# ERV 21 73 — Access to Informant Identities in Animal Welfare Inspection Case

**Geschäftsnummer:** ERV 21 73
**Citation:** OG AR ERV 21 73
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Einzelrichter)
**Entscheiddatum:** 2021-01-01
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ar/AR_OG_008_ERV-21-73_nodate/access-to-informant-identities-in-animal-welfare-inspection-case
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220428-ERV-21-73-20231006.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-21-73_nodate.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An individual sought full access to documents related to an unannounced animal welfare inspection that resulted in no official measures, specifically requesting the unredacted identity of the individuals who made the initial reports to the veterinary office, after the administrative department only provided anonymized copies. The court ruled that while the individual had a right to access the file based on cantonal law and a constitutional interest in transparency, the overwhelming public interest in ensuring the functional execution of animal protection laws by encouraging confidential reporting, coupled with the fact that the underlying reports related to animal welfare concerns and did not appear to be maliciously motivated denunciations, outweighed the individual's private interest in knowing the informants' identities; therefore, the appeal against the decision to withhold the identities while allowing access to the rest of the file was dismissed, with the court noting that disclosure could be sought in separate criminal or civil proceedings if necessary.

## Leitsatz / Regeste

Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG; Art. 25 Abs. 1 VRPG; Art. 25 Abs. 3 VRPG; Art. 53 Abs. 3 VRPG — Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG: This provision was used to justify imposing costs on the appellant because their appeal was partially dismissed. Art. 25 Abs. 1 VRPG: This provision was cited as the basis for granting the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege). Art. 25 Abs. 3 VRPG: This provision governs the obligation to reimburse court costs taken by the Treasury following the granting of legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG

This provision was used to justify imposing costs on the appellant because their appeal was partially dismissed.

### 2. Art. 25 Abs. 1 VRPG

This provision was cited as the basis for granting the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

### 3. Art. 25 Abs. 3 VRPG

This provision governs the obligation to reimburse court costs taken by the Treasury following the granting of legal aid.

### 4. Art. 53 Abs. 3 VRPG

This provision was cited to deny the appellant's claim for party compensation (Parteientschädigung).

### 5. Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2

This provision was cited to determine the maximum amount of the court fee (Entscheidgebühr).

### 6. Art. 42 BGG

This procedural rule dictates the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court (Bundesgericht).

### 7. Art. 103 BGG

This procedural rule states that an appeal to the Federal Supreme Court generally does not have suspensive effect.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
4. Abteilung

Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 30. August 2023 nicht eingetreten
(2C_372/2022).


Urteil vom 28. April 2022



Mitwirkende                Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser
                           Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer
                           Oberrichter E. Graf, P. Louis
                           Obergerichtsschreiber D. Hofmann




Verfahren Nr.              O4V 21 35 und ERV 21 73




Sitzungsort                Trogen




Beschwerdeführer           A.




Vorinstanz                 Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17,
                           9102 Herisau




Gegenstand                 Akteneinsicht
                           Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements
                           Gesundheit und Soziales vom 14. September 2021
Rechtsbegehren


a)   des Beschwerdeführers:
     1.   Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
     2.   Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich die mit Schwärzungen verse-
          henen Aktenkopien erneut zuzustellen, dabei jedoch auf das Unkenntlichmachen zu
          verzichten.
     3.   Es sei die Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK festzustellen.
     4.   Es sei mir eine Genugtuung nach Gerichtsermessen zuzusprechen.
     5.   Unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin.


b) der Vorinstanz:
     Die Beschwerde sei abzuweisen.




Sachverhalt


A. Aufgrund von Meldungen von Anwohnern führte das Veterinäramt bei A. am 11. August 2020
     eine unangekündigte Kontrolle seiner [...] durch. Dabei stellte das Veterinäramt keine Mängel
     bei der Tierhaltung fest, weshalb es keine Massnahmen einleitete und den Fall als
     abgeschlossen betrachtete (Kontrollbericht Veterinäramt vom 11. August 2020, act. 5.1.3;
     Aktennotiz Veterinäramt, act. 5.1.4). Mit Schreiben vom 11. August 2020 (act. 5.1.5) und
     19. August 2020 (act. 5.1.9) ersuchte A. das Veterinäramt in diesem Zusammenhang um
     Akteneinsicht in alles, was das Veterinäramt zum Handeln veranlasst habe, insbesondere
     die eingegangenen Meldungen. Mit Schreiben vom 19. August 2020 (act. 5.6.1) übermittelte
     das Veterinäramt A. sämtliche Akten zur Kontrolle der [...] vom 11. August 2020. Gleichzeitig
     teilte es mit, dass einige Akten aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes der
     meldenden Personen anonymisiert seien. Mit Schreiben vom 20. August 2020 (act. 5.6.3)
     verlangte A. volle Akteneinsicht ohne Anonymisierung (Schwärzung).


B. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (act. 5.6.4) lehnte das Veterinäramt das Gesuch von A.
     zur vollständigen Akteneinsicht (Offenlegung von persönlichen Daten der meldenden
     Personen) ab.


C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 5.1) beim
     Departement Gesundheit und Soziales Rekurs u.a. mit dem Antrag ihm uneingeschränkte
     Akteneinsicht zu gewähren.

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D. Mit Entscheid vom 14. September 2021 (act. 2.1) wies das Departement Gesundheit und
     Soziales den Rekurs ab.


E. Dagegen erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021
     (act. 2.1) beim Obergericht Beschwerde, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren
     stellte.


F.   Mit Schreiben vom 15. November 2021 (act. 4) beantragte das Departement Gesundheit und
     Soziales (im Folgenden: Vorinstanz) die Beschwerde abzuweisen.


G. Mit Eingabe vom 29. November 2021 (act. 7) liess sich der Beschwerdeführer nochmals
     vernehmen.


H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen
     näher eingegangen.




Erwägungen


1.   Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass
     diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und
     Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts
     ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS
     143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche
     Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
     des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Auf die Beschwerde ist unter
     folgendem Vorbehalt einzutreten: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann nur sein,
     was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus-
     legung hätte sein sollen (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
     2020, Rz. 3036). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit dem Gesuch des Beschwerde-
     führers vom 20. August 2020 um unbeschränkte Akteneinsicht eingeleitet. Mit Verfügung
     vom 31. August 2020 hat das Veterinäramt das Gesuch abgelehnt. Strittig ist daher einzig
     die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht hat oder
     ob das Veterinäramt zu Recht die Personalien der meldenden Personen schwärzte. Nicht
     eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit darin die Rechtmässigkeit der Kontrolle
     vom 11. August 2020 gerügt und diesbezüglich die Feststellung der Verletzung von Art. 8
     und 13 EMRK beantragt wird. Dies gilt ebenso für die beantragte Zusprechung einer


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     Genugtuung, zumal dieses Rechtsbegehren nicht begründet wird und nach Art. 57 VRPG im
     Klageverfahren geltend zu machen wäre.


2.   Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts-
     verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter-
     schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt
     werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis,
     soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit
     unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine
     Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie-
     gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge-
     sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts-
     kontrolle beschränkt.


3.   Art. 12 Abs. 2 VRPG räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie
     und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im
     Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entschei-
     dungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses
     Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; BGE 122 I 153 E. 6a). Dieser Aspekt des
     Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen,
     da das Veterinäramt nach der Kontrolle vom 11. August 2020 gegen den Beschwerdeführer
     kein Verwaltungsverfahren eingeleitet und keine konkreten Tierschutzmassnahmen in Form
     einer Verfügung angeordnet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht
     Betroffenen und Dritten jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV ein
     verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einsichtnahme ausserhalb eines hängigen Verfahrens
     zu, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können, das allfällige entge-
     genstehende staatliche oder private Interessen überwiegt (BGE 134 I 286 E. 6.3, 129 I 249
     E. 3. 127 I 145 E. 4a). Im kantonalen Recht ergibt sich ein Anspruch auf Einsicht in amtliche
     Akten ausserhalb eines Verfahrens aus dem Informationsgesetz (InfG, bGS 133.1) und dem
     Datenschutzgesetz (DSG, bGS 146.1). Gemäss Art. 9 InfG hat jede Person, die ein
     berechtigtes Interesse nachweisen kann, im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht
     in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge-
     genstehen. Nach Art. 21 Abs. 1 DSG erteilt das verantwortliche Organ jeder Person Auskunft
     darüber, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden und
     gewährt ihr Einsicht in diese Daten. Auskunft und Einsicht können eingeschränkt oder
     verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige In-
     teressen einer Drittperson dies erfordern (Art. 22 Abs. 1 DSG).



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3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
    rer aufgrund eines aufsichtsrechtlichen Hinweises ein besonderes Rechtsschutzinteresse an
    der unbeschränkten Akteneinsicht habe. Das Veterinäramt habe die Verweigerung der
    Akteneinsicht mit dem Persönlichkeitsschutz der meldenden Personen sowie dem öffentli-
    chen Interesse, welches darin bestehe, dass es Meldungen von Dritten zu allgemeinen
    Missständen in Bezug auf die Tierhaltung erhalte, begründet. Damit das Veterinäramt seinem
    gesetzlichen Auftrag nachkommen könne, sei es auf Hinweise aus der Bevölkerung
    angewiesen. Diese vorgebrachten Interessen stellten berechtigte Gründe für eine
    Akteneinsichtsverweigerung dar. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Ergreifung
    rechtlicher Schritte gegen die meldenden Personen sei zu berücksichtigen, allenfalls
    überwiege es nicht in jedem Fall – insbesondere dann nicht, wenn die meldenden Personen
    ohne unlautere Absichten gehandelt hätten und rechtliche Schritte somit aussichtslos seien.
    Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die meldenden Personen in Schädigungsabsicht
    gehandelt hätten. Insgesamt überwögen die vom Veterinäramt geltend gemachten
    Interessen an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Indem die Vorinstanz lediglich
    die Personalien der meldenden Personen geschwärzt habe, habe sie den Grundsatz der
    Verhältnismässigkeit gewahrt.


3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich den Akten nichts entnehmen lasse,
    wonach Drittpersonen schutzwürdige Interessen geltend gemacht hätten. Wer einer Behörde
    Auskunft über andere Personen gebe, habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass
    diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt würden. Die Meldung vom 12. Juli 2020
    beruhe, soweit er es aufgrund der Anonymisierung beurteilen könne, zu einem Drittel auf
    Wahrheit, einem weiteren Drittel auf Übertreibungen und zu einem letzten Drittel auf Lügen.
    In diesem Verfahren gehe es nicht darum, die einzelnen Differenzierungen vorzunehmen,
    dies solle Teil des zu prüfenden Strafverfahrens sein. Enthalte der Inhalt Hinweise, die
    hochgradig auf Denunziantentum schliessen liessen, sollte dies mehr als genügen. In den
    Akten lasse sich nichts entnehmen, wonach das Veterinäramt bereits vor dem 12. Juli 2020
    Aussagen zum Zaun gemacht habe. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt
    unzureichend abgeklärt, indem sie den Verfahrensantrag unbearbeitet gelassen habe und
    das bereits vorhandene Indiz auf Denunziantentum nicht näher untersucht habe. Er denke
    auch an das Ergreifen von Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, um die enthaltenden
    Unwahrheiten zu entkräften und damit dem Vermieter die Infamität der Schriften zu belegen.
    Es stelle auch ein Recht dar, falsch geführte Akten berichtigen zu lassen. Würde der
    Argumentation des Veterinäramts gefolgt werden, wonach die Anonymisierung der
    Informanten per se gestützt werden müsse, damit den Vollzugsaufgaben nachgekommen
    werden müsse, dann müsste das Gleiche auch für andere Behörden gelten. Für einen
    grundsätzlichen Schutz finde sich in der Rechtsprechung keine Stütze. Er rüge die


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   Anwendung unzutreffenden Rechts, die falsche Rechtsanwendung, möglicherweise die
   Unangemessenheit des Entscheids.


3.3 Beim Tierschutz handelt es sich nach Art. 80 BV um eine Bundesaufgabe, welche unbe-
   strittenermassen im öffentlichen Interesse liegt. Für den Vollzug des Tierschutzrechts sind
   die Behörden auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen, um überhaupt von tier-
   schutzrechtlichen Missständen zu erfahren und ihren Vollzugsaufgaben nachkommen zu
   können (GOETSCHEL/BOLLIGER: Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 178). Dies gilt insbe-
   sondere für den Bereich der Heimtierhaltung, welche nur einer beschränkten behördlichen
   Aufsicht unterliegt. Die Befürchtung, von einem angezeigten vermeintlichen Tierquäler
   identifiziert zu werden, würde Zeugen von Tierschutzdelikten daran abhalten, Anzeige zu
   erstatten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in solchen Fällen ein legitimes
   öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität einer Auskunftsperson besteht
   (BGE 122 I 153 E. 6c; 103 Ia 490 E. 8; BVR 1992 S. 89 E. 5b).


   Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings darin übereinzugehen, dass das öffentliche
   Interesse am Tierschutz nicht in jedem Fall überwiegt, womit eine pauschale Zusicherung
   der Anonymisierung nicht zulässig erscheint; vielmehr bedarf es einer Interessenabwägung
   im Einzelfall. Insbesondere darf das private Interesse des Anzeigers nicht überwiegend
   dadurch motiviert sein, dem Angezeigten Schaden zuzufügen; keinen Schutz verdient die
   boshafte und unwahre Denunziation (ALEXANDER DUBACH: Das Recht auf Akteneinsicht,
   Diss. Bern 1990, S. 337). In diesem Fall würde ein berechtigtes Interesse des Beschwerde-
   führers bestehen, die Hinweisgeber für ihre Aussagen zur Rechenschaft zu ziehen.


   Im Schreiben vom 15. Juni 2020 (act. 5.6.1), welches von Nachbarn des Beschwerdeführers
   verfasst wurde und an die Vermieterschaft gerichtet war, wurde die Sicherheit der Mieter der
   B. und die Tierhaltung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, ohne konkrete Missstände
   aufzuzeigen. Auch das Schreiben vom 12. Juli 2020 (act. 5.6.2), in welchem vom
   Veterinäramt mit Ausnahme des Beschwerdeführers sämtliche Namen geschwärzt sind,
   wurde von Mietern der B. verfasst. Auch dieses Schreiben war an die Vermieterschaft
   gerichtet, wurde jedoch offenbar auch dem Veterinäramt und der Gemeinde C. zugestellt.
   Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Verfasser mehrmals beobachtet hätten, wie der
   Beschwerdeführer […] mit dem Knie und seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe. Gemäss
   der Aktennotiz vom 11. August 2020 (act. 5.1.4) hat der Beschwerdeführer den Vertretern
   des Veterinäramts diese Massnahme - welche sich als harmlos herausstellte - selbst
   aufgezeigt, womit diese Meldung nicht als unwahre Denunziation qualifiziert werden kann.
   Im Weiteren machen die Mieter im Schreiben geltend, dass […] frisch und fröhlich sein
   "Geschäft" unmittelbar beim Weg macht, was nicht tierschutzrelevant ist. Im Schreiben vom


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    12. Juli 2020 wird zudem der Maschendrahtzaun beanstandet, welcher nicht konform […]
    sei. Dieser stelle keine Sicherheit dar und sei laut Veterinäramt untauglich. Dabei handelt es
    sich nach Erachten des Obergerichts primär um eine mietrechtliche Beanstandung, welche
    an die Vermieterschaft gerichtet war, auch wenn diese Aussage vom Veterinäramt bei der
    Kontrolle vom 11. August 2020 widerlegt wurde. Auch die geschilderten Beissvorfälle stellten
    die Sicherheit der Mieter und nicht die artgerechte Haltung […] in Frage, weshalb diese
    Aussagen in tierschutzrechtlicher Hinsicht und die Durchführung der Kontrolle nach Art. 39
    des Tierschutzgesetzes (TschG, SR 455) nicht ausschlaggebend waren. Damit kann der
    Schluss gezogen werden, dass die Aussagen der Informanten, welche die artgerechte [...]
    des Beschwerdeführers in Frage stellten und die Kontrolle der Tierhaltung vom 11. August
    2020 zur Folge hatten, nicht aus übelwollenden und sachfremden Motiven erfolgten bzw. den
    Zweck hatten, den Beschwerdeführer durch tierschutzrechtliche Massnahmen zu schädigen.
    Damit kann das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Informanten im vorliegenden
    Fall nicht in Abrede gestellt werden.


3.4 Mit dem öffentlichen Interesse an einem praxistauglichen Vollzug des Tierschutzgesetzes ist
    das private Interesse der Informanten an ihrer Anonymität eng verbunden. Durch die
    Geheimhaltung sollen sie vor allfälligen Anfeindungen oder rechtlichen Schritten geschützt
    werden, welche ihnen mangels böswilliger Denunziation in Bezug auf die Tierhaltung aus-
    schliesslich unnötige Umstände bereiten würden. Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren,
    dass es sich bei den geschwärzten Angaben in den Meldungen der Informanten ebenfalls
    um Personendaten handelt, welche an Private nur bekannt gegeben werden können, wenn
    das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene
    Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen voraus-
    gesetzt werden darf (Art. 9 Abs. 1 DSG). Insofern kann dem Veterinäramt nicht vorgeworfen
    werden, die Informanten nicht ausdrücklich angefragt und nicht um deren Einverständnis für
    eine Bekanntgabe ersucht zu haben. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, hat
    das Veterinäramt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem es dem
    Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten grundsätzlich gestattete, dabei jedoch die Daten
    über Drittpersonen abdeckte. Der Beschwerdeführer hatte in die Meldungen der Informanten
    Einsicht und konnte vom Inhalt der Aussagen Kenntnis nehmen. Zudem hatten die
    Abdeckungen auf die Verständlichkeit der Meldungen keinen Einfluss, was auch vom
    Beschwerdeführer nicht bestritten wird.


3.5 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass das Interesse des
    Beschwerdeführers an der Offenlegung der Namen der Informanten das entgegenstehende
    öffentliche und private Interesse an der Geheimhaltung nicht zu überwiegen vermag. Es steht



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     dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen eines allfälligen Straf- oder Zivilverfahrens die
     Bekanntgabe der Informanten zu beantragen.


4.   Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
     Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor
     Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf
     dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und
     Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwal-
     tungssachen, bGS 233.2). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Der
     Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Voraus-
     setzungen von Art. 25 Abs. 1 VRPG sind erfüllt, womit dem Gesuch stattzugeben ist. Die
     Gerichtsgebühr ist damit auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die
     Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf
     die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein
     Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG).




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Das Obergericht erkennt:


1.   Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


2.   Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.


3.   Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Diese wird
     zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter
     Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.


4.   Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


5.   Rechtsmittel:
     Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-
     rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde
     richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist
     beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
     schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
     Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid
     sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art.
     42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

6.   Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Veterinäramt.


Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts


Der Obergerichtsvizepräsident:                              Der Gerichtsschreiber:




Dr. iur. Manuel Hüsser                                      lic. iur. Daniel Hofmann




versandt am: 3. Mai 2022




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