# 200 2025 365 — Appeal Dismissed: Binding Effect of Tax Assessment on Social Security Contributions

**Geschäftsnummer:** 200 2025 365
**Citation:** VG BE 200 2025 365
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-10-08
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-365_2025-10-08/appeal-dismissed-binding-effect-of-tax-assessment-on-social-security-contributions
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_365_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22ac343edf6945c3d984c1b756ff3fbed719ab25a6a3742eabb92ce33d77f18553f5ded5e444a28d2d9aa93e55cdeac1d?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22ac343edf6945c3d984c1b756ff3fbed719ab25a6a3742eabb92ce33d77f18553f5ded5e444a28d2d9aa93e55cdeac1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_365
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-365_2025-10-08.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court dismissed an appeal challenging the definitive assessment of social security contributions for the year 2023 levied against a self-employed person, based on the income reported by the tax administration. The court reasoned that social security authorities are generally bound by the tax assessments, even if they result from an ex officio estimation due to the appellant's failure to pursue the tax appeal, unless the tax assessment contains clear, rectifiable errors or involves social security-relevant facts that are tax-irrelevant, neither of which were present here. The court granted the appellant's request for legal aid due to demonstrable indigence, despite ultimately dismissing the appeal.

## Leitsatz / Regeste

Art. 23 Abs. 4 AHVV; Art. 111 Abs. 1 VRPG; Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 123 ZPO — Art. 23 Abs. 4 AHVV: This provision regarding the binding nature of tax notifications on compensation funds was applied to uphold the contested decision. Art. 111 Abs. 1 VRPG: This provision was used to grant the request for legal aid because the appellant lacked the necessary means and the claim was not hopeless. Art. 108 Abs. 1 VRPG: This procedural rule concerning the imposition of court costs was cited in the operative part when ordering the costs against the appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 23 Abs. 4 AHVV

This provision regarding the binding nature of tax notifications on compensation funds was applied to uphold the contested decision.

### 2. Art. 111 Abs. 1 VRPG

This provision was used to grant the request for legal aid because the appellant lacked the necessary means and the claim was not hopeless.

### 3. Art. 108 Abs. 1 VRPG

This procedural rule concerning the imposition of court costs was cited in the operative part when ordering the costs against the appellant.

### 4. Art. 123 ZPO

This provision regarding the obligation to pay back costs later was cited in relation to the exemption from payment due to granted legal aid.

### 5. Art. 113 VRPG

This provision was cited as the basis for exempting the appellant from paying the costs due to granted legal aid.

## Volltext des Entscheids

AHV 200 2025 365
MAK/IMD/LAB



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil der Einzelrichterin vom 8. Oktober 2025




Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Imhasly



A.________
Beschwerdeführerin


gegen


Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 (Referenz: 1929583)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2025, AHV 200 2025 365




Sachverhalt:


A.

Mit Verfügung vom 18. März 2025 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte
bzw. Beschwerdeführerin) geschuldeten persönlichen Sozialversiche-
rungsbeiträge als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2023 gestützt auf
eine Steuermeldung AHV definitiv auf Fr. 748.45 fest (Akten der AKB
[act. II] 1, 9). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 6) wies die AKB
nach Einholen einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons
Bern (Steuerverwaltung; act. II 2 f.) mit Einspracheentscheid vom 12. Mai
2025 (act. II 1) ab.




B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Beschwer-
de. In formeller Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zu
einem definitiven Entscheid der Steuerverwaltung über die Einsprache ge-
gen die Steuerveranlagung für das Jahr 2023. In materieller Hinsicht bean-
tragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfü-
gung vom 18. März 2025 und den Verzicht auf die Erhebung der persönli-
chen Beiträge gemäss Art. 19 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 ersuchte die Versicherte um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2025)
reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Unterlagen zu
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerde-
führerin [act. IA] 1 ff.).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.




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Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 8. September 2025 mit,
die Steuerverwaltung sei auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen
die Steuerveranlagung des Jahres 2023 nicht eingetreten (vgl. Schreiben
der Steuerverwaltung vom 20. August 2025 [Akten der Beschwerdegegne-
rin {act. IIA} 1]).




Erwägungen:


1.

1.1        Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä-
gungen – einzutreten.

1.2        Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai
2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwer-
deführerin als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2023.




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Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein
der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen
Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V
347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV
1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht ein-
zutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 9)
richtet.

1.3        Die streitigen persönlichen Beiträge für das Jahr 2023 betragen
Fr. 785.45 (act. II 9). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4        Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1        Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig-
keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört –
vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er-
zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der
Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV).

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst-
ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus ei-
nem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun-
dessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von




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land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit
Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun-
gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

2.2        Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkun-
gen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von
rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar
ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der
AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere
Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtig-
keit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster
Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu
wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung
(Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50
E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80
E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29,
9C_543/2019 E. 3.2.1).

Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er-
messenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung
beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw.
das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessensein-
schätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf-
grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit
nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).

2.3        Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht
selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn
die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge-
setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede
rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem
wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi-




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alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,
ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-
gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-
den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-
genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-
sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5
S. 13, 9C_681/2019 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).




3.

3.1       Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
hier interessierenden Jahr 2023 selbstständig erwerbstätig und damit bei-
tragspflichtig war (act. II 10 f.; Beschwerde S. 1). Strittig ist indes die Höhe
des aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens. Dazu ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 von der
Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt wurde (act. II 11). Die Be-
schwerdeführerin führte dagegen zwar Einsprache; die Steuerverwaltung
trat auf diese jedoch aufgrund verspäteter Einreichung der erforderlichen
Unterlagen nicht ein. Die Ermessenstaxation erwuchs in der Folge in
Rechtskraft (act. IIA 1). Die auf dieser Taxation beruhende Steuermeldung
weist ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Er-
werbstätigkeit von Fr. 10'000.-- aus (act. II 11).

3.2       An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – An-
gaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gemäss
Art. 23 Abs. 4 AHVV gebunden, auch wenn wie vorliegend eine Ermes-
senstaxation erfolgte. Wie die Steuerverwaltung bei rechtzeitig und form-
gültig erhobener Einsprache im Einspracheverfahren materiell entschieden
hätte, ist für die Beitragserhebung nicht von Belang. Ferner liegen hier kei-
ne klar ausgewiesenen und ohne weiteres richtigstellbare Irrtümer in Bezug
auf das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen vor
und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind. Damit darf das angerufene Gericht nicht von der rechtskräftigen Steu-
ertaxation abweichen (E. 2.2 f. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin




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geltend macht, sie habe im Jahr 2023 einen Geschäftsverlust im Rahmen
ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlitten (Beschwerde S. 1), wäre die-
ser Einwand daher im Steuerjustizverfahren geltend zu machen gewesen.

3.3        Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von
einem – durch die Steuerverwaltung verbindlich festgestellten – Einkom-
men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'000.-- für das Jahr
2023 (act. II 9) ausgegangen. In masslicher Hinsicht werden die darauf
basierenden Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den
Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a
S. 53).

3.4        Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025
(act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).




4.

4.1        Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei
von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen
(Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1 ff.). Zudem kann das Verfahren
nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Vor-
aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist
somit gutzuheissen.

4.2        Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m.
Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die
Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12];
vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pau-
schalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr




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gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Er-
messen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von
Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.
Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt
und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR-
PG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von
der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).

4.3       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG
[Umkehrschluss]).




Demnach entscheidet die Einzelrichterin:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
      zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen
      Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
      gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.




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5. Zu eröffnen (R):
   - A.________
   - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
   - Bundesamt für Sozialversicherungen
   - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
      3001 Bern



Die Einzelrichterin:                                        Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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