# 200 2025 272 — Insurance Claim Denial for Accident Sequelae

**Geschäftsnummer:** 200 2025 272
**Citation:** VG BE 200 2025 272
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-09-17
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-272_2025-09-17/insurance-claim-denial-for-accident-sequelae
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_272_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2f6ee03d5aa9cbafc5cd33ea62c61c56f30a3471982e637bfdc9acf1586ee426ef4be7cef384798a5add8e3dbdfe23b4e?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad2f6ee03d5aa9cbafc5cd33ea62c61c56f30a3471982e637bfdc9acf1586ee426ef4be7cef384798a5add8e3dbdfe23b4e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_272
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-272_2025-09-17.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The dispute concerned a compulsory accident insurance claim following a traffic accident on May 30, 2023, where the insured person sustained injuries to the left foot, left knee, and back. The insurer initially granted benefits but decided to cease payments, including daily allowances and medical treatments, as of June 30, 2024, denying any claim for an invalidity pension or integrity compensation, arguing that the accident-related injuries were fully healed. The court upheld the insurer's decision, relying on medical reports from a specialist and the insurer's medical unit, which concluded that the initial injuries (foot fracture, back spine fractures, knee contusion) had healed without lasting, objectively verifiable structural damage, reaching the *status quo sine* (pre-accident state) by June 30, 2024. Consequently, since the remaining complaints were deemed non-organic, the court performed an adequacy assessment for psychogenic consequences, classifying the bike-on-car collision as a moderate accident in the narrower sense; however, none of the seven relevant criteria for establishing adequate causal link in such cases were met, resulting in the rejection of further insurance benefits.

## Leitsatz / Regeste

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 57 ATSG; Art. 59 ATSG — Art. 6 Abs. 1 UVG: Cited as the general requirement for entitlement to mandatory accident insurance benefits, although the ultimate dismissal was based on causality/adequacy. Art. 19 Abs. 1 UVG: Used to establish the basis for case closure and cessation of benefits when no further significant improvement is expected, justifying the date of case closure. Art. 57 ATSG: Cited to establish the jurisdiction and competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court to decide on appeals under social insurance law.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited as the general requirement for entitlement to mandatory accident insurance benefits, although the ultimate dismissal was based on causality/adequacy.

### 2. Art. 19 Abs. 1 UVG

Used to establish the basis for case closure and cessation of benefits when no further significant improvement is expected, justifying the date of case closure.

### 3. Art. 57 ATSG

Cited to establish the jurisdiction and competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court to decide on appeals under social insurance law.

### 4. Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation).

### 5. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited, in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG, to rule that no court fees are to be charged (inversa application).

### 6. Art. 61 lit. g ATSG

Cited, in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG, as grounds for denial of party compensation (Umkehrschluss).

### 7. Art. 61 lit. b ATSG

Mentioned as part of the procedural compliance check (form).

### 8. Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited, along with VRPG provisions, to confirm the court's freedom to review the decision, not being bound by the parties' requests.

### 9. Art. 4 ATSG

Cited to define the concept of an 'accident'.

### 10. Art. 1 Abs. 1 UVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis and g ATSG for the decision on costs and fees.

### 11. Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal recourse instruction as relevant legislation for an appeal to the Federal Tribunal.

### 12. Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal recourse instruction as relevant legislation for an appeal to the Federal Tribunal.

### 13. Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal recourse instruction as relevant legislation for an appeal to the Federal Tribunal.

## Volltext des Entscheids

UV 200 2025 272
FRC/NUS/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 17. September 2025




Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Nussbaumer



A.________
Beschwerdeführer


gegen


Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




Sachverhalt:


A.

Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 30. Mai 2023 in einen Verkehrsun-
fall (auf ... von Autofahrer angefahren) verwickelt war (Akten der Suva
[act. II] 1). Dabei zog er sich Verletzungen des linken Fusses, des linken
Knies sowie des Rückens zu (act. II 23/3 ff.). Die Suva anerkannte ihre
Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlungen und richtete Taggelder aus
(act. II 16, 48, 130). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen. Ins-
besondere      veranlasste     sie   eine      Untersuchung     bei   Prof. Dr. med.
B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (act. II 89; vgl. Untersuchungsbericht vom 29. April
2024 [act. II 94/2 f.]), und holte bei dipl. Arzt C.________, Facharzt für
Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin ... der Suva, Aktenbeurteilungen
vom 2. Mai (act. II 95), vom 7. Mai (act. II 101) und vom 31. Mai 2024
(act. II 116) ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 140) nahm die
Suva den Fallabschluss vor, stellte die Versicherungsleistungen im Zu-
sammenhang mit dem Ereignis vom 30. Mai 2023 per 30. Juni 2024 ein
und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Inte-
gritätsentschädigung. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 157,
168) holte die Suva beim Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________
eine Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 220) ein, welche sie
dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (act. II 74),
am gleichen Tag (act. II 222) zur Stellungnahme zustellte. Dieser äusserte
sich am 18. März 2025 (act. II 230) dazu. Mit Einspracheentscheid vom
28. März 2025 (act. II 233) wies die Suva die Einsprache ab.




B.

Dagegen erhob der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Versicher-
te am 1. Mai 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren um




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Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. März 2025 und Ausrich-
tung von weiteren Leistungen; namentlich von Taggeldern, Heilbehandlun-
gen und einer Invalidenrente (IV-Grad 50 %).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai
2025 auf Abweisung der Beschwerde.




Erwägungen:


1.

1.1       Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2       Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. März
2025 (act. II 233). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den
30. Juni 2024 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Beschwer-
den noch als kausal zum Ereignis vom 30. Mai 2023 zu qualifizieren sind.




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1.3     Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes     vom    20. März     1981    über    die   Unfallversicherung       [UVG;
SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.3

2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163;
SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).




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Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-
finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,
129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009
E. 5.1).

2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf-
ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er-
reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa-
chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an-
ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu-
sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1
S. 56).

2.4

2.4.1 Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen




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Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausal-
zusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin
und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwor-
tung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage
– im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang –
nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu er-
folgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt
sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier
spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob
das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet
ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V
218 E. 5.2 S. 220).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und
von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un-
abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann
somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap-
parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner-
kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136,
8C_627/2019 E. 3.2).

2.4.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für
die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass-
gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht
fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi-
ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im
mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit-
tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich




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beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere
sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese
werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356
E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74,
8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei ba-
nalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder
Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnli-
chen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl.
jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug un-
fallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei
schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi-
schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu
bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende
psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1
S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbs-
unfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund
des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher
festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittel-
bar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirek-
te Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.
Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115
V 133 E. 6c aa S. 140):

   -   besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück-
       lichkeit des Unfalles;
   -   die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver-
       letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi-
       sche Fehlentwicklungen auszulösen;
   -   ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
       Dauerschmerzen;




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      -   ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
          schlimmert;
      -   schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
      -   Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist
jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen
kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen-
falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es
sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle-
ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un-
fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann
im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge-
nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232
E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien
in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein
(SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für
die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV
Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zu-
sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung
der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140;
vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

2.5       Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand-
lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan-
des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE
143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be-




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stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein-
trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse-
rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen
nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 155). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei-
len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40
S. 163 E. 2.3).




3.

3.1       Aufgrund der Akten (act. II 1) erstellt und von den Parteien zu Recht
unbestritten erfüllt das Ereignis vom 30. Mai 2023 die Anforderungen an
den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2       Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes
zu entnehmen:

3.2.1 Prof. Dr. med. B.________ stellte in seinem Bericht vom 29. April
2024 (act. II 94/2 f.) die Diagnose von residuellen Beschwerden nach
Fussverletzung links bei ...unfall am 30. Mai 2023. Anamnestisch habe sich
der Beschwerdeführer dabei Verletzungen am Rücken, linken Knie und
linken Fuss zugezogen. Elf Monate nach dem Ereignis würden persistie-
rende Beschwerden vorliegen, welche ätiologisch nicht zugeordnet werden
könnten. Es bestehe weder klinisch noch radiologisch eine relevante fass-
bare Pathologie. Die initial festgestellten Läsionen seien, mit allenfalls
kleinsten narbigen residuellen Veränderungen im MRI, verheilt. Es bestehe
auf beiden Seiten eine kräftige Sohlenbeschwielung an der Ferse und am
fünften Mittelfussknochen (MTK; Metatarsalknochen). Objektive Zeichen
der Schonung hätten nicht festgestellt werden können. Aus orthopädisch-
chirurgischer Sicht seien erfolgsversprechende therapeutische Optionen
nicht offensichtlich.

3.2.2 Der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ hielt in seiner
Kurzbeurteilung vom 2. Mai 2024 (act. II 95) fest, das Ergebnis der fussor-
thopädischen Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.)
liege vor. Die Verletzungen im Fussbereich seien folgenlos ausgeheilt. Es




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sei eine volle Belastbarkeit ohne Einschränkung gegeben und es liege kei-
ne behandlungsbedürftige Situation vor.

Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte führte der Suva-Mediziner
dipl. Arzt C.________ in seiner Kurzbeurteilung vom 7. Mai 2024
(act. II 101) aus, unter Verweis auf die aktuelle fussorthopädische Zweit-
meinung von Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.) würden derzeit kei-
ne behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vorliegen. Es sei kein unfallkausa-
ler Integritätsschaden entstanden, es resultierten eine volle Belastbarkeit
des Fusses und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. Mai 2024 (act. II 116) verneinte der
Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ die Frage, ob von der weite-
ren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Verletzungen des linken
Fusses seien folgenlos ausgeheilt, in Bezug auf die Frakturen der Proces-
sus spinosi LWK5 und SWK1 bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit und
die Kontusion im Bereich des linken Kniegelenkes habe zu keinen weiteren
intraartikulären strukturellen Läsionen geführt. Damit sei ein Ausheilen der
Unfallfolgen spätestens nach drei Monaten zu erwarten gewesen und eine
stufenweise Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als ... sei
Ende August/Anfang September 2023 zumutbar gewesen. Anhaltende re-
siduelle Beschwerden im Verlauf seien nicht weiter behandlungsbedürftig
gewesen und hätten auch, wie Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.)
habe bestätigen können, keinem morphologischen Substrat zugeordnet
werden können. Eine kreisärztliche Untersuchung erübrige sich auch ange-
sichts    der    fussorthopädischen         Zweitmeinung       bei    Prof. Dr. med.
B.________.

Der Suva-Mediziner dipl. Arzt C.________ hielt in seiner ärztlichen Beurtei-
lung vom 26. Februar 2025 (act. II 220) fest, dass sich im MRI der Lenden-
wirbelsäule (LWS) vom 9. Juli 2024 (act. II 204) ein degenerativer Zustand
auf Höhe LWK4/5 gezeigt habe. Die im CT vom 5. Juni 2023 (act. II 31/2 f.)
befundeten Frakturen der Processus spinosi LWK5 und SWK1 seien auf
der aktuellen MRI-Bildgebung nicht mehr zu erkennen, also folgenlos aus-
geheilt und die kleine Diskushernie LWK4 und LWK5 mit Anulus fibrosus-
Riss sei bereits relativ dehydriert, was für eine degenerative Genese spre-




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




che. In der am 6. Juni 2023 (act. II 30/2 f.) angefertigten MRI-Untersuchung
des linken Kniegelenkes hätten sich keine Kniebinnenläsionen aber ein
diffuses, subkutan gelegenes Hämatom mit möglicher Beteiligung der Fas-
zie des M. vastus medialis finden lassen. Ein auf das subkutane Fettgewe-
be begrenzter, diffus verteilter Bluterguss resorbiere sich in der Regel in-
nert zwei bis sechs Wochen. Auf den Bildern der MRI-Untersuchung des
linken Kniegelenkes vom 3. September 2024 (act. II 207) würde sich ein
insbesondere im Hinterhornbereich degenerativ veränderter Innenmeniskus
mit einer zusätzlichen horizontalen Rissbildung zeigen. Insgesamt hätten
weder die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ (act. II 25/5 f.) noch
Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, (act. II 194) neurologisch
auffällige Befunde im Bereich des gesamten linken Beines objektivieren
können. Zusammenfassend seien keine neuen medizinischen Fakten zur
Kenntnis gebracht worden, die einen unfallkausalen strukturellen Schaden
im Bereich des linken Knies und der LWS zeigen würden. Aufgrund der neu
eingegangenen Berichte ändere sich nichts an der versicherungsmedizini-
schen Vorbeurteilung vom 31. Mai 2024 (act. II 116) und es könne an die-
ser festgehalten werden.

3.3       Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem
kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach-
tens erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom
9. November 2011 E. 4.2).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3
S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des
Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk-
tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da
sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten,
verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse
und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen
Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025
E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe-
zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie-
renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35,
8C_510/2007, E. 7.5.4).

3.4     Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 28. März 2025 (act. II 233) massgeblich auf die Akten-
beurteilungen     ihres    Versicherungsmediziners         dipl. Arzt   C.________
(act. II 95, 101, 116 und 220) und auf den Untersuchungsbericht von
Prof. Dr. med. B.________ vom 29. April 2024 (act. II 94/2 f.) gestützt. Die-
se erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be-




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    Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen und über-
zeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass im Rahmen der Aktenbeurtei-
lungen des Suva-Arztes dipl. Arzt C.________ keine Exploration des Be-
schwerdeführers durchgeführt wurde, schadet nicht, zumal es sich um eine
Kausalitätsbeurteilung bei feststehendem Sachverhalt resp. lückenlosem
Befund handelt (SVR 2020 IV Nr. 28 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3; vgl. auch
E. 3.3 hiervor). Überdies wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2024
von Prof. Dr. med. B.________ persönlich untersucht (act. II 94/2 f.) und
der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ hat sich, neben den
übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch auf diesen Bericht
sowie die bildgebenden Befunde der behandelnden Ärzte gestützt und eine
kreisärztliche Untersuchung unter diesen Umständen als nicht angezeigt
erachtet (act. II 116/4 Ziff. 4).

In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass es anlässlich des Unfalles vom
30. Mai 2023 zu einer undislozierten Weber-A-Fraktur des linken Fusses,
einer Chopart- sowie Lisfrancdistorsion des linken Fusses, zu Processus
spinosi Frakturen LWK5 sowie SWK1 und zu einer Kontusion des linken
Knies mit einem Hämatom über dem Vastus medialis gekommen ist
(act. II 25/1 f.). Dass die unfallkausalen Verletzungen des linken Fusses,
des Rückens sowie die Kniekontusion links spätestens per 30. Juni 2024
abgeheilt waren und eine volle Belastbarkeit gegeben war, hat der Suva-
Mediziner dipl. Arzt C.________, auch unter Berücksichtigung der Aus-
führungen von Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.), nachvollziehbar
und überzeugend dargelegt. So schloss der Versicherungsmediziner di-
pl. Arzt C.________ plausibel und einleuchtend begründet aus, dass die
nach wie vor beklagten Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen
sind, da die im CT vom 5. Juni 2023 (act. II 31/2 f.) dargestellten gering-
dislozierten Frakturen der Processus spinosi LWK5 und SWK1 auf den
Bildern der am 9. Juli 2024 (act. II 204) durchgeführten MRI-Untersuchung
nicht mehr zu erkennen gewesen und somit folgenlos ausgeheilt waren.
Auch die kleine Diskushernie LWK4 und LWK5 beurteilte der Suva Versi-
cherungsmediziner dipl. Arzt C.________ als degenerativer Natur, da diese
bereits relativ dehydriert war, wobei indirekte Anzeichen für einen erhebli-
chen mechanischen Impact (wie ein Hämatom oder bone bruise in den
benachbarten Wirbelkörpern) auf diese Region naturgemäss zu diesem




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben (act. II 220/2). Des Weiteren zeigte
auch die neurologische Untersuchung durch Dr. med. F.________
(act. II 194) kein organisches Korrelat für die geklagten Rückenbeschwer-
den. Betreffend das linke Knie haben sämtliche Abklärungen (act. II 30/2 f.,
207) bis auf ein subkutan gelegenes Hämatom, eine druckdolente Schwel-
lung über dem Vastus medialis und eine indolente Schwellung lateral der
Patella keine weiteren Verletzungen ergeben (act. II 220/2 f.). Insbesonde-
re haben sich in der eine Woche nach dem Ereignis durchgeführten MRI-
Untersuchung des linken Knies vom 6. Juni 2023 (act. II 30/2 f.) keine
Kniebinnenläsionen gezeigt und die vom Hausarzt, ohne inhaltlich auf die
bereits durchgeführten fachärztlichen Konsilien Bezug zu nehmen, veran-
lasste MRI-Untersuchung vom 3. September 2024 (act. II 207) hat einen
degenerativ veränderten Innenmeniskus mit einer zusätzlichen horizontalen
Rissbildung gezeigt, die im natürlichen Verlauf zunimmt und in der Alters-
gruppe des Beschwerdeführers bereits häufig zu finden ist (act. II 220/3).
Die in der Verlaufsuntersuchung im Spital E.________ (act. II 25/5 f.) dar-
gestellte Allodynie im Bereich des Ramus infrapatellaris, also unterhalb des
Kniegelenkes, wurde von Dr. med. F.________ am 14. August 2024
(act. II 194) im Rahmen des von ihm bereits als mittelschwer chronifiziert
qualifizierten Schmerzsyndroms in seine Beurteilung miteinbezogen, wobei
sich für ihn Inkohärenzen in Bezug auf die zu objektivierenden Befunde und
die angegebenen Beschwerden ergeben haben (act. II 220/3). So wies
Dr. med. F.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer "Schmerz
ausweitet" bzw. auffällige Differenzen zwischen der Untersuchungssituation
und dem "unbeobachtet sein" bestehen (act. II 194). Vor diesem Hinter-
grund kam der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ zum nach-
vollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass die unfallkausalen Verlet-
zungen folgenlos ausgeheilt waren, keine unfallkausalen strukturellen
Schäden im Bereich des linken Knies und der LWS vorgelegen haben und
der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am
30. Juni 2024 – bzw. bereits vorher – erreicht und eine volle Belastbarkeit
gegeben war. Die weiteren beklagten Beschwerden sind hingegen nicht auf
ein unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (act. II 220/3,
116/4). Dies stimmt überdies auch mit der Beurteilung der behandelnden
Ärzte des Spitals E.________ überein, die die Behandlung am 18. Januar
2024 (act. II 77/2 f.) – d.h. sechs Monate vor der Leistungseinstellung der




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   Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




Beschwerdegegnerin – abschlossen und festhielten, dass die Verletzungen
ausgeheilt und die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiv
erklärbar seien. Sie verwiesen ihn daher auch an das Spital G.________.
Obwohl sich die Ärzte im entsprechenden Sprechstundenbericht vom
2. April 2024 (act. II 104/2 f.) nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt
und sich deshalb bezüglich die Somatik nicht festgelegt haben, gehen auch
sie davon aus, dass keine organische Ursache für die Schmerzen vorhan-
den ist. Überdies sah auch Prof. Dr. med. B.________ am 29. April 2024
(act. II 94/2 f.) keine offensichtlichen erfolgsversprechenden weiteren the-
rapeutischen Optionen mehr.

Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente vermögen an diesen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt sinn-
gemäss insbesondere vor, seit dem Ereignis vom 30. Mai 2023 unter an-
haltenden Schmerzen zu leiden und nicht mehr so leben zu können, wie er
es vorher habe tun können. Mithin stützt er sich für seine Argumentation
auf den beweisrechtlich unzulässigen Grundsatz "post hoc, ergo propter
hoc", nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon
dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetre-
ten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR
2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Zu den vom Beschwerdefüh-
rer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Akten des Be-
schwerdeführers [act. I] 1-5, 7-8) ist anzumerken, dass es sich dabei um
solche handelt, welche bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren
vorgelegen     haben.     Der     Suva      Versicherungsmediziner         dipl. Arzt
C.________ hat diese in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2025
(act. II 220) berücksichtigt, gewürdigt und dazu Stellung genommen. Dem
Bericht des H.________ vom 29. August 2024 (act. I 6) können keine Aus-
führungen entnommen werden, welche auch nur geringe Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung des Suva-Arztes dipl. Arzt C.________
zu wecken vermögen, wird darin doch einzig festgehalten, unter welchen
Beschwerden der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben leidet und
welche ergotherapeutischen Behandlungsmethoden zur Anwendung ge-
kommen sind. Zur hier interessierenden Frage nach der Kausalität finden
sich jedoch keine relevanten Feststellungen. Es liegen somit weder objekti-
ve Berichte vor noch legt der Beschwerdeführer solche ins Recht, die eine




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




organische Ursache nachweisen bzw. einen Kausalzusammenhang zwi-
schen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis beja-
hen würden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die
Beschwerdegegnerin habe seine Beschwerden nicht durch Spezialisten
abklären lassen (Beschwerde S. 1 und 2 Ziff. 2), so ist dem entgegen zu
halten, dass der Suva-Arzt dipl. Arzt C.________ über den Facharzttitel für
Chirurgie verfügt und damit für die Beurteilung der vorliegenden Problema-
tiken (Wirbelsäule, Knie, Fuss) ohne weiteres fachlich kompetent ist (vgl.
E. 3.3    hiervor).   Des    Weiteren      hat    die   Beschwerdegegnerin            bei
Prof. Dr. med. B.________, einem auf Fussverletzungen spezialisierten
Arzt, eine Untersuchung vornehmen lassen (act. II 94/2 f.) und die Ärzte
des Spitals E.________ haben bezüglich der LWS bei der Wirbelsäulen-
chirurgie eine Beurteilung eingeholt, wobei diese nicht davon ausgegangen
sind, dass mit längerfristigen Beschwerden zu rechnen sei (act. II 79/2 f.).

3.5      Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen des Suva Versiche-
rungsmediziners dipl. Arzt C.________ zu begründen vermögen. Der
Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es
sind von weiteren Abklärungen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnis-
se zu erwarten, weshalb entgegen der Beschwerde (Beschwerde S. 1 f.
Ziff. 2) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Be-
weiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V
157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mithin hat die Be-
schwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 30. Juni 2024 vorge-
nommen und die Leistungen eingestellt.




4.

4.1      Mit Blick auf die bei gegebener Sachlage erforderliche separate
Adäquanzprüfung (vgl. E. 2.4 ff. hiervor) qualifizierte die Beschwerdegeg-
nerin das geklagte Beschwerdebild als psychogen (act. II 233/8), woraufhin
sie den adäquaten Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 115 V
133 prüfte. Das erweist sich als korrekt, da den Akten keine Hinweise zu
entnehmen sind, die zu einem anderen Schluss führen würden. Hierzu ist




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272




insbesondere auf den ambulanten Bericht des Spitals E.________ vom
30. Mai 2023 (act. II 23/3 ff.) hinzuweisen, worin festgehalten wird, dass der
Helm des Beschwerdeführers intakt war und keine Bewusstlosigkeit und
keine Commotiozeichen vorgelegen hätten. Zudem wurden keine Prellmar-
ken und weder eine Druckdolenz von Kalotte und Gesichtsschädel noch
eine Blutung oder ein Liquoraustritt aus Nase oder Ohren festgestellt. Im
Anzeigenrapport vom 9. Juni 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer
habe am 30. Mai 2023 (act. II 44/5) angegeben, auch an Schmerzen "im
Kopf" zu leiden, was er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
5. Juni 2023 (act. II 44/12) wiederholte. In seinem Schreiben vom 7. Januar
2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. II 63) erwähnt er ebenfalls,
unter kontinuierlichen Kopfschmerzen zu leiden und sich nicht für lange
Zeit konzentrieren zu können. Die vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerde (S. 2 Ziff. 5) gemachte Aussage "[…] mit dem Scheiben Glass
auf meinen Kopf. Dadurch war ich bewusstlos" kann durch die Akten klar
widerlegt werden (vgl. dazu act. II 23/3 ff., 44/4). Eine den Kopf betreffende
Diagnose       wird    auch    im    ambulanten      Bericht    vom    30. Mai     2023
(act. II 23/3 ff.), im Konsultationsbericht vom 5. Juni 2023 (act. II 24) – bei-
de vom Spital E.________ – sowie in den nachfolgenden Berichten nicht
gestellt. Einzig im Sprechstundenbericht des Spitals G.________ vom
2. April 2024 (act. II 104/2 f.) wird die Diagnose von chronischen Kopf-
schmerzen gestellt, wobei den Ärzten die Vorakten nicht bekannt waren
(vgl. E. 3.4 hiervor) und sie sich somit einzig auf die Angaben des Be-
schwerdeführers stützten. Im gesamten Verlauf werden jedoch den Kopf
betreffend keine weiteren Abklärungen getätigt, weshalb eine relevante
Mitbeteiligung des Kopfes auszuschliessen ist und ein Schädel-Hirntrauma,
ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung nicht mit dem not-
wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewie-
sen ist (Urteil des BGer 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2).

4.2       Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2024 waren, wie be-
reits dargelegt, die unfallbedingten Verletzungen ausgeheilt und es lag kein
unfallbedingtes somatisches Leiden mehr vor (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine
namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustands konnte damit
nicht mehr erwartet werden. Die psychischen Beschwerden vermögen so-
dann keinen Aufschub des Fallabschlusses zu begründen, da sie für die




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Beurteilung der Adäquanz bei der "Psycho-Praxis" (BGE 115 V 133
E. 6c aa    S. 140)    unberücksichtigt       bleiben   (vgl.   Urteil   des     BGer
8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2). Mithin war diesbezüglich
der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. E. 2.5
hiervor) eingetreten und die Adäquanzprüfung ohne weiteres zulässig (vgl.
BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Die Invalidenversicherung teilte dem Be-
schwerdeführer am 16. Januar 2024 (act. II 69) mit, dass zurzeit keine Ein-
gliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft
werde. Entsprechend ist erstellt, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstel-
lung auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur
Diskussion standen.




5.

5.1     Zum Unfallhergang bzw. zur Unfallschwere (vgl. E. 2.4.4 hiervor)
folgt aus den Akten, dass der Lenker des Autos nach eigenen Angaben
circa mit Schritttempo links auf eine Strasse einbog (act. II 44/8) und den
sich mit circa 40-45 km/h auf seinem ... nähernden Beschwerdeführer
(act. II 44/13) übersah, als er mit dem Auto kurz nach dem Einbiegen auf
die Strasse wiederum rechts abbiegen wollte. Infolgedessen kollidierte das
Auto mit der linken Seite des ... (act. II 44/4 und 44/5). Dadurch ist der Be-
schwerdeführer hingefallen und verletzt am Boden liegen geblieben
(act. II 44/12). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis vom 30. Mai
2023 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifiziert (act. II 233/8
E. 5.2), was nicht zu beanstanden ist (Urteil des BGer 8C_627/2019 vom
10. März 2020 E. 5.3.3) und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage
gestellt wird.

5.2     Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn müssten praxis-
gemäss drei der sieben unfallbezogenen Zusatzkriterien (E. 2.4.4 hiervor)
in einfacher oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.
2012, S. 65). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum
Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137
V 199 E. 2.1 S. 201) per 30. Juni 2024 (vgl. E. 3.5 hiervor) entwickelt haben




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(vgl. Urteile des BGer 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.7 und
8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 8).

5.3       Zu den unfallbezogenen Zusatzkriterien (E. 2.4.4 hiervor) ergibt sich
im Einzelnen Folgendes:

5.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der
Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffe-
nen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Ab-
läufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Feh-
lentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe
anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch
vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll
entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstän-
de, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen.
Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine
gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308; SVR
2024 UV Nr. 5 S. 21, 8C_662/2022 E. 7.3.1). Aufgrund der Akten ergeben
sich keine Anhaltspunkte für besondere, die Eindrücklichkeit des Unfaller-
eignisses qualifizierende Umstände. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

5.3.2 Hinsichtlich der beim Unfall erlittenen Verletzungen wurden beim
Beschwerdeführer eine undislozierte Weber-A-Fraktur des linken Fusses,
eine Chopart- sowie Lisfrancdistorsion des linken Fusses, Processus spi-
nosi Frakturen LWK 5 sowie SWK1 und eine Kontusion des linken Knies
mit     einem     Hämatom        über    dem       Vastus   medialis     diagnostiziert
(act. II 25/1 f.), welche allesamt konservativ behandelt wurden. In seinem
Urteil 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6 hat das Bundesgericht
das Kriterium trotz eines von den Ärzten als schwer bezeichneten Poly-
traumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädel-
frakturen verneint. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Fall merklich geringfügigere Verletzungen zugezogen
hat, ist das Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten.

5.3.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be-
handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete




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Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V
356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen
Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität
der Behandlung sowie die Frage, inwieweit noch eine Besserung des Ge-
sundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung
des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhn-
lich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur
Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskontrollen sowie medi-
kamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen
nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden
Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR
2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_566/2019
vom 27. November 2020 E. 7.1). Der Beschwerdeführer nahm physio-
(act. II 39, 63/3 f., 93) und ergotherapeutische (act. II 110, 166) Behandlun-
gen sowie MTT (act. II 67/2 f., 96/2 f., 147/2) in Anspruch und befand sich
in ärztlicher Behandlung (vgl. unter anderem act. II 63/2, 111/2). Überdies
waren seine Beschwerden spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses
per 30. Juni 2024 nicht mehr auf ein somatisches Korrelat zurückzuführen
(act. II 77/3, 116/4). Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.

5.3.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist Folgendes fest-
zuhalten: Psychische Beschwerden sind im Zusammenhang mit körperli-
chen Dauerschmerzen nicht einzubeziehen, auch wenn sie körperlich im-
ponieren (Urteil des BGer 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.5).
Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers sind sich einig, dass seine
Beschwerden nicht mit den somatischen Verletzungen korrelieren und so-
mit nicht mehr körperlicher Natur sind (act. II 77/2 f., 79/2 f.). Dementspre-
chend ist dieses Kriterium nicht erfüllt.

5.3.5 In Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nach der Rechtsprechung zwar
keine Sorgfaltspflichtverletzung im haftpflichtrechtlichen Sinne vorausge-
setzt (Urteil des BGer 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.5), jedoch ist
von einer kriteriumrelevanten Fehlbehandlung nur auszugehen, wenn in
der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die




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Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142,
8C_1020/2008 E. 5.6.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 72). Aufgrund
der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehand-
lung und eine solche wird auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kriteri-
um nicht erfüllt ist.

5.3.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsver-
laufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt
sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2012 E. 3.5.5). Eine Komplikation
ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfall-
bedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als sol-
cher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (SVR 2018 UV Nr. 3
S. 9, 8C_147/2017 E. 5.3). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behand-
lung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwieri-
gen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden.
Es bedarf hierzu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt
haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR
2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81,
U 479/05 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Medika-
mente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsa-
che, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit
noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.3).
Weder bringt der Beschwerdeführer Umstände vor noch ergeben sich aus
den Akten Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen, weshalb dieses Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten ist.

5.3.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 10.5;
BGer 8C_566/2019 E. 7.3). Das Kriterium ist bei einer vollen Arbeitsun-
fähigkeit während fast drei Jahren erfüllt, nicht aber wenn nach rund ei-
neinhalb Jahren nach dem Unfall aus somatischer Sicht in der angestamm-
ten Tätigkeit keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr
besteht (BGer 8C_627/2019 E. 5.4.5). Wie der Versicherungsmediziner
dipl. Arzt C.________ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. Mai 2024




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(act. II 116) festgehalten hat, wäre dem Beschwerdeführer aus somatischer
Sicht die Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als ... spätestens
im Verlauf des Monats September 2023, d.h. circa vier Monate nach dem
Ereignis, zumutbar gewesen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

5.4     Zusammenfassend ist keines der Kriterien erfüllt, womit der adäqua-
te Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Mai 2023 und den
über den 30. Juni 2024 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist.

Selbst wenn der adäquate Kausalzusammenhang nach der für den Be-
schwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu prüfen wäre, wäre
offensichtlich keines der entsprechenden Kriterien (betreffend Schleuder-
trauma vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) erfüllt.




6.

Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss
korrekterweise per 30. Juni 2024 vorgenommen, den adäquaten Kausalzu-
sammenhang verneint, die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeit-
punkt hin eingestellt und einen Anspruch auf weitere Leistungen der Unfall-
versicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsent-
schädigung, abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. März 2025 (act. II 233) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erho-
bene Beschwerde abzuweisen.




7.

7.1     In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.

7.2     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).




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Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche-
rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer
Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b
S. 133).




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
     tschädigung zugesprochen.

3.   Zu eröffnen (R):
     - A.________
     - Suva
     - Bundesamt für Gesundheit



Die Kammerpräsidentin:                                      Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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