# Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2017 — Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2017
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2017
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 2017
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ai/Verwaltungs%20und%20Gerichtsentscheide%202017/property-owner-ordered-to-demolish-wall-obstructing-road-visibility
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2017.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2017.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Gerichtsentscheide-2017_2017.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The Standeskommission addressed several administrative and judicial decisions, including a case where a property owner was ordered to demolish an unapproved wing wall built for a garage exit because it obstructed visibility onto a district road, violating traffic safety standards based on professional norms, despite the owner's claim that natural conditions limited road speed. The court reasoned that ensuring traffic safety is a paramount public interest, and the wall's removal was proportionate because the wall was an unauthorized structure that created a significant safety hazard, outweighing the owner's private financial interests as the construction was undertaken at their own risk without prior approval. Other decisions addressed matters such as the scope of the protected status of existing buildings, limitations on deviations from standard building regulations in neighborhood development plans, the statute of limitations for sewage connection fees, the territorial standing of a district to object to building projects within another municipality's planning area, and the strict conditions under which a property can be released from a mandatory property association, alongside rulings on procedural requirements in criminal appeals and the termination of unemployment benefits due to a lack of job search efforts.

## Leitsatz / Regeste

Art. 409 Abs. 1 StPO; Art. 399 Abs. 3 StPO; Art. 82 Abs. 2 StPO; Art. 399 Abs. 1 StPO — Art. 409 Abs. 1 StPO: The court used this provision to annul the first-instance decision and remand the case for a new main hearing due to significant procedural errors. Art. 399 Abs. 3 StPO: Cited in the context of the requirements for the written statement of appeal (Berufungserklärung) in criminal proceedings. Art. 82 Abs. 2 StPO: Cited in relation to the request for a written justification of the judgment (Urteilsbegründung), which was distinguished from filing an appeal.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 409 Abs. 1 StPO

The court used this provision to annul the first-instance decision and remand the case for a new main hearing due to significant procedural errors.

### 2. Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the context of the requirements for the written statement of appeal (Berufungserklärung) in criminal proceedings.

### 3. Art. 82 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the request for a written justification of the judgment (Urteilsbegründung), which was distinguished from filing an appeal.

### 4. Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited in the context of filing the appeal (Berufungsanmeldung) and interpreting whether a request for justification implied an appeal declaration.

### 5. Art. 37 StGB

Cited in relation to the conditions under which community service (gemeinnützige Arbeit) can be ordered instead of a fine or suspended prison sentence.

### 6. Art. 41 StGB

Cited because the conditional execution of a short prison sentence (under six months) is inadmissible under this article, leading to the imposition of community service instead.

### 7. Art. 42 StGB

Cited regarding the conditions under which the execution of a prison sentence can be suspended (bedingter Vollzug).

### 8. Art. 47 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for determining the appropriate penalty (Strafzumessung) based on guilt, prior record, and personal circumstances.

### 9. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

Cited as the criminal offense of driving a motor vehicle despite the denial, withdrawal, or revocation of the license.

### 10. Art. 96 VRV

Cited as the criminal offense related to violating the traffic regulations ordinance.

### 11. Art. 15 Abs. 1 AVIG

The primary legal ground for denying the ability to be placed (Vermittlungsfähigkeit) due to a sustained lack of job search efforts.

### 12. Art. 8 Abs. 1 AVIG

Cited in connection with the cessation (Einstellung) of unemployment benefits.

### 13. Art. 6 EMRK

Cited in the context of the right to a fair trial (Anspruch auf ein faires Verfahren), which was violated by significant procedural defects.

### 14. Art. 8 Abs. 2 FSG

Cited regarding the requirement to report the burning of 2-3 cubic meters of wood.

### 15. Art. 10 Abs. 2 FSV

Cited regarding the notification requirement for burning large quantities of natural waste.

### 16. Art. 8 Abs. 1 FSG

Cited regarding the duty to take precautions when lighting fires outdoors to prevent spreading.

### 17. Art. 703 ZGB

Cited as the federal basis establishing the possibility of compulsory associations (Zwangsgemeinschaften) for road construction.

### 18. Art. 35 Abs. 1 FlG

The basis for refusing the release (Entlassung) from a land association (Flurgenossenschaft) unless a 'wichtiger Grund' (important reason) exists.

### 19. Art. 26 Abs. 1 BV

Cited to explain the constitutional guarantee of property rights (Eigentumsgarantie) underpinning the existing use guarantee (Bestandesgarantie).

### 20. Art. 5 BV

Cited in relation to the prohibition of retroactively applying new law (Verbot der echten Rückwirkung) concerning the existing use guarantee.

### 21. Art. 7 BauG

Cited as the canton's specific provision governing the extended guarantee of existing use rights (erweiterte Besitzstandsgarantie).

### 22. Art. 7 Abs. 3 BauG

Cited regarding the condition under which existing buildings must be adapted to new regulations (when expressly provided by law or urgently necessary for public order).

### 23. Art. 29 Abs. 6 der Verordnung zum Baugesetz (BauV)

Cited to establish that distances of embankments and retaining walls relative to roads are governed by road legislation.

### 24. Art. 41 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG)

Cited as the basis requiring structures near roads to maintain safety distances for traffic.

### 25. Art. 23 der Strassenverordnung (StrV)

Cited to establish that access points to roads must not impair traffic safety and require authorization.

### 26. Art. 31 Abs. 2 BauV

Cited to specify that for garage exits, clear visibility must be guaranteed according to standards.

### 27. Art. 88 Abs. 1 BauG

Cited regarding the authority of the building authority to order the restoration of the lawful state (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) if a building permit is refused.

### 28. Art. 5 Abs. 2 BV

Cited in connection with the proportionality principle (Verhältnismässigkeitsprinzip) when ordering the restoration of the lawful state.

### 29. Art. 50 Abs. 4 BauG

Cited to address the conditions under which a neighborhood plan (Quartierplan) may deviate from the standard construction rules (Regelbauweise), such as the floor area ratio (Geschossflächenziffer).

### 30. Art. 72 Abs. 1 BauV

Cited as the rule setting the standard floor area ratio (Geschossflächenziffer) that can be overridden by neighborhood plans.

### 31. Art. 72 Abs. 2 BauV

Cited in relation to the possibility for districts to determine the permitted building volume and use by other means in neighborhood plans.

### 32. Art. 50 Abs. 5 BauG

Cited regarding the requirement for a neighborhood plan to ensure a good overall effect concerning design and economical land use when deviating from standard rules.

### 33. Art. 16 Abs. 1 EG GSchG

Cited to establish the obligation to pay a one-time connection fee (Anschlussgebühr) upon connection to public sewage disposal.

### 34. Art. 27 Abs. 3 EG GSchG

Cited as the provision allowing for the subsequent charging of connection fees for previously unconsidered property areas if additional building uses are created.

### 35. Art. 82 Abs. 2 BauG

Cited as the basis for the right of objection (Einsprachelegitimation) for districts in building projects within their planning area.

### 36. Art. 64 LTF

The dispositive for this specific case is not provided in the text; therefore, no cost or legal aid provisions can be extracted from the final orders.

## Volltext des Entscheids

Anhang
Geschäftsbericht 2017
über die Staatsverwaltung
und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Inhaltsverzeichnis
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1

1. Standeskommission
   1.1. Sichtverhältnisse bei Einfahrt in eine öffentliche Strasse ........................................ 1
   1.2. Bestandesgarantie für Bauten ................................................................................. 5
   1.3 Abweichen von der Regelbauweise im Quartierplan ............................................. 10
   1.4 Verjährung von Kanalanschlussgebühren ............................................................. 15
   1.5 Einsprache des territorial betroffenen Bezirks gegen Bauvorhaben im
        Feuerschaugebiet ................................................................................................. 20
   1.6 Entlassung aus einer Flurgenossenschaft ............................................................. 25
2. Gerichte
   2.1. Anforderungen an die Berufungserklärung im Strafprozess (Art. 399 Abs. 3
        StPO); Voraussetzungen für die Anordnung gemeinnütziger Arbeit (Art. 37
        i.V.m. Art. 41 StGB). ............................................................................................. 28
   2.2. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei andauernden fehlenden
        Arbeitsbemühungen (Art. 15 Abs. 1 AVIG); Einstellung der
        Arbeitslosentaggelder (Art. 8 Abs. 1 AVIG) ........................................................... 35
   2.3. Verfahrensmängel im Strafprozess / Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6
        EMRK): wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren;
        Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur erneuten
        Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 409 Abs. 1 StPO). ............................... 38
   2.4. Nach dem Vertrauensprinzip ist auszulegen, ob nur eine Urteilsbegründung
        ohne Weiterzugsmöglichkeit oder aber eine Berufungsanmeldung vorliegt
        (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO); Das Abbrennen von rund zwei bis
        drei Kubikmetern Holz ist meldepflichtig (Art. 8 Abs. 2 FSG und Art. 10 Abs. 2
        FSV); Vorkehrungen beim Feuern im Freien zur Vermeidung eines
        Übergreifens des Feuers (Art. 8 Abs. 1 FSG)........................................................ 43
   2.5. Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht in der Regel kein Raum für die
        Annahme, mit dem Begehren um Urteilsbegründung sei auch die Berufung
        angemeldet (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO). ......................................... 48
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Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1.    Standeskommission
1.1. Sichtverhältnisse bei Einfahrt in eine öffentliche Strasse

Im Rahmen der Prüfung eines Projektänderungsgesuchs für die Gestaltung einer Garagen-
ausfahrt eines Wohnhauses in der Bauzone stellte der zuständige Bezirksrat fest, dass die
Bauherrschaft in Abweichung zur bewilligten Gestaltung eine bogenförmig verlaufende Sei-
tenmauer erstellt hat, welche im Bereich der Einfahrt in die Bezirksstrasse so hoch ist, dass
die Strasse dort nur noch ungenügend einsehbar ist. Hierauf wurde der Abbruch der ohne
Bewilligung des Bezirksrats erstellten Flügelmauer verlangt. Die Bauherrschaft wehrte sich
dagegen mit Rekurs und machte geltend, die Verkehrssicherheit sei auch bei einem Belas-
sen der Mauer gewährleistet. Wegen der natürlichen Gegebenheiten könnten Verkehrsteil-
nehmer auf der Bezirksstrasse ohnehin nicht schnell fahren. Dies müsse bei der Anwendung
der Norm über die Strassensichtweiten berücksichtigt werden.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Bei der Neugestaltung von Garagen-
ausfahrten auf Strassen müssen die Sichtverhältnisse nach den Bestimmungen der Stras-
senverordnung sowie der Verordnung zum Baugesetz den Normen und Empfehlungen der
mit der Verkehrssicherheit befassten Fachorganisationen entsprechen. Die ohne Bewilligung
neu erstellte Flügelmauer engt das Sichtfeld für die Ausfahrt auf die Bezirksstrasse zu stark
ein und muss daher beseitigt werden. Die verlangte Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands wurde als verhältnismässig beurteilt.

(…)

3.    Zufahrten auf Strassen

3.1. Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern
     nach der Strassengesetzgebung (Art. 29 Abs. 6 der Verordnung zum Baugesetz vom
     22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010). Nach Art. 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom
     26. April 1998 (StrG, GS 725.000) müssen ober- und unterirdische Bauten und Anla-
     gen, offene und geschlossene Einfriedungen, Stützmauern und ähnliche Vorkehren ge-
     genüber Strassen die Verkehrssicherheit gewährleistende Abstände einhalten. Der
     Grosse Rat erlässt Ausführungsbestimmungen (Art. 58 StrG). Er hat von dieser Kom-
     petenz Gebrauch gemacht und mit Art. 23 der Strassenverordnung vom 30. November
     1988 (StrV, GS 725.010) festgelegt, dass Zufahrten und Zugänge auf die Strasse die
     Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, und dass ihre Erstellung oder Ände-
     rung einer Bewilligung des Bezirksrats bedürfen, soweit es sich nicht um eine Staats-
     strasse handelt.

3.2. Mit der strittigen Mauer wurde die ursprüngliche Zufahrt zur Garage im Untergeschoss
     des Gebäudes des Rekurrenten geändert. Die Strasse, an welcher die Zufahrt liegt, ist
     eine Bezirksstrasse. Für die Erstellung der Mauer war demnach eine Bewilligung des
     Bezirksrats erforderlich. Der Bezirksrat verweigerte die nachträgliche Bewilligung für
     die bereits erstellte Mauer, und die Baukommission verfügte, dass die Mauer zu entfer-
     nen sei. Der Bezirksrat hatte seinen Entscheid richtigerweise nicht direkt dem Rekur-
     renten eröffnet, sondern ihn der Baubewilligungsbehörde übermittelt; die Baukommis-
     sion eröffnete den Entscheid des Bezirksrats zusammen mit ihrem Entscheid über die

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         Wiederherstellung (Art. 83 Abs. 4 BauV). Nachdem die Zufahrt wie bereits erwähnt
         noch nicht bewilligt war, ist zunächst zu prüfen, ob dem Rekurrent ein Anspruch auf die
         nachträgliche Erteilung einer Bewilligung für die noch nicht bewilligte, aber bereits er-
         stellte Flügelmauer eingeräumt werden kann.

3.3. Zufahrten dürfen die Verkehrssicherheit wie erwähnt nicht beeinträchtigen (Art. 23
     Abs. 1 StrV). Für Garagenausfahrten präzisiert die Verordnung zum Baugesetz, dass
     die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf; die freie Sicht müsse «entspre-
     chend den Normen und den Empfehlungen der Fachorganisationen gewährleistet
     sein» (Art. 31 Abs. 2 BauV). Anwendbar ist demgemäss die Schweizer Norm SN 640
     273a «Knoten – Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene», die von der dafür kompe-
     tenten Fachorganisation, nämlich vom Schweizerischen Verband der Strassen- und
     Verkehrsfachleute (VSS) herausgegeben wird (genehmigt Juni 2010, gültig ab 1. Au-
     gust 2010).

         Die Norm macht Vorgaben und Empfehlungen für alle Knoten mit Grundstückszufahr-
         ten; sie legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die für ein Einbiegen in die Strasse
         erforderlich sind (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 1 und 2).

         Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein
         leichtes Zweirad verdecken könnten (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 10 Abs. 1). Die Sicht-
         bedingungen müssen sowohl in der Ebene als auch im Raum erfüllt sein; in der Regel
         genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.6m und 3.0m über
         der Fahrbahn hindernisfrei ist (Ziff. 10 Abs. 2).

         Bei einer Geschwindigkeit von 50km/h muss die Knotensichtweise mindestens 50m bis
         70m betragen; bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30km/h beträgt sie 20m bis 35m
         (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 12.1). Die Knotensichtweite ist der Abstand zwischen der
         Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten
         Fahrzeugen (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 4). Ermittelt wird die Knotensichtweise vom Be-
         obachtungspunkt, der mindestens 2.5m vom Rand des Fahrstreifens entfernt liegen
         muss; empfohlen werden innerorts 3m (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 4 und Ziff. 11 Abs. 1
         und 2).

3.4. Das Landesbauamt hat die Knotensichtweiten bei der strittigen Grundstückzufahrt die-
     sen Vorschriften entsprechend ermittelt und auf Plänen eingezeichnet. Nach den Auf-
     zeichnungen des Landesbauamts ist die erforderliche Knotensichtweite bei der auf
     dem fraglichen Strassenstück geltenden Geschwindigkeitslimite von 50km/h, also 50m
     bis 70m, nicht eingehalten. Gemessen wurde von einem Beobachtungspunkt von 3m
     Abstand ab der Bezirksstrasse. Das Sichtfeld wird durch die bereits erstellte Flügel-
     mauer behindert; es müsste wie erwähnt von allen Hindernissen in einem Bereich von
     0.6m und 3m über der Fahrbahn frei sein. Wie das vom Rekurrenten mit dem Rekurs
     eingereichte Foto aus einem Fahrzeug zeigt (act. 4 des Rekurrenten: Foto 2 Sicht vom
     Auto aus auf die Strasse, bergwärts), ist die Flügelmauer zweifellos höher.

         Auch wenn man entgegen der geltenden Höchstgeschwindigkeit auf der Bezirksstrasse
         von einer Geschwindigkeit von 30km/h ausgehen würde, womit sich die Knotensicht-
         weite auf 20m bis 30m reduziert, und wenn der Beobachtungspunkt von den empfohle-
         nen 3m auf die minimalen 2.5m reduziert wird, ist das Sichtfeld nicht frei. Bergwärts
         wird es durch die Flügelmauer beeinträchtigt.
(…)




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5.   Wiederherstellung

5.1. Bei Bauten und Anlagen, die in Abweichung zu einer Bewilligung erstellt oder betrieben
     werden, setzt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Frist für das Einrei-
     chen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewil-
     ligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässi-
     gen Zustands innert angemessener Frist (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Rekurrent erstellte
     die strittige Mauer, bevor er um eine Bewilligung dafür nachgesucht hatte. Am 26. Sep-
     tember 2016 reichte er ein Projektänderungsgesuch ein, das die Flügelmauer vorsah.
     Die Mauer war indessen damals schon erstellt. Der Bezirksrat erteilte die erforderliche
     Bewilligung für die Gestaltung der Grundstückzufahrt nicht und forderte die Baukom-
     mission auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Die Bau-
     kommission hatte daher zu prüfen, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechts-
     widrigen Zustands erforderlich sind.

5.2. Im Zusammenhang mit der Anordnung eines Wiederherstellungsbefehls sind die allge-
     meinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu
     ihnen gehört namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
     (BV) verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist
     sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die
     berührten öffentlichen Rechtsgüter den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wie-
     derherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der Ver-
     hältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt
     hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägun-
     gen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung,
     dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Ge-
     wicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in ver-
     ringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweisen).

5.3. Der Rekurrent hat ohne Bewilligung auf seiner Grundstückszufahrt eine Flügelmauer
     erstellt, die den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt. Eine nachträgli-
     che Bewilligung kann nicht erteilt werden. Die Verkehrssicherheit kann bei Neuanlagen
     nicht mit Signalisationen hergestellt werden. Bei der Flügelmauer handelt es sich zwei-
     fellos um eine Neuanlage. Der Rekurrent erstellte zwar um 2007 sein Wohnhaus, war-
     tete aber mit der Gestaltung der Umgebung, insbesondere auch des Terrains zwischen
     dem Wohnhaus und der Bezirksstrasse bis 2015 zu, und ersuchte erst dann um eine
     Bewilligung für den Anbau eines Wintergartens und für die Umgebungsgestaltung. Vor
     der der Bezirksstrasse zugeneigten Hauptfassade verlief das Terrain damals auf dem
     Niveau der Strasse und der Garageneinfahrt. Es stieg mehr oder weniger regelmässig
     zur Hausfassade hin an. Beim damaligen Geländeverlauf bestand kein Problem mit der
     Verkehrssicherheit. Das änderte sich durch die unbewilligte Errichtung der Flügel-
     mauer. Es kann damit nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den gesetz-
     lichen Vorschriften gesprochen werden.

     Da der Rekurrent die Mauer erstellte, bevor er um die Bewilligung dafür nachsuchte,
     muss er in Kauf nehmen, dass die Baukommission zum Schutz der Rechtsgleichheit
     und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetz-
     mässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimisst. Die Baukommission hat denn auch
     ausgeführt, das Erfordernis verkehrssicherer Ausfahrten könne kaum mehr durchge-
     setzt werden, wenn jede andere Bauherrschaft eine zu ihren Gunsten abweichende
     Behandlung verlangen könnte.




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         Die Verkehrssicherheit ist ein wichtiges Rechtsgut, geht es doch um den Schutz von
         Leib und Leben. Es liegen damit gewichtige öffentliche Interessen vor, die es verbieten,
         die widerrechtliche und nicht bewilligungsfähige Flügelmauer zu tolerieren.

5.4. Als private Interessen stehen dem Totalabbruch auf Seiten des Rekurrenten Vermö-
     gensinteressen entgegen. Der Rekurrent hat die Investitionen in die Flügelmauer ohne
     Baubewilligung und demnach auf eigenes Risiko vorgenommen. Unter diesen Umstän-
     den wiegen die privaten, primär finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen bei
     Weitem nicht auf. Wägt man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft ge-
     geneinander ab, erweist sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen
     Zustands und damit der Abbruch der Flügelmauer als verhältnismässig. (…).

(…)


                                   Standeskommissionsbeschluss Nr. 854 vom 29. August 2017

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.




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1.2. Bestandesgarantie für Bauten

Gegen die Nichtgenehmigung eines Baugesuchs für einen Umbau und eine Umnutzung we-
gen Überschreitens der maximal zulässigen Geschossflächenziffer hat die Eigentümerschaft
Rekurs erhoben. Es wurde geltend gemacht, mit der Umnutzung des in der Wohnzone ste-
henden zonenwidrigen Wohn- und Gewerbehauses in ein zonenkonformes Wohnhaus werde
an den Gebäudemassen und an der Geschossfläche nichts verändert. Für das Gebäude,
das noch vor der Einführung der dortigen Wohnzone als Wohn- und Gewerbehaus genutzt
worden sei, gelte die Bestandesgarantie.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Mit der geplanten Umnutzung würde
das bestehende widerrechtliche Gebäude zusätzliche Vorschriften verletzen und einzelne
bereits heute nicht eingehaltene Vorschriften würden in noch stärkerem Ausmass verletzt.
Das Bauvorhaben wird daher durch die bestehende Bestandesgarantie nicht gedeckt.

(…)

4.    Verfassungsmässige Bestandesgarantie

4.1. (…)

4.2. Die Bestandesgarantie ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Bundesverfassung
     vom 19. April 1999, BV (SR 101). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und das
     aus Art. 5 BV abgeleitete Verbot der Anwendung von neuem Recht auf einen Sachver-
     halt, der sich abschliessend unter altem Recht verwirklicht hat (Verbot der echten
     Rückwirkung; siehe Schindler, in: Ehrenzeller / Schindler / Schweizer / Vallender,
     St.Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N 26) gewährleisten, dass eine beste-
     hende Baute nach einer Rechtsänderung beibehalten und weiter genutzt werden darf,
     auch wenn sie den geänderten Vorschriften widerspricht. Die Bundesverfassung er-
     möglicht weiter werterhaltende Unterhaltsarbeiten an bestehenden, mit dem geltenden
     Recht in Widerspruch stehenden Bauten.

      Das strittige Gebäude wurde vor dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes vom
      29. April 2012 (BauG, GS 700.000) am 1. Januar 2013 erstellt. Es ist im damaligen Be-
      stand vor Anpassungen an das neue Recht geschützt. Wie die Rekurrentin zutreffend
      ausführt, ist nicht von Bedeutung, ob die Baute rechtmässig oder widerrechtlich erstellt
      worden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts V12-2010 vom 2. November 2010, ver-
      öffentlicht im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege 2011, An-
      hang, S. 19 ff. [im folgenden VwGer V12-2010], E. III. 1 b).

      Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie verleiht den Eigentümern altrechtskonfor-
      mer Bauten aber kein Recht, ihre Bauwerke in einem das Mass gewöhnlicher Renova-
      tionen übersteigenden Umfang baulich zu verändern, das heisst umzubauen oder zu
      erweitern. Ebenso wenig lässt sich aus der Eigentumsgarantie die Befugnis ableiten,
      bestehende Bauten, deren Nutzweise den geltenden Vorschriften widerspricht, einer
      anderen Nutzweise zuzuführen. Solche Vorkehren sind nur dort zulässig, wo der Ge-
      setzgeber dies in Erweiterung der bundesverfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie
      ausdrücklich erlaubt. Die Eigentumsgarantie verschafft schliesslich auch keinen An-
      spruch auf den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Bauwerke (Willi, Die Be-
      sitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone,
      Zürich 2003, S. 45).



                                                                                              5 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




         Die Rekurrentin beabsichtigt, bisher gewerblich genutzte Flächen Wohnzwecken zuzu-
         führen, die Aussenhülle des Gebäudes mit verschiedenen neuen Fensteröffnungen zu
         versehen und die beiden Tore der bisherigen Garage, in der eine Wohnung (Studio)
         entstehen soll, durch Fenster zu ersetzen. Das Projekt umfasst weiter als Ergänzung
         zur bestehenden Parkfläche vor der Doppelgarage fünf neue, senkrecht zur Bezirks-
         strasse stehende Parkplätze von je rund 6m x 2.7m Ausmass. Die geplanten Arbeiten
         beschränken sich also nicht auf werterhaltende Unterhaltsarbeiten, sondern stellen ei-
         nen Umbau des Gebäudes (Fenster) und der Umgebung (neue Parkflächen an der
         Westgrenze des Grundstücks) dar. Sie bewirken eine Nutzungsänderung des Gebäu-
         des, indem jene Gebäudeteile, die bisher gewerblich genutzt wurden, neu Wohnzwe-
         cken dienen werden. Durch die Eigentumsgarantie sind weder der Umbau und die Um-
         gestaltung der Umgebung noch die Änderung der Nutzung gedeckt.

5.       Erweiterte Bestandesgarantie

5.1. Die bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt also nur die bestehende,
     nicht aber eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen
     Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a S. 122), was die meisten Kantone ge-
     tan haben. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist die erweiterte Besitzstandsgarantie in Art. 7
     BauG geregelt. Die Bestimmung lautet:

         «1Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden und
         den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbestand, ein ange-
         messener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet, unter Vorbehalt
         einschränkender Regelungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Als zeitgemässe
         Erneuerung gelten auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, so-
         fern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispiels-
         weise der Ortsbildschutz, verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die
         für sich die geltenden Vorschriften einhalten.
         2
          Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch für Bauten, die aus anderen Gründen nicht ent-
         fernt werden können und für bestandesgeschützte Bauten, die durch höhere oder
         fremde Gewalt zerstört wurden, sofern sie innert drei Jahren wieder aufgebaut werden.
         3
           Bestandesgeschützte Bauten sind nur dann den Vorschriften nach diesem Gesetz an-
         zupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffent-
         lichen Ordnung dringend geboten ist.»

5.2. Über die bereits durch die Bundesverfassung garantierten Tatbestände (Weiterbestand
     und Unterhalt baurechtswidriger Objekte) hinaus gewährt Art. 7 Abs. 1 BauG, 1. Satz,
     also eine zeitgemässe Erweiterung.

5.3. Nach Art. 7 Abs. 3 BauG sind bestandesgeschützte Bauten den geltenden Vorschriften
     anzupassen, «wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder zur Wahrung der
     öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.» Der Anpassungsvorbehalt gilt, wenn an
     einer bestehenden Baute keine Änderungen vorgenommen werden sollen, etwa wenn
     neue gesetzliche Bestimmungen durch eine bestehende Baute nicht erfüllt werden,
     aber wichtige Interessen zum Beispiel der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes
     ihre Einhaltung erfordern (BGE 113 Ia 122, E. 1a). Der Anpassungsvorbehalt gilt umso
     mehr bei Bauten, an denen wie im vorliegenden Fall Änderungen vorgenommen wer-
     den.




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                                                                     Geschäftsbericht 2017 – Anhang




5.4. Der zweite Satz von Art. 7 Abs. 1 BauG über die zeitgemässe Erneuerung kommt im
     vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn es ist kein Abbruch und Wiederaufbau
     geplant, und es wird auch kein Bauteil erstellt, der für sich die Vorschriften einhalten
     würde. Nicht von Bedeutung ist auch Art. 7 Abs. 2 BauG. Die bestehende Baute ist we-
     der zerstört, noch kann sie «aus anderen Gründen nicht entfernt werden».

5.5. Zeitgemässe Erneuerungen sind nicht nur die beiden in Art. 7 Abs. 1 BauG, Satz 2,
     aufgeführten Anwendungsfälle (Abbruch und Wiederaufbau sowie Erstellung einzelner
     Bauteile) und die in Art. 7 Abs. 2 BauG geregelten Sonderfälle (insbesondere Wieder-
     aufbau nach unerwünschtem Abbruch, nämlich nach Zerstörung). Vielmehr beginnt der
     zweite Satz mit: «Als zeitgemässe Erneuerungen gelten auch …». Mit dem «auch»
     kommt klar zum Ausdruck, dass die Aufzählung der beiden Anwendungsfälle in Abs. 2
     beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen ist.

     Der Abbruch und der Wiederaufbau sowie die Erstellung einzelner Bauteile gelten nach
     Art. 7 Abs. 1 BauG, Satz 2, nur unter bestimmten Voraussetzungen als zeitgemässe
     Erneuerung. Nach dem Satzaufbau bezieht sich die Voraussetzung «im bisherigen
     Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interes-
     sen, beispielsweise der Ortsbildschutz verletzt werden» auf den Abbruch und Wieder-
     aufbau, nicht aber auf die Erstellung (zusätzlicher) einzelner Bauteile. Ebenso wenig
     besteht ein Bezug der im zweiten Satz genannten speziellen Voraussetzungen zum
     ersten Satz von Art. 7 Abs. 1 BauG, wonach die Bestandesgarantie zeitgemässe Er-
     neuerungen erlaubt.

     Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell I.Rh. ist aber die Be-
     standesgarantie nicht nur bei Abbruch und Wiederaufbau daran geknüpft, dass keine
     öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden, sondern bei allen zeitge-
     mässen Erneuerungen: In einem Fall, bei dem es nicht um einen Abbruch und Wieder-
     aufbau ging, hielt das Verwaltungsgericht fest, die innerrhodische Bestandesgarantie
     setze zwar anders als die Regelungen anderer Kantone nicht voraus, dass eine zeitge-
     mässe Erneuerung keine Vermehrung oder wesentliche Verstärkung der Rechtswidrig-
     keit bewirke. Dieser Aspekt sei «jedoch im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen
     Ordnung bzw. der öffentlichen und nachbarlichen Interessen gleichwohl zu prüfen»
     (VwGer V12-2010 [siehe oben E. 4.2], E. 3 c cc). Der fragliche Verwaltungsgerichtsent-
     scheid erging zwar unter dem alten Baugesetz vom 28. April 1985; die Regelung der
     Bestandesgarantie in Art. 4 aBauG (in der zuletzt gültigen Fassung) stimmt aber im
     Wesentlichen mit Art. 7 BauG überein. Nach der Rechtsprechung kommt also die Be-
     standesgarantie bei Erweiterungen über den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BauG hinaus
     auch dann, wenn es sich nicht einen Wiederaufbau nach Abbruch handelt, nur zum
     Tragen, wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.

5.6. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das strittige Gebäude zeitgemäss er-
     weitert werden kann, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
     verletzt werden (Art. 7 Abs. 1 BauG) und wenn die Anpassung an die neuen gesetzli-
     chen Vorschriften weder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, noch zur Wahrung der
     öffentlichen Ordnung dringend geboten ist (Art.7 Abs. 3 BauG). Bei der Beurteilung der
     Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden und ob die öffentli-
     che Ordnung gewahrt bleibt, ist nach dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass
     das Bauvorhaben weder zu einer Vermehrung noch zu einer wesentlichen Verstärkung
     der Rechtswidrigkeit führt (VwGer V-12-2010, E. 3 c cc, Abs. 1).

6.   (…)



                                                                                             7 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




7.       Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrigkeit

7.1. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verlet-
     zung zusätzlicher Vorschriften führt, z.B. neben einer bestehenden Verletzung der Ge-
     bäudehöhe zusätzlich noch eine Verletzung der Ausnützungsziffer. Eine Verstärkung
     der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift, welche das öffent-
     liche oder nachbarliche Interesse schützen soll, in noch stärkerem Ausmass verletzt
     wird, z.B. indem eine bereits überschrittene Gebäudehöhe noch weiter erhöht wird. An-
     ders ausgedrückt liegt eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit dann vor,
     wenn sich durch die baulichen und nutzungsmässigen Änderungen der Baute deren
     baurechtliche Situation gleichsam proportional verschlechtert. Die Änderung darf prak-
     tisch im gleichen Mass zum Widerspruch zum geltenden Recht beitragen wie der bis-
     herige Zustand (VwGer V-12-2010, E. 3 c cc, Abs. 2, mit Hinweisen; AGVE 1996/41, E.
     2b cc).

7.2. Die Baukommission führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bestandesgarantie
     finde ihre Grenze bei einer neubauähnlichen Umgestaltung. Wenn die baulichen Mass-
     nahmen einer Gesetzesumgehung gleichkämen, liege eine neubauähnliche Umgestal-
     tung vor, also dann, wenn die Berufung auf die Bestandesgarantie darauf abziele, die
     Anwendung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern. Die bauli-
     chen Massnahmen dürften nicht zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen. Die
     bereits verletzte Vorschrift dürfe nicht noch mehr verletzt werden. Das Projekt über-
     schreite die bei einem Neubau zulässige Geschossflächenziffer massiv. Nach ständi-
     ger Praxis der Baukommission und der unter altem Recht zuständigen Baubewilli-
     gungsbehörden kämen lediglich die bestehende Bausubstanz und deren aktuelle Nut-
     zung sowie eine allfällige zeitgemässe Erneuerung in den Genuss der Bestandesga-
     rantie. Das geplante Bauvorhaben sei offensichtlich unzulässig. Es müsste als Neupro-
     jekt wegen der Überschreitung der Geschossflächenziffer abgelehnt werden.

         Die Rekurrentin hielt dem entgegen, es sei im Unterschied zu anderen Kantonen nicht
         erforderlich, dass eine zeitgemässe Erneuerung weder zu einer Vermehrung noch zu
         einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führe. Gleichwohl sei dieser As-
         pekt im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung zu prüfen. Das habe die
         Baukommission unterlassen. Hätte sie die Auswirkungen einer Umnutzung geprüft,
         hätte sie festgestellt, dass die zonenkonforme Nutzung zu einer Verbesserung führe.
         Die geplante Änderung führte nicht zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften; eine
         Vermehrung der Rechtswidrigkeit sei also ausgeschlossen. Auch werde die Rechtswid-
         rigkeit durch die interne Zweckänderung unter Beibehaltung der Grundstücks- und Ge-
         bäudeflächen nicht verstärkt. Die Umnutzung trage zu einer Auflösung der Zonenwid-
         rigkeit bei. Sie bringe keinen grösseren Lärm oder anderweitige Emissionen. Die zo-
         nenkonforme Nutzung führe vielmehr zu einer Verbesserung. Die Umnutzung realisiere
         zudem die vom Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) gewünschte
         innere Verdichtung.

7.3. Der Baukommission ist beizupflichten, wenn sie festhält, die strittige Baute über-
     schreite die Geschossflächenziffer massiv, beträgt doch die Geschossflächenziffer
     0.978 und wären nach den geltenden Vorschriften nur 0.7 zulässig (Art. 72 Abs. 1 der
     Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010). Die Über-
     schreitung ist aber nicht die Folge der geplanten Änderungen; vielmehr besteht sie im
     gleichen Ausmass schon jetzt. Die bereits verletzte Vorschrift zur Geschossflächenzif-
     fer würde also bei der Umsetzung des Bauvorhabens nicht in noch stärkerem Ausmass
     verletzt, sondern es bliebe bei der gleichen Überschreitung. Damit liegt in Bezug auf
     die Geschossflächenziffer keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor.


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7.4. Die Baukommission führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Baugesuch könne
     auch deshalb nicht bewilligt werden, weil es Art. 5ter Abs. 2 des Baureglements der
     Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) widerspreche. Diese Vor-
     schrift verlangt, dass das Verhältnis von Hauptnutzflächen und Nebennutzflächen bei
     Wohnräumen nicht grösser ist als 3:1. Die Nebennutzflächen dürfen also von der
     Summe der beiden Flächen nicht mehr als einen Viertel betragen. Die Baukommission
     kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Verhältnis betrage 21% statt
     25%.

      Die Rekurrentin hält demgegenüber fest, die Vorschrift von Art. 5ter Abs. 2 BauR gelte
      nur für Neubauten. Das strittige Bauprojekt unterliege der Vorschrift wegen der Bestan-
      desgarantie nicht.

      Art. 5ter Abs. 2 BauR lautet: «Bei Wohnnutzungen dürfen maximal 3 Mal so viel Haupt-
      nutzflächen (HNF) wie Nebennutzflächen (NNF) erstellt werden.» Aus dem Wortlaut
      der Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass sie nur bei Neubauten, nicht aber auch
      bei Umbauten zur Anwendung kommen sollte. Die Nichtanwendung der BauR-Bestim-
      mung müsste sich also aus der Bestandesgarantie ergeben.

      Mit dem Bauvorhaben würden bisher gewerbliche genutzte Räume Wohnzwecken zu-
      geführt. Bei Wohnnutzungen ist ein Mindestanteil an Nebennutzungsflächen einzuhal-
      ten (Art. 7ter Abs. 2 BauR). Für gewerblich genutzte Flächen sieht das Baureglement
      der Feuerschaugemeinde dagegen kein Verhältnis von Haupt- und Nebennutzungsflä-
      chen vor. Für die bisherige, gemischte Nutzung (Gewerbe / Wohnen) besteht die Be-
      standesgarantie, obwohl diese Nutzung nach geltendem Recht nicht zonenkonform ist.
      Überschreitet das Verhältnis von Haupt- und Nebennutzflächen in den bestehenden
      Wohnräumlichkeiten den mit der neuen Baugesetzgebung eingeführten Höchstwert
      von 3:1, darf dieses Verhältnis aufgrund der Bestandesgarantie in den bestehenden
      Wohnräumen beibehalten werden. Mit dem Bauvorhaben sollen aber bisher gewerblich
      genutzte Flächen in Wohnflächen umgenutzt werden. Damit wird der Wohnanteil ge-
      genüber dem heutigen Zustand ausgedehnt.

      Sollte das Verhältnis von 3:1 in den bisherigen Wohnflächen eingehalten sein, es aber
      durch den Einbezug der geplanten neuen Wohnräume überschritten werden, so würde
      eine bisher eingehaltene Vorschrift (Art. 7ter Abs. 2 BauR) durch das Bauvorhaben
      verletzt. Es würde also durch das Bauvorhaben zu einer Verletzung zusätzlicher Vor-
      schriften und damit zu einer Vermehrung der Rechtswidrigkeit kommen, die durch die
      Bestandesgarantie nicht ohne weiteres geschützt ist.

(…)

8.    Haupt- und Nebennutzflächen

      (Es wird festgestellt, dass das Verhältnis von Haupt- und Nebennutzflächen in den be-
      stehenden Wohnflächen den gesetzlichen Höchstwert von 3:1 nicht überschreitet.
      Durch den Einbezug der geplanten neuen Wohnräume würde das Verhältnis aber rund
      4:1 betragen. Durch das Bauvorhaben würde damit eine bisher eingehaltene Vorschrift
      zusätzlich verletzt. Diese Vermehrung der Rechtswidrigkeit ist durch die Bestandesga-
      rantie nicht abgedeckt. Die geplante Umnutzung des Gebäudes kann daher auch unter
      Anwendung der Bestimmungen über die Bestandesgarantie nicht bewilligt werden.)

(…)

                                    Standeskommissionsbeschluss Nr. 485 vom 9. Mai 2017

                                                                                             9 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




1.3 Abweichen von der Regelbauweise im Quartierplan

Gegen einen Quartierplan wurde mit Rekurs geltend gemacht, in diesem seien gegenüber
der Regelbauweise verschiedene Mehrausnützungen vorgesehen, die das in der Baugesetz-
gebung vorgesehene Höchstmass für die zulässige Regelung der Bebauung und Nutzung in
einem Quartierplan überschreiten.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Mit einem Quartierplan kann von ei-
nem Nutzungsplan und den Vorschriften der Einzelbauweise, etwa der Geschossflächenzif-
fer, abgewichen werden. Das Mass der Abweichung wird durch die Gesetzgebung des Kan-
tons nicht begrenzt. Wird durch einen Quartierplan von den Vorschriften des Nutzungsplans
oder der Einzelbauweise abgewichen, muss aber durch andere planerische Massnahmen
sichergestellt werden, dass mit der Bebauung hinsichtlich der Gestaltung und einer haushäl-
terischen Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

(…)

2.        Abweichung von der Geschossflächenziffer in einem Quartierplan

2.1. Die Rekurrenten machen geltend, der Quartierplan sehe gegenüber der Regelbau-
     weise in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) verschiedene Mehrausnützungen vor,
     nämlich drei statt zwei Vollgeschosse, eine Überschreitung der maximal zulässigen
     traufseitigen Fassadenhöhe um 0.5m bis 1m, eine Überschreitung der zulässigen Ge-
     samthöhe um 1m bis 1.5m, eine Überschreitung des zulässigen Dichtemasses und der
     Geschossflächenziffer um rund 50% sowie eine Unterschreitung des grossen Grenzab-
     stands um bis zu 5.7m.

          Die Rekurrenten kritisieren zunächst, die Überschreitung der Geschossflächenziffer sei
          gesetzlich nicht vorgesehen. Art. 50 Abs. 4 des Baugesetzes vom 29. April 2012
          (BauG, GS 700.00) lasse eine Abweichung von der Regelbauweise in Quartierplänen
          nur zu, sofern die Verordnung dies vorsehe. Art. 72 Abs. 2 der Verordnung zum Bau-
          gesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) erlaube den Bezirken, in Quartier-
          plänen eine minimale Geschossflächenziffer vorzusehen. Nicht erlaubt sei eine Erhö-
          hung oder eine Überschreitung der Geschossflächenziffer.

2.2. Die Bezirke haben für ihr Gebiet einen Nutzungsplan zu erlassen und darin Nutzungs-
     zonen auszuscheiden (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 BauG). Für ihr Gebiet ist die Feuer-
     schaugemeinde Planungsbehörde (Art. 4 BauG). Nach dem Zonenplan Grundnutzung
     der Feuerschaugemeinde Appenzell vom 24. Oktober 2016 befindet sich das Quartier-
     plangebiet in der Nutzungszone Wohnzone W2. Gemäss den Vorschriften zur Einzel-
     bauweise beträgt die Geschossflächenziffer in der zweigeschossigen Wohnzone 0.7
     (Art. 72 Abs. 1 BauV).

          Die Geschossflächenziffern sind im Abschnitt «III. Baurechtliche Bestimmungen, 2.
          Vorschriften der Einzelbauweise» der Verordnung zum Baugesetz (Art. 33 bis 72
          BauV), nämlich in Art. 72 Abs. 1 BauV, verankert. Nach Art. 50 Abs. 4 BauG kann von
          den Vorschriften der Einzelbauweise durch einen Quartierplan abgewichen werden, so-
          fern die Verordnung dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG).

2.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten enthält die Verordnung zum Baugesetz eine
     Regelung, die es der Planungsbehörde erlaubt, von den in der Verordnung vorgesehe-
     nen Geschossflächenziffern abzuweichen. Die Geschossflächenziffern der Verordnung


10 - 50
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     gelten nämlich gemäss dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 BauV, erster Halbsatz, nur,
     «sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festle-
     gen». Die Feuerschaugemeinde hat im strittigen Quartierplan eine solche andere Fest-
     legung getroffen. In Art. 8 Abs. 5 des Quartierplanreglements hat die Feuerschauge-
     meinde die Anwendung der Geschossflächenziffer ausgeschlossen: «Die Geschossflä-
     chenziffer kommt nicht zur Anwendung». Quartierpläne bestehen aus Plan, Reglement
     und Planungsbericht (Art. 50 Abs. 2 BauG, 2. Satz). Für Abweichung von der Vorschrift
     der Einzelbauweise (Geschossflächenziffer 0.7, Art. 72 Abs. 1 BauV) gibt es also ent-
     gegen der Darstellung der Rekurrenten eine gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 72
     Abs. 1 BauV, erster Satz. Verordnungen werden im Kanton Appenzell I.Rh. nicht von
     der Exekutive, sondern vom Kantonsparlament, dem Grossen Rat erlassen (Art. 27 der
     Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, KV, GS 101.000).

3.   Zulässiges Mass der Abweichung

3.1. Die Rekurrenten machen weiter geltend, auch bei einer Festlegung des Masses der
     zulässigen Bebauung und Nutzung mit anderen Mitteln gemäss Art. 72 Abs. 2 BauV
     müsse sich das erlaubte Mass im Rahmen der nach Art. 72 Abs. 1 BauV zulässigen
     Dichte bewegen. Das sei bei einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung um rund
     50% klarerweise nicht mehr der Fall. Die Rekurrenten führen aus: «Ansonsten könnte
     mittels eines Quartierplans im Ergebnis eine unbeschränkte Bebauungsmöglichkeit ge-
     schaffen werden, was den Zielen des Raumplanungsrechts (z.B. Siedlungsqualität,
     Gesundheitsschutz usw.) widerspricht.»

3.2. Nach Darstellung der Rekurrenten ermöglicht der Quartierplan eine Überschreitung
     des Dichtemasses um rund 50%.

     Gemäss den Berechnungen, die im Planungsbericht zum Quartierplan vom 28. Feb-
     ruar 2017 enthalten sind, wird die Geschossflächenziffer bei der Realisierung des
     Richtprojekts allerdings nicht um 50%, sondern nur um 36% überschritten; die Ausnüt-
     zungsziffer nach früherer Regelbauweise würde also lediglich um 16% überschritten
     (Planungsbericht vom 28. Februar 2017, Anhang A2, S. 26). Die durch den Quartier-
     plan ermöglichte Überschreitung des Dichtemasses ist also wesentlich geringer, als die
     Rekurrenten dies vortragen.

3.3. Die Rekurrenten machen geltend, das erlaubte Mass müsse sich im Rahmen der nach
     Art. 72 Abs. 1 BauV zulässigen Dichte bewegen. Das sei bei einer Überschreitung der
     zulässigen Ausnützung von rund 50% klarerweise nicht mehr der Fall.

     Sondernutzungspläne sind unzulässig, wenn sie die Rahmennutzungspläne in wesent-
     lichen Teilen ausser Kraft setzen; wo die Grenze zur zulässigen Abweichung liegt, ist
     im Einzelfall und gestützt auf das kantonale Recht zu bestimmen (Aemisegger / Kiss-
     ling, in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen, Praxiskommentar RPG Nutzungspla-
     nung, VLP-ASPAN / Schulthess 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz 78).
     Es ist zu prüfen, ob der Quartierplan (Art. 50 bis 53 BauG) in zulässigem Mass vom
     Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde Appenzell (Art. 24 ff. BauG) abweicht.

     Das kantonale Recht des Kantons Appenzell I.Rh. sieht wie bereits dargelegt vor, dass
     in einem Quartierplan von der Vorschriften der Einzelbauweise, etwa von der Ge-
     schossflächenziffer, abgewichen werden kann. Das Ausmass der Abweichung wird
     durch die Gesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. nicht limitiert. Das nicht mehr an-
     wendbare Baugesetz vom 28. April 1985 (aBauG) sah noch vor, dass mit einem Quar-
     tierplan «von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschrif-
     ten nur in begrenztem Rahmen» abgewichen werden durfte (Art. 32 Abs. 2 BauG). Im

                                                                                          11 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          neuen Baugesetz wurde auf diese Einschränkung verzichtet. Art. 50 BauG sieht also
          für Abweichungen von Einzelbauvorschriften durch Quartierpläne anders als das
          frühere Baugesetz nicht mehr vor, dass sie nur in begrenztem Rahmen möglich sind.
          Damit wären durch einen Quartierplan grundsätzlich auch weitgehende Abweichungen
          vom Nutzungsplan und Regelbauweise möglich.

          Auch wenn die Anforderungen an solche Abweichungen und deren Ausmass nicht nä-
          her umschrieben werden, dürfen die Abweichungen aber nicht dazu führen, dass die
          planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert
          würde (BGE 135 II 209, E. 5.2).

          Mit dem Quartierplan bleibt das Grundstück der Wohnzone zugeteilt; es erfolgt also
          kein Wechsel in eine andere der in Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauG aufgeführten Bauzonen.
          Es darf aber nach den Vorschriften des Quartierplans (Art. 8 Abs. 2 des Quartierplan-
          reglements) ein Geschoss mehr gebaut werden als nach dem Nutzungsplan, nämlich
          dreigeschossig statt zweigeschossig. Es darf höher gebaut werden als in der Wohn-
          zone W2: Die traufseitige Fassadenhöhe darf statt 7m (Art. 53 Abs. 2 lit. a BauV) in
          vier Baubereichen 7.5m (+7.14%) betragen (Baubereiche A1, A2, B1 und B2) und in
          drei Baubereichen 8m (+14.28%, Baubereiche C1 bis C3). Die Gesamthöhe darf statt
          10.5m (Art. 53 Abs. 1 lit. a BauV) in vier Baubereichen (wiederum A1, A2, B1 und B2)
          11.5m betragen (+9.52%) und in den drei Baubereichen C1 bis C3 12m (+14.29%). Es
          darf zwar ein Geschoss mehr als in der Wohnzone W2 gebaut werden und höher als in
          der Wohnzone W2. Es darf aber weit weniger hoch gebaut werden, als in der Zone W3
          gebaut werden dürfte, wo etwa 10m traufseitige Fassadenhöhe erlaubt sind (beim strit-
          tigen Quartierplan sind es max. 7.5m oder eine Abweichung von -25%) und 13.5m Ge-
          samthöhe (max. 11.5m oder -11.54% beim Quartierplan). Im Baubereich D sieht der
          Quartierplan keine Abweichungen von den Höhenbeschränkungen vor. Die grösste Ab-
          weichung findet sich bei der Geschossflächenziffer, die nicht anwendbar ist und nach
          den Berechnungen im Planungsbericht durch das Richtprojekt um 36% überschritten
          würde. Wenn auch bei der Geschossflächenziffer die in der dreigeschossigen Wohn-
          zone massgebende Ziffer von 0.9 überschritten wird (0.95 gemäss den Berechnungen
          im Planungsbericht, S. 26, also +5.56%), so kann doch insgesamt bei solchen Abwei-
          chungen nicht davon gesprochen werden, dass die Zonenordnung und die Regelbau-
          weise durch den Quartierplan ihres Sinngehalts entleert würden.

          Zudem gilt für Quartierpläne im Kanton Appenzell I.Rh. das gleiche Planerlass- und
          Revisionsverfahren wie für die Nutzungsplanung (Art. 52 Abs. 1 BauG). Quartierpläne
          sind also gleichermassen demokratisch legitimiert wie Nutzungspläne.

          Die planerische Grundordnung bleibt also in den Grundzügen erhalten, es handelt sich
          um eine Art erweiterter Wohnzone W2, und die Abweichung ist demokratisch abge-
          stützt.

          Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, durch Quartierpläne könne nach
          dem innerrhodischen Recht nur beschränkt abgewichen werden, so wäre anzumerken,
          dass die Abweichung von der Geschossflächenziffer nach der Regelbauweise durch
          den strittigen Quartierplan nicht 50% beträgt, sondern nach den Berechnungen im Pla-
          nungsbericht nur 36%. Im Vergleich zur früheren Ausnützungsziffer beträgt die Über-
          schreitung des Dichtemasses gemäss den Berechnungen im Planungsbericht lediglich
          16%. Nach Auffassung der Standeskommission können Quartierpläne solche Abwei-
          chungen von den Vorschriften der Einzelbauweise in diesem Ausmass ermöglichen.




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                                                                    Geschäftsbericht 2017 – Anhang




4.   Festlegung der zulässigen Bebauung und Nutzung mit anderen Mitteln

4.1. Die Rekurrenten machen geltend, bei einer Festlegung des Masses der zulässigen Be-
     bauung und Nutzung mit anderen Mitteln gemäss Art. 72 Abs. 2 BauV müsse sich das
     erlaubte Mass im Rahmen der nach Art. 72 Abs. 1 BauV zulässigen Dichte bewegen.
     Das sei bei einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung um rund 50% klarerweise
     nicht mehr der Fall.

4.2. Wenn durch einen Quartierplan von den Vorschriften des Nutzungsplans oder der Ein-
     zelbauweise abgewiesen wird, ist nach Art. 50 Abs. 5 BauG «durch planerische Mass-
     nahmen sicherzustellen, dass betreffend Gestaltung und haushälterische Bodennut-
     zung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird». Für das Mass der zulässigen Bebauung
     und Nutzung gilt die Geschossflächenziffer, sofern die Bezirke nichts anderes regeln
     (Art. 72 BauV). Die Bezirke haben die Möglichkeit, das Mass der zulässigen Bebauung
     und Nutzung mit anderen Mitteln festzulegen (Art. 72 Abs. 2 BauV).

     Im strittigen Quartierplan hat die Feuerschaugemeinde die Anwendung der Geschoss-
     flächenziffer ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 5 des Quartierplanreglements). Es ist zu prü-
     fen, ob durch planerische Massnahmen sichergestellt ist, dass bezüglich Gestaltung
     und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

     Durch einen Quartierplan können die in Art. 53 Abs. 1 und 2 BauV vorgesehenen Ge-
     samt- und Fassadenhöhen erhöht oder verringert werden, «sofern eine gute Eingliede-
     rung der Gebäude ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist» (Art. 53
     Abs. 3 BauV). Es ist daher auch zu prüfen, ob die verlangte gute Eingliederung unter
     Berücksichtigung der von der Regelbauweise abweichenden Höhenvorschriften ge-
     währleistet ist.

4.3. Was die Höhen angeht, so ist nochmals festzuhalten, dass die durch den Quartierplan
     ermöglichten Abweichungen von der Regelbauweise zwischen 0% (Baubereich D)
     über +7.14% (traufseitige Baubereiche A1, A2, B1 und B2) bis +14.29% (Gesamthöhe
     in den Baubereichen C1 bis C3) reichen. Diese Abweichungen können angesichts des
     Gewichts der Verdichtung nicht als übermässig angesehen werden, zumal mit diesen
     bescheidenen Abweichungen eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht wird. Auch
     ist eine gute Eingliederung ins Landschafts- und Ortsbild gewährleistet, sind doch im
     nördlich an die Quartierplangebiet angrenzenden Gebiet Wühre gemäss dem Quartier-
     plan Wühre viergeschossige Bauten erstellt worden. Die Bauzone endet südlich des
     Gebiets des strittigen Quartierplans. Die Bauhöhe und die Geschossigkeit verringern
     sich also in Richtung der Trennlinie zur Nichtbauzone.

4.4. Die Feuerschaugemeinde wies in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2017 insbeson-
     dere darauf hin, dass das Dichtemass mit der Festlegung von maximal zulässigen
     Hauptnutzflächen definiert worden sei. Gemäss Art. 5ter Abs. 2 des Baureglements der
     Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) dürfen bei Wohnnutzun-
     gen «maximal 3 Mal so viel Hauptnutzflächen [HNF] wie Nebennutzflächen [NNF] er-
     stellt werden». Art. 8 des Quartierplanreglements ergänzt diese Regel durch eine Limi-
     tierung der Hauptnutzflächen. Die Bestimmung sieht folgende Höchstwerte vor:




                                                                                           13 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          Baubereiche A1 und A2 je maximal 280m2 HNF;
          Baubereiche B1 und B2 je 530m2;
          Baubereiche C1 und C2 je 530m2;
          Baubereich D: 310m2.

          (…)

4.5. Im strittigen Quartierplan wird nicht nur durch die Vorgaben zu den Hauptnutzflächen,
     sondern durch planerische Massnahmen wie der Festlegung von Baubereichen und,
     durch die Vorschriften über maximale Höhen (die wie dargelegt deutlich unter den
     Höchsthöhenmassen der Wohnzone W3 liegen), für eine gute Gesamtwirkung bezüg-
     lich Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung gesorgt. Zweifellos wird der Quar-
     tierplan auch dem Grundsatz gerecht, dass für eine haushälterische Bodennutzung ge-
     sorgt sein muss, wenn das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung mit anderen
     Mitteln als mit der Geschossflächenziffer festgelegt wird.

          Der haushälterischen Bodennutzung kommt seit der Revision des Raumplanungsge-
          setzes vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014, ein besonderes Gewicht zu. Mit der
          RPG-Revision wurde der Grundsatz eingefügt, dass Massnahmen zur Verdichtung der
          Siedlungsfläche getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG). Nach diesem
          Grundsatz ist «die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung
          einer angemessenen Wohnqualität». Zweifellos wird der Quartierplan, der eine erhöhte
          Ausnutzung ermöglicht, dem Grundsatz gerecht, dass für eine haushälterische Boden-
          nutzung gesorgt sein muss, wenn das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung mit
          anderen Mitteln als mit der Geschossflächenziffer festgelegt wird.

(…)


                                   Standeskommissionsbeschluss Nr. 810 vom 14. August 2017




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1.4 Verjährung von Kanalanschlussgebühren

1992 wurde beim Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Siedlungsentwässerung
eine Anschlussgebühr erhoben. Bei der Gebührenbemessung wurde gestützt auf die dama-
lige Rechtslage nur ein Teil der Grundstücksfläche berücksichtigt. 2007 wurde eine Zonen-
planänderung vorgenommen, mit welcher die bebaubare Fläche des Grundstücks erweitert
wurde. 2008 wurde ein Quartierplan erlassen. Im September 2011 wurde der Grundeigentü-
merin die Bewilligung für eine zusätzliche Nutzung auf dem Grundstück erteilt und gleichzei-
tig auf die separate Rechnungstellung für die Anschlussgebühr hingewiesen. 2016 stellt das
Bau- und Umweltdepartement der Grundeigentümerin im Hinblick auf eine von dieser ver-
langten Besprechung der Kanalanschlussgebühren verschiedene Unterlagen zu. 2017 wurde
für die bei der erstmaligen Erhebung noch nicht berücksichtigte Grundstücksfläche die er-
gänzende Anschlussgebühr in Rechnung gestellt. Im dagegen erhobenen Rekurs wurde gel-
tend gemacht, der Anspruch auf ergänzende Gebühren sei verjährt.

Der Rekurs wurde abgewiesen. Zwar fehlt es im kantonalen Recht an einer Regelung, wann
bei Anschlussgebühren die Verjährung zu laufen beginnt und wie lange sie dauert. Selbst
wenn aber der Anspruch bereits mit Erlass des Quartierplans entstanden sei sollte und der
Anspruch nicht erst nach zehn, sondern bereits nach fünf Jahre verjähren würde, wurde die
Verjährung im konkreten Fall jeweils innerhalb von fünf Jahren unterbrochen, sodass der
Fristablauf jeweils von neuem begann. Die Gebührenforderung war damit im Zeitpunkt der
Rechnungstellung noch nicht verjährt.

(…)

2.    Gebührenpflicht

      Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben
      die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 des
      Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 15. April
      1993 {EG GSchG}). Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zo-
      nenarten gewichteten Grundstückfläche bemessen (Art. 16 Abs. 4 EG GSchG). Wurde
      bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussgebühr erhoben,
      bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksichtigt, so wird die Anschluss-
      gebühr für die noch nicht berücksichtigte Fläche erhoben, wenn auf dem Grundstück
      zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt werden (Art. 27 Abs. 3 EG GSchG).

2.1. Für das Grundstück A wurden am 4. September 1992 Anschlussgebühren veranlagt.
     Nach den damals massgebenden Bestimmungen setzte sich die Anschlussgebühr zum
     einen aus einem flächenabhängigen Teil und zum anderen aus einem Teil zusammen,
     der vom Steuerwert der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abhängig war
     (Art. 27 Abs. 2 lit. a der Verordnung betreffend den Schutz der Gewässer gegen Verun-
     reinigung vom 18. März 1976 [GSchVO] in der am 4. September 1992 geltenden Fas-
     sung). Nach der Veranlagungsverfügung vom 4. September 1992 wurden Gebühren
     für die Grundstückfläche von … m2 erhoben. (…)

2.2. Seit der Zonenplanrevision vom 7. Mai 2006 beträgt die bebaubare Fläche des Grund-
     stücks A nach den Flächenangaben des Geometers vom 30. März 2007 … m2.

2.3. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Grundstück A bereits ange-
     schlossen ist und 1992 auch eine Anschlussgebühr erhoben wurde. Bei der Bemes-
     sung der Anschlussgebühr wurde aber nur eine Teilfläche berücksichtigt. Für die noch

                                                                                           15 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          nicht berücksichtigte Fläche ist nach Art. 27 Abs. 3 EG GschG eine Gebühr zu erhe-
          ben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt werden.

2.4. Die Rekurrentin macht indessen geltend, dass allfällige Ansprüche auf ergänzende An-
     schlussgebühren verjährt seien. Es ist daher zunächst zu untersuchen, wann der An-
     spruch entstanden ist und dann zu ermitteln, welche Verjährungsfristen zu beachten
     sind und ob die Verjährung unterbrochen worden ist.

3.        Entstehung des Anspruchs (Verjährungsbeginn)

3.1. Der Anspruch auf die Anschlussgebühr für die noch nicht berücksichtigte Fläche richtet
     sich gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 27 Abs. 3 EG GSchG nach neuem
     Recht. Nach diesem entsteht die Gebührenpflicht für Anschlussgebühren «bei Neubau-
     ten mit der Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit
     Vollzug des Anschlusses» (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG, erster Satz). Wird einem Grund-
     stück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für die noch keine Anschluss-
     gebühr entrichtet worden ist, hat der neue Eigentümer die Anschlussgebühr zu über-
     nehmen (Art. 16 Abs. 2 EG GSchG); in diesem Fall wird die Anschlussgebühr mit dem
     Eintrag des Kaufvertrags im Grundbuch fällig (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG, zweiter Satz).

3.2. Keiner dieser Anknüpfungspunkte (Baubewilligung bei unbebauten Grundstücken, Ka-
     nalisationsanschluss bei bebauten Grundstücken, Grundbucheintrag bei Zukauf) ist im
     vorliegenden Fall gegeben.

          Die Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 3 EG GSchG, nach welcher für noch nicht
          berücksichtigte Flächen Anschlussgebühren zu erheben sind, ist an der Landsge-
          meinde vom 30. April 2000 beschlossen und vom Grossen Rat auf den 1. Januar 2002
          in Kraft gesetzt worden (Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum
          Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. No-
          vember 2001, Ziff. IX). Das Grundstück A war damals bereits an die Kanalisation ange-
          schlossen, und es war bebaut. Da gemäss Art. 16 Abs. 6 EG GSchG, 1. Satz, die Ge-
          bührenpflicht «bei bestehenden Bauten und Anlagen» mit dem Anschluss an die Kana-
          lisation entsteht, kann der Anschluss an diese die nachträgliche Gebührenpflicht nicht
          entstehen lassen haben, da der Anschluss selber bereits vor der Erhebung der An-
          schlussgebühr 1992 vollzogen worden war.

          Bei Neubauten entsteht die Gebührenpflicht mit der Rechtskraft der Baubewilligung
          (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG). Strittig sind nicht berücksichtigte Flächen eines Grund-
          stücks, auf dem schon bei der Erhebung der Anschlussgebühr 1992 Bauten bestan-
          den. Seit dem Inkrafttreten der Gebührenpflicht für noch nicht berücksichtigte Flächen
          (1. Januar 2002) wurden auf dem Grundstück A bestehende Einrichtungen umgebaut
          und erweitert. Auf den mit der Zonenplanrevision 2007 neu der baulichen Nutzung zu-
          geschiedenen Flächen wurde überhaupt nicht gebaut. Die Anschlussgebühr für die
          noch nicht berücksichtigen Flächen kann also nicht an einer Neubaute angeknüpft wer-
          den.

          Auch der Tatbestand des Zukaufs von Flächen, für die noch keine Anschlussgebühren
          erhoben wurden (Art. 16 Abs. 2 EG GSchG), liegt nicht vor. Die Flächen, für welche
          das Bau- und Umweltdepartement Anschlussgebühren erhebt, wurden nur umgezont;
          sie standen bereits im Eigentum der Rekurrentin. Es erfolgte also kein Eintrag eines
          Kaufvertrags im Grundbuch, mit dem bei solchen Zukäufen die Gebührenpflicht ent-
          steht (Art. 16 Abs. 6 EG GschG, 2. Satz).



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                                                                     Geschäftsbericht 2017 – Anhang




3.3. Art. 19quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den
     Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG) legt fest: «Gebührenpflicht
     und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Baubewilligung oder einer
     allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.» In der Botschaft wurde zu dieser Bestimmung
     ausgeführt: «Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr sollen grundsätzlich
     gleichzeitig mit dem Erlass der Baubewilligung eröffnet werden. Wenn bei einem be-
     reits überbauten Grundstück ein erstmaliger Anschluss verfügt wird, sind Gebühren-
     pflicht und Höhe gleichzeitig mit der Anschlussverfügung zu eröffnen» (Botschaft der
     Standeskommission an den Grossen Rat zum Grossratsbeschluss betreffend Revision
     der VEG GSchG vom 11. September 2001, S. 5).

     Hier liegt weder der Fall vor, dass eine Baute die Anschlussgebühr auslöst, handelt es
     sich doch beim Grundstück A um ein bereits teilweise überbautes Grundstück, auf dem
     seit der Erweiterung der Bauzone keine Neubaute (das nach Art. 16 Abs. 6 EG GSchG
     massgebliches Anknüpfungskriterium) erstellt wurde, sondern bestehende Bauten
     umgebaut und erweitert wurden; auf den neu der Bauzone zugeschiedenen Flächen
     wurde überhaupt nicht gebaut. Ebenso wenig konnte nach der Erweiterung der Bauzo-
     nenfläche des Grundstücks A durch die Zonenplanrevision eine Anschlussverfügung
     erlassen werden, war das Grundstück doch bereits angeschlossen.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für den vorliegenden Fall an einer gesetzli-
     chen Regelung fehlt, welche die Entstehung der Gebührenpflicht für die Anschlussge-
     bühren bestimmt. Das dürfte auch damit zusammenhängen, dass seit der Revision des
     EG GSchG vom 30. April 2000 im Regelfall nur noch eine einmalige Anschlussgebühr
     erhoben wird, währenddem in der bis zur Revision geltenden Regelung (vgl. Art. 16
     Abs. 1 der bis dahin geltenden Fassung) Anschlussgebühren nicht nur beim Anschluss
     an die öffentliche Kanalisation, sondern auch nach der Vornahme wertvermehrender
     baulicher oder Nutzungsänderungen zu entrichten waren. Der Gesetzgeber hat es also
     unterlassen zu regeln, wann nach solchen wertvermehrenden Änderungen die An-
     schlussgebühren entstehen.

3.5. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühren
     sei mit der Genehmigung des Quartierplans durch die Standeskommission am 19. Feb-
     ruar 2008 entstanden. Die Vorinstanz knüpft an die Baubewilligung an, die der Rekur-
     rentin am 7. September 2011 für eine zusätzliche bauliche Nutzung der bestehenden
     Bauten auf dem Grundstück A erteilt wurde. Sie vertritt die Auffassung, jede Baubewilli-
     gung auf dem fraglichen Grundstück begründe die Möglichkeit, Anschlussgebühren für
     Flächen nachzufordern, die noch nicht berücksichtigt wurden.

     Nach Art. 27 Abs. 3 EG GSchG ist für eine noch nicht berücksichtigte Fläche die An-
     schlussgebühr zu erheben, «wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzun-
     gen erstellt werden». Nach den Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage (Landsgemein-
     demandat 2000, S. 90) wollte der Gesetzgeber eine Regelung für Fälle schaffen, «bei
     denen in der Vergangenheit bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht die ge-
     samte Fläche eines Grundstückes berücksichtigt worden ist. Das war namentlich dann
     der Fall, wenn ein Grundstück beim Anschluss an die Kanalisation nur teilweise ge-
     nutzt war. Aus Gründen der Gleichbehandlung sieht Abs. 3 vor, dass nochmals eine
     Gebühr erhoben wird, sobald solche Grundstücke zusätzlich genutzt werden.» Der Ge-
     setzgeber wollte also bei einer zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit Anschlussgebühren
     nachfordern, nicht nur bei zusätzlichen Überbauungen. Auf jeden Fall lässt sich aus
     dem Ausdruck «sobald solche Grundstücke zusätzlich genutzt werden» schliessen,
     dass die Gebührenpflicht für zusätzliche Nutzungen spätestens bei der ersten Baube-
     willigung entsteht, denn dann kann es baulich zusätzlich genutzt werden, und «sobald
     solche Grundstücke genutzt werden» können, wird die Gebühr erhoben.

                                                                                            17 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          Wenn die Gebührenpflicht nicht am 19. Februar 2008 mit der Genehmigung des Quar-
          tierplans (und der damit verbundenen Möglichkeit, die zusätzlichen Flächen baulich zu
          nutzen) entstanden wäre, ist spätestens die Rechtskraft der ersten Baubewilligung
          massgeblich, die nach der Genehmigung des Quartierplans für ein Bauvorhaben in der
          bebaubaren Zone des Grundstücks A, deren Flächen noch nicht voll berücksichtigt
          wurde, erteilt wurde. Eine zusätzliche bauliche Nutzung auf dem Grundstück A wurde
          mit der Baubewilligung vom 7. September 2011 ermöglicht und das Projekt in der Zwi-
          schenzeit auch realisiert. Verjährungsbeginn wäre damit frühestens der 19. Februar
          2008 (Genehmigung des Quartierplans), spätestens die Rechtskraft der Baubewilli-
          gung vom 7. September 2011 für die zusätzliche bauliche Nutzung. Wie es sich damit
          im Einzelnen verhält, kann indessen – wie nachfolgend dargelegt wird – offen bleiben.

4.        Verjährungsdauer

4.1. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat keine Bestimmungen über die Verjährung der An-
     schlussgebühren aufgestellt. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen aber auch
     beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung. Regelt der
     massgebende Erlass die Dauer der Verjährungsfrist nicht, sind die gesetzlichen Fris-
     tenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen (BGE 112 Ia
     260, E. 5; Wiederkehr / Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I,
     Schulthess 2012, Rz 670).

4.2. Nach Auffassung der Rekurrentin ist in Anlehnung an die kantonale Steuergesetzge-
     bung eine fünfjährige Verjährungsfrist massgebend. Sie begründet ihre Auffassung da-
     mit, die Anschlussgebühr sei wie die Steuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Beide
     müssten veranlagt werden. Die analoge Anwendung der öffentlich-rechtlichen Rege-
     lung geniesse nach der Praxis des Bundesgerichts gegenüber der privatrechtlichen
     Regelung den Vorzug.

          Das Bau- und Umweltdepartement hält dem entgegen, dass es sich um einen einmali-
          gen Anspruch handelt, für den anders als bei den wiederkehrenden Steuern keine ver-
          gleichbare Regelung im kantonalen Recht bestehe, weshalb die zehnjährige Verjäh-
          rung nach Art. 127 OR anwendbar sei.

4.3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperi-
     ode (Art. 130 Abs. 1 StG, relative Frist). Sie beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder
     Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuer-
     pflichtigen zur Kenntnis gebracht wird (Art. 130 Abs. 3 lit. a StG). Sie endet auf jeden
     Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 130 Abs. 4 StG, absolute Frist).

          Anders als im Privatrecht wird die Verjährung durch alle Handlungen unterbrochen, mit
          denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird
          (BGE 133 V 579, E. 4.3.1, mit Verweisen). Verjährungsunterbrechende Wirkung hat
          beispielsweise bereits die blosse Mitteilung, mit der eine Steuerveranlagung in Aus-
          sicht gestellt wird (BGE 126 II 1, E. 2f).

4.4. Mit dem Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 5. September
     2011, welcher der Rekurrentin am 7. September 2011 mit der Baubewilligung für die
     zusätzliche bauliche Nutzung erteilt wurde, teilte das Departement der Rekurrentin mit:
     «Die zu entrichtende Anschlussgebühr bemisst sich gemäss Art. 16 EG GSchG und
     wird nach Rechtskraft der Baubewilligung mit separatem Rechtsmittel in Rechnung ge-
     stellt.» Mit dieser Mitteilung wurde die Verjährung des Rechts, die Anschlussgebühr zu
     veranlagen, unterbrochen. Am 7. September 2011 begann damit – nimmt man der Ar-
     gumentation der Rekurrentin folgend die steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften

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      zum Massstab – eine neue fünfjährige Frist. Diese Frist wurde am 4. Juli 2016 wiede-
      rum unterbrochen, als das Bau- und Umweltdepartement der Rekurrentin Unterlagen
      zur Vorbereitung der Sitzung zwischen der Rekurrentin und Bauherr Stefan Sutter be-
      treffend die Anschlussgebühren sandte, die dann am 5. Dezember 2016 stattfand. Der
      Begleitbrief trug die Betreffzeile «Kanalanschlussgebühren …». Das Bau- und Umwelt-
      departement gab also klar zum Ausdruck, dass es die Anschlussgebühren noch verlan-
      gen wird und unterbrach damit die Verjährung. Schliesslich begann die Verjährung
      durch die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 neu. Entgegen der Auffas-
      sung der Rekurrentin sind verjährungsunterbrechende Handlungen erfolgt.

      Auch wenn man mit der Rekurrentin davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist fünf
      Jahre beträgt und sie im frühestmöglichen Fall, nämlich mit der Genehmigung des
      Quartierplans für das Grundstück A am 19. Februar 2008 zu laufen begann, ist die strit-
      tige Anschlussgebühr noch nicht verjährt, denn spätestens mit dem Gesamtentscheid
      vom 7. September 2011 hat das Departement die Verjährung unterbrochen und mit der
      Anzeige für die Besprechung der Anschlussgebühr vom 4. Juli 2016 hat sie dies ein
      weiteres Mal getan. Es kann daher offenbleiben, ob Anschlussgebühren nach fünf oder
      nach zehn Jahren verjähren.

(…)


                                Standeskommissionsbeschluss Nr. 995 vom 2. Oktober 2017

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.




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Geschäftsbericht 2017 – Anhang




1.5 Einsprache des territorial betroffenen Bezirks gegen Bauvorhaben im Feu-
    erschaugebiet

Gegen ein Bauvorhaben auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde erhob der Bezirksrat, auf
dessen Territorium das Baugrundstück liegt, Einsprache. Die Baukommission trat auf die
Einsprache wegen fehlender Einsprachelegitimation nicht ein. Sie vertrat die Ansicht, dass
die Bezirke als Planungsbehörden nur auf ihrem jeweiligen Plangebiet voraussetzungslos
Einsprache gegen individuelle Bauvorhaben führen können. Liegt ein Bauvorhaben zwar auf
dem Gebiet des fraglichen Bezirks, aber im Planungsgebiet der Feuerschaugemeinde, kann
auf eine Einsprache des Bezirksrats nur eingetreten werden, wenn der Bezirk vom Bauvor-
haben in besonderer Weise betroffen ist.

Die Standeskommission teilte die Auffassung der Vorinstanz. Weil im zu beurteilenden Fall
keine besondere Betroffenheit des fraglichen Bezirks bestand, wurde der vom Bezirksrat ge-
gen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs abgewiesen.

(…)

2.        Begründung des angefochtenen Entscheids

          Die Baukommission ist auf die Einsprache des Bezirksrats mit folgender Begründung
          nicht eingetreten: Nach Art. 82 Abs. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS
          700.000) seien die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde Ap-
          penzell bei baupflichtigen Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet zur öffentlich-rechtli-
          chen Einsprache legitimiert. Im Landsgemeindemandat 2012 sei ausgeführt worden:
          Die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde sind Planungsbe-
          hörden. Sie haben ein legitimes Interesse daran, dass Bauvorhaben diesen Planungen
          und den damit verbundenen Zielen entsprechen. Sie sollen daher für Bauvorhaben auf
          ihrem jeweiligen Plangebiet Einsprache führen und daran anknüpfende Rechtsmittel
          ergreifen dürfen. Es stehe daher fest, dass die Einspracheberechtigung der Bezirke auf
          das Gebiet beschränkt sei, in dem sie für die Planung befugt und verantwortlich seien.

          Die fragliche Bauparzelle liege zwar im Bezirk des rekursführenden Bezirksrats, für die
          Planung dieses Gebiets sei aber die Feuerschaugemeinde zuständig. Die Baukommis-
          sion verneinte daher die Aktivlegitimation des Bezirksrats.

3.        Kritik des Rekurrenten

          Der Rekurrent kritisiert, dass die Baukommission Art. 82 Abs. 2 BauG ausgelegt habe,
          obwohl kein Grund für eine Auslegung bestanden habe. Zudem habe er nicht alle Aus-
          legungsmethoden berücksichtigt. Im Einzelnen:

4.        Auslegung trotz klaren Wortlauts?

          Der Bezirksrat kritisiert, dass die Baukommission den im Gesetz verwendeten Begriff
          «Gebiet» durch Auslegung auf «Plangebiet» reduziert habe, obwohl der Wortlaut von
          Art. 82 Abs. 2 BauG klar sei und daher kein Grund für eine Auslegung bestanden habe.




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                                                                      Geschäftsbericht 2017 – Anhang




     Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung
     in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen
     Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen von
     einem klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe
     zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht.
     Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn
     und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom kla-
     ren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung
     zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen
     sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen,
     wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es
     ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen
     (BGE 131 III 314, E. 2.2). Ob ein unklarer Wortlaut vorliegt, wird mit Hilfe der grammati-
     kalischen Auslegung festgestellt. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut,
     Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Wiederkehr / Richli, Praxis des Verwaltungsrechts,
     Band I, Stämpfli Zürich 2012, Rz 956).

     Strittig ist Art. 82 Abs. 2 BauG. Nach dieser Bestimmung sind «die Bezirke des inneren
     Landesteils und die Feuerschaugemeinde» berechtigt, gegen «Bauvorhaben auf dem
     eigenen Gebiet» Einsprache und anschliessende Rechtsmittel zu erheben. Entgegen
     der Auffassung des Bezirksrats ist der Wortlaut der Bestimmung nicht klar. Der Wort-
     sinn des Ausdrucks «auf dem eigenen Gebiet» ist nicht eindeutig. Vielmehr ist fraglich,
     ob mit «auf dem eigenen Gebiet» des Bezirks das Territorium gemeint ist, das von den
     Hoheitsgrenzen umgeben ist, die in der Verordnung über die Grenzen der Bezirke, der
     Schul- und Kirchgemeinden sowie der Feuerschaugemeinde Appenzell vom 22. Okto-
     ber 2007 (GS 175.210) definiert werden. Denn das Gebiet des Bezirks überschneidet
     sich teilweise mit dem Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell. Gerade die strittige
     Bauparzelle ist eine Fläche, die zwar innerhalb der Hoheitsgrenzen des Bezirks liegt,
     aber auch innerhalb der Hoheitsgrenzen der Feuerschaugemeinde Appenzell. Sie liegt
     also im «eigenen Gebiet» beider Körperschaften.

     Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass unter dem Ausdruck «auf dem eigenen
     Gebiet» klar nur die durch die Hoheitsgrenzen des Bezirks umschlossenen Flächen zu
     verstehen sind, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte triftige Gründe zur An-
     nahme, dass diese Auffassung nicht dem wahren Sinn von Art. 82 Abs. 2 BauG ent-
     spricht. Wie die Baukommission im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ist
     nach dem Landsgemeindemandat 2012 ausgeführt worden, dass die Bezirke des inne-
     ren Landesteils und die Feuerschaugemeinde als Planungsbehörden ein Interesse da-
     ran haben, dass Bauvorhaben den Planungen und deren Zielen entsprechen und diese
     Körperschaften «daher für Bauvorhaben auf ihrem jeweiligen Plangebiet» zur Erhe-
     bung von Rechtsmitteln berechtigt werden sollen. Nach der Entstehungsgeschichte
     entspricht daher der Ausdruck «auf dem eigenen Gebiet» nicht den gesamten Hoheits-
     grenzen des Bezirks. Vielmehr beschränkt er sich auf das Planungsgebiet.

5.   Beschränkung der historischen Auslegung auf das Landsgemeindemandat

     Der Rekurrent macht geltend, die Baukommission habe sich auf die historische Ausle-
     gung beschränkt, statt dem Grundsatz des Methodenpluralismus entsprechend alle
     Auslegungsmethoden zu berücksichtigen.




                                                                                             21 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          Es ist zunächst festzuhalten, dass bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des
          historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf (BGE 134 V 170 E. 4.1.).
          Das Baugesetz vom 29. April 2012 ist ein solcher verhältnismässig junger Erlass.

          Der Rekurrent bemängelt weiter, die Baukommission habe lediglich einen einzigen As-
          pekt der Materialien, nämlich das Landsgemeindemandat beachtet, weitere Quellen
          des Gesetzgebungsprozesses aber ausser Acht gelassen. Das Einspracherecht der
          Bezirke sei erst in der zweiten Lesung des Baugesetzes in der Session vom 6. Februar
          2012 von Grossrat Ruedi Eberle beantragt worden und zwar mit der Begründung, nach
          der Bildung der gemeinsamen Baukommission für den inneren Landesteil hätten die
          Bezirke keine Möglichkeit zur direkten Äusserung zu geplanten Objekten mehr, sie
          müssten aber ein rechtliches Instrument haben. Bauherr Stefan Sutter habe das Anlie-
          gen unterstützt. Im schriftlichen Protokoll sei zwar zu lesen, dass sich das Rechtsmittel
          gegen ein öffentlich aufgelegtes Projekt in ihrem Planungsgebiet zu richten habe.
          Mündlich habe Bauherr Stefan Sutter diese Einschränkung aber nicht angebracht.

          Diese Behauptung ist unzutreffend. Nach dem Audioprotokoll der Session vom 6. Feb-
          ruar 2012 (https://grossrat.ai.ch/) ergriff Bauherr Stefan Sutter zweimal das Wort zum
          Antrag von Ruedi Eberle. Im zweiten Votum – unmittelbar vor der Abstimmung über
          den Antrag – erinnerte er daran, dass im Feuerschaugebiet nicht die Bezirke den Bo-
          den ordnen würden, und er daher präzisierend festhalte, dass im Feuerschaugebiet die
          Bezirke nicht einspracheberechtigt seien.

          Selbst wenn diese Präzisierung nicht erfolgt wäre, so ist anzumerken, dass das Bauge-
          setz wie alle Gesetze im Kanton Appenzell I.Rh. nicht vom Grossen Rat, sondern von
          der Landsgemeinde erlassen wird. Den Stimmberechtigten werden im Vorfeld der
          Landsgemeinde nicht die gesamten Gesetzesmaterialien zugestellt, sondern einzig das
          Landsgemeindemandat. Dem Landsgemeindemandat ist daher bei den Gesetzesmate-
          rialien erhöhtes Gewicht beizumessen. Und aus dem Landsgemeindemandat 2012
          ergibt sich klar (vgl. den in Erw. 2 abgedruckten Wortlaut), dass das Einspracherecht
          der Bezirke sich auf das Gebiet beschränkt, wo die Bezirke Planungshoheit geniessen.

          Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nur auf einen Teilaspekt der historischen Ausle-
          gung beschränkt, erweist sich daher als unzutreffend.

6.        Beschränkung auf die historische Auslegung

          Der Bezirksrat kritisiert weiter, die Baukommission habe allein auf den Willen des histo-
          rischen Gesetzgebers und damit auf die subjektiv-historische Auslegung abgestellt. Be-
          achtenswert sei aber auch die objektiv-historische Perspektive. Mit der Schaffung der
          gemeinsamen Baukommission hätten die Bezirke eine bedeutsame Aufgabe aus der
          Hand gegeben. «Es deutet viel darauf hin», so der Bezirk wörtlich, «dass das Einspra-
          cherecht der Bezirke gleichsam als Korrektiv wirken sollte und nicht wegen der Funk-
          tion als Planungsbehörde eingeführt wurde.» Die Erläuterungen im Landsgemeinde-
          mandat zum Einspracherecht der Bezirke entsprächen jedenfalls nicht der geführten
          Diskussion im Grossen Rat.

          Die Behauptung des Rekurrenten, das Landsgemeindemandat gebe die grossrätliche
          Debatte falsch wieder, ist wie bereits dargelegt unzutreffend. Was abgesehen von der
          unzutreffenden Behauptung darauf hindeuten könnte, dass «das Einspracherecht der
          Bezirke gleichsam als Korrektiv wirken sollte und nicht wegen ihrer Funktion als Pla-
          nungsbehörde», ergibt sich aus dem Rekurs nicht. Anzumerken ist aber, dass die Bau-
          kommission eine gemeinsame Behörde der Bezirksräte des inneren Landesteils und
          der Feuerschaukommission Appenzell ist. Diese Behörden «bestimmen aus ihrer Mitte

22 - 50
                                                                    Geschäftsbericht 2017 – Anhang




     je einen Vertreter» der Baukommission (Art. 5 Abs. 2 BauG). Bereits mit der Regelung
     der Zusammensetzung der Baukommission ist also ein «Korrektiv» dafür geschaffen
     worden, dass die Bezirksräte nicht mehr für die Baubewilligungen zuständig sind.

7.   Zeitgemässe und teleologische Auslegung

     Der Bezirksrat führt aus, es sei zu berücksichtigen, was die zeitgemässe und teleologi-
     sche Auslegung ergebe. Ziel des Einspracherechts der Bezirke sei die Verwirklichung
     des Zwecks des Baugesetzes gemäss Art. 1 BauG. Zu bedenken ist nach Auffassung
     des Rekurrenten ausserdem, welcher Sinn einer Norm im Kontext zukomme. Die
     Landsgemeinde habe 2009 bekräftigt, dass sie an der Popularbeschwerde festhalten
     wolle. Wenn jede natürliche Person im Kanton gegen jedes Bauprojekt im Kanton ein-
     spracheberechtigt sei, sei es weder sachlogisch noch befriedigend, wenn das Einspra-
     cherecht der Bezirke auf ihr Planungsgebiet eingeschränkt sei.

     Das Einspracherecht der Bezirke mag zur Verwirklichung des Zwecks des Baugeset-
     zes beitragen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Einspracherecht der Be-
     zirke bei allen Bauvorhaben gegeben ist, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bezirke
     beziehen. Zur Verwirklichung des Zwecks des Baugesetzes trägt das Einspracherecht
     der Bezirke auch bei, wenn es sich auf Bauvorhaben auf dem Planungsgebiet der Be-
     zirke beschränkt.

     Inwiefern die zeitgemässe Auslegung seinen Standpunkt stützen soll, führt der Rekur-
     rent nicht näher aus. Es ist aber daran zu erinnern, dass im Rahmen der Beratung der
     Revision des Wasserbaugesetzes der Antrag gestellt wurde, dass den Bezirken im
     Auflageverfahren vor der Ausscheidung von Gewässerräumen ein gesetzliches Ein-
     spracherecht einzuräumen, «wie dies bereits im Baugesetz beim Erlass von kantona-
     len Nutzungsplänen und im Baubewilligungsverfahren verankert ist» (Protokoll der
     Grossratssession [GR-Prot] vom 30. November 2015, S. 20, Abs. 3). Den folgenden
     parlamentarischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Einspracherecht den Bezir-
     ken eingeräumt werden sollte, weil sie die Planungsbehörde sind. So wurde unter an-
     derem erklärt, dass man den Antrag unterstütze, «da mit diesem den Planungsbehör-
     den die erforderlichen Rechtsmittel gegen den Erlass oder die Änderung des Gewäs-
     serraumlinienplans eingeräumt würden» (GR-Prot S. 21, Abs. 1). Bauherr Stefan Sutter
     hielt es «für sinnvoll, dass die Planungsträger innerhalb der Bauzonen für die Aus-
     scheidung von Gewässerbaulinien einbezogen werden» und schlug vor, dass «auf die
     zweite Lesung hin die Regelung eines erweiterten Einspracherechts der Planungsbe-
     hörden gegen Gewässerraumlinienpläne noch eingehender geprüft werden» (GR-Prot,
     S. 21, Abs. 2). In ihrer Ergänzungsbotschaft vom 15. Dezember 2015 führte die Stan-
     deskommission schliesslich aus (Abs. 5): «Mit der neuen Regelung, dass Planungsbe-
     hörden bei Gewässerraumlinien, die ihr Planungsgebiet betreffen, in jedem Fall Ein-
     sprache führen dürfen, werden die Planungsbehörden vom Nachweis befreit, dass ihre
     Körperschaft im besonderen Ausmass von den neuen Gewässerraumlinien betroffen
     ist. Diese erweiterte Einsprachemöglichkeit lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die
     Planungsbehörden ein Planungsinteresse an den Gewässerraumlinienplänen haben.
     Entsprechend wird das Einspracherecht auf Gewässerraumlinien beschränkt, die ihr
     Planungsgebiet betreffen. Bei Gewässerraumlinien auf dem Gebiet der Feuerschauge-
     meinde kann also nur die Feuerschaukommission Einsprache führen und nicht der Be-
     zirksrat jenes Bezirks, auf dessen Gebiet sich die Gewässerraumlinie befindet.»




                                                                                           23 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          Auch bei einer zeitgemässen Auslegung des Einspracherechts von Art. 82 BauG ist
          demnach davon auszugehen, dass die Bezirke aus den gleichen Überlegungen wie
          beim Einspracherecht gegen Gewässerraumlinienpläne nur vom Nachweis der beson-
          deren Betroffenheit, der für die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich vorausgesetzt
          wird, befreit sind, weil und wenn sie ein Planungsinteresse haben.

(…)

                                 Standeskommissionsbeschluss Nr. 1281 vom 19. Dezember 2017




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1.6 Entlassung aus einer Flurgenossenschaft

Das Gesuch eines Flurgenossen, sein Grundstück aus der vor Jahren gegründeten Flurge-
nossenschaft zu entlassen, wurde von der Hauptversammlung abgelehnt. Auf Einsprache des
betroffenen Flurgenossen gegen den Entscheid der Hauptversammlung stimmte der Bezirks-
rat der Entlassung der Liegenschaft des Einsprechers aus dem Beteiligtenkreis der Flurgenos-
senschaft unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen zu. Mit Rekurs strebte der betroffene
Flurgenosse die Entlassung seiner Liegenschaft ohne Vorbehalte und Auflagen an. Er habe
keinen Nutzen und damit auch kein Interesse an der Flurstrasse. Das Grundstück sei vollstän-
dig über eine andere Strasse erschlossen.

Die Standeskommission hat den Rekurs des Flurgenossen abgewiesen. Sie hat aber auch
den Einspracheentscheid des Bezirksrats gegen den Entscheid der Hauptversammlung der
Flurgenossenschafter aufgehoben. Der Entscheid der Hauptversammlung, das Grundstück
des gesuchstellenden Flurgenossen nicht aus der Flurgenossenschaft zu entlassen, wurde
bestätigt. Der Grundeigentümer der strittigen Liegenschaft hat den Einbezug in den Beteilig-
tenkreis bei der Gründung der Flurgenossenschaft nicht angefochten. Seither ist keine Ände-
rung der Benützung, Bewirtschaftung oder Erschliessung der einbezogenen Liegenschaft ein-
getreten. Es fehlt eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, die ein Ausscheiden aus der
Zwangsgemeinschaft rechtfertigen könnte.

(…)
4.  Entlassung

4.1   Strittig ist die Entlassung eines Grundstücks aus einer Flurgenossenschaft.

      Der Bundesgesetzgeber regelt, dass für Bodenverbesserungen unter gewissen Vo-
      raussetzungen Zwangsgemeinschaften gebildet werden können, und er schreibt den
      Kantonen vor, dass sie das Verfahren regeln müssen (Art. 703 des Schweizerischen
      Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210). Art. 703 Abs. 1 ZGB sieht
      vor: Können Weganlagen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt
      werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich auch
      mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, sind
      alle beteiligten Grundeigentümer, also auch jene, welche dem Unternehmen nicht zu-
      gestimmt haben, zum Beitritt in die Genossenschaft verpflichtet. Es ist daher nicht dem
      Belieben des einzelnen Grundeigentümers anheimgestellt, ob er einer Flurgenossen-
      schaft angehören will oder nicht.

      Das Verfahren hat der Kanton Appenzell I.Rh. im Gesetz über die Flurgenossenschaf-
      ten geregelt. Gehört ein Grundstück einmal zum Beteiligtenkreis einer Flurgenossen-
      schaft, kann es nach Art. 35 Abs. 1 FlG erst wieder daraus entlassen werden, wenn ein
      wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt nach Art. 35 Abs. 2 FlG «eine Benüt-
      zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am
      Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk». Der
      gesetzliche Beitrittszwang beinhaltet also auch das zwangsweise Verbleiben des
      Grundeigentümers in der Genossenschaft, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse
      nicht ändern (LGVE 1978 II Nr. 4).

      Sein Entlassungsgesuch begründete der Rekurrent damit, sein Grundstück sei voll-
      ständig über die Strasse A erschlossen. Es ist zu prüfen, ob damit eine Änderung der
      Benützung oder Bewirtschaftung oder der Erschliessung eingetreten ist.


                                                                                            25 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




4.2       Das Grundstück des Rekurrenten gehört seit der Gründung zur Flurgenossenschaft.
          Bei der Gründungsversammlung erklärte der Vater des Rekurrenten zwar, er sei nicht
          auf die Flurstrasse angewiesen, und er wolle sich unter keinen Umständen am Unter-
          halt beteiligen. Der Vorsitzende versicherte dem Vater, seiner eigenen Zufahrt zum
          Grundstück werde beim Unterhaltsperimeter Rechnung getragen (Protokoll der Grün-
          dungsversammlung vom 13. April 1987, S. 6). Der Vater stimmte der Gründung darauf
          zu (Protokoll, S. 7). Der Rekurrent selbst machte in seinem Rekurs geltend, sein
          Grundstück sei seit jeher durch die Strasse A erschlossen gewesen (Rekurs, S. 3, Abs.
          2). Das Grundstück war also auch aus Sicht des Rekurrenten schon im Zeitpunkt der
          Gründung nicht durch die Flurstrasse erschlossen.

4.3       Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenverteiler bei der Gründung
          für das fragliche Grundstück einen Anteil von 0.384% bei rund 2ha Grundstücksfläche
          (Landwirtschaftszone) und rund 250m unmittelbarem Anstoss an die Strasse vorsah,
          währenddem beispielsweise das Grundstück, das auf der unmittelbar gegenüberliegen-
          den Seite über zirka 180m an die Flurstrasse angrenzt, ein Anteil von über 60% entfiel,
          bei einer Grundstückfläche von insgesamt rund 5.5ha [rund 3.4ha Landwirtschaftszone
          und 2.1ha Wald]. Der Unterhaltsperimeter trug damit der eigenen Zufahrt des Rekur-
          renten zweifellos Rechnung.

          Eine Änderung der Benützung, Bewirtschaftung oder Erschliessung des Grundstücks
          ist seit der Gründung der Flurgenossenschaft nicht eingetreten. Nicht nur die Zufahrt
          zum Wohnhaus erfolgte nach der Darstellung des Rekurrenten seit jeher über die
          Strasse A. Auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dieses Grundstücks wird noch
          immer landwirtschaftlich genutzt. Im Einzugsgebiet der Flurstrasse ist seit der Grün-
          dung keine neue Erschliessungsstrasse gebaut worden. Seit dem Einbezug des
          Grundstücks in den Beteiligtenkreis bei der Gründung der Flurgenossenschaft ist keine
          tatsächliche Änderung erkennbar, die das Interesse des Grundstücks am Werk, also
          an der von den Flurgenossen gemeinschaftlich ausgebauten und unterhaltenen
          Flurstrasse, überflüssig machen würden.

          Im vorliegenden Fall fehlt es damit an einer tatsächlichen Änderung der Verhältnisse,
          die ein Ausscheiden aus der Zwangsgemeinschaft rechtfertigen könnte.

4.4       Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Flurstrasse für das rekurrentische
          Grundstück noch nie einen Nutzen hatte, war und ist die Flurgenossenschaft berech-
          tigt, die Entlassung abzulehnen:

          Die Zwangsgemeinschaft entstand mit der Gründung. Der Gründungsbeschluss hätte
          angefochten werden können, sofern «die Notwendigkeit einer gemeinsamen Ausfüh-
          rung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Beteiligungspflicht bestritten» worden
          wäre (Art. 17 FlG; Art. 11 des zum Zeitpunkt der Gründung geltenden Gesetzes über
          die Flurgenossenschaften vom 29. April 1962). Der damalige Eigentümer des strittigen
          Grundstücks ergriff aber keine Rechtsmittel. Hätte er die Gründung erfolgreich ange-
          fochten, wäre das Grundstück allenfalls nicht in die Zwangsgemeinschaft miteinbezo-
          gen worden. Die Strasse wäre dann möglicherweise anders trassiert worden, wäre also
          unter Umständen über andere Grundstücke geführt worden, oder es wären mit ordentli-
          chen Dienstbarkeitsverträgen Fahrrechte vereinbart und im Grundbuch eingetragen
          worden, und der jeweilige Grundeigentümer hätte sich auch nicht am Unterhalt beteili-
          gen müssen.

          Selbst die bei der Gründung einer Bodenverbesserungsmassnahme nach Art. 703
          ZGB überstimmten Grundeigentümer – und natürlich auch die zustimmenden, wie hier


26 - 50
                                                                     Geschäftsbericht 2017 – Anhang




      der Vater des Rekurrenten – sind verpflichtet, die zur Durchführung erforderlichen Ein-
      griffe zu dulden und die auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen. Dieser Zwang ge-
      hört zum Inhalt des Grundeigentums, denn Art. 703 Abs. 1 ZGB begründete eine öf-
      fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Haab / Simonius / Scherrer / Zobl, Zürcher
      Kommentar, Band IV/1, Art. 703 N 9). Die spätere Entlassung ist nach Art. 35 Abs. 1
      FlG nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Nachdem die Entlassung nur mit dem
      fehlenden Nutzen der Flurstrasse und ihrer Nichtnutzung begründet wird, sich aber
      keine Änderungen der Nutzung ergeben haben, kann kein wichtiger Grund für eine
      Entlassung vorliegen.

4.5   (…)

4.6   Zu prüfen bleibt, ob anstelle einer Entlassung nach Art. 35 Abs. 1 FlG eine Wiederer-
      wägung des Gründungsbeschlusses in Betracht kommt. Die Verwaltungsbehörden
      können auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen (im vorliegenden Fall
      wurde der Gründungsbeschluss nicht angefochten und damit formell rechtskräftig, und
      seither gehört das Grundstück zur Flurgenossenschaft) und eine neue Verfügung er-
      lassen. Wiedererwägungsgesuche sind an keine Fristen gebunden. Gründe für die
      Wiedererwägung sind eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachver-
      halts. Einen Anspruch auf Wiedererwägung bejaht das Bundesgericht nur dann, «wenn
      die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
      der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
      früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für
      ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand» (BGE
      136 II 177 E. 2.1). Der Rekurrent macht keine solchen Umstände und keine neuen Tat-
      sachen oder Beweismittel geltend.

(…)

                                Standeskommissionsbeschluss Nr. 138 vom 31. Januar 2017




                                                                                            27 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




2. Gerichte


2.1. Anforderungen an die Berufungserklärung im Strafprozess (Art. 399
     Abs. 3 StPO); Voraussetzungen für die Anordnung gemeinnütziger Arbeit
     (Art. 37 i.V.m. Art. 41 StGB).

Erwägungen:

I.

(…)

3.        Am 28. Februar 2017 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden Entscheid
          gegen den Beschuldigten:

           «1.  Der Beschuldigte wird des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
                Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95
                Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne
                von Art. 96 VRV schuldig gesprochen.
           2.1. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
                Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro-
                bezeit von 3 Jahren.
           2.2. Die gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausser-
                rhoden am 24. März 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen
                zu je Fr. 80.-- wird unter Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, also
                insgesamt 5 Jahre, aufgeschoben.
           2.3. Im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten die
                Weisung erteilt, dass er kein Fahrzeug einlösen darf, bis er wieder im Besitze
                des entsprechenden gültigen Führerausweises ist.
           3.   Der Beschuldigte wird zusätzlich zu einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaf-
                tem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, welche bei
                Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen ist, verurteilt.
           4.   Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von
                Fr. 800.-- und den Untersuchungskosten von Fr. 990.--, insgesamt Fr. 1‘790.--,
                gehen zu Lasten des Beschuldigten.»

4.        Gegen diesen Entscheid meldete die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend:
          Staatsanwaltschaft) Berufung an.

5.        Am 20. März 2017 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.
          versandt.

6.        Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. März 2017 die Berufung beim Bezirksgericht Ap-
          penzell I.Rh. ein und stellte sinngemäss folgendes Rechtsbegehren:




28 - 50
                                                                      Geschäftsbericht 2017 – Anhang




      «Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell (B 18-2016) vom 28. Februar 2017 sei in der
      Ziffer 2.1 zweiter Absatz aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer unbedingten
      Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu bestrafen.»

7.    Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. überwies die Berufung an das Kantonsgericht Ap-
      penzell I.Rh. und merkte dabei an, dass, sollte das Berufungsgericht der Ansicht sein,
      dass bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten ausge-
      schlossen seien, bei besonders günstiger Prognose die Umwandlung derselben in eine
      bedingt aufgeschobene Geldstrafe bzw. bedingt aufgeschobene gemeinnützige Arbeit
      bliebe.

8.    Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den
      Antrag auf Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den
      folgenden Rechtsbegehren:

      «1.   Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben bzw. gemäss nachfolgen-
            dem Antrag abzuändern.

      2.    Der Beschuldigte sei wegen Erfüllung der in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs genann-
            ten Straftatbestände zu bestrafen mit 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

            Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit sei unter Ansetzung einer Probezeit von
            drei Jahren aufzuschieben.

      3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.»

(…)


II.

1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben (Art. 13
      lit. d StPO i.V.m. Art. 11 EG StPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht (Art. 399 Abs. 1
      StPO).

2.
2.1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht eine schriftliche
     Berufungserklärung ein und hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder
     nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt;
     und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils
     anficht, hat gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzu-
     geben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt,
     allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a); die Bemessung der Strafe (lit. b);
     die Anordnung von Massnahmen (lit. c); den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprü-
     che (lit. d); die Nebenfolgen des Urteils (lit. e); die Kosten-, Entschädigungs- und Ge-
     nugtuungsfolgen (lit. f); die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (lit. g). Dem-
     nach kann mit der Berufung das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefoch-
     ten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann. Da die


                                                                                             29 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen, ist demgegenüber eine nach-
          trägliche Ausweitung nicht mehr möglich (vgl. Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.],
          Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 14).

2.2. Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten macht im Wesentlichen geltend, dass die
     Berufungserklärung nicht angebe, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil ange-
     fochten werde. Damit genüge die Berufungserklärung den formellen Anforderungen
     nach Art. 385 Abs. 1 lit. a, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Art. 399 Abs. 4 StPO nicht. Allen-
     falls sei die Berufungserklärung dahingehend zu interpretieren, dass die Staatsanwalt-
     schaft einzig Ziff. 2.1, zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteils anfechte.

2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungserklärung im Wesentlichen aus, dass der
     Beschuldigte, wie von ihr beantragt, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
     trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95
     Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von
     Art. 96 VRV schuldig gesprochen worden sei, jedoch sei der Beschuldigte entgegen ih-
     rem Antrag nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen, sondern mit ei-
     ner bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen bei einer Probezeit von
     3 Jahren bestraft worden sei. Da nur Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten
     und höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB bedingt möglich seien, habe das Be-
     zirksgericht Appenzell I.Rh. Bundesrecht verletzt.

2.4. Die vorliegende Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft enthält keinen formal
     kenntlich gemachten und eigens formulierten Antrag. Dem Wortlaut der Begründung ist
     jedoch zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit der vom Bezirksgericht Appen-
     zell I.Rh. ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen nicht einverstan-
     den ist. Der Begründung lässt sich somit der Anfechtungsumfang entnehmen. Die Beru-
     fung bezieht sich gemäss klarem Wortlaut der Begründung einzig auf den zweiten Ab-
     satz der Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Etwas anderes macht die
     Staatsanwaltschaft nicht geltend.

          Die Berufungserklärung ging somit formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).

2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2017 brachte die Staatsanwaltschaft fol-
     gendes Rechtsbegehren vor

          «1.   Der Beschuldigte sei des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ver-
                weigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs.
                1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von
                Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.

          2.    Er sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen.

          3.    Er sei zudem zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem
                Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, welche bei
                Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen sei.




30 - 50
                                                                        Geschäftsbericht 2017 – Anhang




       4.    Die gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. am
             24. März 2015 ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sei zu
             vollziehen.

       5.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Verurteilten zu überbinden.»

       In Abweichung des Antrags gemäss Berufungserklärung forderte die Staatsanwalt-
       schaft neu eine zusätzliche Busse von Fr. 500.-- sowie den Vollzug einer früheren, da-
       mals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Damit hat die Staatsanwaltschaft ihre
       Rechtsbegehren erweitert.

       In der Berufungserklärung ist anzugeben, in welchem Umfang das Urteil angefochten
       wird. Die nicht angefochtenen Teile des Urteils erwachsen in Rechtskraft. Eine nach-
       trägliche Erweiterung des Anfechtungsumfangs ist nicht möglich. Damit ist die Staats-
       anwaltschaft auf den Umfang ihrer Berufungserklärung zu behaften und die Berufung
       auf Ziff. 2.1, zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteils zu beschränken. Auf die übri-
       gen Anträge der Staatsanwaltschaft vor Schranken ist daher nicht einzutreten, da sie
       verspätet sind.

3.     Die Anschlussberufung ging frist- und formgerecht ein (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399
       und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

4.     Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung im obge-
       nannten Umfang und die Anschlussberufung einzutreten.


III.

1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafen von we-
     niger als sechs Monaten ausgeschlossen seien. Das Schweizerische Strafrechtssystem
     sehe eine solche Strafe nicht vor, weshalb sie nicht ausgesprochen werden könne. Aus
     diesem Grund habe das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit seinem Urteil vom 28. Feb-
     ruar 2017 Bundesrecht verletzt, indem es eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen bedingt
     ausgesprochen habe. Im Übrigen sei nach ihrer Ansicht vorliegend nicht von einer be-
     sonders günstigen Prognose zu sprechen, bloss weil der Beschuldigte unter Mithilfe des
     Gerichtspräsidenten einen Vertrag mit seinem Beistand aufgesetzt habe, dass er seinen
     Traktor verkaufe. So habe das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. etliche Verfehlun-
     gen des Beschuldigten registriert. Schliesslich sei dem Beschuldigten der Führeraus-
     weis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehal-
     ten, weiterhin seinen Traktor zu führen. Insgesamt seien dem Beschuldigten genügend
     Chancen gegeben worden, sich gesetzmässig zu verhalten. Diese Chancen habe er bis
     heute nicht ergriffen. So scheine auch das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten nur
     in beschränktem Ausmass vorhanden zu sein. Entsprechend sei von einer schlechten
     Prognose auszugehen. Die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, dass der Beschuldigte
     nun zu seinen Taten zu stehen habe und die Konsequenzen tragen müsse. Das heisse,
     dass er seine Strafe auch antreten müsse. Gemeinnützige Arbeit sei dabei sicher auch
     möglich. Jedoch erscheine eine Freiheitsstrafe aufgrund der Umstände wohl eher ange-


                                                                                               31 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          bracht. Klar nicht angebracht sei eine Reduktion der Strafe auf 320 Stunden gemeinnüt-
          zige Arbeit. Schuldangemessen sei, wenn schon keine Freiheitsstrafe von 100 Tagen,
          das entsprechende Pendant von umgerechnet 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ein
          Aufschub der Strafe sei aufgrund der negativen Prognose nicht möglich.

1.2. Der Verteidigter des Beschuldigten bringt vor, dass mit der Anschlussberufung Ziff. 1
     des Urteils nicht angefochten werde, so dass die Schuldsprüche bestehen bleiben. Es
     gehe daher darum, für den Beschuldigten die richtige Strafe festzulegen und vor allem
     auch in präventiver Hinsicht zu verhindern, dass es wieder zu solcher Delinquenz
     komme. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen,
     sei mit der Gesetzeslage und dem Grundsatz, dass unbedingte kurze Freiheitsstrafen
     subsidiär zu Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit seien, nicht vereinbar. Der Beschul-
     digte habe die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bezahlt und dies spreche klar gegen
     die durch die Staatsanwaltschaft geäusserte Unfähigkeit des Beschuldigten, generell
     eine Geldstrafe zu bezahlen. Im vorliegenden Fall sei aber der Sinn der sogenannten
     Arbeitsstrafe, nämlich die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft so-
     wie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten, geradezu in lehrbuchhafter
     Form als erfüllt zu betrachten. Der Beschuldigte wolle arbeiten, sei arbeitsfähig und
     könne im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit gute Dienste leisten. Er sei vielseitig ein-
     setzbar. Die gemeinnützige Arbeit scheide somit als Strafart keinesfalls aus. Dies wäre
     nur der Fall, wenn klar wäre, dass die gemeinnützige Arbeit nicht geleistet würde oder
     keine Bereitschaft bestünde. Aber genau diese Bereitschaft habe der Beschuldigte ge-
     äussert. Neben der Strafart sei noch das Strafmass zu diskutieren. Die Nummernschil-
     der seien seit dem 28. Februar 2017 beim Strassenverkehrsamt deponiert und der Trak-
     tor sei zwischenzeitlich verkauft worden. Dies zeige die Einsicht des Beschuldigten. Der
     Beistand habe es geschafft, diese Einsicht beim Beschuldigten zu wecken. Betreffend
     Strafzumessung werde auf die von der Vorinstanz erwähnten Kriterien verwiesen. Die
     Vereinbarung sei aber noch strafmindernd und zwar im Umfang von 20% zu berücksich-
     tigen, so dass insgesamt die beantragte Strafe von 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit
     als durchaus angemessen zu betrachten sei. Schliesslich sei auf die Frage der Gewäh-
     rung des bedingten Strafvollzugs einzugehen. Der früheren Verurteilung komme zu-
     nächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere
     Straftaten begehen könnte. Der Beschuldigte sei wegen SVG-Delikten bereits mehrfach
     vorbestraft. Beim Verkauf des Traktors könne von einem besonders günstigen Umstand
     ausgegangen werden, wie dies auch von der Vorinstanz gewertet worden sei. Dadurch
     sei die Rückfallquote erheblich vermindert. Der Beschuldigte habe zudem damit ein Ver-
     halten an den Tag gelegt, dass er sich bessern und in Zukunft mit dem Rechtssystem
     nicht mehr in Konflikt geraten möchte. Dem Beschuldigten sei daher eine letzte Chance
     zu geben, sich unter Beweis zu stellen. Auch der Einfluss des neuen Beistandes ver-
     bunden mit der gewonnenen Einsicht lasse eine besonders günstige Prognose zu. Hier-
     bei sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seit dem 29. August 2016, mit-
     hin seit fast einem Jahr, nicht mehr straffällig geworden sei.

2.        Der Schuldspruch nach Ziffer 1 ist unbestritten und auch in Rechtskraft erwachsen. Vor-
          liegend stellt sich damit nur die Frage der angemessenen Bestrafung.




32 - 50
                                                                         Geschäftsbericht 2017 – Anhang




2.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40
     StGB). Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von
     weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnüt-
     zige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Gemäss Art.
     41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als
     sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe
     (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnüt-
     zige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld-
     strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
     naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
     notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge-
     hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2.1.1. Freiheitsstrafen mit bedingtem Vollzug sind erst ab sechs Monaten möglich. Ausge-
       schlossen ist demnach gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes eine kurze bedingte Frei-
       heitsstrafe von weniger als sechs Monaten. In diesem Bereich kommt nur Art. 41 StGB,
       somit eine unbedingte Freiheitsstrafe, zur Anwendung. Wird von der Vorinstanz eine be-
       dingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gewährt, liegt eine Bundesrechtsverletzung
       vor (vgl. Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 29,
       Art. 42 N 10).

2.1.2. Das Bezirksgericht hat gemäss Ziffer 2.1. des Dispositivs den Berufungsbeklagten zu
       einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat das
       Bezirksgericht unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Frei-
       heitsstrafe von 100 Tagen fällt jedoch unter den Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 1
       StGB und kann demnach nicht bedingt ausgesprochen werden.

      Die vom Bezirksgericht vorliegend bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 100 Tagen wi-
      derspricht Bundesrecht und ist daher aufzuheben.

2.2.
2.2.1. Der Gesetzgeber hat mit Art. 41 StGB im Rahmen der Neugestaltung des Sanktionssys-
       tems seinen Willen zum Ausdruck gebracht, kurze unbedingte Freiheitsstrafen zurück-
       zudrängen (Mazzucchelli, BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 41 N 6). Freiheits-
       strafen sind kurz, wenn ihre Dauer weniger als sechs Monate beträgt. In diesem
       Schwerebereich gilt die gesetzliche Prioritätsklausel zugunsten nicht freiheitsentziehen-
       der Sanktionen. Demnach dürfen Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur
       verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben
       sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzo-
       gen werden kann (Mazzucchelli, a.a.O., Art. 41 N 31 und 36).

2.2.2. Der Beschuldigte weist vorliegend diverse Vorstrafen im Bereich des SVG auf. All diese
       Strafen, teilweise bedingt, teilweise unbedingt ausgesprochen, haben ihn bis heute nicht
       davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Der Verkauf des Traktors kann durchaus als
       positives Zeichen gewertet werden, in Zukunft rechtmässig handeln zu wollen. Jedoch
       reicht dies allein im heutigen Zeitpunkt nicht aus, um von besonders günstigen Umstän-
       den sprechen zu können, um eine bedingte Strafe zuzulassen. Damit sind die Voraus-
       setzungen für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben.


                                                                                                33 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




2.2.3. Aufgrund der gesetzgeberischen Prioritätsklausel ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass
       eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.
       Der Beschuldigte weist im Betreibungsregisterauszug per 1. Dezember 2016 offene Be-
       treibungen im Umfang von rund Fr. 60‘000.-- aus. Zudem ist darin vermerkt, dass aus
       einem Konkursverfahren im Jahr 1993 bereits ein Verlust von rund Fr. 95‘000.-- resul-
       tierte (Akten des Beschuldigten vor erster Instanz 4). Es ist daher davon auszugehen,
       dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Selbst wenn, wie vom Verteidiger
       behauptet, die Geldstrafe einbringlich wäre, hätte sie wohl kaum Strafcharakter. Auf-
       grund der hohen Schulden verbleibt dem Beschuldigten ohnehin auf weite Sicht ledig-
       lich das Existenminimum.

          Betreffend gemeinnützige Arbeit hat der Beschuldigte mehrmals glaubwürdig bekräftigt,
          eine solche leisten zu wollen, letztmals an der Verhandlung vom 18. August 2017. Wie
          der Verteidiger vorbringt, scheint der Beschuldigte aufgrund seiner diversen Arbeiten,
          vorwiegend als Tagelöhner für einheimische Landwirte, vielseitig einsetzbar zu sein. Er
          erscheint körperlich und von den fachlichen Qualifikationen her in der Lage zu sein, ge-
          meinnützige Arbeit zu leisten. Da er auch mehrfach geäussert hat, eine solche Arbeit zu
          leisten, ist zu erwarten, dass gemeinnützige Arbeit vollzogen werden kann.

          Dem Beschuldigten ist im Rahmen der Prioritätsordnung von Art. 41 StGB als Strafart
          die gemeinnützige Arbeit zu gewähren.

2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
     dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
     das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

          Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
          Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG liegt bei einer Frei-
          heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät-
          zen.

          Wie bereits ausgeführt hat der Beschuldigte im Bereich des SVG diverse Vorstrafen und
          damit einhergehende Führerausweisentzüge. Trotzdem hat er sich erneut ans Steuer
          eines Traktors gesetzt, obschon er zur Zeit über keinen Führerausweis verfügt. Dem
          Beschuldigten ist diesbezüglich ein schweres Verschulden zuzurechnen. Auf der ande-
          ren Seite waren die Arbeiten mit dem Traktor seine bisherige Erwerbsgrundlage, deren
          Verzicht einen massiven Einschnitt in seine finanziellen Verhältnisse hat. Trotzdem
          rechtfertigt dies keineswegs das Fahren ohne Führerausweis. Zu seinen Gunsten ist
          schliesslich zu werten, dass der Beschuldigte mittlerweile seinen Traktor verkauft hat.
          Das Leisten der gemeinnützigen Arbeit wirkt sich stark auf das Leben des Beschuldig-
          ten aus, da er die dafür benötigte Zeit nicht anderweitig für entgeltlichen Erwerb aufwen-
          den kann.

          In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint daher gemeinnützige Arbeit von 400
          Stunden als angemessen.




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                                                                    Geschäftsbericht 2017 – Anhang




2.4.   Wie bereits unter Ziff. 2.2.2. ausgeführt, sind die Voraussetzungen für den bedingten
Strafvollzug nicht gegeben und die gemeinnützige Arbeit von 400 Stunden ist damit unbedingt
auszusprechen.

(…)
                                     Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
                                     Strafgericht, Entscheid K 1-2017 vom 18. August 2017



2.2. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei andauernden fehlenden Arbeits-
     bemühungen (Art. 15 Abs. 1 AVIG); Einstellung der Arbeitslosentaggelder
     (Art. 8 Abs. 1 AVIG)

Erwägungen:

I.

1.    Am 12. Oktober 2016 erhielt A. von seiner Arbeitgeberin die Kündigung per 30. No-
      vember 2016. Am 12. Dezember 2016 meldete er sich beim RAV Appenzell-Innerrho-
      den (folgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung. Bei der Erstbesprechung wurde er unter an-
      derem gebeten, dem RAV die bisherigen Arbeitsbemühungen zuzustellen, das Bewer-
      bungsdossier einzureichen und für den restlichen Dezember vier und anschliessend
      pro Monat acht Arbeitsbemühungen nachzuweisen.

2.    A. wies für die Dauer der Kündigungsfrist eine Arbeitsbemühung nach. In der Folge
      verfügte das RAV mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 15 Einstelltage aufgrund feh-
      lender Arbeitsbemühungen.

3.    Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurden weitere 21 Einstelltage aufgrund fehlender
      Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2017 verfügt. Am 30. Januar 2017 fand eine
      Besprechung statt, bei der A. darauf hingewiesen wurde, dass die Vermittlungsfähig-
      keit überprüft werde, falls er weiterhin keine Arbeitsbemühungen nachweise. Da er
      auch das Bewerbungsdossier nicht mitbrachte, wurde dieses nochmals eingefordert.

4.    Am 6. Februar 2017 händigte A. dem RAV sein Bewerbungsdossier aus und erklärte
      auf Nachfrage, dass er im Januar keine Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Da A.
      auch im Januar 2017 keine Arbeitsbemühungen nachwies, verfügte das RAV am
      13. Februar 2017 weitere 23 Einstelltage.

5.    Anlässlich der Besprechung vom 28. Februar 2017 erschien A. wiederum ohne Unter-
      lagen und bestätigte, keine Arbeitsbemühungen nachweisen zu können. Das RAV kün-
      digte ihm an, die Vermittlungsfähigkeit abzulehnen, wenn er nicht bis zum 5. März
      2017 die Arbeitsbemühungen für den Februar 2017 einreiche. Zudem habe er den Le-
      benslauf und Diplome nachzureichen.

6.    Mit Verfügung vom 13. März 2017 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit von A.
      und stellte ihre Leistungen ab 1. März 2017 ein.

7.    Mit Schreiben vom 5. April 2017 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung vom
      13. März 2017.



                                                                                           35 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




8.        Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell
          I.Rh. die Einsprache von A. ab.

9.        Am 10. Juni 2017 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appen-
          zell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
          der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin)
          vom 11. Mai 2017 und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, den Einspracheent-
          scheid aufzuheben und ihn als vermittlungsfähig zu betrachten.

10.       Am 13. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und be-
          antragte die Abweisung der Beschwerde.
(…)


III.

1.        Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teil-
          weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz
          wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV
          erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von
          der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschrif-
          ten erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitslose ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG vermitt-
          lungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu-
          nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

2.        Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, son-
          dern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
          Verhältnissen einzusetzen (Kupfer Bucher, in: Bundesgesetz über die obligatorische
          Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [Murer / Stauffer Hrsg.], 4. Aufl.
          2013, S. 69). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen können zu einer Vermitt-
          lungsunfähigkeit mit Ablehnung der Anspruchsberechtigung führen (Kupfer Bucher,
          a.a.O., S. 82; BGE 112 V 218 E. 1b). Zur Vermittlungsbereitschaft genügt die Willens-
          haltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte
          Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu
          stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer
          zumutbaren Stelle umzusehen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 82; Urteil C 73/06 E. 3.2).

3.        Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er länger für die Aufarbeitung
          seines Dossiers gebraucht hätte, insbesondere bis er auch das letzte Zeugnis zusam-
          men gehabt hätte. Zudem brauche er noch Hilfe bei der Erstellung des Frontblattes. Er
          habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Stellen gesucht. Er habe in dieser Zeit aber
          auch Höhen und Tiefen gehabt. Den Lebenslauf habe er am 25. April 2017 fertig er-
          stellt gehabt, jedoch noch ohne Zeugnisse. Den Termin beim RAV am 1. Mai 2017
          habe er vergessen, werde aber nächstes Mal dort sein.

4.        Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung im
          Einspracheentscheid. Darin führt sie aus, der Beschwerdeführer habe seit seiner Stel-
          lenlosigkeit im Dezember 2016 bis zum Einspracheentscheid trotz mehrfacher Abmah-
          nung keine Arbeitsbemühungen beigebracht. Das unvollständige Dossier sei erst am
          6. Februar 2017 dem RAV übergeben worden. Vom Angebot, ihn beim Erstellen des
          Bewerbungsdossiers zu unterstützen, habe er keinen Gebrauch gemacht, bzw. habe
          die entsprechende Vorarbeit nicht geleistet, so dass er nicht unterstützt werden konnte.



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                                                                     Geschäftsbericht 2017 – Anhang




     Die mehrfache Sanktionierung mit Einstelltagen habe beim Versicherten zu keiner Ver-
     haltensänderung geführt.

5.
5.1. Der Beschwerdeführer erhielt am 12. Oktober 2016 die Kündigung. Ab diesem Zeit-
     punkt wusste er, dass er sich um eine neue Stelle bemühen muss. Bis zur Anmeldung
     beim RAV am 12. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer eine Stellenbewerbung
     gemacht. Abgesehen davon hat er bis zum Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017
     keine einzige Arbeitsbemühung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann also für
     die Zeit ab der Kündigung lediglich eine einzige Bewerbung für die Dauer von insge-
     samt sieben Monaten vorweisen. Gemäss Besprechung wäre er jedoch zumindest ab
     Januar 2017 verpflichtet gewesen, acht Bewerbungen pro Monat zu erstellen. Inwie-
     weit der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Monaten Arbeitsbemühungen nach-
     wies, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Grundsätzlich ist der Sachverhalt im
     Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend. Die Beschwerdeinstanz hat sich
     ebenfalls auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu stützen (Kie-
     ser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N 60 und Art. 61 N 99).

5.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch das
     RAV sein Bewerbungsdossier nicht vollständig aufgearbeitet. Gemäss dem Beratungs-
     protokoll des RAV hat der Beschwerdeführer erst Ende Mai 2017 und damit nach dem
     Verfügungszeitpunkt das fehlende Diplom nachgereicht. Das mittlerweile vollständige
     Bewerbungsdossier des Beschwerdeführers umfasst einen zweiseitigen Lebenslauf,
     sechs Arbeitszeugnisse und das Fähigkeitszeugnis. Da der Beschwerdeführer seit
     Ende November 2016 keiner Arbeit mehr nachging, hätte er genügend Zeit gehabt,
     sein Bewerbungsdossier zusammen zu stellen. Zudem hat ihm das RAV Hilfe angebo-
     ten, sobald er die erforderlichen Unterlagen liefern würde. So hat das RAV dann auch
     den vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf geprüft und korrigiert. Damit geht
     der Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass er mehr Zeit für das Zusammenstellen
     seines Dossiers gebraucht hätte. Es kann durchaus erwartet werden, dass innerhalb
     weniger Tage die Unterlagen zusammengetragen werden können, zumal der Be-
     schwerdeführer noch relativ jung ist und sein Dossier nicht sehr umfangreich ist.

5.3. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass eine unzureichende Stellensuche allein in der
     Regel nur Ausdruck ungenügender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sei und
     nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue An-
     stellung gar nicht finden wolle. Anders beurteilt es das Bundesgericht aber, wenn nach-
     weislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat
     (Urteil C 116/02 E. 3.3). Vorliegend hat das RAV den Beschwerdeführer rund drei Mo-
     nate betreut, nachdem es die Vermittlungsfähigkeit verneinte. Nach diesem doch eher
     kurzen Zeitraum die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, bedarf besonderer Umstände.
     Da der Beschwerdeführer in keiner Weise erkennen liess, wie er sich um eine Arbeits-
     stelle bemühen will und er nach mehrmaliger Aufforderung weder das Bewerbungsdos-
     sier vervollständigte noch Arbeitsbemühungen nachwies, sind qualifizierte Umstände
     gegeben. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass keinerlei Mitwirkungswille des Be-
     schwerdeführers im fraglichen Zeitraum erkennbar ist und der Beschwerdeführer die
     Hilfe des RAV nicht annahm. Durch die Einstellungsverfügungen vom 28. Dezember
     2016, 16. Januar 2017 und 13. Februar 2017 war er vorgewarnt und darauf hingewie-
     sen worden. Diese «Mahnungen» liess er unbeachtet. Damit hat beim Beschwerdefüh-
     rer keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit bestanden und die Beschwerde-
     gegnerin hat die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint.




                                                                                            37 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          (…)

                                          Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                          Entscheid V 7-2017 vom 29. August 2017



2.3. Verfahrensmängel im Strafprozess / Anspruch auf ein faires Verfahren
     (Art. 6 EMRK): wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfah-
     ren; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur erneu-
     ten Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 409 Abs. 1 StPO).

Erwägungen:

I.

1.        Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. beurteilte an der öffentlichen Verhandlung vom
          14. März 2017 die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh.
          (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung
          gegen das Tierschutzgesetz i.S. von Art. 28 Abs. 1 und 3 TschG und verurteilte ihn
          gleichentags wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse.

2.        Mit Schreiben vom 16. März 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten gegen
          das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. März 2017 Berufung an.

(…)


III.

1.        Nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung können das Gericht
          und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend die Gültigkeit der An-
          klage, die Prozessvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobe-
          nen Beweise, die Öffentlichkeit der Verhandlung, die Zweiteilung der Verhandlung
          (Art. 339 Abs. 2 StPO).

          Von der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 14. März 2017 gibt es ein Protokoll und
          eine Tonbandaufnahme.

          Nachdem die Verfahrensleitung die Verhandlung eröffnet und die von der Vorladung
          abweichende Besetzung des Gerichts bekannt gegeben hatte, schritt sie sogleich zur
          Einvernahme des Beschuldigten. Eine Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen wurde
          weder dem Gericht noch den Parteien eingeräumt. Nach Abschluss der Einvernahme
          des Beschuldigten gab die Verfahrensleitung auf Intervention des Verteidigers des Be-
          schuldigten den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen, was gemäss
          dem klaren Wortlaut der StPO zu spät war.

2.        Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der
          Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2
          StPO). Im Rahmen des konventionsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren
          (Art. 6 EMRK) ist sicherzustellen, dass der Beschuldigte den Inhalt der Anklageschrift
          tatsächlich und wenigstens einmal im Verfahren zur Kenntnis nehmen konnte (Gut /
          Fingerhuth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.

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                                                                     Geschäftsbericht 2017 – Anhang




     340 N 9). Ist Publikum anwesend, hat die Verfahrensleitung trotz Verzicht der Parteien
     auf das Verlesen der Anklageschrift zuhanden der Öffentlichkeit eine Information über
     den wesentlichen Inhalt der Anklageschrift bekannt zu geben (Hauri / Venetz, BSK
     StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 340 N 13).

     Vorliegend hat die Verfahrensleitung zu keinem Zeitpunkt die Anträge der Staatsan-
     waltschaft verlesen. Einen Verzicht der Parteien gab es nicht. Auch wurde der Beschul-
     digte zu keinem Zeitpunkt gefragt, ob er die Anträge der Staatsanwaltschaft kenne. Zu-
     dem hätte aufgrund der vier anwesenden Zuschauer nicht auf das Verlesen der An-
     träge oder zumindest der wesentlichen Inhalte der Anklageschrift verzichtet werden
     können.

3.   Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt gemäss
     Art. 341 Abs. 1 StPO die Einvernahmen durch. Die anderen Mitglieder des Gerichts
     und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen
     oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Der Anspruch
     auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seines Verteidigers bezweckt die Waf-
     fengleichheit von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem, was Ausfluss von Art. 6
     Ziff. 3 lit. d EMRK ist (Hauri / Venetz, a.a.O., Art. 341 N 9).

     Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Per-
     son eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfah-
     rens (Art. 341 Abs. 3 StPO). Mit dieser Befragung soll das Gericht einen persönlichen
     Eindruck des Beschuldigten und seiner Haltung gegenüber der Anklage sowie den Er-
     gebnissen des Vorverfahrens gewinnen. Zudem wird dem Öffentlichkeitsgrundsatz
     Rechnung getragen (Hauri / Venetz, a.a.O., Art. 341 N 14).

     Die Einvernahme des Beschuldigten erfolgte vorliegend durch die Verfahrensleitung.
     Zu Beginn der Einvernahme erfragte die Verfahrensleitung die Personalien des Be-
     schuldigten. Eine eigentliche Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vor-
     verfahrens erfolgte nicht.

     Im weiteren Verlauf der Einvernahme unterbrach der Verteidiger des Beschuldigten die
     Verfahrensleitung bei ihrer Aussage, dass es für den Beschuldigten rechtlich relativ
     eng werde. Der Verteidiger bat die Verfahrensleitung, das Plädoyer nicht vorwegzu-
     nehmen und den Beschuldigten nur zu Sache zu befragen. Die Verfahrensleitung erwi-
     derte darauf, dass sie mit dem Beschuldigten über Prozessaussichten sprechen dürfe,
     was der Verteidiger verneinte. Daraufhin brach die Verfahrensleitung die Einvernahme
     ab und forderte den Verteidiger auf, zu plädieren (was keinen Niederschlag im Proto-
     koll fand, aber der Tonaufzeichnung zu entnehmen ist). Anschliessend ergriff der Be-
     schuldigte das Wort, um die ursprüngliche Frage zu beantworten. Daraufhin erwiderte
     die Verfahrensleitung gegenüber dem Beschuldigten, dass sie ihm anscheinend nicht
     sagen dürfe, dass die Rechtslage relativ heikel sei für ihn, da ihr sein Anwalt dies ver-
     boten habe und sie brach die Einvernahme endgültig ab und übergab der Staatsan-
     waltschaft das Wort für den ersten Vortrag.

     Für die Durchführung der Einvernahme stellt das Gesetz in Art. 341 StPO klare Vorga-
     ben auf. Vorliegend wurde der Beschuldigte vorab nicht zur Anklage und zu den Ergeb-
     nissen des Vorverfahrens befragt. Nach dem abrupten Abbruch der Einvernahme ge-
     währte die Verfahrensleitung weder den Mitgliedern des Gerichts noch den Parteien
     Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Inwieweit der Richter dem Beschul-
     digten bei einer Einvernahmen die Rechtslage erläutern darf oder die Einvernahme auf
     den Sachverhalt zu beschränken ist, kann vorliegend offen bleiben.


                                                                                            39 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




4.        Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, wei-
          tere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO).

          Vorliegend bestand das Beweisverfahren lediglich aus der Einvernahme des Beschul-
          digten. Das Gericht versäumte es danach, den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere
          Beweisanträge zu stellen und anschliessend das Beweisverfahren für abgeschlossen
          zu erklären. Auf anschliessende Intervention des Verteidigers wurden lediglich die vor-
          frageweise aufgeworfenen Beweisanträge des Verteidigers entschieden. Dabei fällt
          auf, dass der Beweisantrag des Verteidigers, weitere Belege, namentlich Beilagen 3-6,
          einreichen zu können, zwar abgelehnt wurde, die damit zusammenhängenden Belege
          3–6 trotzdem zu den Akten genommen wurden.

5.        Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre An-
          träge (Art. 346 StPO). Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge
          das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Anschliessend erklärt die Verfah-
          rensleitung die Parteiverhandlung für geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO).

          Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien ordnungsgemäss die Möglichkeit zur
          Stellung und Begründung der Anträge. Nach Gewährung des Replikrechts und einem
          entsprechenden Verzicht durch die Staatsanwaltschaft, gab die Verfahrensleitung den
          Richtern Gelegenheit zur Stellung von Fragen. Das Richtergremium hatte keine weite-
          ren Fragen. Anschliessend befragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten erneut.
          Der Verteidiger intervenierte, dass es nun keine Befragung mehr gebe. Die Verfahrens-
          leitung bestand darauf, den Beschuldigten nach den Parteivorträgen noch befragen zu
          dürfen. Dem Verteidiger gebot sie, ruhig zu sein, ansonsten werde sie eine Busse aus-
          sprechen. Der Verteidiger riet dem Beschuldigten anschliessend, die Aussage zu ver-
          weigern, was dieser auch tat. Damit war diese weitere «Befragung» beendet und die
          Verfahrensleitung gewährte dem Beschuldigten das letzte Wort.

          Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut erfolgt nach Abschluss der Parteivorträge zwin-
          gend das letzte Wort des Beschuldigten. Anschliessend ist die Verhandlung zu schlies-
          sen. Das Gesetz lässt keinen Raum, nach den Parteivorträgen das Beweisverfahren –
          wozu die Einvernahme des Beschuldigten gehört – wieder aufzunehmen. Insofern hat
          der Verteidiger zu Recht interveniert und die Androhung der Ordnungsbusse durch die
          Verfahrensleitung war unangebracht. Insofern ist auch fraglich, inwiefern der Beschul-
          digte nach dieser heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen der Verfahrenslei-
          tung und seinem Verteidiger und der anschliessenden Empfehlung seines Verteidigers
          zur Aussageverweigerung den Anspruch auf das letzte Wort unbeeinflusst und frei
          wahrnehmen konnte.

6.        Das Gericht eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Art. 84 StPO (Art. 351
          Abs. 3 StPO). Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im An-
          schluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO;
          Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
          §82 N 24; Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü-
          rich / St. Gallen 2013, § 43 N 200). Der Anspruch auf mündliche Urteilsverkündung ist
          verfassungs- und konventionsrechtlicher Natur (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1
          EMRK; vgl. Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
          [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 84 N 2).

          Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv
          aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das
          Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil
          in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle

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     auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort
     nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 3 StPO). Absatz 3 bezieht sich auf den Ausnah-
     mefall, dass das Gericht nicht sofort entscheiden kann. Zu denken ist etwa daran, dass
     neue Beweismittel eingereicht werden oder die Parteivorträge zu weiteren Abklärungen
     oder vertieften Überlegungen Anlass geben (Arquint, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 84
     N 2 ff.). Im Falle einer vorgängigen publikumsöffentlichen Verhandlung ist das Gericht
     auch bei einem Verzicht gehalten, das Urteil öffentlich zu machen (Brüschweiler,
     a.a.O., Art. 84 N 5). Ein Verzicht auf strafprozessuale Verfahrensrechte ist nur zuläs-
     sig, wenn die beschuldigte Person in Kenntnis ihrer Rechte und der Konsequenzen ih-
     rer Entscheidung ausdrücklich und unmissverständlich eine Verzichtserklärung abgibt
     (Zhuoli Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im
     Schweizerischen Strafprozess, Diss. 2014, S. 179).

     Nachdem vorliegend der Beschuldigte das letzte Wort gesprochen hatte, teilte die Ver-
     fahrensleitung mit, dass die Verhandlung damit geschlossen sei, das Urteil schriftlich
     ausgehändigt werde und es keine mündliche Urteilsverkündung gebe. Gemäss den vo-
     rinstanzlichen Akten wurde das Dispositiv am nächsten Tag, am 15. März 2017, per
     Einschreiben an den Verteidiger und mit interner Post an die Staatsanwaltschaft ver-
     schickt.

     Die Verfahrensleitung hat den Parteien am Ende der Verhandlung mitgeteilt, dass das
     Urteil nicht mündlich eröffnet werde. Einen Grund dafür gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO
     gab sie nicht an. Da das Beweisverfahren lediglich aus der Einvernahme des Beschul-
     digten bestand und die vorfrageweise erhobenen Beweisanträge abgelehnt wurden, ist
     nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen oder vertiefte Überlegungen nötig gewesen
     wären, was von der Verfahrensleitung auch nicht vorgebracht wurde. Selbst wenn die
     Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 3 StPO gegeben gewesen wären, hätte eine neue
     Hauptverhandlung angesetzt werden müssen. Ob dann ein Verzicht der Parteien auf
     die öffentliche Urteilsverkündung im Lichte der Tatsache, dass die Verhandlung öffent-
     lich und von vier Zuschauern besucht war, zulässig gewesen wäre, kann offen bleiben,
     da ohnehin kein Verzicht von der Verfahrensleitung erfragt wurde. Ein Verzicht i.S.v.
     Art. 84 Abs. 3 StPO ist weder dem Protokoll noch der Tonbandaufzeichnung zu ent-
     nehmen.

     Das Unterlassen der öffentlichen Urteilsverkündung war unzulässig und verletzt Bun-
     des- und Konventionsrecht.

7.   Weist das erstinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren
     nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf
     und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung
     eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).

     Die kassatorische Wirkung der Berufung ist zu bejahen, wenn die Fehler des erstin-
     stanzlichen Verfahrens derart gravierend sind, dass die Rückweisung für die Wahrung
     der Parteirechte unumgänglich scheint (Beschluss des Obergerichts Zürich SU170004-
     O/U/cwo vom 27. Februar 2017). Eine Rückweisung rechtfertigt sich dann, wenn es
     sich um einen schweren Verfahrensfehler handelt, dieser kausal für die Entscheidfin-
     dung war und der Fehler vom Berufungsgericht nicht geheilt werden kann (Zehnder,
     Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, 2016,
     S. 190). Treten mehrere Verfahrensverstösse im gleichen Verfahren auf, können sie in
     der Summe einen schweren Fehler bedeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
     1B_419/2014 vom 27. April 2015, E. 3.5; Zehnder, a.a.O., S. 197). Betreffend Kausali-
     tät gilt, dass ein Verfahrensfehler nur dann heilbar ist, wenn ausgeschlossen werden


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Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          kann, dass er sich auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt haben könnte (Zehn-
          der, a.a.O., S. 207).

          Obschon das Gesetz (Art. 335 ff. StPO) klare und detaillierte Vorgaben zum Verfah-
          rensablauf macht, wurde vor erster Instanz mehrfach davon abgewichen, resp. dage-
          gen verstossen. Wie bereits oben dargelegt erscheint die Hauptverhandlung insgesamt
          als Durcheinander von Vorfragen, Beweisverfahren und Parteivorträgen. Abgesehen
          davon wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht verlesen und das Urteil nicht
          mündlich eröffnet, womit auch das Öffentlichkeitsprinzip verletzt wurde. Die Summe al-
          ler oben aufgeführten Verfahrensfehler bedeutet insgesamt einen schweren Fehler des
          erstinstanzlichen Verfahrens.

          Inwieweit sich die einzelnen Verfahrensfehler auf den Entscheid ausgewirkt haben,
          kann nicht abschliessend beurteilt werden. Zumindest erscheint es aber möglich, dass
          der Verteidiger aufgrund der zu Unrecht erfolgten Zurechtweisungen durch die Verfah-
          rensleitung weitere Interventionen unterliess. Ebenso ist unklar, inwieweit der Beschul-
          digte ein freies Schlusswort setzen konnte. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen wer-
          den, dass sich die Verfahrensfehler auf den Entscheid ausgewirkt haben könnten, wes-
          halb eine Heilung durch das Berufungsgericht nicht möglich ist.

          Jede Person hat gemäss Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren. Vorliegend
          erscheint das vorinstanzliche Verfahren einerseits chaotisch geführt und andererseits
          von einem eher gehässigen Ton geprägt. Gerade aus Sicht des Beschuldigten muss
          die Verhandlung als überaus stossend wirken, wenn Verteidiger und Verfahrensleitung
          mehrfach verbal aneinander geraten und gleichzeitig – oder gerade dadurch – elemen-
          tarste Verfahrensvorschriften missachtet werden. Insgesamt kann das erstinstanzliche
          Verfahren nicht mehr als faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK betrachtet werden.

          Nach diesen Feststellungen kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Besetzung der
          Vorinstanz als gesetzmässige Besetzung im Sinne von Art. 335 StPO zu werten ist.
          Die Vorladung sah noch eine Besetzung mit sieben, namentlich genannten Richtern
          vor. An der Hauptverhandlung waren dann jedoch nur sechs Richter anwesend, was
          gemäss kantonalem Recht als beschlussfähige Besetzung zu werten ist (Art. 8 GOG).
          Trotzdem bleibt offen, ob eine Verkleinerung des angekündigten Spruchkörpers ohne
          Angabe von Gründen und ohne ausdrückliches Einverständnis des Beschuldigten eine
          Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 335 StPO darstellt
          (vgl. dazu Gut / Fingerhuth, a.a.O., Art. 335 N 10 f.).

          Aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
          und zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vo-
          rinstanz zurückzuweisen.

(…)
                                          Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
                                          Strafgericht, Entscheid K 3-2017 vom 6. Oktober 2017




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2.4. Nach dem Vertrauensprinzip ist auszulegen, ob nur eine Urteilsbegrün-
     dung ohne Weiterzugsmöglichkeit oder aber eine Berufungsanmeldung
     vorliegt (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO); Das Abbrennen von
     rund zwei bis drei Kubikmetern Holz ist meldepflichtig (Art. 8 Abs. 2 FSG
     und Art. 10 Abs. 2 FSV); Vorkehrungen beim Feuern im Freien zur Vermei-
     dung eines Übergreifens des Feuers (Art. 8 Abs. 1 FSG).

Erwägungen:

I.

1.   A. verbrannte am 31. Dezember 2015 auf seiner Liegenschaft um etwa 06:00 Uhr (…)
     ohne Bewilligung oder Meldung rund zwei bis drei Kubikmeter natürliche Abfälle, insbe-
     sondere Äste von Tannen, welche bereits rund vier Jahre lang dort lagen. Dieses
     Feuer lag seitlich der Zufahrtsstrasse und grenzte direkt an das anliegende Gehölz aus
     kahlen dünnen Bäumen, um welche Blätter, Äste und trockener Grasschnitt lagen. Die
     Umgebung war trocken, der Boden gefroren und es herrschte seit längerer Zeit kein
     Niederschlag. Aufgrund einer Meldung eines unbekannten Anrufers rückte ein Polizist
     aus, welcher (…) bereits von weitem ein grösseres Feuer sichten konnte. Nachdem der
     Polizist am Ort des Feuers eintraf, waren die Flammen des Feuers körperhoch und die
     Feuerstelle wies eine grössere Fläche auf. Auch nach mehrmaligem Rufen des Polizis-
     ten ist keine Person erschienen. Die Polizei bot die Feuerwehr zur Löschung des Feu-
     ers auf. A. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Januar 2016 an, dass
     er sich im Stall seines Hofes, welcher rund 300 m Luftlinie vom Feuer entfernt sei, be-
     funden habe. Von seinem Hof habe er nur wenige Minuten, bis er bei der Feuerstelle
     sei. Um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern, hätte sein Nachbar ein mit Wasser
     gefülltes Druckfass bereitgehalten. Weitere Vorkehrungen seien nicht getroffen wor-
     den.

2.   Mit Entscheid B 11-2016 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 25. Oktober 2016
     wurde A. vom Vorwurf der Übertretung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhal-
     teverordnung sowie der schweren Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz frei-
     gesprochen. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall einer Widerhandlung gegen das Feu-
     erschutzgesetz vorliege, falle in die Zuständigkeit der Bezirksbehörden. Dieser Ent-
     scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.   A. wurde mit Strafbefehl des Bezirksrats Schlatt-Haslen vom 13. März 2017 wegen des
     Verstosses gegen die Feuerschutzgesetzgebung in einem leichten Fall schuldig ge-
     sprochen und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zwei bis drei Kubikmeter Brenn-
     material sei als Funken zu betrachten. Bei der Feuerstelle handle es sich aber nicht um
     einen für Funken zugewiesenen Platz. Selbst wenn man das Feuer nicht als Funken
     auf einem nicht zugewiesenen Platz einstufen wolle, hätte er natürliche Abfälle in grös-
     serem Umfang verbrannt, ohne das Verbrennen zu melden. Schliesslich sei A. beim
     Eintreffen der Polizei nicht bei der Feuerstelle gewesen, sondern nach eigenen Anga-
     ben 300 m von der Feuerstelle im Stall, und auf laute Rufe der Polizeifunktionäre hätte
     er nicht reagiert. Das Feuer sei so stark gewesen, dass die Polizei sich veranlasst ge-
     sehen habe, für die Löschung zu sorgen. A. habe somit nicht alle Vorkehren getroffen,
     um ein Übergreifen des Feuers auf die angrenzende Bestockung zu verhindern.




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Geschäftsbericht 2017 – Anhang




4.        Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom 24. März 2017 Einsprache, wo-
          raufhin am 10. April 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. er-
          folgte.

5.        Das Bezirksgericht Appenzell erliess am 13. Juni 2017 folgenden Entscheid B 7-2017
          (BA act. 9):
          «1. A. wird der leichten Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz (FSG) schuldig
              gesprochen und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt, bei schuldhafter Nichtbe-
              zahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen.
          2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von
              Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der beschuldigten Person.
          3. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Ent-
              scheids, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 500.-- festgesetzt.»

6.        Mit einer Kopie des Schreibens vom 16. Juni 2017 teilte A. dem Bezirksgericht Appen-
          zell I.Rh. mit, dass er eine schriftliche Begründung des Entscheides vom 13. Juni 2017
          benötige.

7.        Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. teilte A. mit, es bleibe unklar, ob er
          im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO nur die Begründung des Entscheides verlange
          (also den Entscheid nicht weiterziehen möchte) oder ob er nach Art. 399 Abs. 1 StPO
          die Berufung anmelde (mit der Möglichkeit, den begründeten Entscheid an das Kan-
          tonsgericht Appenzell I.Rh. weiterzuziehen). Auch bei Berufungsanmeldung würde ihm
          der Entscheid begründet zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2017
          wurde ihm eine Notfrist bis 3. Juli 2017 gesetzt, in einem Schreiben mit Originalunter-
          schrift mitzuteilen, ob er die Berufung anmelden möchte. Bei unbenütztem Ablauf die-
          ser Frist gehe das Gericht davon aus, dass er auf ein Rechtsmittel verzichte und nur
          die Begründung des Entscheids verlange.

8.        Am 3. Juli 2017 überbrachte A. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das Original seines
          Schreibens vom 16. Juni 2017 und bemerkte zusätzlich, dass er keinen Unterschied
          zwischen Original und Kopie sehe.

9.        Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. versandte am 7. Juli 2017 folgenden begründeten
          Entscheid B 7-2017 vom 13. Juni 2017, welcher A. am 10. Juli 2017 zugestellt worden
          ist:
          «1. A. wird der leichten Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz (FSG) schuldig
               gesprochen und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt, bei schuldhafter Nichtbe-
               zahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen.
          2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- gehen
               zu Lasten von A.»

          Als Rechtsmittel wurde folgendes angegeben:

          «Die Partei, die Berufung angemeldet hat, kann dem Berufungsgericht innert 20 Tagen
          seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einrei-
          chen. Sie hat darin anzugeben: […].»

10.       A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 26. Juli 2017 die Berufungserklärung ein und
          stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom
          13. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld
          und Strafe freizusprechen.



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11.   Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2017 wurde dem Berufungskläger mit-
      geteilt, dass er innert gesetzter Notfrist nur das Original der bereits am 16. Juni 2017
      eingereichten Kopie des Schreibens nachgereicht, die Berufung jedoch nicht angemel-
      det habe. Demzufolge habe er auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Es wäre
      folglich auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bun-
      desgerichtlicher Rechtsprechung stelle nämlich das Begehren im Sinne von Art. 82
      Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, keine Berufungsanmeldung im Sinne von
      Art. 399 Abs. 1 StPO dar. Er habe bis 21. August 2017 Gelegenheit, zum beabsichtig-
      ten Nichteintretensentscheid Stellung zu nehmen (Art. 403 Abs. 2 StPO).

(…)


II.

1.
1.1. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: a. eine
     Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b. eine Partei ein
     Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Ge-
     richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
     anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht
     dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine
     schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO).

1.2. Die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und
     Glauben zu wahren. Dem Vertrauensgrundsatz kommt bei der Frage, ob ein Beschul-
     digter bloss eine Begründung eines Urteils wolle, ohne die Möglichkeit zu haben, spä-
     ter die Berufung zu erklären, oder ob er die Berufung anmelden wollte, mit der Möglich-
     keit, nach Vorliegen der Begründung die Berufung erklären zu können, eine grosse Be-
     deutung zu. Abzustellen ist auf die konkreten Umstände und nicht allein auf den Wort-
     laut der Erklärung. Ein starkes Indiz dafür, was ein Beschuldigter wollte, stellt zweifel-
     los die Tatsache dar, dass er später die Berufung auch erklärt (vgl. can 2012 Nr. 65).

1.3. Der Berufungskläger überbrachte dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. (folgend: Vo-
     rinstanz) das Original seines Schreibens vom 16. Juni 2017, er benötige eine schriftli-
     che Begründung des Entscheides vom 13. Juni 2017 (Art. 399 Abs. 1 oder Art. 82
     Abs. 2 StPO), und bemerkte zusätzlich, dass er keinen Unterschied zwischen Original
     und Kopie sehe. Der Berufungskläger hat sich demnach auf den letzten Abschnitt der
     prozessleitenden Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 21. Juni 2017 kon-
     zentriert und ging davon aus, er melde die Berufung an, wenn er innert der Notfrist sein
     Schreiben mit Originalunterschrift einreiche und er nur auf das Rechtsmittel verzichten
     würde, wenn er diese Frist unbenützt ablaufen liesse. Jedenfalls hat er Art. 399 Abs. 1
     StPO, welcher die Berufungsanmeldung regelt, vermerkt. Auch aus seiner Stellung-
     nahme vom 18. August 2017 geht klar hervor, dass er beabsichtigte, ein Berufungsver-
     fahren einzuleiten: So sei ihm als juristischer Laie aus Unkenntnis entgangen, dass er
     zugleich hätte Berufung verlangen sollen. Die Berufung sei ihm jederzeit klar gewesen,
     weshalb er auch die Berufungserklärung eingereicht habe.

      Die Vorinstanz hat in Folge, obwohl das Originalschreiben des Berufungsklägers vom
      Wortlaut her genauso unklar ist wie die am 16. Juni 2017 eingereichte Kopie, nicht er-
      neut beim Berufungskläger, welcher nicht rechtskundig ist, nachgefragt. Im Übrigen ist
      zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz implizit die Eingabe des Original-



                                                                                             45 - 50
Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          schreibens des Berufungsklägers vom 16. Juni 2017 als fristgerechte Berufungsanmel-
          dung wertete, hat es doch im begründeten Entscheid das Rechtsmittel der Berufung
          aufgeführt.

          Schliesslich reichte der Berufungskläger innert 20 Tagen die Berufungserklärung ein.
          Die Berufungserklärung ging somit frist- und formgerecht beim angerufenen und zu-
          ständigen Gericht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO; Art. 11 EG StPO).

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutre-
     ten.

2.        Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, weil im vorliegenden Verfahren
          eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildet und mit der Berufung
          nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wurde
          (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).


III.

1.
1.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung an, A. habe anlässlich der polizeilichen Ein-
     vernahme vom 2. Januar 2016 sowie an Schranken angegeben, er habe, ohne es zu
     melden, (…) rund zwei bis drei Kubikmeter Holz angezündet. Damit habe er unbestrit-
     tenermassen eine grössere Menge an Holz verbrannt, ohne dies zu melden. Demzu-
     folge habe sich A. der leichten Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz und die
     Feuerschutzverordnung strafbar gemacht.

1.2. Der Berufungskläger erwidert, dass ein Reisighaufen ohne Meldepflicht ausserhalb des
     Waldbodens am Waldrand zur einigermassen ordentlichen Waldbewirtschaftung ohne
     Maschineneinsatz sollte verbrannt werden dürfen.

1.3. Das Funken und Abbrennen von Feuerwerk in grösserem Umfang ist nur auf zugewie-
     senen Plätzen gestattet (Art. 8 Abs. 2 FSG). Das Verbrennen von natürlichen Abfällen
     in grösserem Umfang ist meldepflichtig (Art. 10 Abs. 2 FSV).

          Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah-
          rens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh-
          lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
          auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge-
          bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

1.4. Auf den Fotos, welche durch die Polizei erstellt worden sind, ist erkennbar, dass unter
     anderem grössere Holzteile auf einer Feuerstelle von weit über einem Meter Durch-
     messer verbrannt worden sind. Auch kann dem Polizeirapport entnommen werden,
     dass die Feuerstelle eine grössere Fläche aufgewiesen habe und die Flammen in Kör-
     pergrösse hochgestiegen seien. Der Polizist sah sich infolge der Grösse des Feuers
     veranlasst, die Feuerwehr aufzubieten und das Feuer löschen zu lassen. Der Beru-
     fungskläger selbst gab bei der polizeilichen Einvernahme an, er habe rund zwei bis drei
     Kubikmeter Holz angezündet. Auch die übrigen Aussagen des Berufungsklägers las-
     sen den Schluss ohne weiteres zu, dass es sich um ein grösseres Feuer handelte. Die
     Feststellung der Vorinstanz, es seien natürliche Abfälle in grösserem Umfang ver-
     brannt worden, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und das Urteil, der Berufungs-
     kläger habe sich wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht strafbar gemacht, nicht
     rechtsfehlerhaft.

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2.
2.1. Die Vorinstanz begründete weiter, das Feuer sei unbeaufsichtigt abgebrannt. Nebst
     dem erwähnten wassergefüllten Druckfass und der Information des Nachbars habe A.
     keine Vorkehrungen getroffen, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern.

2.2. Der Berufungskläger erwidert, er selbst habe das Feuer mit regelmässigen Fahrten in
     bestimmten Zeitabständen zum Feuer kontrolliert. Gras sei keines verbrannt worden.
     Die Sicht auf das Feuer könne gut und gerne ausserhalb der Hörnähe sein. Zumindest
     mit Feldstecher beobachtet oder im Auge behalten sei kein unbeaufsichtigtes Verbren-
     nen. Die Umgebung sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen.

2.3. Beim Feuern im Freien sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung zu be-
     achten sowie alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine ungebührliche Rauchbelästi-
     gung und insbesondere ein Übergreifen des Feuers auf Gebäude und Fahrhabe, Wald
     und Flur vermieden wird (Art. 8 Abs. 1 FSG).

2.4. Der Berufungskläger hat nicht alle Vorkehrungen getroffen, damit ein Übergreifen des
     Feuers unter anderem auf den angrenzenden Wald und die angrenzende Flur vermie-
     den wird. So war das Feuer beim Eintreffen des Polizisten unbeaufsichtigt und auch
     auf dessen mehrmaliges Rufen hin kam weder der Berufungskläger, der sich im Stall
     aufgehalten und damit keinen Sichtkontakt zum Feuer gehabt hat, noch dessen Nach-
     bar, welcher auf Information des Berufungsklägers hin ein Druckfass mit Wasser be-
     reitgestellt haben soll, zum Feuer hinzu. Nicht zuletzt wegen der gemäss Polizeirapport
     vorherrschenden längeren Trockenperiode, weshalb dürre Blätter bei der Feuerstelle
     lagen, und der in unmittelbarer Nähe stehenden Sträucher und Bäume hätte das Feuer
     während der ganzen Brenndauer beaufsichtigt werden müssen und zwar so, dass bei
     Übergreifen des Feuers sofort – und nicht erst in wenigen Minuten, welche der Beru-
     fungskläger nach seinen Angaben für den Weg von seinem Hof zum Feuer gebraucht
     hätte – mit dem Löschen hätte begonnen werden können. Das Urteil der Vorinstanz, A.
     habe sich auch wegen Unterlassens von Vorkehrungen zur Verhinderung des Über-
     greifens des Feuers strafbar gemacht, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft und demnach
     zu bestätigen.

3.
3.1. Wer gegen das Feuerschutzgesetz (FSG) oder darauf abgestützte Erlasse und Verfü-
     gungen verstösst, wird mit Busse bestraft (Art. 22 Abs. 1 FSG). Leichte Fälle werden
     von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 2‘000.-- geahndet (Art. 22 Abs. 2 FSG).

     Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Tä-
     ters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist
     (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse
     schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
     höchstens drei Monate aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.2. Dem Gericht erscheint die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 150.--,
     bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen, ange-
     messen.

4.   Die Berufung ist folglich abzuweisen.




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Geschäftsbericht 2017 – Anhang




5.
5.1. Auf die vom Berufungskläger zur Luftreinhalteverordnung gemachten Ausführungen,
     insbesondere bezüglich Rauchentwicklung, braucht nicht mehr eingegangen zu wer-
     den, zumal er diesbezüglich von der Vorinstanz mit Urteil B 11-2016 vom 25. Oktober
     2016 freigesprochen worden ist.

5.2. Zu vermerken bleibt, dass der Berufungskläger, sofern er jemanden der Verleumdung
     beziehungsweise einer unrechtmässigen Aufsichtspflicht bezichtigen möchte, dies sei-
     nerseits bei den Strafbehörden anzeigen kann. Jedenfalls kann dieses Ansinnen nicht
     im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

(…)
                                         Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
                                         Strafgericht, Urteil K 4-2017 vom 7. November 2017



2.5. Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht in der Regel kein Raum für die
     Annahme, mit dem Begehren um Urteilsbegründung sei auch die Beru-
     fung angemeldet (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO).


Erwägungen:

I.

1.        Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 13. Juni 2017 folgenden Entscheid:

          «1. Die A. AG wird als verantwortliches Unternehmen vom Vorwurf der fahrlässigen
              schweren Körperverletzung freigesprochen.

          2.   Die Zivilforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.

          3.   Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von
               Fr. 1‘500.-- und den Untersuchungskosten von Fr. 5‘669.60, total Fr. 7‘169.60,
               gehen zu Lasten des Staates.

          4.   Der Staat hat den Verteidiger ausseramtlich mit Fr. 8‘320.-- (ohne MWST) zu ent-
               schädigen.»

          Dieser Entscheid wurde unter anderem an den Rechtsvertreter des Privatklägers B.
          am 14. Juni 2017 versandt und am 15. Juni 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelbeleh-
          rung wies folgenden Wortlaut auf:

          «Eine Partei kann innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich oder
          mündlich zu Protokoll beim Bezirksgericht Appenzell, Unteres Ziel 20, 9050 Appen-
          zell, die Berufung anmelden oder die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung
          des Entscheides verlangen (Art. 399 Abs. 1 oder Art. 82 Abs. 2 StPO).»
2.        Der Rechtsvertreter von B. beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 die Nachlie-
          ferung einer schriftlichen Begründung des gerichtlichen Entscheids.

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3.     Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Appen-
       zell I.Rh. dem Rechtsvertreter von B., dass dieser namens von B. im Sinne von Art.
       82 Abs. 2 lit. a StPO fristgemäss die schriftliche Begründung des Entscheids vom 13.
       Juni 2017 verlangt habe. Diese werde den Parteien deshalb nachgeliefert.
4.     Am 8. August 2017 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. den begründeten
       Entscheid vom 13. Juni 2017 mit Erläuterung, indem es Ziffer 1 des Dispositivs zu-
       folge Verjährung durch «Das Strafverfahren gegen die A. AG als verantwortliches Un-
       ternehmen ist einzustellen» ersetzte. Dieser begründete Entscheid wurde dem
       Rechtsvertreter von B. am 12. August 2017 zugestellt.
5.     B. (folgend: Berufungskläger) reichte am 6. September 2017 (Datum des Poststem-
       pels) die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag, es sei ihm die
       Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung gestützt auf Art. 94 StPO
       gutzuheissen.
(…)
10.
10.1. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: a. eine
      Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b. eine Partei
      ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
       Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur-
       teils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die
       Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen
       seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein
       (Art. 399 Abs. 3 StPO).
10.2. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO muss eine Partei, wenn sie Berufung einlegen will, diese
      anmelden (vgl. BBl 2006, Botschaft StPO, S. 1314). Die StPO sieht ein zweigeteiltes
      Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien
      müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal
      im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs, und ein
      zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung.
      Die explizite Unterscheidung zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbe-
      gründung (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (Art. 82
      Abs. 2 lit. b StPO) bedeutet, dass ein blosses Motivierungs- und Zustellungsbegehren
      einer Berufungsanmeldung nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
      gerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1; Donatsch / Hans-jakob / Lie-
      ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
      2014, Art. 82 N 6). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklä-
      rung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erfor-
      derlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung
      angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren im Sinne von Art. 82
      Abs. 2 lit. a StPO erfüllt dies nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom
      11. April 2013 E. 1.7; 6B_473/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4). In einem solchen Fall
      kann auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte Berufungser-
      klärung, auch wenn diese rechtzeitig erfolgt ist, nicht eingetreten werden (vgl. Niggli /
      Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
      2014, Art. 399 N 1 f.; Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 399 N 1 f.).


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Geschäftsbericht 2017 – Anhang




          Unterscheidet die Rechtsmittelbelehrung klar und deutlich zwischen der Berufungsan-
          meldung und einer blossen Urteilsbegründung ohne Weiterzugsmöglichkeit, so be-
          steht in aller Regel kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte, der eine Urteilsbe-
          gründung verlangt hat, habe damit auch die Berufung anmelden wollen. Das gilt ins-
          besondere auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, denn es ist davon auszugehen,
          dass das, was ein Anwalt im Rahmen formeller Prozesserklärungen schreibt, auch so
          gewollt ist (vgl. can 2012 Nr. 65 S. 179).
10.3. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, welcher im Dispo versandt
      worden ist, führt die beiden Alternativen der Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1
      StPO) und der Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheides (Art. 82
      Abs. 2 StPO) auf. Auch wenn vorliegend dies nicht so deutlich erfolgt wäre, hätte der
      Rechtsvertreter des Berufungsklägers als Rechtsanwalt wissen müssen, dass ein Be-
      gründungsbegehren allein noch keiner Berufungsanmeldung entspricht. Er hat jedoch
      mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 nur beantragt, die schriftliche Begründung des
      gerichtlichen Entscheids B 20-2016 vom 13. Juni 2017 nachzuliefern. Bei diesem
      Schreiben handelt es sich lediglich um ein Motivierungs- und Zustellungsbegehren,
      fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass er auch den Willen hatte, die Berufung anzu-
      melden. Auch auf die Bestätigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell
      I.Rh. vom 23. Juni 2017 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers, dass dieser im
      Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO die schriftliche Begründung des Entscheids vom
      13. Juni 2017 verlangt habe, reagierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers
      nicht.
          Da die Berufungsanmeldung somit nicht erfolgte, ist die Berufungserklärung, auch
          wenn sie innert der in der fälschlicherweise aufgeführten Rechtsmittelbelehrung des
          begründeten Entscheids erwähnten Frist erfolgt wäre, nicht mehr möglich, weshalb
          auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 StPO). Aus diesem Grund ist folglich
          auch die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung nicht mehr zu prüfen.
          (…)
                                         Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
                                         Strafgericht, Entscheid K 5-2017 vom 7. November
                                         2017




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