# OG AB 20 2 — Debtor Appeal of Wage Garnishment Revision Based on Income Assessment and Service Method

**Geschäftsnummer:** OG AB 20 2
**Citation:** OG AR OG AB 20 2
**Gericht / Behörde:** Obergericht (Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs)
**Entscheiddatum:** 2020-05-18
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ar/AR_OG_006_OG-AB-20-2_2020-05-18/debtor-appeal-of-wage-garnishment-revision-based-on-income-assessment-and-service-method
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2020/OG-20200518-AB-20-2-20200702.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-20-2_2020-05-18.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A debtor appealed an enforcement office's revision of a wage garnishment based on a new income assessment, arguing the wage garnishment notice to the employer was improperly served via email, and further requested that holiday pay compensation be excluded from future calculations because, as an hourly worker, taking vacation results in zero income during that period, thus violating their minimum subsistence level. The court dismissed the appeal, reasoning that the preliminary email notification to the third debtor was acceptable due to urgency and the debtor's history of non-disclosure, and confirmed that all earnings, including holiday pay components, are subject to garnishment, but clarified that the debtor has the right to claim compensation from already collected excess amounts if their fluctuating income falls below the subsistence level in subsequent months due to unpaid leave.

## Leitsatz / Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG — Art. 93 Abs. 1 SchKG: Cited in the reasoning to define the scope of seizable income, which underpins the ultimate dismissal of the appeal concerning the calculation of the minimum subsistence level. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG: Cited as the basis for the decision that the appeal proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG: Cited as the basis for the decision that the appeal proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to define the scope of seizable income, which underpins the ultimate dismissal of the appeal concerning the calculation of the minimum subsistence level.

### 2. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that the appeal proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge.

### 3. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that the appeal proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge.

### 4. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that no party compensation is awarded in the appeal.

### 5. Art. 42 BGG

Cited as the formal requirement for submitting a federal appeal.

### 6. Art. 103 BGG

Cited to state that an appeal generally has no suspensive effect.

## Volltext des Entscheids

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs




Zirkular-Urteil vom 18. Mai 2020


Mitwirkende               Präsident W. Kobler
                          Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser
                          Gerichtsschreiberin B. Schittli




Verfahren Nr.             AB 20 2




Beschwerdeführer          X____




beschwerdebeklagtes Amt   Betreibungsamt


Gegenstand                Zustellung, Existenzminimum
                          Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
                          30. Januar 2020
Anträge:


a)   des Beschwerdeführers:

     1.    Die Lohnpfändung für den Monat Januar sei aufgrund einer ungültigen Zustellungs-
           art aufzuheben.

     2.    Sollte Antrag 1 abgelehnt werden, so soll zumindest die Ferienentschädigung von
           8.33 % (CHF 199.25 + CHF 153.55 = total CHF 352.80) an mich wieder ausbezahlt
           werden und dies für zukünftige Berechnungen ebenfalls berücksichtigt werden.


b)   des Betreibungsamtes :

     Die Beschwerde sei abzuweisen.




Sachverhalt


A.   Übersicht


     a)    Am 25. September 2018, 18. Januar 2019 und am 4. März 2019 hat das Betrei-
           bungsamt Lohnpfändungen gegenüber X____ vollzogen. Weil der Schuldner bei
           den entsprechenden Pfändungen angab, ohne Einkommen und Verdienst zu sein
           und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden, hat das Betreibungsamt
           jeweils Lohnpfändungen nach Wiederaufnahme der Arbeit verfügt und dem
           Schuldner die entsprechenden Urkunden zugestellt (act. 5/1).


     b)    Nachdem das Betreibungsamt in Erfahrung brachte, dass X____ von Oktober 2018
           bis Januar 2019 bei der C____ AG, St. Gallen, angestellt war und Einkommen
           erzielte, ohne jedoch das Betreibungsamt darüber zu informieren und die
           gepfändeten Lohnquoten abzuliefern, reichte es am 26. April 2019 bei der
           Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen X____ ein (act.
           5/2). Gegen diesen wurde am 5. September 2019 ein Strafbefehl erlassen (act. 5/3).


     c)    Per 3. Juni 2019 verlegte X____ seinen Wohnsitz nach B____, worauf das
           Betreibungsamt     das Betreibungsamt B____ rechtshilfeweise beauftragte, den
           Schuldner   über    seine   Einkommensverhältnisse     zu      befragen   und    das
           Existenzminimum festzusetzen (act. 5/4). Dem Bericht des Betreibungsamtes
           B____ vom 20. Juni 2019 kann entnommen werden (act. 5/5), dass X____ zurzeit




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          keine Erwerbstätigkeit ausübe, über kein pfändbares Einkommen verfüge und den
          Lebensunterhalt mit Hilfe des Sozialamtes bestreite.


     d)   Ende Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt Kenntnis davon, dass X____ seit 1.
          November 2019 bei der K____ AG in Z____ arbeitet, wobei er es unterliess, das
          Amt über die Anstellung zu informieren und Lohnquoten abzuliefern. Dieses erliess
          am 27. Januar 2020 die Lohnpfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG an die
          Arbeitgeberin und beauftragte das Betreibungsamt B____ am 28. Januar 2020, den
          Schuldner neu über seine Einkommensverhältnisse zu befragen (act. 5/6).


     e)   Am 30. Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt                den Pfändungs- bzw.
          Einvernahmebericht des Betreibungsamtes B____ und verfügte aufgrund der neuen
          Existenzminimumberechnung        am      gleichen      Tag   eine   Revision     der
          Einkommenspfändung. Der Arbeitgeberin wurde die angepasste Lohnpfändungs-
          anzeige zugestellt (act. 5/7).


     f)   Am 13. Februar 2020 wurde X____ das aufgrund der angepassten Berechnung
          fehlende Existenzminimum für den Monat Januar 2020 in Höhe von                 CHF
          990.00 am Schalter ausbezahlt (act. 5/8).




B.   Prozessgeschichte


     a)   Gegen die Revisionsverfügung vom 30. Januar 2020 erhob X____ am 8. Februar
          2020 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (act. 1).


     b)   Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom
          13. Februar 2020 (act. 4).


     c)   Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der
          Beschwerdeantwort zugestellt (act. 6).


     Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
     Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu-
     gehen.




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Erwägungen


1.    Formelles


1.1   Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz
      (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen:
      Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da
      das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.


1.2   Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 hat der
      Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 erhalten (act. 1 und 4). Die 10-tägige Beschwer-
      defrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 8. Februar 2020
      (Eingang bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 10. Februar
      2020) eingehalten worden.


1.3   Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
      Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes-
      sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der
      Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar,
      Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17
      SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte
      Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O., N. 41 zu Art.
      17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
      9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).


      X____ ist Schuldner in verschiedenen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur
      Beschwerde legitimiert.


1.4   Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung
      in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus-
      übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun-
      gen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG;
      AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar
      SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren
      vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale
      Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern
      der tatsächliche und rechtliche Gehalt.


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      Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes vom 30. Januar 2020
      handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne.


1.5   Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,
      wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung
      des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.
      17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL,
      a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG;
      AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.).


      Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem
      Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkom-
      mentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu
      Art. 93 SchKG).


      Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.




2.    Materielles


2.1   Zustellung Revision der Einkommenspfändung


2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1), ihm sei am 31. Januar 2020 der Revisions-
      bescheid des Betreibungsamtes zugestellt worden. Eine Mitteilung über die eigentliche
      Lohnpfändung habe er bis heute nicht erhalten; er habe lediglich von der Arbeitgeberin
      eine Kopie des Schreibens bekommen. In diesem Zusammenhang verwundere es ihn,
      dass es dem Betreibungsamt gestattet sei, vertrauliche Unterlagen ungeschützt per E-
      Mail an eine allgemeine E-Mail-Adresse, welche durch verschiedene Personen einsehbar
      sei, zuzustellen. Nach seinen Erkenntnissen hätten Gerichte bereits mehrfach
      entschieden, dass dies nicht zulässig und die Verfügung folglich ungültig sei. Nur wegen
      dieser rechtsunwirksamen Mitteilung sei der Lohn verspätet ausbezahlt worden. Falls er
      selbst eine Einsprache per E-Mail mache, laute die Antwort, das sei nicht zulässig und die
      Frist sei nun abgelaufen (das habe sich einmal so zugetragen).


2.1.2 Das beschwerdebeklagte Amt bestreitet die Darstellung von X____ und bringt vor (act. 4,
      S. 2), dieser sei über die Lohnpfändungen sowie die Änderungen durch die Pfän-
      dungsurkunden und die Lohnpfändungsverfügungen stets schriftlich informiert worden,


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     letztmals am 30. Januar 2020. Zur Sicherung der Pfändungsrechte müsse das Betrei-
     bungsamt Lohnpfändungsanzeigen gemäss Art. 99 SchKG im Voraus auch per E-Mail an
     den Arbeitgeber zusenden, damit keine Lohnpfändungsquoten verpasst würden. Insbe-
     sondere wenn der Schuldner dem Betreibungsamt die Wiederaufnahme der Arbeit nicht
     melde und die Gefahr bestehe, dass die Lohnpfändungsquote anstatt an das Betrei-
     bungsamt an den Schuldner ausbezahlt werde. Im Übrigen sei die Lohnpfändungsanzeige
     im Anschluss an das E-Mail eingeschrieben an den Arbeitgeber versandt worden.


2.1.3 In den Akten ist dokumentiert, dass der Pfändungsvollzug vom 18. Januar 2019, auf wel-
     chem die Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 basiert, in den Räum-
     lichkeiten   des   Betreibungsamtes      in   Herisau   stattfand.   Die   entsprechende
     Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 per Einschreiben
     zugestellt (act. 5/1). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung des
     Beschwerdeführers, die eigentliche Lohnpfändung sei ihm nie zugestellt worden, nicht als
     stichhaltig; umso mehr als er beim Pfändungsvollzug persönlich anwesend war.


2.1.4 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inha-
     ber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen ange-
     zeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG).
     Die Anzeige im Sinne von Art. 99 SchKG ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfän-
     dungsvollzugs; es handelt sich hierbei um eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfän-
     dungsvollzug hinzutritt und keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung hat (JOLANTA
     KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art. 99 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT,
     in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010,
     N. 10 zu Art. 99 SchKG). Die lediglich informatorische Anzeige an den Drittschuldner
     sollte durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
     erfolgen (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Ist jedoch Gefahr in Verzug, kann die Anzeige auch mit-
     tels Fax, E-Mail oder gar mündlich getätigt werden. Mit dem Einverständnis der betroffe-
     nen Person kann die Zustellung auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG in Ver-
     bindung mit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil-
     und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, SR 272.1;
     MARKUS ZOPFI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art.
     99 SchKG).


2.1.5 Das Betreibungsamt     hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers korrekt mittels
     Einschreiben über die Lohnpfändung in Kenntnis gesetzt (act. 2/1). Wenn es dasselbe
     vorab - zusätzlich - per E-Mail machte, weil die Zeit gegen Ende des Monats drängte und
     die Lohnzahlung für den Januar 2020 unmittelbar bevorstand, ist das in Anbetracht des


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      soeben Ausgeführten nicht zu beanstanden und es liegt keine unzulässige Zustellungsart
      vor. Umso mehr als der Schuldner die Behörden - trotz gegenteiliger Aufforderungen -
      über seine Anstellungen und die daraus fliessenden Einkünfte in der Vergangenheit
      wiederholt nicht informierte.


      Die vom Beschwerdeführer monierte Ungleichbehandlung, weil in einem anderen Verfah-
      ren eine von ihm per E-Mail eingereichte Einsprache seitens der Behörden nicht akzep-
      tiert worden ist, liegt nicht vor. Insbesondere übersieht er, dass ein ausschliesslich elekt-
      ronischer Austausch rechtswirksam nur über anerkannte zertifizierte Zustellplattformen
      stattfinden kann (Art. 33a SchKG und Verordnung des EJPD über die elektronische
      Übermittlung im Betreibungswesen, SR 281.112.1, vgl. auch Verordnung über die elekt-
      ronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetrei-
      bungs- und Konkursverfahren, SR 272.1). Darauf weisen die Gerichte auf ihrer Home-
      page im Übrigen an prominenter Stelle hin (https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/ und
      https://www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/).




2.2   Existenzminimumberechnung


2.2.1 Bei der Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 wurde eine Pfändung
      des das Existenzminimum von CHF 2‘220.00 übersteigenden Betrages des Nettoein-
      kommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen usw.) pro
      Monat verfügt, wobei im Existenzminimum folgende Positionen berücksichtigt wurden:
      Grundbedarf alleinstehend CHF 1‘230.00, Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 700.00, aus-
      wärtige Verpflegung CHF 220.00 sowie Arbeitsfahrten CHF 70.00. Allfällige Krankenkas-
      senprämien fanden keine Beachtung, weil sie vom Schuldner offenbar nicht bezahlt wer-
      den (act. 2/1).


      Der Bruttolohn im Januar 2020 enthält nebst dem Stundenlohn in Höhe von CHF 3‘097.00
      Zuschläge für den 13. Monatslohn sowie den Ferien- und Feiertagsanspruch von je
      CHF 352.80 (act. 2/2).


2.2.2 X____ macht geltend (act. 1), als Lohnempfänger im Stundenlohn sei er gegenüber
      einem Lohnempfänger im Monatslohn stark benachteiligt. Dieser könne Urlaub beziehen
      und das Gehalt werde trotzdem ausbezahlt. Wenn er Ferien mache, wie es im Mai und
      Juni vorgesehen sei, erhalte er während dieser Zeit überhaupt keinen Lohn. Somit sei ihm
      zumindest die Ferienentschädigung von 8.33 % (CHF 352.80) auszubezahlen und dies
      bei zukünftigen Berechnungen ebenfalls zu beachten.


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2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt aus (act. 4, S. 2), sämtliches Einkommen, also auch
     Feriengeld, sei pfändbar. Der Schuldner habe lediglich Anspruch auf Ausgleich, wenn er
     Ferien beziehe und deshalb das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche.
     Dieses fehlende Existenzminimum gleiche das Betreibungsamt nach Vorlage der entspre-
     chenden Belege bis zum Ablauf des Pfändungsjahres via die eingehenden Lohnpfän-
     dungsquoten aus, wie es das auch am 13. Februar 2020 gemacht habe.


2.2.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG ist Erwerbseinkommen jeder Art pfändbar, als es für den
     Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Unter den Begriff „Erwerbs-
     einkommen“ im Sinne von Art. 93 SchKG fällt jedes Einkommen, welches das Entgelt für
     persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich um eine unselbstän-
     dige oder um eine selbständige, eine dauernde oder bloss gelegentliche Erwerbstätigkeit
     handelt (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG; Urteil des Bundes-
     gerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.3). Unter dem Verdienst aus unselbst-
     ständiger Tätigkeit ist vorderhand der periodisch zu leistende Dienstlohn, der ein Entgelt
     für verrichtete Arbeit darstellt, zu verstehen. Darüber hinaus zählen dazu auch der 13.
     Monatslohn, ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung, eine Provision oder Gratifikation. Diese
     Leistungen werden allerdings nicht pro rata temporis zum Monatseinkommen addiert.
     Vielmehr wirkt sich die Pfändung erst zum Zeitpunkt der Zahlung aus (JOLANTA KREN
     KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 93 SchKG).


     Beim schwankenden Einkommen, d.h. bei unregelmässiger Höhe (wie bei im Stundenlohn
     Arbeitenden) ermittelt der Betreibungsbeamte das Existenzminimum und fordert den Dritt-
     schuldner auf, ihm sämtliche diese Quote übersteigenden Einnahmen des Schuldners
     auszuhändigen. Fallen die Einkünfte während der Pfändungsperiode unter den festge-
     legten Notbedarf, steht dem Betriebenen ein Ausgleichsanspruch zwischen Mehr- und
     Minderbeträgen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2;
     ZR 2013, 1; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 SchKG). Der Schuldner,
     der ein schwankendes Einkommen erzielt, hat somit das Recht, sich jederzeit beim
     Betreibungsamt über ungenügende, d.h. das Existenzminimum nicht erreichende Lohner-
     gebnisse während der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffen-
     den Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit diese verfüg-
     bar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III
     53 E. 2). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Pfändungsjahres erfol-
     gen, damit an dessen Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge
     festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der
     Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2c; BlSchK 1985,


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     188; BGE 75 III 97; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
     Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 93 SchKG).


2.2.5 Die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik besteht in der Tat. Die Recht-
     sprechung löst diese allerdings nicht auf die von X____ vorgeschlagene Art und Weise,
     indem der Ferienzuschlag pro rata temporis laufend ausbezahlt wird, sondern lässt die
     Pfändung des gesamten Überschusses des Lohnes über das Existenzminimum zu (vgl. E.
     2.2.4). Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner jedoch Anspruch auf einen
     entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderlicher Lohn zeitweilig unter das Existenz-
     minimum sinkt. Und zwar hat das Betreibungsamt die vorbehaltenen Ausgleichungsan-
     sprüche des Schuldners für die zu erwartenden Rückschläge dadurch zu wahren, dass es
     bis zum Ablauf der Pfändungsdauer jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an
     die Gläubige unterlässt. Allerdings braucht sich der Schuldner mit seinen Ausgleichungs-
     ansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lasen. Vielmehr ist es
     möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen.
     Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohn-
     ausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt also jeweils sofort das zur
     Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüber-
     schüssen auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E.
     5.2).


     Für den Fall, dass der Beschwerdeführer Ferien macht und sein Einkommen in dieser Zeit
     das Existenzminimum nicht erreicht, hat er also das Recht, sich jederzeit beim Betrei-
     bungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht erreichende Lohn-
     ergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden
     Beträge aus den Pfändungsvorgängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar
     sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III 53
     E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in
     Anwendung dieser Praxis am 13. Februar 2020 eine solche Ausgleichszahlung bereits
     einmal vorgenommen hat (act. 5/8).


     Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.




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3.    Kosten


      Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
      Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf
      nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6
      Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG;
      LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG).




Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.


2.    Es werden keine Kosten und keine Parteientschädigungen zugesprochen.


3.    Rechtsmittel:
      Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-
      sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art.
      72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-
      schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-
      reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
      weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
      Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).
      Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).


4.    Zustellung am 19. Mai 2020 an:
      - X____, B____, eingeschrieben
      - Betreibungsamt, eingeschrieben




Der Präsident:                                       Die Gerichtsschreiberin:




lic. iur. Walter Kobler                              lic. iur. Barbara Schittli




                                                                                         Seite 10
