# OG AAK 16 2 — Attorney Fee Dispute and Exploitation Allegations Dismissed

**Geschäftsnummer:** OG AAK 16 2
**Citation:** OG AR OG AAK 16 2
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Anwaltsaufsichtskommission)
**Entscheiddatum:** 2017-04-06
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ar/OG%20AAK%2016%202/attorney-fee-dispute-and-exploitation-allegations-dismissed
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2017/OG-20170406-AAK-16-2-20170406.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_007_OG-AAK-16-2_2017-04-06.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The disciplinary proceedings against the attorney were initiated following a complaint by the deceased client's sons concerning the attorney's fee agreement of CHF 450 per hour and his subsequent billing, alleging exploitation of the client's vulnerable state. The court determined that the Supervisory Commission of Appenzell Ausserrhoden had the proper jurisdiction because the attorney's actions primarily involved representation before authorities in that canton, and it dismissed the claim of time-barred prosecution as the one-year limitation period only began upon the Commission's actual knowledge of the complaint. The court found that the fee agreement was valid because the client, despite being under guardianship, appeared to have the requisite capacity to contract regarding personal rights, and the attorney fulfilled his duties of clarification and documentation regarding the high hourly rate, which was not deemed grossly excessive (not triple the usual rate); furthermore, the sons' objection to the incurred expenses lacked the necessary substantiation to warrant review of the actual work performed. Consequently, the Commission found insufficient evidence of a breach of professional rules and dismissed the complaint without imposing costs on either party.

## Leitsatz / Regeste

Art. 8a Anwaltsgesetz; Art. 27 Anwaltsgesetz; Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1) — Art. 8a Anwaltsgesetz: Cited in the final order regarding the right to appeal the decision to the Obergericht. Art. 27 Anwaltsgesetz: Cited in the procedural section of the final decision, indicating that the provisions of the Law on Administrative Court Procedure apply mutatis mutandis. Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1): Cited as the basis for allocating costs based on success or failure in the disciplinary proceedings.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 8a Anwaltsgesetz

Cited in the final order regarding the right to appeal the decision to the Obergericht.

### 2. Art. 27 Anwaltsgesetz

Cited in the procedural section of the final decision, indicating that the provisions of the Law on Administrative Court Procedure apply mutatis mutandis.

### 3. Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1)

Cited as the basis for allocating costs based on success or failure in the disciplinary proceedings.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Anwaltsaufsichtskommission




Entscheid vom 6. April 2017


Mitwirkende             Präsident E. Zingg
                        Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
                        Oberrichterin S. Rohner
                        Rechtsanwalt P. G. Giuliani, Rechtsanwalt F. Ludwig
                        Aktuarin B. Widmer




Verfahren Nr.           AAK 16 2




Sitzungsort             Trogen




Verzeigter              RA A___




Gegenstand              Verletzung von Berufsregeln (Disziplinarverfahren)
Die Anwaltsaufsichtskommission stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:

1.   Die vor ihrem Versterben in B___ wohnhafte C___, Jahrgang 1961, wurde von der
     Vormundschaftsbehörde B___ mit Beschluss vom 27. April 2009 unter Vormundschaft
     gestellt und als deren Vormundin D___, Sozialberatung DD___, gewählt (act. 2/6). Am 19.
     Juli 2012 schloss C___ mit RA A___ eine Honorarvereinbarung ab. Darin wird
     festgehalten, dass das Honorar nach Zeitaufwand abgerechnet wird und pro Stunde CHF
     450.00, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer, beträgt (act. 2/7). C___ unterzeichnete
     am 12. Oktober 2012 eine von RA A___ abgefasste und als öffentlicher Notar
     beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung. In dieser Urkunde wurde RA A___ als
     Willensvollstrecker eingesetzt (act. 2/9). Mit Schreiben vom 30. August 2013 teilte C___
     RA A___ mit, sie beende die Zusammenarbeit mit ihm und bat um sofortige Niederlegung
     des Mandates (act. 8/15). Daraufhin wandte sich RA A___ nach einem vorgängig mit
     C___ geführten Telefongespräch schriftlich an sie und bat um definitiven Entscheid
     betreffend Weiterführung des Mandates auf dem Doppel des Schreibens (act. 8/16). Am
     6. September 2013 kam C___ dem nach mit dem Bescheid „Mandat ausdrücklich
     weiterführen“ (act. 8/16). C___ starb am 14. Oktober 2013. Am 30. April 2015 wurde der
     Sohn der Verstorbenen, E___, vom Vermittleramt O___ zu einer Schlichtungsverhandlung
     auf den 19. Mai 2015 vorgeladen. Laut Schlichtungsgesuch fordert RA A___ von E___
     gemäss Honorarnote vom 8. Oktober 2012 aus anwaltlicher Tätigkeit für C___ (1. Juni bis
     5. Oktober 2012) den Betrag von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins (act. 2/10).




2.   Mit Schreiben vom 2. November 2015 erhob E___, zusammen mit seinem Bruder F___,
     gegen RA A___ Anzeige bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen mit dem
     Ersuchen, sie über den Ausgang des Verfahrens zu informieren (act. 1/2). Am 9.
     November 2015 setzte die Anwaltskammer RA A___ über die Anzeige sowie die
     Eröffnung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur
     Stellungnahme (act. 5). Mit Eingabe vom 22. November 2015 nahm RA A___ zu den
     Vorwürfen   in   der   Anzeige    Stellung    und   beantragte     die     Einstellung     des
     Disziplinarverfahrens (act. 7 und 8/1-17). Nach dem Beizug der Akten der Kindes- und
     Erwachsenenschutzbehörde KESB, Herisau, überwies die Anwaltskammer am 14 April
     2016 das Verfahren zuständigkeitshalber an die Anwaltsaufsichtskommission Appenzell
     Ausserrhoden (act. 1/1). Am 23. September 2016 nahm RA A___ Einsicht in die
     Verfahrensakten (bezüglich der KESB-Akten nur teilweise) (act. 15) und reichte am 27.
     September     2016     eine    ergänzte      Stellungnahme       ein     (act.   16).      Die
     Anwaltsaufsichtskommission teilte RA A___ am 1. Februar 2017 mit, der Fall werde ohne



                                                                                              Seite 2
     mündliche Verhandlung an der Sitzung vom 6. April 2017 beraten (act. 17). Auf die
     Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit
     für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
     einzugehen.




3.   Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission
     Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen führt aus, die beigezogenen Akten der
     Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Herisau, hätten gezeigt, dass das
     Mandat von RA A___ ausschliesslich mit Bemühungen zu tun gehabt habe, die er für
     seine Mandantin vor Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden unternommen habe.
     Bei   dieser   Sachlage    sei   eine   Disziplinarzuständigkeit   der   Anwaltskammer      als
     Registerbehörde nicht gegeben.


     Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte
     beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des
     Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz,
     BGFA; SR 935.61). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die
     Anwältinnen und Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt
     (Art. 6 und 8 Anwaltsgesetz, bGS 145.52). Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission
     können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 8a Anwaltsgesetz).
     Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die
     Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die Aufsichtskommission
     ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie
     kann insbesondere Zeugen einvernehmen (Art. 27 Abs. 1 und 2 Anwaltsgesetz).


     Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der verzeigte
     Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Aus den Akten
     geht hervor, dass das von den Anzeigern gerügte Verhalten von RA A___ im Rahmen
     seiner   anwaltlichen     Tätigkeiten   für   C___    vor    Verwaltungs-,   Gerichts-    und
     Untersuchungsbehörden von Appenzell Ausserrhoden (Vormundschaftsbehörde B___,
     KESB     Appenzell   Ausserrhoden,      Obergericht    und   Staatsanwaltschaft   Appenzell
     Ausserrhoden) erfolgte (act. 8/1-3, 8/8, 8/10, 13/1-130 u.a.m.).


     Die Aufsicht knüpft an die Vertretungstätigkeit vor den Gerichtsbehörden an, erfasst
     jedoch darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene
     ausserhalb des Anwaltsmonopols (TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],


                                                                                              Seite 3
     Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 14 BGFA; HANS NATER, in:
     Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 2
     BGFA). Von der Aufsicht der kantonalen Behörde werden nicht allein im kantonalen
     Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte
     Personen, sobald diese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder
     Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (Urteil des Bundesgerichts
     2C_551/2014        vom   9.   Februar   2015   E.   3.3).   Daraus   folgt   klar,   dass     die
     Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden zur Behandlung der vorliegenden
     Anzeige örtlich und sachlich zuständig ist und daher die Überweisung des Falles durch
     die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen zu Recht erfolgte. Das Ergebnis des
     Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 16
     Abs. 3 BGFA mitzuteilen.




4.   Rolle von E___ und F___ im vorliegenden Verfahren
     Sind E___ und F___ als Partei oder als blosse Anzeiger zu betrachten? Dritte sind
     gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzeige
     erstattende Person (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 11 zu Art. 17 BGFA). Räumt das
     kantonale Anwaltsgesetz dem Anzeiger Parteistellung ein? Art. 27 Abs. 3 Anwaltsgesetz
     bestimmt, dass wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, am Verfahren nicht als
     Partei beteiligt ist. Die beiden Söhne der verstorbenen C___ hätten grundsätzlich als
     deren Erben Parteistellung beanspruchen können. Im vorliegenden Verfahren haben sich
     E___ und F___ mit ihrer Eingabe vom 2. November 2015 jedoch auf eine Anzeige
     beschränkt, indem sie weder ausdrücklich Parteistellung beantragt noch Beweisanträge
     gestellt haben. Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, verschiedene Dokumente
     einzureichen und die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, „diesen Fall genauer anzuschauen
     und sie über den Ausgang zu informieren“ (act. 1/2, S. 3). E___ und F___ sind somit nicht
     Verfahrensbeteiligte und daher können ihnen auch keine Verfahrensrechte zukommen.
     Verschiedene Kantone teilen dem Anzeiger den Verfahrensausgang mit (vgl. W ALTER
     FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 714, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert),
     was der Kanton Appenzell Ausserrhoden praxisgemäss ebenfalls so handhabt. Aus dem
     Schreiben der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 9. November 2015 an E___
     geht hervor, dass die st. gallische Aufsichtsbehörde dieselbe Praxis hat (act. 6).


     E___ und F___ sind demzufolge nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens, sondern
     Anzeiger, weshalb ihnen einzig der Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens
     mitgeteilt wird.


                                                                                                 Seite 4
5.   Akteneinsicht
     Der Verzeigte weist daraufhin, dass gemäss Schreiben der KESB Herisau vom
     15. Januar 2016 (act. 13) die Originalakten übermittelt worden seien. Es handle sich aber
     augenscheinlich um gescannte Akten, welche zudem nicht vollständig, sondern gefiltert
     worden seien. Dies ergebe sich allein aus der Tatsache, dass bei mehreren Akten die dort
     aufgeführten Beilagen fehlen würden. Am 23. September 2016 sei ihm in der Kanzlei des
     Obergerichts nur teilweise Akteneinsicht in die von der KESB Herisau zugesandten act. 1
     bis 130 gewährt worden. Mit dieser Vorgehensweise erkläre er sich bedingt
     einverstanden, sofern die Anwaltsaufsichtskommission seinem Antrag folge.


     Es trifft zu, dass RA A___ aus Datenschutzgründen lediglich teilweise Einsicht in die
     Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gewährt wurde (siehe act. 15).
     Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt die Anwaltsaufsichtskommission zum
     Schluss, dass RA A___ bei der Mandatsführung für C___ keine Berufsregel verletzt hat,
     weshalb die Frage der Rechtmässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht offen bleiben
     kann.




6.   Materielles
     6.1     Verjährung
             Der Verzeigte macht geltend, aus Ziff. 10 der Verfügung des Obergerichts
             Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2014 im Verfahren O2K 13 6 (siehe act.
             13/130) ergebe sich, dass der Anwalt der anzeigestellenden Erben beim
             Obergericht die strittigen Honorarnoten bereits am 7. Januar 2014 eingereicht habe.
             Dieser habe sich mit zwei Schreiben vom 7. und 14. Januar 2014 dazu geäussert
             und um Ausführungen zur Angemessenheit, also um Beurteilung durch das
             Obergericht ersucht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA verjähre die disziplinarische
             Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall
             Kenntnis gehabt habe. Die Verjährung sei demnach im Januar 2015 eingetreten.
             Das Obergericht habe das Schreiben der – unzuständigen – Anwaltskammer erst
             am 15. April 2016 entgegengenommen.


             Art. 19 BGFA regelt die Verjährung von Disziplinarverfahren wie folgt:

                          Art. 19 BGFA Verjährung
                          1
                            Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom
                          beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.




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            2
                Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
            3
             Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem
            beanstandeten Vorfall.
            4
             Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom
            Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.



Art. 29 Anwaltsgesetz hält zur Verjährung einzig fest, dass die Bestimmungen von
Art. 19 BGFA über die Verjährung auch für die nicht im Anwaltsregister
eingetragenen Personen gelten. TOMAS POLEDNA führt zur Regelung der Verjährung
gemäss Art. 19 BGFA aus, dass es beim Disziplinarverfahren sachgerechter
erscheint, auf die strafrechtlichen Regelungen zurückzugreifen, da dieses dem
Strafverfahren nachgebildet ist (a.a.O., N. 4 zu Art. 19 BGFA). Die relative Frist von
einem Jahr beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die zuständige
Aufsichtsbehörde. Kenntnisnahmen durch den Klienten, eine andere Behörde, den
Gegenanwalt, wie auch durch die unzuständige Aufsichtsbehörde lösen den
Fristenlauf nicht aus (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 5 und Fn. 7 zu Art. 19 BGFA;
WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 746). Bezüglich Unterbrechung der
einjährigen Frist ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshandlung auch hier
von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen muss (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N.
8 zu Art. 19 BGFA). Als solche Handlungen anzusehen sind insbesondere die
formelle Eröffnung des Verfahrens, Aufforderungen zur Stellungnahme bzw.
Anfragen, ob eine Stellungnahme erwünscht sei (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 8 zu
Art. 19 BGFA; Urteil des Bundesgerichts 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E.
3.1; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 747 ff.).


Der Verzeigte will die Behauptung der eingetretenen relativen Verjährung mit der
Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom
28. April 2014 (O2K 13 6) in Sachen RA A___ gegen D___ betreffend
Akteneinsicht, Erwägung Ziff. 10, belegen (act. 8/10). Zutreffend ist, dass in jener
Erwägung erwähnt wurde, dass RA G___ auf vier von ihm eingereichte
Honorarnoten von RA A___ hingewiesen und in den Schreiben vom 7. und 14.
Januar 2014 Ausführungen gemacht hat, wonach die Angemessenheit der
Honorarnoten zu bezweifeln sei. Daraus kann jedoch aus den folgenden Gründen
keine Kenntnisnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BGFA abgeleitet werden. Erstens
handelt    es     sich    bei   der    Anwaltsaufsichtsbehörde          um     eine     fünfköpfige
Kollegialbehörde, während dem der fragliche Entscheid O2K 13 6 vom Einzelrichter
des Obergerichts gefällt wurde. Zweitens amtete in jenem Entscheid als
Einzelrichter Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler, der zu jenem Zeitpunkt nicht
Mitglied   der     Anwaltsaufsichtskommission          war    (publiziert    in:   Staatskalender


                                                                                                Seite 6
      Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2014/2015, S. 83 und 86). Somit ist für
      den Beginn der Verjährung auf die Kenntnisnahme der Anzeige durch die
      Anwaltsaufsichtskommission abzustellen. Am 15. April 2016 ist das Verfahren
      zuständigkeitshalber bei der Anwaltsaufsichtskommission eingegangen, folglich hat
      die einjährige Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Unterbrochen wurde
      diese Frist sodann mit der am 1. September 2016 erfolgten Untersuchungshandlung
      bzw. der Gewährung des rechtlichen Gehörs an RA A___ (act. 14). Die Verjährung
      wäre folglich frühestens am 1. September 2017 eingetreten. Somit steht zweifellos
      fest, dass die Vorwürfe gegenüber RA A___ bei Fällung des vorliegenden
      Entscheides nicht verjährt waren.



6.2   Zum Mandatsverhältnis und zum Vorwurf, in Ausbeutung einer Notlage ein
      übersetztes Honorar verlangt zu haben
      Die Anzeiger führen aus, ihre verstorbene Mutter C___ habe in jungen Jahren ein
      schweres Schädelhirntrauma erlitten, von welchem sie sich nie erholt habe und sie
      habe mit der Zeit auch noch eine schwere Alkoholabhängigkeit entwickelt. Diese
      Krankheiten hätten zur Folge gehabt, dass sie stets einen grossen Geldbedarf
      gehabt und Misswirtschaft betrieben habe. Am 27. April 2009 sei sie von der
      Gemeinde B___ unter Vormundschaft gestellt worden. Beim Verhältnis ihrer Mutter
      zur Vormundin D___ habe einzig die Frage des Geldes immer wieder Anlass zu
      Differenzen gegeben. C___ habe sich an RA A___ gewandt. Dieser habe ihre
      bevormundete       und   urteilsunfähige   Mutter    am   19.    Juli     2012      eine
      Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von CHF 450.00 unterschreiben
      lassen. RA A___ habe bis zum Tod ihrer Mutter Rechnungen über rund
      CHF 40‘000.00 gestellt. Sie seien der Ansicht, RA A___ habe nicht im objektiven
      Interesse ihrer Mutter gehandelt, sondern ihre subjektive Notlage schamlos
      ausgenützt, um seine eigenen Honorarinteressen zu verfolgen.
      Der Verzeigte lässt entgegnen, C___ habe sich am 1. Juni 2012 an ihn gewandt,
      weil sie sich gegen die bestehende Vormundschaft habe wehren wollen. Das
      Verhältnis zwischen ihr und der Vormundin sei nach dem Empfinden seiner Klientin
      extrem gestört bis unmöglich gewesen. Sie habe ihn beauftragt, bei den
      zuständigen        Behörden      eine      Umwandlung      in      eine          mildere
      Erwachsenenschutzmassnahme zu beantragen. Als nur noch grösserer Widerstand
      spürbar gewesen sei, habe sie die Vormundin durch eine andere Person ersetzen
      lassen   wollen.   Bei Zürcher      Anwälten sei    C___ die    Mandatsführung        zu
      Stundenansätzen von CHF 500.00 bis 550.00 angeboten worden. C___ habe auf
      dieser Grundlage einen Stundenansatz von CHF 450.00 offeriert. Erstens: Im



                                                                                         Seite 7
Grundsatz sei es eine (zivilrechtliche) Angelegenheit von Mandantin und Anwalt,
das Honorar festzulegen (vgl. Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl.,
N. 24 zu Art. 394 OR). Es sei somit C___ überlassen gewesen, die
Honorarvereinbarung zu den ihr angemessen erscheinenden Konditionen zu
unterzeichnen (immer unter der Annahme der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit). In
einer subjektiven Notlage habe sie sich unter anderem deshalb befunden, weil sie
sich auch von ihren Söhnen im Stich gelassen gefühlt habe. Zweitens: Zuständig für
die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung sei grundsätzlich
der Zivilrichter und nicht die Aufsichtsbehörde. Letztere habe nur einzuschreiten,
wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt sei, d.h. wenn das Dreifache des
angemessenen Betrages gefordert werde (Fellmann/Zindel, 2. Aufl., N. 169 zu 12
BGFA). Es sei absolut inkohärent, mehr als zwei Jahre nach der Beendigung des
Mandats aufsichtsrechtlich die Höhe des Honorars geltend zu machen, ohne
gleichzeitig   zivilrechtlich   vorzugehen.   Von   einem   dreifach   übersetzten
Anwaltshonorar seien sie ausserdem weit entfernt. Drittens: Die von C___
unterzeichnete Honorarvereinbarung habe die Klausel gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO
(sGS 963.75) enthalten, welche sie auf die abweichende Honorarordnung
aufmerksam gemacht habe. Viertens: C___ habe durch das Vorlegen von der Höhe
der jeweiligen Honorarnoten gewusst. C___ habe gegen das Vorenthalten von
Akten und Nichtbezahlen der Honorarnoten durch die Vormundin ihren Unmut
formuliert.


6.2.1 Allgemeines zum Mandatsvertrag
Rechtliche Grundlage des Verhältnisses des Anwaltes zum Klienten ist das Mandat,
ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Klient und Anwalt. Nach schweizerischer
Auffassung ist das Anwaltsmandat ein einfacher Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. OR
(KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 34). Die Tätigkeit des
Anwaltes untersteht im ganzen Bereich der forensischen und nicht forensischen
Tätigkeit dem Auftragsrecht (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1139). Bei der
Festlegung von Art und Höhe der Vergütung sind Anwalt und Klient frei (W ALTER
FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1390). Vereinbaren die Parteien im Mandatsvertrag
einen Stundenansatz, so kann der Klient „der Honorarforderung des Anwalts
lediglich den Einwand entgegenhalten, dieser habe zu viel Aufwand betrieben“
(W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1393).


Am 19. Juli 2012 schloss C___ mit RA A___ eine Honorarvereinbarung ab (act.
2/7). In dieser Honorarvereinbarung hat C___ mit RA A___ „im Sinne von Art. 394
Abs. 3 OR – für forensische Bemühungen unter ausdrücklichem Hinweis auf die


                                                                             Seite 8
abweichenden Bestimmungen der staatlichen Honorarordnung für Rechtsanwälte
(insbes. Art. 2 Ziff. 3 HonO, sGS 963.75, www.gallex.ch)“ – festgelegt, dass „das
Honorar nach Zeitaufwand abgerechnet wird und pro Stunde CHF 450 beträgt,
zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer“. Nicht in dieser Vereinbarung aufgeführt ist,
in welchen Bereichen der beauftragte Rechtsanwalt Leistungen für C___ zu
erbringen hatte.


Gegen    die   Abrechnungsart     „nach   Zeitaufwand“    ist    –   insbesondere     bei
ausserforensischen Dienstleistungen - kaum etwas einzuwenden. Hingegen stellt
sich mit Blick auf die Gebührenordnung des Kantons St. Gallen bezüglich des
Stundenansatzes von CHF 450.00 die Frage, ob das Zustandekommen der
Vereinbarung und die Höhe aus disziplinarischer Sicht zu beanstanden sind.


6.2.2 Grundsätzliches    zur    Honorarvereinbarung      im     Geltungsbereich     einer
     kantonalen Gebührenordnung
Die im Kanton Appenzell Ausserrhoden anwendbare Verordnung über den
Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) sieht ein mittleres Honorar von CHF 200.00
je Stunde (Art. 19 Abs. 1) in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 1)
vor. Im Kanton St. Gallen gibt es die Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten (HonO, sGS 963.75). Deren Art. 2 Abs. 1 bestimmt, dass diese
Honorarordnung den Richter und die Verwaltungsbehörde sowie den Rechtsanwalt
bindet. Art. 2 Abs. 3 HonO sieht vor, dass Rechtsanwalt und Mandant durch
Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung eine
andere Bemessung des Honorars vereinbaren können. Art. 24 Abs. 1 HonO
beziffert beim Honorar, welches nach Zeitaufwand abgerechnet wird, das mittlere
Honorar auf CHF 250.00 je Stunde.


Beinhaltet der Auftrag die Führung eines Prozesses, gilt die jeweilige kantonale
Gebührenordnung über die Parteientschädigung als Ausdruck der im Verkehr
herrschenden Übung. Abweichende Honorarvereinbarungen sind jedoch zulässig
(W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1388; WALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N.
160a zu Art. 12 BGFA, nachfolgend als „Anwaltsgesetz“ zitiert). W ALTER FELLMANN
weist weiter darauf hin, dass nach Meinung des Bundesgerichts Art. 2 Abs. 3 HonO
SG den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht verletze, weil sie
den Rechtsanwalt nicht zwinge, stets einen bestimmten Ansatz zu verrechnen,
sondern ihm lediglich vorschreibe, seine Klienten darauf hinzuweisen, wenn die
Honorarvereinbarung von der staatlichen Honorarordnung abweiche. Somit stelle
Art. 2 Abs. 3 HonO eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (Anwaltsrecht, Rz.


                                                                                    Seite 9
1403, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.318/2006 und
2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). Zu dieser Beurteilung des Bundesgerichts
äussert sich W ALTER FELLMANN kritisch und sieht bereits ein öffentliches Interesse
an der fraglichen Bestimmung als kaum nachweisbar (Anwaltsrecht, Rz. 1404;
WALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 3b, 3c und 159 zu Art. 12 BGFA). Der
ausserrhodische Anwaltstarif enthält keine mit Art. 2 Abs. 3 HonO vergleichbare
Regelung. Festzuhalten bleibt, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung
keineswegs verpönt oder gar standeswidrig ist, und zwar auch nicht im staatlich
reglementierten Bereich. Das staatliche Dekret über die Anwaltsgebühren gilt im
forensischen Bereich gegenüber der Gegenpartei, gegenüber der eigenen Partei
aber    nur     im    Umfang   der   unentgeltlichen   Rechtspflege   und   als    übliche
Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR beim Fehlen einer
Honorarvereinbarung (BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und
seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004
S. 119).


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass in der
Honorarvereinbarung für den forensischen Bereich ausdrücklich auf die Abweichung
von der staatlichen Honorarordnung hingewiesen wurde. Die Festlegung eines vom
mittleren Honorar abweichenden Stundenansatzes für den forensischen Bereich ist
somit grundsätzlich rechtsgültig erfolgt (zur Urteilsfähigkeit von C___ siehe
Erwägung 6.5). Dies gilt umso mehr für den ausserforensischen Teil, da die
Vertragsfreiheit hier noch stärker im Vordergrund steht. Nachfolgend ist sodann zu
prüfen, ob RA A___ die von ihm bei der Honoraraufklärung zu beachten Pflichten
verletzt hat.


6.2.3 Pflichten des Anwaltes bei Abweichen von der üblicherweise geschuldeten
      Honorierung
Je     mehr     die   vom   Anwalt   vorgeschlagene    Honorarvereinbarung        von   der
üblicherweise geschuldeten Vergütung nach oben abweicht, umso genauer hat der
Anwalt seinen Klienten über die Auswirkung der Honorarvereinbarung und die
dadurch bewirkte Differenz zu orientieren. Mit zunehmendem Mass der Abweichung
tut der Anwalt gut daran, diese Information des Klienten auch zu dokumentieren, um
sich im Streitfall darüber ausweisen zu können (BEAT HESS, a.a.O., S. 119). Zudem
hat ein Anwalt, welcher seinem Klienten eine Honorarvereinbarung vorschlägt, um
damit von der sonst üblichen Honorierung nach staatlichen Kostenansätzen oder
nach Verkehrsübung abzuweichen, alles daranzusetzen, dass sein Klient nicht
irregeführt wird (BEAT HESS, a.a.O., S. 120). Erreicht der Anwalt durch Ausbeutung



                                                                                    Seite 10
der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns seines Klienten ein offenbares
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hat er nicht nur mit einer
Unverbindlichkeitserklärung nach Art. 21 OR zu rechnen. Honorarvereinbarungen,
die zu einer Übervorteilung des Klienten führen, haben auch eine Disziplinierung
des Anwalts zur Folge, wobei die Unangemessenheit der Honorarforderung wohl
am ehesten als Verstoss gegen die gewissenhafte Berufsausübung zu werten ist
(BEAT HESS, a.a.O., S. 120 ff.; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1391; siehe
auch Urteil des Obergericht des Kantons Zürich LB150037 vom 25. Februar 2016 E.
1b).


Der in der Honorarvereinbarung festgesetzte Stundenansatz liegt CHF 200.00 über
dem im Kanton St. Gallen im forensischen Bereich anwendbaren mittleren Honorar
von CHF 250.00 und ist damit annähernd doppelt so hoch. Aufgrund der Tatsache,
dass C___ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung bevormundet
war (seit 1. Januar 2013: umfassende Beistandschaft statt Vormundschaft) drängt
sich die Frage auf, ob RA A___ „ihre Notlage, Unerfahrenheit oder ihren Leichtsinn“
ausgenutzt hat, um einen über dem staatlichen Tarif liegenden Stundenansatz
durchzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass sich C___ in einer gewissen Notlage
befand, weil sie in einem schlechten Gesundheitszustand war und offensichtlich ein
schwieriges Verhältnis zu ihrer Vormundin D___ hatte (Finanzen, Ägyptenreise). Es
liegt jedoch in der Natur der Sache, dass eben gerade Menschen, die ein
rechtliches Problem haben, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dass RA A___ die
Notlage der alkoholabhängigen, einsamen und finanziell gutgestellten Klientin, die
sich gegen ihre Vormundin wehren wollte, tatsächlich ausgenutzt hat, um von ihr
einen höheren Stundenansatz „herauszupressen“, liegt nicht ohne weiteres auf der
Hand. Von Bedeutung scheint hier auch zu sein, dass C___ hinsichtlich ihren
Auseinandersetzungen mit ihrer Vormundin offensichtlich die Unterstützung ihrer
Söhne nicht hatte, weshalb sie sich auch aus diesem Grund an einen Anwalt
wandte.


RA A___ oblagen bei dieser Ausgangslage bezüglich den finanziellen Auswirkungen
des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 450.00 zweifellos erhöhte Aufklärungs-
und Dokumentationspflichten. Wie in vorstehender Erwägung 6.2.2 erwähnt, hat RA
A___ in der mit C___ abgeschlossenen Honorarvereinbarung den gestützt auf die
HonO vorgeschriebenen Hinweis auf das Abweichen vom staatlichen Tarif
aufgeführt. Darf man deshalb ohne weiteres annehmen, dass C___ bei der
Unterzeichnung diese Regelung und deren finanziellen Folgen zur Kenntnis
genommen und inhaltlich verstanden hatte? Hinweise, welche gegen eine solche


                                                                             Seite 11
Annahme sprechen würden, gibt es keine. Nun war aber wie gesagt die Klientin
bevormundet und gesundheitlich angeschlagen, weshalb zu fragen ist, ob RA A___
in   dieser     speziellen    Situation   der   bei    der   Aufklärung    zu   beachtenden
Dokumentationspflicht angemessene Beachtung geschenkt hat oder ob er nicht
aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Klientin beispielsweise den
behandelnden Hausarzt hätte beiziehen müssen. Letzteres wäre nach Auffassung
der Anwaltsaufsichtskommission in dieser speziellen Situation zwar empfehlenswert
gewesen, jedoch nicht zwingend. Dies aus folgenden Gründen: Erstens sprach sich
der Hausarzt von C___, Dr. med. H___, am 20. September 2012 für die
Durchführbarkeit der von der Vormundin abgelehnten Ägyptenreise aus (act. 8/3+4).
Gegen den Willen ihrer Vormundin führte C___ diese Reise dann durch, was dafür
spricht, dass sie in jener Zeit durchaus selbständig Entscheide treffen und diese
auch in die Tat umsetzen konnte. Zweitens verfügte sie bei Abschluss der
Vereinbarung über die dafür nötigen intellektuellen Fähigkeiten, was aus dem
interdisziplinären medizinischen Gutachten vom 8. November 2012 hervorgeht. Dort
heisst es (act. 13/28, S. 63 unten): „Die Versicherte ist bis heute in der Lage, sich
auch differenziert mit Konflikten und Sachverhalten auseinander zu setzen.“ Sie
konnte mit anderen Worten die Tragweite und Auswirkungen ihrer Handlungen und
somit auch die Beauftragung eines Anwaltes zu einem Stundenansatz von
CHF 450.00 erfassen.


Bezüglich der finanziellen Folgen der Honorarvereinbarung ist ferner zu
berücksichtigen, dass C___ die vier im Recht liegenden, an D___ adressierten
Honorarnoten (act. 2/8 und 2/8/1-3) mit der Bemerkung „damit einverstanden“
unterzeichnete. Zusätzlich signierte sie jede Seite der dazugehörigen detaillierten
Auszüge und brachte darauf jeweils den Vermerk an „keine Details an D___“. C___
wurde folglich von ihrem Anwalt in relativ engen zeitlichen Abständen umfassend
über dessen Bemühungen und die daraus fliessenden finanziellen Verpflichtungen
ins Bild gesetzt. Anwälte haben ihre Klienten von sich aus periodisch oder aber auf
Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren (BEAT HESS,
a.a.O., S. 123). Dieser Pflicht ist RA A___ nachgekommen.


Zusammenfassend         ist   festzuhalten,     dass   RA    A___   beim    Abschluss   der
Honorarvereinbarung mit C___ keine Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
verletzt hat.


6.2.4 Zur Höhe des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 450.00




                                                                                     Seite 12
Weiter ist danach zu fragen, ob mit dem vereinbarten Stundenansatz von
CHF 450.00      ein   offenbares     Missverhältnis    zwischen      der   Leistung      und
Gegenleistung im Sinne von Art. 21 OR vorliegt, was disziplinarrechtlich relevant
wäre (siehe rechtliche Ausführungen in vorstehender Erwägung 6.2.3 eingangs).
Die Höhe des Honorars gehört grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im
Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig wenn ein Anwalt eine krass
übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer disziplinarischen Sanktion
führen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 29 und 353 zu Kap. 4). Eng
mit diesem Thema hängt die Pflicht zur Aufklärung über das Honorar nach Art. 12 lit.
i BGFA zusammen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 29 zu Kap. 4). Zuständig für
die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung ist grundsätzlich
der Richter. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des
Anwalts krass übersetzt ist. Dies ist nach der Praxis etwa dann der Fall, wenn der
Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (W ALTER FELLMANN,
Anwaltsgesetz, N. 169 zu Art. 12 BGFA). Bei der Überprüfung der Angemessenheit
des geforderten Honorars sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags
erforderliche   Ausbildung,    das    besondere       Können   des    Beauftragten,       die
Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend. Neben dem
zeitlichen Aufwand des beauftragten Anwalts sind auch das mit dem Auftrag
übernommene Mass der Verantwortung und andere von ihm zu tragende Risiken zu
berücksichtigen (W ALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 168 zu Art. 12 BGFA; BEAT
HESS, a.a.O., S. 119).


An dieser Stelle wird einzig geprüft, ob der vereinbarte Stundenansatz von
CHF 450.00 nach den vorstehend aufgeführten Kriterien übersetzt war. Ob RA A___
nutzlosen Aufwand für seine Klientin betrieben hat, wird in nachfolgender Erwägung
6.3 behandelt). Aus den vier im Recht liegenden Honorarnoten (act. 2/8 und 2/8/1-3)
geht hervor, dass die Bemühungen von RA A___ hauptsächlich die Vertretung
seiner Klientin gegenüber den Vormundschafts- und Erwachsenenschutzbehörden,
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft beinhalteten, aber auch andere
Beratungen.     Die   sich    stellenden   rechtlichen    Fragen      waren   eher       von
durchschnittlicher Schwierigkeit, hatten aber naturgemäss für die Klientin eine
grosse, ja existentielle Bedeutung. RA A___ trug daher ein erhebliches Mass an
Verantwortung gegenüber seiner Klientin. Teilweise waren die Einsätze von RA
A___ auch dringlicher Natur (Ferienreise). Zudem war der Umgang von RA A___
mit der alkoholabhängigen, einsamen Klientin sicherlich nicht immer einfach und
eher aufwändig. Gestützt auf diese Überlegungen und mit Blick darauf, dass der
vereinbarte Honoraransatz noch unter dem zweifachen staatlichen liegt, kann ein


                                                                                      Seite 13
      offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 21 OR ausgeschlossen werden. Der
      vereinbarte Stundenansatz erscheint zwar angesichts der Umstände als relativ
      hoch, kann jedoch als im Rahmen sowie den konkreten Verhältnissen noch
      angemessen bezeichnet werden.


      6.2.5 Fazit
      Zusammenfassend kann die vereinbarte Abrechnung nach Zeitaufwand mit einem
      Stundenansatz von CHF 450.00 für forensische und ausserforensische Leistungen
      aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden.




6.3   Zum Vorwurf nutzloser Aufwendungen
      Die Anzeiger machen geltend, RA A___ habe bis zum Tod ihrer Mutter am
      14. Oktober 2013 Rechnungen über rund CHF 40‘000.00 gestellt. RA A___ habe
      auch noch ein ziemlich unnützes öffentliches Testament aufgesetzt und sich
      nebenbei noch zum Willensvollstrecker gemacht. Was RA A___ für ihre Mutter in
      dieser Zeit tatsächlich gemacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Jedenfalls
      würden sie nicht davon ausgehen, dass seine Tätigkeit irgendeinen konkreten
      Nutzen für ihre Mutter gehabt habe. RA A___ habe lediglich die Konfrontation mit
      der Vormundin gepflegt und angeheizt und letztlich nur die ohnehin schon
      schwierige Situation zusätzlich vergiftet. Auskünfte dazu könnten die damalige
      Vormundin D___ oder die KESB Herisau geben. Heute seien sie als Erben mit den
      exorbitanten Rechnungen von RA A___ konfrontiert, welche die Vormundin damals
      zu Recht nicht bezahlt habe.
      Der Verzeigte gibt an, die Mandatsführung sei äusserst aufwändig gewesen.
      Einerseits wegen der äusserst unkooperativen Haltung der zuständigen Behörden
      und der Vormundin, andererseits wegen der Alkoholerkrankung von C___.
      Beispielsweise habe es trotz zahlreichen Briefwechseln und Telefonaten Monate
      gedauert, bis die Vormundschaftsbehörde B___ substanzielle Akteneinsicht gewährt
      habe. Erst die von C___ am 7. November 2012 selbst begründete Beschwerde vom
      24. Oktober 2012 habe etwas Bewegung in die Sache gebracht. Am 13. März 2013
      habe in B___ eine Besprechung stattgefunden, die vor allem dem Zweck gedient
      habe,   einvernehmlich    einen   Beistandswechsel     herbeizuführen.   An   dieser
      Besprechung habe sich der Betreuer J___ dezidiert dahingehend geäussert, dass
      das Verhältnis zwischen C___ und der Vormundin zerrüttet sei. Er sei vor Ort von
      der Vertreterin der Vormundschaftsbehörde gemassregelt worden. Zu erwähnen sei
      der protokollarische Vermerk der Leiterin der KESB, K___: „Ich sehe, dass das
      Verhältnis zwischen C___ und der Beiständin zerrüttet ist.“ C___ habe über längere


                                                                                    Seite 14
Zeit immer wieder den Wunsch geäussert, wieder nach Ägypten reisen zu dürfen.
Die Vormundin habe sich diesem Ansinnen beharrlich widersetzt und den Vorbehalt
angebracht, der Hausarzt Dr. med. H___ müsse der Reise zustimmen. Dieser habe
bei der Konsultation keine zwingenden Einwände gehabt. Als C___ die Reise
selbständig organisiert und reserviert habe, habe die Vormundin die nötige
Anzahlung verweigert. Bei der zweiten Buchung sei die Zahlungsfrist für die
Anzahlung erneut verstrichen. Nichtsdestotrotz habe C___ die Ägyptenreise am 3.
Januar 2013 angetreten und diese problemlos selbständig absolviert. Entgegen der
Unterstellung der Vormundin habe er absolut gar nichts zur Organisation der
Ägyptenreise beigetragen. Wie man am Beispiel der Ägyptenreise sehe, sei sein
Auftrag keineswegs nur auf die Überprüfung der bestehenden Vormundschaft
beschränkt gewesen. Er habe zum Schutz von C___ mehrmals gegen die
Mandatsführung der Vormundin einzuschreiten gehabt. Daneben habe auch der
ursprüngliche Auftrag, die Umwandlung der Vormundschaft in eine Vertretungs- und
Vermögensverwaltungsbeistandschaft und die Ersetzung von D___ (möglichst)
durch L___, viel Zeit in Anspruch genommen. Die beim Obergericht anhängige
Beschwerde sei nicht mehr zur Entscheidung gekommen.


Zu unterscheiden ist zwischen einer disziplinarrechtlichen Prüfung sowie einer
Angemessenheitsprüfung,      welche    das    Anwaltsgesetz       anbietet.   Da       die
Anwaltsaufsichtskommission     in   vorstehender   Erwägung       6.2   zum   Schluss
gekommen ist, dass der vereinbarte Stundenansatz von CHF 450.00 nicht zu
beanstanden ist, können die Anzeiger RA A___ lediglich den Einwand
entgegenhalten, dieser habe zu viel Aufwand betrieben (W ALTER FELLMANN,
Anwaltsrecht, Rz. 1393). Dies haben die Anzeiger denn auch getan. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, kann weder eine disziplinarrechtliche Beurteilung
noch eine Honorarprüfung gestützt auf das Anwaltsgesetz vorgenommen werden,
da es an der erforderlichen Substantiierung des Vorwurfs fehlt.


Wie erwähnt, gibt es in Appenzell Ausserrhoden die Möglichkeit der Honorarprüfung
nach Art. 19 Anwaltsgesetz. Danach begutachtet die Anwaltsaufsichtskommission
auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten im
schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare. Bei den Anzeigern
handelt es sich um juristische Laien. Aus ihren Ausführungen geht sinngemäss
hervor, dass sie eine Angemessenheitsprüfung wünschen. Als Erben der
verstorbenen C___ und folglich Schuldner der Honorarforderungen sind sie dazu
legitimiert. In einem Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission vom 31. März 2014
(AR GVP 26/2014, S. 133 ff.), wo es allerdings um die Befreiung vom


                                                                                   Seite 15
Berufsgeheimnis ging, wurde festgestellt, der fünfte Abschnitt (V. Honorar) des
Anwaltsgesetzes sei ausschliesslich der staatlichen Honorarordnung gewidmet.
Dasselbe gilt folglich auch für die Honorarprüfung nach Art. 19 Anwaltsgesetz,
welche Bestimmung ebenfalls unter dem fünften Abschnitt aufgeführt ist. Somit
erachtet sich die Anwaltsaufsichtskommission in ständiger Praxis bezüglich
Honorarnoten    für   aussergerichtliche    Tätigkeiten   und    für   ausserkantonale
Gerichtsverfahren als unzuständig. Folglich wäre von vorneherein lediglich eine
Überprüfung der Aufwendungen von RA A___ möglich, die im Geltungsbereich des
Anwaltstarifs AR erbracht wurden. Aus den fraglichen Honorarnoten ergibt sich nicht
zweifelsfrei, welche Positionen mit Verfahren vor den ausserrhodischen Gerichten
und Untersuchungsbehörden zusammenhängen und somit gestützt auf den
Anwaltstarif AR abzurechnen gewesen wären. Dies kann jedoch offen gelassen
werden, da, wie nachstehend zu zeigen sein wird, die Anzeiger ihre Vorwürfe nicht
substantiiert haben, so dass eine Angemessenheitsprüfung unterbleiben kann.


Es obliegt grundsätzlich dem behauptungs- und beweisbelasteten Anwalt,
substantiierte Behauptungen zu seinen Leistungen aufzustellen. Es kann aber nicht
verlangt werden, dass der Anwalt angesichts der nicht weiter begründeten
Bestreitungen jede Minute beweisen muss, die er für seinen Klienten aufgewendet
haben will. Der Kritik übende Klient hat klarzumachen, ob er die aufgeführte
Bemühung oder den dafür eingesetzten Zeitaufwand oder beides bestreitet.
Andernfalls hat eine Bestreitung als nicht substantiiert zu gelten (Urteil des
Obergerichts LB150037 vom 25. Februar 2016 E. 3d bb). Zu den vier detaillierten
Honorarnoten haben sich die Anzeiger inhaltlich nicht geäussert, sondern sich damit
begnügt, pauschal die Aufwendungen von RA A___ als aus ihrer Sicht „nutzlos“ zu
bezeichnen. Insbesondere haben sie bezüglich der einzelnen Positionen nicht etwa
angeführt, wie hoch der eingesetzte Zeitaufwand ihrer Meinung nach korrekt sein
sollte oder welche Positionen gänzlich zu streichen wären etc. Dies kann den
Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung nicht genügen und verunmöglicht
der    Anwaltsaufsichtskommisson           eine    Überprüfung         der   einzelnen
Rechnungspositionen. Daran vermag auch Art. 27 Abs. 2 Anwaltsgesetz nichts zu
ändern, wonach die Anwaltsaufsichtskommission den Sachverhalt von Amtes
wegen ermittelt und die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhebt. Die
Anzeiger beantragen, zum Vorwurf des nutzlosen Aufwandes seien die ehemalige
Vormundin D___ oder Verantwortliche der KESB Herisau zu befragen (act. 1/2, S.
2). Angesichts dessen, dass sich die Tätigkeiten von RA A___ fast überwiegend
gegen die Vormundin D___ und gegen die KESB Herisau richteten, kann im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung von deren Einvernahme abgesehen werden.


                                                                                Seite 16
      Anzufügen ist, dass die „Nutzlosigkeit“ der von RA A___ getätigten Arbeiten von
      C___ wohl anders beurteilt worden wäre.


      Um die Relationen sichtbar zu machen, stellt die Anwaltsaufsichtskommission
      folgende Berechnung an: Die vier Honorarrechnungen machen gesamthaft
      CHF 37‘311.45 aus und betreffen die Zeiträume 1. Juni 2012 bis 6. November 2012
      (ca. 5 Monate) und vom 13. März 2013 bis 2. September 2013 (ca. 5,5 Monate).
      Verrechnet wurden insgesamt 82,38 Stunden. Rein schematisch gerechnet entfallen
      also auf 10,5 Monate 82,38 Stunden bzw. auf einen Monat 7,85 Stunden oder auf
      eine Woche 1,96 Stunden.


      Festzuhalten ist somit, dass mangels ausreichender Substantiierung des Vorwurfs
      nutzloser Aufwendungen durch die Anzeiger nicht darauf einzugehen ist. Damit
      kann einerseits eine Honorarprüfung im Sinne von Art. 19 Anwaltsgesetz
      unterbleiben und andererseits ein Verstoss gegen die berufliche Sorgfaltspflicht
      verneint werden.




6.4   Zum Vorwurf, Honorar durch Schuldanerkennungen sichern zu lassen
      Die Anzeiger weisen darauf hin, umsichtig habe RA A___ die Rechnungen von
      ihrer urteilsunfähigen Mutter in ihrer Zwangslage jeweils auch noch mit „damit
      einverstanden“ unterschreiben lassen.
      Der   Verzeigte    führt   aus,   er   habe   die   von   den   Erben   eingelegten
      Honorarrechnungen und Leistungsjournale C___ zugestellt, damit sie diese habe
      überprüfen können. C___ habe verständlicherweise nicht gewollt, dass die
      Vormundin über die Mandatsdetails unterrichtet werde. Die Einverständniserklärung
      von C___ habe deshalb nicht als Schuldanerkennung gedient, sondern zur
      Dokumentierung, damit D___ die entsprechenden Überweisungen hätte tätigen
      können. Dieses Vorgehen habe den Zweck gehabt, die Vergütung für seine
      Tätigkeit sauber abzuwickeln. C___ habe Wert darauf gelegt, dass die Vormundin
      keine Details erfahre. Entsprechend habe sie dies extra als Instruktion bei den
      Details zu den Honorarnoten notiert, was er zu beachten gehabt habe.


      Laut einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. September 2006 ist
      das unmittelbare Verlangen einer Schuldanerkennung bei Rechnungsstellung
      ausschliesslich im eigenen Interesse des Anwalts, ohne dass es dafür wie beim
      Kostenvorschuss eine Rechtfertigung gibt. Die Wirkungen bestehen lediglich darin,
      dass dem Klienten allfällige Einwände zu Honorarhöhe, Umfang der Bemühungen


                                                                                   Seite 17
oder Qualität der Dienstleistung abgeschnitten werden. Darin ist ein Verstoss gegen
Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken (GVP 2006 Nr. 109 und Urteil des Bundesgerichts
2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 9; W ALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 173a zu
Art. 12 BGFA). Dem erwähnten St. Galler Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde,
dass     der       betreffende         Rechtsanwalt      die    Anzeigerin       vor       der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Verfahren
betreffend die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vertrat (Urteil
des Bundesgerichts 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). Die Anwaltskammer des
Kantons St. Gallen hat am 29. April 2014 ihre Rechtsprechung bestätigt, indem sie
wiederum        entschieden      hat     dass    das      mehrmalige       Einfordern      von
Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar ein Verstoss gegen das Gebot der
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstelle (GVP 2014 Nr. 81).


Wie verhält sich der vorliegende Sachverhalt zur aufgeführten St. Galler
Rechtsprechung? Wie in vorstehender Erwägung 6.2.3 erwähnt, hat C___ die vier
Honorarnoten jeweils mit der Bemerkung „damit einverstanden“ unterzeichnet.
Zusätzlich signierte sie jede Seite der dazugehörigen detaillierten Auszüge und
brachte darauf jeweils den Vermerk an „keine Details an D___“. Aufgrund der
heiklen Situation – die Klientin stand unter Vormundschaft, war alkoholabhängig und
hatte Differenzen mit ihrer Vormundin – ist es für die Anwaltsaufsichtskommission
grundsätzlich     nachvollziehbar,        dass   sich     RA    A___       gegenüber       der
Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB absichern wollte. War dieses Vorgehen
aber auch legitim? Die Anwaltsaufsichtskommission ist der Ansicht, dass sich der
vorliegende Fall klar von den beiden St. Galler Fällen unterscheidet, indem es sich
beim Vermerk „damit einverstanden“ nicht um eine klassische Schuldanerkennung
handelt. Im Gegensatz zu einer klassischen Schuldanerkennung ist nicht davon
auszugehen, dass der allgemein gehaltene Vermerk, welcher insbesondere keine
bestimmte      Geldsumme      anführt,     späteren     Vorbringen   von    Einwänden       zu
Honorarhöhe, Umfang der Bemühungen oder Qualität der Dienstleistungen
entgegensteht. Für die Einholung einer solchen Zustimmungserklärung gibt es
zudem im vorliegenden Fall einen sachlichen Grund. RA A___ musste eine
Meinungsäusserung seiner Mandantin einholen, um überhaupt Zahlungen der
Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB auslösen zu können. Dabei war ihm mit
Sicherheit die Tatsache bewusst gewesen, dass C___ kein Verfügungsrecht über
ihr Geld hatte und damit auch keine gültige Schuldanerkennung hätte abgeben
können. Aufgrund dieser Situation befand sich RA A___ in einer Zwickmühle,
welche er offensichtlich mit dieser von seiner Mandantin eingeholten, relativ
allgemein gehaltenen Einverständniserklärung zu lösen versuchte.


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      Gestützt auf diese Überlegungen kann bezüglich des Vorgehens von RA A___ eine
      Sorgfaltspflichtverletzung verneint werden.




6.5   Zur Urteilsfähigkeit von C___
      Die Anzeiger werfen RA A___ vor, er habe die Rechnungen von ihrer
      urteilsunfähigen Mutter jeweils mit „damit einverstanden“ unterschreiben lassen.
      Der Verzeigte entgegnet, C___ sei bevormundet bzw. umfassend verbeiständet
      gewesen und die Handlungsfähigkeit sei ihr damit grundsätzlich entzogen gewesen
      (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Auch umfassend verbeiständete Personen könnten im
      Bereich der höchstpersönlichen Rechte selbständig handeln, sofern sie urteilsfähig
      seien. Soweit es um die Ausübung solcher Rechte gehe, dürften urteilsfähige
      Handlungsunfähige auch selbständig mittels Vollmacht einen Rechtsvertreter
      bestellen. Es würden zahlreiche Gründe dafür sprechen, C___ in Bezug auf seine
      Mandatierung Urteilsfähigkeit zuzusprechen. C___ sei auch von sich aus (wegen
      einer Änderung der Beistandschaft) aktiv gewesen. Das sehr persönliche Schreiben
      von C___ an L___ bedürfe keiner Worte.


      Bei der umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB entfällt die
      Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen (Abs. 3), mit
      Ausnahme der Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Art. 19c ZGB) sowie der
      Teilnahme am Rechtsleben als beschränkt Handlungsunfähige (Art. 19 ZGB)
      (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 398
      ZGB). Eine umfassend verbeiständete Person kann ohne Zustimmung des
      Beistandes einen Anwalt rechtsgültig mandatieren, wenn sie urteilsfähig ist und
      höchstpersönliche Rechte wahrt (KURT AFFOLTER-FRINGELI, Anwaltsvollmacht durch
      umfassend Verbeiständeten, ZKE 2016 S. 247). Nach der (restriktiven) Praxis des
      Bundesgerichts gilt als höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c ZGB auch
      das Recht der urteilsfähigen Person, gegen die Handlungen des Mandatsträgers
      und gegen die Beschlüsse der Behörde Beschwerde zu führen, selbst wenn ihr die
      Handlungsfähigkeit entzogen worden ist. Auch zur Einreichung anderer Rechtsmittel
      wird der urteilsfähige umfassend Verbeiständete (und früher Bevormundete) als
      befugt erachtet, wenn gerade seine eigene Handlungs- und Prozessfähigkeit in
      Frage stehen, ansonsten er sich gar nicht wirksam gegen die Verneinung seiner
      Handlungs- und Prozessfähigkeit zur Wehr setzen könnte (KURT AFFOLTER-
      FRINGELI,   a.a.O.,    S.    248).   Demgegenüber       gilt   die   Wahrnehmung
      vermögensrechtlicher Interessen nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte


                                                                                    Seite 19
(KURT AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O., S. 248; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2012
vom 19. Dezember 2012 E. 2.1).


Daraus     folgt,    dass    die       Mandatierung       von    RA    A___    Ausfluss     eines
höchstpersönlichen Rechts von C___ ist, soweit der Auftrag lautete, einen
Beistandswechsel herbeizuführen bzw. verschiedene Handlungen der Vormundin
anzufechten. Dies vorausgesetzt, dass C___ bei der Mandatierung von RA A___
urteilsfähig war. Denn es kann einer umfassend verbeiständeten Person nicht
verwehrt werden, sich gegen die Verbeiständung und deren Folgen zu wehren.
Auch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 467 ZGB ist ein
absolut höchstpersönliches Recht (BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 19c). Die Einsetzung von RA A___
durch C___ als Willensvollstrecker in ihrer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom
12.   Oktober       2012    (act.     2/9/2)    fällt   damit   ebenfalls   unter    die   absolut
höchstpersönlichen Rechte. In den genannten Punkten war die Mandatierung von
RA A___ soweit zulässig.


Nun geht aus den fraglichen Honorarnoten bezüglich einiger Positionen nicht immer
klar hervor, welche davon unter die Kategorie höchstpersönliche Rechte oder
vermögensrechtliche Interessen fallen. Eine Durchsicht der einzelnen Positionen
lässt den Schluss zu, dass C___ mit ihrer ganzen Lebensituation als bevormundete
bzw. umfassend verbeiständete Person unzufrieden gewesen war und eine
Änderung      herbeiführen          wollte.    Insbesondere      war   C___     in    finanziellen
Angelegenheiten offensichtlich mit den Vorstellungen ihrer Vormundin nicht
einverstanden, was wiederum zum Wunsch nach einem Beistandswechsel führte.
Unter diesem Gesichtspunkt können vorliegend auch die Tätigkeiten von RA A___,
welche die Finanzen von C___ betrafen, noch als der Wahrung höchstpersönlicher
Recht dienend und folglich als zulässig betrachtet werden.


Nicht aus den Akten geht hervor, ob C___ im Zeitpunkt der Auftragserteilung auch
urteilsfähig war. Es finden sich in den Akten folgende Hinweise zur Urteilsfähigkeit:


-     Austrittsbericht des Spital B___ vom 17. Juni 2009 (act. 2/1, S. 1):
      „Da die Patientin an einer schweren Trunksucht mit körperlicher und geistiger
      Verwahrlosung sowie einem Verlust der Urteilsfähigkeit und des
      Einsichtsvermögens leidet ….“

-     Neurologisches und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. M___ vom
      4. Mai 2010 (act. 2/3, S. 9):
      „Insgesamt spricht der Befund für eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte
      neurokognitive Beeinträchtigung.“


                                                                                            Seite 20
           -       do. (act. 2/3, S. 10):
                    „… zeigen sich eindeutig Hinweise für eine mindestens mittelgradige
                   Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten.“
           -       do. (act. 2/3, S. 12):
                   „Intellektuell ist die Versicherte prinzipiell im Stande, Sinn und Anordnung
                   einer solchen Therapie zu verstehen. Von der inneren Bereitschaft und der
                   Fähigkeit, einen protestierenden Affekt zu kontrollieren, ist die Versicherte
                   wahrscheinlich nicht im Stande, Sinn und Anordnung einer solchen Therapie
                   zu akzeptieren.“

           -       Interdisziplinäres medizinisches Gutachten des Zentrums für medizinische
                   Begutachtung ZMB vom 8. November 2012 (act. 13/28, S. 63):
                   „Diese Überlegungen wiederum zeigen, dass die Versicherte bis heute in der
                   Lage ist, sich auch differenziert mit Konflikten und Sachverhalten auseinander
                   zu setzen.“

           -       Beschluss der KESB Herisau vom 15. August 2013 zur beantragten
                   Massnahmenänderung (act. 13/75, S. 3 ff.):
                   „Gemäss Telefonat mit der leitenden Ärztin, Dr. N___, vom 5. August 2013
                   müsse C___s Urteilsfähigkeit verneint werden und ein künftiges Wiederkehren
                   der Urteilsfähigkeit sei voraussichtlich ausgeschlossen. Unter diesen
                   Umständen (Begründung 2 und 4) ergibt sich klar, dass der Antrag auf
                   Änderung der bestehenden Massnahme abzuweisen und die umfassende
                   Beistandschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB zu bestätigen ist.“

           Gestützt auf die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ist das
           Vorliegen einer vollständigen Urteilsunfähigkeit von C___ im Zeitpunkt der
           Beauftragung von RA A___ zwar wahrscheinlich, es gibt jedoch auch Hinweise
           darauf, dass deren Urteilsfähigkeit wenigstens teilweise vorhanden war. Die
           Sachlage ist nicht eindeutig und kann im Nachhinein auch nicht eindeutig geklärt
           werden. Die Frage der Urteilsfähigkeit muss daher offen gelassen werden. RA A___
           kann somit nicht vorgeworfen werden, C___ sei bei seiner Mandatierung und beim
           Abschluss des Honorarvertrages urteilsunfähig gewesen.




     6.6   Fazit
           Ein Verstoss von RA A___ gegen die anwaltlichen Berufsregeln ist aufgrund der
           vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend belegt. Für eine Disziplinierung des
           verzeigten Anwaltes besteht keine Veranlassung und der Anzeige ist keine Folge zu
           leisten.




7.   a)    Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die
           Bestimmungen       des   Gesetzes    über   die   Verwaltungsrechtspflege   (Art.   27
           Anwaltsgesetz). Die Art. 14 ff. BGFA sprechen sich über die Kostenfolgen nicht aus.
           Das Disziplinarverfahren gleicht einem Rechtsmittelverfahren, so dass bei der


                                                                                          Seite 21
     Kostenauflage auf das Obsiegen oder Unterliegen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des
     Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1) abgestellt werden kann.


     Nachdem der Disziplinaranzeige nicht stattgegeben wird, sind dem Verzeigten keine
     Kosten aufzuerlegen. Zu prüfen ist deshalb, ob den Anzeigern Kosten aufzuerlegen
     sind, was dann in Frage kommt, wenn die Anzeige sich als völlig aussichtslos und
     mutwillig erweist (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 45
     zu Kap. 7). Davon ist vorliegend abzusehen, da sich einerseits verschiedene
     Rechtsfragen gestellt haben und RA A___ andererseits teilweise in Graubereichen
     tätig war. Von völliger Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seitens der Anzeiger kann
     keine Rede sein, weshalb eine Kostenauflage an sie entfällt.




b)   Eine Parteientschädigung hat RA A___ nicht beantragt, weshalb darüber nicht zu
     befinden ist.




                                                                                    Seite 22
Die Anwaltsaufsichtskommission erkennt:


1.    Der Anzeige von E___ und F___ gegen RA lic. iur. A___ wird keine Folge geleistet.


2.    Es werden keine Kosten erhoben.


3.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.


4.    Rechtsmittel:
      Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides steht die schriftliche Beschwerde an
      das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, offen (Art. 8a Anwaltsgesetz)


5.    Zustellung an: 19. September 2017 an:
      - RA lic. iur. A___, eingeschrieben
      - Kantonsgericht St. Gallen, Anwaltskammer, St. Gallen, A-Post


Der Präsident:                                       Die Gerichtsschreiberin:



lic. iur. Ernst Zingg                                Barbara Widmer, Fürsprecherin




                                                                                          Seite 23
