# ERZ 18 18 — Corporate Entity Denied Free Legal Aid

**Geschäftsnummer:** ERZ 18 18
**Citation:** OG AR ERZ 18 18
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Einzelrichter)
**Entscheiddatum:** 2021-01-01
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ar/ERZ%2018%2018/corporate-entity-denied-free-legal-aid
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180516-ERZ-18-18-20180730.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-18-18_nodate.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A corporate entity appealed a lower court ruling and subsequently sought legal aid, arguing it lacked the necessary funds for litigation, despite prior federal court dismissal of a related appeal. The court denied the request for free legal aid, reasoning that while the relevant procedural code does not explicitly exclude legal entities, jurisprudence suggests granting such aid only in exceptional circumstances, such as when the corporation's sole asset is the subject of the dispute and all economically involved parties are also indigent, which was not established here; furthermore, the court emphasized that entities are not generally entitled to the social protection afforded by free legal aid intended for natural persons facing personal hardship, suggesting liquidation is the appropriate course when an entity cannot fulfill its business purpose.

## Leitsatz / Regeste

Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO); Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 93 BGG — Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO): This provision establishes the conditions for granting legal aid, which the court ultimately denied in order no. 1. Art. 119 Abs. 6 ZPO: This provision was cited as the basis for order no. 2, which exempted the party from court costs regardless of the outcome. Art. 93 BGG: This provision is cited in order no. 3 regarding the admissibility and requirements for filing an appeal (Beschwerde in Zivilsachen) against the interlocutory decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO)

This provision establishes the conditions for granting legal aid, which the court ultimately denied in order no. 1.

### 2. Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision was cited as the basis for order no. 2, which exempted the party from court costs regardless of the outcome.

### 3. Art. 93 BGG

This provision is cited in order no. 3 regarding the admissibility and requirements for filing an appeal (Beschwerde in Zivilsachen) against the interlocutory decision.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Einzelrichter


Die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 30. Juli 2018 abgewiesen (4A_372/2018).



Entscheid vom 16. Mai 2018



Verfahren Nr.               ERZ 18 18




Ort des Entscheids          Trogen




Gesuchstellerin             A___ AG

                            vertreten durch: RA B___




Gegenstand                  unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren O1Z 18 4)
Erwägungen

1.    Die A___ AG hat Berufung gegen das Urteil der 1. Abteilung des Kantonsgerichts vom
      21. September 2017 erheben und nach der Aufforderung zur Leistung eines
      Kostenvorschusses ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen
      lassen.


2.    Einer Partei wird gemäss Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die unentgeltliche
      Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr
      Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
      Anders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozess-
      ordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. In
      seinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994] Nr. 103)1 kam das Bundesgericht
      in Anlehnung an die deutsche Regelung von § 116 dZPO zum Schluss, die Gewährung
      der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen könne namentlich dann in
      Betracht gezogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die
      Kosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls
      mittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten
      Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs.
      Ergänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der "wirt-
      schaftlich Beteiligten" weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die
      Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasse2. In
      der Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontro-
      vers diskutiert worden, die herrschende Meinung vertritt aber die Auffassung, die unent-
      geltliche Rechtspflege sei auf natürliche Personen zugeschnitten3. Dass einer juristischen
      Person die unentgeltliche Rechtspflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist,
      zeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein ent-
      sprechender Entscheid bekannt ist.
      Die bundesgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich erklärtermassen an der Regelung
      in Deutschland. Das zusätzlich von § 116 dZPO geforderte allgemeine Interesse hat das



1
     Bestätigt u.a. in BGE 143 I 328 E. 3.1 und 131 II 306 E. 5.2.2 und in den Entscheiden 5A_761/2015
     vom 21. Dezember 2015 E. 1.1 sowie 4A_493/2013 vom 18. November 2013 E. 2.
2
     BGE 131 II 306 E. 5.2.2.
3
     HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016,
     N. 8 zu Art. 117 ZPO; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
     Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 79 ff; JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2.
     Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 117 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
     Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 117 ZPO;
     RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 117 ZPO; MOHS, in:
     Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu
     Art. 117 ZPO.


                                                                                                 Seite 2
      Bundesgericht nicht übernommen4. Die Züricher Gerichte5 wenden dieses Kriterium
      indessen an und begründen dies mit den Besonderheiten der juristischen Person: Diese
      sei ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfol-
      gung eines bestimmten Zweckes geschaffen worden sei. Die Wohltat der unentgeltlichen
      Rechtspflege sei indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster
      Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen
      Notlage. Eine juristische Person sei nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder
      überschuldet und habe in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrecht-
      lichen Konsequenzen zu ziehen6. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollten nicht auf
      Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe
      dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhal-
      tung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen7. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Von der Ent-
      scheidung wäre ausser der Gesuchstellerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspart-
      nern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der
      Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde.


3.    Gemäss ihren eigenen Ausführungen erzielte die Gesuchstellerin in den letzten Jahren
      keine Einnahmen mehr und weist kein Vermögen auf8. Eine Bilanz wurde jedoch nicht
      präsentiert. Aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 vom 30. April 2018 lässt sich
      ein Verlust von Fr. 10‘156.-- und ein Eigenkapital von Fr. 28‘000.-- entnehmen9. Den
      Angaben der Gesuchstellerin zufolge haben sich die Verhältnisse seit Ende 2013 nicht
      geändert10. Wenn es beim angefochtenen Entscheid der ersten Instanz bleibt, droht der
      Konkurs11. Kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz nicht mit einem Aktivum, geschweige
      denn mit dem einzigen Aktivum, der Gesuchstellerin befassen musste, sondern mit einer
      Lohnschuld und damit einem Passivum. Wenn eine juristische Person ihren unternehme-
      rischen Zweck nicht (mehr) zu erfüllen vermag, ist sie nicht mittels staatlicher Hilfe auf-
      rechtzuerhalten, sondern vielmehr letztlich zu liquidieren12. Dass einer mit nur beschränk-
      ter Verantwortlichkeit tätigen juristischen Person nicht gleichermassen wie einer natür-
      lichen Person ein Existenzrecht zukommt, welches für die Gewährung der unentgeltlichen

4
     Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 4.2.1; vgl. auch 4A_665/2014 vom 2. April 2015 E. 3; im
     gleichen Sinne W UFFLI, a.a.O., Rz. 91.
5
     Etwa Entscheid des Obergerichts Zürich PF130055-O/U vom 10. März 2014 und ZR 114 (2015) Nr.
     1, auch in ius.focus 8/2015 S. 23; im gleichen Sinne: JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO,
     und EMMEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 117 ZPO.
6
     So auch BGE 143 I 328 E. 3.1.
7
     BGE 119 Ia 337; FISCHER, in: Musielak [Hrsg.], ZPO, 7. Aufl. 2009, N. 17 f zu § 116 dZPO; ZÖLLER,
     ZPO, 29. Aufl. 2012, N. 22 ff zu § 116 dZPO; TUCHSCHMID, Unentgeltliche Rechtspflege für
     juristische Personen, in: SJZ 102/2006 S. 49.
8
     Act. 1 S. 5 oben.
9
     Act. 2/2.
10
     Act. 1 S. 5 Mitte.
11
     Act. 1 S. 5 Mitte.
12
     TUCHSCHMID, a.a.O., S. 53.


                                                                                                  Seite 3
      Rechtspflege sprechen würde, zeigt sich schliesslich auch im Betreibungsrecht. So
      schreibt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
      (SchKG, SR 281.1) den Berufswerkzeugen einer natürlichen Person Kompetenzcharakter
      zu, um deren Arbeitskraft zu erhalten. Einen vergleichbaren Schutz der Betriebsmittel und
      damit der Geschäftstätigkeit einer juristischen Person sieht das Gesetz hingegen nicht
      vor.


4.    Da kein Ausnahmefall im Sinne obiger Erwägungen vorliegt, ist der Gesuchstellerin die
      unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuch-
      stellerin und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers C___ sowie die fehlende
      Aussichtslosigkeit des Verfahrens können daher ungeprüft bleiben.


5.    Gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine
      Kosten erhoben, da kein Hinweis auf Bös- oder Mutwilligkeit vorliegt.


6.    Ein Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist ein Zwischenentscheid,
      der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann13. Nach dem Grundsatz
      der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässi-
      gen Rechtsmittel anzufechten14. Im Hauptverfahren, in dem der Streitwert Fr. 69‘750.--
      beträgt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b Bundesgerichts-
      gesetz, BGG, SR 173.110).




13
     Entscheid des Bundesgerichts 5A_414/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1.2.
14
     Entscheid des Bundesgerichts 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.1.


                                                                                          Seite 4
Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:

1.   Das Gesuch der A___ AG um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das
     Verfahren O1Z 18 4 wird abgewiesen.


2.   Es werden keine Kosten erhoben.


3.   Rechtsmittel:
     Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
     Zivilsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
     ken könnte (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls
     ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist
     die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29,
     1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
     Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefoch-
     tene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden -
     beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung
     (Art. 103 BGG). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 69‘750.--.


4.   Zustellung am                         an:
     - RA B___, eingeschrieben
     - Obergerichtskanzlei (z.H. der Akten des Verfahrens Nr. O1Z 18 4)




Der Einzelrichter:



lic. iur. Walter Kobler




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