# 200 2025 370 — Appeal of Denial of Disability Benefits Based on Insufficient Medical Assessment

**Geschäftsnummer:** 200 2025 370
**Citation:** VG BE 200 2025 370
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-09-29
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-370_2025-09-29/appeal-of-denial-of-disability-benefits-based-on-insufficient-medical-assessment
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_370_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad28b864c130fec99215a6a2cdce39f4d24fa310411dd55bfaadf85025d7fb743a3a57872f60f531532352cdd42afab41a5?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad28b864c130fec99215a6a2cdce39f4d24fa310411dd55bfaadf85025d7fb743a3a57872f60f531532352cdd42afab41a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_370
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-370_2025-09-29.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant appealed a decision denying disability insurance benefits, asserting that the factual basis was inadequately clarified, particularly requesting further polydisciplinary assessment involving neurosurgery, orthopedics, pulmonology, and psychiatry, following multiple past injuries and surgeries, including a recent traffic accident. The court upheld the original decision, reasoning that the comprehensive, binding bidisciplinary expert opinion was sufficient and reliable, demonstrating only a 10% medical incapacity, which did not meet the minimum 40% threshold required for a disability pension under the relevant law, and furthermore, the claimant failed to establish the requisite one-year period of average incapacity exceeding 40%.

## Leitsatz / Regeste

Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 6 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 7 ATSG — Art. 28 Abs. 1 IVG: This provision establishes the claim requirement for a disability pension based on the inability to restore earning capacity through integration measures and a minimum duration of work incapacity (although the court ultimately found the incapacity duration requirement not met in E. 5.1). Art. 6 ATSG: Cited in relation to the definition of work incapacity and the required duration of incapacity for pension entitlement (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Art. 8 ATSG: Cited in relation to the definition of disability and the required minimum degree of disability after one year (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 28 Abs. 1 IVG

This provision establishes the claim requirement for a disability pension based on the inability to restore earning capacity through integration measures and a minimum duration of work incapacity (although the court ultimately found the incapacity duration requirement not met in E. 5.1).

### 2. Art. 6 ATSG

Cited in relation to the definition of work incapacity and the required duration of incapacity for pension entitlement (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

### 3. Art. 8 ATSG

Cited in relation to the definition of disability and the required minimum degree of disability after one year (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

### 4. Art. 7 ATSG

Cited in relation to the definition of earning incapacity, which is central to the assessment of the degree of disability.

### 5. Art. 16 ATSG

Cited as the basis for the income comparison method used to calculate the degree of disability.

### 6. Art. 43 ATSG

Cited contextually in the reasoning (E. 4.5.2) regarding the investigation duty, although not explicitly used in the final orders 1-3.

### 7. Art. 57 ATSG

Cited in conjunction with cantonal law as the basis for the administrative court's jurisdiction to review appeals in social security matters.

### 8. Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's legal standing to appeal (legitimation).

### 9. Art. 61 lit. b ATSG

Cited in conjunction with cantonal law to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

### 10. Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited as the legal basis for the court's power to freely review the decision and not be bound by the parties' requests.

### 11. Art. 69 Abs. 1lit. a IVG

Cited to confirm the territorial jurisdiction of the court.

### 12. Art. 108 VRPG

Applied in order 2 to determine who bears the court costs.

### 13. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in conjunction with ATSG Art. 57 as the basis for the administrative court's jurisdiction.

### 14. Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited contextually as part of the court's procedural powers, though not in the dispositive orders 1-3.

### 15. Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited contextually as part of the court's procedural powers, though not in the dispositive orders 1-3.

### 16. Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with ATSG Art. 61 lit. b to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

### 17. Art. 69 Abs. 1bis IVG

Applied in order 2 to establish that the appeal procedure is subject to court fees.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 370
KOJ/GET/STA



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 29. September 2025




Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiber Germann




A.________
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________
Beschwerdeführerin


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 15. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




Sachverhalt:


A.

A.a.

Die … geborene A.________, gelernte ..., Mutter zweier in den Jahren
1997 und 2000 geborener ..., meldete sich erstmals im September 2010
unter Hinweis auf ein am 28. August 2009 erlittenes Schleudertrauma bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act.
II] 2; 5; 97 S. 10). Die IVB gewährte nach Abklärung des Sachverhalts Ein-
gliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings (act. II 43) sowie
eines ...kurses (act. II 44). Nachdem die Versicherte eine Stelle als ... mit
einem Beschäftigungsgrad von 30 % angetreten hatte (act. II 50 S. 7 f.),
schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 18. April
2012 unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung ab
(act. II 51).




A.b.

Nach einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2015, mit
welcher die Versicherte Nacken-, Rücken-, Hüft- und Beinschmerzen links
geltend machte (act. II 58), gewährte die IVB nach Vorlage des Dossiers
beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 92]) Arbeitsvermittlung
(act. II 93) sowie einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder
Einarbeitungszeit in der C.________ (act. II 113). Nachdem die Versicherte
per 18. Januar 2016 bei der C.________ eine befristete Teilzeitstelle als ...
angetreten hatte, schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (act. II 125). In
der Folge liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht
Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 141) und verneinte anschliessend mit
(unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. November 2016 (act. II
144) bei einem unter Zugrundelegung der gemischten Methode (Erwerb 60
%/Haushalt 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenan-
spruch.




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A.c.

Im September 2020 meldete sich die bis Ende Dezember 2020 beim
D.________ als ... und ... in einem Pensum vom 50-70 % bzw. ab 1. Janu-
ar 2021 unbefristet an der E.________ als ... (Beschäftigungsgrad 50 %)
tätige Versicherte (act. II 149 S. 2; 159 S. 1; 182 S. 49 f.) unter Hinweis auf
diverse Operationen (act. II 148) erneut bei der IV zum Leistungsbezug an
(act. II 146). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab,
holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, zog Berichte behan-
delnder Ärzte bei, verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men (act. II 171) und stellte mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 (act.
II 177) mangels langandauernder Arbeitsunfähigkeit die Verneinung eines
Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand er-
heben (act. II 182), woraufhin die IVB nach Rücksprache mit dem RAD
(act. II 190-193) die F.________ (F.________; nachfolgend MEDAS) mit
der Durchführung einer bidisziplinären (neurochirurgisch-orthopädischen)
Begutachtung beauftragte und daran auch nach geltend gemachter Ableh-
nung der vorgesehenen Gutachter durch die Versicherte (act. II 203) mit
(unangefochten gebliebener) Verfügung vom 2. September 2022 festhielt
(act. II 204). Weil die Versicherte am 3. September 2022 einen Sturz erlit-
ten hatte (act. II 273.2 S. 9) und sich im Januar 2023 einer Hüftoperation
unterziehen liess (act. II 232 S. 9), musste die Begutachtung verschoben
werden. Nachdem die IVB die Versicherte nach weiteren Verzögerungen
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten aufgefordert hatte, an der Be-
gutachtung teilzunehmen (act. II 259), erstattete die MEDAS am 6. Novem-
ber 2023 die Expertise (act. II 261.1 ff.). Mit neuerlichem Vorbescheid vom
1. Dezember 2023 (act. II 264) stellte die IVB der Versicherten wiederum
die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die
Versicherte Einwand und liess u.a. ein zu Handen deren Rechtsvertreters
erstelltes Gutachten vom 8. Juni 2023 von PD Dr. med. G.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-
apparates, zu den Akten reichen (act. II 267 S. 68-126). Im Rahmen des
Einwandschreibens wiederholte sie zudem den Antrag auf Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144; 182; 267 S. 3), auf




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welchen die IVB mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 270) nicht eintrat.
In der Folge holte die IVB die Akten des Krankentaggeld- und des Unfall-
versicherers ein, während die Versicherte ihrerseits weitere Arztberichte,
u.a. ein weiteres Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 1. Septem-
ber 2024 (act. II 306 S. 4-18), einreichen liess und woraufhin die IVB Rück-
fragen bei der MEDAS stellte (act. II 314). Nachdem der IVB ein weiterer
Unfall vom 21. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht worden war (act. II 318.3 S.
3) und sie auch diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt und namentlich
die Akten des obligatorischen Unfallversicherers beigezogen hatte (act. II
318.1 S. 4 ff.), verneinte sie nach erneuter Durchführung des Vorbescheid-
verfahrens (act. II 321 ff.) mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) bei
einem nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad
von 10 % bzw. (ab 1. Januar 2024) 19 % einen Rentenanspruch.




B.

Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt
die folgenden Anträge:

        1.      Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 15. Mai 2025 sei auf-
                zuheben.

        2.      a) Die Beschwerdesache sei zur Einholung eines polydisziplinären
                Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Neurochirurgie, Or-
                thopädie, Pulmologie und Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und
                zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

                b) Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens
                die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähig-
                keit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Eingliederungsmass-
                nahmen) zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens
                auszurichten.

        3.      Es seien die vollständigen Unfallakten der H.________ AG, als ge-
                setzliche Unfallversicherung nach UVG (Schadennummer ...), von
                Amtes wegen beizuziehen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit).

        4.      Es seien die E-Mails der MEDAS-Gutachter hinsichtlich der be-
                haupteten "Konsensbesprechung" per HIN-Mail vom 25. Oktober
                2023 von Amtes wegen zu edieren und diese dem unterzeichneten




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                   Rechtsanwalt zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen
                   (Beweisthema: Aktenvollständigkeit).

           5.      Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Transkriptionen
                   der vollständigen Tonaufnahmen der gutachterlichen Explorations-
                   gespräche vom 19. September und vom 27. September 2023 zu-
                   kommen zu lassen; nach Zustellung sei dem unterzeichneten
                   Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellung-
                   nahme anzusetzen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit).

           6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
                   schwerdegegnerin.


Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegne-
rin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 14. Juli 2025 hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Anträgen und Standpunkten
fest.

In Nachachtung des Editionsbegehrens des Instruktionsrichters vom 8. Juli
2025 reichte die H.________ AG mit Schreiben vom 26. Juli 2025 dem
Gericht die Akten betreffend den Unfall der Beschwerdeführerin vom
21. Mai 2024 (Unfall-Nr. ...) ein (Akten der H.________ AG [act. III]).




Erwägungen:


1.

1.1          Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-




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gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

1.2       Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II
326). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen An-
spruch auf eine Invalidenrente. Nichts Anderes bildete auch Beurteilungs-
gegenstand des zugrundeliegenden Vorbescheids vom 13. März 2025 (act.
II 321). Soweit die Beschwerdeführerin – ohne weitere Präzisierung und
Begründung des Rechtsbegehrens – eventualiter auch berufliche Einglie-
derungsmassnahmen beantragt (vgl. Ziff. 2b der Rechtsbegehren), ist des-
halb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht
einzutreten. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der
Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.

1.3       Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4       Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101];
Art. 42 ATSG), weil ihr Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom




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3. November 2016 (act. II 144) nicht behandelt worden sei (Beschwerde
S. 23). Diese Rüge ist unbegründet, da die Beschwerdegegnerin entgegen
der Beschwerdeführerin über den Antrag befunden hat, indem sie auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (act. II 270). Im Übrigen ist
den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdegegne-
rin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4) kein sinngemässer Antrag auf Wieder-
erwägung jener Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wozu
die Beschwerdegegnerin vom Gericht ohnehin nicht verhalten werden
könnte (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106,
8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3) – zu erbli-
cken, womit sich auch ein diesbezügliches Nichteintreten erübrigt. Wenn
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendige
Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung weiter geltend macht,
die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom
15. Mai 2025 (act. II 326) nicht mit allen in den Einwänden vorgebrachten
Rügen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 24 Ziff. 8), so trifft dies nicht zu,
hat sie doch festgehalten, dass weitere medizinische Abklärungen nicht
notwendig seien und der Sachverhalt umfassend erhoben sei (act. II 326
S. 3). Damit enthält die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 die we-
sentlichen Überlegungen zur aufgeworfenen Frage betreffend die Notwen-
digkeit     weiterer      medizinischer       Abklärungen,       wobei      sich     die
Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die wesentlichen Punkte beschrän-
ken durfte. Entsprechend war es der Beschwerdeführerin auch möglich, die
Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor.




3.

3.1        Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem
Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung
vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022 (act. II 326). Nach den allgemeinen Grundsätzen
des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung




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des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146
V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Bei einem dauerhaften
Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der
neuen Gesetzgebung eingetreten ist, ist der Anspruch auf eine Invaliden-
rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für
die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere überg-
angsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_771/2023, 8C_826/2023 vom 28. August 2024 E. 5.1). In
Anbetracht der im September 2020 (act. II 146) erfolgten Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit
Anspruchsbeginn per 1. April 2021 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29
Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezem-
ber 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders
vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert
und angewendet.

3.2

3.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali-
dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen




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wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.

3.3

3.3.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva-
lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände-
rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein,
so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-
ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V
198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1).

3.3.2      Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-
dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
(oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist
ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E.
2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

3.3.3     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.3.4     Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren-
tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S.
200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

3.4       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




4.

4.1        Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2020
(act. II 146) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu
überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs-
zeitpunkte bilden die Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) – mit
welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 18 % verneint hatte – und die nunmehr an-
gefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326; vgl. E. 3.3.3 vorne).

4.2        Bei Erlass der Verfügung vom 3. November 2016 (act. II 144) prä-
sentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt:

4.2.1      Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Inne-
re Medizin, Tropen- und Reisemedizin sowie für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, hielt im Bericht vom 16. Juli 2015 (act. II 92) die folgenden
Diagnosen fest:

        Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

        Impingement Hüfte links, ohne Hinweis auf Knorpelschäden


        Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

        Panvertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mit funktioneller Über-
        lagerung, im Anschluss an Auffahrunfall am 28. August 2009 und an ein Ver-
        hebetrauma am 5. Mai 2014

        Status nach Schulteroperation rechts

        Status nach CTS-Operation (CTS = Karpaltunnelsyndrom) beidseits

        Status nach Ulnaris-Operation links 2010

        Status nach Hysterektomie wegen Myom am 19. September 2014


In der Beurteilung hielt Dr. med. I.________ fest, leichte bis mittelschwere
wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten seien vollzeitig und ohne
Leistungseinschränkung zumutbar (S. 6).




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




4.2.2      Am 1. Juni 2016 (act. II 134 S. 5) erfolgte eine transpedikuläre
dynamische Stabilisation der Rückenwirbel L4-S1 SpineShape (elastisch),
wobei die folgenden Diagnosen gestellt wurden:

  -     Leicht entzündlich veränderte Fazettenarthrosen LWK2-SWK1, Schmerzre-
        duktion durch Fazetteninfiltration, vor allem L4-S1 (Dezember 2015/Januar
        2016)

  -     ISG-Reizung beidseits

  -     Muskuloskelettale Verspannungen Nacken und oberer Brustkorb Auffahrkolli-
        sion 2009 (von hinten angefahren, seither Schmerzsyndrom und nicht mehr
        sportlich aktiv, zuvor sehr aktiv)


4.2.3      Am 13. September 2016 (act. II 137) berichtete Prof. Dr. med.
J.________, Facharzt für Neurochirurgie, das dominante ISG-Reizsyndrom
habe sich zwischenzeitlich unter Physiotherapie und Belastungspause
stark zurückgebildet. Insgesamt sei der Verlauf gut, die radiologische Kon-
trolle ebenfalls. Nach dem 30. September 2016 sei wieder eine normale
Teilzeitbelastung wie vorbestehend möglich.

4.3        Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung
bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
15. Mai 2025 (act. II 326) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt:

4.3.1      Am 3. Juni 2020 erfolgte bei diagnostizierter Coxarthrose links die
Implantation einer Hüfttotalprothese (act. II 161.2 S. 3). Ferner wurde am
16. September 2020 bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur su-
perior (Supra- und Infraspinatussehne) Schulter rechts eine Schulterarthro-
skopie rechts mit Refixation der Rotatorenmanschette durchgeführt (act. II
166 S. 9).

4.3.2      Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 18. Januar
2021 (act. II 169.2 S. 1) fest, ab Anfang Januar 2021 sollte die Arbeits-
fähigkeit von Seiten der rechten Schulter gegeben sein.

4.3.3      Dr. med. L.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte
im Bericht vom 1. Juni 2021 (act. II 166 S. 6 f.) u.a. eine linksbetonte Lum-
balgie bei linksseitigem Facettensyndrom L5/S1, wegen inkorrekter intraar-




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tikulärer Schraubenlage S1 linksseitig. Die Beschwerdeführerin habe ihn im
Sinne einer Zweitmeinung kontaktiert. Sie leide bereits seit über sechs Mo-
naten an linksseitigen Schmerzen im lumbosakralen Übergang (S. 6). Zur
Erhärtung der Diagnose habe er der Beschwerdeführerin eine diagnosti-
sche Infiltration der Schraube S1 links empfohlen.

Mit weiterem Bericht vom 28. Juni 2021 (act. II 170 S. 2 f.) führte Dr. med.
L.________ aus, die (am 14. Juni 2021 erfolgte [act. II 170 S. 4]) Infiltration
der Schraube S1 bestätige, dass diese hauptsächlich für die Rückenbe-
schwerden verantwortlich sei. Die Schraube S1 verlaufe durchs Gelenk
L5/S1 auf der linken Seite und verursache dadurch eine schmerzhafte Ent-
zündung (act. II 170 S. 3).

4.3.4      Am 30. Juli 2021 erfolgte eine Spondylodesenrevision L5/S1 und
dynamische Stabilisation L3-S1 (act. II 176 S. 5). Am 1. November 2021
(act. II 176 S. 1 f.) berichtete Dr. med. L.________, die Beschwerdeführerin
sei zufrieden. Seit der Operation seien die starken Schmerzen im Bereich
der LWS (= Lendenwirbelsäule) unter Kontrolle. Bereits seit einem Monat
sei die Beschwerdeführerin wieder am Arbeiten. Sie habe die Arbeitsfähig-
keit gesteigert und arbeite ab dieser Woche wieder normal.

4.3.5      Im Bericht vom 4. April 2022 (act. II 189 S. 7 f.) diagnostizierte Dr.
med. L.________ u.a. intermittierende beidseitige rechtsbetonte Zervikalgi-
en, bei leichter muskulärer Insuffizienz in der oberen HWS (= Halswir-
belsäule) sowie einen rechtsseitigen geringen Beckentiefstand. Im Bereich
der LWS fänden sich keine wesentlichen Beschwerden. Insbesondere die
linksseitigen starken Schmerzen im lumbosakralen Übergang seien weiter-
hin verschwunden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei normal zu 50 % ar-
beitsfähig. Es liege ein günstiger Verlauf nach Fusion L5/S1 vor.
Vorgesehen sei ab jetzt eine Physiotherapie mit kombinierter Medizinischer
Trainingstherapie (S. 8).

Mit weiterem Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. II 221 S. 6 f.) stellte Dr.
med. L.________ u.a. die folgenden Diagnosen:

  -     3. September 2022: Sturz auf rechte Hand und rechtes Knie, aktuell mit
        rechtsseitigen Hüftbeschwerden




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   -        Regrediente beidseitige rechtsbetonte Zervikalgien, bei leichter muskulärer
            Insuffizienz in der oberen HWS

   -        Beidseitige linksbetonte Beckenkammansatztendinitis; rechtsseitiger geringer
            Beckentiefstand, Empfehlung für rechtsseitige Ferseneinlage von 6 mm, ab
            1. November 2021


Aktuell fänden sich nach einem Sturz vom 3. September 2022 noch geringe
rechtsseitige Beschwerden im Bereich des Handgelenkes und deutliche
Beschwerden noch im Bereich der rechten Hüfte, welche bewegungsab-
hängig seien. Es liege ein günstiger Verlauf vor nach Stabilisierung durch
Rückenoperation vom Juli 2021. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag be-
schwerdefrei (S. 7).

4.3.6          Am 20. Januar 2023 wurde bei diagnostizierter Coxarthrose rechts
(act. II 232 S. 12) eine Hüfttotalprothese rechts implantiert (act. II 232
S. 7 f). Der postoperative Verlauf war seitens der Hüftprothese normal
(act. II 232 S. 5).

4.3.7          Dr. med. G.________ hielt im zu Handen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin verfassten und namentlich die Frage nach dem Vorlie-
gen eines Behandlungsfehlers betreffenden Gutachten vom 8. Juni 2023
(act. II 267 S. 68-126) im Wesentlichen die folgenden Diagnosen fest
(S. 91):

   -        Chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom sowie intermittierend radi-
            kuläres Reizsyndrom L5 links

   -        Integrierte Hüfttotalendoprothese links vom 3. Juni 2020 bei mutmasslich
            Coxarthrose

   -        Mutmasslich erfolgte Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts


4.3.8          Im bidisziplinären, eine orthopädische und neurochirurgische Un-
tersuchung umfassenden MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act.
II 261.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6
f.):

       Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

       1.    Rezidivierende belastungsabhängige linksbetonte Lumbago bei degenerati-
             ven Veränderungen der lumbalen Lendenwirbelsäule mit Facettengelenk-
             sarthrosen L2/3 bis L5/S1 (ICD-10: M54.5, M48.86, M48.87) und




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         -   Status nach transpedikulärer dynamischer Stabilisation L4-S1 am
             1. Juni 2016

         -   Status nach Spondylodese-Revision bei Stabbruch und Verlängerung
             des Stabes bis LWK3 und Stabwechsel von elastisch auf mittelhart
             am 23. November 2018

         -   Status nach tiefer Wundrevision L3-S1 bei Infekt am 11. Dezember
             2018

         -   Status nach erneuter Revisions-Operation am 30. Juli 2021 mit ALIF
             L5/S1 und ventraler Platte und Revisions-Spondylodese L3-S1 mit
             dorsaler Fusion L5/S1 und beidseitigem Facettensyndrom L5/S1

   2.   Verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, belastungsabhängig bei Status
        nach Karpaltunnel-Operation rechts 2007 und Revision 2009 (ICD-10:
        G56.1)


   Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

   1.   Zustand nach mehrfachen Bandrissen am linken und rechten Sprunggelenk, opera-
        tiv versorgt (ICD-10: S93.2 und Z98.8)

   2.   Zustand nach Meniskus-OP links (ICD-10: M23.09 und Z.98.8)

   3.   Zustand nach Hallux valgus-OP rechts 1989 (ICD-10: Z98.8)

   4.   Status nach Karpaltunnel-Operation und Ulnarisverlagerung im Bereich des Ellen-
        bogens links 2010 (ICD-10: G56.1, G56.2)

   5.   Zustand nach Hüft-Totalendoprothesen-Implantation beidseits (ICD-10: Z96.64)

   6.   Zustand nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Bewegungseinschränkung (ICD-10:
        Z98.8)

   7.   Nachweis von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule in HWK 4/5,
        HWK 5/6 sowie BWK 3/4 und bei BWK 8 im Verlauf (ICD-10: M42.10)

   8.   Zustand nach Fraktur des Endgliedes D4 links (ICD-10: S62.63)


In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Gesamt-
arbeitsunfähigkeit begründe sich aufgrund der neurochirurgischen Erkran-
kungen. Die bisherige Tätigkeit als ... sei als angepasste Tätigkeit
anzusehen, aus gesamtgutachterlicher Sicht liege eine 90%ige Arbeits-
fähigkeit (10 % Pausenbedarf) vor (act. II 261.1 S. 7 f.). Diese Einschät-
zung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 8).




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




Die Einschränkung für das rechte Handgelenk bzw. die rechte Hand beste-
he aus neurochirurgischer Sicht bereits seit mindestens 2010. Bezüglich
des Rückens bestehe "die Einschätzung" spätestens seit der ersten lumba-
len Operation am 1. Juni 2016. Im Anschluss sei von einer Rekonvales-
zenzzeit von etwa drei Monaten auszugehen. Nach den Operationen am
23. November 2018, 11. Dezember 2018 und 30. Juli 2021 sei von einer
etwa sechsmonatigen Rekonvaleszenz auszugehen. Dazwischen könne
aus neurochirurgischer Sicht retrospektiv die "o.g. Einschätzung" gelten
(S. 8), mithin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 261.4 S. 19 f.).

4.3.9     Mit weiterem Gutachten vom 1. September 2024 (act. II 306
S. 4-18) nahm PD Dr. med. G.________ zu Handen des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin erneut Stellung zur Frage nach dem Vorliegen
eines Behandlungsfehlers.

4.3.10    In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 314) hiel-
ten die MEDAS-Gutachter auch unter Berücksichtigung der Gutachten von
PD Dr. med. G.________ an ihren in der Expertise vom 6. November 2023
getroffenen Einschätzungen fest.

4.3.11    Am 21. Mai 2024 erlitt die Beschwerdeführerin als Autolenkerin
einen Heckauffahrunfall (act. II 318.3 S. 3). Dr. med. M.________, Fachärz-
tin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 3. Januar 2025 (act.
II 320 S. 1) fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall ein kranio-
zervikales Beschleunigungstrauma Grad I mit zusätzlicher Zahnkontusion
und persistierenden lumbalen Myogelosen zugezogen. Es seien diverse
(Telefon-)Konsultationen       erfolgt,    die     initiale   Beurteilung   im   Spital
N.________. Ossäre Läsionen hätten nicht gefunden werden können, aber
muskuläre Verspannungen bei vorbestehender Rückenproblematik. Durch
Physiotherapie und Analgesie hätten die Beschwerden gelindert werden
können, die Beschwerdeführerin könne aktuell wieder in ihrem normalen
Pensum arbeiten.

Mit weiterem, zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
verfasstem Bericht vom 12. Mai 2025 (act. II 327 S. 4) hielt Dr. med.
M.________ fest, seit dem ersten Autounfall könne die Beschwerdeführerin
maximal 50 % arbeiten. Eine höhere Arbeitsfähigkeit erachte sie, Dr. med.




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




M.________, als nicht realistisch aufgrund der ausführlich beschriebenen
Beschwerden der Beschwerdeführerin. Aus ihrer Sicht arbeite die Be-
schwerdeführerin bereits in einer angepassten Tätigkeit. Eine andere Auf-
gabe     als    ...   komme     aufgrund      der   multiplen     Beschwerden        am
Bewegungsapparat nicht in Frage.

4.4

4.4.1      Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4.2      Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia-
lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun-
gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210




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E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR
2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

4.5       Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023
(act. II 261.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 10. Dezember
2024 (act. II 314) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti-
sen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.4.2 vorne). Danach bestehen bei
der Beschwerdeführerin eine rezidivierende belastungsabhängige linksbe-
tonte Lumbago bei degenerativen Veränderungen der lumbalen Lenden-
wirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 sowie eine
verminderte Belastbarkeit der rechten Hand. Diese Beeinträchtigungen
schränken die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisher aus-
geübten Tätigkeit als ... als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit
um 10 % ein (Arbeitsfähigkeit 90 %).

Daran ändern die diversen Einwände der Beschwerdeführerin – wie nach-
stehend im Wesentlichen dem Aufbau in der Beschwerde folgend zu zei-
gen ist – nichts:

4.5.1     In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass kein
fachärztlich-orthopädischer oder -neurochirurgischer Bericht im Recht liegt,
welcher sich (allenfalls kritisch) zu den Ergebnissen im MEDAS-Gutachten
äussert. Im Gegenteil stimmen die Einschätzungen der Gutachter in be-
fundmässiger und diagnostischer Hinsicht weitgehend mit jenen der Be-
handler überein (vgl. E. 4.3 vorne), was auch auf die Parteigutachten von
PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2023 (act. II 267 S. 68-126) und 1.
September 2024 (act. II 306 S. 4-18) zutrifft. Darüber hinaus behandeln
Letztere ausschliesslich die Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen
Behandlungsfehlers und betreffen damit einzig die hier nicht streitige Re-
gressfrage (vgl. act. II 284 S. 117 f.), nicht jedoch den vorliegend rechtlich
relevanten Sachverhalt. Schliesslich äusserte sich zwar die Internistin und
behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.________, dahin-
gehend, dass sie eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund
der multiplen Beschwerden nicht als realistisch erachte (act. II 324 S. 37;
327 S. 4), setzte sich dabei aber nicht mit der anderslautenden Einschät-
zung im MEDAS-Gutachten bzw. der darin postulierten 90%igen Arbeits-
fähigkeit auseinander. Insbesondere stellt der pauschale Hinweis auf nicht




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




näher bezeichnete "Beschwerden" mangels befundmässiger Untermaue-
rung kein konkretes Indiz dar (vgl. E. 4.4.2 vorne), um die Zuverlässigkeit
der Expertise in Frage zu stellen.

4.5.2    Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die medizinischen Unterlagen
betreffend den Unfall vom 21. Mai 2024 den MEDAS-Gutachtern nicht un-
terbreitet wurden (Beschwerde S. 11-13 Ziff. 6). Eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ist in diesem Vorgehen aber nicht
zu erblicken: Dem Bericht von Dr. med. M.________ vom 3. Januar 2025
(act. II 320 S. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin beim
Heckauffahrunfall vom 21. Mai 2024 (act. II 318.3 S. 3) ein Beschleuni-
gungstrauma der Halswirbelsäule Grad I gemäss Québec Task Force
(QTF) zuzog, welches einzig mit Nackenbeschwerden ohne strukturelle
Schädigungen einhergeht (vgl. u.a. <flexikon.doccheck.com/de/ Schleuder-
trauma>). Es bestehen weder in den von der Beschwerdegegnerin im Ver-
waltungsverfahren beigezogenen – und damit bei Verfügungserlass
bekannten (vgl. act. II 318.1 S. 4 ff.) – noch in den gerichtlich edierten Un-
fallakten des obligatorischen Unfallversicherers (act. III) Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 21. Mai 2024 eine
das funktionelle Leistungsvermögen nachhaltig beeinflussende Verletzung
zugezogen hätte. Dr. med. M.________ hielt denn auch bereits im Bericht
vom 3. Januar 2025 fest, die Beschwerdeführerin könne wieder "in ihrem
normalen Pensum" arbeiten (act. II 320 S. 1). Dass sie weiterhin angibt, an
Rückenbeschwerden zu leiden (vgl. act. II 324 S. 37), stellt keine wesentli-
che Änderung zum Gesundheitszustand dar, wie er sich bereits den
MEDAS-Gutachtern darbot, denen gegenüber sie angab, persistierend an
Rückenbeschwerden zu leiden (vgl. act. II 261.3 S. 4). Mithin haben die
Gutachter die Rückenbeschwerden im Rahmen der Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit berücksichtigt. Unter diesen Voraussetzungen bestand für die
Beschwerdegegnerin kein Anlass für weitere Sachverhaltserhebungen be-
treffend den Unfall vom 21. Mai 2024.

4.5.3    Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es hätte eine zusätzliche
psychiatrische Begutachtung erfolgen müssen (Beschwerde S. 13-15 Ziff.
7). Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere lassen die in der Be-
schwerde zitierten Angaben aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. Beschwerde




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




S. 14), der Hinweis auf frühere Traumata sowie der Beizug eines Coachs in
der Vergangenheit (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2025
S. 3) nicht schon auf einen in psychischer Hinsicht abklärungsbedürftigen
Sachverhalt schliessen, nachdem in den zeitlich ab der Neuanmeldung
vom September 2020 datierenden Akten und auch in den anamnestischen
Erhebungen im Parteigutachten von PD Dr. med. G.________ (vgl. act. II
267 S. 78-83) keine Anhaltspunkte für eine relevante, das funktionelle Leis-
tungsvermögen beeinträchtigende Psychopathologie bestehen. Die behörd-
liche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283; SVR 2020
KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 8.1; AHI 1994 S. 212 E. 4a). Es ist folg-
lich nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin und entspricht nicht Sinn
und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, nach möglichen Gesundheits-
schäden zu forschen, wenn dazu in den Akten keine einen Abklärungsbe-
darf dokumentierende Hinweise bestehen. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht (S. 3 Ziff. 12), wäre es
vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht entsprechende Angaben zu machen. Hierzu
hätte sie Gelegenheit gehabt, nachdem die Beschwerdegegnerin sie mit
Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 270) aufgefordert hatte, die einwand-
weise geltend gemachten Einschränkungen in psychiatrischer (und pulmo-
logischer) Hinsicht zu belegen, was in der Folge jedoch unterblieb. Im
Übrigen geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass die Beschwer-
deführerin keine Psychotherapie oder psychologische Unterstützung wahr-
nimmt (act. II 261.4 S. 9) und auch keine wünscht, weil sie sich "im Moment
stark" fühle und anderweitig (im partnerschaftlichen und familiären Bereich)
Unterstützung habe (act. II 261.4 S. 12, 14). In dieselbe Richtung weisen
die Ausführungen von Dr. med. M.________ im Bericht vom 12. Mai 2025
(act. II 327 S. 4), wonach die Beschwerdeführerin keine Aufarbeitung ver-
gangener Traumata wünsche, weil sie diese aufgearbeitet habe. Damit ist
es nicht zu beanstanden und es stellt keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes dar, wenn die Beschwerdegegnerin auf eine zusätzli-
che psychiatrische Abklärung bzw. Begutachtung verzichtete.




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf die beschwer-
deweise geltend gemachte Notwendigkeit einer zusätzlichen pulmologi-
schen Abklärung (Beschwerde S. 17). Zwar wurde im MEDAS-Gutachten
aus neurochirurgischer Sicht eine pulmologische Abklärung als "sinnvoll"
erachtet (act. II 261.4 S. 14), jedoch ergeben sich im weiteren Verlauf bzw.
in den Akten auch insoweit keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Problematik.

4.5.4    Sodann folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Vor-
feld der Begutachtung Zusatzfragen stellte (act. II 197) und die Beschwer-
degegnerin diese den Gutachtern vorlegte (act. II 205). Entgegen der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 8) haben diese die Zusatz-
fragen nicht übersehen, sondern zur Kenntnis genommen (vgl. act. II 261.2
S. 19 Ziff. 124), in der Folge jedoch – gemäss Stellungnahme vom 10. De-
zember 2024 mangels Relevanz (act. II 314) – nicht beantwortet. Dies
schadet dem Beweiswert der MEDAS-Expertise jedoch nicht, nachdem
sich gestützt auf die Konsensbeurteilung (act. II 261.1 S. 5-10) alle rechts-
erheblichen Fragen zuverlässig beantworten lassen (vgl. E. 4.4.1 vorne).
Im Übrigen wurden die detaillierten – und teils geschlossen formulierten –
Zusatzfragen vom 24. Juni 2022 (act. II 197) im Gutachten dahingehend
beantwortet, dass ein Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten (im
Sinne eines positiven und negativen Leistungsprofils) formuliert und inner-
halb desselben bis auf einen erhöhten Pausenbedarf keine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit (durch Faktoren wie kompetitives Umfeld, zusätzli-
che Pausen, Einteilung der Arbeitszeit, Arbeitstempo, Arbeitsklima oder
anderes) festgestellt wurde (act. II 261.1 S. 8 f.).

4.5.5    Ferner geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass als
Sachverständige Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chir-
urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med.
P.________, Fachärztin für Neurochirurgie, fungierten (act. II 261.1 S. 3).
Diese haben sowohl die Konsensbeurteilung (S. 11) als auch die jeweils
von ihnen erstellten Teilgutachten (act. II 261.3 S. 15; 261.4 S. 23) sowie
(gemeinsam) die Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 314 S. 2)
unterzeichnet. Damit ist erstellt, dass das MEDAS-Gutachten die Beurtei-
lungen der zwei beteiligten Sachverständigen korrekt wiedergibt. Der in der




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




Beschwerde genannte Dr. med. Q.________ (S. 16) wirkte – wie unschwer
zu erkennen ist – bei der Begutachtung nicht mit, weshalb er das Gutach-
ten auch nicht unterzeichnen musste. Wohl wäre es wünschenswert gewe-
sen, wenn Dr. med. Q.________ die Expertise in seiner Eigenschaft als
medizinischer Supervisor mitunterzeichnet hätte (vgl. Urteil des BGer
8C_374/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.1.2). An deren Beweiswert
ändert die fehlende Unterschrift jedoch nichts.

4.5.6       Soweit die Beschwerdeführerin sodann das angebliche Fehlen
einer Konsensbesprechung rügt (Beschwerde S. 17), ist festzuhalten, dass
das Gutachten eingangs eine bidisziplinäre Gesamtbeurteilung beinhaltet
(act. II 261.1). Ob diese anlässlich einer Besprechung, per E-Mail oder
durch anderweitigen Austausch zustande kam, ist nicht relevant. Wie be-
reits gezeigt, ist vielmehr entscheidend, dass das Gutachten von allen be-
teiligten    Sachverständigen        unterzeichnet        wurde     und     damit     ein
gemeinsamer Konsens erstellt ist (Urteil des BGer 8C_208/2022 vom
3. August 2022 E. 6.3). Auf die Herausgabe der E-Mails (Beschwerde
S. 17), welche gemäss Gutachten zum Zwecke der Konsensbesprechung
verfasst wurden (act. II 261.1 S. 10), besteht kein Anspruch, da es sich
hierbei um interne Dokumente handelt (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2022
vom 6. Oktober 2023 E. 5.2). Auch eine Herausgabe im Einzelfall zur
Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen ist vorliegend nicht
angezeigt, nachdem der orthopädische Gutachter und die neurochirurgi-
sche Gutachterin betreffend die Arbeitsfähigkeit jeweils zu nur marginal
unterschiedlichen Einschätzungen gelangten (act. II 261.3 S. 11 f.; 261.4 S.
19 f.) bzw. die neurochirurgische Fachdisziplin mit Blick auf die geringfügig
höhere Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 10 % klar erkennbar führend
ist, womit sich die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ohne weiteres nach-
vollziehen lässt. Dementsprechend war im Instruktionsverfahren dem Be-
weisantrag,      die   fraglichen    E-Mails      seien    zu     edieren   und     dem
Rechtsvertreter zur Stellungnahme zuzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4),
nicht zu entsprechen.

4.5.7       Sodann schadet auch nicht, dass im Hinblick auf die Begutachtung
in der MEDAS das Parteigutachten von PD Dr. med. G.________ nicht
abgewartet wurde (Beschwerde S. 17), betrifft Letzteres dem bereits Dar-




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     Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




gelegten zufolge (vgl. E. 4.5.1 vorne) doch die Frage nach dem Vorliegen
eines Behandlungsfehlers und damit nicht die streitbetroffene Problematik
(vgl. E. 1.2 vorne), wie die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom
2. Mai 2024 (act. II 282) korrekt festhielt. Im Übrigen finden sich in den
Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2023 (act. II 267 S.
68-126) und 1. September 2024 (act. II 306 S. 4-18) keine Anhaltspunkte
für einen Verlust an funktionellem Leistungsvermögen, welcher über die
von den MEDAS-Gutachtern im Längs- und Querschnitt bescheinigte Ar-
beits- und Leistungsunfähigkeit hinausgeht.

4.5.8     Ferner ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht
substantiiert (S. 19), inwiefern die Weglassung des Kurzberichts des Zen-
trums R.________ vom 12. Juni 2023 (act. II 245 S. 13) im MEDAS-
Gutachten zu falschen medizinischen Schlussfolgerungen geführt haben
könnte (vgl. Urteil des BGer 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017
E. 3.3.1.2). Darüber hinaus waren die wesentlichen Berichte der behan-
delnden Ärzte Prof. Dr. med. J.________ bzw. Dres. med. K.________,
L.________ und M.________ den Gutachtern bekannt (act. II 261.2) und
wurden dementsprechend von ihnen berücksichtigt. Damit lag entgegen
der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 19) bei der Begutachtung auch
unter diesem Blickwinkel keine unvollständige Aktenlage vor.

4.5.9     Im Weiteren geht aus dem MEDAS-Gutachten klar hervor, dass
die Sachverständigen bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit ausdrücklich ein 100%-Pensum zugrunde legten (act. II
261.1 S. 8 f.) und sich der Begriff der bisherigen (angepassten) Tätigkeit
auf die Tätigkeit als ..., nicht jedoch auf das Pensum bezieht. Der in der
Beschwerde insoweit konstruierte "Widerspruch" (S. 20) besteht offensicht-
lich nicht.

4.5.10    Sodann statuieren weder das Gesetz (Art. 44 Abs. 6 ATSG) noch
die Art. 7k und 7l der Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) einen
Anspruch auf Transkription von während der Begutachtung gemachten
Tonaufnahmen (Beschwerde S. 20). Im Übrigen wurden die Tonaufnahmen
der Explorationsgespräche nicht nur dem Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin und ihr selber, sondern auch den behandelnden Ärzten und dem




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Privatgutachter PD Dr. med. G.________ zur Verfügung gestellt (act. II
271; 278; 288-295). Demnach war auch Ziff. 5 der beschwerdeweisen
Rechtsbegehren im Instruktionsverfahren nicht zu entsprechen.

4.5.11    Schliesslich vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin am
gutachterlich beurteilten zeitlichen Verlauf der bescheinigten Arbeitsun-
fähigkeit (Beschwerde S. 21-23) nicht durchzudringen: In orthopädischer
Hinsicht bescheinigte Dr. med. O.________ nach den Hüftoperationen vom
3. Juni 2020 (act. II 161.2 S. 3) und vom 20. Januar 2023 (act. II 232 S. 9)
jeweils eine dreimonatige und für die Zeit nach der Operation der rechten
Schulter eine sechs- bis zwölfwöchige Arbeitsunfähigkeit (act. II 261.3
S. 12). In neurochirurgischer Hinsicht attestierte Dr. med. P.________ ab
dem Eingriff vom 1. Juni 2016 (act. II 134 S. 5) eine dreimonatige sowie ab
den zwei Operationen von 2018 und dem Eingriff vom 30. Juli 2021 (act. II
176 S. 5) jeweils eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit (act. II 261.4
S. 19). Diese retrospektive Einschätzung überzeugt im Lichte der Aktenla-
ge (vgl. E. 4.3 vorne), zumal sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der
Behandler offensichtlich am effektiv ausgeübten Arbeitspensum der Be-
schwerdeführerin, nicht jedoch an der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit ori-
entierten (vgl. etwa act. II 189 S. 8; 221 S. 7). Entgegen der
Beschwerdeführerin kann sodann hinsichtlich der Zeiten, während welcher
sie in keiner Anstellung stand, nicht ohne weiteres auf "Regenerationszei-
ten" im Sinne einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsun-
fähigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 21).

4.6       Demnach bestehen weder in formeller Hinsicht Einwände noch
gestützt auf die Berichte der Behandler konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der MEDAS-Expertise (vgl. E. 4.4.2 vorne). Der beantragten
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer po-
lydisziplinären Begutachtung (Ziff. 2a der Rechtsbegehren) bedarf es dem-
nach nicht.

4.7       Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 ergibt
sich somit Folgendes:

4.7.1     Betreffend Vorliegen eines Revisionsgrundes führten die Experten
im Gutachten interdisziplinär aus, die in den Fachgutachten beschriebenen




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Krankheiten sowie die notwendigen Prozeduren mit der erfolgten Rücken-
operation und beidseitigen Hüfttotalendoprothesen-Implantationen stellten
im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 3. No-
vember 2016 (act. II 144) zugrunde lag, eine wesentliche Veränderung dar
(act. II 261.1 S. 9). Allerdings lagen Rückenbeschwerden bereits im Zeit-
punkt der Referenzverfügung vor (vgl. E. 3.2 vorne) und die Hüftbeschwer-
den zeitigen gemäss MEDAS-Gutachten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 261.1 S. 6). Weil die Beschwerdegegnerin der
angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 neu einen Erwerbsstatus von
100 % zugrunde legte, ist die Vergleichbarkeit mit der medizinischen Sach-
lage im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 3. November 2016 (act. II
144) erschwert, zumal Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 13. Sep-
tember 2016 ab 1. Oktober 2016 eine "normale Teilzeitbelastung" (act. II
137) bescheinigte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da sich
am Ergebnis nichts ändert, wenn von einer seit der Neuanmeldung vom
September 2020 potentiell anspruchsrelevanten Änderung in den gesund-
heitlichen Verhältnissen mit anschliessender umfassender Prüfung des
Rentenanspruchs (vgl. E. 3.3.4 vorne) ausgegangen und somit auch offen
gelassen wird, ob allenfalls aufgrund der – wenngleich ohne nähere Ab-
klärung vorgenommenen – anderweitigen Statusfestlegung in der ange-
fochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 326) von einem (weiteren)
Revisionsgrund auszugehen wäre.

4.7.2      Schliesslich     beträgt    gemäss       Gutachten      die    medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit für
den gesamten Beurteilungszeitraum 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % [act. II
261.1 S. 8 f.]). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfol-
gend die Rentenfrage zu prüfen.




5.

5.1        Mit Blick auf die im September 2020 erfolgte Neuanmeldung (act.
II 146) ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. April
2021 festzulegen (vgl. E. 3.1 vorne). Angesichts des Verlaufs der Arbeits-
unfähigkeit (vgl. act. II 261.1 S. 8; vgl. E. 4.5.11 vorne) ist die Anspruchs-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2025, IV 200 2025 370




voraussetzung (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einer während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6 ATSG) indes nicht erfüllt, womit bereits aus diesem Grund
kein Rentenanspruch besteht.

5.2        Doch selbst wenn die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG gegeben wäre, änderte sich am Ergebnis nichts:

5.2.1      Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der
Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen      könnte    (Invalideneinkommen),           in    Beziehung   gesetzt     zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

5.2.2      Die    Beschwerdegegnerin        legte        bei    der   Berechnung      des
Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch
bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Position 77-82
(Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau 1, Frauen, der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde (act. II 326
S. 1). Dies ist korrekt, nachdem sich im Lichte der in der Vergangenheit
wiederholten Berufswechsel das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (BGE 144
I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Auch
ist   nicht      zu    beanstanden,    dass       die        Beschwerdegegnerin     beim
Valideneinkommen angesichts der von der Beschwerdeführerin seit 1996
im Wesentlichen ausgeübten Sekretariatstätigkeiten (act. II 261.7 S. 1)
nicht vom Kompetenzniveau 4 ausging, wie dies beschwerdeweise moniert
wird (S. 25).

Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführe-
rin aktuell keine Erwerbstätigkeit zu einem ihr zumutbaren Pensum ausübt
(act. II 182 S. 49), indes die bisherige Tätigkeit als ... wie auch jede andere
den Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % (act. II 261.1 S. 7-9)




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zumutbar wäre. Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht
dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde.

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen-
lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent-
spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn, wobei offen bleiben
kann, ob der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2024
vorgenommene Abzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar
2024 geltenden Fassung) auch für die Zeit davor zu berücksichtigen wäre.
So oder anders beläuft sich der Invaliditätsgrad auf (maximal) 19 % (100 %
- [90 % x 0.9]), womit kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 3.2.2 vorne).




6.

Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025
zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.




7.

7.1        Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe zu entnehmen.

7.2        Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss)
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V
124 E. 5b S. 133).




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Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
     zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
     cher Höhe entnommen.

3.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.   Zu eröffnen (R):
     - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
     - IV-Stelle Bern
     - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Kammerpräsident:                                         Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.




                                         - 28 -
