# 200 2025 334 — Claimant v. Social Security Administration (Remand for New Disability Assessment)

**Geschäftsnummer:** 200 2025 334
**Citation:** VG BE 200 2025 334
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-09-17
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/be/200%202025%20334/claimant-v-social-security-administration-remand-for-new-disability-assessment
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_334_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2d3d50b8b46688c3603ba044a32eeecf3d7c8ab1e054c84eeafde91f78210f13b49fe3e5fc60daebec2412b493e496fc3?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2d3d50b8b46688c3603ba044a32eeecf3d7c8ab1e054c84eeafde91f78210f13b49fe3e5fc60daebec2412b493e496fc3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_334
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-334_2025-09-17.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, previously denied disability benefits in 2010 primarily due to substance dependence, reapplied in 2024 citing depression, anxiety, ADHD, and substitution therapy, leading to a denial because the authority found no objective worsening since the prior final decision. The court found that although the core psychiatric diagnoses remained similar, the claimant's sustained near-total abstinence from illicit substance use since 2022 constituted a significant factual change from the status quo in 2010, when active substance dependence was the primary basis for denial, thus necessitating a full review of potential disability arising from the underlying mental health conditions. Consequently, the administrative decision was overturned, and the case was remanded to the authority for a new assessment, including an external psychiatric evaluation with substance use monitoring, to determine if a disability pension is now warranted.

## Leitsatz / Regeste

Art. 44 ATSG; Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 44 ATSG: The case was remanded to the authority to clarify the factual situation based on an external expert opinion (Gutachten). Art. 108 Abs. 1 VRPG: Cited as the basis for ordering the respondent to bear the court costs. Art. 61 lit. g ATSG: Cited for the court's power to set the party costs for the successful appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 44 ATSG

The case was remanded to the authority to clarify the factual situation based on an external expert opinion (Gutachten).

### 2. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for ordering the respondent to bear the court costs.

### 3. Art. 61 lit. g ATSG

Cited for the court's power to set the party costs for the successful appellant.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 334
ISD/FRN/LAB



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 17. September 2025




Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Franzen



A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 18. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




Sachverhalt:


A.

Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im Juni 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin)
führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Sie nahm eine
berufliche Abklärung vor (act. II 17) und holte bei Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutach-
ten vom 23. Januar 2007 (act. II 24) ein. Nachdem die IVB beim Regiona-
len Ärztlichen Dienst (RAD) einen Bericht eingeholt hatte (act. II 31), forder-
te sie die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (act. II 32) unter
Androhung von Säumnisfolgen auf, sich einer konsequenten psychiatri-
schen/psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und jeglichen
Beikonsum von Drogen zu unterlassen. In der Folge holte die IVB bei Dr.
med. C.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Januar
2010 (act. II 57) ein. Mit Verfügung vom 16. März 2010 (act. II 60) verneinte
sie den Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, die Arbeitsun-
fähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und es
bestünden keine suchtbedingten, irreversiblen Gesundheitsschäden, mithin
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Diese Verfügung blieb unange-
fochten.

Im Februar 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressi-
onen, eine Angststörung, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-
störung (ADHS) und Substitution (von Suchtmitteln) wiederum bei der IV
zum Leistungsbezug an (act. II 68). Die IVB führte medizinische und er-
werbliche Abklärungen durch. Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2024
(act. II 85) teilte sie der Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen sei-
en aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich. Nachdem
sie beim RAD eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 92), stellte die
IVB mit Vorbescheid vom 17. Februar 2015 (act. II 93) die Abweisung des
Begehrens um IV-Leistungen in Aussicht mit der Begründung, es sei keine
objektive gesundheitliche Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfü-




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gung vom 16. März 2010 ausgewiesen. Hiergegen erhob die Versicherte
Einwand (act. II 96), woraufhin sich die IVB erneut an den RAD wandte
(act. II 103). Am 18. April 2025 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend
(act. II 104).




B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbe-
gehren:

     1. Die Verfügung vom 18. April 2025 sei aufzuheben.
     2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer
        verfahrensabschliessenden Verfügung den medizinischen Sachverhalt
        lege artis zu erheben, und daraus ableitend die Arbeits- und Leistungs-
        fähigkeit der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform festzusetzen.
     3. Eventualiter ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren die unent-
        geltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden
        Rechtsanwaltes, zu erteilen.
                         -unter Kosten- und Entschädigungsfolge-



Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende
Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. pro-
zessleitende Verfügung vom 28. Mai 2025).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.




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Erwägungen:


1.

1.1     Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2     Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 18. April 2025
(act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang das Bestehen
eines (medizinischen) Revisionsgrundes.

1.3     Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




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2.

2.1

2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V
215 E. 5.1 S. 221).

2.2      Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro-
zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad
von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b
Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 %
gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.




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Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.3     Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des
IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach
wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.4

2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein-
mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi-
cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2
und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange-
nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V
177 E. 4.7 S. 184).

2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge-
such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände-
rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali-
dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1).




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2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da-
zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh-
nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes-
sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf-
gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3
S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren-
tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b
S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

2.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden




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können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).




3.

3.1       Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Febru-
ar 2024 (act. II 68) eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit der an-
gefochtenen Verfügung vom 18. April 2025 (act. II 104) materiell geprüft.
Die Eintretensfrage ist daher durch das Gericht praxisgemäss nicht zu prü-
fen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des
Sachverhaltes im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom
16. März 2010 (act. II 60) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 18. April 2025 (act. II 104) zu prüfen, ob eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen
(vgl. E. 2.4.4 hiervor).

3.2

3.2.1 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 16. März 2010
(act. II 60) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. med. C.________ vom 15. Januar 2010 (act. II 57). Er stellte folgende
Diagnosen (S. 7):

      Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
      -   Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umge-
          bung (ICD-10: F19.21)
      -   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-
          10: F33.0)
      -   emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

      Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
          keine

Der Gutachter legte dar, ab Herbst 2008 sei die Situation instabiler gewor-
den und die Abstürze hätten sich zu häufen begonnen. Der Drogenkonsum
(Heroin, selten Kokain) habe anamnestisch jeweils nur kurz (wenige Tage)




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gedauert. Psychisch sei es der Beschwerdeführerin ebenfalls zunehmend
schlechter gegangen, wobei kaum auseinandergehalten werden könne, ob
die depressiven Verstimmungen den Drogenkonsum provoziert hätten,
oder dieser erst zur Ausbildung der depressiven Zustände geführt habe
(S. 8). Eine angemessene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und der depressiven De-
kompensation sei seit Herbst 2008 nicht mehr möglich. Die Prognose sei
schlechter als 2007 und könne nur durch eine langdauernde Suchtbehand-
lung in einem stationären Rahmen verbessert werden (S. 9). Die Suchtpro-
blematik bestimme das Leben der Beschwerdeführerin und stehe in negati-
ver Wechselwirkung mit der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung
(S. 10). Seit Herbst 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(S. 11).

3.2.2 Gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med.
C.________ vom 15. Januar 2010 (act. II 57) verneinte die Beschwerde-
gegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen, da die ausgewiesene Arbeits-
unfähigkeit vor allem durch das "Abhängigkeitsverhalten" begründet sei,
letztere aber weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei
noch selbst zu irreversiblen Gesundheitsschäden geführt habe, weshalb
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (act. II 60 S. 2).

3.3      Der medizinische Sachverhalt, wie er sich seit der Verfügung vom
16. März 2010 (act. II 60) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 18. April 2025 (act. II 104) entwickelt hat, stellt sich im Wesentlichen
wie folgt dar:

3.3.1 Vom 18. April bis 21. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der
Klinik D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. Mai 2019 (act.
II 78 S. 25 ff.) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:

      1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh-
         ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
      2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeits-
         syndrom (Heroin, substituiert mit Sevre long unter ärztlicher Kontrolle;
         ICD-10: F11.2)




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    3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
        Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2)
    4. Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10:
        F43.1)
    5. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ aktenana-
        mnestisch (ICD-10: F60.31)
    6. Einfache Aufmerksamkeitsstörung aktenanamnestisch (ICD-10: F90.0)

Bei Austritt sei es in der Fremdwahrnehmung zu einer Stabilisierung der
depressiven Symptomatik in den mittelgradigen Bereich gekommen. Zu-
dem bestehe seit Jahren eine Opioidabhängigkeit, welche substituiert sei.
Zudem bestehe eine Benzodiazepinabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin
sei informiert worden, dass die Suchterkrankungen nicht in dieser Einrich-
tung behandelt werden könnten. Aktenanamnestisch bestehe zudem eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine
Aufmerksamkeitsstörung. Aufgrund mehrfacher traumatischer Erlebnisse in
der Kindheit wie auch im Erwachsenenalter bestehe der Verdacht, dass
eine PTBS vorliege (S. 26 f.).

3.3.2 Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 6. September 2019
(act. II 78 S. 11 ff) diagnostizierten die Ärzte eine Methadonüberdosierung
sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin sei not-
fallmässig zugewiesen worden aus der Psychiatrie F.________ bei Ver-
dacht auf Methadonintoxikation. Bis auf die Nervosität bestünden ana-
mnestisch keine Beschwerden. Sie sei zwei Stunden überwacht worden
und habe wieder in die Psychiatrie entlassen werden können (S. 11 f.).

Im Austrittsbericht vom 14. Oktober 2019 des Spitals E.________ vom 15.
Oktober 2019 (act. II 78 S. 8 ff.) legten die Ärzte dar, die Beschwerdeführe-
rin sei mit dem Rettungsdienst in Begleitung der Polizei auf den Notfall ge-
bracht worden, nachdem sie nicht ansprechbar auf dem Boden liegend
aufgefunden worden sei. Sie habe sich geweigert, eine Laboruntersuchung
durchzuführen. Bei mutmasslich intoxikierter Beschwerdeführerin sei die
Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben und die Kollegen der Psychiatrie seien
hinzugezogen worden. Diese hätten eine akute Selbstgefährdung festge-
stellt und die Beschwerdeführerin mittels FU (Fürsorgerische Unterbrin-




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gung) stationär auf die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik
G.________ eingewiesen (S. 9).

3.3.3 Im Überweisungsschreiben vom 7. Januar 2020 (act. II 78 S. 18 ff.)
des Spitals E.________ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in
Begleitung von ihrem Freund zur Notfall-Konsultation erschienen. Weinend
habe sie berichtet, dass sie in letzter Zeit depressiver geworden sei. Sie
liege die ganze Zeit im Bett, gehe nirgendwohin, pflege sich mässig und
esse zu wenig. Die Beschwerdeführerin werde der psychiatrischen Klinik
G.________ zugewiesen (S. 18).

3.3.4 Vom 25. Juli bis 12. August 2022 war die Beschwerdeführerin im
Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. August 2022
(act. II 82 S. 9 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum an-
derer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2),
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10:
F60.31) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-
10: F90.0, S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch auf-
grund einer emotionalen Krise mit Exazerbation der depressiven Sympto-
matik zugewiesen worden. Es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung durchgeführt worden. Nach komplikationslosem Ausschleichen
der Benzodiazepine innerhalb von vier Tagen habe die Beschwerdeführerin
während der gesamten Hospitalisation keine Benzodiazepine mehr einge-
nommen. Sie sei in stabilem, gutem psychischem Zustand ausgetreten (S.
11).

3.3.5 Der behandelnde Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 75) folgen-
de Diagnosen (S. 2):

   -      rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-
          10: F33.1)
   -      Polytoxikomanie einschliesslich schädlichem Alkoholkonsum aktuell
          unter ambulanter psychiatrischer Therapie und Substitutionsbehand-
          lung weitgehend abstinent (ICD-10: F19.22)
   -      einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




    -     schwer belastende Kindheitsumstände
    -     anamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border-
          line Typ (ICD-10: F60.3)
    -     häufige Migräneanfälle
    -     Asthma bronchiale

Dr. med. H.________ berichtete, die Beschwerdeführerin sei im Janu-
ar 2022 zu ihm in Behandlung gekommen, nachdem Ende 2021 ihr bisheri-
ger Psychiater, Dr. med. I.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, plötzlich verstorben sei. Seit Januar 2022
sei eine chronische depressive und emotional instabile Symptomatik bei
belastender und wechselvoller Biografie im Vordergrund gestanden (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe sich anfangs eine Absenkung der überhöh-
ten Dosierung einiger Medikamente gewünscht, habe bereits einen anhal-
tenden regelmässigen Alkoholkonsum aufgegeben und habe selbst von
sich den Eindruck gehabt, "nach zwölf Jahre Depression wieder allmählich
aufgewacht zu sein". Sie sei sich tägliche Mahlzeiten, Beschäftigungen zu
Hause und Telefonieren wohl lange nicht mehr gewohnt gewesen, habe
aber mit zwei Haustieren gelebt, die sie auch ausreichend versorgt habe
(S. 2 f.). Sie habe Anfang 2022 versucht, in einem Wiedereingliederungs-
programm für Langzeitarbeitslose Fuss zu fassen, habe aber keinen
Rhythmus gefunden und die Massnahme abbrechen müssen. Sie habe
unter ausgeprägten Schlaf- und Antriebsstörungen gelitten und habe nach
der Konsultation eines Tierarztes geglaubt, dass ihre Tiere und sie von
einem Parasiten befallen seien. Alternativ habe der Verdacht auf einen
Dermatozoenwahn bestanden. Die im Juli/August 2022 kürzer dauernde
stationäre Behandlung (vgl. dazu act. II 82 S. 9 ff.) habe zu einer gewissen
Stabilisierung geführt und es habe eine Anpassung der bis dahin überdo-
sierten medikamentösen Behandlung stattgefunden. Seitdem habe die Be-
schwerdeführerin auch phasenweise und immer länger anhaltend den zu-
sätzlichen Alkohol- bzw. Benzodiazepinkonsum aufgeben können. Zurzeit
nehme sie mit einiger Regelmässigkeit an einer niederschwelligen Tages-
struktur/ -beschäftigung in einer soziotherapeutischen Einrichtung teil
(S. 3).




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Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 19. Dezember 2024 (act. II 90)
aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Er stellte dieselben Diagnosen
wie in seinem vorherigen Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 75). Die Be-
schwerdeführerin lebe seit längerem in einer einfachen, aber angemesse-
nen Wohnung, habe auch einen Tagesrhythmus, nehme regelmässige
Mahlzeiten ein und sei seit August vollständig alkoholabstinent. Dreimal in
der Woche besuche sie eine niederschwellige, psychiatrisch orientierte
Tageseinrichtung. Es bestünden weiterhin wechselnde, oft stärker ausge-
prägte Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen in Verbindung mit be-
lastenden Erinnerungen und Situationen, die negative Emotionen auslös-
ten, ausgeprägte Selbstunsicherheit, Scheu vor Menschenansammlungen
und Kontaktaufnahme mit einzelnen Personen (S. 3 Ziff. 3 f.). Zum Befund
legte Dr. med. H.________ unter anderem dar, die Beschwerdeführerin sei
psychomotorisch oft angespannt, äussere vielfach konkrete Ängste, dass
ihr Leben durch Umstände durchkreuzt werde, wirke unsicher, besorgt,
eher depressiv gestimmt, zeige wenig affektive Schwingungsfähigkeit, sei
aber doch zufrieden mit der erreichten Alkoholabstinenz. Aufmerksamkeit,
Konzentration und Ausdauer (z.B. für ein 30-minütiges Gespräch) wirkten
knapp ausreichend, sie sei vorzeitig erschöpft (S. 4 Ziff. 6). Im Vergleich
zur den letzten zehn oder mehr Jahren habe die Beschwerdeführerin seit
2022 eine gewisse psychosoziale Stabilisierung erreicht. Er nehme an,
dass sie weiterhin die bisher erreichte Abstinenz von Alkohol und anderem
Beikonsum        einhalten     könne.     Ausgeprägte       Beeinträchtigungen       und
Schwankungen im psychischen Zustand würden aber auch in Zukunft be-
stehen bleiben, so dass die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit relativ
wenig belastbar sein werde. Es bestehe weiterhin eine dringende Notwen-
digkeit zu weiterer Betreuung und Behandlung (S. 4 Ziff. 9). Seit Januar
2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien keine Tätigkeiten
mehr zumutbar (S. 5 Ziff. 11 ff.).

3.3.6 Der RAD-Arzt, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 6. Februar 2025 (act. II 92)
eine        Polytoxikomanie          (ICD-10:       F19.2),       eine       Borderline-
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) sowie eine rezidivierende depres-
sive Störung, schwankend, überwiegend leichtgradig, komorbid zur Polyto-
xikomanie (ICD-10: F19.2). Die weiteren Diagnosen PTBS und ADHS wür-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




den als Verdachtsdiagnosen bzw. aktenanamnestisch gestellt ohne Befun-
dung oder Abklärung und könnten demnach nicht übernommen werden.
Die Suchterkrankung habe sich nach den Angaben des behandelnden
Psychiaters stabilisiert. Zusammengefasst seien keine neuen psychiatri-
schen Diagnosen im Vergleich zum Referenzgutachten von 2010 ausge-
wiesen. So sei sowohl vom Gutachter im Jahr 2010 als auch vom aktuell
ambulant behandelnden Facharzt nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von
100 % attestiert worden. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen
(S. 5).

3.3.7 Der behandelnde Dr. med. H.________ führte im Bericht vom
14. März 2025 (act. II 98) aus, die Beschwerdeführerin habe eine psychia-
trische Vorgeschichte, die bis in ihre Jugend zurückreiche. Es liege seit
vielen Jahren eine schwere psychiatrische Pathologie vor, die zuerst in
einer schweren Persönlichkeitsstörung bei einer Vorgeschichte mit schwe-
rer traumatischer Belastung in der Kindheit und Jugend bestehe, dann in
einer Chronifizierung einer affektiven Symptomatik und als drittes in einer
polyvalenten Drogenabhängigkeit, die bei länger bestehender Substitution
nun soweit kompensiert sei, dass die Beschwerdeführerin bis auf wenige
Situationen den früher erheblichen Beikonsum habe aufgeben können (S.
1). Was in der Beurteilung der Verfügung vom 16. März 2010 (act. II 60)
fehle, sei eine Würdigung, dass von Anfang an offensichtlich die Sucht Fol-
ge eines Gesundheitsschadens gewesen sei, nämlich des stark beeinträch-
tigen psychischen Zustandes und der Persönlichkeitsreifung bzw. Struktur
der Beschwerdeführerin bereits vor dem mit der Zeit immer umfangreiche-
ren Drogenkonsum (S. 2).

3.3.8 Der RAD-Arzt, Dr. med. J.________ nahm am 7. April 2025 erneut
Stellung (act. II 103). Er legte dar, Dr. med. H.________ kritisiere die Ver-
fügung vom 16. März 2010, die das Ergebnis des psychiatrischen Refe-
renzgutachtens vom 14. Januar 2020 nicht richtig interpretiert habe. Hierbei
handle es sich jedoch nur um eine andere Beurteilung des gleichen Sach-
verhalts, der sich im Übrigen lange vor der Aufnahme der psychiatrischen
Behandlung bei Dr. med. H.________ ereignet habe. Die RAD-Beurteilung
vom 6. Februar 2025 sei auch nach Würdigung des Einwandschreibens
des behandelnden Facharztes weiterhin gültig.




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




3.4      Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3
S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung
kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder
im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-
internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ.
in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

3.5

3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung
auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 6. Februar und
7. April 2025 ab (act. II 92, 103). Darin wird das Vorliegen eines (medizini-
schen) Revisionsgrundes im Wesentlichen damit verneint, dass vom be-
handelnden Psychiater weiterhin dieselben Diagnosen gestellt würden, die




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




hinzugetretenen Verdachtsdiagnosen keine Veränderung begründeten und
weiterhin (wie bereits im Referenzgutachten von Dr. med. C.________ vom
15. Januar 2010 [act. II 57]) ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wer-
de, mithin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt sei.
Dieser Beurteilung kann zumindest nach der aktuellen Lage der medizini-
schen Akten nicht gefolgt werden.

3.5.2 Zwar trifft zu, dass im Vergleich zwischen dem psychiatrischen Vor-
gutachten vom 15. Januar 2010 (act. II 57) und den Berichten des behan-
delnden Psychiaters (act. II 75, 90, 98) im Wesentlichen dieselben Diagno-
sen gestellt wurden bzw. werden. Zudem vermag die von den Ärzten der
Klinik D.________ erwähnte Verdachtsdiagnose PTBS (act. II 78 S. 25;
Urteil des BGer 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.1) wie auch
eine allfällige nachträgliche diagnostische Konkretisierung grundsätzlich
keine massgebende Veränderung zu begründen (vgl. BGE 147 V 161 E.
4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Gleiches gilt, soweit die Ärzte der Kli-
nik D.________ und des Spitals E.________ aktenanamnestisch eine AD-
HS (oder ADS) diagnostizierten (act. II 78 S. 20, 78 S. 25, 82 S. 10). Der
behandelnde Dr. med. H.________ hat die ADHS-Diagnose in seinen Be-
richten zwar gestellt (act. II 75 S. 2, 90 S. 3 Ziff. 3, 98 S. 2), jedoch nicht
konkretisiert und relativierend ausgeführt, es könne diskutiert werden, in-
wieweit die starken Stimmungsschwanken und länger anhaltenden depres-
siven Phasen und weitere Beeinträchtigungen der Affektivität in einer eige-
nen Diagnose als affektive Störung wie vor allem einer rezidivierenden de-
pressiven Störung und ebenfalls einem ADHS von der primären schweren
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung abgegrenzt oder mit dieser im
Zusammenhang gesehen werden müsse (act. II 98 S. 2). Mit der neu dia-
gnostizierten ADHS ist damit keine massgebende Veränderung auf der
Befundebene erstellt, sodass ihr revisionsrechtlich grundsätzlich keine Re-
levanz zukommt (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83,
9C_357/2019 E. 3).

Indes bestehen gestützt auf die Angaben von Dr. med. H.________
(act. II 75, 90, 98) Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Nach-
gang zur stationären Behandlung im Juli und August 2022 (act. II 82
S. 9 ff.) insgesamt eine gewisse Stabilisierung ihres psychischen Gesund-




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




heitszustandes zu erzielen vermochte und insbesondere nunmehr auch
ausserhalb einer beschützenden stationären Behandlung längerfristig eine
Alkoholabstinenz einzuhalten und ihren Drogen(bei-)konsum praktisch
vollständig einzustellen in der Lage war (act. II 75 S. 3, 90 S. 4 Ziff. 9, 98
S. 1), was denn auch vom RAD-Arzt nicht in Abrede gestellt wird
(vgl. act. II 92 S. 5). Damit besteht zumindest hinsichtlich des im Ver-
gleichszeitpunkt für die Verneinung eines IV-relevanten Gesundheitsscha-
dens bzw. eines Leistungsanspruchs ausschlaggebenden Abhängigkeits-
verhaltens mit polyvalentem anhaltendem massiven Substanzkonsum eine
(potentiell anspruchsrelevante) Veränderung auf der Ebene der medizini-
schen Befundlage (vgl. BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.2.2).
Dass Dr. med. H.________ gleichwohl die entsprechenden Diagnosen wei-
terhin festhält (act. II 75 S. 2, 90 S. 3 Ziff. 3), ändert daran angesichts des
nach Aktenlage erheblich veränderten Konsumverhaltens und dessen Be-
gleitumstände nichts. Inwieweit hieraus eine massgebende Veränderung
der Arbeitsfähigkeit resultieren (kann), lässt sich aufgrund der medizini-
schen Akten gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, schloss doch
vormals Dr. med. C.________ eine Arbeitsfähigkeit aufgrund des Abhän-
gigkeitsverhaltens gänzlich aus, ohne dass er zu einer eventuell bereits
damals bestandenen massgebenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der wei-
teren diagnostizierten Gesundheitsschäden Stellung nahm (vgl. act. II 57 S.
9 f.). Weiter äusserten sich aktuell weder Dr. med. H.________ noch der
RAD-Arzt differenziert zur Pathogenese bzw. der Qualität der Arbeitsun-
fähigkeit, wodurch deren ursächlicher Zusammenhang zu den im Raum
stehenden Diagnosen nicht beurteilt werden kann. Insoweit greift auch die
Argumentation der Beschwerdegegnerin, aufgrund der unverändert attes-
tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Veränderung bzw.
Verschlechterung, zu kurz, zumal im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht gesagt
werden kann, dass einer allfällig aus der affektiven bzw. der Persönlich-
keitsstörung herrührenden Arbeitsunfähigkeit von vornherein keine revisi-
onsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. demgegenüber Urteil des BGer
9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3 und 5).

3.5.3 Gemäss der Rechtsprechung stellt grundsätzlich – für sich allein
genommen – der Wegfall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, mithin
eine Verbesserung des Gesundheitszustands, bei zuvor vollumfänglich




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verneintem Leistungsanspruch, keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungs-
grund dar (Urteil des BGer 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1 mit Hin-
weisen). Allerdings ist die Revision nicht auf nur direkt anspruchserhebliche
tatsächliche Veränderungen beschränkt und der Grund für eine Revision
kann auch sein, dass eine zuvor bestehende Beweislosigkeit entfällt
(vgl. BGer 9C_113/2021 E. 4.3). Mit dem (weitgehenden) Wegfall des vor-
mals die Arbeitsunfähigkeit begründenden Abhängigkeitsverhaltens besteht
eine entsprechende tatsächliche Veränderung. Damit entfällt die Tatsache,
welche im Vergleichszeitpunkt zur Verneinung eines invalidisierenden Ge-
sundheitsschadens geführt hat, während nunmehr eine allfällige Arbeitsun-
fähigkeit wohl auf psychische Störungen ausserhalb der Suchterkrankun-
gen zurückzuführen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht von einer revi-
sionsrechtlich unbeachtlichen, lediglich unterschiedlichen diagnostischen
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.) auszugehen (BGer 9C_113/2021 E. 4.2),
sondern liegt damit beweisrechtlich ein insoweit veränderter Sachverhalt
vor, als nunmehr der Nachweis eines anspruchsrelevanten (psychischen)
Gesundheitsschadens nicht mehr von vornherein ausgeschlossen er-
scheint. Inwieweit mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Störung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderli-
ne Typ selbständige anspruchsrelevante psychische Gesundheitsschäden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit potentiell ein IV-
Leistungsanspruch besteht, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten
nicht abschliessend beurteilen, beschränkte sich doch der RAD-Arzt,
Dr. med. J.________ auf die Würdigung des Revisionsgrundes (act. II 92,
103 S. 2) und erfolgte die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater
(act. II 75, 90, 98) nicht nach Massgabe des strukturierten Beweisverfah-
rens (BGE 141 V 281).

3.5.4 Angesichts der veränderten tatsächlichen Befundlage steht einer
revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs auch nicht entge-
gen, dass gemäss dem Bundesgericht die geänderte Suchtrechtsprechung
(BGE 145 V 215) für sich alleine keinen hinreichenden Anlass bietet, um
vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwal-
tungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen (BGE 147
V 234 E. 6 S. 241). Es hielt denn auch fest, dass sowohl in Bezug auf die




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Befunde als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Eintritt von Verände-
rungen der tatsächlichen Verhältnisse im Lauf der Zeit naturgemäss wahr-
scheinlich sei (BGE 147 V 234 E. 5 S. 241). Dies ist vorliegend zumindest
in Bezug auf die medizinische Befundlage der Fall.

3.6      Zusammenfassend ist eine revisionsrechtlich relevante Verände-
rung in tatsächlicher Hinsicht erstellt, wobei aufgrund der medizinischen
Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, inwieweit diese Verände-
rung erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist. Die angefochtene
Verfügung vom 18. April 2025 (act. II 104) ist in Gutheissung der Be-
schwerde vom 26. Mai 2025 aufzuheben und die Sache ist an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachver-
halt im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne von
Art. 44 ATSG – mindestens im Fachbereich Psychiatrie und mit Laborkon-
trolle des Abstinenzverhaltens – abkläre und hernach erneut über das Be-
stehen eines Revisionsgrundes und gegebenenfalls einen Anspruch auf IV-
Leistungen befinde.




4.

4.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer-
legen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2      Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 334




eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-
te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss
des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung
einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht
(BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei-
sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019
E. 11.1).

Mit Kostennote vom 9. Juli 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Ho-
norar von Fr. 1'866.60 zuzüglich Auslagen von Fr. 82.10 und Mehrwert-
steuer (MWST) von 8.1 % (auf Fr. 1'948.70) im Betrag von Fr. 157.85, total
Fr. 2'106.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Par-
teientschädigung auf Fr. 2'106.55 festzusetzen; diesen Betrag hat die Be-
schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

4.3     Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal-
len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor-
den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HER-
ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
      IV-Stelle Bern vom 18. April 2025 aufgehoben und die Sache an die
      Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der
      Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2.    Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin
      zur Bezahlung auferlegt.




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3.   Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
     gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'106.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu
     ersetzen.

4.   Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
     und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt
     wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5.   Zu eröffnen (R):
     - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
     - IV-Stelle Bern
     - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Kammerpräsident:                                       Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




                                         - 21 -
