# 200 2025 299 — Sickness Benefits Entitlement Based on Subsequent Emergency Incapacity

**Geschäftsnummer:** 200 2025 299
**Citation:** VG BE 200 2025 299
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-07-29
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-299_2025-07-29/sickness-benefits-entitlement-based-on-subsequent-emergency-incapacity
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_299_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad27ac10a397866eafbc8df1178549bb6dd07e579d56cedacdd00fb97f734d21a7159fca59db93426e4c1a8e9f19d1a92ba?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad27ac10a397866eafbc8df1178549bb6dd07e579d56cedacdd00fb97f734d21a7159fca59db93426e4c1a8e9f19d1a92ba&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_299
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-299_2025-07-29.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A person, unemployed and receiving benefits, initially had their entitlement affected by partial disability payments, but subsequently reported 100% work incapacity due to neurological issues starting December 11, 2024, followed by an unrelated angiologic emergency requiring hospitalization and surgery on December 20, 2024, leading to an administrative denial of sickness benefits for the initial period. The court reasoned that although the initial neurological incapacity was not reported timely, the subsequent, more severe angiologic incapacity constituted a legally recognized break, resetting the 30-day benefit entitlement period, and the late reporting of this second incapacity was excusable due to emergency hospitalization and surgery, thus granting the individual entitlement to sickness benefits starting from the date of the second incapacity, December 20, 2024, for the maximum duration allowed.

## Leitsatz / Regeste

Art. 28 Abs. 1 AVIG; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 1 Abs. 1 AHVG; Art. 82 ff. BGG — Art. 28 Abs. 1 AVIG: Determines the duration of sickness benefits (maximum 30 days after the start of incapacity) which is granted in the final order. Art. 61 lit. fbis ATSG: Used in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG to rule that no court costs shall be levied. Art. 1 Abs. 1 AHVG: Used in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG to rule that no court costs shall be levied.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 28 Abs. 1 AVIG

Determines the duration of sickness benefits (maximum 30 days after the start of incapacity) which is granted in the final order.

### 2. Art. 61 lit. fbis ATSG

Used in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG to rule that no court costs shall be levied.

### 3. Art. 1 Abs. 1 AHVG

Used in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG to rule that no court costs shall be levied.

### 4. Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not explicitly in the dispositive orders 1-3.

### 5. Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not explicitly in the dispositive orders 1-3.

### 6. Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not explicitly in the dispositive orders 1-3.

## Volltext des Entscheids

ALV 200 2025 299
MAK/SCC/LAB



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil der Einzelrichterin vom 29. Juli 2025




Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero



A.________
Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner




betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299




Sachverhalt:


A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
bis 30. September 2023 als … bei der B.________ in einem Pensum von
60 % angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse … [Arbeitslosenkasse; act. II]
245 f., 260 ff.). Er meldete sich im November 2023 zur Arbeitsvermittlung
bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region
Bern-Mittelland [act. IIA] 131) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. Dezember 2023 (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 247 ff.).
Seine Tätigkeit als … mit einem Pensum von 20 % für die B.________
(act. II 233, 235 f.) wurde als Zwischenverdienst berücksichtigt (act. II 53 f.,
60 f., 66 f., 84 f., 114 f., 129 f.,142 f., 149 f., 152 f., 180 f., 200 f., 238).

Nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. August 2024
(act. II 70 ff.) dem Versicherten ab 1. November 2023 IV-Renten von 60 %
einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 von 65 % einer ganzen Rente
zugesprochen hatte (vgl. auch act. II 123, 132 ff.), wirkte sich dies auf den
Vermittlungsgrad des Versicherten (35 %) und den versicherten Verdienst
aus (act. II 117) und führte zu Rückforderungen von Leistungen der Ar-
beitslosenversicherung (act. II 93 ff.).

Ab 11. Dezember 2024 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % attestiert; die ärztlichen Zeugnisse der Klinik C.________, Spital
D.________, vom 11. Dezember 2024 und von Dr. med. E.________,
Fachärztin für Kardiologie, Klinik F.________, Spital D.________, vom
25. Dezember 2024 gingen am 8. Januar 2025 (act. II 48 f.) beim RAV Bern
West ein. Weiter wurde eine Bestätigung von dipl. Arzt G.________, Prak-
tischer Arzt, Klinik H.________, vom 20. Januar 2025 (act. II 47) einge-
reicht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 40 ff.) verneinte das Amt
für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) vom 11. De-
zember 2024 bis 7. Januar 2025 sowie ab dem 10. Januar 2025 einen An-
spruch des Versicherten auf Krankentaggelder. Hiergegen erhob der Versi-
cherte am 26. Februar 2025 (Poststempel; act. II 25 f.) Einsprache. Mit
Schreiben vom 7. April 2025 (act. II 15) forderte das AVA den Versicherten




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zur Stellungnahme auf, woraufhin dieser sich nicht vernehmen liess. Mit
Entscheid vom 29. April 2025 (act. II 11 ff.) hiess das AVA die Einsprache
teilweise gut; für die Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 und
ab 10. Januar 2025 verneinte das AVA einen Anspruch des Versicherten
auf Krankentaggelder, für die Zeit vom 7. bis 9. Januar 2025 bejahte es
einen solchen.




B.

Am 12. Mai 2025 (Poststempel) erhob der Versicherte beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es seien ihm für die
Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 Krankentaggelder auszu-
zahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 beantragt der Beschwerdegeg-
ner, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Ab 11. Dezember 2024 sei
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf neurologische Beschwerden und ab
20. Dezember 2024 bzw. ab 7. Januar 2025 sei die 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit auf einen Verschluss des femoropoplitealen Bypasses und damit
auf eine andere Erkrankung zurückzuführen. Damit sei die 30-tägige Frist
unterbrochen worden und der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Kran-
kentaggelder vom 7. bis 23. Januar 2025. Ab dem 24. Januar 2025 sei der
Anspruch ausgeschöpft und damit zu verneinen.




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Erwägungen:


1.

1.1     Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2     Anfechtungsobjekt       bildet    der   Einspracheentscheid         vom       29.
April 2025 (act. II 11 ff.), mit dem der Beschwerdegegner einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder für die Zeit vom 11. Dezem-
ber 2024 bis 6. Januar 2025 verneint, vom 7. bis 9. Januar 2025 bejaht und
ab 10. Januar 2025 verneint hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder der Arbeitslosenversiche-
rung ab 11. Dezember 2024, wobei der Beschwerdegegner nunmehr bean-
tragt, dem Beschwerdeführer seien vom 7. bis 23. Januar 2025 Kranken-
taggelder zuzusprechen (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 2).




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1.3      Bei einem Taggeld von Fr. 99.55 (act. II 5, 27, 39) und einem An-
spruch auf höchstens 44 Krankentaggelder innerhalb der Rahmenfrist (vgl.
E. 2.2 hiernach) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).

1.4      Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1      Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f
i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person,
wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an-
zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15
Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar-
beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft,
die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs-
voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi-
cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar-
beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.
Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis
zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210
E. 3.1 f. S. 212).

2.2      Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4
ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften
nicht erfüllen können, haben – sofern sie die übrigen Anspruchsvorausset-
zungen erfüllen – Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens
bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit




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und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28
Abs. 1 AVIG).

2.2.1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig
sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Ar-
beitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden (Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die
versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund
nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf
dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben, so hat sie
keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Mel-
dung (Art. 42 Abs. 2 AVIV; vgl. auch Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis
ALE; Hrsg. vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco] C172; zur Bedeu-
tung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385
E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

2.2.2 Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeits-
unfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund an-
schliesst (AVIG-Praxis ALE C169).




3.

3.1     Den Akten ist das Folgende zu entnehmen:

Am 11. Dezember 2024 war der Beschwerdeführer aufgrund neurologi-
scher Beschwerden arbeitsunfähig (vgl. Ärztliches Zeugnis der Klinik
C.________, Spital D.________, act. II 49). Am 16. Dezember 2024 hielt
die Personalberaterin des RAV im Verlaufsprotokoll fest, das geplante Ge-
spräch habe nicht stattfinden können, der Beschwerdeführer habe einen
gesundheitlichen Vorfall (Wörter vergessen) gehabt und es erfolgten weite-
re Abklärungen, er werde die Personalberaterin auf dem Laufenden halten
(act. IIA 8). Das Formular "Angaben der versicherten Person für den Mo-
nat" Dezember 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse am 23. Dezember
2024 ein (act. II 51). Das Formular enthielt die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, er habe im Dezember 2024 im Zwischenverdienst gearbeitet.




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Am 20. Dezember 2024 kam es beim Beschwerdeführer zu einem angiolo-
gischen Notfall (akute Beinischämie Rutherford 2b). Dieser machte eine
Hospitalisation und mehrfache Operationen innerhalb weniger Tage erfor-
derlich. Am 7. Januar 2025 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers
telefonisch beim RAV, der Beschwerdeführer sei hospitalisiert und sie wer-
de ein Arztzeugnis per Post zukommen lassen (vgl. Verlaufsprotokoll). Am
8. Januar 2025 gingen beim RAV die ärztlichen Zeugnisse der Klinik
C.________, Spital D.________, vom 11. Dezember 2024 (act. II 49) und
von Dr. med. E.________, Klinik F.________, Spital D.________, vom
25. Dezember 2024 (act. II 48) ein. Ab 9. Januar 2024 hielt sich der Be-
schwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.________ auf.
Diese dauerte bis am 19. Februar 2025 (act. II 25, II 47, I 2).

3.2      Was die neurologische Erkrankung angeht, steht fest, dass der Be-
schwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit nicht innert einer Woche dem RAV
meldete; zudem gab er im Formular "Angaben der versicherten Person für
den Monat" vom 16. Dezember 2024 (act. II 51) fälschlicherweise an, er
habe im Dezember 2024 im Zwischenverdienst gearbeitet. Die rechtzeitige
Meldung einer Arbeitsunfähigkeit ist indessen Voraussetzung für einen An-
spruch auf Krankentaggelder ab 11. Dezember 2024 (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der neurologisch bedingten Arbeits-
unfähigkeit die Meldepflicht verletzt hatte, bestünde diesbezüglich erst ab
7. Januar 2025 (Postaufgabe der ärztlichen Zeugnisse) Anspruch auf Kran-
kentaggelder.

Indessen ist mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.________ vom
25. Dezember 2024 (act. II 48) und mit Blick auf den Bericht vom 28. Fe-
bruar 2025 (act. I 2) erstellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember
2024 eine akute Beinischämie Rutherford 2b (act. I 2) erlitt, und damit an-
giologische Beschwerden vorlagen. Damit wurde die Arbeitsunfähigkeit
basierend auf den neurologischen Beschwerden nachweislich durch die
100%ige Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen medizinischen Grund un-
terbrochen, weshalb die Frist von 30 Kalendertagen am 20. Dezember
2024 erneut zu laufen begann (E. 2.2.2 hiervor). Für die 100%ige Arbeits-
unfähigkeit aufgrund der angiologischen Erkrankung bestand in der Folge
ebenfalls eine (eigenständige) Meldepflicht, d.h. der Beschwerdeführer




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hatte diese Erkrankung innerhalb einer Woche seit deren Beginn am
20. Dezember 2024 zu melden (E. 2.2.1 hiervor). Die Meldung erfolgte je-
doch erst am 7. Januar 2025. Im Unterschied zur neurologischen Erkran-
kung am 11. Dezember 2024 besteht im Zusammenhang mit den angiolo-
gischen Beschwerden jedoch ein entschuldbarer Grund für die nicht recht-
zeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.2.1): Wie der Beschwerde-
führer glaubhaft geltend macht und mit Akten belegt ist, wurde er am
20. Dezember 2024 zunächst notfallmässig auf der Intensivpflegestation
hospitalisiert und anschliessend innerhalb weniger Tage wiederholt operiert
(vgl. Bericht vom 28. Februar 2025; act. I 2, II 25). Unter diesen Umständen
ist entschuldbar, dass er die (angiologisch begründete) Arbeitsunfähigkeit
nicht innert Wochenfrist, sondern erst am 7. Januar 2025 (zusammen mit
Arztberichten und -zeugnissen) gemeldet hat. Die verspätete Meldung ge-
reicht ihm daher nicht zum Nachteil. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 2) beginnt die Frist ab
20. Dezember 2024 zu laufen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer
sich vom 9. Januar bis 19. Februar 2025 zur stationären Rehabilitation in
der Klinik H.________ aufhielt (act. II 25, II 47, I 2), ist eine Arbeitsunfähig-
keit während maximal 30 Kalendertagen (Art. 28 Abs. 1 AVIG) erstellt.

3.3     In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 29. April 2025 (act. II 11 ff.) aufzuheben. Der Beschwer-
deführer hat ab 20. Dezember 2024 Anspruch auf das volle Taggeld bis
zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge der angiologischen
Beschwerden.




4.

4.1     In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.

4.2     Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne




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üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angele-
genheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).




Demnach entscheidet die Einzelrichterin:


1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
    scheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 29. April 2025 auf-
    gehoben. Dem Beschwerdeführer wird bis zum 30. Tag nach Beginn
    der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2024 das volle Taggeld zuge-
    sprochen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
    tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):
   - A.________
   - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
   - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO



Die Einzelrichterin:                                       Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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