# 200 2025 322 — Social Security Contributions on Rental Income from Civil Law Partnership

**Geschäftsnummer:** 200 2025 322
**Citation:** VG BE 200 2025 322
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-10-30
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-322_2025-10-30/social-security-contributions-on-rental-income-from-civil-law-partnership
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_322_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad253912c8889f7ce6cce8c76e1ff4bee28672652bc4b29e129d85af2ad8a2c317c69172481ef72b4f3e725f86cf77d18db?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad253912c8889f7ce6cce8c76e1ff4bee28672652bc4b29e129d85af2ad8a2c317c69172481ef72b4f3e725f86cf77d18db&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_322
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-322_2025-10-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court reviewed appeals against decisions that assessed social security contributions for the year 2021, based on income derived from the rental of a property held by a civil law partnership, which the authority deemed income from self-employment. The court reasoned that for social security contribution purposes, the decisive factor is the actual economic situation, and it deferred to a subsequent, reasoned decision by the tax authority, which had re-evaluated the property's status after initial collection attempts and determined the rental income resulted from the mere administration of private assets, not self-employment. Consequently, the court concluded that the rental income did not constitute income from self-employment under social security law, allowing the appeals and overturning the contribution assessments.

## Leitsatz / Regeste

Art. 108 Abs. 1 VRPG — Art. 108 Abs. 1 VRPG: Used to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

## Volltext des Entscheids

AHV 200 2025 322 und
AHV 200 2025 323 (2)
KOJ/GET/STA



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2025




Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Germann



A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin


C.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer


gegen


Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Einspracheentscheide vom 17. April 2025 (Referenz: ... / Refe-
renz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322




Sachverhalt:


A.

A.a.

Mit Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Akten der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 119 ff.)
setzte die AKB die von A.________ und C.________ als Selbständiger-
werbende für die Jahre 2016-2021 zu entrichtenden persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie
die Verwaltungskostenbeiträge definitiv (betreffend die Jahre 2016-2018
[act. II 122-124; 130-132]) bzw. provisorisch (betreffend die Jahre 2019-
2021 [act. II 119-121; 127-129]) in betraglich variierender Höhe fest. In der
Begründung hielt sie fest, das Einkommen aus der Grundstückgemein-
schaft D.________ GbR (GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl.
Gesellschaftsvertrag einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft [nachfol-
gend Gesellschaftsvertrag; act. II 25]) in ... (...), an welcher A.________
und C.________ mit je 25 % beteiligt sind (§ 3 Ziff. 2 Gesellschaftsvertrag),
stelle solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (act. II 118). Die da-
gegen erhobenen Einsprachen wies die AKB mit zwei Einspracheentschei-
den vom 30. August 2021 (act. II 111 f.) ab. In der Begründung hielt sie
fest, die Einkommen stammten aus einem "Geschäftsraummietvertrag"
(vgl. act. II 25), wobei die Vermietung "zur ausschliesslichen Nutzung als
Bürohaus" erfolge. Folglich weise das vermietete Objekt betrieblichen Cha-
rakter auf.




A.b.

Mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 51) machten A.________ und
C.________ unter Hinweis auf das Dokument "Feststellung der Steuerver-
waltung des Kantons Bern, Steuerjahr 2021" geltend, die Beurteilung der
AKB betreffend selbständige Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit der
GbR sei mit der Beurteilung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nach-
folgend Steuerverwaltung) nicht mehr schlüssig und als unhaltbar zu be-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322




werten. In der Folge stellte die AKB bei der Steuerverwaltung Rückfragen
(act. II 47; 43) und setzte anschliessend mit Verfügungen vom 13. Septem-
ber 2024 (act. II 34 f.) die von A.________ und C.________ als Selbständi-
gerwerbende für das Jahr 2021 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-
Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die
Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 10'435.90 fest. Dabei legte sie
jeweils ein reines Erwerbseinkommen von Fr. 78'962.--, bestehend aus
"Nettoertrag Liegenschaft im Ausland" und "Einkommen aus […] GbR" (act.
II 19 f.) zugrunde. Dagegen erhoben A.________ und C.________ Ein-
sprache (act. II 25), woraufhin die AKB weitere Abklärungen vornahm. Mit
zwei separaten Entscheiden vom 17. April 2025 (act. II 1 f.) hiess die AKB
die Einsprachen – soweit sie darauf eintrat – insoweit gut, als sie die per-
sönlichen Beiträge auf insgesamt jeweils Fr. 2'590.30 festsetzte. Dabei
legte sie ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (betref-
fend die Vermietung der Liegenschaft in ...) von Fr. 31'889.60 zugrunde.
Soweit weitergehend, wies sie die Einsprachen ab.




B.

Dagegen liessen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und
C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch
Rechtsanwalt B.________, mit zwei separaten, identisch lautenden Einga-
ben vom 22. Mai 2025 Beschwerde (vgl. S. 2 Vorbemerkung 1) erheben.
Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Anträge (Verfahren AHV
200/2025/322):

      1.   Der Einspracheentscheid vom 17. April 2025 sei aufzuheben und es sei
           festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge als
           Selbständige schuldet.

      2.   Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu
           weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

                                      - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Anträge (Verfahren AHV
200/2025/323):




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      1.   Der Einspracheentscheid vom 17. April 2025 sei aufzuheben und es sei
           festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge als
           Selbständiger schuldet.

      2.   Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu
           weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

                                      - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2025 vereinigte der Instrukti-
onsrichter die Verfahren AHV 200/2025/322 und AHV 200/2025/323.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerden.

Mit Replik vom 11. August 2025 bzw. Duplik vom 2. September 2025
bestätigen die Parteien die jeweils gestellten Rechtsbegehren und vorge-
brachten Standpunkte.




Erwägungen:


1.

1.1        Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver-
sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind im vorinstanzli-
chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange-
fochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59
ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322




[AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG)
sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona-
len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich (vgl.
E. 1.2 sogleich) einzutreten.

1.2      Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 17. April
2025 (act. II 1 f.). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht der Beschwerdeführe-
rin und des Beschwerdeführers zur Bezahlung persönlicher Beiträge als
Selbständigerwerbende von je Fr. 2'590.30 für das Beitragsjahr 2021 (vgl.
jeweils Ziffer 2d der angefochtenen Einspracheentscheide [act. II 1 S. 7;
act. II 2 S. 7]). Soweit die Beschwerdeführer beantragen es sei festzustel-
len, dass sie keine AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende schulden, ist
– nachdem über die Beitragspflicht im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit
und damit rechtsgestaltend zu befinden ist – ein Feststellungsinteresse zu
verneinen und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Prinzip der
Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30).

1.3      Die streitbetroffenen persönlichen Beiträge des Jahres 2021 be-
laufen sich auf gesamthaft Fr. 5'180.60. Der Streitwert liegt damit unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichter-
liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4      Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1      Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die
Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi-
cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Er-
werbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 –




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das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer
Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV; SR 831.101]).

2.2        Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der
Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die
Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten
(persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt,
kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv
– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer-
den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten
muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftli-
chen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 148 V 253 E. 5.1 S. 255, 143 V
177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15).

2.3        Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum
erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (BGE 123 V 161 E. 1
S. 162).

2.3.1      Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un-
selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs.
1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han-
dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein-
schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme
der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.
18 Abs. 2 DBG.




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2.3.2    Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sin-
ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung
des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un-
terliegt folglich nicht der Beitragspflicht. Dagegen sind Kapitalgewinne aus
der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermö-
gens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungs-
pflichtigen     (Einzel-)Betrieben,       Einkommen          aus      selbständiger
Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beru-
hen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1 S. 117, 141 V 234 E. 4.2 S. 238; Urteil des
BGer 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).

2.3.3    Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen
gehören, stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar und
unterliegen folglich der AHV-Beitragspflicht (BGE 134 V 250). Eine Definiti-
on zum Begriff des Geschäftsvermögens fehlt im AHV-Recht. Hingegen
wird der Begriff im Steuerrecht bestimmt, auf welches das Beitragsrecht
verweist. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) gelten
als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend
der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S.
118). Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen
oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche
Funktion abzustellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 S. 118). Danach wird Ge-
schäftsvermögen angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient.
Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere
Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die
Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivil-
rechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behand-
lung dienen (Urteil des BGer 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3).

Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann,
wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor-
ausgesetzt, d.h. ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich
auch kein Geschäftsvermögen vorliegen bzw. keine Widmung eines Ver-
mögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen. Dies gilt aufgrund




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der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich auch für Alterna-
tivgüter, welche sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören
können (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 S. 119 und E. 3.3.1.4 S. 120). Als Alter-
nativgüter gelten namentlich auch Liegenschaften (BGE 140 V 241 E. 4.2
S. 245; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_164/2023 vom 29. Januar
2024 E. 5.2).

2.4      Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkun-
gen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt
Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Dies-
falls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vorneh-
men, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung
ergeben (BGE 147 V 114).




3.

3.1      Die Beschwerdegegnerin bejahte in den angefochtenen Einspra-
cheentscheiden vom 17. April 2025 (act. II 1 f.) in Bezug auf die hier streit-
gegenständliche Liegenschaft in ... das Vorliegen von Geschäftsvermögen
und in der Folge den Status der Beschwerdeführer als Selbständigerwer-
bende im Wesentlichen damit, dass die sozialversicherungsrechtliche Qua-
lifikation sich nicht zwingend mit der steuerrechtlichen decke. Weiter weise
die Art und Nutzung des vermieteten Objekts als Bürohaus auf einen be-
trieblichen Zweck hin. Schliesslich liege eine über den Rahmen blosser
Vermögensverwaltung hinausgehende Anlage vor (vgl. jeweils S. 5 f.). Die-
se Einschätzung bestätigte die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren.

3.2      Mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 4. Juli
2024 (act. II 30) erwog die Steuerverwaltung zur Liegenschaft in ..., die
GbR sei aufgrund fehlender Betriebstätigkeit offen zu besteuern bzw. es sei
"steuerlich keine eigene selbständige Geschäftstätigkeit" gegeben. Damit
könnten auch die AHV-Abrechnungen nicht als Aufwand deklariert werden.
In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen Verwaltungs-
verfahren mit Schreiben vom 23. April 2024 (act. II 29) Rücksprache mit der




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Steuerverwaltung und führte unter Bezugnahme auf Ziffer 1082 der Weglei-
tung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti-
gen in der AHV, IV und EO [WSN]) aus, zumindest laut den bisher vorlie-
genden       Unterlagen        würden          die    Einkommen         aus       der
Grundstückgemeinschaft D.________ GbR aus einem "Geschäftsraum-
mietvertrag" erzielt und die Vermietung erfolge “zur ausschliesslichen Nut-
zung als Bürohaus". Art und Nutzung des vermieteten Objekts wiesen
daher eindeutig betrieblichen Charakter auf. Somit handle es sich aus sozi-
alversicherungsrechtlicher Sicht um Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit, weshalb den Beschwerdeführern entsprechend persönliche
Beiträge als Selbständigerwerbende je basierend auf ihren jeweiligen An-
teilen in Rechnung gestellt worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 10.
Juni 2024 (act. II 29) hielt die Steuerverwaltung fest, mit den im (steuer-
rechtlichen) Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen sei klar gewor-
den, dass nur eine Liegenschaft "in der GbR" bestehe und keine weitere
Geschäftstätigkeit vorgenommen werde. Somit qualifiziere die GbR aus
steuerlicher Sicht nicht als selbständige Tätigkeit nach Formular 8.1, son-
dern entspreche einer Miteigentümergemeinschaft nach Formular 8.3.

Damit gelangte die Steuerverwaltung für das hier interessierende Steuer-
und Beitragsjahr 2021 nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Ent-
scheid vom 4. Juli 2024 (act. II 30) zum Schluss, dass die in ... gelegene
Liegenschaft als Privatvermögen gilt und die Mieteinnahmen als Liegen-
schaftsertrag gelten. Dementsprechend hat sie die in der vorgängigen Ver-
anlagungsverfügung unter dem Titel einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft
angerechneten Einkünfte aufgehoben und eine Betriebstätigkeit bzw. steu-
erlich eigene selbständige Geschäftstätigkeit der GbR, an welcher die Be-
schwerdeführer mitbeteiligt sind, explizit verneint. Damit basierte die hier
streitige Frage nach der Zuordnung der Liegenschaft (Privat- oder Ge-
schäftsvermögen) und die daraus direkt ableitbare Beantwortung der ahv-
rechtlichen Statusfrage (BGE 134 V 250 E. 4.3 S. 255) betreffend
selbständige Erwerbstätigkeit auf einer spezifischen Beurteilung der Steu-
erverwaltung, wobei sie im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (act. II
30) in Kenntnis der anderweitigen sozialversicherungsrechtlichen Einschät-
zung eine Neubeurteilung der Zuordnung der Liegenschaft vornahm. Vor
diesem Hintergrund ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführer im Rah-




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men der Steuererklärung zunächst "selber von […] beitragspflichtigen Ein-
kommen" ausgingen (act. II 1 S. 5 Ziff. 1a zweites Lemma); massgeblich ist
vielmehr, dass die Steuerverwaltung auf Intervention der Beschwerdeführer
hin im Einspracheentscheid mit nachvollziehbarer Begründung eine neue
Beurteilung des vorliegend streitigen Sachverhalts vornahm. Es besteht
somit kein Anlass, von den auf eingehenden Abklärungen beruhenden Er-
kenntnissen der Steuerverwaltung abzuweichen. Vielmehr ist – BGE 147 V
114 folgend (vgl. E. 2.4 vorne) – darauf abzustellen und demnach hinsicht-
lich der Liegenschaft in ... von Privatvermögen auszugehen, womit in Be-
zug auf die daraus resultierenden Mieterträge keine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegen kann (vgl. E. 2.3.2 f. vorne).

3.3      Es bestehen denn auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtig-
keit der Steuermeldung und daraus folgend keine Gründe, in ahv-
beitragsrechtlicher Hinsicht davon abzurücken:

3.3.1    Die zwecks "Verwaltung und Vermietung der Immobilie ..., ..." (act.
II 25 – § 2 des Gesellschaftsvertrags) errichtete Gesellschaft in Form einer
GbR wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem
sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Möglich ist jeder rechtlich zulässige
Zweck (vgl. GARZ/FLASSHOFF, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eine
Einführung, in: Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS, 2021, S. 282),
womit die Wahl der Gesellschaftsform nicht den (mittelbaren) Schluss auf
das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt. Ebenso wenig
ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus der konkreten Vereinba-
rung bzw. aus der im Gesellschaftsvertrag konkret formulierten Zweckset-
zung.

3.3.2    Sodann kann die tatsächliche Nutzung des Objekts einen Hinweis
auf die Zuteilung des Vermögens (und daraus folgend die Statusfrage) lie-
fern (vgl. E. 2.3.3 vorne). Insofern geht aus den Akten hervor, dass die
E.________ AG die Liegenschaft gemäss Kaufvertrag vom 7. Oktober
2015 (act. II 25) der D.________ GbR verkaufte und anschliessend
gemäss dem mit der D.________ GbR abgeschlossenen "Geschäftsraum-
mietvertrag" (act. II 25) als Mieterin im Objekt verblieb. Soweit die Be-




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schwerdegegnerin aus diesem Umstand sowie aufgrund des Mietzwecks
("Die Vermietung erfolgt zur ausschliesslichen Nutzung als Bürohaus") und
einer erheblichen Fremdfinanzierung beim Kauf der Liegenschaft auf einen
betrieblichen Charakter der Objektnutzung schliesst (act. II 1 f. S. 5 Ziff. 1
lit. b und c), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn das Kriterium der Objekt-
nutzung beurteilt sich aus Sicht bzw. der diesbezüglichen Absicht der Be-
schwerdeführer und Vermieter, nicht aus jener des Mieters. Wie dieser die
Liegenschaft nutzt, ist für sich genommen nicht von Belang, ebenso wenig
der Umstand, dass der Mietvertrag als "Geschäftsraummietvertrag" be-
zeichnet ist und die Liegenschaft folglich als Geschäftsräumlichkeit vermie-
tet wird. Ebenso wenig überzeugt unter den gegebenen Umständen der
Hinweis auf die Fremdfinanzierung:

Gemäss Urteil des BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 (vgl.
auch Urteil 9C_164/2023 E. 5.4) stellt die Vermietung von Wohnungen ei-
nes so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und
soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermö-
gensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat.
Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten.
Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn
sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Für die beitragsrechtliche
Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher
(gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte
Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine
Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und
Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine ent-
scheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus
einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem sol-
chen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes
– Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn
auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermö-
gen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und be-
deutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein
Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerbli-




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chen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem
Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine
davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen er-
scheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder ne-
benberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder
Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien.

Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür und die Be-
schwerdegegnerin macht auch nicht geltend, dass der hauptberuflich als ...
an der F.________ in ... erwerbstätige Beschwerdeführer und die als ...
beim G.________ im Haupterwerb beschäftigte Beschwerdeführerin (act. II
25 – Einsprache vom 16. Oktober 2024 S. 6) nebenberuflich im Liegen-
schaftshandel tätig (gewesen) wären. Dies umso weniger, als die
D.________ GbR und damit auch die Beschwerdeführer seit 10 Jahren im
Besitz der streitbetroffenen Liegenschaft sind, mithin keine unmittelbare
Weiterveräusserung (unter Berücksichtigung der Marktentwicklung zur Ge-
winnerzielung) erfolgte und nach den Akten auch keine Hinweise dafür be-
stehen, dass eine solche je beabsichtigt war. Die Steuerverwaltung hat
denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass nur eine
Liegenschaft "in der GbR" bestehe und keine weitere Geschäftstätigkeit
vorgenommen werde (act. II 29). Damit kommt dem Besitz der Liegen-
schaft sowie deren Vermietung eine von der beruflichen Tätigkeit der Be-
schwerdeführer unabhängige Funktion zu bzw. ist Gegenteiliges nicht
erstellt. In der Folge greift auch das Argument der weitgehenden Fremdfi-
nanzierung der Liegenschaft (act. II 1 f. jeweils S. 5 f. Ziff. 1c zweites Lem-
ma) ins Leere, stellt die (überwiegende) Fremdfinanzierung unter den
gegebenen Umständen respektive wenn die Tätigkeit sich – wie hier – dar-
auf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinse zu erzielen, doch
gerade kein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (vgl. auch BGer
9C_164/2023 E. 8.5) bzw. dürfte der Kauf einer Liegenschaft (für nicht ge-
schäftliche Zwecke) mit fremden Mitteln eher die Regel als die Ausnahme
darstellen.

3.3.3    Mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 3.3.2 vorne) bedeutet auch
die Zuordnung zu Ziff. 7.1 im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
nicht, dass die entsprechende Position Geschäftsvermögen entspricht (act.




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II 1 f. jeweils S. 5 Ziff. 1a fünftes Lemma). Ebenso wenig sprechen die in
den angefochtenen Einspracheentscheiden erwähnten Umstände, wonach
keine externe Vermögensverwaltung eingesetzt worden sei und der aus der
Geschäftsvermietung erzielte Gewinn zur Abbezahlung von Fremddarlehen
bzw. zum Schuldenabbau verwendet werde (act. II 1 f. jeweils S. 5 f. Ziff.
1c erstes und drittes Lemma), gegen die Zuordnung der Liegenschaft zum
Privatvermögen der Beschwerdeführer und eine private Vermögensanlage;
die Verwaltung des privaten Vermögens kann durchaus auch dem Aspekt
bzw. dem Ziel des Schuldenabbaus Rechnung tragen. Der im letzten
Lemma erwähnte Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbst-
organisation und nach aussen sichtbarer Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr ist sodann relevant im Rahmen der Abgrenzung von selbständiger
und unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3 vorne; BGE 149 V 57
E. 6.3 f. S. 64), womit diese Praxis hier nicht einschlägig ist.

3.3.4    Im Weiteren vermag die Beschwerdegegnerin auch aus Ziffer
1082 WSN (vgl. E. 3.2 vorne; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen
vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Danach
gilt die Verwaltung eigener Grundstücke grundsätzlich nicht als eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit, sofern nicht Art und Nutzung der Grundstücke
betrieblichen Charakter aufweist. Einerseits steht der Wortlaut dieser Wei-
sung der Schlussfolgerung, wonach es sich bei der Vermietung der streit-
betroffenen Liegenschaft mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen von
Geschäftsvermögen nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle,
nicht entgegen. Andererseits betreffen die in der Fussnote zur fraglichen
Bestimmung erwähnten, durchwegs älteren Entscheide nicht die hier gege-
bene einfache Vermietung einer Liegenschaft, sondern davon zu unter-
scheidende      Sachverhalte      wie   den      Kauf   einer    Liegenschaft     mit
anschliessendem Verkauf sowie Neuerwerb einer anderen Liegenschaft
(ZAK 1975 S. 248), den Gewinn nach Erwerb und von Anfang an beabsich-
tigter Überbauung und Verkauf einer Liegenschaft (ZAK 1974 S. 36) oder
den Betrieb eines Appartementhauses mit Vermietung von (40 bzw. 18
möblierten) Zimmern bzw. Wohnungen mit gleichzeitigen weiteren Leistun-
gen wie Erneuerung von Möbelstücken wie auch Reinigung von Zimmern
und Bettwäsche (ZAK 1965 S. 37, 541; ZAK 1952 S. 97; vgl. insoweit auch
BGer 9C_164/2023 E. 8.2).




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3.3.5    Was schliesslich den von der Beschwerdegegnerin ins Feld ge-
führten Umstand anbelangt, wonach die Beschwerdeführer in ... "Einkom-
menssteuern" aus "Geschäftsraummietvertrag zu entrichten haben" (Be-
schwerdeantwort S. 6 Ziff. 8; Duplik S. 2 Ziff. 5), ist mit den
Beschwerdeführern (Replik S. 2 f.) auf die entsprechende, in ... geltende
gesetzliche     Regelung      hinzuweisen:       Danach     unterliegen      gemäss
§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. Darunter fallen nach
§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen […]. Es handelt sich somit um eine normativ-formale Fest-
legung des deutschen Steuerrechts, wonach als Einkunftsart (vgl. Titel zu
Ziffer 8 EStG ["Die einzelnen Einkunftsarten"]) auch solche aus Vermietung
und Verpachtung von u.a. Gebäuden zählen. Daraus kann jedoch kein
Rückschluss auf die nach schweizerischem Recht (vgl. Beschwerdeantwort
S. 3) und nach materiellen Kriterien zu beurteilende Zuteilungsfrage zu
Geschäfts- oder Privatvermögen und daraus folgend zur Frage nach dem
Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit gezogen werden.

3.4      Zusammenfassend ist eine Erwerbsabsicht im Sinne von Art. 9
Abs. 1 AHVG nicht erstellt (vgl. E. 2.2 vorne), womit die Beschwerdegegne-
rin die Beschwerdeführer hinsichtlich der mit der Liegenschaft in ... erziel-
ten Erträge zu Unrecht als selbständig Erwerbende qualifiziert hat. Die
Beschwerden sind folglich – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen
und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. April 2025 sind auf-
zuheben.




4.

4.1      Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress
ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010
betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret;
VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten
bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die




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Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung
nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die
Gebühren       für     die   Beurteilung         von   Streitigkeiten   durch    das
Verwaltungsgericht           betragen            auf     dem        Gebiet       des
Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.
Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.-- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG).

Mit Kostennote vom 11. August 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein
Honorar von Fr. 4’077.-- (15.1 Std. à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von
Fr. 121.20 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 340.05 (8.1 % von
Fr. 4'198.20), total Fr. 4'538.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der
gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4'538.25 (inkl. Auslagen,
Portokosten und MWST) festgesetzt.




Demnach entscheidet der Einzelrichter:


1. In Gutheissung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, werden
      die Einspracheentscheide vom 17. April 2025 der Ausgleichskasse des
      Kantons Bern aufgehoben.




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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin
    zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete
    Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihnen nach Rechtskraft des Urteils
    zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten,
    gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'538.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu er-
    setzen.

4. Zu eröffnen (R):
    - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführer (zweifach)
    - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
    - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Einzelrichter:                                          Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des




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Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.




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