# OG ERZ 23 21 — Affirmation of Refusal for Private Bankruptcy Due to Insufficient Assets to Creditors

**Geschäftsnummer:** OG ERZ 23 21
**Citation:** OG AR OG ERZ 23 21
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Einzelrichter)
**Entscheiddatum:** 2023-04-28
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ar/AR_OG_008_OG-ERZ-23-21_2023-04-28/affirmation-of-refusal-for-private-bankruptcy-due-to-insufficient-assets-to-creditors
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2023/OG-20230428-ERZ-23-21-20230630.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_008_OG-ERZ-23-21_2023-04-28.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appellate court dismissed the appeal against the lower court's refusal to open the private bankruptcy of the appellant, affirming that the court must refuse self-requested bankruptcy if the debtor possesses insufficient assets relative to massive debts, as this constitutes an abuse of process prioritizing the debtor's interest over the creditors' right to a meaningful dividend. The court reasoned that while the debtor claimed need for a fresh start due to overwhelming, long-standing debt, his minimal assets (approximately CHF 2,139.00, or slightly more with unproven personal items) versus over CHF 300,000.00 in liabilities meant any potential dividend would be negligible (under 1%), undermining the purpose of bankruptcy law which requires some asset realization for creditors to balance against the debtor's fresh start.

## Leitsatz / Regeste

Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 52 lit. a GebV SchKG; Art. 42 BGG — Art. 106 Abs. 1 ZPO: Applied to order the appellant to pay costs due to the rejection of the appeal. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG: Used in conjunction with Art. 52 lit. a ZPO to set the court fee for the appeal procedure. Art. 52 lit. a GebV SchKG: Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fee for the appeal procedure.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay costs due to the rejection of the appeal.

### 2. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 52 lit. a ZPO to set the court fee for the appeal procedure.

### 3. Art. 52 lit. a GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fee for the appeal procedure.

### 4. Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for lodging a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

### 5. Art. 103 BGG

Cited as the rule stating that an appeal generally does not have a suspensive effect.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Einzelrichter




Urteil vom 28. April 2023




Verfahren Nr.         ERZ 23 21




Ort des Entscheids    Trogen




Beschwerdeführer      A.




Vorinstanz            Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichterin




Gegenstand            Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung
                      Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des
                      Kantonsgerichts SV3 23 34 vom 17. März 2023
Erwägungen



1.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 6. Februar 2023 die
Eröffnung des Privatkonkurses. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2023
Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Gutheissung des Konkursbegehrens. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.




2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung ist der Einzelrichter (Art. 25 Abs. 1
lit. a Justizgesetz, bGS 145.31).




3.
Die Vorinstanz zog in Betracht, dass dem Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 2'139.00
Schulden von weit über CHF 300'000.00 gegenüberstünden. Die potenzielle Konkursdividende
betrage folglich weniger als 1 %, weshalb das Gesuch nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweisen sei.




4.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei seit dem Konkurs 2014 in einer
festen Anstellung mit einem Gehalt von netto CHF 5'750.00. Er könne garantieren und habe auch
schon unter Beweis gestellt, dass er allen laufenden Kosten und Verpflichtungen nach einem
Konkurs nachkommen könne. Hingegen sei es ihm aufgrund des krassen Missverhältnisses der
Schulden zum Monatsbudget verunmöglicht, die bestehenden Schulden in einer absehbaren Zeit
bzw. wenn überhaupt je zu tilgen. Bei der Insolvenzerklärung habe er materielle Aktiven sowie
CHF 1'500.00 Erspartes angegeben, die nirgends ersichtlich seien. Zudem habe sich sein
Vermögen von CHF 2'139.00 auf CHF 5'177.00 geändert. Sein Antrag sei nicht
rechtsmissbräuchlich oder eigennützig. Er wolle einzig seine Arbeitsstelle nicht verlieren und
seinen Verpflichtungen nachkommen können. Der Konkurs sei die einzige Chance, aus dieser
aussichtslosen Situation zu kommen.




                                                                                           Seite 2
5.
5.1
Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er
sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine
Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das
Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Urteil des
Bundesgerichts SA_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4).


5.2
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und an dieser Stelle zu wiederholen ist, ist
es Ziel des Insolvenzverfahrens, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in
gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt,
muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes über ein gewisses Vermögen
verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann
insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden
kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; Urteile des
Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_125/2023 vom 1. März
2023 E. 5). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem
Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der
Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige,
der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen zu verfügen. Das
Bundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen
Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch
kein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Strebt
ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen
Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung
abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern.
Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG
vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären
nicht mehr gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1
und 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). In welchem Umfang ein Mindestmass an
verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen muss, hat das
Bundesgericht     bisher   offen gelassen    (Urteil   des   Bundesgerichts   5A_433/2019     vom
26. September 2019 E. 4.2). Immerhin hat es festgehalten, dass eine mögliche Dividende von ca.
1 % nicht als ausreichend zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März
2019 E. 2.4.2).




                                                                                             Seite 3
5.3
Hinsichtlich der Schulden verwies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf den
von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. März 2023 (act. 3/4/2). Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von
CHF 293'125.55 vor. Dazu kommen offene Betreibungen von über CHF 200'000.00, wobei sich
davon Betreibungen mit einem Betrag von über CHF 30'000.00 im Stadium der Pfändung
befinden. Angesichts dieser Schuldenhöhe kann dahingestellt bleiben, ob nun das Vermögen des
Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz angenommen - CHF 2'139.00 beträgt oder ob - wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht - noch zusätzliche Bargeldmittel von CHF 1'500.00 und
ein unbestimmter Betrag für Sachgegenstände hinzukommt. So oder anders dient angesichts des
krassen Missverhältnisses zwischen Aktiven und Passiven die Konkurseröffnung einzig dem
Interesse des Schuldners, während die Interessen der Gläubiger nicht gewahrt werden. Im
Gegenteil gingen diese einer möglichen Lohnpfändung verlustig, ohne dass eine nennenswerte
Konkursdividende in Aussicht steht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Konkurseröffnung zu
Recht verweigert. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner schwierigen persönlichen Situation nichts zu ändern. Zwar sind seine Ausführungen
nachvollziehbar, doch ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Insolvenzerklärung
keine Schuldensanierung für Private ermöglichen wollte, die über keine finanziellen Mittel mehr
verfügen. Immerhin gibt es Bestrebungen das Gesetz anzupassen. Vorgesehen ist die
Möglichkeit eines vereinfachten Nachlassverfahrens und eines Konkursverfahrens in Form eines
Sanierungsverfahrens vorzusehen (vgl. Vorentwurf des Bundesrats zur Änderung des
Bundesgesetzes für Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche
Personen) vom 3. Juni 2022).


5.4
Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes angefügt: Die zwischenzeitlich eingetretene
Erhöhung des Bankguthabens von CHF 2'139.00 auf CHF 5'177.00 kann keine Berücksichtigung
finden, da mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nur
unechte Noven vorgebracht werden können, also Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen
Entscheid eingetreten sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen
Entscheid eingetreten sind, sind hingegen nicht zulässig (Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG;
Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3). Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer mit Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" im vorinstanz-
lichen Verfahren zwar behaupteten, aber nicht belegten übrigen Aktiven (CHF 1'500.00 Bargeld,
CHF 4'000.00 Schmuck, Schachuhr, Figur, Kaffeemühle, Modeschmuck, zwei Velo, zwei
E-Scooter; vgl. act. 3/4/1) ist einerseits festzuhalten, dass weitgehend offen bleibt, welcher Wert
den Sachgegenständen zukommen soll, anderseits ist festzustellen, dass es angesichts der



                                                                                             Seite 4
diversen laufenden Pfändungen als ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer über
namhafte Vermögenswerte verfügt.




6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist in Bestätigung des
angefochtenen Urteils      abzuweisen.   Bei   diesem   Ausgang      des Verfahrens    wird     der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 200.00
festzusetzen (Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen.




Der Einzelrichter des Obergerichts erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von
      CHF 200.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses von CHF 200.00.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Rechtsmittel:
      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
      Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach
      Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schwei-
      zerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich ein-
      zureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
      Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
      Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).
      Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5.    Mitteilung an:
      - A., mit Gerichtsurkunde

      nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel
      - Vorinstanz, mit interner Post, unter Rücksendung der Akten



Der Einzelrichter:




Dr. iur. Manuel Hüsser


versandt am: 2. Mai 2023



                                                                                              Seite 5
