# 200 2025 35 — Unemployment Insurance Benefit Sanction Overturned Due to Agency's Failure in Duty to Clarify

**Geschäftsnummer:** 200 2025 35
**Citation:** VG BE 200 2025 35
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-04-09
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-35_2025-04-09/unemployment-insurance-benefit-sanction-overturned-due-to-agency-s-failure-in-duty-to-clar
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_35_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad23b62affb4f43b557f7c7d05beeb15bbe47fde63401a18258b7062555e09434158ef60a0f66224c962e7963df660c058e?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad23b62affb4f43b557f7c7d05beeb15bbe47fde63401a18258b7062555e09434158ef60a0f66224c962e7963df660c058e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_35
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-35_2025-04-09.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An unemployment insurance claimant, whose fixed-term employment had ended, was sanctioned with a three-day benefit suspension for failing to comply with a directive to submit sufficient job search evidence by a deadline, despite having initially submitted evidence that the agency later accepted as sufficient for the pre-claim period. The court overturned the sanction, reasoning that the agency violated its duty of clarification and counsel under the principle of good faith because the claimant, due to perceived language difficulties acknowledged by the agency, submitted only five additional efforts in response to a request that had implicitly suggested that number would suffice, and the agency failed to correct this obvious misunderstanding before the submission deadline expired, which required affording the claimant the protection of legitimate reliance.

## Leitsatz / Regeste

Art. 27 ATSG; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 1 Abs. 1 AVIG — Art. 27 ATSG: The failure to react to the appellant's email was deemed a violation of the duty to inform and advise, which justified the reversal of the penalty based on the principle of trust. Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for the decision not to impose procedural costs. Art. 1 Abs. 1 AVIG: Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for the decision not to impose procedural costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 27 ATSG

The failure to react to the appellant's email was deemed a violation of the duty to inform and advise, which justified the reversal of the penalty based on the principle of trust.

### 2. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for the decision not to impose procedural costs.

### 3. Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for the decision not to impose procedural costs.

## Volltext des Entscheids

ALV 200 2025 35
FUE/ZID/WSI



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2025




Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiber Zimmermann



A.________
Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner




betreffend Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35




Sachverhalt:


A.

Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ...
Staatsangehöriger, meldete sich nach Ablauf eines befristeten Arbeitsver-
hältnisses als ... am B.________ (1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024; vgl.
Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA],
Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 105 ff.) im August 2024 beim Regio-
nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten
des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 117) und stellte Antrag auf Ar-
beitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (act. II 101 ff.). Anlässlich des
Erstgesprächs beim RAV ... vom 5. September 2024 und mit dem dabei
ausgehändigten Schreiben vom selben Datum wurde der Versicherte dar-
auf hingewiesen, dass für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Beobach-
tungszeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2024) bislang zu wenig Arbeitsbemühun-
gen (vgl. act. IIA 112) nachgewiesen worden seien. Er erhalte Gelegenheit,
bis am 16. September 2024 weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen
und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIA
10, 85). Gleichentags reichte er per E-Mail zwei (schriftliche) Bewerbungen
nach, wies generell auf Jobanfragen bei fast allen Kollegen seines Tätig-
keitsbereichs bzw. konkret bei drei namentlich genannten hin und schloss
mit den Worten, er hoffe, dass es jetzt genug sei (act. IIA 67).

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte das AVA den Versicherten we-
gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung für sechs
Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 61 ff.). Dagegen erhob der
Versicherte Einsprache, wobei er einerseits neun weitere Arbeitsbemühun-
gen bekanntgab und andererseits geltend machte, anlässlich des Ge-
sprächs vom 5. September 2024 seien fünf weitere Arbeitsbemühungen als
ausreichend erachtet worden (act. IIA 46 ff.; vgl. auch act. IIA 55 f.). Zu
Letzterem befragt (act. IIA 31) ging die RAV-Personalberaterin von einem
(erneuten) Missverständnis infolge sprachlicher Schwierigkeiten aus, sei
doch von fünf Bemühungen pro Monat die Rede gewesen (act. IIA 28).
Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten (act. IIA 23 ff.) redu-
zierte das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), in teilwei-




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ser Gutheissung der Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 die
Einstelldauer von sechs auf drei Einstelltage, dies indessen nicht mehr we-
gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, sondern wegen
Nichteinhaltens einer Weisung des RAV (act. IIA 17 ff.).




B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2024 Beschwerde mit dem
(sinngemässen) Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und mit ihm
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi-
gung im Umfang von drei Tagen seien aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 schloss der Beschwerdegeg-
ner auf Abweisung der Beschwerde.




Erwägungen:


1.

1.1     Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung




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[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt worden ist.

1.3     Bei streitigen drei Einstelltagen à je Fr. 279.55 (vgl. act. II 30 f., 21,
15, 3 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie
nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran-
staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen und die Un-
terlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbar-
keit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die
versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie




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sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontroll-
vorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne ent-
schuldbaren Grund nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Anga-
ben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht ver-
letzt hat.

2.1.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst
die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-
gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da
rauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kon-
trollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits-
bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E.
2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3).

Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines
unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich
die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren
Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue
Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages
nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht
{BGer}] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3).

2.1.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164).




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2.2

2.2.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-
klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine
und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch-
führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier-
ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von
Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE
131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie
nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Recht-
sprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt
(BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 32, 8C_744/2010
E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungspflicht,
solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht
erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leis-
tungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256).

Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über
ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu er-
füllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die Beratung ist grundsätzlich auf ent-
sprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzu-
nehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf fest-
stellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht
kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich.
Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzuste-
hen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrau-
ensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr.
5 S. 17, 9C_519/2019 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3).

2.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die
Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-




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chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1
S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472
E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

      1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
      2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-
         stimmte Personen gehandelt hat;
      3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war
         oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen-
         den Gründen als zuständig betrachten durfte;
      4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
         erkennen konnte;
      5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
         nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
         den können,
      6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än-
         derung erfahren hat und
      7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
         nicht überwiegt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 149 V 203
E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105,
8C_341/2019 E. 4).




3.

3.1      Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer ab
1. Februar 2022 befristet bis 31. Juli 2024 als ... im B.________ (act. II 105
ff.). Eine Erneuerung bzw. Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses wurde
dem Beschwerdeführer nie rechtsverbindlich zugesichert, weshalb er nicht
auf die Erneuerung vertrauen durfte. Etwas anderes wird denn auch be-
schwerdeweise nicht geltend gemacht. Mit Blick auf dieses befristete Ar-
beitsverhältnis war der Beschwerdeführer gehalten, sich mindestens in den
drei letzten Monaten vor dessen Auslaufen intensiv um eine neue Stelle zu
bemühen (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Entsprechend forderte die RAV-




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Personalberaterin im Erstgespräch vom 5. September 2024 in Bezug auf
diese Zeitspanne fünf Arbeitsbemühungen pro Monat (act. II A 28). Von
den im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis August 2024
aufgeführten Bewerbungen fallen deren vier in die vorliegend relevante
Zeitspanne (je eine Bewerbung vom 14. Mai und 22. Juni sowie deren zwei
vom 4. Juli 2024; act. IIA 112). Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl.
act. IIA 85) wies der Beschwerdeführer am 5. September 2024 konkret
zwei weitere Bewerbungen (vom 4. und 10. Juli 2024) sowie drei Anfragen
bei namentlich genannten Berufskollegen nach (act. IIA 67). Erst im Ein-
spracheverfahren nannte er weitere neun im Zusammenhang mit der Stel-
lensuche angegangene Berufskollegen (act. IIA 55). Angesichts dieser
(nunmehr) erstellten 21 Arbeitsbemühungen während den drei letzten Mo-
naten des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdegegner alsdann im Einspracheentscheid vom 20. Dezem-
ber 2024 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unge-
nügender      Arbeitsbemühungen          vor    Antragstellung      abgesehen        hat
(act. IIA 19 unten).

3.2     Nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.1 hier-
vor), sondern wegen Nichteinhaltens einer Weisung des RAV ... hat der
Beschwerdegegner gleichwohl, wenn auch in reduziertem Umfang, eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgenommen. Dem erwähnten
Schreiben vom 5. September 2024 zufolge wurde dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit eingeräumt, bis am 16. September 2024 weitere Arbeits-
bemühungen nachzuweisen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühun-
gen zu begründen (act. IIA 85). Den vollständigen Nachweis genügender
Arbeitsbemühungen erbrachte der Beschwerdeführer indessen erst am
9. Oktober 2024 (act. IIA 55; vgl. E. 3.1 hiervor). Dies erachtete der Be-
schwerdegegner in Ermangelung eines entschuldbaren Grundes für die
verspätete Einreichung als sanktionswürdiges Fehlverhalten (act. IIA 20). In
diesem Zusammenhang – aufgrund der Korrespondenz zwischen den Par-
teien – zu prüfen ist, wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Beschwerdegegners (vgl. E. 2.2.1 hiervor) geht. Im Zentrum steht dabei die
Frage, ob die RAV-Personalberaterin angesichts des Umstands, dass die
Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen noch bis am 16. September
2024 lief (vgl. act. IIA 85), auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom




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5. September 2024 mit dem Nachweis weiterer Arbeitsbemühungen (vgl.
act. IIA 67) hätte reagieren bzw. ihn darauf hätte aufmerksam machen
müssen, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ immer noch ungenügend
sind.

3.2.1 Auch wenn der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse in der
Eigenwahrnehmung als sehr gut einstuft (act. II 116, 100; act. IIA 23), ist
die diesbezügliche Fremdwahrnehmung der RAV-Personalberaterin eine
andere: Deren Einschätzung zufolge ist der Beschwerdeführer der deut-
schen Sprache nicht so mächtig und es hat deshalb offensichtlich schon
zuvor Missverständnisse gegeben. Im Erstgespräch vom 5. September
2024 habe sie ihm mehrmals klar, deutlich und in einfachen Sätzen erklärt,
dass die bis dahin nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen nicht genü-
gend seien. Gemäss Weisung der RAV-Leitung müssten fünf Bemühungen
pro Monat vor Antragstellung verlangt werden (act. IIA 28). Der Beschwer-
deführer hat daraufhin noch am selben Tag des Beratungsgesprächs (ge-
nau) fünf weitere Arbeitsbemühungen per E-Mail eingereicht, wobei er "fast
alle Kollegen" kontaktiert habe, "zum Beispiel" C.________, D.________
und Prof. E.________; er endet mit: "Aber hoffe ich es muss jetzt genug
sein" (act. IIA 67).

3.2.2 Ausgehend von der Auskunft der RAV-Personalberaterin vom
5. Dezember 2024 (vgl. E. 3.2.1 hiervor), auf die abgestellt werden kann, ist
zu folgern, dass sie sich der Gefahr von sprachlichen Missverständnissen
auf Seiten des Beschwerdeführers durchaus bewusst war. So führte sie
denn auch von sich aus die unterschiedliche Wahrnehmung in Bezug auf
die Anzahl der nachzureichenden Arbeitsbemühungen auf seine – aus ihrer
Sicht – begrenzten Deutschkenntnisse zurück (act. IIA 28).

Nachdem sie im Erstgespräch vom 5. September 2024 fünf Arbeits-
bemühungen pro Monat verlangt hatte (act. IIA 28), reichte der Beschwer-
deführer gleichentags deren fünf ein, dies unter Hinweis darauf, dass er
noch mehr Arbeitsbemühungen getätigt habe (namentlich mit dem "zum
Beispiel"), und mit der sinngemässen Frage (im Schlusssatz), ob dies nun
ausreiche (act. IIA 67). Aufgrund dieser äusserst zeitnahen Reaktion des
Beschwerdeführers          und    den    genau     fünf   (ausgewiesenen)       Arbeits-
bemühungen musste der RAV-Personalberaterin unter den hier gegebenen




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Umständen schon zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass der
Beschwerdeführer sich im Irrtum dergestalt befand, dass er nur noch ins-
gesamt fünf Arbeitsbemühungen einreichen müsse.

3.2.3 Mit Blick auf die genannten Umstände dieses Falles und dabei ins-
besondere der Tatsache, dass die Frist zur Einreichung der Arbeits-
bemühungen noch bis am 16. September 2014 und damit noch elf Tage
andauerte, hätte die RAV-Personalberaterin im Rahmen der Informations-
und Beratungspflicht nach Treu und Glauben Anlass gehabt, den Be-
schwerdeführer über sein offenkundiges Missverständnis aufzuklären und
auf seine E-Mail vom 5. September 2024 (act. IIA 67) zu reagieren bzw. ihn
– in Beantwortung seiner sinngemässen Frage, ob die eingereichten Ar-
beitsbemühungen nun ausreichten – darauf aufmerksam zu machen, dass
die Arbeitsbemühungen immer noch quantitativ ungenügend sind. Durch
das Nichtreagieren auf seine Eingabe hat der Beschwerdegegner seine
Pflichten zur Aufklärung und Beratung (Art. 27 ATSG; vgl. E. 2.2.1 hiervor)
bei der hier gegebenen Konstellation verletzt. Dies darf dem Beschwerde-
führer nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor)
nicht zum Nachteil gereichen und er ist so zu stellen, wie wenn ihm eine
falsche Auskunft erteilt worden wäre. Auch die übrigen kumulativen Vor-
aussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sind erfüllt,
weshalb sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Beschwerdeführers gebietet. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung lässt sich vorliegend nach dem Dargelegten nicht rechtfertigen.

3.3     Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
20. Dezember 2024 (act. IIA 17 ff.) in Gutheissung der dagegen erhobenen
Beschwerde aufzuheben.




4.

4.1     In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.




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       Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35




4.2      Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den
Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu-
mutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7
S. 51 E. 9.2.1).




Demnach entscheidet der Einzelrichter:


1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
      scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
      20. Dezember 2024 aufgehoben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
      tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):
      - A.________
      - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
      - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO



Der Einzelrichter:                                            Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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