# ERS 20 18 — Detention Extension Revoked Pending Mobile Data Analysis

**Geschäftsnummer:** ERS 20 18
**Citation:** OG AR ERS 20 18
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Einzelrichter)
**Entscheiddatum:** 2021-01-01
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ar/ERS%2020%2018/detention-extension-revoked-pending-mobile-data-analysis
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20201118-ERS-20-18-20210625.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-18_nodate.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appellant challenged the extension of his pre-trial detention, which was based on allegations of repeated rape and death threats made against his spouse since 2000. The court found that while the grounds for detention based on the threat of a serious crime (execution risk) were currently met, particularly given a psychiatrist's interim assessment indicating a medium to high risk, the continued detention without further investigation into the alleged threats made via mobile phone was disproportionate. Consequently, the court partially granted the appeal, revoking the prior extension and ordering the appellant's release by a specific short-term date while mandating the prosecution to finalize the analysis of mobile phone data within two weeks to potentially justify a further extension request, emphasizing the need for swift resolution in detention matters.

## Leitsatz / Regeste

Art. 221 Abs. 2 StPO; Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO; Art. 226 Abs. 3 StPO; Art. 424 Abs. 1 StPO — Art. 221 Abs. 2 StPO: The court based its decision to partially grant the appeal and extend custody until December 2, 2020, on the ground of risk of commission (Ausführungsgefahr). Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO: The Public Prosecutor's Office was instructed to conclude the mobile phone evaluations within two weeks based on this provision. Art. 226 Abs. 3 StPO: The appellant was referred to his right to apply for release from custody at any time, despite the short extension.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 221 Abs. 2 StPO

The court based its decision to partially grant the appeal and extend custody until December 2, 2020, on the ground of risk of commission (Ausführungsgefahr).

### 2. Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO

The Public Prosecutor's Office was instructed to conclude the mobile phone evaluations within two weeks based on this provision.

### 3. Art. 226 Abs. 3 StPO

The appellant was referred to his right to apply for release from custody at any time, despite the short extension.

### 4. Art. 424 Abs. 1 StPO

Used in connection with Art. 28 Abs. 1 Gebührenordnung to determine the court fee for the appeal proceedings.

### 5. Art. 423 StPO

Used to charge the court fee for the appeal proceedings to the treasury.

### 6. Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to charge the court fee for the appeal proceedings to the treasury.

### 7. Art. 135 Abs. 2 StPO

The provision cited for the determination of the compensation for the official defense counsel at the end of the proceedings.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Einzelrichter




Verfügung vom 18. November 2020



Verfahren Nr.        ERS 20 18




Ort des Entscheids   Trogen




Beschwerdeführer     L.

                     amtlich verteidigt durch: RA lic. iur. S.




Beschwerdegegnerin   Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützen-
                     strasse 1A, 9100 Herisau




Vorinstanz           Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden,
                     Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen




Gegenstand           Verlängerung der Untersuchungshaft
                     Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des
                     Kantonsgerichts ZM1 20 9 vom 29. Oktober 2020
Rechtsbegehren


a)   des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers
     aa)   vor dem Zwangsmassnahmengericht:
           (sinngemäss)
           Das Verlängerungsgesuch sei abzuweisen.


     bb)   im Beschwerdeverfahren:
           1.   Der Beschwerdeführer sei per 18. November 2020 aus der Untersuchungshaft
                zu entlassen.
           2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.


b)   der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
     aa)   vor dem Zwangsmassnahmengericht:
           Die vom Einzelrichter in Strafsachen am 21. September 2020 verfügte Unter-
           suchungshaft (vorläufig längstens andauernd bis zum 23. Oktober 2020) sei vorerst
           für drei Monate zu verlängern.


     bb)   im Beschwerdeverfahren:
           1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.
           2.   Der Beschuldigte habe weiterhin, wie vom Kantonsgericht angeordnet, in
                Untersuchungshaft zu bleiben.




Sachverhalt


A.   Der 1974 geborene L. ist seit September 2000 mit der 1981 geborenen N. verheiratet. Sie
     sind die Eltern von zwei minderjährigen Kindern (geboren 2004 und 2008). Im März 2020
     lösten sie den gemeinsamen Haushalt auf. Es wurde beim Kantonsgericht Appenzell
     Ausserrhoden ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wohnt
     zusammen mit dem Sohn, seine Ehefrau zusammen mit der Tochter.


     Am 8. September 2020 erstattete N. Anzeige gegen ihren Ehemann. Sie warf ihm vor, sie
     seit dem Jahr 2000 mehrmals wöchentlich vergewaltigt, geschlagen, und beschimpft zu
     haben. Zudem habe er seit März 2020 Todesdrohungen gegen sie ausgestossen. Am 18.
     September 2020 wurde L. festgenommen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ordnete
     am 21. September 2020 eine bis 23. Oktober 2020 dauernde Untersuchungshaft an.



                                                                                       Seite 2
B.   Am 16. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der
     Untersuchungshaft für vorerst drei Monate. Nach Durchführung eines einfachen Schrif-
     tenwechsels verlängerte der Einzelrichter die Präventivhaft bis 23. Januar 2021 (Verfü-
     gung vom 29. Oktober 2020).


C.   Dagegen liess L. am 9. November 2020 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde
     erheben. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Die mündliche Verhandlung fand
     am 16. November 2020 statt. Auf das entsprechende Protokoll kann an dieser Stelle
     verwiesen werden.




Erwägungen


1.   Prozessuales
     Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anord-
     nung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
     Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
     Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art.
     396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
     begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist
     im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 27 Abs. 1
     Justizgesetz [JG, 145.31] in Verbindung mit Art. 17 lit. a JG). Der Beschwerdeführer ist
     durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz-
     ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
     StPO). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
     darauf einzutreten ist.


     Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht
     auf Willkür beschränkt.


     Die StPO hat keine maximale Dauer für das Beschwerdeverfahren in Haftsachen fest-
     gelegt. Es gilt das allgemeine Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 Bun-
     desverfassung [BV, SR 101]; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 4 Kantonsverfassung [bGS
     111.1]). Anzufügen ist, dass auch das Beschwerdeverfahren den Anforderungen von Art.
     5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) genügen muss
     (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 63 zu Art. 31




                                                                                       Seite 3
      BV; BJÖRN ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, N. 108 zu Art.
      5 EMRK).


      Das unbeschränkte „Replikrecht“, das auch in Haftsachen gilt (HANS VEST, in: Ehrenzel-
      ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen
      Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 31 BV; FRANK SCHÜRMANN, a.a.O., N. 58 zu
      Art. 31 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2017 vom 1. September 2017, in: SJZ 2017
      S. 531 f.) und zu einem überlangen Schriftenwechsel führen kann (vgl. schon PETER
      GOLDSCHMID, Auf dem Weg zum endlosen Schriftenwechsel?, ZBJV 2002, S. 281 ff.),
      steht mit dem Anspruch des Inhaftierten auf ein rasches Haftverfahren im Widerspruch.
      Es wurde deshalb von einem Schriftenwechsel abgesehen und gestützt auf Art. 397 Abs.
      1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 5 StPO von Amtes wegen eine Verhandlung angeord-
      net.


      Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Privatklägerschaft
      nicht Partei des Haftverfahrens ist (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess-
      rechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1275). N. wurde deshalb nicht am Verfahren beteiligt.




2.    Materielles


2.1   Haftvoraussetzungen
      Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn
      die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
      ernsthaft zu befürchten ist, dass sie (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
      erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), (b) Personen beeinflusst oder auf Beweis-
      mittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), oder (c)
      durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
                                                                                                     Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
      nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr). Fer-      Nicht Fett
      ner kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn ernsthaft zu               Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
                                                                                                     Nicht Fett
      befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
                                                                                                     Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
      wahrmachen wird (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei dieser Art der Präven-          Nicht Fett
                                                                                                     Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
      tivhaft ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht erforderlich (Urteil    Nicht Fett
      des Bundesgerichts 1B_493/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER                    Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
                                                                                                     Nicht Fett
      ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
                                                                                                     Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
      rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 221 StPO).                           Nicht Fett
                                                                                                     Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
      In seinem Urteil 1B_493/2020 vom 20. Oktober 2020 hat das Bundesgericht bezüglich der          Nicht Fett

      Anordnung der Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO folgendes ausgeführt:                    Formatiert: Hervorhebung, Schriftart:
                                                                                                     Nicht Fett



                                                                                           Seite 4
„3.3. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,
wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft
wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c - d
StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr-
scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft
drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2 StPO).
3.4. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr
ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Per-
son bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu
vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund
einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch
erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.; 137 IV 122 E. 5.2 S.
129 f.; Urteil 1B_392/2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbre-
chen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risiko-
einschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 22; Urteile 1B_567/2018 E.
4.2; 1B_31/2018 E. 2.2.1; s.a. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17).
3.5. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose
abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten
vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche
psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürf-
tigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrens-
leitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen.
Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2
StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen
(BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteil 1B_567/2018 E. 4.3 mit Hin-
weisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und
abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprü-
fungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile
1B_392/2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).
3.6. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft
wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2 S. 22 f.; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131
f.). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessu-


                                                                                      Seite 5
      alen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
      die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatz-
      massnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern
      oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. StPO).
      Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO namentlich die Auflage in
      Frage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen.“




2.2   Drohung
      Das Gesetz verlangt, dass vorgängig eine Drohung ausgesprochen wurde. Diese kann
      selber strafbar sein, muss es aber nicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 42 zu
      Art. 221 StPO). Die Drohung kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Drohgebärden
      (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September
      2011 E. 2.4, in: jusletter 10. Oktober 2011; MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präven-
      tivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 179 f.). Verbale Drohun-
      gen genügen, ohne dass es bereits eines Versuches oder einer Vorbereitungshandlung
      bedürfte (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 180). Das befürchtete Delikt muss in Bezug auf die
      Tat als auch bezüglich der potentiellen Geschädigten in den Grundzügen konkretisierbar
      sein (MARC FORSTER, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR
      2012, S. 340; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 566).


      Die Vorinstanz führte aus, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geschilderten
      Drohungen seien bis jetzt nicht dokumentiert. Indizien sprächen aber für die Glaubhaf-
      tigkeit der von N. berichteten Drohungen. Der Beschwerdeführer bestreitet, seiner
      Ehefrau gedroht zu haben. Dafür lägen keine Beweise vor.


      In der ersten Einvernahme vom 8. September 2020 erklärte N., seit dem Auszug im März
      erhalte sie von ihrem Mann schriftliche und mündliche Drohungen. Wenn die Tochter
      beim Beschwerdeführer sei, liefen die Drohungen über sie. Auf die Frage nach Belegen
      für die Drohungen sagte sie, sie habe „Sachen“ auf dem Mobiltelefon. Auch die Tochter
      habe Nachrichten auf dem Mobiltelefon. Drohungen liefen ständig über die Tochter. In der
      zweiten Befragung am 13. September 2020 wiederholte sie, die Drohungen kämen seit
      ihrem Auszug im März. Zuerst seien es SMS gewesen. Gesendet worden seien die
      Nachrichten durch den Beschwerdeführer oder durch den Sohn. Sie habe dann die
      Nummer gewechselt. Seither seien die Drohungen auf das Handy der Tochter gegangen.
      Gemäss obigen Aussagen von N. hat sie erst nach dem Auszug aus der ehelichen
      Wohnung Drohungen erhalten. Sie hat zwar ausgeführt, sie habe auch „mündliche“
      Drohungen erhalten, sie hat aber nicht dargelegt, dass es sich um Drohungen gehandelt


                                                                                          Seite 6
hat, die im direkten Gespräch mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden sind. In
den Einvernahmen ist denn auch nur ein einziger direkter Kontakt mit dem
Beschwerdeführer erwähnt worden (Abholen von Gegenständen in der ehemals ehelichen
Wohnung). N. hat nicht geltend gemacht, anlässlich dieses Kontaktes sei es zu
Drohungen gekommen. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass die
Drohungen ausschliesslich über mit Mobiltelefonen ausgetauschte Nachrichten ausge-
sprochen worden sein können. Gemäss den Angaben von N. soll es sich dabei nicht nur
um ihr eigenes Mobiltelefon und dasjenige ihres Mannes gehandelt haben, sondern auch
um diejenigen ihrer Kinder. Diese haben in ihren Befragungen indessen keinerlei
Aussagen dazu gemacht, über ihre Geräte seien Drohungen des Vaters an die Mutter
mitgeteilt worden. Es wurden dazu auch keine Fragen gestellt. Hinsichtlich der
Auswertung der betroffenen Mobiltelefone hat sich die Vorinstanz am 28. Oktober 2020
bei der Beschwerdegegnerin erkundigt. Diese teilte mit, die Auswertung sei noch nicht
abgeschlossen, bisher hätten sich aber keine Chats mit dem fraglichen Inhalt ergeben.
Die Vorinstanz hat in der Folge festgestellt, die Drohungen seien bis jetzt nicht dokumen-
tiert. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdegegnerin keine neuen
Erkenntnisse aus der weiterhin laufenden Untersuchung präsentiert. Hier sei am Rande
angefügt, dass im strafprozessualen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind (RUEDI
BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizeri-
scher Strafprozessordnung, 2016, S. 175; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 835, mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Rahmen einer knapp zweimo-
natigen Strafuntersuchung ist es also nicht gelungen, aus den von den Beteiligten zur
Verfügung gestellten Mobiltelefonen Hinweise auf vom Beschwerdeführer ausgespro-
chene Drohungen zu finden. Als Geschädigte hätte N. grosses Interesse an einem
entsprechenden Nachweis. Sie hätte wohl ihr eigenes Mobiltelefon sowie dasjenige ihrer
bei ihr lebenden Tochter ohne weiteres zur Verfügung gestellt und den Ermittlern den
Zugang (Passwort etc.) ermöglicht. Genügt hätte auch schon die Zustellung von Print-
Screens an die Untersuchungsbehörden. Unter diesen Umständen hätte sich der
Aufwand für die Extrahierung von Chatverläufen in Grenzen gehalten. N., die anwaltlich
vertreten ist, hätte auch von sich aus entsprechende Auszüge zur Verfügung stellen
können. Dies hat sie aber nicht getan.


Nach einer zweimonatigen Strafuntersuchung und einer ebenso langen Haft des
Beschwerdeführers ist es für den Verdacht auf vom Beschwerdeführer nach der Trennung
ausgestossene Drohungen nur noch knapp genügend, allein auf die Aussagen von N.
abzustellen, wenn der Nachweis des Wahrheitsgehaltes mit relativ geringem Aufwand
möglich gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der jetzige Aktenstand Grundlage bilden soll
für eine Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. Diese Frist mag angemessen sein


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      für die Ausarbeitung eines Gesamtgutachtens, nicht aber für den Abschluss der
      Auswertungen der Mobiltelefone. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf Art. 227 Abs.
      5 Satz 2 StPO angewiesen, diese Arbeiten innert der nächsten zwei Wochen und damit
      bis zum 2. Dezember 2020 zu einem Abschluss zu bringen (nach MARC FORSTER [Basler
      Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 Fn. 81 zu Art. 226 StPO] ist diese Anweisung im
      Dispositiv aufzunehmen). Es kann und muss erwartet werden, dass die entsprechenden
      Ermittlungskapazitäten der Kantonspolizei prioritär in Haftfällen eingesetzt werden, wie
      dies in Art. 5 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist (vgl. auch MARC FORSTER, Basler
      Kommentar, a.a.O., N. 18 S. 1641 zu Art. 221 StPO, der bei Präventivhaft für „besonders
      zügige   Abklärungen“    plädiert).   Nur   am   Rande    sei   erwähnt,    dass    dem
      Zwangsmassnahmegericht und damit auch der Beschwerdeinstanz bei der Festlegung
      der Haftdauer eine Kontrollfunktion zukommt. Zu prüfen ist u.a. der Zeitbedarf für
      notwendige Beweismassnahmen (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 616 ff.). Bei einer
      abweichenden Meinung liegt es in der Kompetenz der Gerichte, die Haftdauer zu
      beschränken (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 618 und 807). Von dieser Kompetenz
      wird vorliegend Gebrauch gemacht.


      Sollte sich bei der Auswertung der Chatverläufe zeigen, dass der Beschwerdeführer die
      von N. behaupteten Drohungen ausgesprochen hat, könnte die Beschwerdegegnerin bei
      der Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Haft stellen. Andernfalls wäre
      der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf der genannten Frist umgehend aus der
      Haft zu entlassen.


      Zugegeben vom Beschwerdeführer ist eine gegen den neuen Lebenspartner von N.
      ausgesprochene Drohung. Diesbezüglich ist aber, wie nachfolgend unter Erwägung 2.4
      begründet werden wird, die ungünstige Prognose zu verneinen.




2.3   Schweres Verbrechen
      Die Drohung muss sich auf ein „schweres Verbrechen“ beziehen. Darunter fallen auf
      jeden Fall die in Art. 64 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufgezählten Delikte,
      wozu auch die vorsätzliche Tötung gehört (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 43 zu
      Art. 221 StPO; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 565; MARTINA CONTE, a.a.O., S. 183 ff.
      und S. 193).


      Im Moment noch abstellend auf den Aussagen von N. ist davon auszugehen, dass der
      Beschwerdeführer gedroht hat, seine Frau zu töten. Die angedrohte Tat weist die nach
      dem Gesetz erforderliche Schwere auf. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gegen


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      J. ausgestossene Drohung, ihn „zu begraben“. Dies kann als Drohung mit dem Tod
      verstanden werden.


      Anders als bei der Wiederholungsgefahr müssen bei der Ausführungsgefahr keine gleich-
      artigen Vortaten vorliegen (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 174). Der entsprechende Hinweis
      des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere.




2.4   Ungünstige Prognose
      Es wurde bereits oben unter Erwägung 2.1 ausgeführt, dass die rein hypothetische Aus-
      sicht der Verübung einer schweren Straftat nicht ausreicht; erforderlich ist vielmehr eine
      ernsthafte Befürchtung. Diese darf nicht leichthin angenommen werden, sondern es muss
      eine sehr ungünstige Prognose vorliegen. Jedoch muss bei Gewalttaten von der Schwere
      einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt
      werden (MARC FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StPO;
      FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 43 zu Art. 221 StPO; im gleichen Sinne auch
      BGE 143 IV 9 E. 2.9 für den Fall einer Wiederholungsgefahr; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).


      Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
      in Auftrag gegeben. In Nachachtung einer Empfehlung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 9
      E. 2.8; Urteil 1B_493/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 3.5) hat die Beschwerdegegnerin
      noch vor Ablieferung der Gesamtexpertise ein Kurzgutachten eingeholt (vgl. auch
      FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dieses liegt vor. Darin
      hat der Gutachter ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko attestiert. Mit der Vorinstanz,
      auf deren Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheid verwiesen werden
      kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die vom Gesetz geforderte „ernsthafte Befürchtung“ der
      Ausführung der gegen N. gerichteten Drohungen zu bejahen.


      Zudem ist nach der Lehre die Haft auf jeden Fall solange aufrechtzuerhalten, bis die
      Ausführungsgefahr    abschliessend    gutachterlich   abgeklärt   ist   (FREI/ZUBERBÜHLER
      ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall
      eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Drohung mit einem schweren Verbrechen.


      Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um
      das befürchtete Verbrechen auszuführen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 44 zu
      Art. 221 StPO). Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 174
      und S. 182).




                                                                                           Seite 9
Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6
Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO) ist festzuhalten, dass letztere in der
Gefährlichkeitsprognose keinen Platz hat, denn in einer negativen Legalprognose lebt
bereits die Vermutung zukünftiger Schuld (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 74). Allgemein ist
hier die Bemerkung angebracht, dass die Präventivhaft dem Polizeirecht näher steht als
dem Strafprozessrecht gemäss bisherigem Verständnis (dazu ADRIAN DUMITRESCU, Die
Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO, AJP 2015, S. 448 ff.; MARTINA CONTE, a.a.O. S.
3 ff., 73 ff., S. 175 f. und S. 189 ff.). Die Haft wegen Ausführungsgefahr stellt denn auch
keine Untersuchungshaft im eigentlichen Sinne dar (MARTINA CONTE, a.a.O. S. 174).


Der Beschwerdeführer hat die von ihm gegen J., den neuen Lebenspartner von N.,
ausgesprochene      Drohung    in   den    Kontext    der   heftigen    familienrechtlichen
Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gestellt. Es ist anerkannt, dass Drohungen im
familiären Umfeld häufig in erster Linie als Beleidigung oder als vermeintlich die eigene
Position stärkendes Mittel verwendet werden und regelmässig keine tatsächliche
Ausführungsgefahr indizieren (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 570). Allein die
Tatsache der Drohung darf denn auch nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der
Ausführung derselben verwendet werden (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 570).
Umgekehrt geht es nicht an, allen im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten ausge-
sprochenen Drohungen von vorneherein jegliche Relevanz abzusprechen. In der Krimi-
nalstatistik sind etwa für das Jahr 2019 im häuslichen Bereich 79 Fälle von vollendeten
und versuchten Tötungsdelikten sowie 116 Fälle von schwerer Körperverletzung ausge-
wiesen (<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/polizei/
haeusliche-gewalt.html>, besucht am 16. November 2020).


In seiner Einvernahme vom 19. September 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, wie es
zu der Drohung gegen J. gekommen ist. Unter Verwendung der Mobiltelefone der beiden
Kinder des Beschwerdeführers haben danach der Beschwerdeführer, sein Sohn, seine
Ehefrau sowie J. mittels Sprachnachrichten miteinander kommuniziert. Im Verlaufe dieser
Kommunikation sprach J. gegen den Sohn des Beschwerdeführers eine Drohung aus.
Der Beschwerdeführer reagierte mit der Drohung, ihn (J.) „zu begraben“. Der geschilderte
Verlauf deckt sich mit dem Auszug aus dem Mobiltelefon von P., der sich in der Beilage
zum Bericht über die Videoeinvernahme von P. vom 18. September 2020 befindet. Aus
dem genannten Verlauf zeigt sich, dass die Drohung des Beschwerdeführers als
spontane Retorsion zu qualifizieren ist, die unter den gegebenen Umständen keine
tatsächliche Ausführungsgefahr indiziert. Nach den jetzt vorliegenden Akten handelt es
sich - bezüglich der gegen J. gerichteten Drohung - um ein singuläres Ereignis und nicht -
wie in BGE 125 I 361 E. 3b oder in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_141/2007 vom


                                                                                     Seite 10
      24. Juli 2007 E. 3.1 und 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 3 - um eine ganze Kette von
      Vorfällen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Drohung geschlossen werden könnte.
      Kommt hinzu, dass die Drohung via die Mobiltelefone der zwei Kinder des
      Beschwerdeführers mitgeteilt worden ist und somit von beiden Kindern gelesen werden
      konnte. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst, wie er in seiner Einvernahme vom
      19. September 2020 erklärt hat. Die Verwendung eines solchen Kommunikationskanals
      spricht ebenfalls gegen die Ernsthaftigkeit der Drohung.




2.5   Dauer der Untersuchungshaft / Verhältnismässigkeit
      Die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss im Hinblick auf die mit ihr ver-
      folgten Ziele verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36
      Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).


      Hinsichtlich der Eignung ist ohne weiteres klar, dass mit der Inhaftierung des Beschwer-
      deführers der verfolgte Zweck, der Schutz von Leib und Leben der Ehefrau, tatsächlich
      erreicht werden kann.


      Die Haft ist auch erforderlich, weil eine wirksame mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.
      Insbesondere sind Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO nach Ansicht des
      Gutachters nicht geeignet, die Ausführungsgefahr auszuschliessen. Mit dem in Abs. 3 von
      Art. 237 StPO angesprochenen Electroning Monitoring kann ein Rayonverbot nur kontrol-
      liert werden; es ist hingegen nicht geeignet, die Begehung von Straftaten zu verhindern
      (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 237 StPO). Dem Hinweis von
      GFELLER/BIGLER/BONIN (a.a.O., Rz. 574) und FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER (a.a.O., N. 46
      zu Art. 221 StPO) auf die fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme ist entge-
      genzuhalten, dass allein wegen Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung
      nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht - mehr - angeordnet werden
      kann (BGE 145 III 441 E. 8.3 f; Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2020 vom 18. Septem-
      ber 2020 E. 2.2, in: jusletter 12. Oktober 2020). Der Europäische Gerichtshof für Men-
      schenrechte (EGMR) hatte zuvor am 30. April 2019 im Verfahren 1760/15 bei der Beur-
      teilung einer gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 (in dem
      die Rechtsprechung gemäss BGE 138 III 593 bestätigt worden war) gerichteten
      Beschwerde erkannt, eine fürsorgerische Unterbringung allein aufgrund von Fremd-
      gefährdung sei in Art. 426 Zivilgesetzbuch (SR 210) nicht vorgesehen. Der Freiheits-
      entzug entbehre deshalb einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage und verletze Art.
      5 Abs. 1 lit. e EMRK. Anzufügen ist, dass sich der EGMR nicht zur grundsätzlichen Frage




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geäussert hat, inwiefern ein rein präventiver Freiheitsentzug wegen Fremdgefährdung mit
der EMRK kompatibel wäre.


Bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen. Das Gesetz hat bei der Aus-
führungsgefahr keine Obergrenze für die Haftdauer stipuliert: Art. 212 Abs. 3 StPO gilt
hier nicht (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 572; MARTINA CONTE, a.a.O. S. 206).
Grundsätzlich ist Präventivhaft deshalb so lange gerechtfertigt, als die Gefahr der Aus-
übung einer bevorstehenden Straftat noch als unmittelbar zu bezeichnen ist (ADRIAN
DUMITRESCU, a.a.O., S. 452 und 454; a.M. MARTINA CONTE, a.a.O. S. 206 ff.). In einem
Teil der Lehre wird indessen unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichts (etwa BGE 125 I 367) und in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 StGB postuliert,
die maximale Dauer der Ausführungshaft sei auf 2 Monate festzulegen, wenn kein Straf-
verfahren gegen die inhaftierte Person laufe (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 45
f. zu Art. 221 StPO; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 573). ADRIAN DUMITRESCU spricht
sich gegen eine solche absolute Maximaldauer aus (a.a.O., S. 454). Ein anderer Teil der
Lehre will die Maximaldauer anhand jener Freiheitsstrafe bemessen, die zu erwarten
wäre, wenn die die Haft begründende Drohung strafbar wäre (ULRICH W EDER, Die gefähr-
liche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStR 2014, S.
381). Schliesslich wird der Ansatz vertreten, die maximale Frist für die Haft sei an die
Dauer der gründlichen Abklärung der vermuteten Gefahr anzuknüpfen; als Zeitrahmen
dafür wird eine Frist von 3 Monaten genannt (MARTINA CONTE, a.a.O. S. 213 ff., insbeson-
dere S. 216). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008
E. 3.5 entschieden, für die Erstellung eines Zwischenberichts oder eines Teilgutachtens
sei eine Frist von 2 bis 4 Monaten noch angemessen (vgl. weitere Hinweise auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts bei MARTINA CONTE, a.a.O., S. 214 Fn. 1023).


Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer
von drei Monaten bis zum 23. Januar 2021. Sie begründet diese Dauer damit, dass bis
dann das vollständige forensische Gutachten vorliegen sollte und danach das weitere
Vorgehen bestimmt werden könne.


Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. September 2020 und damit während
rund 2 Monaten in Haft. Am 23. Januar 2021 wären es rund 4 Monate. Vorliegend hat der
Gutachter bereits eine Kurzbeurteilung abgegeben. Ausstehend ist dagegen das Gesamt-
gutachten. Für dessen Erstellung wird mit einem Zeitbedarf von 4 Monaten gerechnet.
Dieser Wert liegt zwar über den von MARTINA CONTE postulierten 3 Monaten, er ist aber
angesichts der beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Gutachter und der daraus folgen-
den chronischen Überlastung noch akzeptabel. In diesem Bereich hat der Anspruch des


                                                                                  Seite 12
      möglichen Opfers auf staatlichen Schutz (dazu BGE 139 IV 121 E. 4.6) dem Schutz der
      Menschenrechte des Beschwerdeführers vorzugehen.


      Daraus folgt, dass die oben in Erwägung 2.2 festgesetzte Frist von zwei Wochen auch
      durch den zulässigen Zeitbedarf für die Erstellung des Gesamtgutachtens abgedeckt ist.




2.6   Ergebnis
      Der Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ist im Moment gegeben. Die
      Haft ist jedoch nur bis 2. Dezember 2020 zu verlängern. Mithin ist die Beschwerde teil-
      weise gutzuheissen.


      Bei der Haftverlängerung kann keine Sperrfrist (vgl. Art. 228 Abs. 5 StPO) angesetzt wer-
      den (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 228 StPO; MARC FORSTER, Basler
      Kommentar, a.a.O., N. 9 Fn. 57 zu Art. 228 StPO). Somit ist der Beschwerdeführer trotz
      der sehr kurzen Verlängerungsfrist auf sein Recht, ein Entlassungsgesuch zu stellen, hin-
      zuweisen (Art. 226 Abs. 3 StPO).




3.    Verfahrenskosten und Entschädigung
      Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO
      in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Gebührenordnung (bGS 233.3) auf Fr. 300.-- fest-
      gesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen (Art. 423 und Art. 428 Abs.
      1 StPO). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von
      Fr. 150.--.


      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen in beiden Verfahren
      ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset-
      zen (Art. 135 Abs. 2 StPO).




                                                                                         Seite 13
Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters des Kan-
      tonsgerichts ZM1 20 9 vom 29. Oktober 2020 aufgehoben. Die Untersuchungshaft wird
      nur bis 2. Dezember 2020 verlängert.


2.    Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Auswertungen der Mobiltelefone der
      Beteiligten zu Nachrichten des Beschwerdeführers mit gegen N. ausgesprochenen
      Drohungen abzuschliessen.


3.    Der Beschwerdeführer kann jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entlas-
      sung aus der Untersuchungshaft stellen.


4.    Die Verfahrenskosten beider Instanzen von insgesamt Fr. 450.-- werden auf die Staats-
      kasse genommen.


5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Verfahren
      vor beiden Instanzen wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder
      das urteilende Gericht festgesetzt.


6.    Rechtsmittel:
      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Straf-
      sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art.
      78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-
      schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-
      reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
      Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
      Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).
      Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).


 7.     Zustellung am 18. November 2020 an:
      - RA lic. iur. S., mit GU, vorab per Mail
      - Staatsanwaltschaft, mit Empfangsschein. vorab per Mail
      - Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Trogen, mit interner Post


Der Einzelrichter:


lic. iur. Walter Kobler




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