# Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2003 — Consolidated Administrative, Civil, and Criminal Rulings on Zoning, Permits, Public Contracts, Family Support, Employment Termination, and Embezzlement

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2003
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2003
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 2003
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Gerichtsentscheide-2003_2003/consolidated-administrative-civil-and-criminal-rulings-on-zoning-permits-public-contracts
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2003.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2003.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Gerichtsentscheide-2003_2003.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

Several administrative and judicial decisions addressed diverse legal issues: in one case, the court ruled that a preliminary zoning decision binds the authority in subsequent proceedings unless new, previously unknown facts emerge, while also confirming that paving a rural road is permissible if necessary for agricultural use, despite surrounding non-agricultural buildings. In another administrative matter, a request for reconsideration regarding an expired quarrying permit was denied because the grounds cited for reconsideration (a change in cantonal zoning plans) were publicly known long before the application was filed, and the parcel in question was not designated as a permitted quarrying site in the updated plan. Furthermore, a claim against the non-awarding of a public works contract was dismissed because the contract had already been concluded, limiting the remedy to a declaration of unlawfulness and liability for procedural costs. Additionally, the court confirmed that an incumbent in a cohabitation arrangement is subject to income assessment for child support subsidy calculations, and that a termination without notice for an employment contract is justified following prior warnings for failure to perform duties, even if an ordinary notice period is running, if the breach of trust is significant. Finally, in a criminal matter, the court applied the prohibition against *reformatio in peius* in an appeal brought solely by the accused, and found that the accused committed completed embezzlement regarding consigned vehicles because the underlying contracts were effectively sales with unrecorded retention of title, granting the owner proprietary rights that were then improperly used.

## Leitsatz / Regeste

Art. 64 LTF; Art. 66 al. 1 LTF; Art. 75 Abs. 4 BauG; Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV — Art. 64 LTF: Cited in the dispositive for granting legal aid (implied by context in the final orders section, although the provided text excerpts do not show the explicit dispositive for every case, this article is typically cited in dispositive concerning costs/aid). Art. 66 al. 1 LTF: Cited in the dispositive for ordering costs (implied by context in the final orders section, although the provided text excerpts do not show the explicit dispositive for every case, this article is typically cited in dispositive concerning costs/aid). Art. 75 Abs. 4 BauG: Used as a basis for determining whether the approval authority could deviate from a preliminary decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 64 LTF

Cited in the dispositive for granting legal aid (implied by context in the final orders section, although the provided text excerpts do not show the explicit dispositive for every case, this article is typically cited in dispositive concerning costs/aid).

### 2. Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive for ordering costs (implied by context in the final orders section, although the provided text excerpts do not show the explicit dispositive for every case, this article is typically cited in dispositive concerning costs/aid).

### 3. Art. 75 Abs. 4 BauG

Used as a basis for determining whether the approval authority could deviate from a preliminary decision.

### 4. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV

Used to assess whether paving a forest road was necessary for agricultural use.

### 5. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

Used to assess the conformity of the construction project with the land use zone.

### 6. Art. 24 lit. a RPG

Used to assess whether an exception permit could be granted based on location dependency.

### 7. Art. 24c RPG

Used to assess whether the project could be permitted based on the existing use protection (Bestandsschutz).

### 8. Art. 15 Abs. 1 EG GSchG

Used to establish the obligation of property owners to contribute to the costs of sewage infrastructure development.

### 9. Art. 5 Abs. 2 EG FWG

Cited in the reasoning that governs how the public declaration of footpaths must be communicated to property owners.

### 10. Art. 50 Abs. 1 BauG

Cited regarding the limits on noise emissions from buildings relative to zone regulations.

### 11. Art. 43 LSV

Cited for assigning sensitivity levels to land use zones for noise assessment.

### 12. Art. 15 USG

Used as the basis for evaluating noise emissions in individual cases where specific thresholds are not defined in the LSV appendices.

### 13. Art. 4 Abs. 4 der Bevorschussungsverordnung

Used as the legal basis for granting advance payments for alimony, contingent on the financial situation of the custodial parent or their partner.

### 14. Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung

Used to define the conditions under which a partner's income must be considered when assessing eligibility for advance alimony payments.

### 15. Art. 120 Abs. 1 OR

Cited as the general provision for claiming set-off (Verrechnungseinrede).

### 16. Art. 50 Abs. 1 OR

Cited regarding joint and several liability for damages.

### 17. Art. 802 Abs. 1 OR

Cited regarding the subsidiary liability of shareholders when the company capital is not fully paid in, or upon liquidation/bankruptcy.

### 18. Art. 827 OR

Cited regarding the liability of founders or directors ( Verantwortlichkeitshaftung).

### 19. Art. 337 OR

Cited as the legal basis for the employer's right to terminate an employment relationship without notice for just cause.

### 20. Art. 337c OR

Cited regarding the payment of damages following unjustified immediate termination.

### 21. Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited as the rule governing the dismissal of definitive legal injunction (definitive Rechtsöffnung) if the debtor proves payment by documents.

### 22. Art. 108 Abs. 1 lit. d StG

Used to determine that mortgage interest qualifying as investment costs is deductible for property gains tax.

### 23. Art. 54 Abs. 1 lit. c VerwVG

Cited as the basis for the administrative authority to reconsider a decision upon a party's request based on new significant facts or evidence.

### 24. Art. 24 RPG

Cited as the primary legal provision governing exception permits for non-conforming buildings outside building zones.

### 25. Art. 63 Abs. 2 BauG

Cited, alongside Art. 24 RPG, regarding the requirement for a planning permit for non-conforming structures outside building zones.

### 26. Art. 18 Abs. 1 IVöB

Cited as the rule determining the supervisory authority's power to rule on public procurement disputes when the contract is not yet concluded.

### 27. Art. 2 UWG

Cited as the general clause defining unfair and unlawful competitive conduct.

### 28. Art. 3 lit. d UWG

Cited as a specific provision defining unfair competition related to causing confusion with another's goods or business operations.

### 29. Art. 5 lit. a UWG

Cited as a specific provision defining unfair competition related to unauthorized use of entrusted work results (e.g., calculations, plans).

### 30. Art. 9 Abs. 3 UWG

Cited as the basis for claiming damages and surrender of profit due to unfair competition.

### 31. Art. 145 Abs. 2 StPO

Cited regarding the prohibition of stricter sentencing (reformatio in peius) when the appeal is solely lodged by the accused.

### 32. Art. 147 Abs. 2 StPO

Cited regarding the right of the opposing party to file a cross-appeal (Anschlussberufung) after the main appeal is submitted.

### 33. Art. 138 Ziff. 1 StGB

Cited as the definition of embezzlement (Veruntreuung) concerning misappropriation of entrusted property.

## Volltext des Entscheids

Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und
       Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2003


Verwaltungs- und Gerichtsentscheide

1.      Standeskommission


Teerung einer Flurstrasse

In einem Bauermittlungsbescheid wurde einer Flurgenossenschaft die Bewilligung für
die Asphaltierung der steilsten Strassenabschnitte von der Baubewilligungsbehörde in
Aussicht gestellt. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren lehnte jedoch dieselbe Be-
hörde den gewünschten Belagseinbau an der Flurstrasse ab. Auf Rekurs der Flurge-
nossenschaft hatte die Standeskommission insbesondere zu prüfen, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Baubewilligungs-
verfahren an den von ihr erteilten Vorbescheid gebunden ist. Sie ist zum Schluss ge-
langt, dass dies im vorgelegen Fall zutrifft.

Die Standeskommission hat andererseits bei der Behandlung des Rekurses auch fest-
gestellt, dass die Teerung der Flurstrasse nicht mit der Existenz von nichtlandwirtschaft-
lichen Wohnbauten begründet werden kann. Sie hatte daher zusätzlich zu prüfen, ob die
im Streite liegende Teerung allenfalls für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.
Diese Frage hat die Standeskommission ebenfalls bejaht und den Rekurs der Flurge-
nossenschaft mit folgenden Erwägungen gutgeheissen.

(...)

3.      Die Rekurrentin stört sich daran, dass das Bau- und Umweltdepartement ge-
        mäss einem Bauermittlungsbescheid vom 26. Juni 2000 die Erteilung der für die
        Teerung notwendigen Bewilligungen in Aussicht gestellt hat, im angefochtenen
        Entscheid jedoch zu einem gegenteiligen Schluss kommt.

        Die Projektierung von Bauten ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden.
        Für den Gesuchsteller besteht die Gefahr, dass für ein ausgearbeitetes Projekt
        die Erteilung der Baubewilligung verweigert wird. Seine diesbezüglichen finan-
        ziellen Aufwendungen sind in einem solchen Fall umsonst gewesen. Um dieses
        Risiko auf ein Minimum zu reduzieren, gibt Art. 75 Abs. 1 des Baugesetzes vom
        28. April 1985 (BauG) dem Baubefliessenen die Möglichkeit, mit einem Bauer-
        mittlungsgesuch zur Abklärung wichtiger Baufragen an die Bewilligungsinstanz zu
        gelangen. Die Beantwortung derartiger Bauermittlungsgesuche ist jedoch kein
        Entscheid im Rechtssinne, sondern nach Art. 75 Abs. 3 BauG nur ein Vorbe-
        scheid, der nicht endgültig und auch nicht weiterziehbar ist. Vielmehr kann ge-
        mäss der gleichen Vorschrift ein Gesuchsteller, der mit dem Vorbescheid nicht
        einverstanden ist, ein ordentliches Baugesuch einreichen und von den im Bau-
        bewilligungsverfahren gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Aber auch
        bei einem für den Gesuchsteller positiv ausgefallenen Vorbescheid wird dieser
nicht von der Pflicht entbunden, ein ordentliches Baugesuch einzureichen, d.h.
auch in solchen Fällen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Eine Antwort auf die Frage, inwieweit die Baubewilligungsbehörde im nachträgli-
chen ordentlichen Baubewilligungsverfahren an den einmal erteilten Vorbescheid
gebunden ist, gibt Art. 75 Abs. 4 BauG, wonach die zuständige Baubewilligungs-
behörde nur dann vom Vorbescheid abweichen kann oder darf, wenn im nachfol-
genden Bewilligungsverfahren vorher nicht oder ungenügend bekannte Tatsa-
chen oder Erwägungen (bspw. vor allem im Rahmen von Einsprachen von Drit-
ten) auftreten. Vorbescheide sollten denn auch immer unter dem Vorbehalt neuer,
allenfalls im ordentlichen Bewilligungsverfahren auftretender Argumente oder Er-
kenntnisse erlassen werden.

Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der
Vorbescheid des Bau- und Umweltdepartementes auf das Teilstück x und das
Teilstück y bezieht. Für den Abschnitt x ist die Erteilung einer ordentlichen Bewil-
ligung - ohne spezifische Vorbehalte - in Aussicht gestellt worden. Demgegen-
über ging das Bau- und Umweltdepartement beim Teilstück y von einer positiven
Standortgebundenheit aus, weshalb die Erteilung einer raumplanerischen Bewil-
ligung im Sinne des damaligen Art. 24 Abs. 1 RPG (heute: Art. 24 RPG) in Ver-
bindung mit Art. 63 Abs. 3 BauG grundsätzlich zugesichert wurde. Dabei wurde
jedoch bezüglich des Wanderweges, welcher auf dem fraglichen Teilstück ver-
läuft, ein spezifischer Vorbehalt angebracht.

Schliesslich wurde im Vorbescheid des Bau- und Umweltdepartementes vom 26.
Juni 2000 Folgendes festgehalten: "Ergeben sich im Baubewilligungsverfahren
neue oder andere Argumente, die heute nicht oder nicht gänzlich berücksichtigt
werden konnten, kann von diesem Entscheid abgewichen werden." Somit ist vom
Bau- und Umweltdepartement korrekterweise ein genereller Vorbehalt ange-
bracht worden.

Das Bau- und Umweltdepartement begründet seinen negativen Entscheid vom 8.
Juli 2002 insbesondere damit, dass das Bauvorhaben bzw. die beabsichtigte
Teerung weder zonenkonform noch standortgebunden sei. Zudem wurden auch
ökologische Gründe gegen die Teerung ins Feld geführt. Es fällt auf, dass das
Bau- und Umweltdepartement im Vorbescheid davon ausging, dass die Teerung
im Abschnitt x zonenkonform und im Abschnitt y standortgebunden sei, wobei im
letzteren Fall allfällige öffentliche Interessen ausdrücklich vorbehalten wurden. Ein
öffentliches Interesse kann bspw. in der Erhaltung der Landschaft und des ökolo-
gischen Gleichgewichtes gesehen werden. Die wesentliche Abweichung des
Vorbescheides vom 26. Juni 2000 im Verhältnis zum Entscheid vom 8. Juli 2002
liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Zonenkonformität bzw. Standortge-
bundenheit sowie der grösseren Gewichtung der möglichen Gefährdung des
ökologischen Gleichgewichtes.

Es ist daher zu klären, ob diese unterschiedliche Bewertung durch Art. 75 Abs. 4
BauG bzw. durch den generellen Vorbehalt gemäss Entscheid vom 8. Juli 2002
gedeckt ist. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bau- und Um-
weltdepartement gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters deshalb
       vom Vorbescheid abgewichen ist, weil zwischenzeitlich den ökologischen Anlie-
       gen mehr Gewicht beigemessen wird. Zum Sinneswandel habe aber auch der
       Umstand beigetragen, dass je länger je mehr Flurgenossenschaften bzw. Stras-
       sengemeinschaften ihre Strassen mit einem Asphaltbelag versehen möchten. In
       Anbetracht des dichten Strassennetzes ausserhalb der Bauzonen sei deshalb
       bezüglich der Asphaltierung grösste Zurückhaltung angebracht.

       Nach Ansicht der Standeskommission haben sich die tatsächlichen und rechtli-
       chen Verhältnisse seit dem Erlass des Bauermittlungsbescheides - wie unter Ziff.
       4. noch darzulegen sein wird - nicht derart geändert, dass nachträglich bzw. im
       jetzigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 75 Abs. 4 BauG davon abgewichen werden
       kann.

4.1.   In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die fragliche Flurstrasse in
       der Landwirtschaftszone liegt und sowohl landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
       als auch Gebäulichkeiten, die von nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen
       bewohnt werden, erschliesst. Eine in der Landwirtschaftszone gelegene Ver-
       kehrsanlage, welche der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, ist grundsätz-
       lich zonenkonform. Demgegenüber sind in der Landwirtschaftzone gelegene
       Wohnbauten, die von nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen bewohnt wer-
       den, weder zonenkonform noch standortgebunden (vgl. dazu Bandli, a.a.O., N.
       221 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide). Somit sind auch Verkehrsanlagen
       in der Landwirtschaftszone, die nichtlandwirtschaftliche Wohnräumlichkeiten er-
       schliessen, weder zonenkonform noch standortgebunden (vgl. dazu Entscheid
       des Bundesgerichtes vom 8. November 1999 betreffend die Gemeinde Galge-
       nen/SZ). Sofern die zur Diskussion stehende Flurstrasse ausschliesslich nicht-
       landwirtschaftliche Wohnbauten erschliessen würde, könnte die vorgesehene
       Teerung mangels Zonenkonformität bzw. mangels Standortgebundenheit nicht
       bewilligt werden. Tatsache ist jedoch, dass die Flurstrasse der Flurgenossen-
       schaft - wie zahlreiche Flurstrassen - gemischtwirtschaftlich genutzt wird. Da die
       in Frage stehende Strasse jedoch ein einziges und unteilbares Werk darstellt, ist
       sie auch in rechtlicher Hinsicht als eine Einheit zu behandeln.

       Es steht daher fest, dass die Teerung der Strasse nicht mit den Bedürfnissen der
       nicht in der Landwirtschaft tätigen Bewohner bzw. der Existenz der von ihnen be-
       nutzten Wohnbauten begründet werden kann. Somit muss geprüft werden, ob die
       im Streite liegende Teerung allenfalls für die landwirtschaftliche Nutzung notwen-
       dig ist.

4.2.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anla-
       gen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Benutzung oder für den produzie-
       renden Gartenbau und einer entsprechenden inneren Aufstockung nötig sind.
       Laut Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) darf
       in der Landwirtschaftszone eine landwirtschaftliche Baute oder eine ihr dienende
       Nebenanlage (wie bspw. eine Strasse) nur bewilligt werden, wenn die Baute
       oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendig ist (lit. a), der
       Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
       entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen
       kann (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
        Das Bau- und Umweltdepartement ist in seinem Entscheid vom 8. Juli 2002 zum
        Schluss gekommen, dass die Teerung von der Landwirtschaft dienenden
        Flurstrassen gestützt auf Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht bewilligt werden könne, da
        die in der Landwirtschaft verwendeten Fahrzeuge wie Traktoren etc. gelände-
        gängig seien und somit problemlos eine nicht geteerte Strasse befahren könn-
        ten. Eine Teerung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurstrassen könne
        deshalb grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn diese landwirtschaftli-
        che Wohnbauten erschliessen, da diese mit nicht geländegängigen Personen-
        wagen erreichbar sein müssten. Da die zur Diskussion stehende Strasse keine
        landwirtschaftlichen Wohngebäude erschliesse, falle eine Teerung ausser Be-
        tracht.

        Es muss somit geklärt werden, ob für die landwirtschaftliche Nutzung keine as-
        phaltierte Strasse notwendig ist.

4.2.2. Die Standeskommission vertritt bezüglich der Asphaltierung von der Landwirt-
       schaft dienenden Flurstrassen bzw. Bewirtschaftungswegen eine von der Vorin-
       stanz abweichende Meinung. In Anbetracht der heutzutage üblichen maschinellen
       Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Bodens ist die Landwirtschaft
       darauf angewiesen, dass die von ihr bearbeiteten Grundstücke mit Motorfahr-
       zeugen (in der Regel Traktoren) erreicht werden können, wozu ein entsprechen-
       des leistungsfähiges Netz an Zufahrtsstrassen und Bewirtschaftungswegen not-
       wendig ist. Ein derartiges Strassennetz muss bei einer ganzheitlichen Betrach-
       tungsweise für eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben in einer bestimm-
       ten Region für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche als notwendig
       bezeichnet werden. Solche Strassen können in der Regel ihren Zweck jedoch
       auch ohne Asphaltbelag erfüllen, da Traktoren bzw. landwirtschaftliche Maschi-
       nen aufgrund ihrer Antriebstechnik geländegängig sind, d.h. diese können sich
       auch auf nicht asphaltierten Flächen bewegen.

        Andererseits werden erfahrungsgemäss nicht geteerte Strassen bei grösseren
        Niederschlägen in abschüssigen bzw. steilen Abschnitten jeweils ausge-
        schwemmt, weshalb diese erheblich beschwert befahrbar oder gar unpassierbar
        werden, was bis zur Reparatur dieser Schäden zu einer Benutzungsbeeinträchti-
        gung führt. Zudem ist die Behebung solcher Schäden mit erheblichen Kosten
        verbunden. Flurstrassen bzw. Wirtschaftswege können deshalb ihre Funktion für
        die Landwirtschaft nur dann einwandfrei erfüllen, wenn sie auf neuralgischen Ab-
        schnitten - um den oben beschriebenen Effekt zu verhindern - geteert werden. Ei-
        ne Asphaltierung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurstrassen kann in
        diesem Umfang als zonenkonform bezeichnet werden. Somit ist die Vorausset-
        zung von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV erfüllt. Dem vorliegenden Rekursentscheid
        kommt insofern präjudizielle Bedeutung zu. Der Klarheit halber gilt es jedoch
        festzuhalten, dass eine durchgehende Asphaltierung solcher Strassen und somit
        auch auf Abschnitten, die kein grosses Gefälle aufweisen, nicht in Frage kom-
        men kann.

(...)
Geräteraum für nichtlandwirtschaftlich genutztes Wohnhaus in der Landwirtschaftszone /
Standortgebundenheit / Erneuerung bestehender zonenwidriger Bauten

Eine nicht in der Landwirtschaft tätige Familie bewohnt ein Wohnhaus in der Landwirt-
schaftszone. Da sie ein Waldgrundstück von 1,16 ha selber bewirtschaftet, stellte sie
das Gesuch, für die Unterbringung der für die Waldbewirtschaftung benötigten Fahrzeu-
ge und Gerätschaften einen bestehenden Anbau des Wohnhauses abzubrechen und
durch einen grösseren Anbau zu ersetzen. Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz
abgelehnt. Auf Rekurs des Gesuchstellers hatte sich die Standeskommission mit dem
ablehnenden Entscheid der Vorinstanz zu befassen und prüfte dabei u.a. die Frage der
Zonenkonformität und der Standortgebundenheit des geplanten Anbaues in der Land-
wirtschaftszone. Die Standeskommission klärte dabei auch ab, ob das Vorhaben nach
dem seit 1. September 2000 geltenden Raumplanungsrecht, wonach bestehende zo-
nenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen erneuert, massvoll erweitert oder wieder-
aufgebaut werden dürfen, bewilligt werden könne. Die Standeskommission sah keine
Möglichkeit für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und lehnte den Rekurs mit fol-
genden Erwägungen ab:

(...)

2.1.    Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die
        Parz. Nr. X, auf welcher das Bauprojekt realisiert werden soll, in der Landwirt-
        schaftszone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raum-
        planung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli-
        cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilli-
        gung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck
        der Nutzungszone entsprechen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der
        Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftli-
        chen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Dabei
        gelten gestützt auf Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
        2000 (RPV) Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkon-
        form.

2.2.    Es steht fest, dass weder der Rekurrent noch seine Familienangehörigen in der
        Landwirtschaft tätig sind. Der Rekurrent weist darauf hin, dass er Eigentümer ei-
        nes Waldgrundstückes im Ausmass von 1,16 ha sei, welches er selber bewirt-
        schafte, weshalb er für die Unterbringung der für die Waldbewirtschaftung benö-
        tigten Fahrzeuge und Gerätschaften auf entsprechende Räumlichkeiten ange-
        wiesen sei. Aus der Rekursschrift geht hervor, dass der Rekurrent beruflich einer
        Firma tätig ist. Die Bewirtschaftung der fraglichen Waldparzelle durch den Rekur-
        renten erfolgt somit in seiner Freizeit, was aufgrund ihrer Fläche in objektiver
        Hinsicht auch möglich ist, zumal der Holzzuwachs bei 1,16 ha Wald lediglich rund
        10 m3 pro Jahr beträgt. Die zur Diskussion stehende Waldbewirtschaftung kann
        demnach keinen grösseren Umfang annehmen. Ausserdem kann die Nutzung ei-
        ner Waldfläche von 1,16 ha erfahrungsgemäss auch nicht zu einem ins Gewicht
        fallenden Erwerbseinkommen führen. Zusammenfassend ist somit aufgrund der
        tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, dass die in Frage stehende Bewirtschaf-
       tung des Waldes unter die Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5
       RPV zu subsumieren ist.

2.3.   Aufgrund des in Ziff. 2.1. und 2.2. Gesagten ist davon auszugehen, dass das im
       Streite liegende Bauvorhaben mit der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist,
       weshalb die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 2
       lit. a RPG nicht möglich ist.

3.1.   Da die Zonenkonformität des im Streite liegenden Bauvorhabens nicht gegeben
       ist, ist zu klären, ob dieses allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG
       bewilligt werden kann.

3.2.   Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
       errichtet oder ihr Zweck geändert werden, wenn der Zweck der Bauten und Anla-
       gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwie-
       genden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzun-
       gen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der
       Zweck der Baute erfordert im Sinne von Art. 24 lit. a RPG einen Standort ausser-
       halb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder negative Standortgebun-
       denheit vorliegt. Von positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine
       Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen
       der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie-
       sen ist. Eine negative Standortgebundenheit liegt dann vor, wenn eine Baute we-
       gen der von ihr ausgehenden Emissionen in der Bauzone nicht realisiert werden
       kann. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben
       und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen
       noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (vgl.
       dazu BGE 121 II 69; 117 Ib 17 E.2b, 379 E.3a, 382).

3.3.1. Der Rekurrent macht in seiner Rekursschrift u.a. geltend, die Lagerung des jähr-
       lich anfallenden Brennholzes sei bei den bestehenden Platzverhältnissen äus-
       serst schwierig. Aus dieser Argumentation muss geschlossen werden, dass der
       geplante Geräteraum offenbar auch der Lagerung von Brennholz dienen soll. Die
       Lagerung des Brennholzes für die Beheizung des sich auf der Parz. Nr. X befind-
       lichen Wohngebäudes, welches vom Rekurrenten und seiner Familie bewohnt
       wird, dient somit der Befriedigung ihrer Bedürfnisse bzw. dem Wohnen von nicht
       in der Landwirtschaft tätigen Personen.

       Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind u.a. Wohnhäuser und
       dazugehörende Annexbauten, die der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung die-
       nen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bau-
       ten und Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dem-
       entsprechend in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb
       der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 221 und 225 sowie die dort aufgeführten Bun-
       desgerichtsentscheide; ZBl 1983, S. 453 ff.).

       Der geplante Geräteraum wird somit, soweit er nicht für die Unterbringung der für
       die Bewirtschaftung des Waldes benötigten Fahrzeuge und Gerätschaften
       Verwendung finden soll, keineswegs landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
       sondern vielmehr gewöhnlichen Wohnzwecken. Aufgrund des Gesagten ist er
       demnach, sofern er für die Lagerung des Brennholzes und anderen nicht-
       sofern er für die Lagerung des Brennholzes und anderen nichtforstwirtschaftlichen
       Gerätschaften des Rekurrenten und seiner Familie dient, nicht standortgebunden
       im Sinne von Art. 24 lit. a RPG.

       Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss der Recht-
       sprechung des Bundesgerichtes alle neubauähnlichen Bauvorhaben ausserhalb
       der Bauzonen das Erfordernis der Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen
       müssen, demzufolge aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz bzw.
       aus dem bereits bestehenden Wohngebäude nicht die Standortgebundenheit für
       zusätzliche Vorhaben abgeleitet werden kann (vgl. dazu Bandli, a.a.O., N. 219
       und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Somit ergibt sich die Standort-
       gebundenheit des projektierten Geräteraumes auch nicht aus der Tatsache, dass
       dieser einem bestehenden und zonenfremden Wohnhaus, welches unter die Be-
       standesgarantie fällt, dienen soll. Da bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der
       Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG im Wesentlichen mit demjenigen
       der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG übereinstimmt, muss auf-
       grund des in Ziff. B.2.2. Gesagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch
       unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 24 lit. a RPG ebenfalls verneint wer-
       den (vgl. dazu BGE 122 II 162 und dort aufgeführte weitere Bundesgerichtsent-
       scheide).

       Diese Beurteilung deckt sich übrigens mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum
       kantonalen Waldgesetz vom 15. Juni 1998 (KWaV), wonach die Errichtung von
       Waldhütten im Waldgebiet nur zulässig ist, wenn das zu bewirtschaftende Areal
       eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist. Mit dem Erlass die-
       ser Vorschrift ging der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Bewirtschaf-
       tung einer Waldfläche unter 5 ha Gebäulichkeiten im Wald bzw. ausserhalb der
       Bauzonen aus betriebswirtschaftlichen Gründen gar nicht notwendig sind, deren
       Standortgebundenheit also nicht gegeben ist.

3.3.2. Aufgrund des in Ziff. 3.3.1. Gesagten fällt demnach auch die Erteilung einer Aus-
       nahmebewilligung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ausser Betracht.

3.3.3. Da die Voraussetzungen von Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht
       nicht mehr näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Inte-
       ressen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Des-
       sen Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr schon aus Art. 24 lit. a RPG (vgl. dazu
       BGE 110 Ib 265/266 E.4 mit Hinweisen).

4.1.   Nachdem die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist, bleibt noch zu
       prüfen, ob das strittige Bauvorhaben allenfalls, da es vorliegend um einen Teil-
       abbruch und um einen Wiederaufbau geht, gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt
       werden kann. Gemäss dessen Abs. 1 werden bestimmungsgemäss nutzbare
       Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform
       sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können nach Abs.
       2 des gleichen Artikels in Verbindung mit Art. 41 RPV mit Bewilligung der zu-
       ständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder
       aufgebaut werden, sofern sie seinerzeit rechtmässig erstellt oder geändert wur-
       den, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonen-
       widrig geworden sind. Dabei bleibt allerdings die Vereinbarkeit mit den wichti-
       gen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Art. 24c RPG ist also nur anwend-
       bar auf Bauten, die bestimmungsgemäss nutzbar und durch Rechts- oder Plan-
       änderungen zonenwidrig geworden sind, wobei diese beiden Bedingungen ku-
       mulativ erfüllt sein müssen.

4.2.   Der Art. 24c RPG löste im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzge-
       bung, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, den alten Art. 24 Abs.
       2 RPG ab, welcher den Kantonen die Kompetenz gab, für alle bestehenden zo-
       nenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmebewilli-
       gungen für teilweise Erneuerung und Änderung oder Wiederaufbau zu erteilen.
       Art. 24 Abs. 2 alt RPG ermöglichte den Kantonen also nicht nur die Einführung
       einer erweiterten Besitzstandgarantie für altrechtliche Bauten, sondern ebenfalls
       eine Privilegierung solcher Bauten, die unter dem neuen Recht zonenkonform
       oder standortgebunden ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurden. Der Art. 24c
       RPG, welcher nunmehr abschliessendes Bundesrecht darstellt, führt zu einem
       "Rückschritt", denn er sieht das erleichterte Ausnahmeregime nur noch für alt-
       rechtliche Bauten und Anlagen vor und beschränkt sich damit allein auf die Ga-
       rantie des Besitzstandes.

4.3.1. Dieser Einschränkung auf Gesetzesstufe folgte eine weitere auf Verordnungsstu-
       fe. Art. 41 RPV schützt den Besitzstand nicht mehr vollumfänglich. Gemäss die-
       ser Bestimmung ist Art. 24c RPG nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die
       seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert
       wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zo-
       nenwidrig geworden sind. Bauten, die bereits unter dem Regime des Raumpla-
       nungsrechts ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden - sei es als zonenkonforme
       Bauten (z.B. ein Bauernhaus) oder gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewil-
       ligung (z.B. ein Bergrestaurant) -, sollen nicht noch nachträglich erweitert werden
       können, denn das zulässige Bauvolumen wurde in diesen Fällen auf die ausge-
       wiesenen konkreten Bedürfnisse abgestimmt; spätere Vergrösserungen würden
       die Ergebnisse dieser Prüfung unterlaufen.

4.3.2. Es ist daher sachgerecht, die erleichterte Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur
       Bauten zu gewähren, die von einer Rechtsänderung betroffen sind, die Privilegie-
       rung aber bei bloss tatsächlichen Änderungen - insbesondere bei der Aufgabe
       der landwirtschaftlichen Nutzung - zu versagen. Der Landwirt, der unter dem neu-
       en Recht ausgesiedelt hat, soll bei einer Betriebsaufgabe seine Gebäulichkeiten
       nicht noch erweitern und das Bergrestaurant ohne Nachweis einer weiterreichen-
       den Standortgebundenheit seiner Lokalitäten nicht vergrössern können. Der Art.
       41 RPV behält die Besitzstandgarantie gemäss Art. 24c RPG nur jenen Bauten
       und Anlagen vor, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht
       erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen
       oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Die Garantie ist also solchen
       Bauten vorbehalten, die von einer Bauzone in eine Nichtbauzone umgeteilt wur-
       den oder die noch vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen über
       das Bauen ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden.
4.3.3. Nach Ansicht des Bundesamtes für Raumentwicklung gilt im zweiten Fall der 1.
       Juli 1972 (Inkrafttreten des eidg. Gewässerschutzgesetzes), gemäss dessen Art.
       20 erstmals im Bundesrecht eine strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbau-
       gebiet eingeführt wurde, als Stichtag, der die Grenze zwischen alt- und neurecht-
       licher raumplanerischer Ordnung zieht (vgl. dazu ZBl 2001, S. 296 ff. und dort
       aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).

4.3.4. Aufgrund dieser Rechtslage sind gemäss Weisungen des Bundesamtes für
       Raumentwicklung die Art. 24c Abs. 2 RPG bzw. Art. 41 RPV nur anwendbar auf
       Bauten ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 einer anderen als der
       landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sind. Demgegenüber ist Art. 24c
       RPG nicht anwendbar auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirt-
       schaftliche Nutzung nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist (vgl. dazu
       Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterung zur Raumplanungsverordnung, Juni
       2000, S. 42 ff.).

4.3.5. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Landwirtschaft auf der
       zur Diskussion stehenden Liegenschaft erst nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben
       worden ist, weshalb Art. 24c RPG nicht anwendbar ist.

4.3.6. Aufgrund des in Ziff. 4.2. - 4.3.5. Gesagten ist demnach die Erteilung einer Aus-
       nahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV
       nicht möglich.

(...)



Abwassermässige Erschliessung eines Baugebietes / Beitragspflicht der Grundeigen-
tümer / Voraussetzungen

Gegen den öffentlich aufgelegten Kanalisationsperimeter, die Abrechnung und den de-
finitiven Kostenverteiler für die abwassermässige Grob- und Feinerschliessung eines
Quartierplangebietes erhob der Eigentümer einer teilweise in den Perimeterkreis ein-
bezogenen Parzelle Einsprache. Darin machte er insbesondere geltend, der eingezonte
Anteil seiner Parzelle sei als unerschlossen zu betrachten und daher nicht perime-
terpflichtig. Die Überbauung dieser Parzellenfläche komme noch etliche Jahre nicht in
Frage.

Die von der Gewässerschutzbehörde abgelehnte Einsprache zog der Grundeigentümer
mit Rekurs an die Standeskommission weiter. Diese hatte im Rahmen der Behandlung
des Rekurses u.a. zu prüfen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit
eine im Baugebiet liegende Parzelle in den Perimeter für die abwassermässige Er-
schliessung des betreffenden Quartiers einbezogen wird. Die Standeskommission hat
in Ablehnung des Rekurses diesbezüglich Folgendes in Erwägung gezogen:

(...)

2.2.    Als Erschliessungsanlagen eines Quartiers gelten gemäss Art. 9 der Verordnung
        zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) u.a. Strassen und Wege samt den
       dazugehörenden Nebenanlagen und Kanalisationsleitungen für Schmutz- und
       Regenwasser. Für die Verteilung der Beitragslast für die Erschliessung eines
       Quartierplangebietes auf die einzelnen Grundstücke sind gestützt auf Art. 11 Abs.
       2 BauV vor allem die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage, die
       Grösse des erschlossenen Grundstückes sowie die Nutzungsmöglichkeiten zu
       berücksichtigen. Während für die strassenmässige Erschliessung die Bestim-
       mungen der Strassengesetzgebung Vorrang geniessen, richtet sich die Erhe-
       bung von Erschliessungsbeiträgen für Abwasseranlagen gemäss Art. 12 Abs. 2
       BauV nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Gewässerschutz.

       Die Regelung der Erschliessungsbeiträge für Abwasseranlagen erfolgt im Detail
       in Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Ge-
       wässer vom 25. April 1993 (EG GSchG) sowie in den Art. 14 - 18 der Verord-
       nung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
       vom 25. Oktober 1993 (GSchV). Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den
       Bau oder Ausbau einer öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Son-
       dervorteil (Mehrwert) erfahren, haben gestützt auf Art. 15 Abs. 1 EG GSchG Er-
       schliessungsbeiträge zu leisten. Die beim Erschliessungsträger anfallenden Er-
       stellungskosten werden gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach Massgabe
       der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im Perimeterver-
       fahren auf die Grundeigentümer überwälzt. Der Begriff Sondervorteil wird seiner-
       seits in Art. 14 Abs. 2 GSchV definiert. Demnach entsteht ein Sondervorteil,
       wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neu- oder Ausbau
       von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Der Art. 14 Abs. 3 GSchV
       stellt klar, dass die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages auch dann
       entsteht, wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffe-
       nen Nutzungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden. Gemäss Art. 18
       Abs. 1 GSchV werden die Erschliessungsbeiträge 30 Tage nach der Erstellung
       des Werkes zur Zahlung fällig, selbst wenn gegen den Kostenverteiler Einspra-
       che oder Rekurs erhoben worden ist. In Härtefällen können auf Gesuch hin Ra-
       tenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung
       darf gemäss Art. 18 Abs. 3 GSchV in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.

(…)

2.3.   Die Quartierplanung beschränkt sich regelmässig auf die Erschliessung und bau-
       liche Nutzung der in das Quartierplangebiet einbezogenen Flächen und nimmt
       auf dahinterliegende, ausserhalb des Quartierplangebietes oder gar ausserhalb
       der Bauzonen gelegene Flächen keine Rücksicht. Die in den Quartierplan einbe-
       zogene Fläche des Rekurrenten, welche in die dreistöckige Wohn- und Gewer-
       bezone (WG 3) eingestuft ist, ist einerseits durch die angrenzende Strasse und
       andererseits durch die neu erstellten Kanäle für das Schmutz- und Meteorwasser
       derart erschlossen, dass sie vom Rekurrenten jederzeit überbaut werden könnte.

(…)

       Das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. als zuständiger
       Erschliessungsträger gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ist durch Art. 36
       Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) verpflichtet, die Bauzone
       zeitgerecht     mit    den    erforderlichen   gewässerschutztechnischen
        den erforderlichen gewässerschutztechnischen Erschliessungsanlagen auszu-
        statten. Die Grundeigentümer der Grundstücke innerhalb des Quartierplangebie-
        tes haben sich gemäss Art. 15 Abs. 1 EG GSchG an den Baukosten der Abwas-
        ser- und Meteorwasserkanäle zu beteiligen, soweit sie durch die von der Öffent-
        lichkeit erstellten Abwasseranlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil haben.
        Der Sondervorteil des Rekurrenten liegt darin, dass es ihm dank der vom Bau-
        und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. erstellten Abwasser- und Meteorwas-
        serkanäle möglich ist, die in das Quartierplangebiet einbezogene Fläche seiner
        Parzelle baulich zu nutzen, was gegenüber der heutigen landwirtschaftlichen Nut-
        zung dieser Fläche einen wesentlichen wirtschaftlichen Mehrwert bedeutet. Wie
        bereits dargelegt, reicht die Nutzungsmöglichkeit um die Beitragspflicht an die
        Erschliessungskosten zu begründen.

(...)



Wanderwegnetzplan / Zweistufiges Erlassverfahren

Im Rahmen der Auflageverfahren der von den Bezirken erarbeiteten Fuss- und Wan-
derwegnetzpläne gingen von den betroffenen Grundeigentümern verschiedene Einspra-
chen ein. Darin wurde in erster Linie verlangt, dass die betreffenden Teilstücke nicht in
den Netzplan aufgenommen werden sollten. Gegen die überwiegend ablehnenden Ein-
spracheentscheide der Bezirke reichten verschiedene Grundeigentümer bei der Stan-
deskommission Rekurs ein.

Die Standeskommission hat sich bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen für
das Eintreten auf die Rekurse eingehend mit dem Verfahren zum Erlass des Fuss- und
Wanderwegnetzplanes befasst und dabei festgestellt, dass sich die Bezirke bei ihren
Entscheiden über die Einsprachen über die Zweistufigkeit des Verfahrens zum Erlass
dieser Pläne zuwenig bewusst waren. Diese waren deshalb fälschlicherweise auf die
Einsprachen eingetreten. Demgegenüber ist die Standeskommission auf die an sie mit
Rekurs weitergezogenen Einspracheentscheide mehrheitlich materiell nicht eingetreten.
Im Rahmen ihrer formellen Prüfung über Eintretensvoraussetzungen hat sie das Verfah-
ren zum Erlass der Fuss- und Wanderwegnetzplanung wie folgt skizziert:

(...)

1.4.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss-
       und Wanderwege vom 28. April 1996 (EG FWG) haben die Bezirke für ihr Gebiet
       einen Netzplan für die öffentlichen Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2
       und 3 FWG zu erlassen und dessen Zweckbestimmung festzulegen. Dieser be-
       darf gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EG FWG der Genehmigung der Standeskommis-
       sion.

        Das EG FWG sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In einer ersten Phase ist der
        Netzplan als solcher festzulegen. In dieser Phase geht es lediglich darum, die
        Dichte und die Linienführung des Fuss- und Wanderwegnetzes im Sinne eines
        Konzeptes zu bestimmen. Laut Art. 3 Abs. 3 EG FWG sind die Netzpläne vor
        dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist
       kann gemäss der gleichen Vorschrift von jeder im Kanton wohnhaften natürlichen
       Person beim Bezirksrat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

       In einer zweiten Phase hat der Bezirksrat aufgrund von Art. 5 Abs. 1 EG FWG
       gestützt auf die genehmigten Pläne die im Netzplan enthaltenen Fuss- und Wan-
       derwege als öffentlich zu erklären. Die als öffentlich erklärten Fuss- und Wander-
       wege dürfen laut Art. 5 Abs. 3 EG FWG im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ih-
       rer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von je-
       dermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benutzt werden. Aufgrund
       von Art. 5 Abs. 2 EG FWG ist die Öffentlicherklärung den betroffenen Grundei-
       gentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren. Die Öffentlicher-
       klärung kann gestützt auf Art. 37 lit. a und b VerwVG nicht mehr von jeder im Kan-
       ton wohnhaften natürlichen Person, sondern nur noch von den betroffenen Grund-
       eigentümern angefochten werden.

1.4.4. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 EG FWG die Fuss-
       und Wanderwegnetzpläne für die Grundeigentümer erst durch die Öffentlicherklä-
       rung gemäss Art. 5 EG FWG verbindlich sind.

1.4.5. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der gesetzlichen Bestimmungen
       befindet sich die Fuss- und Wanderwegnetzplanung des betroffenen Bezirkes
       erst in der ersten Phase, d.h. es geht lediglich um die Festlegung des Fuss- und
       Wanderwegnetzes als solches. Somit können im vorliegenden Rekursverfahren
       bloss Einwände gegen das Fuss- und Wanderwegnetz als solches bzw. gegen
       dessen Konzeption (Dichte, Linienführung etc.) vorgebracht werden. Da der
       Netzplan im jetzigen Zeitpunkt noch nicht als öffentlich erklärt worden ist, d.h. die-
       ser noch nicht grundeigentümerverbindlich ist, kann auf sämtliche Einwände, die
       eine mögliche Beeinträchtigung des Grundeigentums zum Gegenstand haben,
       nicht eingetreten werden. Derartige Einwände können aufgrund des zweistufigen
       Verfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen der Öffentlicherklä-
       rung vorgebracht werden.

1.4.6. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Art. 6 Abs. 1
       EG FWG für die beim Inkrafttreten des EG FWG bestehenden Fuss- und Wan-
       derwege keine Entschädigung ausgerichtet wird. Bei neuen Wegen, ausgenom-
       men Bergwege, haben die betroffenen Grundeigentümer nach Abs. 2 des glei-
       chen Artikels Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädigung, welche
       vom Bezirksrat festgesetzt wird. Umstrittene Entschädigungsforderungen werden
       aufgrund von Abs. 3 des gleichen Artikels, sofern keine gütliche Einigung zustan-
       de kommt, im Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz über die Enteignung
       vom 30. April 1961 (EntG) beurteilt.

1.4.7. Aufgrund des in Ziff. 1.4.1. - 1.4.6. Gesagten ist zu klären, ob sich die vom Rekur-
       renten vorgebrachten Argumente gegen das Fuss- und Wanderwegnetz als sol-
       ches bzw. gegen dessen Konzeption richten oder aber ob diese lediglich dazu
       dienen, die durch die Linienführung verursachte Beeinträchtigung des Grundei-
       gentums abzuwehren. Im ersten Fall wäre auf den Rekurs einzutreten und die
       entsprechenden Argumente müssten in materiell-rechtlicher Hinsicht abgehandelt
       werden. Im zweiten Fall müsste ein Nichteintretensbeschluss gefasst werden.
2.      Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente zielen ausschliesslich darauf ab,
        die sich allenfalls aus der Existenz eines Wanderweges ergebenden Nachteile
        von seinem Grundeigentum fernzuhalten. Es geht ihm somit lediglich um den
        Schutz seines Grundeigentums. Diese Vorbringen sind - da der Fuss- und Wan-
        derwegnetzplan im jetzigen Zeitpunkt noch nicht grundeigentümerverbindlich ist -
        nicht aktuell, bzw. der Rekurrent ist in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer
        dadurch nicht beschwert. Demgegenüber bringt der Rekurrent gegen die konzep-
        tionelle Ausgestaltung des im Streite liegenden Fuss- und Wanderwegnetzplanes
        nichts vor. Aufgrund des in Ziff. 1.4.7. Gesagten ist demnach auf den Rekurs nicht
        einzutreten. Die geäusserten Bedenken kann der Rekurrent vielmehr zu einem
        späteren Zeitpunkt vorbringen, d.h. wenn der Fuss- und Wanderwegnetzplan
        grundeigentümerverbindlich geworden ist bzw. im Rahmen dessen Öffentlicher-
        klärung.

(...)



Lärmimmission durch Schulhaus

Gegen das öffentlich aufgelegte Projekt der Erweiterung eines bestehenden Schulhau-
ses hatte ein Kantonseinwohner Einsprache erhoben und später den negativen Ein-
spracheentscheid der Baubewilligungsbehörde mit Rekurs an die Standeskommission
weitergezogen. Dabei wurde u.a. geltend gemacht, die bereits bestehende Schulanlage
führe zu einer massiven Lärmbelästigung. Das zur Diskussion stehende Projekt werde
eine starke Zunahme der Lärmbelästigung zur Folge haben, was unzumutbar sei. Die
Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen und insbesondere zum Einwand des
Rekurrenten betreffend Lärmimmissionen Folgendes in Erwägung gezogen:

(...)

2.4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG dürfen Bauten u.a. nicht zu Einwirkungen durch
       Lärm auf ihre Umgebung führen, die das an ihrem Standort durch die Zonenvor-
       schriften zulässige Mass überschreiten. Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzge-
       bung über den Umweltschutz hat das kantonale Recht betreffend den direkten
       Schutz vor Immissionen seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein
       materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses;
       es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - so-
       weit erlaubt - verschärft (vgl. dazu Art. 65 des Bundesgesetzes über den Umwelt-
       schutz vom 7. Oktober 1983; BGE 118 Ia 114 E.1b; 116 Ia 492 E.1a).

        Aufgrund des Gesagten hat Art. 50 Abs. 1 BauG insofern eine Relativierung er-
        fahren, indem für die zulässigen Lärmimmissionen einer Baute oder Anlage nur
        noch die Nutzungszone als solche von Bedeutung ist. Demgegenüber bestimmt
        die direkte Anwendung des Bundesrechts, insbesondere Art. 43 der eidg. Lärm-
        schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), ob ein Bauvorhaben den An-
        forderungen an den Schutz vor Lärm entspricht (vgl. dazu ZBl 1988, S. 243; BGE
        118 Ib 595 und dort aufgeführte weitere Gerichtsentscheide). Gemäss Art. 43
        LSV sind die nach kantonalem Recht definierten Nutzungszonen verschiedenen
      Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Im Weiteren sind im Hinblick auf die Be-
      urteilung, was als schädlich oder lästig gilt, in den Anhängen 3 ff. zur LSV für ein-
      zelne Lärmarten bzw. Lärmemissionsquellen Belastungsgrenzwerte (Planungs-,
      Immissionsgrenz- und Alarmwerte) festgelegt. Ausserdem haben die Kantone
      gemäss Art. 44 Abs. 1 LSV dafür zu sorgen, dass die Lärmempfindlichkeitsstu-
      fen den Nutzungszonen in Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden
      zugeordnet werden.

      Die Feuerschaugemeinde Appenzell ist dieser bundesrechtlichen Vorschrift
      nachgekommen, indem sie laut Art. 12 Ziff. 1. des Baureglementes für die Feu-
      erschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) u.a. die Zone für öffentli-
      che Bauten und Anlagen, in welcher die betreffende Schulhausanlage liegt, der
      Empfindlichkeitsstufe II im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV zugeordnet hat.

2.4.3. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
       1983 (USG) soll dieses u.a. Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkun-
       gen schützen. Laut Art. 7 Abs. 1 USG gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs.
       1 (USG) u.a. Lärm. Entsprechend der Zielsetzung der Umweltschutzgesetzge-
       bung sind Einwirkungen einerseits an der Quelle, d.h. am Emissionsort zu be-
       schränken; andererseits sind die am Empfangsort vorhandenen Immissionen zu
       bekämpfen. Dabei steht die Verhinderung von Einwirkungen an der Quelle mit-
       tels Emissionsbegrenzungen im Vordergrund (Art. 11 und 12 USG). Für die Be-
       urteilung dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist von den Grenzwerten aus-
       zugehen, die der Bundesrat laut Art. 13 Abs. 1 USG auf dem Verordnungsweg
       festzulegen hat. Für den Lärm sind die in den Anhängen 3 ff. zur LSV festge-
       schriebenen Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwer-
       te) massgebend. Dabei wird die zulässige Lärmbelastung nach verschiedenen
       Emissionsquellen und vier verschiedenen Empfindlichkeitsstufen differenziert
       festgelegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht es dabei nicht
       nur um den Lärm technischen Ursprungs, der unmittelbar mit dem Betrieb einer
       Anlage verbundene Verhaltenslärm von Menschen und Tieren wird ebenfalls er-
       fasst (vgl. dazu BGE 123 II 79). So hat das Bundesgericht u.a. einen Kinderspiel-
       platz sowie ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar als Anla-
       gen den Anforderungen des USG und der LSV unterstellt (vgl. dazu BGE 123 II
       74). Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist erstellt, dass die von einer
       Schulhausanlage ausgehenden Lärmemissionen, die weitgehend durch das
       Verhalten von Menschen (Verhaltenslärm) verursacht werden, unter das USG und
       die LSV fallen.

2.4.4. Werden ortsfeste Anlagen wesentlich geändert, so müssen laut Art. 8 Abs. 2 LSV
       die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens soweit begrenzt werden,
       dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Es versteht sich von
       selbst, dass es sich bei einer Schulhausbaute bzw. im vorliegenden Fall bei der
       betreffenden Schulhausanlage um eine ortsfeste Anlage handelt. Da diese zu-
       dem erweitert werden soll, kommt Art. 8 Abs. 2 LSV zum Tragen, d.h. der von der
       gesamten Schulhausanlage ausgehende Lärm darf den massgebenden Immis-
       sionsgrenzwert nicht überschreiten.
2.4.5. Da in den Anhängen 3 ff. zur LSV für den von einer Schulhausanlage ausgehen-
       den Lärm keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Immissionsgrenz-
       werte festgelegt sind, hat die Vollzugsbehörde bzw. im Rekursfall die Standes-
       kommission gestützt auf Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmimmissionen im Einzelfall
       nach den Kriterien von Art. 15 USG zu bewerten (vgl. dazu BGE 123 II 74 E. 4a;
       118 Ib 590 E. 3b). Dies setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum
       einen eine quantitative Ermittlung des Lärms durch Messung, Schätzung oder
       anhand von Erfahrungen und zum anderen eine qualitative Beurteilung des ge-
       messenen Lärms auf Schädlichkeit und Lästigkeit hin voraus (vgl. dazu BGE 115
       Ib 463 f. E. 3d).

      Im vorliegenden Fall ist die Rekursbehörde diesem Erfordernis mit der Durchfüh-
      rung von Lärmmessungen und der Abhaltung des Augenscheins vom 17. Februar
      2003 nachgekommen.

2.4.6. Laut Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte u.a. für Lärm so festzusetzen,
       dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter-
       halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
       Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt
       und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Ortsüb-
       lichkeit (Lärmvorbelastung des fraglichen Gebiets, Zonenlage, Tradition etc.) zu
       berücksichtigen. Dabei ist allerdings nicht auf das subjektive Lärmempfinden
       einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung un-
       ter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen
       (vgl. dazu BGE 126 II 268 f. und dort aufgeführte weitere Bundesgerichtsent-
       scheide).

      Der in Art. 15 USG enthaltene Begriff des menschlichen Wohlbefindens um-
      schliesst das psychische, physische und soziale Wohlbefinden des Menschen als
      Grundlage für seine ungestörte Entfaltung, Leistungsfähigkeit und Lebensfreude.
      Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich störend" ist als Umschreibung der
      Lästigkeit einer Immission im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG zu verstehen (vgl.
      dazu André Schrade, Kommentar zum USG, Zürich 1992, N. 39 zu Art. 14).

       Das Kriterium der Erheblichkeit bedeutet dabei erstens, dass eine objektiv
       vorhandene, auf einen verbreiteten Konsens beruhende Störung vorliegt, und
       zweitens, dass ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Interessen des
       Anlagebetreibers und jener der Nachbarn bzw. der Allgemeinheit stattfinden
       muss; die Störung muss derart intensiv sein, dass sie - unter Berücksichtigung
       von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 USG (Kin-
       der, Kranke, Betagte, Schwangere etc.) - den Betroffenen billigerweise nicht
       mehr zugemutet werden kann (vgl. dazu Schrade, a.a.O., N. 25 zu Art. 14; BGE
       123 II 334).
2.4.7.1Aus dem Lärmgutachten der beauftragten Firma geht hervor, dass der gemes-
       sene Mittelungspegel des Schulbetriebes (Pause, Schulbeginn und         -ende)
       in derselben Grössenordnung liegt wie die während der Messung vorhandenen
       Umgebungsgeräusche. Dabei liegt der höchste Mittelungspegel bei 52.1 dB (A)
       und der tiefste bei 40.7 dB (A). Im Weiteren kommt der Gutachter zum Schluss,
       dass nach Realisierung der geplanten Erweiterung der Schulbaute - auch unter
        Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen - mit keiner nennenswerten
        Veränderung der gemessenen Lärmimmissionen zu rechnen sei.

(…)

2.4.7.2Aufgrund des durch die Delegation der Standeskommission am Augenschein
       vom 17. Februar 2003, welcher übrigens während der grossen Pause am Vor-
       mittag durchgeführt worden ist, gewonnenen Eindrucks kommt die Standeskom-
       mission zum Schluss, dass der von der Schulanlage ausgehende Lärm bei einer
       objektivierten Betrachtungsweise der Nachbarschaft bzw. den Nachbarn zugemu-
       tet werden kann, zumal dieser auch für Personen mit erhöhter Lärmempfindlich-
       keit nicht als lästig oder gar schädlich bezeichnet werden kann. Es gilt auch in
       Betracht zu ziehen, dass die höchsten Lärmimmissionen während der Pausen
       oder zu Beginn sowie am Ende des Unterrichtes auftreten. Diese - für sich allein
       schon unbedenklichen Spitzenwerte - treten nicht dauerhaft während des ganzen
       Tages auf. Vielmehr senkt sich der Lärmpegel während der übrigen Zeit massiv.
       Der anlässlich des Augenscheins wahrgenommene Lärm tritt also nicht perma-
       nent auf.

        Die Standeskommission kommt deshalb in Anwendung von Art. 15 USG zum
        Schluss, dass der von der betreffenden Schulanlage ausgehende Lärm (auch
        nach Realisierung der geplanten Erweiterung) weder lästig noch schädlich ist.
        Ausserdem ist der festgestellte Lärm mit der für die Zone für öffentliche Bauten
        und Anlagen sowie für die an die Schulanlage anstossende Wohnzone W2 gel-
        tende Empfindlichkeitsstufe II ohne weiteres vereinbar. Die gleiche Feststellung
        gilt umso mehr für die ebenfalls anstossende Landwirtschaftszone, für welche di-
        rekt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV die Empfindlichkeitsstufe III massgebend
        ist, welche höhere Lärmimmissionen als die Stufe II zulässt.

(...)


Alimentenbevorschussung / Finanzielle Unterstützung durch Konkubinatspartner

Das Sozialamt Appenzell I.Rh. hat bei der Berechnung des Anspruches einer alleiner-
ziehenden Mutter auf Alimentenbevorschussung für ihre Tochter die Einkommensver-
hältnisse ihres neuen Lebenspartners angerechnet und die nachgesuchte Bevorschus-
sung abgelehnt. Auf Rekurs der Gesuchstellerin hatte die Standeskommission zu prü-
fen, ob die Vorinstanz das Einkommen des Partners der Rekurrentin zurecht in ihre Be-
rechnungen miteinbezogen hat. In Ablehnung des Rekurses hat die Standeskommission
diese Frage mit folgenden Erwägungen bejaht:

(...)

2.1.2. Aufgrund von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Inkassohilfe und Bevor-
       schussung von Unterhaltsbeiträgen vom 25. Februar 2002 (Bevorschussungs-
       verordnung) wird der Vorschuss ausgerichtet, soweit der obhutsberechtigte El-
       ternteil oder dessen Lebenspartner in Wohngemeinschaft nicht in finanziell güns-
       tigen Verhältnissen lebt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht.
       Günstige Verhältnisse liegen gemäss Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverord-
       nung dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des in Ehe ähnlichen Ver-
       hältnissen lebenden obhutsberechtigten Elternteils den Betrag des massgeben-
       den allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen für Verhei-
       ratete mit Kindern übersteigt.

       Die Rekurrentin macht geltend, die Bestimmung von Art. 8 lit. b der
       Bevorschussungsverordnung sei fälschlicherweise auf ihre Situation angewendet
       worden. Die Beziehung zu ihrem Partner könne nicht als Ehe ähnliches Verhältnis
       betrachtet werden, da dieses noch nicht fünf Jahre andauere. Diese Argumenta-
       tion ist, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt, nicht stichhaltig.

2.1.3. Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Vorschussleistung
       werden die finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Obhut, des Le-
       benspartners in Wohngemeinschaft oder des Stiefelternteils in gleicher Weise
       berücksichtigt. Dies gilt sowohl beim Vermögen, beim anrechenbaren Einkom-
       men, den Abzügen wie auch bei den Einkommensgrenzen. Während nach frühe-
       rer Rechtsprechung Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren im Bereich der
       Bevorschussung begünstigt waren, hat das Bundesgericht in einem Urteil aus
       dem Jahre 1984 grundsätzlich festgehalten, dass die Gesetzgebung das Konku-
       binat von verfassungswegen gegenüber der Ehe nicht bevorzugen dürfe (vgl.
       BGE 110 Ia 20).

       Die Standeskommission hat in ihrer Botschaft zur Bevorschussungsverordnung
       den von der Lehre und Rechtsprechung verwendeten Begriff des Konkubinates
       aufgenommen. Demnach ist von einem Konkubinat im engeren Sinne auszuge-
       hen, wenn zwei Personen eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirt-
       schaftliche Gemeinschaft, d.h. eine sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemein-
       schaft bilden. Das sogenannt qualifizierte, 5-jährige Konkubinat, mit welchem die
       nacheheliche Unterhaltspflicht an den früheren Gatten entfiel, hat mit dem Inkraft-
       treten des neuen Scheidungsrechtes per 1. Januar 2000 praktisch an Bedeutung
       verloren. Gemäss dem revidierten Scheidungsrecht gilt die Sistierung des nach-
       ehelichen Unterhalts während der Dauer eines Konkubinats grundsätzlich, womit
       der früheren 5-jährigen Dauer praktisch keine Bedeutung mehr zukommt. Für die
       Berechnung der Alimentenbevorschussung bedeutet dies, dass für die Annahme
       eines Konkubinats bzw. des Vorliegens von Ehe ähnlichen Verhältnissen die
       Dauer nicht von entscheidender Bedeutung ist. Vielmehr genügt die Tatsache
       des Vorhandenseins einer Lebensgemeinschaft (vgl. Botschaft der Standes-
       kommission zur Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Un-
       terhaltsbeiträgen vom 18. Dezember 2001, S. 8, Bemerkungen zu Art. 4).

2.2.   Im vorliegenden Fall bestreitet die Rekurrentin nicht, dass sie mit ihrem Partner in
       Wohngemeinschaft zusammenlebt. Da nach den vorstehenden Ausführungen die
       Dauer des Konkubinats nicht mehr von Bedeutung ist, steht fest, dass die Rekur-
       rentin im Sinne der Bestimmungen der Bevorschussungsverordnung in einem
       Ehe ähnlichen Verhältnis mit ihrem Partner lebt. Daher ist für die Berechnung des
       Anspruches auf Bevorschussung für die Ermittlung der Einkommensgrenzen die
       Bestimmung von Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung anwendbar. Für die
       Berechnung der Bevorschussung der Kinderalimente an die Rekurrentin sind
        deshalb die Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners mitzuberück-
        sichtigen.

2.3.1. Die Vorinstanz hat die Berechnung des Vorschusses daher richtigerweise unter
       Anrechnung der Einkommensverhältnisse des Konkubinatspartners vorgenom-
       men. Die Rekurrentin hat diese Berechnungen nicht bestritten, sondern lediglich
       verlangt, das Einkommen des Konkubinatspartners dürfe nicht berücksichtigt
       werden. Da sie mit diesem Begehren nicht durchgedrungen ist, kann die Stan-
       deskommission bei der Beurteilung der Frage, ob der Rekurrentin die Alimen-
       tenbevorschussung zu gewähren sei, auf die Berechnungen der Vorinstanz ab-
       stellen.

2.3.2. Das massgebende anrechenbare Einkommen der in Ehe ähnlichen Verhältnis-
       sen lebenden obhutsberechtigten Rekurrentin lag im Zeitpunkt der Verfügung der
       Vorinstanz über dem errechneten massgebenden Betrag von Fr. 53'478.-- für
       den allgemeinen Lebensbedarf bei Verheirateten mit Kindern. Somit lebt die Re-
       kurrentin gestützt auf Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung in finanziell
       günstigen Verhältnissen. Da gemäss Art. 4 Abs. 4 der Bevorschussungsverord-
       nung der Vorschuss nur ausgerichtet wird, soweit der obhutsberechtigte Elternteil
       nicht in finanziell günstigen Verhältnissen lebt, kann im vorliegenden Fall keine
       Bevorschussung erfolgen.

2.4.    Zusammenfassend ist gestützt auf das in Ziff. 2.1. - 2.3. Gesagte festzustellen,
        dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung des Anspruches auf Alimentenbevor-
        schussung die Einkommensverhältnisse des Lebenspartners der Rekurrentin in
        Wohngemeinschaft zu Recht berücksichtigt hat. Da in der Folge das anrechenba-
        re Einkommen der in Ehe ähnlichen Verhältnissen lebenden obhutsberechtigten
        Rekurrentin den massgebenden allgemeinen Lebensbedarf für ordentliche Er-
        gänzungsleistungen übersteigt, kann die beantragte Bevorschussung gestützt auf
        Art. 4 Abs. 4 der Bevorschussungsverordnung nicht ausgerichtet werden. Die
        Vorinstanz hat somit dem Gesuch um Bevorschussung zu Recht nicht entspro-
        chen, so dass der vorliegende Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.

(...)
2.      Gerichte

Forderung: Verrechnungseinrede (Art. 120 Abs. 1 OR)
                                       Erwägungen:

(...)

7.      Die Beklagte Z. AG erhob gegenüber der Forderung des Klägers Verrechnungs-
        einrede mit der Forderung, welche mit Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar
        2003 (K 10/01) auf Fr. 21'560.45 festgesetzt wurde.

a.      Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld
        mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung kann nur
        stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner
        und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet (Basler Kommentar, Art.
        120 N 5).

        Vorliegend macht die Beklagte die Verrechnungseinrede mit einer Forderung gel-
        tend, deren Schuldnerin gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003
        (K 10/01) die Y. GmbH ist. Der Kläger sei mit der Y. GmbH, welche verpflichtet
        wurde, der Klägerin für begangene Wettbewerbsverstösse nach Art. 9 Abs. 3
        UWG mit Fr. 21'560.45 zu entschädigen, gemäss Art. 50 OR solidarisch haftbar.

b.      Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida-
        risch, wenn sie gemeinsam den Schaden als Anstifter, Urheber oder Gehilfen ver-
        schuldet haben.

        In der Streitsache, welche mit Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003
        (K 10/01) entschieden wurde, ist nur die Y. GmbH zu Schadenersatz verpflichtet
        worden. Der Kläger handelte lediglich als Organ der Y. GmbH. Handelt das Organ
        widerrechtlich, so ist es die Gesellschaft, die widerrechtlich handelt (Handschin,
        Die GmbH, Zürich 1996, § 18 Rz. 10). Die Y. GmbH haftet demzufolge mit ihrem
        Vermögen für den der Beklagten zugefügten Schaden.

c.      Der Kläger würde nur dann subsidiär für Gesellschaftsschulden haften, wenn das
        Stammkapital nicht voll einbezahlt wäre und die Y. GmbH aufgelöst, erfolglos be-
        trieben worden oder in Konkurs gefallen wäre (vgl. Art. 568 Abs. 3 i.V.m. Art. 802
        Abs. 1 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern
        2004, § 13 N 34 und § 18 N 36).

d.      Auch aus Verantwortlichkeitshaftung gemäss Art. 827 i.V.m. Art. 757 OR könnte
        der Kläger als Gründer oder Geschäftsführer der Y. GmbH erst dann belangt wer-
        den, wenn feststeht, dass die Y. GmbH ihre Forderungen nicht mehr erfüllen kann.
        Dies ist erst im Konkurs der Fall, folgerichtig ist das Vorliegen des Konkurses
        Voraussetzung für die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche durch
        die Beklagte (Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 19 Rz. 57). Aus den Akten
        und aus dem aktuellen Handelsregisterauszug der Y. GmbH sind keine Hinweise
        auf deren Löschung, deren erfolglose Betreibung oder deren Konkurs zu entneh-
        men.
e.      Der Kläger ist somit für den Schaden, welchen die Y. GmbH der Beklagten verur-
        sacht hat, weder aus Art. 50 Abs. 1 OR noch aus Art. 802 Abs. 1 OR oder aus Art.
        827 OR haftbar. Demzufolge ist auch die Verrechnung nicht möglich, da es an der
        Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt.

                  (Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 146/03 vom 2. Dezember 2003)




Fristlose Kündigung während ordentlicher Kündigungsfrist (Art. 337 OR)

                                           Erwägungen:

(...)

7.      Art. 337 OR bestimmt, dass insbesondere der Arbeitgeber jederzeit das
        Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen kann. Als wichtiger Grund
        gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach
        Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet
        werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der
        Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Ver-
        hinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerken-
        nen (Abs. 3).

        Nach der Rechtsprechung muss das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
        derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhält-
        nisses als einziger Ausweg erscheint (vgl. BGE 116 II 142). Die Beweislast trifft
        grundsätzlich denjenigen, der ein ausserordentlicher Kündigungsgrund geltend
        macht (vgl. Rebinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 2002, N 357).

        Auslöser der fristlosen Kündigung war, dass der Kläger nicht rechtzeitig ausstem-
        pelte, womit er seine Treuepflicht verletzte. Es kann offen bleiben, ob diese Hand-
        lung allein eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Der Kläger wurde jedoch zuvor
        bereits zweimal verwarnt, unter Androhung der fristlosen Entlassung bei einem er-
        neuten Zuwiderhandeln gegen seine Arbeits- oder Treuepflicht.

        Beim ersten Vorfall missachtete der Kläger die berechtigte Weisung der Beklag-
        ten, die zumutbare Ersatzarbeit auszuführen. Dieses Verhalten des Klägers stellte
        eine offenkundige Arbeitsverweigerung dar. Die fristlose Kündigung wäre nach
        herrschender Rechtsprechung bereits zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen,
        obwohl keine vorherige Ermahnung oder Verwarnung vorlag (vgl. Streiff/von Kae-
        nel, a.a.O., Art. 337 N 5, 8). Die Beklagte sprach jedoch lediglich die erste Ver-
        warnung aus.

        Beim zweiten Vorfall kam der Kläger der Weisung der Beklagten zu Unrecht nicht
        nach, Überstunden generell, bzw. am Samstag, den 8. Dezember 2001, zu arbei-
        ten. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist für sich allein wohl zu wenig
        schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, weshalb die Beklag-
        te auch lediglich die zweite Verwarnung aussprach.
        Bei den vorliegenden Verfehlungen im Leistungs- oder im Vertrauensbereich, die
        für sich allein jedoch nicht schwer zu wiegen brauchen, wäre eine ausserordentli-
        che Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt gewesen, da sie das Ver-
        trauen auf künftige Zusammenarbeit endgültig zerstört haben und daher das Ar-
        beitsverhältnis unzumutbar machen, auch wenn die Frist einer vorangegangenen
        ordentlichen Kündigung bereits läuft (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 337 OR
        N 2). Ob die Unzumutbarkeit auch vorgelegen hätte, wenn die ordentliche Kündi-
        gungsfrist in wenigen Tagen, und nicht wie vorliegend erst in 4 Monaten, abgelau-
        fen wäre, braucht nicht beurteilt zu werden.

        Nach erfolgter Androhung der fristlosen Entlassung genügt aber in der Regel ein
        kleinerer Verstoss zur gerechtfertigten fristlosen Kündigung (vgl. Streiff/von Kae-
        nel, a.a.O., Art. 337 N 13).

        Somit ist die fristlose Entlassung durch die Beklagte nicht zu Unrecht erfolgt und
        demzufolge unterbleibt auch die Bezahlung des Schadenersatzes gemäss
        Art. 337c OR. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

                     (Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 63/02 vom 29. Januar 2003)




Definitive Rechtsöffnung: Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG)

                                           Erwägungen:

(...)

3.      Von der Schuldnerin wird nicht bestritten, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des
        Kantonsgerichts Appenzell vom 4. Februar 2003 ein definitiver Rechtsöffnungstitel
        vorliegt. Hingegen macht sie Verrechnung einerseits aus Stornoguthaben im Um-
        fang von Fr. 10'227.20 und andererseits aus zuviel vorgenommenen Steuerabzü-
        gen im Umfang von Fr. 16'074.-- geltend.

a.      Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkun-
        den beweist, dass seine Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81
        Abs. 1 SchKG). Der Richter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung zivilrechtlich
        gültig ist. Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden geleistet werden (Staehe-
        lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
        Konkurs, Basel 1998, N 4 zu Art. 81). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
        dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven
        Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu
        verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten
        Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 104 Ia
        15; 102 Ia 367). Nach Lehre und Rechtsprechung können als Beweis der Tilgung
        durch Verrechung nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen
        Rechtsöffnung berechtigen würden (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich
        1980, § 144, S. 370, Ziff. 3; BGE 115 II 100). Es bedarf einer vorbehaltlosen
        schriftlichen Schuldanerkennung (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81, OGer AG,
        AGVE 1992, S. 64).
b.      Auch wenn das Schreiben der Gläubigerin vom 30. April 2003 als Schuldanerken-
        nung über die der Schuldnerin zustehenden Stornoguthaben von Fr. 4'996.30 bzw.
        Fr. 5'230.90 angesehen würde, macht die Gläubigerin darin ihrerseits Verrech-
        nung mit Schadenersatzforderungen geltend.

        Wird in der Schuldanerkennung das Recht zur Verrechnung mit Gegenforderungen
        ausdrücklich vorbehalten, so muss die provisorische Rechtsöffnung verweigert
        werden, wenn der Schuldner die Verrechnung erklärt. Es handelt sich dann um ei-
        ne resolutiv-bedingte Schuldanerkennung, wobei Resolutivbedingung die blosse
        Verrechnungserklärung, nicht der materielle Bestand der Gegenforderung ist
        (Staehelin, a.a.O., N 38 zu Art. 82).

        Demzufolge liegt zumindest für die Stornoguthaben kein provisorischer Rechtsöff-
        nungstitel vor.

c.      Die Gläubigerin erwähnt im Telefaxschreiben vom 15. August 2003 ausdrücklich,
        dass dieses Schreiben inkl. Beilagen nicht als Schuldanerkennung bezüglich der
        zuviel abgezogenen Quellensteuerabzüge gelte.

d.      Die Schuldnerin kann somit keine vorbehaltlosen Schuldanerkennungen vorlegen,
        welche als provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des oben Gesagten gewer-
        tet werden könnten. Demzufolge ist für den Forderungsbetrag von Fr. 24'560.45
        definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

                (Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 120/03 vom 23. September 2003)




Rückgabe eines Milchkontingents

Der Beklagte hat im Jahr 1983 die Pachtsache als Zupacht von seinem Vater über-
nommen. Der Kläger seinerseits ist als Käufer der Heimat A. als Eigentümer der Pacht-
sache am 25. Oktober 1999 in den Pachtvertrag eingetreten. Der Verpächter kündigte
das Pachtverhältnis per 30. Mai 2001 und verlangt die Rückgabe des Milchkontingents.

Im Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses im Jahre 1983 ist das LPG nicht an-
wendbar (Art. 60 Abs. 1 LPG). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1989 über die Änderung des OR, welche am 1. Juli 1990 in Kraft getre-
ten sind und durch welches das gesamte Miet- und Pachtrecht geändert haben, finden
auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.

                                           Erwägungen:

(...)

2.      Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte das Milchkontingent bei Beendigung
        des Pachtverhältnisses auch unter Geltung der neuen Verordnung über die Kon-
        tingentierung der Milchprodukte (MKV) dem Verpächter zurückzugeben, da es
        sich um Zupacht eines Gewerbes handeln würde und der Beklagte die Parzellen
        zusammen mit einem Kontingent gepachtet habe. Bei Verletzung dieser Rückga-
     bepflicht mache sich der Pächter schadenersatzpflichtig. Der Kläger behauptet
     weiter, dass im Kanton Appenzell I.Rh. die Praxis bestehen würde, dass der Päch-
     ter das Kontingent am Ende des Pachtverhältnisses namentlich auf den Verpäch-
     ter zu übertragen habe.

     Der Beklagte bestreitet die Qualifikation der Pachtsache als Gewerbe. Er habe
     lediglich Parzellen zugepachtet. Überdies bestreitet er sowohl das Bestehen der
     vom Kläger genannten Praxis im Kanton Appenzell I.Rh. als auch den Anspruch
     des Klägers auf Rückgabe des Kontingentes, da das Pachtland ohne Kontingent
     übernommen worden sei.

a.   Wenn wie vorliegend kein schriftlicher Vertrag besteht, der eine Regelung über
     das Milchkontingent enthält, so ist das Kontingent ebenfalls zur Nutzung zu über-
     tragen, wenn es bei Abschluss des Pachtvertrags bereits vorhanden war (Studer,
     Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, per-
     sönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht,
     Jahr 1999, Heft 2, S. 89). Die Massnahmen zur Einschränkung der Verkehrs-
     milchablieferung gemäss Verordnung über die individuelle Abgabe bei übermäs-
     sigen Milchlieferungen vom 30. März 1977 wurden auf das am 1. Mai 1977 begin-
     nende Milchjahr 1977/78 eingeführt. Die Einführung der Milchkontingentierung in
     den Bergzonen 2-4 erfolgte erst im Jahre 1981 (SR 916.350.102). Der Vater des
     Beklagten hatte die Heimat A. 1978 (einen Teil davon schon 1975) übernommen,
     bevor die Milchkontingentierung geregelt war. Da der Beklagte wie unter Ziff. 1
     ausgeführt in die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den damaligen Ver-
     pächtern eingetreten ist, hat auch dieser die Heimat A. ohne Kontingent über-
     nommen.

b.   Aus öffentlichem Recht ergibt sich ebenfalls kein Recht des Klägers auf die Über-
     tragung des Kontingents oder ein daraus abgeleiteter Schadenersatzanspruch.
     Mit der Änderung vom 7. Dezember 1998 (in Kraft seit 1. Mai 1999) wurde die
     neue MKV eingeführt, welche die Kontingente vom Boden loslöste und einen
     Wechsel zur flächenunabhängigen Milchkontingentierung brachte (vgl. AJP 1/1993
     S. 58). Das Kontingent befindet sich somit beim Bewirtschafter und ist nicht mehr
     wie bisher an eine bestimmte Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft:
     Weisungen und Erläuterungen vom 30. April 1999 (Stand 25. Juni 2002) zur MKV,
     zu Art. 29 Ziff. 2.1).

c.   Hat sich der Pächter mit einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, das
     Kontingent am Ende der Pachtdauer auf den neuen Bewirtschafter der Fläche zu
     übertragen, so ist das Kontingent faktisch an die Fläche gebunden (Bundesamt für
     Landwirtschaft, a.a.O., S. 4). Da der Pachtvertrag zwischen den damaligen Ver-
     pächtern und dem Vater des Beklagten mangels aktenkundigem schriftlichen
     Pachtvertrags lediglich mündlich abgeschlossen wurde, kann zumindest nicht be-
     wiesen werden, dass eine privatrechtliche Regelung betreffend Übertragung des
     Kontingents getroffen wurde.

     Eine Pflicht zur Übertragung oder zur Leistung eines Schadenersatzes kann aber
     aus den allgemeinen Bestimmungen zur Pacht hervorgehen. Es gilt der Art. 283
     Abs. 1 OR zu beachten, der inhaltlich dem Art. 283 aOR entspricht. Gemäss die-
     ser Bestimmung muss der Pächter die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestim-
     mung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. Diese
     Norm gilt auch für die landwirtschaftliche Pacht. Was konkret mit dem geschulde-
     ten sorgsamen Umgang mit der Pachtsache gemeint ist, bestimmt der Pachtver-
     trag bzw. die "Natur" der Pachtsache (Higi, Die Pacht, Art. 275-304 OR, Zürich
     2000, Art. 283 N 6 ff.). Eine Pflicht des Pächters zur Bewirtschaftung besteht aller-
     dings nur dann und nur soweit, wie sie vereinbart ist oder im Fall mangelnder Ver-
     einbarung die Unterlassung der Bewirtschaftung die Pachtsache schädigt (Higi,
     a.a.O, Art. 283 N 22). Die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung umfasst zum
     Beispiel Massnahmen eines Pächters, die Weiterexistenz eines Pachtbetriebes
     zu sichern. Dazu gehört bei einem Milchwirtschaftsbetrieb die Erhaltung der Milch-
     produktion. Wenn aber aus dem Pachtvertrag und den Umständen nicht hervor-
     geht, dass als bestimmungsgemässe Bewirtschaftung die Verkehrsmilchprodukti-
     on vorausgesetzt wird, erleidet der Verpächter keinen Nachteil aus einem bei der
     Pachtrückgabe nicht vorhandenen Kontingent.

     Bevor die Heimat pachtweise an den Vater des Beklagten als Zupacht überging,
     hatten die damaligen Verpächter dort ihren eigenen Stammbetrieb geführt. Sie
     hatten jedoch keine Milchwirtschaft betrieben, sondern Schweine, Ziegen und ei-
     nen Esel gehalten. Eine Milchwirtschaft hätte dort schon wegen der Stallungen und
     Gebäulichkeiten nicht aufgebaut werden können, d.h. es hätten zuvor erhebliche
     Investitionen getätigt werden müssen. Auch hätte es im gepachteten Stall weder
     Wasser noch eine Heubelüftung gehabt, womit es unmöglich gewesen wäre,
     Milchwirtschaft zu betreiben. Der Beklagte hätte nur Galtwirtschaft auf den gepach-
     teten Parzellen geführt. Auch hätte der Vater des Beklagten die Betriebsführung
     völlig umgestellt, wozu dem Vater des Beklagten und dem Beklagten selber nie ir-
     gendwelche Vorschriften gemacht worden seien. Der Kläger hat nicht bestritten,
     dass vor Pachtantritt im Jahr 1975 bzw. 1978 keine Milchwirtschaft betrieben wur-
     de.

     Auch aus Art. 23 LPG kann der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung oder
     auf Schadenersatz ableiten. Gemäss Abs. 1 ist der Pachtgegenstand in dem Zu-
     stand, in dem er sich befindet, bei Beendigung der Pacht zurückzugeben. Die
     Rückgabe des Pachtobjekts im "Endzustand" bedeutet, dass der Pächter selbst
     angebrachte und mit dem Pachtobjekt fest verbundene Einrichtungen nicht entfer-
     nen darf. Der Pächter muss jene von ihm vorgenommenen Verbesserungen be-
     lassen, welche durch die Wegnahme stark beschädigt oder gar zerstört oder aus
     deren Gründen stark entwertet würden. Der Pächter darf jedoch Einrichtungen
     wegnehmen, die mit dem Pachtobjekt nur in lösbarer Verbindung stehen (Stu-
     der/Hofer, a.a.O., S. 157). Gemäss Abs. 3 kann der Pächter für Verbesserungen,
     die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, keinen Er-
     satz fordern. Aufgrund der obgenannten Ausführungen hat der Beklagte zur gehö-
     rigen Bewirtschaftung der Heimat A. keine Verpflichtung, Milchkontingente zu er-
     werben. Der Beklagte hätte somit auch ohne Erwerb von Milchkontingenten die
     Heimat A. gehörig bewirtschaftet.

d.   Nur wenn der Pächter vor Beginn der Milchkontingentierung ein Gewerbe ohne
     Verkehrsmilchproduktion übernahm, fällt das Kontingent bei späterer Verschaffung
     von Milchkontingenten dem Verpächter zu, da der Pächter mit der Pflicht einer die
     nachhaltige Ertragsfähigkeit sichernden Bewirtschaftung auch zur Sicherung der
     Weiterexistenz des Gewerbes beizutragen hat (Studer, Die landwirtschaftliche
     Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung
     und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht, Heft 2/1999, S. 89). Es ist
     nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der Pacht der Heimat A. um eine Gewerbe-
     pacht handelte.

     Für die Bestimmung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes ist auf die
     bisherige Rechtsprechung und Lehre zum EGG abzustellen (Studer/Hofer, a.a.O.,
     S. 25). Demnach liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein landwirt-
     schaftliches Gewerbe im Sinne des EGG vor, wenn die vorhandenen landwirt-
     schaftlichen Liegenschaften und Gebäulichkeiten die Führung eines Landwirt-
     schaftsbetriebes ermöglichen. Für das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen
     Gewerbes genügt es also, dass die betreffende Liegenschaft mit den darauf be-
     findlichen Gebäulichkeiten einer Bauernfamilie als Lebenszentrum und als Grund-
     lage für den Betrieb der Landwirtschaft zu dienen vermag (BGE 97 II 277 Erw. 4;
     Botschaft zum LPG, S. 13, BBl 1982 I 269). So sind die betrieblichen Verhältnisse
     massgebend und die Entscheidung ist aufgrund objektiver Kriterien zu treffen
     (Studer/Hofer, a.a.O., S. 25f.). Eine ausreichende Existenz ist für den Gewerbe-
     begriff des LPG nicht Voraussetzung. Es genügt, wenn es sich um einen
     Zuerwerbsbetrieb handelt (Studer/Hofer, a.a.O., S. 26).

     Mittelpunkt und somit Betriebszentrum der Tätigkeit des Beklagten und seiner
     Familie war die ebenfalls gepachtete Liegenschaft B., welche somit den Stamm-
     betrieb darstellt. Auf der Heimat A. befinden sich wohl zwei Ställe und ein Wohn-
     haus. Das Wohnhaus wurde aber unbestrittenermassen weder vom Vater des Be-
     klagten, noch von diesem selber jemals bewohnt, weshalb es nicht möglich war,
     ein Lebenszentrum auf dem fraglichen Gebiet zu begründen. Ferner sind die Stal-
     lungen nicht zur Milchbewirtschaftung geeignet, da diese gemäss unbestritten ge-
     bliebenen Aussagen des Beklagten weder mit Warmwasser, noch mit einer Heu-
     belüftung ausgestattet sind. Der Beklagte hat somit die Heimat A. nicht als Ge-
     werbe gepachtet.

3.   Der Beklagte durfte somit bei Beendigung des Pachtverhältnisses das von ihm
     geschaffene Milchkontingent mitnehmen. Der Beklagte hat die Parzellen von sei-
     nem Vater übertragen erhalten, welcher diese, auf denen zuvor keine Milchwirt-
     schaft betrieben worden war, von den Rechtsvorgängern des Klägers ohne Kon-
     tingent zugepachtet hatte. Der Kläger konnte weiter nicht darlegen und es ist auch
     aus den Akten nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger bzw. seinen Rechts-
     vorgängern und dem Beklagten bzw. seinem Vater eine privatrechtliche Vereinba-
     rung auf Rückgabe des Milchkontingentes bestand. Auch war der Beklagte nicht
     nachweislich verpflichtet, auf dem Pachtobjekt ein Milchkontingent zu erstellen.
     Letztlich handelt es sich nicht um eine Gewerbepacht, welche den Beklagten ver-
     pflichtet hatte, die weitere Existenz des Gewerbes zu sichern und deshalb auch
     das Kontingent zurückzugeben. Eine Praxis im Kanton Appenzell I.Rh., nach der
     der Pächter das Kontingent am Ende des Pachtverhältnisses auf den Verpächter
     zu übertragen habe, wurde weder nachgewiesen noch ist diese gerichtsnotorisch.

                                       (Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 3/02 vom 2. Mai 2003)
Schiedsgerichtsbarkeit bei GAV

                                        Erwägungen:

(...)

4.      Nach Ansicht der Kläger habe die Beklagte im Bewusstsein, dass sie nicht "betei-
        ligter Arbeitgeber" i.S.v. Art. 2 lit. b Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewer-
        be (LMV) 2000 sei, das Schiedsgericht angerufen. Durch diese Handlung habe
        die Beklagte schriftlich das Schiedsgericht i.S.v. Art. 77 Abs. 2 lit. b LMV 2002
        anerkannt. Dass die Beklagte den vom Schiedsgericht verlangten Kostenvor-
        schuss nicht leistete und das Schiedsgericht folglich nicht auf die Streitsache ein-
        trat, vermöge an dessen Anerkennung nichts zu ändern.

a.      Das lokale Schiedsgericht ist nach Art. 77 Abs. 2 lit. b LMV sachlich insbesondere
        zuständig für die Beurteilung von Beschlüssen der paritätischen Berufskommissi-
        on gegen beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Betroffene Arbeitgeber
        bzw. Arbeitnehmende, welche nicht Mitglieder der LMV-Vertragsparteien sind,
        müssen schriftlich das Schiedsgericht anerkennen.

b.      Auf der Seite des Klägers liegt die Einlassung bereits in der Anrufung des
        Schiedsgerichts bzw. dann vor, wenn er die zur Bildung des Schiedsgerichts not-
        wendigen Schritte unternimmt (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsge-
        richtsrecht, Zürich 1993, S. 92).

c.      Durch das Schreiben der Beklagten vom 24. August 2001 erhob diese Rekurs bei
        der Paritätischen Berufskommission des Bauhauptgewerbes (PBK) für die Kanto-
        ne Appenzell A.Rh. und I.Rh. Ferner reichte die Beklagte am 9. Februar 2002 ihre
        Stellungnahme beim Obmann des Schiedsgerichts ein. Die Beklagte hat sich auf
        das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen und dessen Zuständigkeit be-
        gründet.

5.      Die Kläger bringen vor, dass die Beklagte nach abgeschlossenen Schriftenwech-
        sel vom Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Nichtleistung des Kostenvor-
        schusses Abstand genommen und den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des
        Entscheides der PBK verwirkt habe.

a.      Der Kanton Appenzell I.Rh. trat mit Grossratsbeschluss vom 24. November 1980
        dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend: Konkordat) vom
        27. März 1969 bei (Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons
        Appenzell I.Rh. zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit). Das Konkordat
        trat für den Kanton Appenzell I.Rh. am 26. April 1981 in Kraft.

        Gemäss Art. 1 Abs. 1 Konkordat ist das Konkordat auf jedes Verfahren vor einem
        Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.

        Art. 30 Abs. 1 Konkordat bestimmt, dass das Schiedsgericht einen Vorschuss für
        die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfah-
        rens von dessen Leistung abhängig machen kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Kon-
        kordat sind die Parteien an die Schiedsabrede nicht mehr gebunden, wenn der
     verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.

b.   Leistet der Kläger die Kaution nicht, so wird Verzicht auf Anrufung des Schiedsge-
     richts angenommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.
     611).

     Mit der Anforderung des Vorschusses darf nicht Rechtsverlust in materieller Hin-
     sicht für den Fall der Nichtzahlung angedroht werden. Denn wenn der Vorschuss
     für die Schiedsrichter nicht gezahlt wird, darf das Schiedsgericht daraus nur den
     Schluss ziehen, dass die betreffende Partei das Verfahren vor dem Schiedsge-
     richt nicht will, nicht aber auch den darüber hinausgehenden, sie wolle ihr Recht
     überhaupt nicht, auch nicht vor den staatlichen Gerichten, wahren (Rüe-
     de/Hadenfeldt, a.a.O., S. 227).

c.   Wie oben angeführt, hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor dem Schiedsge-
     richt eingelassen. Die Nichtleistung des geschuldeten Kostenvorschusses kann,
     im Gegensatz zu den Ausführungen der Kläger, auch nicht als Abstand verstanden
     werden. Hiermit kommt lediglich die fehlende Bereitschaft der Beklagten zum
     Ausdruck, das Schiedsverfahren für die Gegenpartei vorzufinanzieren (vgl.
     PKG,1986 N 21). Die Beklagte hat hierdurch jedoch nicht ihr Recht auf eine mate-
     rielle Beurteilung des Anspruchs durch ein Gericht verwirkt, weshalb die Begrün-
     detheit der Forderung nachfolgend geprüft wird.

                                     (Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 11/02 vom 12. Februar 2003)




Unlauterer Wettbewerb (Art. 2, Art. 3 lit. d, Art. 5 lit. a und Art. 9 UWG)

Die Z. AG (Klägerin) handelt mit Gesundheitsartikeln aller Art und ist insbesondere im
Bereich des Verkaufs von Bettwaren tätig. A. und B. waren seit 2. März 1998 von ihr als
Handelsreisende angestellt, um Verkaufsveranstaltungen in Sälen, bei Busfahrten, Ta-
gesausstellungen und Messen sowie Vereins- und Partyveranstaltungen zu organisie-
ren. Um die Provisionsabrechnungen überprüfen zu können, befinden sich die beiden im
Besitze von Kopien der von ihnen abgeschlossenen Kaufverträge, also auch rund 6'000
Privat- und 1'000 Vereinsadressen von Kunden der Klägerin gemäss klägerischen Ak-
ten 9 und 10. A. und B. kündigten am 21. Februar 2001 das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin per 30. April 2001. Am 11. April 2001 gründeten die beiden die Y. GmbH (Be-
klagte). In der Folge schrieben sie als Geschäftsführer der Beklagten unter anderem
Kunden der Klägerin an und nahmen Bezug auf die bereits an sie verkauften Waren: „Ich
begrüsse Sie als meinen ehemaligen Kunden und hoffe, dass Sie mit der Ware, die ich
Ihnen verkauft habe, zufrieden sind“. Sie unterliessen es dabei teilweise, den ehemali-
gen Kunden mitzuteilen, dass die Veranstalterin nicht mehr die Klägerin, sondern eine
neue juristische Person, nämlich die Y. GmbH sei. Bei den Einladungsbriefen und Ver-
tragsformularen der Beklagten handelt es sich zudem um Nachahmungen derjenigen
der Klägerin, im Wesentlichen lediglich unterscheidbar in der Bezeichnung der Firma,
nämlich Z. AG bzw. Y. GmbH.

Die Klägerin versandte im Verlaufe des Monats Juni an ihre von A. und B. betreuten
Kunden einen Brief mit folgendem Inhalt: A. und B. seien nicht mehr Angestellte der Z.
AG. Sie hätten zwischenzeitlich eine eigene Firma, die Y. GmbH, gegründet. Nach ih-
rem Ausscheiden Ende April hätten sie sich unter dem Namen der neuen Gesellschaft
an ihre ‚ehemaligen Kunden‘ gewandt, die in Tat und Wahrheit solche der Z. AG seien
und deren Adressen sie in krasser Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wie eigene behandelt hätten. Werbe-
auftritte und Produktepalette der beiden ehemaligen Mitarbeiter und ihrer Gesellschaft
entsprächen denjenigen der Z. AG. Gegen die beiden würde Strafanzeige eingereicht.
Die Z. AG würde sich freuen, die angeschriebenen Personen weiterhin zu ihren zufrie-
denen Kunden zählen zu dürfen.

                                       Erwägungen:

(...)

3.      Unlauter und widerrechtlich ist nach dem Grundsatz von Art. 2 UWG jedes täu-
        schende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver-
        stossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen
        Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

        Die Generalklausel von Art. 2 UWG ist die grundlegende Bestimmung des Lauter-
        keitsrechts. Die Spezialtatbestände umschreiben Beispiele unlauteren Wettbe-
        werbs, Anwendungsfälle der Generalklausel: erfüllt ein Wettbewerbsverhalten ei-
        nen Spezialtatbestand, ist es auch unlauter im Sinne der Generalklausel. General-
        klausel und Spezialtatbestände ergänzen sich wechselseitig: die Generalklausel
        ist (im Lichte des Zweckartikels) Leitschnur bei der Auslegung der Spezialtatbe-
        stände und schiebt sich bei Sachverhalten ein, die von den Spezialtatbeständen
        nicht oder nur teilweise erfasst werden. Jedes Wettbewerbsverhalten unterliegt
        deshalb stets (auch) dem Zugriff der Generalklausel. Umgekehrt können die Spe-
        zialtatbestände Hinweise über die Tragweite der Generalklausel geben (Müller,
        Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band VI, Lauterkeits-
        recht, Basel 1998, S. 56 f.; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum
        Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, Art. 2 N 7 ff.;
        Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, Rz. 1.32 f.;
        Pedrazzini/von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht; Bern
        1998, Rz. 843).

4.      Unlauter handelt nach Art. 3 UWG, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Ver-
        wechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb ei-
        nes anderen herbeizuführen (lit. d).

a)      Unter Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG wird die Gefahr von Fehlzurech-
        nungen verstanden. Das Wesen der Verwechslungsgefahr besteht in der Irrefüh-
        rung des Verkehrs über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Dabei wird
        zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn unterschieden.
        Verwechslungsgefahr im engeren Sinn liegt dann vor, wenn die Identität oder Ähn-
        lichkeit von Kennzeichen im Verkehr Fehlvorstellungen über die Identität eines Un-
        ternehmens hervorruft. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wird dann ange-
        nommen, wenn das Publikum zwar erkennt, dass es sich um ein Erzeugnis aus ei-
        nem anderen Unternehmen handelt, jedoch wegen der Ähnlichkeit der Kennzei-
        chenmittel den (Fehl-)Schluss zieht, dass zwischen den Unternehmen ein wirt-
     schaftlicher, rechtlicher oder organisatorischer Zusammenhang besteht. Für das
     Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung genügt bereits das Vorliegen einer Ver-
     wechslungsgefahr. Dass tatsächlich Verwechslungen vorgekommen und nachge-
     wiesen sind, ist nicht erforderlich. Ebenso setzt die Anwendung von Art. 3 lit. d
     UWG auf Seiten des Verletzers Absicht oder gar ein Verschulden voraus. Es ge-
     nügt ein objektiv gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten (Streuli-
     Youssef, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band VI, Lau-
     terkeitsrecht, Basel 1998, S. 142 f.; Baudenbacher, a.a.O., Art. 3 lit. d UWG N 7;
     Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 5.76 f.). Die Verwechslungsgefahr wird gestei-
     gert, wenn die Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen oder sich sonst an
     die gleichen Kreise wenden (Baudenbacher, a.a.O., Art. 3 lit. d UWG N 47).

b)   Die Klägerin steht unbestrittenermassen mit den Beklagten in Wettbewerb. Beide
     Parteien handeln im Bereich Bettwaren mit teilweise identischen Artikeln. Der
     Verkauf findet vor allem im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen bei Vereinsan-
     lässen statt. Dabei wenden sich die Parteien an die gleichen Kreise.

     Die Geschäftsführer der Beklagten bezeichnen in ihren Schreiben an Vereine oder
     Privatpersonen diese als ehemalige Kunden. Sie nehmen damit Bezug auf bishe-
     rige Geschäftsbeziehungen, ohne gleichzeitigen Hinweis im Text, dass die Ge-
     schäftstätigkeit unter einer neuen, von der Klägerin unabhängigen Firma abgewi-
     ckelt wird. Im Briefkopf ist der Firmenname der Beklagten aufgeführt; dies genügt
     jedoch aufgrund des Briefinhaltes nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszu-
     schliessen. Selbst bei Erkennen der unterschiedlichen Firmen besteht eine erheb-
     liche Gefahr, dass der angesprochene Personenkreis auf einen wirtschaftlichen
     und rechtlichen Zusammenhang der beiden Firmen schliesst.

     Die Einladungen der Beklagten an die Vereinsmitglieder haben bezüglich Wortlaut
     und Darstellung eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen der Klägerin. Sie unter-
     scheiden sich in Format und Ausstattung. Während die Einladungen der Klägerin
     mehrfarbig auf A4-Papier gedruckt sind, handelt es sich bei den Einladungen der
     Beklagten um Schwarzweiss-Kopien auf farbigem A5-Papier. Auch wenn beide
     Einladungen nicht als kreativer Akt angesehen werden können, sind die Unter-
     scheidungsmerkmale für das angesprochene Publikum von untergeordneter Be-
     deutung. Durch die Einladung ist damit eine Verwechslungsgefahr gegeben.

     Die Kaufverträge beider Parteien stimmen sowohl vom Wortlaut als auch der gra-
     phischen Gestaltung nahezu überein. Sie unterscheiden sich nur in der Bezeich-
     nung der Firma und wenigen, unbedeutenden Details. Auch wenn die Gestaltung
     des vorliegenden Kaufvertrages nicht als kreativer Akt gesehen werden kann, die-
     ser Kaufvertrag also keine originelle Leistung darstellt, besteht doch ein erhebli-
     cher graphischer Spielraum. Durch die sklavische Nachahmung der Kaufverträge
     wird deshalb beim Vertragsabschluss die Verwechslungsgefahr verstärkt.

c)   Im Verlaufe des Monats Juni 2001 versandte die Klägerin an alle ihre Kunden, die
     von A. und B. betreut wurden, einen Brief. Darin stellte sie unmissverständlich klar,
     dass A. und B. nicht mehr ihre Mitarbeiter seien, sondern nunmehr als Konkurren-
     ten unter der eigenen Firma Y. GmbH Geschäfte betrieben. Es ist deshalb davon
     auszugehen, dass mit Zustellung dieses Schreiben, also spätestens ab Ende Juni
     2001, bei den bisherigen Kunden der Klägerin die Verwechslungsgefahr ausge-
     schlossen werden kann.

d)   Eine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr über den Kunden-
     stamm der Firma Z AG hinaus liegt nicht vor. Verschiedene Anbieter handeln in
     diesem Segment mit gleichen Methoden und zum Teil auch mit den identischen
     Fabrikaten. Die Klägerin hat weder rechtsgenüglich dargelegt noch zum Beweis
     verstellt, dass ihre Firma und die von ihr angebotene Leistung wegen ihrer Origi-
     nalität beim Durchschnittsmenschen bekannt ist oder wegen ihrer Durchsetzung im
     Verkehr erkannt wird und entsprechend die Möglichkeit einer Verwechslung be-
     stünde. Für Aussenstehende ist somit die Firma Y. GmbH lediglich ein neuer An-
     bieter auf dem Markt.

     Zusammenfassend ist unter Würdigung der gesamten Umstände davon auszuge-
     hen, dass die Beklagte mit ihrem Vorgehen eine Wettbewerbsverletzung nach Art.
     3 UWG begangen hat. Eine weiter andauernde Wettbewerbsverletzung in diesem
     Sinne wurde durch das Schreiben der Klägerin vom Juni 2001 verhindert. Ent-
     sprechend dauerte die Wettbewerbsverletzung ab Aufnahme der Geschäftstätig-
     keit der Beklagten anfangs Mai 2001 bis Ende Juni 2001.

5.   Unlauter handelt gemäss Art. 5 lit. a UWG insbesondere, wer ein ihm anvertrautes
     Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet.

a)   Die Verwendung fremder Arbeitsergebnisse wird nur widerrechtlich, wenn die Art
     und Weise der Übernahme gegen die Grundregeln des lauteren Wettbewerbs ver-
     stösst. Unlauter sind namentlich raffinierte und schmarotzerische Geschäftsprakti-
     ken. (Guyet, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band VI,
     Lauterkeitsrecht, Basel 1998, S. 209). Es geht in Art. 5 lit. a UWG namentlich dar-
     um, zu verhindern, dass anvertraute Offerten, Berechnungen, Pläne usw. einem
     anderen Unternehmen zu (in der Regel billigeren) Ausführung übergeben werden
     (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 20). Mit dem Begriff ‚Arbeitsergebnis‘ soll zu-
     nächst klargestellt werden, dass nicht schon jede Idee und jeder Gedanke, seien
     sie auch schriftlich fixiert und so einem anderen übergeben worden, geschützt
     werden (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 24). Die Aufzählung ‚Arbeitsergebnis‘ ist
     kategoriell als abschliessend anzusehen. In Anbetracht des Ausnahmecharakters
     dieser Bestimmung sind Analogien über die gesamte Kategorie hinaus nicht zu-
     lässig, innerhalb der einzelnen Kategorien jedoch schon (Pedrazzini/Pedrazzini,
     a.a.O., Rz. 9.06; Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 26). Nicht als Arbeitsergebnis an-
     zusehen sind Kundenlisten und Datensammlungen, es sei denn, dass sie sich als
     solche zur Verwertung eignen, wie Sammlungen von möglichen Adressaten für
     bestimmte Waren, besonders solche, die eine Firma für die eigenen Zwecke hält
     (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.07). Es ist im Einzelfall zu klären, welches
     Stadium eine Anstrengung erreicht haben muss, damit sie als Arbeitsergebnis
     schutzfähig ist (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 26). Der Begriff des Verwertens
     verdeutlicht ferner, dass nur das wirtschaftliche Ausnutzen der Vorlagen relevant ist
     (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 33).

b)   Die Geschäftsführer der Beklagten waren vorgängig Handelsreisende der Kläge-
     rin. Um die diesbezüglichen Provisionsabrechnungen überprüfen zu können, be-
     finden sich die beiden im Besitze von Kopien sämtlicher von ihnen abgeschlosse-
     nen Kaufverträge und damit von rund 6'000 Privat- und 1'000 Vereinsadressen von
     Kunden der Klägerin. Insoweit sie sich im Besitze von A. und B. befinden, waren
     diese Adressen aufgrund der Aktenlage nicht systematisch erschlossen, insbe-
     sondere bestand keine diesbezügliche Datenbank.

     Die Klägerin macht geltend, bei diesen Adressen handle es sich um Datensamm-
     lungen, welche zu ihren wertvollsten Geschäftsgeheimnissen gehören. Sie seien
     das Ergebnis intensiver Recherchen und eigener Leistungen während der letzten
     zwölf Jahre. Die von der Klägerin selektionierten Vereine würden in der Folge ein-
     zeln angeschrieben und müssten von der Seriosität der Anbieterin überzeugt wer-
     den. Habe einmal eine Veranstaltung stattgefunden, so sei es in der Regel ein
     Leichtes, den Verein zu einer in der Regel jährlichen Wiederholung zu bewegen.
     Diese vertrauensbildende Aufbauarbeit werde durch die Beklagte in unlauterer
     Weise für ihre Zwecke ausgenützt. Die Beklagte habe unter anderem A. beauf-
     tragt, Termine für Vereinsanlässe zu disponieren und ihn für jeden erfolgreichen
     Termin mit Fr. 500.-- entschädigt.

     Die Beklagte wendet dazu ein, gerade die Entschädigung von Fr. 500.-- pro ge-
     setzten Termin relativiere den Wert der Adressen. Nicht die Vereinsadressen für
     sich hätten einen Wert, sondern lediglich die erfolgreiche Terminabsprache.

     Bei der verkauften Ware - sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten - handelt
     es sich teilweise um identische Artikel. Die angesprochenen Bettwaren haben ei-
     ne lange Lebensdauer, werden also grundsätzlich nur in langen Perioden von über
     zehn Jahren ersetzt. Nachbestellungen in Eigeninitiative der Kunden aufgrund gu-
     ter Erfahrungen mit dem Produkt erfolgen jedenfalls an den ursprünglichen Liefe-
     ranten. Umgekehrt lässt sich ein nicht vollständig zufriedener Kunde auch mittels
     brieflicher Anschrift nicht zu neuen Käufen überzeugen. Entsprechend eignen sich
     die Namen von Endkunden auf Kaufverträgen nicht zur direkten Verwertung. Dies
     gilt umso mehr, als die entsprechenden Daten der Beklagten nicht in einer Daten-
     bank systematisch aufgearbeitet zur Verfügung standen.

     Die Klägerin hat auch bei den Vereinen nicht nachgewiesen, dass sie jährlich
     wiederkehrende Veranstaltungen durchführt, also die Erstkontaktierung von ent-
     scheidender Bedeutung ist. Auch mittels einer stichprobenartigen Überprüfung der
     klägerischen Listen lässt sich diese Behauptung nicht bestätigen. Die Beklagte
     legt ihrerseits Rechnungen des Organisationsbüros T. ins Recht, wonach durch die
     Beklagte der Betrag von Fr. 430.-- pro Terminabsprache bezahlt wurde. Einige
     dieser Terminabsprachen wurden mit Vereinen gemäss klägerischen Listen ge-
     troffen. Zudem lagen die Vereinsadressen der Beklagten nicht in EDV-mässig
     aufgearbeiteter Form vor. Damit ist auch bezüglich der Vereinsadressen nicht
     rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich diese zur direkten Verwertung eignen.

c)   Zusammenfassend sind sowohl die Sammlung von Kaufverträgen von Privatper-
     sonen wie auch diejenige von Vereinsadressen, mit welchen schon einmal eine
     Veranstaltung durchgeführt wurde, unaufbereitet nicht als Arbeitsergebnis schutz-
     fähig. Die Klägerin hat zudem, wie oben ausgeführt, sämtliche Vereine und Privat-
     kunden bis Ende Juni 2001 angeschrieben und über die rechtliche Situation be-
     züglich der Beklagten informiert, weshalb durch letztere das Adressmaterial da-
     nach nicht mehr wirtschaftlich ausgenutzt und entsprechend widerrechtlich verwen-
     det werden konnte. Der diesbezügliche klägerische Antrag ist deshalb abzuwei-
     sen.

     Die Klägerin beantragt sinngemäss weiter, der Beklagten sei die Nachahmung
     der klägerischen Einladungen und Kaufverträge zu verbieten. Beide stellen jedoch
     im Sinne obiger Ausführung keine Arbeitsleistung dar, welche unter den lauter-
     keitsrechtlichen Schutz von Art. 5 UWG fällt. Entsprechend ist diesbezüglich die
     Klage abzuweisen.

6.   Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruf-
     lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
     Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 UWG dem Richter
     beantragen:
     a.   eine drohende Verletzung zu verbieten;
     b.   eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
     c.   die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiter-
          hin störend auswirkt.

     Er kann gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligatio-
     nenrechts insbesondere auf Schadenersatz sowie auf Herausgabe eines Gewin-
     nes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag
     klagen.

a)   Dem Berechtigten stehen zunächst einmal die sogenannten negatorischen An-
     sprüche zu, also Unterlassungsanspruch Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG einerseits und
     Beseitigungsanspruch Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG anderseits (Pedrazzini/Pedrazzini,
     a.a.O., § 14 Rz. 14.06; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 5). Voraussetzung für die
     Gutheissung eines Unterlassungsbegehrens ist eine drohende Wiederholungsge-
     fahr oder mindestens die ernsthafte Befürchtung, dass die beklagte Partei in naher
     Zukunft einen rechtswidrigen Eingriff in die Sphäre der klägerischen Partei plant
     (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.08; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 7).
     Durch den Beseitigungsanspruch begehrt der Berechtigte die Beseitigung des
     durch den Beklagten geschaffenen unlauteren und beseitigungsfähigen Zustands
     (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.16; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 57).
     Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG steht dem Berechtigten der Anspruch zu, die Wider-
     rechtlichkeit der Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen, sofern sich diese wei-
     terhin störend auswirkt. Das Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn
     sich durch die Verletzung eine unzumutbare schädliche Ungewissheit oder Ge-
     fährdung der Rechtsstellung des Klägers ergibt, die mit der gerichtlichen Feststel-
     lung der Widerrechtlichkeit beseitigt werden kann (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O.,
     § 14 Rz. 14.31; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 77).

b)   Den negatorischen Ansprüchen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG wurde
     ursprünglich im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durch die Präsidialverfü-
     gung KE 45/01 vom 29. August 2001 Genüge getan. Im heutigen Zeitpunkt beste-
     hen im Sinne obiger Ausführungen keine Wettbewerbsverletzungen der Beklagten
     gegenüber der Klägerin mehr, entsprechend auch kein aktuelles Rechtsschutzinte-
     resse für Ansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UWG.

7.   Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruf-
     lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
     Interessen bedroht oder verletzt wird, kann gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem
     nach Massgabe des Obligationenrechts insbesondere auf Schadenersatz sowie
     auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Ge-
     schäftsführung ohne Auftrag klagen.

a)   Der durch eine unlautere Wettbewerbshandlung Verletzte hat im Sinne von Art. 9
     Abs. 3 UWG Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR (Pedrazzi-
     ni/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.42; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 189). Der
     Verletzte kann vom Verletzer, unabhängig von dessen Verschulden, die Heraus-
     gabe des aus der unerlaubten Handlung erwachsenen Gewinnes verlangen. Da es
     sich um eine Gewinnherausgabe handelt, ist der Antrag unabhängig von einer
     Schädigung des Verletzten gegeben - was diesen Anspruch von einer Schadens-
     berechnung aufgrund der eingetretenen Bereicherung klar unterscheidet. Aus dem
     gleichen Grunde kann der Anspruch auf Gewinnherausgabe nicht kumulativ, son-
     dern nur alternativ gestellt werden: Erfolgt die Gewinnherausgabe, so besteht - aus
     dem gleichen Grund - kein Schaden mehr. Zu beachten ist aber, dass aus einem
     andern Titel Schadenersatz geschuldet werden kann, so aus Marktverwirrung, da
     der betreffende Schaden nicht durch den Gewinn des Verletzers ausgeglichen
     wird (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.54; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9
     N 182 sowie 254 ff.).

     Die Klägerin beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'985.50 und Heraus-
     gabe des ihr entgangenen Gewinns, wobei dessen Höhe durch das Gericht zu
     bestimmen sei. Damit klagt sie ausschliesslich auf Schadenersatz.

b)   Die Schadenersatzpflicht setzt eine Widerrechtlichkeit, im konkreten Fall unlaute-
     res Wettbewerbsverhalten im Sinne von Art. 2 ff. UWG voraus (Pedrazzi-
     ni/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.49; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 191 ff.).

     Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte unlauteres Wettbewerbsverhalten gezeigt,
     weshalb die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

c)   Nur die schuldhaft begangene Verletzung berechtigt den Geschädigten zu Scha-
     denersatz. Das Verschulden kann in den bekannten Formen des Vorsatzes (somit
     besonders auch des Eventualvorsatzes) und der (leichten oder groben) Fahrläs-
     sigkeit gegeben sein. Seine Schwere spielt bei der Festsetzung des zu ersetzen-
     den Quantums eine Rolle. Wer gewerbsmässig auf dem Markt ist, hat gegenüber
     dem sporadisch Auftretenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Pedrazzini/Pedrazzini,
     a.a.O., § 14 Rz. 14.49; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 196 ff.).

     Die Geschäftsführer der Beklagten haben durch die Verwendung graphisch ähnli-
     cher Einladungsschreiben und Vertragsformulare sowie insbesondere durch die
     Formulierung: „Ich begrüsse Sie als meinen ehemaligen Kunden und hoffe, dass
     Sie mit der Ware, die ich Ihnen verkauft habe, zufrieden sind“, die Verwechslung
     gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen, weshalb von (Eventual-)Vorsatz ihren
     nach UWG verpönten Handlungen auszugehen ist.
d)   Das Bestehen des Schadensanspruchs setzt weiter voraus, dass zwischen dem
     Wettbewerbsverstoss und dem Schadenseintritt ein ursächlicher Zusammenhang
     besteht. Normalerweise wird eine im Wettbewerb begangene unerlaubte Hand-
     lung für den eingetretenen Schaden adäquat kausal sein (Pedrazzini/Pedrazzini,
     a.a.O., § 14 Rz. 14.51; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 194 f.).

     Der Kausalzusammenhang wird bei den einzelnen geltend gemachten Schadens-
     positionen zu prüfen sein.

e)   Schaden ist eine ungewollte Vermögenseinbusse und kann in den bekannten Ka-
     tegorien des damnum emergens und des lucrum cessans auftreten. Er ist vom
     Kläger zu beweisen, wobei aber der in der UWG-Praxis oft schwer zu erbringende
     Beweis in verschiedenster Art erleichtert wird. Dass eine unlautere Handlung zu
     einer Schädigung führen kann, entspricht der Erfahrung. Die Verwechslung, die
     Herabsetzung, die Bekanntgabe eines Geheimnisses usw. führen normalerweise
     zu einer Vermögenseinbusse des Verletzten. Zusätzlich zu den üblichen Posten ist
     für das UWG der sogenannte Marktverwirrungsschaden typische Voraussetzung.
     Darunter versteht man den Schaden, der dem Kläger daraus erwächst, dass die
     verletzende Handlung Unsicherheit bzw. Verwirrung bezüglich der Herkunft, der
     Qualität seiner Leistungen, seines Rufes und dergleichen stiftet. Dem Kläger wer-
     den Beweiserleichterungen auch bezüglich der Schadensgrösse zugestanden; so
     bestimmt Art. 42 Abs. 2 OR, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden
     nach richterlichem Ermessen - mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
     und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen - abzuschätzen ist. Die
     Schadensgrösse kann auch mit der Grösse des dem Beklagten dank der verlet-
     zenden Handlung erwachsenen Gewinns quantifiziert werden - weil dieselbe ohne
     Verletzung normalerweise dem Kläger erwachsen wäre (Pedrazzini/Pedrazzini,
     a.a.O., § 14 Rz. 14.44 ff.; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 205 ff.). Nebst dem ent-
     gangenen Gewinn zählt dazu als positiver Schaden insbesondere auch die Markt-
     verwirrung bzw. Kosten von Massnahmen zur Marktentwirrung. Ersatzfähige
     Marktentwirrungskosten sind die Aufwendungen, die der Verletzte gezielt zur Be-
     hebung der ansehensmindernden Folgen des gegen ihn gerichteten Wettbe-
     werbsverstosses tätig. Sie stellen nur in Höhe des zur Beseitigung erforderlichen
     Aufwands einen rechtlich ersatzfähigen Schaden dar. Die Frage, ob die getroffe-
     nen Massnahmen angemessen sind, muss grosszügig beurteilt werden (Bauden-
     bacher, a.a.O., Art. 9 N 222). Unstreitig sind die Aufwendungen für Aufklärungs-
     schreiben und gezielte Abwehrwerbung erstattungsfähige Kosten (Baudenbacher,
     a.a.O., Art. 9 N 223). Strittig ist, ob der Aufwand, der von eigenen Mitarbeitern zur
     Marktentwirrung betrieben wird, als Rettungsaufwand ersatzfähig ist (Baudenba-
     cher, a.a.O., Art. 9 N 227 f.). Zu den ersetzenden Rechtsverfolgungskosten sind nur
     diejenigen zu rechnen, die dem Verletzten vor Einleitung des Wettbewerbsprozes-
     ses entstanden sind. Die Erstattung der Prozesskosten richtet sich demgegenüber
     nach den kantonalen Prozessordnungen. In diesem Sinn kann man zu den im
     Rahmen des Schadenersatzanspruchs zu erstattenden Schadensposten insbe-
     sondere die Anwaltskosten wegen vorgerichtlicher Abmahnung, Aufwendungen für
     die Erstattung von Sachverständigengutachten, Aufwendungen für Recherchen etc.
     zählen. Die vorprozessualen Kosten werden aber vielfach auch zu den Prozess-
     kosten geschlagen (Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 233).
Nachfolgend werden die einzelnen Schadenspositionen abgehandelt:

aa) Der Geschäftsführer macht Kosten für einen Besuch bei zwei Kunden samt
    Wegentschädigung von Fr. 1'150.-- geltend. Es stellt sich dabei die Frage
    der Angemessenheit, hätte doch die Marktentwirrung auch mit einem Tele-
    fongespräch bewirkt werden können. In grosszügiger Beurteilung werden sie
    im Umfang von Fr. 675.-- als Schaden zugesprochen.

bb) Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin zwar über eine Adressda-
    tei verfügte, welche aber nicht nach Verkäufer aufgelistet werden konnte.
    Entsprechend wird ein PC-Supporter für Fr. 1'125.-- in Rechnung gestellt,
    welcher die Adressdatei umformatiert habe. Dieser Betrag ist bei einer
    grosszügigen Betrachtungsweise zuzusprechen, selbst wenn die verbesserte
    Datenbank der Klägerin sicher auch künftig, ausserhalb dieses Verfahrens,
    Vorteile bringt. Es fragt sich nämlich, wie bisher die Abrechnungen mit den
    Mitarbeitern sinnvoll erfolgen konnten, ohne Datenbank, welche die Kaufver-
    träge bzw. Zahlungseingänge den entsprechenden Aussenmitarbeitern zu-
    ordnete.

cc)   Gleichzeitig wird für das Heraussuchen der Verträge, Anfertigung von Listen
      und Kopien, sowie Versand eines Serienbriefes in einer Auflage von 6'173
      Exemplaren ein Aufwand von Total 383,5 Stunden geltend gemacht. Dies
      bedeutet eine Bearbeitungszeit von mehreren Minuten pro Exemplar, was
      angesichts der Gleichartigkeit der Abläufe und der grossen Masse als unan-
      gemessen hoch erscheint. Zudem wird bei zur Begründung des PC-
      Supporters aufgeführt, dieser habe eine bestehende Datenbank der Klägerin
      umformatiert, damit sie nachher nach Verkäufer aufgelistet ausgedruckt wer-
      den konnte.

      Der Aufwand für zwei eigene Mitarbeiter von insgesamt 176 Stunden, also
      mehr als vier Wochen Aufwand, um die Listen zu erstellen, ist schlicht nicht
      nachvollziehbar, da dies durch die umformatierte Datenbank gemäss obigen
      Angaben automatisiert erfolgen kann, also praktisch keinen weiteren Zeit-
      aufwand erfordert. Es wird aufgeführt, in dieser Stundenzahl sei auch die Zeit
      für die Anfertigung von Kopien aller Kaufverträge zu Handen des Gerichts
      enthalten. Dies stellt jedoch keine Marktentwirrungskosten, sondern prozes-
      suale Bemühungen dar. Zudem handelt es sich bei diesen Kopien um unnö-
      tigen Aufwand, wurden doch die Kunden gemäss klägerischen Listen nie
      bestritten. Es hätte jedenfalls genügt, diese im Bestreitungsfalle zum Beweis
      zu verstellen. Entsprechend kann der gesamte Betrag von Fr. 5'632.-- nicht
      als Schadensposition geltend gemacht werden.

      Es bleibt ein geltend gemachter Aufwand von 109 Stunden durch eigene
      Mitarbeiter im Umfang von Fr. 3'488.-- und von 98,5 Stunden durch temporär
      angestellte Datatypisten der Firma U. im Betrag von Fr. 3'881.15. Konnte die
      umformatierte Datenbank, wie durch die Klägerin selbst ausgeführt, nach
      Mitarbeitern sortieren, erscheint auch dieser Aufwand nicht nachvollziehbar.
      Aufgrund einer solchen Datenbank können Serienbriefe, wie der an die Kun-
      den der Klägerin versandte, automatisiert und damit ohne grossen Zeitauf-
           wand erstellt werden. Ebenfalls wird dadurch das systematische Heraussu-
           chen der durch die Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossenen Kauf-
           verträge ermöglicht. Wurde jedoch die Datenbank erst im Rahmen dieser
           Marktentwirrungsaktion erstellt, können jedenfalls nicht die gesamten Kosten
           als Schaden geltend gemacht werden. Als Schaden angerechnet werden
           kann auch bei grosszügiger Bemessung höchstens die Hälfte der eingesetz-
           ten Beträge, also auch derjenigen der eigenen Mitarbeiter, somit
           Fr. 3'684.60.

     dd) Der Büromaterialaufwand von insgesamt Fr. 6'617.25 gilt insgesamt als
         ersatzfähiger Schaden.

     ee) Die Klägerin macht auch vorprozessuale Anwaltskosten im Umfang von
         Fr. 16'092.10 als Schaden geltend. Die Durchsicht der Honorarnote gemäss
         klägerischem Aktenstück 35 ergibt, dass die allermeisten Positionen nicht
         darunter fallen, wie z.B. Literaturstudium, Korrespondenz mit der Verwal-
         tungspolizei oder der Fremdenpolizei, Strafanzeige sowie die gesamten
         Bemühungen im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen. Die
         Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) geht zudem von einem
         mittleren Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Das Gericht geht von einem an-
         rechenbaren vorprozessualen Aufwand von höchstens 15 Stunden zuzüglich
         Barauslagen von Fr. 20.-- aus, was einen anrechenbaren Schaden von
         Fr. 3'249.50 (inkl. MWST) ergibt.

     ff)   Zusätzlich geltend gemacht wird entgangener Gewinn. Die Geschäftsführer
           der Beklagten haben ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin per 30. April 2001
           aufgelöst. Ein allfälliger Verlust aus diesen Kündigungen stellt keinen ent-
           gangenen Gewinn dar, entsprechend sind die Umsatzlisten der Klägerin
           nicht von Belang. Der entgangene Gewinn ist vielmehr anhand der durch un-
           lauteren Wettbewerb erzielten Einnahmen der Beklagten zu ermitteln. Die
           Buchhaltungsakten der Beklagten wurden im Rahmen eines gleichzeitig
           hängigen Strafverfahrens beschlagnahmt und liegen beim Bezirksgericht E.
           Das Gericht erhielt die Möglichkeit, von den relevanten Auszügen Kopien an-
           zufertigen. Aufgrund dieser Unterlagen ergaben sich Vertragsabschlüsse der
           Beklagten mit Kunden der Klägerin im massgeblichen Zeitraum bis 30. Juni
           2001 im Betrag von Fr. 49'673.--. Unter Berücksichtigung der Nettogewinn-
           marge der Klägerin gemäss Klageschrift von 12,5 % ist von einem entgan-
           genen Gewinn der Beklagten von Fr. 6'209.10 auszugehen.

f)   Zusammenfassend ergeben sich Marktentwirrungskosten von Fr. 15'351.35 sowie
     entgangener Gewinn von Fr. 6'209.10, insgesamt also ein im Sinne von Art. 9
     UWG zu ersetzender Schaden von Fr. 21'560.45.

                (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 10/01 vom 4. Februar 2003)
Verbot der 'Reformatio in peius': formelle Anforderungen an die Anschlussberufung
(Art. 145 und Art. 147 StPO) Veruntreuung: Fremdheit der Sache (138 Ziff. 1 StGB)

                                        Erwägungen:

(...)

3.      Der Angeklagte hält berufungsweise an seinen anlässlich der Strafuntersuchung
        am 26. Januar 2001 gestellten Beweisergänzungsanträgen fest. Dabei handelt es
        sich einerseits um die Befragung von Zeugen, welche angeblich Auskunft geben
        können über die Anstrengungen des Angeklagten, bestimmte Bilder zu verkaufen,
        über seinen Willen, Baumaschinen in der Schweiz zu kaufen und nach Spanien zu
        überführen bzw. seine Verhandlungen betreffend Kauf, Verkauf und die Vermittlung
        von Bauland in Spanien. Zum andern wird ein Kaufvertragsentwurf betreffend den
        Kauf von Bauland in Spanien zu den Akten gelegt.

        Wie nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen, dem Angeklagten vorge-
        worfenen Straftaten aufgezeigt wird, sind die Zeugenbefragungen im vorliegenden
        Verfahren von keinerlei strafrechtlicher Relevanz, weshalb Untersuchungsbehörde
        und Vorinstanz zu Recht nicht auf die entsprechenden Beweisanträge eingetreten
        sind. Diese Beweise sind deshalb auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen.

4.      Sofern die Berufung einzig vom Angeklagten ergriffen worden ist, kann das Urteil
        nach Art. 145 Abs. 2 StPO nicht verschärft werden.

        Nach dem Grundsatz von Art. 145 Abs. 2 StPO gilt das Verbot der Schlechterstel-
        lung (Verschlimmerung) oder der reformatio in peius. Die obere Instanz darf ins-
        besondere auf keine schärfere Strafart (z.B. Zuchthaus anstatt Gefängnis) erken-
        nen, sie darf weder die Strafe erhöhen, noch, im Gegensatz zur Vorinstanz, den
        bedingten Strafvollzug verweigern. Sie darf nicht eine Geldstrafe in eine Freiheits-
        strafe umwandeln, nicht zusätzlich eine Nebenstrafe oder eine Massnahme verfü-
        gen, nicht den Betrag der Vermögenseinziehung gegenüber der ersten Instanz er-
        höhen. Auch darf bei Teilfreispruch im Falle von Ideal- oder Realkonkurrenz in den
        unangefochten gebliebenen Freisprüchen im Rechtsmittelverfahren keine Verurtei-
        lung erfolgen. Dies entspricht einer Teilrechtskraft (Hauser/Schweri, a.a.O., § 98
        N 6 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 399 N 8 f.; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich
        1997, § 58 N 985). Keine Schlechterstellung (weil keine Verschärfung der Bestra-
        fung) wird angenommen, wenn die obere Instanz den Sachverhalt anders würdigt
        als die Vorinstanz (Vorsatz anstatt Fahrlässigkeit; Vollendung statt Versuch, Be-
        trug statt Veruntreuung). Ebenfalls keine reformatio in peius liegt vor, wenn die
        Begründung des Entscheides gewechselt wird, wenn der Angeklagte bei mehre-
        ren Anklagepunkten teilweise freigesprochen, aber trotzdem mit der gleichen Stra-
        fe wie von der Vorinstanz belegt wird (Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 14 f.; Do-
        natsch/Schmid, a.a.O., § 399 N 9; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
        Bern 1994, S. 540; Schmid, a.a.O., § 58 N 987).

5.      Nach Zustellung der Berufungsschrift kann sich die Gegenpartei gemäss Art. 147
        Abs. 2 StPO der Berufung anschliessen und ihrerseits Anträge stellen. Wird die
        Berufung zurückgezogen, fällt die Anschlussberufung dahin.
a)   Mit der Anschlussberufung kann das Verbot der reformatio in peius im Sinne von
     Art. 145 Abs. 1 StPO aufgehoben werden, da eigene Anträge gestellt werden dür-
     fen. Problematisch ist es jedoch, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwalt-
     schaft nur dazu dienen würde, den Angeklagten zum Rückzug seiner Berufung zu
     veranlassen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002,
     § 98 N 3 und 15 f.). Damit der Angeklagte sein Prozessrisiko abschätzen kann,
     rechtfertigt es sich, auch für die Anschlussberufung die Formvorschriften über die
     Berufungsschrift anzuwenden. Im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO e contrario ge-
     nügt eine mündliche Begründung anlässlich der Verhandlung nicht. Die Anschluss-
     berufung muss in analoger Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO einen Abände-
     rungsantrag enthalten sowie eine zumindest kurze Begründung, nämlich die dem
     Antrag entsprechende Rüge von Mängeln des Verfahrens oder des vorinstanzli-
     chen Urteils. Der Anschlussberufungskläger muss unmissverständlich erklären, in-
     wieweit im Verfahren oder angefochtenen Entscheid nach seiner Meinung das
     Recht verletzt wurde. Die Begründung muss alle tatsächlichen und rechtlichen Er-
     wägungen enthalten, welche notwendig sind, um die Argumentation des An-
     schlussberufungsklägers zu verstehen. Zur Begründung nur auf frühere Eingaben
     zu verweisen, ist unzulässig (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes,
     Bern 1994, S. 519; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsa-
     chen, Bern 1993, N 332 und 442; Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern
     2001, N 194 ff.).

b)   Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Anschlussberufung insbesondere den Antrag,
     der Angeklagte sei auch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betruges
     auch in den Fällen, in denen er erstinstanzlich freigesprochen wurde, schuldig zu
     sprechen. Zur Begründung der Anschlussberufung wird ausgeführt, dem Kantons-
     gericht müsse im Berufungsverfahren Gelegenheit geboten werden, das Verhalten
     des Angeklagten insgesamt zu überprüfen. Grundsätzlich wird auf die umfangrei-
     chen Akten verwiesen. Es fehlt jedoch in der Rechtsschrift jegliche inhaltliche Aus-
     einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Auch vor Schranken erfolgten
     diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Damit kann mangels Begründung auf die
     Anschlussberufung nicht eingetreten werden und es gilt im Berufungsverfahren das
     Verbot der reformatio in peius.

     Zu bemerken bleibt, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der An-
     schlussberufungsschrift über weite Bereiche unklar oder widersprüchlich sind. Es
     wird von betrügerischen Machenschaften des Angeklagten gesprochen, welche
     ihm dazu dienten, sich ein Einkommen zu verschaffen. Anschliessend werden ver-
     schiedene Ausführungen zu entsprechenden Handlungen des Angeklagten ge-
     macht, um schlussendlich festzustellen: "Selbstverständlich können diese Vorfälle
     nicht als Beweis für betrügerisches Handeln aufgeführt werden. Aber sie relativie-
     ren die Behauptungen des Angeklagten, dass er nur als ehrenwerter Geschäfts-
     mann gehandelt hätte und seine Misswirtschaft ausschliesslich zivilrechtlich rele-
     vant sei."

c)   Der Geschädigte A. beantragt in seiner Anschlussberufung zusätzlich zum erstin-
     stanzlichen Schuldspruch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren
     Betrugs im Umfang von Fr. 10'000.--, setzt sich jedoch in seiner Rechtsschrift
     ebenfalls in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, weshalb
     darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann.

d)   Es ist deshalb Vormerk zu nehmen, dass die erstinstanzlichen Freisprüche man-
     gels rechtsgenüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (…).

6.   Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertrau-
     te fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrecht-
     mässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in
     seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

a)   Die Fremdheit einer Sache beurteilt sich streng nach zivilrechtlichen Kriterien.
     Meinungsverschiedenheiten bestehen bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften
     Sachen, sofern der Eigentumsvorbehalt nicht im Sinne von Art. 715 Abs. 1 Zivilge-
     setzbuch (ZGB) wirksam eingetragen wurde. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
     sprechung zu Art. 140 Ziff. 1 aStGB kam in diesen Fällen nur ein untauglicher Ver-
     such der Veruntreuung in Frage, nämlich dann, wenn der Käufer die Möglichkeit
     des Eintrags des Eigentumsvorbehalts in Kauf nahm (BGE 106 IV 254). In der
     Gesetzesrevision wurde der Begriff 'anvertrautes Gut, namentlich Geld' (Art. 140
     Ziff. 1 al. 2 aStGB) auf 'Vermögenswerte' (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB) ausgedehnt.
     Vermögenswerte sind insbesondere vertretbare Sachen, die durch Vermengung
     oder Vermischung ins Eigentum des Täters übergegangen sind, nicht vertretbare,
     individuell bestimmbare Sachen, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag ins Eigen-
     tum des Täters übergegangen sind sowie Forderungen (Niggli, Basler Kommen-
     tar, Strafgesetzbuch, Basel 2003, Vor Art. 137 N 55; Stratenwerth, Schweizerische
     Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 13 N 55). Wirtschaftlich fremd sind
     Vermögenswerte, wenn sie dem Täter übertragen wurden mit der Verpflichtung,
     sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (Stratenwerth, a.a.O., § 13
     N 56; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2003, Art. 138
     N 34; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997,
     Art. 138 N 10). Das Gericht geht mit einem Teil der Lehre davon aus, dass des-
     halb nach neuem Recht bei fehlendem Eintrag des Eigentumsvorbehalts die voll-
     endete Veruntreuung eines anvertrauten Vermögenswerts nach Art. 138 Ziff. 1
     al. 2 StGB anzunehmen ist (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N51; Trechsel, a.a.O.,
     Art. 138 N 3; a.M. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 15 und 23).

     Täterhandlung ist die unrechtmässige Verwendung in seinem oder eines andern
     Nutzen anstelle fristgerechter Erstattung an den Berechtigten. Es geht um ein Ver-
     halten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obliga-
     torischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 58;
     Trechsel, a.a.O., Art. 138 N 15; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 98 ff.). Auch Art.
     138 Ziff. 1 al. 2 StGB verlangt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (Stra-
     tenwerth, a.a.O., § 13 N 59; Trechsel, a.a.O., Art. 138 N 16; Niggli/Riedo, a.a.O.,
     Art. 138 N 108).

b)   Der Angeklagte schloss als Inhaber der Z. SA mit der Y. AG über drei Fahrzeuge
     je einen als 'Konsignationsvertrag' bezeichneten Vertrag ab. Rechtlich sind die
     Verträge grundsätzlich als Trödelvertrag (Vertrag sui generis) zu qualifizieren: Ein
     Trödelvertrag liegt vor, wenn eine Partei (Vertrödler) der anderen (Trödler) einen
     Gegenstand zum Zwecke der Weiterveräusserung an Dritte übergibt und verein-
bart wird, dass der Trödler den Weiterverkauf in eigenem Namen sowie auf eige-
ne Rechnung betreibt und die Pflicht übernimmt, dem Vertrödler entweder den
gemeinsam festgelegten Schätzungspreis zu vergüten oder den Gegenstand zu-
rückzugeben (Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Basel
2003, Einl. vor Art. 184 ff. N181 mit Hinweisen). Beim Trödelvertrag hat der
Vertrödler dem Trödler die Sache in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die-
sem die kaufvertraglich geschuldete Übertragung des Eigentums auf den Dritten
(Käufer) möglich ist, Übergabe des Besitzes und Verschaffung des Eigentums an
der Trödelware (Schluep/Amstutz, a.a.O., Einl. vor Art. 184 ff. N 189 mit Hinwei-
sen). Gemäss Ziffer 1 der Verträge wurde zwar ein Eigentumsvorbehalt zu Guns-
ten der Geschädigten 9 (Vertrödler) abgemacht - dieser jedoch unbestrittener-
massen nicht in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Das Eigentum an
den Fahrzeugen ist deshalb grundsätzlich an die Z. SA übergegangen. Ziffer 2 des
Vertrages bestimmt, dass das Fahrzeug nach dem Verkauf erst an den Dritten
abgeliefert werden dürfe, wenn der Fakturabetrag dem Vertrödler überwiesen
worden sei. Zudem bestimmt Ziffer 4, dass der Trödler dem Vertrödler den über-
gebenen Gegenstand auf erstes Ansuchen hin sofort zurückzubringen hat. Im Zwei-
felsfall ist trotz diesen Bestimmungen davon auszugehen, dass der Eigentums-
übergang auf den Trödler nicht verhindert wurde. Es ist jedoch in diesen Fällen im
Sinne obiger Ausführungen die vollendete Veruntreuung eines anvertrauten Ver-
mögenswerts nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB anzunehmen.

Der Angeklagte gibt anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu, die fraglichen
Fahrzeuge verkauft, das Geld aber nicht, oder zumindest nicht vollständig, an die
Y. AG weitergeleitet zu haben. In der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft führt er
dazu aus, noch zwei Fahrzeuge seien nicht abgerechnet. Er sei mit diesem Geld
anderen Verpflichtungen in seinem Geschäft nachgegangen, habe aber damit ge-
rechnet, die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Er wisse auch,
dass er gemäss Konsignationsvertrag, die Fahrzeuge sofort nach Verkauf hätte
bezahlen müssen. Auf den Vorhalt, dass er nach Mahnung der Y. AG einen unge-
deckten Check habe zukommen lassen: 'Es ist richtig, dass ich gelegentlich
Checks ausgestellt habe, ohne dass eine genügende Deckung vorhanden war. Ich
ging aber davon aus, dass Zahlungen, die mir versprochen worden waren, auf die-
sen Konten eingehen würden.' Er konnte aber keine Angaben zu den Personen
machen, welche angeblich Geld auf diese Konten überweisen sollten. Damit ist
auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gegeben.

Entsprechend sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand ge-
geben. Der Angeklagte ist deshalb, in diesen Fällen der vollendeten Veruntreuung
von Vermögenswerten schuldig zu sprechen; dies in Abweichung zur vorinstanzli-
chen Verurteilung wegen Versuchs dazu.

         (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 1/03 vom 2. September 2003)
Grundstückgewinnsteuern bei Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens:
Schuldzinsen als Anlagekosten (108 Abs. 1 lit. d StG)

                                       Erwägungen:

(...)

3.      Gemäss Art. 108 Abs. 1 Steuergesetz (StG) sind als Aufwendungen anrechenbar:
        …
        d)   Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
        e)   Insertionskosten sowie Vermittlungsprovisionen an Drittpersonen, soweit sie
             ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsab-
             schluss geführt hat;
        f)   die mit der Handänderung verbundenen Angaben.

        Die Steuerverwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Abzüge
        gemäss den Ziffern e und f unter 'unmittelbare Kosten der Veräusserung' zusam-
        mengefasst.

a)      Als Gegenstück zu Art. 35 Abs. 1 lit. a StG, welcher die Schuldzinsen bei der
        Einkommenssteuer zulässt, soweit sie keine Anlagekosten darstellen, bestimmt
        Art. 108 Abs. 1 lit. d StG, dass Schuldzinsen, welche Anlagekosten darstellen, als
        Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind. Die Abgren-
        zung der Anlagekosten wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Bund
        und verschiedene Kantone praktizieren eine subjektiv-wirtschaftliche Betrach-
        tungsweise. Die Aufwendungen für die Überbauung umfassen neben dem Land-
        erwerbpreis und den Baukosten insbesondere auch die Landerschliessungskos-
        ten. Sämtliche Aufwendungen, die für die Erstellung der Baute aufgewendet wer-
        den, sind als Anlagekosten zu qualifizieren. Dazu gehören nebst den Baukreditzin-
        sen auch die Baulandkreditzinsen, obwohl beide genau genommen keine direkte
        Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Eine Differenzierung von Baukredit-
        zinsen und Baulandkreditzinsen ist sachlich verfehlt und unzweckmässig, soweit
        der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er das Bauland nicht zum Zwecke der
        Überbauung erworben hat. Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl die Baulandfinan-
        zierungszinsen wie auch die Baukreditzinsen als Anlagekosten zu qualifizieren
        (StE 1996 B 27.2 Nr. 18; GVP 2001, Nr. 3; St. Galler Steuerbuch, StB, 45.2 N 3).

        Der Beschwerdeführer hat gemäss jeweiligem Schuldenverzeichnis der Steuerer-
        klärungen Steuerperioden 1999/2000 sowie 2001 betreffend die Hypotheken,
        Bauland Grundstück A., keine Schuldzinsen zum Abzug gebracht. Dies wurde auf-
        grund der Unterlagen durch die Steuerverwaltung akzeptiert. Sie hat damit im Sin-
        ne obiger Ausführungen sowohl die Kreditzinsen betreffend Baulandkauf (Auszah-
        lung der Miterben) wie auch diejenigen der Baulanderschliessung nach Art. 35
        Abs. 1 lit. a StG als Anlagekosten bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zu-
        gelassen. Entsprechend sind diese Schuldzinsen jedoch grundsätzlich als Anlage-
        kosten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. d StG auch bei der Grundstückgewinnsteuer an-
        teilmässig anzurechnen. Die Höhe der Zinsen lässt sich aufgrund der Aktenlage
        nicht über den gesamten Zeitraum berechnen. Die Sache wird diesbezüglich zur
        Ergänzung der Akten und zur anschliessenden Neuberechnung an das Steueramt
        zurückgewiesen. Zu beachten gilt dabei, dass gemäss Steuerakten die in Abzug
        gebrachten Beträge nebst den ordentlichen Zinskosten insgesamt Fr. 565.85
        Mahngebühren und Verzugszinsen beinhalten. Als Aufwendungen bei den Grund-
        stückgewinnsteuern abzugsfähig sind jedoch nur die ordentlichen Schuldzinsen,
        nicht aber Mahngebühren und Verzugszinsen, was zu einer Korrektur der entspre-
        chenden Beträge führt.

                 (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 1/03 vom 30. September 2003)




Wiedererwägung betreffend Abbaubewilligung (Art. 54 Abs. 1 lit. c VerwVG)

Der X. AG wurde erstmals am 20. Juli 1983 eine auf vier Jahre befristete Bewilligung
zum Felsabbau auf der Parzelle C. erteilt. Letztmals verlängerte die Landesbaukom-
mission die Abbaubewilligung bis 30. November 1996. Ein weiteres Gesuch der X. AG
um Verlängerung der Abbaubewilligung bis Ende 2001 wurde am 31. August 1999
durch das Bundesgericht letztinstanzlich abgewiesen. Entgegen der richterlichen An-
ordnung tolerierten die Behörden aktenkundig zumindest bis ins Jahr 2002 weiterhin
Materialabbau und -abführung ab dem auf Parzelle C. liegenden Steinbruch C. durch
die X. AG. Am 18. September 2002 verfügte der Bezirksrat Z. die sofortige Einstellung
des Materialabbaus und untersagte gleichzeitig die Materialabführung.

Am 18. Oktober 2002 ersuchte die X. AG, es sei ihr wiedererwägungsweise die Abfüh-
rung des bereits abgebauten Materials im Umfang von rund 2'000 m3 ab der Parzelle C.
zu gestatten. Gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz richtet sich die Be-
schwerde der X. AG.

                                          Erwägungen:

(...)

2.      Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. c Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) zieht die
        Verwaltungsbehörde ihre Verfügung insbesondere auf Begehren einer Partei in
        Wiedererwägung, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
        vorbringt. Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30
        Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen
        (Abs. 3).

a)      Der Begriff der Wiedererwägung meint in diesem Zusammenhang grundsätzlich
        den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen
        Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Ein Anspruch auf Wieder-
        erwägung der fehlerhaften Verfügung begründen insbesondere neue, erhebliche
        Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren
        Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren
        geltend gemacht werden konnten. Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne
        stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern vielmehr als ausserordentliches
        Rechtsmittel gegen eine formell rechtskräftige Verfügung dar. Wurde eine Verfü-
        gung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisionsgründe nicht in ei-
        nem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss
     Art. 27 ff. VerwGG darzulegen. (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1b mit Hinweisen; Häfe-
     lin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 830).

     Das Wiedererwägungsgesuch verlangt grundsätzlich eine Verlängerung der Ab-
     baubewilligung. Dieser Sachverhalt wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht
     mit Urteil 1A.90/1999 am 31. August 1999 entschieden, weshalb ein Wiederwä-
     gungsgesuch im Sinne obiger Erwägungen grundsätzlich nicht zulässig ist.

     Die Abbaubewilligung Parzelle C. endigte per 31. Dezember 1999, wurde doch
     dieses Datum als letzter Termin für die Rekultivierung gesetzt. Aus dem Umstand,
     dass der Bezirk bisher dieser klaren richterlichen Anordnung keine Folge leistete
     und den weiteren Abtransport von Material bis ins Jahr 2002 zumindest duldete,
     kann sich der Beschwerdeführer keinerlei Rechte ableiten.

b)   Unter dem Begriff der Wiedererwägung wird teilweise auch die Anpassung einer
     ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
     der Sach- oder Rechtslage verstanden. Indessen hat die Anpassung einer Verfü-
     gung - sei sie unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittel-
     verfahren angefochten worden - an eine seit Erlass der Verfügung beziehungswei-
     se seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides veränderte Rechtslage keinen Zu-
     sammenhang mit der formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfü-
     gung oder des damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich ja einzig auf die
     damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten; vielmehr handelt es
     sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
     Sachlage Rechnung trägt. Der Anspruch auf die Behandlung eines im Sinne der
     nachträglichen Anpassung gestellten Wiedererwägungsgesuches leitet die Praxis
     aus Art. 29 Abs. 1 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungs-
     verbot, ab (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1b mit Hinweisen). Schwierigkeiten der
     Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision ei-
     ner Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren ange-
     fochten worden ist. Macht der Gesuchsteller dabei Gründe geltend, die den
     Rechtsmittelentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen
     sollen - bringt er mit andern Worten Umstände vor, die die Sach- und Rechtslage
     betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestanden -,
     ist sein Gesuch unter dem Titel der Revision gemäss Art. 27 ff. VerwGG zu prüfen
     und fällt in den Zuständigkeitsbereich der damals als Beschwerdeinstanz zustän-
     digen Behörde. Macht der Gesuchsteller demgegenüber geltend, seit Ergehen
     des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraus-
     setzungen nachträglich geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfü-
     gung im letztgenannten Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Verän-
     derungen der Sachlage; die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wie-
     dererwägungsgesuches liegt bei der zum Erlass der Verfügung zuständigen ers-
     ten Instanz (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1c mit Hinweisen).

     Die Beschwerdeführerin macht im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine
     neue Rechtslage geltend. Die Parzelle C. sei im zwischenzeitlich rechtskräftigen
     Abbauplan des Kantons als bester Standort aufgeführt. Der Grosse Rat beschloss
     am 30. November 1999 eine Ergänzung des kantonalen Richtplanes, welcher die
     Festlegung von Abbau- und Deponiestandorten zum Gegenstand hatte. Das erst-
        instanzliche Wiedererwägungsgesuch datiert vom 18. Oktober 2002. Die Gross-
        ratsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und werden anschliessend im amt-
        lichen Publikationsorgan (Appenzeller Volksfreund) mitgeteilt. Der fragliche Gross-
        ratbeschluss wurde am 4. Dezember 1999 amtlich publiziert und ist ab diesem
        Datum als bekannt vorauszusetzen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit ihrer
        Eingabe jedenfalls die gesetzliche Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wie-
        dererwägungsgrundes im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VerwVG verpasst.

        Zu bemerken bleibt, dass im erwähnten Grossratsbeschluss die Parzelle C. nicht
        als Abbaustandort bezeichnet wurde, sondern die angrenzende Liegenschaft D.
        Damit hat sich an der Rechtslage bezüglich der Parzelle C. zwischenzeitlich nichts
        geändert, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch selbst dann nicht hätte ein-
        getreten werden können, wenn die Frist zur Einreichung eingehalten worden wäre.

                 (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 3/03 vom 30. September 2003)




Verlängerung der Ausnahmebewilligung zum Betrieb einer zonenfremden Anlage (Art.
24 RPG und Art. 63 Abs. 2 BauG)

Auf der Parzelle A., wurde von 1973-1985 Kies abgebaut. Die ursprüngliche Abbaube-
willigung wurde mehrmals verlängert. Zur Brechung des Abbaumaterials wurde eine sta-
tionäre Sortier- und Brechanlage erstellt. Ab 1983 wurde dort ebenfalls Material aus
dem auf Parzelle C. liegenden Steinbruch C. gebrochen und sortiert.

Der X. AG wurde letztmals eine raumplanerische Ausnahmebewilligung für einen bis 30.
November 1997 befristeten Kiesumschlagplatz und Brechanlage-Betrieb gegeben. Bis
zu diesem Datum sei der Endzustand (Rekultivierung mit Begrünung des Areals) wieder
herzustellen.

Am 27. Juli 1997 stellte die X. AG ein Gesuch um nochmalige Verlängerung der Aus-
nahmebewilligung bis Ende 2003. Gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz
richtet sich die Beschwerde der X. AG.

                                          Erwägungen:

(...)

2.      Gemäss Art. 63 Abs. 2 Baugesetz (BauG) erfordern alle zonenfremden Bauten
        ausserhalb der Bauzone eine raumplanerische Bewilligung des Baudepartements
        im Sinne von Art. 24 und 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
        (RPG).

        Die Baubewilligung kann nach Art. 66 Abs. 1 lit. c BauG mit Auflagen und Bedin-
        gungen verbunden werden, insbesondere einem Beseitigungsrevers, wenn eine
        Ausnahmebewilligung nur für eine bestimmte Zeitdauer erteilt wird und die Baute
        entschädigungslos zu entfernen sein wird.

a)      Die Parzelle A. befindet sich in der Landwirtschaftszone. Beim ersuchten Betrieb
     einer Sortier- und Brechanlage handelt es sich unbestrittenermassen um eine nicht
     zonenkonforme, bewilligungspflichtige Baute im Sinne des Gesetzes. Auf der Par-
     zelle wird seit 1973 Gestein abgebaut, sortiert und gebrochen. Mit rechtskräftiger
     Verfügung vom 17. Januar 1994 wurde der Beschwerdeführerin letztmals für den
     Kiesumschlagplatz und Brechanlage-Betrieb auf der Parzelle A. eine bis 30. No-
     vember 1997 befristete raumplanerische Ausnahmebewilligung gegeben, mit der
     Auflage, bis zu diesem Datum den Endzustand wieder herzustellen, d.h. insbeson-
     dere die Parzelle zu rekultivieren. Zu bemerken bleibt, dass diese letzte Verlänge-
     rung bzw. deren Ablaufdatum in gegenseitiger Absprache mit dem damaligen
     Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festgelegt wurde.

b)   Die Beschwerde richtet sich demnach nicht gegen eine erstmals erteilte Bewilli-
     gung, sondern gegen eine Verlängerung der in der Bewilligung vom 17. Januar
     1994 ausgesprochenen Befristung. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass
     Fristverlängerungsgesuche stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen
     Bewilligungsverfahrens zu führen hätten. Auch eine Höchstzahl der zulässigen Ver-
     längerungen oder der Gesamtdauer der Bewilligung ist nicht vorgeschrieben. Der
     Sinn der Befristung liegt freilich darin, dass am Ende der Frist der Fall neu über-
     prüft wird. Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grund-
     sätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhält-
     nisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer. Je nach den Umständen hat er damit zu
     rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise wegen neuer rechtlicher oder tat-
     sächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird. Ande-
     rerseits kann auch der Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Frist nicht ein von je-
     der Interessenabwägung freies Ermessen eingeräumt werden. Sie hat vielmehr zu
     prüfen, ob auf Seiten des Bewilligungsinhabers ein Interesse oder Vertrauen be-
     steht, welches das öffentliche Interesse an einer Abänderung oder Nichtverlänge-
     rung der Bewilligung überwiegt. Eine solche Abklärung braucht aber nicht notwen-
     digerweise in einer vollen Wiederholung des ursprünglichen Verfahrens und einer
     gesamthaften Neubeurteilung zu bestehen. Es genügt, wenn geprüft wird, ob sich
     seit der Erstbewilligung bzw. seit der letzten Verlängerung, bei der die betreffende
     Frage neu abgeklärt wurde, die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-
     sicht derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung oder An-
     passung der Bedingungen bzw. Auflagen angezeigt wäre. Dabei hat die Bewilli-
     gungsbehörde sorgfältig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; eine rou-
     tinemässige Verlängerung ohne jeglichen Hinweis darauf, dass Überlegungen in
     dieser Richtung erfolgten, genügt nicht und entspricht auch nicht dem Sinn und
     Zweck einer Befristung von Verwaltungsakten (BGE 112 Ib 133 Erw. 1).

3.   Nach Art. 24 RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu
     errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen
     einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und keine überwiegenden Inte-
     ressen entgegenstehen.

a)   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Standortgebundenheit nur
     dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftli-
     chen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausser-
     halb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn
     ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (sog. nega-
     tive Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach ob-
     jektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und
     Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequem-
     lichkeit ankommen (BGE 118 Ib 17 Erw. 2b). Generell ist bei der Beurteilung der
     Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 II 252 Erw. 4a).

     Das Bundesgericht hat in einigen Entscheiden Bauten, die einem zonenfremden,
     aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirt-
     schaftlichen Gründen notwendig sind, ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als
     standortgebunden anerkannt und dies als "abgeleitete Standortgebundenheit" be-
     zeichnet. Ausschlaggebend und unumgänglich für die Bejahung der abgeleiteten
     Standortgebundenheit ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes
     betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehe-
     nen Ort zu erstellen und zwar in der geplanten Dimension (BGE 124 II 252 Erw.
     4c).

b)   Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Bestandesgarantie geltend; im
     Zeitpunkt der Erstellung der Anlage hätte im Kanton noch keine Deponieplanung
     existiert. Es hätten sich demnach nur neue Anlagen an dieser Planung zu orientie-
     ren. Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin, im Wissen um die feh-
     lende Zonenkonformität, letztmals im Jahre 1994 eine raumplanerische Ausnah-
     mebewilligung befristet bis 30. November 1997 gegeben. Entsprechend ist die
     Sachlage im Sinne obiger Rechtsprechung neu zu überprüfen. Aufgrund der Um-
     stände musste die Beschwerdeführerin schon im Verfügungszeitpunkt, dem vom
     17. Januar 1994, damit rechnen, dass die Bewilligung nicht mehr verlängert würde.
     In der fraglichen Verfügung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine
     raumplanerische Ausnahmebewilligung an sich nicht gegeben seien. Diverse Inte-
     ressen wie jene des Landschafts- und Naturschutzes, der Landwirtschaft und des
     Gewässerschutzes, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Sicherheit stün-
     den dem Bauvorhaben entgegen. Es sei aber mit der Beschwerdeführerin eine
     Vereinbarung getroffen worden, den Kiesumschlagplatz mit Brechanlagebetrieb
     bis 30. November 1997 zu belassen. Bis zu diesem Datum sei endgültig der ur-
     sprüngliche, landwirtschaftliche Zustand wieder herzustellen. Schon in jenem Ver-
     fahren wurde die Verlängerung mit dem Steinbruch C. verknüpft. Der Rechtsvertre-
     ter der Beschwerdeführerin führt in den Schreiben vom 18. Dezember 1992 und
     16. Juni 1993 aus, je länger im Steinbruch C. Material abgebaut werden könne,
     desto länger sei die Beschwerdeführerin auf den Betrieb der Brechanlage in der
     Parzelle A. angewiesen. Ebenfalls wird schon damals, wie im aktuellen Be-
     schwerdeverfahren, auf die schlechte Wirtschaftslage verwiesen.

     Die Beschwerdeführerin macht in diesem Verfahren wiederum geltend, in der An-
     lage würde Material aus dem Steinbruch C. gelagert und gebrochen. Diesbezüg-
     lich ist zu bemerken, dass gemäss Verfügung des Baudepartements diese Parzel-
     le schon bis zum 31. Dezember 1999 durch die Beschwerdeführerin hätte rekulti-
     viert und begrünt werden sollen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Säum-
     nisfall. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Ent-
     scheid 1A.90/1999 vom 31. August 1999 bestätigt. Ein Wiedererwägungsgesuch,
     welches im Übrigen gegenüber obiger Verfügung keine aufschiebende Wirkung
     entfaltete, wurde mit heutigem Datum durch das Kantonsgericht, Abteilung Verwal-
     tungsgericht, mit Urteil V 3/03 abgewiesen. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass
     spätestens seit dem 1. Januar 2000 durch die Beschwerdeführerin kein Material
     ab dem Steinbruch C. mehr hätte abgeführt werden dürfen.

     Aufgrund dieser Aktenlage konnte die Beschwerdeführerin keineswegs darauf ver-
     trauen, eine weitere Betriebsverlängerung zu erhalten. Vielmehr muss sie sich vor-
     halten lassen, sich nicht an ihre eigenen Abmachungen zu halten, welche Inhalt der
     Verfügung vom 17. Januar 1994 bildeten. Die Beschwerdeführerin kann sich dem-
     nach bezüglich einer Verlängerung der Betriebsbewilligung nicht auf die Bestan-
     desgarantie berufen.

     Aus den vorstehenden Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
     Beschwerdeführerin seit dem 30. November 1997 nicht mehr im Besitze einer
     Bewilligung ist, auf der Parzelle A. eine Kiesdeponie, Sortier- und Brechanlage zu
     betreiben. Einem Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verlängerung einer
     Betriebsbewilligung kommt keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, als
     dass die Kiesdeponie, Sortier- und Brechanlage bis zum Vorliegen eines rechts-
     kräftigen Entscheides hätte weiter betrieben werden können (Häfelin/Müller, All-
     gemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 1799 f.).

c)   Die Vorinstanz führt insbesondere aus, die positive Standortgebundenheit sei
     nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin entnehme an Ort und Stelle kein
     Kies mehr, sondern lagere und breche nur noch Material, welches zugeführt wor-
     den sei bzw. zugeführt werden müsse. Ebenfalls bestehe jedenfalls im heutigen
     Zeitpunkt aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen keine Zusam-
     mengehörigkeit mit der Reststoffdeponie B. auf der benachbarten Parzelle mehr.
     Die Betriebsbewilligung für die Deponie B. sei nämlich am 30. April 1999 abge-
     laufen.

     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auf der Parzelle noch über
     ein vorhandenes Lager von ca. 10'000m3 zu verfügen. Inwieweit sie sich daraus
     Rechte ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, wusste sie doch spätestens im Jahre
     1994 vom Ablauf der Betriebsbewilligung per 30. November 1997. Aus den Akten
     ergibt sich zudem, dass schon diese letzte Bewilligung weniger auf rechtlichen
     Grundlagen als vielmehr auf reinem behördlichen Entgegenkommen gegenüber
     der Beschwerdeführerin beruhte. Die Beschwerdeführerin musste deshalb offen-
     sichtlich schon in einem früheren Zeitpunkt vom bevorstehenden Ablauf der Be-
     triebsbewilligung wissen. Ebenfalls aus dem vorgängigen Verfahren ergibt sich,
     dass die Beschwerdeführerin nach 1993 ausschliesslich Material ab dem Stein-
     bruch C. auf der Parzelle A. verarbeitete, wurde doch die damalige Verlängerung
     mit dieser Begründung verlangt. Hat jedoch die Beschwerdeführerin im Wissen um
     eine zeitlich beschränkte Nutzbarkeit derselben überhöhte Vorräte angelegt, kann
     sie sich nicht zur Begründung eines Verlängerungsgesuchs auf das Bestehen
     eben dieser Vorräte berufen. Insbesondere berief sich die Beschwerdeführerin
     schon im früheren Verfahren auf Absatzprobleme zufolge Rezession.

     Zusammenfassend ist daher weder eine positive noch eine abgeleitete Standort-
     gebundenheit gegeben.

d)   Zu untersuchen bleibt, ob der Betrieb einer Sortier- und Brechanlage in einer Bau-
     zone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte. Es ist dies die Frage nach der
     negativen Standortgebundenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
     darf die negative Standortgebundenheit nur sehr zurückhaltend angenommen wer-
     den, etwa wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen
     ist (BGE 115 Ib 295 Erw. 3c). Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht
     werden kann, entscheidet sich nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der
     Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Re-
     gion keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (BGE 118 Ib 17 Erw. 2d).

     Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht bestritten, dass das Bauvorhaben in
     einer Industriezone realisiert werden könnte. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Be-
     triebsbewilligung des Beschwerdeführers im November 1997 waren noch nahe
     gelegene Flächen in der Industriezonen unverbaut und zu verkaufen, ohne das dies
     die Beschwerdeführerin nutzte. Unbestritten ist, dass in der Region immer noch
     unverbaute Industriezonen vorhanden sind, nämlich in X., ca. 7,5 km vom jetzigen
     Standort entfernt. Sämtliches Material muss schon heute der Sortier- und Brechan-
     lage zugeführt werden. Die Distanz zur nächsten geeigneten Nutzungszone scheint
     unter diesem Gesichtspunkt zumutbar, weshalb auch die negative Standortgebun-
     denheit zu verneinen ist.

     Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob als Standort für die fragliche Sortier- und Brech-
     anlage auch eine durch den Kanton ausgeschiedene Abbau- oder Deponiezone
     unter raumplanerischen Aspekten bewilligt werden könnte.

e)   Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit und des Fehlens entgegenste-
     hender öffentlicher Interessen müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
     desgerichts kumulativ erfüllt sein (BGE 124 II 252 Erw. 4). Ist keine Standortge-
     bundenheit gegeben, erübrigt sich demnach eine Interessensabwägung im Sinne
     von Art. 24 lit. b RPG, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Die Beschwerde
     ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

               (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 2/03 vom 30. September 2003)




Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 18 IVöB)

Der Bezirksrat D. verfügte im Rahmen eines öffentlichen Bauprojektes die Arbeitsver-
gabe der sanitären Installationen an die ARGE Z. Gegen diese Verfügung richtet sich
die Beschwerde der Mitkonkurrentin A. GmbH.

                                        Erwägungen:

1.   (...) Das Rechtsmittelverfahren gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das
     öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) findet auf dieses
     Verfahren sinngemäss Anwendung (Art. 5 Abs. 2 GöB). Im Übrigen ist grundsätz-
     lich das Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) anwendbar (Art. 5 Abs. 3 GöB).

2.   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz im Sinne
     von Art. 18 Abs. 1 IVöB die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sa-
     che selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche
     Anordnungen zurückweisen.

a)   Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
     betreffend Zuschlag der Arbeiten an die ARGE Z. Die Arbeiten seien durch das
     Gericht an die Beschwerdeführerin zu vergeben, eventualiter sei die Sache zum
     Erlass einer neuen Vergabeverfügung an die beschwerdebeklagte Vorinstanz zu-
     rückzuweisen (Ziffer 1 und 2 der Beschwerdeschrift).

b)   Mit Präsidialverfügung wurde obiger Beschwerde die aufschiebende Wirkung
     entzogen, also Ziffer 3 der Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Aus den
     nachträglich einverlangten Akten ergibt sich, dass die beschwerdebeklagte Vorin-
     stanz zwischenzeitlich den Vertrag betreffend BKP 25, Sanitäranlagen, mit der
     ARGE Z. abgeschlossen hat.

c)   Eine Aufhebung der Vergabeverfügung, bzw. eine Neuverfügung durch das Gericht
     oder eine Rückweisung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB nur solange möglich, als
     der angefochtene Vertrag noch nicht abgeschlossen ist. Ist hingegen, wie vorlie-
     gend, der Vertrag bereits abgeschlossen, ist dies ‚e contrario‘ nicht mehr möglich.
     Damit ist das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Anträge betreffend Aufhebung
     der Verfügung, gerichtliche Neuverfügung oder Rückweisung an die Vorinstanz
     dahingefallen, weshalb auf die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdeschrift nicht mehr
     eingetreten werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, VRP, Kommentar zum Verwal-
     tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 28 N 11).

3.   Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als be-
     gründet, stellt die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVöB fest, dass
     die Verfügung rechtswidrig ist.

a)   Nach Art. 5 Abs. 2 GöB sind die Bestimmungen des IVöB nicht direkt, sondern nur
     sinngemäss anwendbar. Die Feststellungsverfügung ist gemäss der Praxis subsi-
     diärer Natur, sofern das schutzwürdige Interesse ebensogut mit einer Leistungs-
     verfügung gewahrt werden kann (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal-
     tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 207).

b)   Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für den Schaden, den er durch eine rechts-
     widrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen be-
     schränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren er-
     wachsen sind (Art. 4 GöB). Mit dem Rechtsbegehren unter Ziffer 4 der Beschwer-
     deschrift, nämlich um Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge, ist schon
     die gesamte mögliche Haftung des Auftraggebers nach kantonalem Recht abge-
     golten. Es besteht deshalb, zusätzlich zu dieser durch das kantonale Recht stark
     eingeschränkten Leistungsklage, kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststel-
     lungsklage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVöB, weshalb diese Bestimmung in den
     Verfahren nach GöB keine selbständige Bedeutung hat.

             (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 11/03 vom 30. September 2003)
