangene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 52’263.25 zurückzuer-
statten.   Diese    Rückerstattungsforderung         ist   –   wie   die   Vorinstanz
rechtskonform erwog – nicht verjährt (act. II 53 Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch (und ausschliesslich) auf den
Standpunkt, auf die Rückforderung sei aufgrund eines Härtefalls zu ver-
zichten.

3.2        Wie in E. 2.3 vorne gezeigt, kann in Härtefällen auf Antrag sowie
unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückerstattung ganz oder
teilweise verzichtet werden. Gemäss Handbuch Sozialhilfe der Berner
Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (nachfolgend
Handbuch BKSE), abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort
"Rückerstattungspflicht", Ziff. 4 (zur Bedeutung des Handbuchs BKSE vgl.
BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1), ist bei
der Anwendung von Härtefallregelungen "Vor allem" bei (hier nicht gege-
benen) Rückerstattungsgründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG (vgl. E. 2.2
vorne) grösste Zurückhaltung zu üben. Die Wendung "Vor allem" weist je-
doch klar darauf hin, dass im Rahmen der übrigen Rückerstattungsgründe,
einschliesslich Art. 40 Abs. 2 SHG, das Bestehen eines Härtefalls nicht
leichtfertig anzunehmen ist. Vielmehr ist dem Ausnahmecharakter dieses
allgemeinen Befreiungstatbestandes (vgl. E. 2.3.1 vorne) Rechnung zu
tragen und die Annahme eines Härtefalles auf diejenigen Fälle zu be-
schränken, in denen ein Härtefall aufgrund der Gesamtsituation der betrof-
fenen Person klar hervorgeht.

Im Einzelnen bzw. bezogen auf die jeweiligen Rückerstattungstatbestände
nach Art. 11c Abs. 1 lit. a-d SHV ergibt sich demnach Folgendes:

3.2.1      Wie die Vorinstanz rechtskonform erwog, wird der Beschwerdefüh-
rer aktuell nicht mittels (wirtschaftlicher) Sozialhilfe unterstützt, womit auch
keine Zielvereinbarung (Art. 27 SHG) besteht (vgl. auch Beschwerde S. 5
Ziff. 3), welche durch die verfügte Rückerstattung gefährdet sein könnte




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377




(act. II 51 Ziff. 7.2). Es liegt somit kein Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 lit. a
SHV vor.

3.2.2    Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, durch die
Rückforderung der Beschwerdegegnerin sei seine Integration gefährdet
(Art. 11c Abs. 1 lit. b SHV).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt diese Bestimmung einen Kausa-
lzusammenhang zwischen der verfügten Rückerstattung und der Gefähr-
dung der Integration voraus (act. II 52 Ziff. 7.3.3). Anders gewendet bedingt
die Norm, dass ohne Rückerstattung (mit einer gewissen Wahrscheinlich-
keit) eine (berufliche und soziale) Integration erfolgen würde bzw. könnte.
Dies ist vorliegend zu verneinen: So steht gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers die "philosophische Forschung" (Arbeit in analytischer
Handlungstheorie und Metaethik [act. IIC 134; 411]), die er als "[s]ein Le-
ben" und "[s]eine Lebensaufgabe" bezeichnet bzw. die seit 25 Jahren an-
dauernde Beschäftigung mit diesem Projekt, das er nicht aufzugeben
gedenkt (act. IIC 226), seit jeher gänzlich im Vordergrund. Demgegenüber
und ungeachtet der seit 2009 bestandenen Sozialhilfeabhängigkeit hatte
die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Erzielung eines die sozialhilfe-
rechtliche Bedürftigkeit ausschliessenden Einkommens für den bestens
ausgebildeten Beschwerdeführer (act. IIC 133) mit Blick auf die letzte (und
auch nur vorübergehende) Anstellung mit einem namhaften Teilzeitpensum
im Jahr 2009 (act. II 134) für ihn offenbar seit jeher eine nachrangige Be-
deutung. Nichts Anderes folgt denn auch aus der Beschwerde im vorlie-
genden Verfahren, wenn der Beschwerdeführer festhält, dass er seit über
25 Jahren dabei sei, "Überlegungen auszuführen, die zu den bedeutenden
der Philosophie dieses Jahrhunderts zählen werden", und dass die Frage,
ob diese "kühne Behauptung" zutreffe, "Hoffentlich bald" seine Arbeit zei-
gen werde (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer erachtet
denn auch eine Anstellung aufgrund seines Alters als illusionär und sah
sich auch für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund
seines laufenden Projekts (weiterhin) ausserstande (act. IIC 226) bzw.
knüpft diese an den Abschluss seines philosophischen Schaffens (Be-
schwerde S. 3 Ziff. 2.2). Insofern ist nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern
die verfügte Rückerstattung – selbst wenn sie wieder in die Sozialhilfeab-




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hängigkeit führen sollte – eine seit Jahren ohnehin nicht erfolgte Integration
vereiteln oder allenfalls nur gefährden würde.

Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz denn auch überzeugend
(act. II 51 Ziff. 7.3.2), dass dem Beschwerdeführer auch nach Erhalt der
ersten namhaften Tranche des Erlöses aus dem Verkauf seines internen
Gesamteigentumsanteils und der dadurch erfolgten Ablösung von der So-
zialhilfe per Ende Januar 2022 die berufliche Reintegration nicht gelang
bzw. eine solche nicht erfolgte, woran nichts ändert, dass der Beschwerde-
führer den Verkaufserlös gemäss eigenen, allerdings unbelegten Angaben,
auch für die (unter unbekannten Vorgaben und Bedingungen erfolgte)
Rückzahlung von Schulden verwendete. Vielmehr meldete er sich nach
Verbrauch dieser Teilzahlung bereits im Januar 2024 wieder zum Leis-
tungsbezug an (act. IIC 56-66; 266 f.). Unter diesen Umständen schloss die
Vorinstanz überzeugend darauf, dass der Beschwerdeführer angesichts
der sehr langen Sozialhilfeabhängigkeit und der erneuten Bedürftigkeit
nach Aufbrauchen der ersten Teilzahlung mit oder ohne den hier strittigen
Rückerstattungsbetrag von Fr. 52'263.25 "über kurz oder lang […] erneut
bedürftig werden dürfte" (act. II 52 Ziff. 7.3.3). Mit anderen Worten beste-
hen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einem Er-
lass der Rückerstattungsforderung nunmehr in der Lage wäre, sein
philosophisches Projekt abzuschliessen und/oder sich in beruflicher Hin-
sicht nachhaltig zu integrieren. Namentlich weisen auch seine Ausführun-
gen im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht in eine solche Richtung, wenn
er geltend macht, dass eine Reintegration nur aufgrund seiner wissen-
schaftlichen Tätigkeit realistisch sei. Auch wenn er den Abschluss seiner
Arbeit – wenngleich vage – erneut in Aussicht stellt ("inzwischen fast voll-
endet" [Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2]), so sind seine erwerblichen Absichten
wenig konkret und ernsthaft, wenn er gleichzeitig festhält, dass er nach
Durchsicht seiner Arbeit durch Dritte die Gelegenheit haben werde, sich
erneut für eine bezahlte Arbeit "umzusehen" oder dass er eine selbständige
"aber bezahlte Tätigkeit aufzunehmen versuchen" werde (Beschwerde
S. 3 f. Ziff. 2.2). Insbesondere aber ist seine (auch) im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren unverändert zum Ausdruck gelangende Erwartung,
basierend auf den Ergebnissen seines philosophischen Projekts dereinst
eine die selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichende




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 377




Tätigkeit auszuüben, weiterhin von keiner erkennbaren Strategie geleitet.
Vielmehr zeigen seine Ausführungen eindrücklich auf, dass letztlich das
jahrelange und fortwährende Beharren des Beschwerdeführers auf der
Weiterführung seines philosophischen Lebenswerks als subjektiv zwingen-
de Voraussetzung und einzig möglicher Weg für eine künftige berufliche
Integration (vgl. act. IIC 89; act. IIA blauer Faszikel, diverse Zielvereinba-
rungen ab 2012) einer eben solchen entgegensteht. Dass der Beschwerde-
führer mit einem Erlass der Rückerstattungsforderung nunmehr in der Lage
sein sollte, dieses Werk abzuschliessen und sich anschliessend nachhaltig
zu integrieren, überzeugt nach dem Gesagten nicht ansatzweise. Vielmehr
ist mit der Vorinstanz kein ernsthafter Wille für eine Integration ersichtlich,
welcher durch die verfügte Rückerstattung in irgendeiner Form gefährdet
werden könnte.

3.2.3    Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Rückerstattung sei
auch unbillig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er nicht einfach
ein leichtes Leben führe, sondern in beständiger Arbeit eine wissenschaftli-
che Tätigkeit zu Ende führe, die für die betreffenden Wissenschaften von
überragender Bedeutung sei und von der er deshalb begründet annehmen
dürfe, dass sie seine baldige Reintegration ermöglichen werde (Beschwer-
de S. 5 f. Ziff. 3). Damit beruft er sich sinngemäss auf Art. 11c Abs. 1 lit. c
SHV, wonach ein Härtefall vorliegt, wenn die Rückerstattung aufgrund der
gesamten Umstände unbillig erscheint (vgl. E. 2.3.2 vorne). Unter Billigkeit-
saspekten ist auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und
-empfänger zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
SH 200 2024 714 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.2).

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche die verfügte Rücker-
stattung als aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheinen liessen.
Wie in E. 3.2.2 vorne gezeigt, bezog der Beschwerdeführer langjährig So-
zialhilfe, ohne dass in diesem Zeitraum namhafte Integrationsbemühungen
zu erblicken wären. Die nunmehr zurückverlangte Sozialhilfe erfolgte zu-
dem gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG, mithin bei ab März 2020 bereits po-
tentiell vorhandenem, jedoch noch nicht realisiertem bzw. realisierbarem
(Erbschafts-)Vermögen, wobei dem Beschwerdeführer bewusst sein muss-
te, dass diese Leistungen nach der Realisierung der die Rückforderung um




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ein Mehrfaches übersteigenden Vermögenswerte zurückzuerstatten waren
(vgl. auch E. 3.2.4 sogleich). Dass die Rückerstattung gegebenenfalls die
philosophische Beschäftigung des Beschwerdeführers tangieren könnte,
lässt sie ebenfalls nicht als unbillig erscheinen, insbesondere nachdem der
Beschwerdeführer bereits während etlicher Jahre bei laufender Sozialhilfe-
unterstützung seinen philosophischen Überlegungen ungehindert nachge-
hen konnte, ohne dass dadurch eine Integration hätte erzielt werden
können oder eine solche konkret in Aussicht steht. Die Folgerung der Vor-
instanz, wonach die Rückerstattung nicht unbillig ist (act. II 53 Ziff. 7.5), ist
daher nicht zu beanstanden.

3.2.4     Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass eine
Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen
Verhältnisse unverhältnismässig wäre (Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV). Dies zu
Recht:

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Dezember 2022 verpflichte-
ten sich die Käuferinnen, dem Beschwerdeführer den Kaufpreis in zwei
Tranchen, netto ausmachend insgesamt Fr. 190'000.--, zu begleichen. Die
anschliessende Tilgung der Schuld bzw. die Realisierung der Vermögens-
werte erfolgte betraglich vorbehaltlos und zeitlich weitgehend im Rahmen
der vertraglichen Vorgaben (vgl. act. IIC 125), wobei die erste Tranche über
Fr. 91'000.-- (Fr. 100'000.-- abzüglich Grundstückgewinnsteuern [act. IIC
92; 125]) am 31. Januar 2023 (act. IIC 92) ausbezahlt wurde. Bereits mit
Schreiben vom 24. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber ins
Bild gesetzt, dass er die für die Zeit von März 2020 bis Januar 2022 bezo-
gene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 52'263.25 würde zurückerstatten müs-
sen (act. II 79-81). Die darin statuierte 30tägige Rückerstattungsfrist (act.
IIC 80) wurde jedoch gehemmt, nachdem der Beschwerdeführer gegen die
Vereinbarung opponiert hatte (act. IIC 87-89). Gemäss eigenen Angaben
verbrauchte der Beschwerdeführer die erste Tranche des Verkaufserlöses
neben der Bestreitung seines Lebensunterhalts im Wesentlichen für die
Begleichung von Schulden und anderweitigen Verpflichtungen (act. IIC 88),
was jedoch keinen Verzicht auf die Rückerstattung im Sinne eines Härte-
falls zu rechtfertigen vermag, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende
Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerin-




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nen und Gläubigern zugutekäme (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern SH 100 2021 59 vom 15. Dezember 2021 E. 4.6.3).

Selbst jedoch, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte damali-
ge anderweitige Schuldentilgung berücksichtigt würde, änderte dies nichts
an seiner Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe: Denn massgebend ist
der Sachverhalt, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt (RUTH HERZOG,
in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 80 N. 32). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu berücksichti-
gen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 12. Januar
2024 (act. IIC 3 f.) über die Rückerstattung verbindlich befand, wobei sie
den Beschwerdeführer zur Rückerstattung "innert 30 Tagen nach Rechts-
kraft dieser Verfügung" verpflichtete (act. IIC 4). Durch die angehobenen
Beschwerdeverfahren wurde die Rechtskraft der Verfügung und damit die
Rückzahlungsverpflichtung aufgeschoben (Art. 68 und 82 VRPG), so dass
im Lichte von Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV – insbesondere unter finanziellem
Gesichtspunkt – namentlich auch die zweite, erst im Oktober 2024 (act. II
41) ausbezahlte Tranche über Fr. 90'000.-- zu berücksichtigen ist. Damit
stand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Mai 2025
(act. II 45 ff.) zusätzliches Vermögen zur Tilgung der Rückforderung zur
Verfügung. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Verwal-
tungsgerichtsurteils nichts geändert bzw. macht der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Ausrichtung der zweiten Tranche einzig geltend, davon sei
inzwischen weniger als Fr. 53'000.-- übrig (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Er
bringt jedoch nichts vor und es sind auch anderweitig keine rechtserhebli-
chen Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Rückerstattung des Rückforde-
rungsbetrags von Fr. 52'263.25 als unverhältnismässig erscheinen liessen,
zumal – wie eingangs dargelegt – der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit
um die Rückforderung weiss und im Lichte des realisierten Nettovermö-
gens von insgesamt Fr. 181'000.-- entsprechende Rücklagen hätte bilden
können respektive keine rechtlich relevanten Gründe dargetan sind, die
einem solchen Vorgehen entgegengestanden hätten. Demnach erweist
sich die Rückerstattung von Fr. 52'263.25 als finanziell und aufgrund der
persönlichen Situation als zumutbar.




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3.3       Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Härtefall
nach Art. 11c Abs. 1 SHV offensichtlich nicht erfüllt. Der die Rückerstat-
tungsverfügung vom 12. Januar 2024 (act. IIC 3 f.) bestätigende angefoch-
tene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (act. II 45 ff.) hält der
Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen.




4.

4.1       Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren
vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier
nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver-
fahrenskosten erhoben.

4.2       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Mangels berufsmässiger Vertretung liegen von
vornherein auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz
an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
      tschädigung zugesprochen.




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3. Zu eröffnen (R):
    - A.________
    - Einwohnergemeinde B.________
    - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland



Der Kammerpräsident:                                       Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.




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