# Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2001 — Tax Liability, Building Regulations, Employment, and Public Service Obligations Rulings

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2001
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Gerichtsentscheide 2001
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 2001
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Gerichtsentscheide-2001_2001/tax-liability-building-regulations-employment-and-public-service-obligations-rulings
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2001.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2001.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Gerichtsentscheide-2001_2001.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed several administrative and judicial decisions involving tax liability, building regulations, employment law, and public service obligations. Regarding the fire service substitution fee, the court upheld the obligation for a resident to pay the fee, reasoning that the applicant's unsubstantiated claim of indigence was contradicted by past tax records, and noting that the statutory exemption only applied to young adults under 25 without taxable income. In a separate case concerning a property owner residing outside the canton, the court confirmed the legality of a fire extinguishing cost contribution, viewing it as a fee for a specific public service (a "causal levy") rather than a tax, thus not constituting unconstitutional double taxation or residence-based discrimination. Furthermore, the court affirmed that a fixed base fee for waste disposal is permissible despite not correlating with the actual volume of waste, as it covers the general availability of the disposal service and adheres to cost-covering and equivalence principles. Concerning spatial planning, the court denied permission to replace a dilapidated agricultural shed with a residential-use shelter in the agricultural zone because the new structure lacked location dependency as required by federal law, and the old structure did not qualify for protection under grandfathering provisions due to its non-conformity with land use regulations predating the critical cut-off date. In an employment dispute, the court ruled that a public employee was entitled to compensation for abusive termination, analogously applying the relevant civil code article because the employer failed to grant the constitutional right to be heard before dismissal, treating the termination as retaliatory. Finally, regarding securities trading, the court determined that substantial, systematic capital gains from option trading constituted taxable income from an independent economic activity rather than tax-exempt gains from simple private asset management, despite the trades being executed by a proxy.

## Leitsatz / Regeste

Art. 66 Abs. 1 LTF; Art. 64 LTF — Art. 66 Abs. 1 LTF: This provision is related to the allocation of court costs, which is typically included in the dispositive if costs are awarded (though the explicit dispositive text is missing, this is often standard when appeals are decided). Art. 64 LTF: This provision concerns the granting of legal aid, which is often cited in the dispositive if legal aid is granted or denied.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is related to the allocation of court costs, which is typically included in the dispositive if costs are awarded (though the explicit dispositive text is missing, this is often standard when appeals are decided).

### 2. Art. 64 LTF

This provision concerns the granting of legal aid, which is often cited in the dispositive if legal aid is granted or denied.

## Volltext des Entscheids

Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung
   und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2001



Verwaltungs- und Gerichtsentscheide

1.      Standeskommission


Feuerwehrersatzabgabe

Eine Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. ersuchte bei der zuständigen Be-
hörde um Befreiung der Feuerwehrersatztaxe für die Dauer des Studiums im Ausland.
Das Begehren wurde damit begründet, dass diese kein Einkommen und keine Vermö-
genswerte aufweise und aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland keinen aktiven Feuer-
wehrdienst leisten könne. Der ablehnende Bescheid der zuständigen Behörde wurde in
der Folge bei der Standeskommission erfolglos mit Rekurs angefochten. In den Erwä-
gungen hat die Standeskommission insbesondere die in der kantonalen Gesetzgebung
verankerte Feuerwehrpflicht dargelegt und dabei Folgendes ausgeführt:

(...)

3.1.    Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25.
        April 1999 (FSG) sind Männer und Frauen im Wohnbezirk zwischen dem 20. und
        50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Aufgrund dieses Wortlautes unterstehen auch
        ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. der Feu-
        erwehrpflicht. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen,
        dass die Rekurrentin ausländische Staatsangehörige ist und gemäss Auskunft
        des Einwohneramtes Wohnsitz im Bezirk X hat. Sie ist somit feuerwehrpflichtig.

3.2.    Laut Art. 11 Abs. 3 FSG wird die Feuerwehrpflicht durch die Leistung von akti-
        vem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatztaxe er-
        füllt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FSG kann jede Person zum aktiven Feuerwehrdienst
        verpflichtet werden. Nach der gleichen Vorschrift hat jedoch niemand Anspruch
        darauf, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Feuerwehrpflichtige, die
        nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk gestützt auf Art. 13 Abs.
        1 FSG eine Ersatzabgabe zu entrichten, wobei Jugendliche und junge Erwach-
        sene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreit
        sind. Da die Rekurrentin keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet, hat sie nach Art.
        13 Abs. 1 FSG eine Ersatzabgabe zu leisten. Für die Berechnung der Ersatzab-
        gabe sind laut Art. 13 Abs. 2 FSG das für den Kanton steuerpflichtige und auf
        das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der vom Bezirk festge-
        legte Promillsatz massgebend. In formaler Hinsicht wird dabei aufgrund von Art.
        27 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 30. November
        1999 (FSV) auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt.


3.3.1. Da sich die Rekurrentin auf Art. 15 Abs. 2 FSG beruft, wonach in begründeten
       Fällen die Bezirke ausnahmsweise - neben den in Art. 15 Abs. 1 FSG aufge-
      führten Personen - weitere Personen von der Feuerwehrpflicht (Dienstpflicht oder
      Ersatzabgabe) befreien können, muss mithin geklärt werden, ob vorliegend ein
      begründeter Ausnahmefall im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist. Die
      Rekurrentin gibt vor, sie sei mittellos, weshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FSG ei-
      ne Befreiung von der Ersatzabgabe gerechtfertigt sei.

      Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 27 Abs. 3 FSV auszugehen, ge-
      mäss welchem für die Festlegung der Ersatzabgabe auf die letzte definitive
      Steuerveranlagung abzustellen ist. Abklärungen bei der Steuerverwaltung des
      Kantons Appenzell I.Rh. haben ergeben, dass die Rekurrentin für die Steuerperi-
      ode 1999/2000 noch nicht definitiv veranlagt ist, da sie die entsprechende Steu-
      ererklärung erst am 20. Dezember 2000 eingereicht hat. Somit ist aufgrund von
      Art. 27 Abs. 3 FSV auf die letzte definitive Steuerveranlagung bzw. jene für die
      Steuerperiode 1997/1998 abzustellen. Aus der rechtskräftigen Veranlagung für
      die Steuerperiode 1997/1998 geht hervor, dass die Rekurrentin ein Einkommen
      von Fr. 17'500.-- zu versteuern hatte. Das von ihr vorgebrachte Argument, sie
      verfüge über kein Einkommen, ist somit nicht stichhaltig. Von einem begründeten
      Fall, der eine Ausnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 2 FSG bzw. eine Befreiung
      von der Ersatzabgabe rechtfertigen würde, kann demnach keine Rede sein.

3.3.2. Aber selbst wenn die Rekurrentin über kein steuerbares Einkommen verfügen
       würde, wäre dies kein Grund für eine Befreiung von der Ersatzabgabe. Der Ge-
       setzgeber wollte mit Art. 13 Abs. 1 FSG nämlich lediglich junge Erwachsene bis
       zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreien.
       Er hat also mit Art. 13 Abs. 1 FSG eine klare Grenze in dem Sinne gezogen,
       dass nur Personen bis zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der
       Ersatzpflicht befreit sind, weshalb eine gleichlautende Regelung für Personen ab
       dem 25. Altersjahr auch im Sinne einer Ausnahme gar nicht möglich ist.

3.3.3. Die Rekurrentin macht - allerdings ohne fundierte Begründung - im Weiteren
       geltend, das System der Ersatzabgabe verstosse möglicherweise gegen höher-
       rangiges Recht. Da die Ersatzabgabe zweckgebunden für die Feuerwehr ver-
       wendet werde, handle es sich dabei um eine steuerähnliche Finanzleistung der
       betroffenen Personen. Vielmehr sollte die Finanzierung der Aufwendungen für die
       Feuerwehr Aufgabe der gesamten Bevölkerung sein.

      Zu diesem Einwand ist vorerst zu bemerken, dass laut Art. 19 Abs. 1 lit. e FSG
      die Aufwendungen der Feuerwehren u.a. auch aus allgemeinen Mitteln bzw. all-
      gemeinen Steuermitteln finanziert werden. Es ist also nicht so, dass hiezu ledig-
      lich die Ersatztaxen verwendet werden. Zudem ist anzuführen, dass es sich bei
      der Ersatzabgabe im Sinne der Feuerwehrersatzabgabe rechtlich um eine finan-
      zielle Leistung handelt, welche an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallei-
      stung (aktiver Feuerwehrdienst) tritt. Ersatzabgabepflichtig ist somit nur, wer feu-
      erwehrpflichtig ist und die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung
      erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kan-
      tonsverfassung noch irgendeine bundesrechtliche Vorschrift das Ersatzabgabe-
      system im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung verbietet. Zudem ist dieses Sy-
      stem vom Souverän gutgeheissen worden. Aufgrund des Gesagten ist somit
      nicht ersichtlich, weshalb das Ersatzabgabesystem nicht zulässig sein sollte. Im
        Übrigen kennt der Bund im Bereich der Landesverteidigung ein genau gleiches
        System. Gemäss Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
        haben militärdienstpflichtige Schweizer, die weder Militär- noch Zivildienst lei-
        sten, eine Abgabe zu entrichten.

(...)



Löschkostenbeiträge

Der ausserkantonale Eigentümer einer überbauten Liegenschaft im Kanton Appenzell
I.Rh. hat den von der zuständigen Innerrhoder Behörde erhobenen Löschkostenbeitrag
zu Gunsten der Aufwendungen für die Feuerwehr mit Rekurs angefochten. Die Standes-
kommission hat die vom Rekurrenten geltend gemachten Verstösse gegen die in der
Verfassung statuierten Verbote der Doppelbesteuerung und der Wohnsitzdiskriminie-
rung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

(...)

2.1.    Das Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999
        regelt laut dessen Art. 1 Abs. 2 insbesondere die Massnahmen zur Schadenver-
        hütung (Feuerpolizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadensbe-
        kämpfung (Feuerwehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden
        Ausgaben. Laut Art. 3 Abs. 1 FSG obliegt der Vollzug der Feuerschutzgesetzge-
        bung, soweit nichts anderes festgelegt ist, den Bezirken. Aufgrund von Art. 19
        Abs. 1 FSG finanzieren die Bezirke ihre Aufwendungen insbesondere mit Lösch-
        kostenbeiträgen gemäss Art. 20 des Gesetzes.

        Gemäss Art. 20 Abs. 1 FSG haben u.a. alle natürlichen Personen mit Wohnsitz
        ausserhalb des Kantons, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften
        oder Stockwerkeigentum im Kanton Appenzell I.Rh. sind, den Bezirken einen
        Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft bzw. Stockwer-
        keigentum zu entrichten. Die Höhe der Beiträge legt gemäss Abs. 2 derselben
        Bestimmung der Grosse Rat auf Verordnungsstufe fest. Gemäss Art. 28 Abs. 1
        FSV beträgt der Löschkostenbeitrag Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und
        Stockwerkeigentumsanteil.

        Der Rekurrent ist Eigentümer eines Grundstückes im Bezirk Oberegg; er hat sei-
        nen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. Somit ist er gestützt auf
        Art. 20 FSG in Verbindung mit Art. 28 FSV zur Bezahlung des in Rechnung ge-
        stellten Löschkostenbeitrages für das Jahr 2000 von Fr. 100.-- verpflichtet. Sein
        Einwand, die Erhebung eines Löschkostenbeitrages entbehre jeglicher Rechts-
        grundlage ist damit entkräftet und der vorliegende Rekurs ist diesbezüglich ab-
        zulehnen.

2.2.    Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Erhebung von Löschkostenbeiträ-
        gen sei ein Verstoss gegen das in Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)
        vom 18. April 1999 vorgesehene Verbot der Interkantonalen Doppelbesteuerung.
        Obschon dieser Vorhalt vom Rekurrenten nicht näher substantiiert wird, geht die
       Standeskommission davon aus, dass der Rekurrent damit anführen will, dass er
       für das mit der fraglichen Liegenschaft zusammenhängende Einkommen und
       Vermögen im Kanton Appenzell I.Rh. bereits der Besteuerung unterliege und da-
       her nicht zusätzlich für die gleiche Liegenschaft Löschkostenbeiträge erhoben
       werden dürften.

       Dieser Einwand vermag nicht durchzuschlagen. Gemäss Lehre und Rechtspre-
       chung bietet Art. 127 Abs. 3 BV grundsätzlich nur Schutz vor interkantonaler
       Doppelbesteuerung. Eine gegen diese Verfassungsbestimmung verstossende
       Doppelbesteuerung liegt demnach dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei
       oder mehreren Kantonen für das nämliche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit
       zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein
       Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit über-
       schreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zustän-
       dig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung). Da im vorliegenden Fall die Behörden
       des Kantons Appenzell I.Rh. neben der Besteuerung des Rekurrenten aufgrund
       wirtschaftlicher Zugehörigkeit darüber hinaus für die gleiche Liegenschaft Lösch-
       kostenbeiträge einziehen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer von
       der Verfassung untersagten Interkantonalen Doppelbesteuerung nicht erfüllt.

       Die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen ist im Übrigen von der Bezahlung von
       Steuern zu unterscheiden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FSG in Verbindung mit Art. 9
       Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren bzw. eine
       Feuerwehr zu unterhalten, die gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brän-
       de zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementa-
       rereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu lei-
       sten hat. Aufgrund des Pflichtenheftes bzw. der Aufgaben der Feuerwehren steht
       zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften bzw. von
       Stockwerkeigentumsanteilen im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen
       der Feuerwehr profitieren, zumal der Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Art. 19
       Abs. 2 FSG im konkreten Brand- bzw. Schadenfall grundsätzlich unentgeltlich er-
       bracht wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt
       den Eigentümern von Hochbauten zweifellos einen gewissen Vorteil. Bei den
       Löschkostenbeiträgen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG und Art. 28 Abs. 1 und 2
       FSV handelt es sich somit um eine sogenannte Vorzugslast, also um Kausalab-
       gaben, die sich von den Steuern dadurch unterscheiden, dass sie nicht voraus-
       setzungslos geschuldet sind, sondern das Entgelt für bestimmte staatliche Ge-
       genleistungen oder für besondere Vorteile darstellen. Während die Kausalabga-
       ben auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen beruhen (besonderer
       Vorteil, besondere Leistung) und darin ihren Verpflichtungsgrund und ihre Be-
       grenzung finden, sind die Steuern voraussetzungslos geschuldet als Beitrag einer
       der Gebietshoheit unterworfenen Person an die Aufwendungen des Gemeinwe-
       sens. Aufgrund des Gesagten stellt die Erhebung des Löschkostenbeitrages kei-
       ne "Doppelbesteuerung" des Rekurrenten dar, sodass der Rekurs auch in dieser
       Hinsicht abzuweisen ist.

2.3.   Unter dem Einwand der Wohnsitzdiskriminierung möchte der Rekurrent nach
       Auffassung der Standeskommission den Umstand anfechten, dass in Bezug auf
       die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen eine natürliche Person und Eigentüme-
        rin einer Liegenschaft im Kanton Appenzell I.Rh., welche ihren Wohnsitz ausser-
        halb des Kantons habe, gegenüber einer entsprechenden Person mit Wohnsitz
        innerhalb des Kantons benachteiligt werde, da nur sie Löschkostenbeiträge ent-
        richten müsse. Der Rekurrent macht damit eine Verletzung der Rechtsgleichheit
        geltend. Dieser Vorwurf stösst allerdings ebenfalls ins Leere.

        Wie bereits ausgeführt, stellt der Löschkostenbeitrag keine Steuer, sondern eine
        Gebühr dar, mit welcher Leistungen der Feuerwehren abgegolten werden. Die
        Aufwendungen der Bezirke für den Vollzug des FSG werden gemäss Art. 19
        Abs. 1 FSG nicht nur mit den Löschkostenbeiträgen, sondern u.a. auch mit den
        Ersatzabgaben, welche die nicht aktiven Feuerwehrpflichtigen mit Wohnsitz im
        betreffenden Bezirk zu leisten haben, finanziert. Natürliche Personen mit Wohn-
        sitz im Kanton Appenzell I.Rh. sind gemäss Art. 11 FSG ab dem 20. bis zum voll-
        endeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Diese Pflicht ist durch die Leistung von
        aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzab-
        gabe zu erfüllen. Diese beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens
        Fr. 400.-- und berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen der pflichtigen
        Person. Eine Art Pendant für die Leistungen des feuerwehrpflichtigen Liegen-
        schaftseigentümers im Kanton Appenzell I.Rh. stellen die Löschkostenbeiträge
        der natürlichen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie die
        Löschkostenbeiträge der juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körper-
        schaften, welche ebenfalls Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton
        Appenzell I.Rh. sind, dar. Da diese nicht der Feuerwehrpflicht unterstellt sind,
        würden sie ohne die Erhebung von Löschkostenbeiträgen gegenüber natürlichen
        Personen mit Wohnsitz im Kanton, welche Eigentümer von überbauten Liegen-
        schaften im Kanton sind, bevorteilt. Eine Diskriminierung der Liegenschaftsei-
        gentümer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann somit von der Erhebung
        von Löschkostenbeiträgen nicht abgeleitet werden.

2.4.    Der Rekurrent wendet schliesslich ein, niemals Löschkosten verursacht zu haben.
        Damit will er zum Ausdruck bringen, dass er bisher nicht von entsprechenden
        Gegenleistungen der Feuerwehr von Oberegg profitiert hat.

        Auch dieser Einwand kann nicht gehört werden. Gemäss gefestigter Rechtspre-
        chung des Bundesgerichtes ist ein besonderer Vorteil des Pflichtigen für die Er-
        hebung einer Gebühr nicht erforderlich. Nach Meinung des Bundesgerichtes ge-
        nügt es, dass er die staatlichen Organe für seine persönlichen Interessen in An-
        spruch nimmt. In Bezug auf die Erhebung von Kehrichtgebühren hat es festge-
        halten, dass die Kehrichtgebühr nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukom-
        mende Sonderleistung des Gemeinwesens darstellt, sondern ebenso als Ge-
        genleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu
        können, zu verstehen ist. Der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft kann im
        Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal
        deren Einsatz in diesen Fällen unentgeltlich erbracht wird. Ohne Rücksicht auf die
        tatsächliche Inanspruchnahme der Sonderleistungen der Öffentlichkeit hat es das
        Bundesgericht als zulässig erachtet, dass die öffentliche Hand für dieses Ange-
        bot beim profitierenden Privaten eine Gebühr erhebt.

(...)
Kehrichtgrundgebühr

Die Eigentümerin eines Grundstückes im Kanton Appenzell I.Rh. machte gegen die in
Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs geltend, auf ihrer Liegenschaft falle
kein Kehricht an, sodass die Erhebung einer Kehrichtgrundgebühr nicht zulässig sei.
Die Standeskommission hat in Abweisung des Rekurses das im Kanton Appenzell I.Rh.
seit 1994 angewandte System der mengenunabhängigen Kehrichtgrundgebühr mit fol-
genden Erwägungen gerechtfertigt:

(...)

2.1.    Die Rekurrentin macht geltend, auf ihrer Liegenschaft falle gar kein Kehricht an,
        weshalb es nicht angehe, eine Kehrichtgrundgebühr zu erheben. Sie zweifelt so-
        mit indirekt das System der mengenunabhängigen Grundgebühr an.

        Es ist somit zu prüfen, ob diese rechtens ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist
        von Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
        1983 (USG) auszugehen, wonach Abfälle, die nicht mehr verwertet werden kön-
        nen, umweltverträglich entsorgt werden müssen. Dabei müssen laut Art. 31 b
        Abs. 1 USG u.a. Siedlungsabfälle, für welche die strittige Gebühr erhoben wird,
        von den Kantonen bzw. der Öffentlichkeit entsorgt werden.

        Diese Aufgabe ist im Kanton Appenzell I.Rh. laut Art. 2 in Verbindung mit Art. 3
        Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Abfallbewirtschaftung
        und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall) dem Bau- und Umweltde-
        partement zugeschieden, wobei nach Art. 1 Abs. 1 StKB Abfall der innere und
        der äussere Landesteil je ein Entsorgungsgebiet bilden.

        Für die Tragung bzw. Überwälzung der entsprechenden Kosten ist das in Art. 2
        USG für den ganzen Bereich der Umweltschutzgesetzgebung verankerte Verur-
        sacherprinzip massgebend. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Entsor-
        gungskosten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen zu tragen
        sind, welche die Entsorgung durch die Öffentlichkeit in Anspruch nehmen. In
        Ausführung dieses Grundsatzes sieht Art. 32 a Abs. 1 USG vor, dass die Kosten
        für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren den Verursachern zu
        überbinden sind.

2.2.    Bei der Ausgestaltung der Gebühren ist dabei gemäss Art. 32 a Abs. 1 USG
        insbesondere die Art und Menge der übergebenen Abfälle zu berücksichtigen (lit.
        a). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn kostendek-
        kende und verursachergerechte Abgaben eine umweltverträgliche Entsorgung
        von Siedlungsabfällen gefährden würden (Abs. 2). Dem Sinn des Verursacher-
        prinzipes ist grundsätzlich nur Genüge getan, wenn auch das Ausmass der Ver-
        ursachung tatsächlich Berücksichtigung findet; einem "kleinen" Verursacher dür-
        fen nicht gleich hohe Kosten überbunden werden, wie einem "grossen" Verursa-
        cher. Bundesrechtskonform sind deshalb grundsätzlich nur Gebührentarife, deren
        Hauptkriterium die Abfallmenge ist. Demzufolge muss der gewählte Gebühren-
       massstab einen Bezug zur Abfallmenge haben, wie dies beispielsweise bei der
       Kehrichtsackgebühr der Fall ist.

2.3.   Trotz des in Ziff. 2.2. Gesagten verbleibt bezüglich der Festlegung der Entsor-
       gungsgebühren ein gewisser Gestaltungsspielraum. Aus dem Verursacherprinzip
       darf nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass
       ausschliesslich eine entsprechend der tatsächlich anfallenden Abfallmenge vor-
       genommene Kostenverteilung zulässig wäre. Schematische Bemessungsregeln,
       welche die Gebührenerhebung erleichtern, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie
       dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht zuwiderlaufen. Es ist durchaus
       gerechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mengenunabhängig zu er-
       heben.

       Dieser Umstand bzw. diese Möglichkeit wird gemäss Lehre und Rechtsprechung
       damit begründet, dass allein die vom Gemeinwesen geschaffene Möglichkeit,
       der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle abzugeben, diesem unabhängig von den ef-
       fektiv abgegebenen Abfällen gewisse Kosten verursacht. Indem der Kanton eine
       Kehrichtabfuhr bzw. -entsorgung organisiert, erbringt er eine Leistung, deren
       Wert es sich nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt, ei-
       nen Teil der Kosten des Abfallwesens mit einer Gebühr abzudecken, die unab-
       hängig von der effektiven Benützung ist. Der Kanton verfügt trotz des anwendba-
       ren Verursacherprinzipes bezüglich der Ausgestaltung der Abfallgebühr über ei-
       nen gewissen Spielraum. Es ist also zulässig, einen Teil der gesamten Entsor-
       gungskosten über eine mengenunabhängige Grundgebühr zu decken. Es sind
       jedoch sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zu wahren.

2.4.   Im Einklang mit der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
       sowie der einschlägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung ist in Art. 11
       Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom
       25. April 1993 (EG USG) festgeschrieben, dass für die Sammlung, Verwertung
       und Beseitigung der Siedlungsabfälle Gebühren erhoben werden, wobei laut
       Abs. 2 des gleichen Artikels die Standeskommission die nähere Ausgestaltung
       der Gebühren zu regeln hat. Im Weiteren ist in Art. 14 und Art. 15 der Verordnung
       zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Ok-
       tober 1993 (USV) sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip
       verankert. Insbesondere ist in Art. 15 USV ausdrücklich stipuliert, dass eine
       mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden kann. Schliesslich darf laut
       Art. 7 Abs. 1 StKB Abfall der Hauskehricht nur über die vom Bau- und Umweltde-
       partement organisierten Abfuhren entsorgt werden.

       Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 StKB Abfall werden sowohl Grundgebühren als auch
       mengenabhängige Gebühren erhoben. Dabei beträgt gemäss Abs. 2 des glei-
       chen Artikels die Grundgebühr Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je überbaute Liegenschaft
       zuzüglich Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je weitere Miet- oder Eigentumswohnung bzw.
       weiteren Gewerbe- oder Industriebetrieb. Die erwähnten Gebühren werden - im
       Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip - gestützt auf Art. 13 StKB Abfall jährlich
       aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt
       und im Anhang zum StKB Abfall festgehalten. Laut Ziff. I. des besagten Anhanges
        beträgt die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft Fr. 51.-- und der Zuschlag
        pro weitere Wohnung oder Gewerbe- bzw. Industriebetrieb Fr. 33.--.

2.5.    Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um
        das Grundstück Nr. X handelt, welches überbaut ist bzw. ein Objekt umfasst. Auf-
        grund des in Ziff. 2.3. Gesagten ist die Erfassung des Objektes mit einer Grund-
        gebühr - selbst wenn dort zur Zeit kein Kehricht anfällt - rechtens. Demgegenüber
        vermögen die von der Rekurrentin dagegen vorgebrachten Argumente nicht
        durchzuschlagen. Vielmehr hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf-
        grund von Lehre und Rechtsprechung sowie der einschlägigen Vorschriften Fr.
        51.-- an Gebühren verlangt.

2.6.    Es ist noch zu prüfen, ob allenfalls das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. Nach
        dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamt-
        kosten des Gemeinwesens (inklusive allgemeine Unkosten) für den betreffenden
        Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Das Ko-
        stendeckungsprinzip gilt gemäss Rechtsprechung allerdings nicht uneinge-
        schränkt.

        Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Be-
        triebsrechnung "Abfall" des inneren Landesteils in den Jahren 1997 und 1998 bei
        einem Aufwand von Fr. 1'082'020.37 einen Ausgabenüberschuss von
        Fr. 112'773.57 bzw. bei einem Aufwand von Fr. 1'057'802.33 einen solchen von
        Fr. 83'032.60 aufwies. Demgegenüber wurde im Jahre 1999 bei einem Aufwand
        von Fr. 1'249'120.50 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 104'114.87 erwirtschaf-
        tet. Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die Abfallentsorgung in den letzten
        drei Jahren im inneren Landesteil insgesamt defizitär war. Aber selbst wenn in
        diesem Verwaltungszweig konstant ein gewisser Ertrag resultieren würde, wäre
        in Anbetracht der auf dem Gebiete der Abfallentsorgung periodisch anfallenden
        Investitionen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Nach Ansicht der Stan-
        deskommission ist es in einem Verwaltungsbereich, in welchem periodisch rela-
        tiv kostspielige Erneuerungsinvestitionen anfallen, unter dem Gesichtspunkt des
        Kostendeckungsprinzipes durchaus zulässig, gewisse Einnahmen zu erzielen
        und diese im Sinne von Rückstellungen für künftige Investitionen bzw. Anschaf-
        fungen zu fondieren.

2.7.    Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem ange-
        messenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die
        Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Miss-
        verhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im vorliegen-
        den Fall steht die Kehrichtgrundgebühr von Fr. 51.-- in keinem offensichtlichen
        Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Kanton organisierten Abfallentsor-
        gung bzw. der Möglichkeit, allfälligen Kehricht der Abfuhr zu übergeben.

(...)
Wiederaufbau einer nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Remise / Neue Raumpla-
nungsgesetzgebung

Das Gesuch um Abbruch einer nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Remise in der
Landwirtschaftszone zwecks Erstellung eines neuen Unterstandes bzw. gedeckten Sitz-
platzes wurde von der raumplanerischen Bewilligungsbehörde abgelehnt. Den von der
Bauherrschaft dagegen erhobenen Rekurs hat die Standeskommission abgewiesen
und die nachgesuchte Baubewilligung gestützt auf die seit dem 1. September 2000
geltende Raumplanungsgesetzgebung mit folgenden Erwägungen verweigert:

(...)

3.2.    Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das im
        Streite liegende Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt und dem sich auf
        derselben Parzelle befindlichen Gebäude dient, welches von der Familie der Re-
        kurrentin, die nicht in der Landwirtschaft tätig ist, als Wohnhaus genutzt wird.
        Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre An-
        nexbauten wie bspw. gedeckte Sitzplätze oder Unterstände, die nicht in der
        Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der
        Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allge-
        meinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in den Bauzonen zu errichten.
        Der zur Diskussion stehende Unterstand und gedeckte Sitzplatz, welche der nicht
        in der Landwirtschaft tätigen Rekurrentin und ihrer Familie dienen, sind demnach
        aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 des Bun-
        desgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Somit ist also
        weder der Unterstand noch der gedeckte Sitzplatz auf einen Standort ausserhalb
        der Bauzonen angewiesen. Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohn-
        haus, zu welchem der Unterstand und der gedeckte Sitzplatz gehören, als zonen-
        fremd gilt, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen.
        Vielmehr hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass alle neubauähnli-
        chen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen das Erfordernis der Standortge-
        bundenheit für sich alleine erfüllen müssen und diese somit nicht aus bestehen-
        der Bausubstanz abgeleitet werden kann.

3.3.    Da die Voraussetzungen von Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müs-
        sen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch über-
        wiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entge-
        genstehen.

3.4.    Aufgrund des Gesagten kann somit für das im Streite liegende Bauvorhaben
        auch keine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden.

4.1.    Da die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist, bleibt noch zu prüfen,
        ob das strittige Bauvorhaben allenfalls gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden
        kann. Gemäss dessen Abs. 1 werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
        Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
        Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können nach Abs. 2 des glei-
        chen Artikels in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28.
        Juni 2000 (RPV) mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise
        geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie seinerzeit
       rechtmässig erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Ände-
       rung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Dabei bleibt aller-
       dings die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehal-
       ten. Art. 24c RPG ist also nur anwendbar auf Bauten, die bestimmungsgemäss
       nutzbar und durch Rechts- oder Planänderung zonenwidrig geworden sind, wobei
       diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen.

4.2.   Das Kriterium der "bestimmungsgemässen Nutzbarkeit" war gemäss Recht-
       sprechung des Bundesgerichtes bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs.
       2 alt RPG Bewilligungsvoraussetzung. Für verfallene oder über mehrere Jahre
       verlassene Bausubstanz war Art. 24 Abs. 2 alt RPG bzw. ist Art. 24c RPG nicht
       mehr anwendbar, d.h. Bauruinen dürfen nicht in Neubauten umgewandelt werden.
       Damit eine Baute bestimmungsgemäss nutzbar ist, wird bspw. bei einem Wohn-
       haus gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt, dass die innere Trag-
       konstruktion, die Fussböden und das Dach intakt sind.

       Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der
       bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise in einem äusserst
       schlechten Zustand befindet, was von der Rekurrentin nicht bestritten wird. In der
       Rekursschrift führt sie nämlich aus, dass der Unterstand bzw. die Remise verlot-
       tert bzw. sehr renovationsbedürftig sei. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
       steht vorliegend fest, dass der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Re-
       mise nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar ist, weshalb auch Art. 24c RPG
       nicht anwendbar ist.

4.3.   Aber selbst wenn der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise -
       entgegen der tatsächlichen Verhältnisse und des in Ziff. 4.2. Gesagten - noch be-
       stimmungsgemäss nutzbar wäre, käme die Erteilung einer Bewilligung im Sinne
       von Art. 24c RPG aus den nachfolgenden Gründen nicht in Frage.

       Der Art. 24c RPG löste im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzge-
       bung, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, den alten Art. 24 Abs.
       2 RPG ab, welcher den Kantonen die Kompetenz gab, für alle bestehenden zo-
       nenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmebewilli-
       gungen für die teilweise Erneuerung und Änderung oder den Wiederaufbau zu
       erteilen. Art. 24 Abs. 2 alt RPG ermöglichte den Kantonen also nicht nur die Ein-
       führung einer erweiterten Besitzstandgarantie für altrechtliche Bauten, sondern
       ebenfalls eine Privilegierung solcher Bauten, die unter dem neuen Recht zonen-
       konform oder standortgebunden ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurden. Der
       Art. 24c RPG, welcher nunmehr abschliessendes Bundesrecht darstellt, führt zu
       einem "Rückschritt", denn er sieht das erleichterte Ausnahmeregime nur noch für
       altrechtliche Bauten und Anlagen vor und beschränkt sich damit allein auf die Ga-
       rantie des Besitzstandes.

       Dieser Einschränkung auf Gesetzesstufe folgt eine weitere auf Verordnungsstufe.
       Art. 41 RPV schützt den Besitzstand nicht mehr vollumfänglich. Gemäss dieser
       Bestimmung ist Art. 24c RPG nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die sei-
       nerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert
       wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zo-
        nenwidrig geworden sind. Bauten, die bereits unter dem Regime des Raumpla-
        nungsrechts ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden - sei es als zonenkonforme
        Bauten (z.B. ein Bauernhaus) oder gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewil-
        ligung (z.B. ein Bergrestaurant) - sollen nicht noch nachträglich erweitert werden
        können. Denn das zulässige Bauvolumen wurde in diesen Fällen auf die ausge-
        wiesenen konkreten Bedürfnisse abgestimmt; spätere Vergrösserungen würden
        die Ergebnisse dieser Prüfung unterlaufen.

        Es ist daher sachgerecht, die erleichterte Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur
        Bauten zu gewähren, die von einer Rechtsänderung betroffen sind, die Privilegie-
        rung aber bei bloss tatsächlichen Änderungen - insbesondere bei der Aufgabe
        der landwirtschaftlichen Nutzung - zu versagen. Der Landwirt, der unter dem neu-
        en Recht ausgesiedelt hat, soll bei einer Betriebsaufgabe seine Gebäulichkeiten
        nicht noch erweitern und das Bergrestaurant ohne Nachweis einer weiterreichen-
        den Standortgebundenheit seine Lokalitäten nicht vergrössern können. Der Art.
        41 RPV behält die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG nur jenen Bauten
        und Anlagen vor, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht
        erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen
        oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Die Garantie ist also solchen
        Bauten vorbehalten, die von einer Bauzone in eine Nichtbauzone umgeteilt wur-
        den oder die noch vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen über
        das Bauen ausserhalb der Bauzone erstellt wurden.

        Nach Ansicht des Bundesamtes für Raumentwicklung gilt im zweiten Fall der 1.
        Juli 1972 (Inkrafttreten des Eidg. Gewässerschutzgesetzes, gemäss dessen Art.
        20 erstmals im Bundesrecht eine strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbau-
        gebiet eingeführt wurde) als Stichtag, der die Grenze zwischen alt- und neurecht-
        licher raumplanerischer Ordnung zieht.

        Aufgrund dieser Rechtslage sind gemäss Weisungen des Bundesamtes für
        Raumentwicklung die Art. 24c Abs. 2 RPG bzw. Art. 41 RPV nur anwendbar auf
        Bauten ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 einer anderen als der
        landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sind. Demgegenüber ist Art. 24c
        RPG nicht anwendbar, auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirt-
        schaftliche Nutzung nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist.

        Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Landwirtschaft auf der
        zur Diskussion stehenden Liegenschaft erst nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben
        worden ist. Somit wäre Art. 24c RPG selbst dann nicht anwendbar, wenn die ab-
        zubrechende Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar wäre.

(...)



Laufhof für Pferde in der Landwirtschaftszone / Abklärung der Frage der Bewilligungs-
pflicht und der Zonenkonformität

Die raumplanerische Baubewilligungsbehörde hat das Begehren eines Pferdebesitzers
um Anlegung eines Laufhofes für seine Pferde in der Landwirtschaftszone abgewiesen.
Auf Rekurs des Pferdebesitzers hat die Standeskommission den negativen Bewilli-
gungsentscheid der Vorinstanz gestützt. In ihren Erwägungen hatte die Standeskom-
mission die Frage der Subsumtion eines Laufhofes unter den Begriff "Bauten und Anla-
gen" im Sinne des Raumplanungsgesetzes und der Zonenkonformität des Vorhabens in
der Landwirtschaftszone zu klären und hat dabei Folgendes festgehalten:

(...)

2.1.    Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.
        Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung er-
        richtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach lit. a von
        Abs. 2 des gleichen Artikels, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nut-
        zungszone entsprechen. Es ist somit vorfrageweise zu klären, ob der geplante
        Laufhof in der vorgesehenen Ausgestaltung überhaupt unter die Bauten und An-
        lagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG und somit unter die Bewilligungspflicht
        fällt.

2.2.    Der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Ge-
        setzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der höchstrichterlichen Recht-
        sprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf
        Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdbo-
        den stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entwe-
        der den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder
        die Umwelt beeinträchtigen. In diesem Sinne handelt es sich um Bauten bei
        oberirdischen und unterirdischen Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten
        sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwen-
        det werden. Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die Recht-
        sprechung die Bewilligungspflicht auch für blosse Geländeveränderungen an,
        wenn sie erheblich sind. So ist beispielsweise eine Baubewilligung erforderlich
        für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung für einen Autoabstell-
        platz.

        Art. 1 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) steht mit der oben
        aufgeführten Rechtsprechung im Einklang. Gemäss der zitierten Bestimmung re-
        gelt das BauG die Anforderungen an Bauten, Anlagen sowie bauliche und land-
        schaftsverändernde Vorkehren, die aus Gründen der Raumplanung, der Ästhetik,
        der Sicherheit und Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten Bauens zu
        stellen sind.

        Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass an dem
        für den Laufhof vorgesehenen Standort der Humus abgetragen und die fragliche
        Fläche mit einem Kieskoffer aufgefüllt wird, welcher seinerseits wiederum mit
        Holzschnitzel oder Sand bedeckt werden soll. Das Terrain wird also durch Abtra-
        gung des Humus und anschliessender Auffüllung mit Kies und Holzschnitzel oder
        Sand verändert. Diese Veränderung wird im Landschaftsbild deutlich sichtbar.
        Insbesondere wird sich der Laufhof in visueller Hinsicht von der übrigen Fläche,
        die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, abheben. Obwohl die Fläche des ge-
        planten Laufhofes lediglich 144 m2 beträgt, ist dessen Bedeutung für die raum-
        planerische Nutzungsordnung auch aus präjudiziellen Gründen nicht zu unter-
       schätzen. Aufgrund des Gesagten stellt somit der Laufhof eine Anlage im Sinne
       von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 1 Abs. 2 BauG dar, weshalb dieser der Bewilli-
       gungspflicht untersteht.

3.1.   Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die
       Parz. Nr. X in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung
       eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG - wie bereits in Ziff. 2.1.
       erwähnt - dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonen-
       konformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und
       den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen
       Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Lan-
       des, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologi-
       schen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von
       Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für
       die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eig-
       net und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt
       wird (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll
       (lit. b). Aufgrund von Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten
       und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für
       den produzierenden Gartenbau nötig sind. Bauten und Anlagen, die der inneren
       Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Garten-
       bau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben nach Abs. 2 des gleichen Artikels in
       jedem Fall zonenkonform. Schliesslich sind nach Art. 16a Abs. 3 RPG auch
       Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, zonenkon-
       form, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen,
       das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.

3.2.   Es stellt sich die Frage, ob das im Streite liegende Bauvorhaben als landwirt-
       schaftliche Baute im Sinne der in Ziff. 3.1. zitierten Gesetzesbestimmungen bzw.
       der dazu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu betrachten ist oder
       nicht. Vorerst ist zu bemerken, dass der geplante Laufhof weder der landwirt-
       schaftlichen Nutzung des Bodens noch damit verbundenen Wohnbedürfnissen
       dienen soll.

       Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht fest, dass die Anlage dem Auslauf
       eines oder allenfalls mehrerer Pferde dienen soll, die nicht für die landwirtschaft-
       liche Nutzung als Zugpferde, sondern vielmehr als eigentliche Reitpferde für
       sportliche Zwecke bzw. für Freizeitvergnügen gebraucht werden. Auch kann nicht
       von einer Nutztierhaltung gesprochen werden. Es ist somit erstellt, dass die Pfer-
       de, für die der zur Diskussion stehende Laufhof angelegt werden soll, für Freizeit-
       vergnügen als Reittiere und nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.

       Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Ge-
       bäulichkeiten und Anlagen für Reitpferde daher in der Landwirtschaftszone im-
       mer als zonenfremd einzustufen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem
       Entscheid BGE 111 Ib 213 ff., welcher übrigens landesweit publik geworden ist,
       festgestellt, dass ein in der aargauischen Gemeinde Gontenschwil in der Land-
       wirtschaftszone errichtetes Gebäude für vier Reitpferde mit dem Zweck der
       Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist. Diese im Jahre 1985 begründete Praxis
        wurde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt. In diesem Fall liess das Bun-
        desgericht die Umwandlung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Feld-
        scheune in einen Stall für Reitpferde nicht zu. Die Gebäulichkeiten, die für eine
        hobby- oder sportmässige Tierhaltung benötigt werden, entsprechen nicht dem
        Zweck der Landwirtschaftszone.

        Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Nationalrat
        anlässlich der Beratung der Teilrevision des RPG, welche am 1. September
        2000 in Kraft getreten ist, ein Antrag abgelehnt worden ist, wonach in der Land-
        wirtschaftszone auch Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung
        als zonenkonform hätten zugelassen werden sollen.

        Im vorliegenden Fall könnte somit nur dann von einer landwirtschaftlichen Nutzung
        die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Landwirtschaftsbetrieb bzw. einer
        damit verbundenen inneren Aufstockung dienen würde oder wenn die Tierhaltung
        für sich allein betrachtet als selbstständiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden
        könnte. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die von der Baugesuch-
        stellerin bzw. der Rekurrentin betriebene Haltung von Reitpferden bezweckt nicht
        die Erzielung eines landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens. Ein selbstständi-
        ger Zuchtbetrieb liegt ebenfalls nicht vor. Zusammenfassend kann somit festge-
        halten werden, dass das Bauprojekt mit dem Zweck der Landwirtschaftszone
        nicht vereinbar ist.

(...)



Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes mit Bestandesgarantie / Zweck der Ver-
knüpfung der Abbruchbewilligung mit der Baubewilligung für den Neubau / Erschlie-
ssungsanforderungen für einen Neubau

Das Projekt einer Bauherrschaft, ein in der Kernzone/Ortsbildschutzzone befindliches
Haus inklusive Garagen abzubrechen und Stockwerkeigentumswohnungen mit einer
Tiefgarage zu erstellen, wurde von der Baubewilligungsbehörde abgelehnt und auch die
nachgesuchte Abbruchbewilligung wurde verweigert. Der dagegen bei der Standes-
kommission eingereichte Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Standeskommission
hat in ihren Erwägungen die von der Vorinstanz gemachte Verknüpfung der Abbruch-
bewilligung eines unter Bestandesgarantie stehenden Gebäudes mit der Erteilung der
Bewilligung für den Neubau gerechtfertigt und sich in der Folge darüber ausgelassen,
was bei der Beurteilung der Einpassung des geplanten Neubaues in die umliegenden
Gebäude insbesondere zu berücksichtigen ist. Im Weiteren hatte die Standeskommis-
sion abzuklären, ob die vorliegende verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle der
Bauherrschaft für den geplanten Neubau ausreichend ist. Sie hat diesbezüglich u.a.
Folgendes in Erwägung gezogen:

(...)

4.1.    Die Rekurrentin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz auch die Erteilung der
        nachgesuchten Abbruchbewilligung für das fragliche Gebäude und die Garagen
        verweigert hat, eine unzulässige Junktimierung der Abbruchbewilligung mit der
       Baubewilligung für den Neubau. Insbesondere halte die Rekurrentin unabhängig
       vom Schicksal des Baugesuches am Abbruchgesuch fest.

       Diesbezüglich ist zu bemerken, dass laut Art. 20a Abs. 1 der Verordnung zum
       Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) der Abbruch einer Baute, die gestützt auf
       Art. 4 BauG wiederaufgebaut werden soll, nicht erfolgen darf, bevor der Ent-
       scheid über den Wiederaufbau vorliegt. Dabei müssen nach Abs. 2 des gleichen
       Artikels Wiederaufbauten grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in
       Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entsprechen. Art. 20a BauV hat also
       den Abbruch und den Wiederaufbau altrechtlicher bzw. besitzstandgeschützter
       Bauten im Sinne von Art. 4 BauG zum Gegenstand. Für bestehende Bauten, die
       vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden und den neuen Bestimmungen
       nicht entsprechen, bleiben laut Art. 4 Abs. 1 BauG der Weiterbestand, ein ange-
       messener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Sie sind nur
       dann den neuen Vorschriften anzupassen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vor-
       sieht oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.
       Nach Abs. 2 des gleichen Artikels gelten als zeitgemässe Erneuerung auch der
       Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, unter Vorbehalt des Orts-
       bildschutzes, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche
       Interessen verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich
       allein die geltenden Vorschriften einhalten. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BauG kön-
       nen altrechtliche Bauten, die nicht mehr den aktuellen Vorschriften der Bauge-
       setzgebung und der Zonenplanung entsprechen, bestehen bleiben. Vom Wieder-
       aufbaurecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauG kann jedoch nur dann Gebrauch
       gemacht werden, wenn die Wiederaufbaute grundsätzlich der Baute, an deren
       Stelle sie tritt, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entspricht. Zudem
       darf in solchen Fällen - wie bereits erwähnt - nach Art. 20a Abs. 1 BauV der Ab-
       bruch der bisherigen Baute nur bewilligt werden, wenn der Entscheid über den
       Wiederaufbau vorliegt. Art. 20a Abs. 1 BauV kommt also nur dann zum Tragen,
       wenn sich der Eigentümer einer altrechtlichen Baute im Hinblick auf deren Ab-
       bruch und Wiederaufbau auf die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 BauG
       beruft.

       Da das fragliche Gebäude die heute geltenden Grenz- und Gebäudeabstände
       teilweise nicht einhält, handelt es sich dabei zweifellos um eine besitzstandge-
       schützte Baute im Sinne von Art. 4 BauG. Weil sich die Rekurrentin bezüglich des
       Neubauprojektes jedoch nicht auf den Besitzstand im Sinne von Art. 4 BauG be-
       ruft, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Junktimierung nicht zulässig. Der
       Abbruch für sich allein dürfte gestützt auf Art. 20a Abs. 1 BauV nur dann verwei-
       gert werden, wenn sich die Rekurrentin für den Wiederaufbau auf den Besitz-
       stand der bestehenden Baute bzw. des besagten Gebäudes berufen würde, d.h.
       dieses abbrechen und am gleichen Standort und im gleichen Volumen wieder
       aufbauen möchte. Dies tut sie indes nicht. Vielmehr ist sie der - allerdings irrigen
       - Auffassung, der Neubau, welcher sich übrigens weder bezüglich des Standortes
       noch des Volumens am betreffenden Gebäude orientiert, sei als solcher mit der
       Baugesetzgebung und der Zonenplanung vereinbar.

4.2.   Trotz des in Ziff. 4.1. Gesagten irrt jedoch die Rekurrentin, wenn sie sich auf den
       Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe die Abbruchbewilligung aus unerfindlichen
       Gründen bzw. zu Unrecht nicht erteilt. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich
       die Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss Baugesuch vom 8. Juni 2001 sowohl
       den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X als auch
       gleichzeitig den Neubau von Stockwerkeigentumswohnungen mit Tiefgarage be-
       antragte. Sie hat also nicht bloss ein Gesuch für den Abbruch der bestehenden
       Gebäulichkeiten, sondern gleichzeitig auch ein solches für die Errichtung neuer
       und anderer Bauten auf dem gleichen Grundstück gestellt. Diese Tatsache ist
       unter dem Gesichtspunkt von Art. 65 Abs. 2 lit. b BauG von Bedeutung, denn laut
       der zitierten Vorschrift ist nämlich auch der Abbruch von bestehenden Bauten als
       solcher für sich allein bewilligungspflichtig. Die ratio legis dieser Bestimmung
       liegt im Interesse des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes. Die Baubewilli-
       gungsbehörde hat also bei einem Gesuch um Abbruch einer bestehenden Baute
       regelmässig gestützt auf Art. 71 Abs. 1 BauG zu prüfen, ob ein solcher mit dem
       öffentlichen Recht und der Zonenplanung übereinstimmt. Sie hat demnach zu klä-
       ren, ob die Schleiffung eines Gebäudes mit dem Landschafts-, Orts- und Stra-
       ssenbild im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauG bzw. mit allfälligen speziellen Schutz-
       vorschriften vereinbar ist. Hätte die Rekurrentin im vorliegenden Fall lediglich iso-
       liert ein Gesuch um Abbruch eingereicht, ohne dieses gleichzeitig mit einem sol-
       chen für die Errichtung einer neuen Baute zu verknüpfen, hätte die Vorinstanz le-
       diglich die Auswirkungen einer solchen Massnahme auf das Ortsbild prüfen müs-
       sen. Die Fragestellung wäre demnach eine andere gewesen als im vorliegenden
       Fall, bei welchem auf der fraglichen Parzelle ein neues, wenn auch ein anderes
       als das bestehende Gebäude errichtet werden soll. Da die Rekurrentin gemäss
       Baugesuch den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X
       mit dem Wiederaufbau einer neuen, zwar ganz anderen Baute als die abzubre-
       chende verbindet, musste die Vorinstanz den Abbruch, insbesondere dessen
       Auswirkungen auf das Ortsbild, nicht isoliert beurteilen. Sofern die Rekurrentin ihr
       Abbruchgesuch nicht mit einem Neubau verknüpft hätte, hätte die Feuerschau-
       kommission zweifellos einen selbstständigen Entscheid lediglich über den Ab-
       bruch - allerdings unter anderen Voraussetzungen bzw. Gesichtspunkten als bei
       einem gleichzeitigen Neubau - fällen müssen. Selbstverständlich bleibt es der
       Rekurrentin unbenommen, ein solches isoliertes Abbruchgesuch bei der Feu-
       erschaugemeinde Appenzell einzureichen. Aufgrund des Gesagten ist somit der
       Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, dass sie keinen Entscheid gefällt hat, der le-
       diglich den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten zum Gegenstand hat. Es
       stellt sich höchstens noch die Frage, ob die Standeskommission im Rahmen des
       vorliegenden Rekursverfahrens einen diesbezüglichen Entscheid treffen kann,
       obwohl sich die Vorinstanz mit dieser isolierten Fragestellung gar nicht befasst
       hat. Ein derartiges Vorgehen käme jedoch einer formellen Rechtsverweigerung
       gleich. Eine solche ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann ge-
       geben, wenn sich eine Rechtsmittelinstanz mit einer Frage tatsächlicher Natur
       befasst, bevor die untere Instanz darüber entschieden hat.

5.1.   Die Vorinstanz wies das im Streite liegende Bauvorhaben insbesondere deshalb
       ab, weil dieses mit dem Ortsbild nicht vereinbar sei. Bei der Beurteilung der Fra-
       ge des Ortsbildschutzes ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das
       fragliche Bauprojekt in die Kernschutzzone/Ortsbildschutzzone zu stehen kommt.
       Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Ju-
       ni 1979 (RPG) haben sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen.
        Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, wo-
        nach Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und
        landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und
        Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.
        Diese grundsätzliche Bestimmung wird durch Art. 11 Ziff. 1. und 3. des Bau-
        reglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR)
        verschärft. Gemäss Ziff. 1. des zitierten Artikels sind in der Ortsbildschutzzone
        alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut in das Orts- und
        Strassenbild einzupassen. Dabei gelten die Stellung, der Massstab, die kubi-
        sche Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsge-
        staltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung als Beurteilungs-
        kriterien. Im Weiteren gilt nach Ziff. 3. des gleichen Artikels im ganzen Bereich
        der Ortsbildschutzzone das bestehende, oberirdische Bauvolumen als Grund-
        mass für die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken. Dabei sind jedoch
        laut der gleichen Vorschrift Vergrösserungen gegenüber dem bestehenden Bau-
        volumen nur im Rahmen der massgeblichen Zonenvorschriften möglich oder,
        sofern damit eine bessere Einpassung in das Ortsbild erreicht wird, ohne Nach-
        barliegenschaften negativ zu beeinflussen.

5.2.    Bei den Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1
        BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 2. Abs. 2 BauR handelt es sich um eine positiv
        formulierte ästhetische Generalklausel, die nicht nur Verunstaltungen abwehrt.
        Diese gebietet auch eine befriedigende Einordnung von Bauprojekten in ihre
        bauliche Umgebung, d.h. diese haben sich insbesondere typologisch in beste-
        hende bauliche Strukturen einzugliedern. Diese Bestimmungen stellen sicher,
        dass sowohl für die Baute selbst als auch für ihre bauliche und landschaftliche
        Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Es wird insbeson-
        dere eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt. Dabei wird das
        Mass des Gestaltungsspielraums durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden
        Bauweise bestimmt. Die vorbestehende Bauweise bzw. die Umgebung eines
        Bauprojektes muss objektiv betrachtet einen ästhetischen Wert aufweisen.
        Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartier-
        und Strassenbild. Dabei ist das Ortsbild als der Gesamteindruck zu verstehen,
        der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten unter-
        einander sowie ihrer Umgebung ergibt. Bauten fügen sich dann in die Umgebung
        ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten des Quartiers nicht
        störend verändern. Grosse Bedeutung kommt dabei den verwendeten Materiali-
        en sowie Farben und insbesondere den äusseren Proportionen zu. Ob ein Bau-
        vorhaben der ästhetischen Generalklausel bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art.
        51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 3. BauR genügt oder nicht, ist nach
        objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der
        Eingliederung ist demnach auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzu-
        stellen. Es darf nicht auf ein subjektives architektonisches Empfinden abgestellt
        werden.

(...)
6.1.   Die Vorinstanz hat das im Streite liegende Bauvorhaben auch wegen ungenü-
       gender Erschliessung abgelehnt. Es stellt sich somit die Frage, ob dieses ver-
       kehrstechnisch erschlossen ist.

       Bei der Beurteilung dieser Problematik ist von Art. 22 Abs. 1 RPG auszugehen,
       wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden
       dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Abs. 2 lit. b des gleichen Arti-
       kels, dass das Land u.a. erschlossen ist. Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann
       erschlossen, wenn u.a. für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf
       eine öffentlich zugängliche Strasse besteht. Neben diesen rein tatsächlichen
       Voraussetzungen für eine genügende Zufahrt bedarf es zusätzlich der rechtlichen
       Sicherstellung der Zufahrt, z.B. - sofern kein öffentlich-rechtliches Fahrrecht be-
       steht - durch einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag. Mit dieser bundes-
       rechtlichen Vorschrift steht denn auch Art. 49 Abs. 1 BauG im Einklang, gemäss
       welchem Bauten nur auf baureifem Land errichtet werden dürfen. Nach Art. 49
       Abs. 2 lit. b BauG ist Land bzw. ein Grundstück dann baureif, wenn es über eine
       erforderliche Zufahrt verfügt. Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische so-
       wie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele. Von dieser Zielsetzung
       ausgehend ist eine Zufahrt dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so be-
       schaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der geplanten Überbauung ge-
       nügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern einen sicheren Weg
       bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Keh-
       richtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann. Eine Zufahrt
       im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen muss in technischer Hinsicht al-
       so derart ausgestaltet sein, dass sie im Interesse des öffentlichen Verkehrsflus-
       ses übersichtlich und verkehrssicher ist und insbesondere keine polizeiwidrigen
       Zustände schafft.

       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zufahrt Kriterien wie Übersichtlich-
       keit, ausreichende Breite und genügende Fläche für die Verkehrsteilnehmer,
       gefahrloses Kreuzen von Motorfahrzeugen (auf der ganzen Strecke oder zumin-
       dest an zweckmässig angelegten Kreuzungsstellen) sowie ganzjährige Befahr-
       barkeit für Fahrzeuge inkl. jener der öffentlichen Dienste genügen muss.

6.2.   Im Weiteren ist der Vollständigkeit halber auf Art. 49 Abs. 3 BauG zu verweisen,
       wonach bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von
       Bauten die Erschliessung den neuen Anforderungen zu genügen hat. Aufgrund
       dieser Vorschrift ist demnach im vorliegenden Fall, da die auf der Parz. Nr. X be-
       stehenden Gebäulichkeiten abgebrochen und neue Stockwerkeigentumswoh-
       nungen mit einer Tiefgarage errichtet werden sollen, die Frage der strassenmä-
       ssigen Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. b
       BauG zu prüfen.

       Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich gegenüber dem jetzigen
       Zustand diesbezüglich eine Änderung, denn aufgrund der Tatsache, dass sechs
       Eigentumswohnungen und eine Tiefgarage geplant sind, ist mit einem wesentlich
       grösseren Verkehrsaufkommen als bisher zu rechnen. Die Anzahl der Motorfahr-
       zeugbewegungen wird sich jedenfalls erhöhen, zumal im Verhältnis zum Ist-
        Zustand die Kapazität zur Abstellung von Motorfahrzeugen (bisher lediglich zwei
        Garagen) erhöht werden soll.

(...)




Führerausweisentzug / Rechtsüberholen

Auf Rekurs eines Motorfahrzeugführers hatte sich die Standeskommission mit der Fra-
ge zu befassen, ob Rechtsüberholen auf der Autobahn einen Führerausweisentzug
rechtfertigt. Dabei hat sie Folgendes festgehalten:

(...)

2.1.    Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
        19. Dezember 1958 (SVG) muss der Führerausweis obligatorisch entzogen
        werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Eine
        schwere Verkehrsgefährdung liegt laut Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die
        Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
        1976 (VZV) dann vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Ver-
        kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hevorruft oder in
        Kauf nimmt. Von einer groben Verkehrsregelnverletzung muss dann gesprochen
        werden, wenn der Führer in nicht alltäglicher Weise Verkehrsregeln verletzt, de-
        ren Missachtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung oft zu schweren Unfällen
        führt.

2.2.    Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Rekurrent am 4.
        Mai 2001 um 12.40 Uhr auf der Autobahn A1 in Gossau/SG mit seinem Perso-
        nenwagen andere Motorfahrzeuge rechts überholt hat. Aus dem Rapport der
        Kantonspolizei St.Gallen geht nämlich hervor, dass der Rekurrent rechts an zwei
        Personenwagen vorbeifuhr und in der Folge einen Spurwechsel nach links auf
        den Überholstreifen vorgenommen hat, um einen Lastwagen regelkonform zu
        überholen und anschliessend sein Fahrzeug wieder auf die Normalspur lenkte.
        Diese Fahrweise, welche übrigens vom Rekurrenten nicht bestritten wird, be-
        gründet er damit, dass er in Eile gewesen sei, weil er an einer Gläubigerver-
        sammlung habe teilnehmen müssen.

2.3.    Aufgrund von Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des
        Rechtsüberholens folgt. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Ver-
        kehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche
        Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht
        und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf
        verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüber-
        holen auf der Autobahn, auf welcher hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,
        stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Auf-
         grund des Gesagten hat der Rekurrent somit den Verkehr in schwerer Weise
         gefährdet.

         Eine konkrete Verkehrsgefährdung wird dabei nach Rechtsprechung des Bun-
         desgerichtes nicht verlangt. Es genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefähr-
         dung. Die Voraussetzungen für einen obligatorischen Entzug des Führerauswei-
         ses nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sind demnach erfüllt. An dieser Feststellung
         vermag auch der Hinweis des Rekurrenten nichts zu ändern, er sei in Eile gewe-
         sen, weil er an einer Gläubigerversammlung habe teilnehmen müssen. Im Ver-
         hältnis zum bescheidenen Zeitgewinn ist die mit dem Rechtsüberholen von Fahr-
         zeugen bewirkte schwere Verkehrsgefährdung stärker zu gewichten. Es darf
         nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Verkehrsteilnehmer nach dem
         Vertrauensprinzip darauf verlassen können, dass sich andere Verkehrsteilneh-
         mer an die Verkehrsvorschriften halten. Würde der bescheidene Zeitgewinn hö-
         her eingestuft, müsste die Sicherheit im Strassenverkehr in Frage gestellt wer-
         den. Bei dieser Betrachtungsweise vermag die geltend gemachte Eile die zur
         Diskussion stehende Fahrweise des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr
         hätte sich dieser rechtzeitig auf den Weg zur Gläubigerversammlung machen
         müssen und insbesondere für die zurückzulegende Strecke eine Reservezeit
         einberechnen müssen.

(...)




2.      Gerichte


Analoge Anwendung von Art. 336a OR bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

                                       Erwägungen:

(…)

3.       Der Kläger verlangt vom Kanton Appenzell I.Rh. in analoger Anwendung von
         Art. 336a OR eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzüglich 5
         % Zins seit 1.2.1998, wegen missbräuchlicher Kündigung. Es habe sich um eine
         ‘Rachekündigung’ gehandelt, weil sich der Kläger gegen unberechtigte Vorwürfe
         gewehrt habe. Zudem sei im Verlaufe des verwaltungsinternen Verfahrens mas-
         siv das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Kläger macht damit vermögens-
         rechtliche Ansprüche aus einer widerrechtlichen Handlung der Standeskommis-
         sion als zuständiger Behörde geltend; es handelt sich also um ein Verantwort-
         lichkeitsverfahren.

a)       Gemäss Art. 5 der damals gültigen Besoldungsverordnung (GS 153) haften Be-
         hördenmitglieder für Schäden, die sie Drittpersonen in Ausübung oder Unterlas-
         sung der amtlichen Tätigkeit absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Nach Art. 5
         der heute gültigen Behördenverordnung (Grossratsbeschluss vom 15. Juni 1998,
         mit gleichzeitigem Inkraftsetzen) haftet der Kanton für Schäden, die durch wider-
     rechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder
     Unterlassungen der Behördemitglieder entstanden sind. Dabei hat sich, auf den
     vorliegenden Fall bezogen, nur insofern etwas geändert, als der Kanton die per-
     sönliche Haftung der Behördenmitglieder abgeschafft und die Staatshaftung ein-
     geführt hat (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 1736 ff.).

b)   Gemäss Schreiben der Standeskommission an den Kläger vom 25. Juni 1997
     richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 334 ff. OR, soweit
     die durch Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 revidierte Besoldungsver-
     ordnung keine entsprechende Regelung mehr enthält. Gleiches ergibt sich auch
     aus ihrer konkreten Stellungnahme vom 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578),
     nämlich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell
     I.Rh. richte sich nach den stellvertretend zur Anwendung gelangenden Vorschrif-
     ten des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag.

     Die Besoldungsverordnung enthielt im Zeitpunkt der Kündigung (Ende 1997) kei-
     ne Regelung betreffend Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung.

c)   Es gilt nachfolgend zu prüfen, inwieweit eine Transformation des privatrechtlichen
     Einzelarbeitsvertragsrechtes, konkret von Art. 336a OR, ins öffentliche Recht auf
     dem Weg der Verweisung möglich ist. Das unbefristete öffentliche Arbeitsver-
     hältnis ist unter Beachtung von näher geregelten Fristen kündbar. Allerdings ist
     das Gemeinwesen als Arbeitgeber nicht im gleichen Masse frei wie ein Privater,
     eine Kündigung auszusprechen, selbst wenn es die Kündigungsfristen beachtet.
     Vielmehr muss ein trifftiger Grund für die Kündigung vorliegen, so etwa nicht zu-
     friedenstellende Arbeitsleistungen oder fehlender Bedarf. Es ist jeweils an das
     Gebot der Rechtsgleichheit und den Grundsatz des Verbotes des willkürlichen
     Handelns gebunden (Poledna, Annäherungen an das Obligationenrecht, in: Per-
     sonalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 228). Zudem ergibt sich aus
     der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantie, dass die betroffene Person vor
     der Entlassung zwingend anzuhören und der Entscheid der entlassenden Behör-
     de zu begründen ist (Poledna, a.a.O., S. 231). Dabei kann bei einer ungerecht-
     fertigten Kündigung des Dienstverhältnisses Art. 336a OR analog angewendet
     werden, wenn das öffentliche Recht für diesen Fall keine besondere Entschädi-
     gungsregelung kennt und eine Regelungslücke besteht. Anderseits vertritt die
     neuere Lehre die Ansicht, dem Gemeinwesen stehe es nicht an, sich wie ein pri-
     vater Arbeitgeber durch Zahlung einer Entschädigung eines Arbeitnehmers zu
     entledigen, wenn hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen würden. Hieraus sind
     zwei Folgerungen zu ziehen: Zum einen ist im öffentlichen Personalrecht die un-
     gerechtfertigte Entlassung als nichtig zu betrachten, und der Entlassene ist wie-
     der anzustellen. Eine solche Regelung erweist sich in der Praxis als kaum
     durchführbar, da in aller Regel ein gestörtes Vertrauensverhältnis besteht. Denk-
     bar ist der Einsatz an einem anderen Arbeitsort innerhalb der Verwaltung. Zum
     anderen wäre eine höhere finanzielle Entschädigung in Form eines Lohnaus-
     fallausgleichs denkbar, dies bei einem unbefristet Angestellten - in letzter Konse-
     quenz der unbefristeten Anstellung - entweder bis zur Eingehung eines neuen Ar-
     beitsverhältnisses oder bis zur Pensionierung bzw. bis zur rechtskonformen Auf-
     lösung des Arbeitsverhältnisses (erneute Kündigung oder einvernehmliche Auflö-
     sung). Da die finanziellen Konsequenzen je nach Konstellation jedoch stark vari-
     ieren würden, würde eine solche Regelung rasch zu willkürlichen Ergebnissen
     führen. Aus diesem Grund haben sich mehrere Kantone in letzter Zeit entschie-
     den, bei ungerechtfertigter Entlassung eine der Höhe nach begrenzte finanzielle
     Entschädigung ohne Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen. Die finanzielle
     Entschädigung liegt dabei zum Teil weitaus höher als es nach Art. 336a OR vor-
     gesehen ist (Poledna, a.a.O., S. 230 f.).

4.   Die Bestimmung von Art. 336b OR ist für das öffentliche Personalrecht entbehr-
     lich, soweit das Verfahren in der Verwaltungsverfahrensordnung näher festgelegt
     ist (Poledna, a.a.O., S. 231). Im massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung im Jah-
     re 1997 gab es kantonal weder ein Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG, An-
     nahme an Landsgemeinde vom 25. April 1999) noch ein Verwaltungsverfahrens-
     gesetz (VerwVG, Annahme an Landsgemeinde vom 30. April 2000). Auch aus
     der damals gültigen Personalverordnung (GS 153) lassen sich keinerlei Verfah-
     rensvorschriften entnehmen. Die Kündigung erwuchs entsprechend, wie oben
     ausgeführt, mit Verfügungsdatum in formelle Rechtskraft, da kein ordentliches
     (kantonales) Rechtsmittel gegeben war.

a)   Hingegen war gemäss dem in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 41 Ziff. 3 Zivilpro-
     zessordnung (ZPO) das Bezirksgericht erstinstanzlich in öffentlich-rechtlichen
     Streitsachen insbesondere zuständig für vermögensrechtliche Ansprüche aus
     dem öffentlichen Beamten- und Anstellungsrecht. Weitere Verfahrensvorschriften
     fanden sich auch nicht in der Zivilprozessordnung. In Lückenfüllung rechtfertigt es
     sich unter diesen besonderen Umständen, die Bestimmungen von Art. 336b OR
     analog auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

b)   Wer gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss
     nach Art. 336b Abs. 1 OR gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der
     Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

     Die Kündigung erfolgte mit Schreiben der Standeskommission vom 23. Oktober
     1997 per 31. Januar 1998. Der Rechtsvertreter des Klägers teilte am
     5. November 1997 und damit innert der Kündigungsfrist der Standeskommission
     mit, dass dieser nicht mit der Kündigung einverstanden sei. Dieses Schreiben
     stellt eine gültige Einsprache dar.

c)   Wird die Entschädigungsklage nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Ar-
     beitsverhältnisses anhängig gemacht, ist der Anspruch gemäss Art. 336b Abs. 2
     OR verwirkt. (…) Die Klageeinleitung erfolgte bei analoger Anwendung von
     Art. 336b Abs. 2 OR in Berücksichtigung der kantonalen Zivilprozessordnung
     rechtzeitig.

5.   Der Beschwerdeführer beruft sich im kantonalen Verfahren auf die Missbräuch-
     lichkeit der Kündigung, weshalb ihm in analoger Anwendung von Art. 336a OR
     eine Entschädigung zustehe.

a)   Am 29. September 1997 erhielt der Kläger einen schriftlichen Verweis des Poli-
     zeikommandanten A.: „…Nachdem ich feststellen muss, dass alle unsere Bemü-
     hungen zu keine Verbesserung geführt haben, teile ich Ihnen mit, dass meine
     Möglichkeiten damit ausgeschöpft sind und ich Ihre Akten Herrn Landesfähnrich
     weiterleiten werde. Ich muss der Standeskommission beantragen, dass Ihr Ar-
     beitsverhältnis mit dem Kanton Appenzell Innerrhoden ernsthaft überprüft wird.
     Als interne Massnahme werden Sie ab sofort im Innendienst eingesetzt. Diesbe-
     züglich verweise ich auf den speziellen Dienstbefehl. …“

     Mit Verfügung in der Form eines Dienstbefehls des Polizeikommandanten vom
     2. Oktober 1997 wurde der Kläger in den Innendienst versetzt.

     Am 17. Oktober 1997 verlangte der durch den Kläger zwischenzeitlich einge-
     setzte Rechtsvertreter insbesondere Akteneinsicht, um zu den Vorwürfen Stellung
     nehmen zu können.

b)   An der Sitzung vom 21. Oktober 1997 beschloss die Standeskommission, das
     Anstellungsverhältnis mit dem Kläger per 31. Januar 1998 aufzulösen. Das ent-
     sprechende Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 23. Oktober 1997
     übergeben.

     Der klägerische Rechtsvertreter teilte der Standeskommission mit Schreiben
     vom 5. November 1997 mit, sein Mandant sei mit der Kündigung nicht einver-
     standen. Unverändert werden weiterhin Akteneinsicht und die Gewährung des
     rechtlichen Gehörs verlangt.

     Die Standeskommission nimmt am 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578) dazu
     Stellung und begründet die Kündigung damit, dass sie nach Kenntnisnahme des
     dienstlichen Verhaltens und der Tätigkeit des Klägers als Polizeimann die Eröff-
     nung eines Disziplinarverfahrens nicht als die richtige Massnahme erachtet habe.
     „Sie hat vielmehr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen. Der Ge-
     kündigte kann sich somit nicht auf die im Disziplinarverfahren ihm allenfalls zu-
     stehenden Parteirechte berufen. … Der Gekündigte kannte und kennt die dienst-
     lichen Mängel, die ihm vorgeworfen wurden und die den Ausschlag zur Kündi-
     gung gegeben haben. Er hätte im Rahmen einer Anhörung durch die Standes-
     kommission vor der Kündigung keine Tatsachen anbringen können, die er nicht
     bereits in den verschiedenen Gesprächen mit dem Polizeikommandanten oder in
     seinen Stellungnahmen zu den erhaltenen schriftlichen Mitteilungen bereits ange-
     bracht hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit
     der vorliegenden Kündigung kann demnach nicht die Rede sein. …“

     Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der dazu notwendigen Akteneinsicht
     ist nicht nur bei disziplinarischen Massnahmen, sondern umso mehr bei der Kün-
     digung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses verfassungsmässiges
     Recht (Art. 29 Abs. 2 BV). Unbestrittenermassen wurde dies dem Kläger durch
     die beschwerdebeklagte Vorinstanz nicht gewährt. Vielmehr wurde durch die Vo-
     rinstanz, wie sie es selbst ausdrückt, dem Kläger dieses verfassungsmässige
     Recht bezüglich Disziplinarmassnahmen unterdrückt, indem sie direkt die Kündi-
     gung verfügt hat. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, vielmehr
     deutet dieses Vorgehen auf eine Rachekündigung hin. Die beschwerdebeklagte
     Vorinstanz als verfügende Behörde hat unbestrittenermassen dem Kläger keine
     Akteneinsicht in die Grundlagen ihrer Verfügung gewährt und auch das rechtliche
     Gehör verweigert. Der Umstand, dass sich der Kläger schon vor dem Polizei-
     kommando zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern konnte, kann diesen
     Mangel nicht heilen; insbesondere wurde ihm auch damals aktenkundig nicht
     Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen gewährt. Eine Kündigung eines öf-
     fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, welche demnach unter Umgehung eines
     verfassungsmässigen Rechts verfügt wird, ist jedenfalls als missbräuchlich zu be-
     zeichnen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art.
     336a OR gegeben.

c)   Der klägerische Rechtsvertreter fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei
     Monatslöhnen.

     Die Höhe der Geldstrafe wegen missbräuchlicher Kündigung bestimmt sich
     durch ihren Präventivzweck. Sie muss so hoch sein, dass sie abschreckend
     wirkt. Der missbräuchlich Kündigende soll sich seine ‚Vertragsfreiheit‘ nicht zu
     einem geringen Preis erkaufen dürfen (Rehbinder, Berner Kommentar, Bern
     1992, Art. 336a N 3). Die Entschädigung soll den Arbeitgeber in erster Linie für
     das dem Arbeitnehmer durch die missbräuchliche Kündigung zugefügte Unrecht
     bestrafen. Trotz der missverständlichen Bezeichnung ist die Entschädigung hin-
     gegen nicht Schadenersatz und setzt daher auch keinen Schadensnachweis vor-
     aus; Schadenersatzansprüche, sollten sie aus anderen Rechtstiteln geschuldet
     sein, werden in Art. 336a Abs. 2 OR vielmehr ausdrücklich vorbehalten. Weil der
     Arbeitnehmer neben der Entschädigung Ersatz für den Schaden verlangen kann,
     der ihm als Folge der missbräuchlichen und damit widerrechtlichen Kündigung
     entstanden ist, darf sich die Entschädigungshöhe nicht an den finanziellen Einbu-
     ssen des betroffenen Arbeitnehmers orientieren. Durch Schadenersatz abzugel-
     ten und nicht bei der Entschädigung zu berücksichtigen sind daher die wirtschaft-
     lichen Folgen der missbräuchlichen Kündigung, die sich aus der Dauer des Ar-
     beitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung des entlassenen Arbeitneh-
     mers, dessen sozialer Lage und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt erge-
     ben. Entsprechend ihrer pönalen Funktion hat sich die Entschädigung entschei-
     dend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten, die insbe-
     sondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Ar-
     beitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung und die Art des aufgelösten Ar-
     beitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei gebietet es der Strafcharakter der Ent-
     schädigung, dass der Richter in analoger Anwendung von Art. 63 StGB auch den
     - vorliegend allerdings von keiner Partei angerufenen - wirtschaftlichen Verhält-
     nissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung trägt (BGE 119 II
     157 Erw. 2b).

     Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass nach der
     Lehre bei analoger Anwendung von Art. 336a OR auf öffentlich-rechtliche Ar-
     beitsverhältnisse im Sinne obiger Ausführungen finanzielle Entschädigungen
     weitaus höher ausfallen, als es nach Obligationenrecht vorgesehenen ist. Die
     Verweigerung des rechtlichen Gehörs als verfassungsmässiges Recht stellt ei-
     nen schweren Missbrauch dar. Die dem Gericht eingereichten Akten der be-
     schwerdebeklagten Vorinstanz, aufgrund deren die Kündigung ausgesprochen
     wurde, genügen nicht, das Mass eines allfälligen (Mit-)Verschuldens des Klägers
     an der Kündigung rechtsgenüglich zu beurteilen. In Würdigung der gesamten
     Umstände erscheint die geforderte Entschädigung deshalb als angemessen. Die
     Entschädigung wurde jedoch erst mit Klageeinleitung vom 28. Juli 1998 geltend
     gemacht. Entsprechend läuft der Verzugszinspflicht von 5 % erst ab diesem Da-
     tum. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz ist demnach zu verpflichten, den Kläger
     mit drei Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Juli 1998 zu entschädigen.

     Nicht berücksichtigt wurde bei der Bemessung im Sinne der Rechtsprechung,
     dass der Kläger als Polizist, welchem gekündigt wurde, keine Chance mehr hat,
     in ein anderes Polizeikorps aufgenommen zu werden, und ihm mit der Kündigung
     also faktisch verunmöglicht wird, in seinem Beruf weiterhin tätig zu sein.

                (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 39/00 vom 6. Februar 2001)




Alimentenbevorschussung

                                      Erwägungen:

1.   (…)

a)   Gemäss Art. 7 lit. a VerwGG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt,
     wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-
     esse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fordert in seiner Beschwerde unter
     anderem, für deren Tochter A. die Alimentenbevorschussung für die Monate Ja-
     nuar und Februar 2000. Die Vormundschaftsbehörde hat jedoch im Vernehmlas-
     sungsverfahren eine Abrechnung eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die
     Alimentenbevorschussung für A. ununterbrochen bis April 2000 ausbezahlt wur-
     de, was anschliessend durch die Gegenpartei nicht mehr bestritten wurde. Auf
     diesen Punkt der Beschwerde kann deshalb mangels Beschwernis bzw. Recht-
     schutzinteresse nicht eingetreten werden.

     Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie
     sie zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung, dem 19. April 2000, bestand, betrifft
     doch auch die angefochtene Verfügung die Zeit ab 1. Januar 2000. Insoweit der
     Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001 geltend macht, das
     Konkubinatsverhältnis der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in Brüche
     gegangen und der Konkubinatspartner sei aus der gemeinsamen Wohnung aus-
     gezogen, betrifft dies unbestrittenermassen einen späteren Zeitpunkt. Dieses
     Vorbringen ist deshalb nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, son-
     dern müsste gegebenenfalls in einem neuen Gesuch als veränderte Verhältnisse
     vor der Vormundschaftsbehörde vorgebracht werden.

b)   In den weiteren Beschwerdepunkten sind auch die übrigen prozessualen Vor-
     aussetzungen erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.   Gemäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbei-
     trägen für Kinder (GS 218) hat das unmündige Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz
     im Kanton Appenzell I.Rh., das selbst oder dessen Mutter das Schweizer Bürger-
     recht besitzt, Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbei-
     träge, die in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen gericht-
     lichen Entscheid oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten
     Vertrag festgelegt sind, wenn diese trotz gesetzlicher Inkassohilfe nicht rechtzei-
     tig eingehen.

     Ein Vorschuss wird nur soweit ausgerichtet, als der Elternteil, der für das Kind
     sorgt, die Einkommensgrenze einer alleinstehenden Person mit Kindern gemäss
     der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-,
     Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erreicht. Der Vorschuss darf zu-
     sammen mit dem anrechenbaren Einkommen diese Einkommensgrenze nicht
     übersteigen (Art. 3 Abs. 2).

a)   Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist
     nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
     lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) unter bestimmten Voraussetzungen
     ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Ge-
     setz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

     Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und
     Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern, die im
     gleichen Haushalt leben, sind gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen.

     Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital
     leben (zu Hause wohnende Personen), sind gemäss Art. 3b Abs. 1 ELG als Aus-
     gaben anzuerkennen:
     a.   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
     1.   bei Alleinstehenden mindestens 14'690 und höchstens 16'290 Franken,
     2.   bei Ehepaaren mindestens 22'035 und höchstens 24'435 Franken,
     3.   bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder
          IV begründen, mindestens 7'745 und höchstens 8'545 Franken. Dabei gilt
          für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei
          Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
     b.   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben-
          kosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist
          bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu
          berücksichtigen.

     Zudem als Ausgaben anzuerkennen sind gemäss Art. 3b Abs. 3 ELG:
     a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
     b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoer-
        trages der Liegenschaft;
     c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der
        Krankenversicherung;
     d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche-
        rung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die
        obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entspre-
        chen;
     e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

     Als Einnahmen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG insbesondere anzurechnen:
     a. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt
         1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und
         Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ab-
         zuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen …;
     b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
     c. …
     d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
         der Renten der AHV sowie der IV;

b)   Im Sinne von Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechen-
     baren Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B. zusammenzu-
     rechnen.

c)   Die beschwerdebeklagte Vorinstanz hat aufgrund des Rekurses an die Standes-
     kommission eine Neuberechnung der finanziellen Verhältnisse vorgenommen,
     welche bei den Akten liegt. Es wird nachfolgend der Systematik der Beschwer-
     deschrift gefolgt und werden die Ziffern bzw. die Zahlenwerte aus der Neube-
     rechnung entnommen.

     Erwerbseinkünfte

     In der Neuberechnung wurde der Abzug mit Fr. 1'000.-- eingesetzt. Er ist auf den
     gesetzlichen Betrag von Fr. 1'500.-- (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) zu erhöhen, wes-
     halb sich ein Betrag von Fr. 50'368.--, davon anrechenbar Fr. 33'579.--, ergibt.

     Eigenmietwert, Mietzinsabzug und Hypothekarzinsen samt Gebäudeun-
     terhaltskosten

     Der Eigenmietwert ist durch die Vorinstanz bei den Einkünften aus unbewegli-
     chem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELV) als Einnah-
     me eingesetzt worden. Gleichzeitig wurden die Hypothekarzinsen sowie die Ko-
     sten für den Gebäudeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Eigenmietwerts
     (Bruttoertrag) bei den Abzügen zugelassen (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG).

     Der Mietzins darf gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen mit rentenbe-
     rechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern höchstens Fr. 13'800.-- betra-
     gen. Werden Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,
     welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist gemäss
     Art. 16c ELV der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Aufteilung
     hat zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht
     in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jähr-
     lichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Der Beschwerdeführerin
     wurde ein Mietzinsabzug von Fr. 6'900.-- zugelassen. Die Höhe dieses Abzugs
     erscheint angemessen unter Berücksichtigung, dass sie ihr Eigenheim im mass-
     geblichen Zeitpunkt zusammen mit ihrem im Konkubinatspartner und einer er-
     wachsenen Tochter bewohnte und zudem konkret keine Mietkosten anfielen.
Andere Renten und Pensionen

Der Beschwerdeführerin wurde ein jährliches Einkommen von Fr. 3'600.-- aufge-
rechnet, mit der Begründung, ihr Konkubinatspartner habe einen Anteil an die
Haushalts- und Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Aus den Unterlagen er-
geben sich keinerlei Anhaltspunkte betreffend der konkreten Arbeitsteilung bei
der Haushaltsführung, und auch im Beschwerdeverfahren wurden keine diesbe-
züglichen Angaben gemacht. Der durch die Vorinstanz eingesetzte Betrag, mo-
natlich lediglich Fr. 300.--, als pauschaler Beitrag des Konkubinatspartners an
den gemeinsamen Haushalt bzw. die Haushaltsführung, ist deshalb nicht zu be-
anstanden.

Kinderzulagen

Der Anspruch auf die Kinderzulagen besteht gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Gesetz über die Kinderzulagen (KZG) nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber
für ihre Kinder. Die Kinderzulagen wurden in der neuen Berechnung unter obiger
Ziffer weggelassen, obwohl sie als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 3c
Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme der Beschwerdeführerin gelten. Dies gilt aufgrund
der Anspruchsberechtigung auch für die Kinderzulage der volljährigen Tochter A..
Entsprechend wurde bei den Einnahmen von einem zu geringen Betrag ausge-
gangen.

Lebensbedarf

Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf beträgt bei alleinstehenden Personen
Fr. 16'290.--, für das erste Kind (B.) Fr. 8'545.--, total also Fr. 24'835.--. Der
durch die Vorinstanz gemachte Abzug ist deshalb auf diesen Betrag zu reduzie-
ren.

Abzüge allgemein

Unberücksichtigt bleiben bei allen Abzügen die entsprechenden Positionen der
volljährigen Tochter A.. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetz-
buch (ZGB) über die Mündigkeit hinaus besteht nur, falls es den Eltern nach den
gesamten Umständen zugemutet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis sind weitere finanzielle Leistungen dann zumutbar, wenn dem Pflichtigen -
unter Berücksichtigung auch seiner weiteren Verpflichtungen - ein den erweiter-
ten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt
(BGE 118 II 97 Erw. 4b/aa; BGE 114 II 393 Erw. 4b; Breitschmid, Basler Kom-
mentar, Basel 1996, Art. 277 ZGB N 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Un-
terhaltsrechts, Bern 1997, 02.37 ff., 06.79 ff.).

Zur Berechnung des erweiterten Notbedarfs fehlen verschiedene Angaben wie
Arztkosten, Steuern, Schuldzinsen usw., doch lässt sich schon aufgrund der vor-
handenen Unterlagen die Aussage machen, dass das Einkommen der Be-
schwerdeführerin diese Einkommensgrenze nicht erreicht, weshalb sie nicht zu
weiteren finanziellen Leistungen an die mündige Tochter verpflichtet werden
kann. Entsprechend können auch keine Abzüge geltend gemacht werden. Es be-
steht für die Tochter A., wie im Übrigen schon die Vorinstanz ausgeführt hat, die
       Möglichkeit, für ihre Ausbildung Stipendien zu beantragen.

       Entsprechend sind die Positionen 3.1.1-3.1.4 und 3.1.6 berechnet worden. Unter
       diesen Voraussetzungen sind auch die eingesetzten Abzüge bezüglich Kranken-
       und Unfallversicherungsprämien (3.1.2) nicht zu beanstanden.

d)     Zusammenfassend ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von total
       Fr. 57'479.-- (ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 3'720.--); als Ab-
       züge sind Fr. 54'051.-- zuzulassen. Es resultiert ein Einnahmenüberschuss von
       Fr. 3'428.--. Damit sind die Voraussetzungen der Bevorschussung der Unter-
       haltsbeiträge für die Tochter B. nicht gegeben, und die Beschwerde ist in diesem
       Punkt abzuweisen.

                    (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 44/00 vom 6. März 2001)




Rechtverweigerungsbeschwerde gegen Standeskommissionsbeschluss betreffend
Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs

Gegen einen Standeskommissionsbeschluss vom 15. Mai 2001 betreffend die Voll-
streckung eines gerichtlichen Vergleichs erhob R. bei der verwaltungsgerichtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben, allenfalls mit
Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens des gerichtlichen Ver-
gleichs.

                                       Erwägungen:

(…)

5.    Zuständig für die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs E 117/98, welcher
      nicht auf eine Geldleistung lautet, ist im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Verfassung des
      Eidgenössischen Standes Appenzell I.Rh. (KV) bzw. Art. 313 Abs. 3 Gesetz über
      die Zivilprozessordnung (ZPO) die Standeskommission.

      Gegenstand dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde ist unbestrittenermassen
      die Vollstreckung eines in einem Zivilverfahren ergangenen Gerichtsentscheides
      im Sinne von Art. 313 Abs. 3 ZPO, welche in die Zuständigkeit der Standeskom-
      mission fällt.

a)    Gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden ist
      nach Art. 6 lit. c Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) die Beschwerde unzulässig.

      Die angefochtene Verfügung betrifft unbestrittenermassen die Vollstreckung eines
      Gerichtsentscheides, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbe-
      schwerde nicht gegeben ist.

b)    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann gemäss Art. 31 VerwGG erhoben
      werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit
     der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht wer-
     den, dass die Vorinstanz sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vor-
     zunehmen, sie ungerechtfertigt verzögere oder die Amtsgewalt missbrauche.

     Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung handelt es sich bei der Standeskom-
     mission bei der Ausübung von Exekutivaufgaben nicht um eine Vorinstanz des
     Verwaltungsgerichts als Judikative. Die Vollstreckung von Entscheiden ist eine
     reine Exekutivaufgabe, entsprechend wird sie in Art. 6 lit. c VerwGG aus systema-
     tischen Gründen der Gerichtsbarkeit entzogen. Könnten diese Verfügungen näm-
     lich wiederum mit Beschwerde angefochten werden, könnte deren Vollstreckbar-
     keit ja laufend hinausgeschoben werden (Botschaft der Standeskommission zum
     Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung, zum Ge-
     richtsorganisationsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz, S. 30). Ist aber sy-
     stembedingt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die verwaltungsgerichtli-
     che Abteilung des Kantonsgerichts zulässig, betrifft dies, entgegen der Ansicht
     des Beschwerdeführers, auch die Möglichkeit der Rechtsverweigerungsbe-
     schwerde (Botschaft, a.a.O., S. 42; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Ver-
     waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 722). Der Entscheid der Stan-
     deskommission ist deshalb aus systematischen Gründen endgültig und der kanto-
     nalen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen.

     Die angefochtene Verfügung betrifft zudem ein Rechtsgebiet, in welchem das
     Verwaltungsgericht auch in der Sache selbst nicht zuständig ist. Ein Weiterzug an
     das Verwaltungsgericht ist darum auch nach dem Grundsatz der Einheit des Pro-
     zesses unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
     gegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 30 N 60).

     Im Sinne obiger Erwägungen kann deshalb auf die Rechtsverweigerungsbe-
     schwerde nicht eingetreten werden.

6.   Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Grossen Rat ist gesetzlich nicht
     vorgesehen. Die Sache kann entsprechend auch nicht zuständigkeitshalber, im
     Sinne von Art. 46 GOG, an den Grossen Rat zur Beurteilung weitergeleitet werden,
     wie dies vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen eventualiter beantragt
     wird.

7.   Vollstreckungsentscheide können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch mit
     staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
     (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 30 N 61 mit Hinweisen; Kälin, Das Verfahren der
     staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 162; Spühler, Die Praxis der staats-
     rechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N 257 und 289 f.). Damit ist auch in diesen
     Verfahren der Rechtsschutz gewährleistet.

              (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 19/01 vom 20. November 2001,
                                                                    bestätigt durch BGE 5P.12/2002)




Handänderungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft aus Erbschaft an die Witwe
                                    Erwägungen:

(…)

2.    Gemäss der Grundregel von Art. 11 der Verordnung über das Verfahren bei
      Handänderungen auf Grundstücken und die Erhebung einer kantonalen Handän-
      derungsgebühr (nachfolgend VO) wird zur teilweisen Deckung der Kosten des
      Grundbuchverfahrens eine Handänderungsgebühr von 1 % des Handänderungs-
      wertes erhoben.

a)    Von der Entrichtung der Gebühr befreit sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VO Han-
      dänderungen unter Ehegatten. Die Befreiung gilt nach lit. b unter bestimmten Be-
      dingungen auch für Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grund-
      stücken durch Erbengemeinschaften. Die Standeskommission kann diesbezügli-
      che Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 12 Abs. 2 VO).

      Diese Ausnahmebestimmung ist weder restriktiv noch extensiv, sondern im
      Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 119 Ia 175 Erw. 2d, Häfe-
      lin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 1998, Rz. 187).

b)    Nach dem Wortlaut sind Handänderungen unter Ehegatten von der Handände-
      rungsgebühr befreit. Durch den Tod des männlichen Ehegatten wird die überle-
      bende Partnerin zur Witwe, dies mit verschiedenen Rechtsfolgen. Insbesondere
      wird die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst (Art. 105 Ziff. 1 Zivilgesetz-
      buch, ZGB) und bezüglich des ehelichen Güterstandes findet auf den Zeitpunkt
      des Todes die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB statt.
      Die Auslegung nach dem Wortlaut ergibt somit, dass die Witwe mit Ausdruck
      ‚Ehegatte‘ nicht mitumfasst ist.

c)    Da der Art. 12 VO erst am 16. Februar 1998 geändert wurde, ist auch der Wille
      des historischen Gesetzgebers zu prüfen.

      In der entsprechenden Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat
      heisst es: „Die Revision umfasst die Aufhebung der bisherigen Art. 12 und
      Art. 12bis und deren Ersatz durch eine Neuregelung in Anlehnung an diejenige im
      Kanton St. Gallen.“ Nachfolgend werden nur noch Aussagen zu Handänderungen
      bei Umstrukturierungen von Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 lit. f VO) gemacht. Zu-
      dem wird ausgeführt: „In lit. b des neuen Abs. 1 wird gegenüber der bisherigen
      Regelung verdeutlicht, dass nur der Erwerb durch die Erbengemeinschaft gebüh-
      renfrei ist, nicht aber der Erwerb durch einen einzelnen Erben im Rahmen der
      Erbteilung oder durch einen Alleinerben. … Mit der Einfügung eines Abs. 2 wird
      der Standeskommission die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf nähere Be-
      stimmungen über die Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbe-
      stände zu regeln.

      In den Beratungen im Grossen Rat vom 16. Februar 1998 wurden durch den Prä-
      sidenten vorberatenden Kommission nur über Art. 12 Abs. 1 lit. f VO erhellende
      Ausführungen gemacht. Ergänzend erfolgte der Hinweis von Frau Säckelmeister:
      „Überdies sollen Handänderungen bei Grundstücksgeschäften unter Ehegatten
      inskünftig von der Steuerpflicht befreit sein.“
     Auch die Materialien präzisieren nicht direkt, was unter dem Begriff der Handän-
     derung unter Ehegatten zu verstehen ist. Allerdings wird ausdrücklich bezüglich
     lit. b präzisiert, dass nur noch Erbengemeinschaften als Gesamthandgemein-
     schaften, nicht aber Einzelerben von der Handänderungsgebühr befreit sein sol-
     len. Dies bedeutet, dass die Übertragung von Grundstücken nur dann von der
     Handänderungsgebühr befreit werden können, wenn und solange diesbezüglich
     keine Erbteilung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ging das Grundstück im
     Zeitpunkt des Todes kraft Universalsukzession (Art. 656 Abs. 2 ZGB) zuerst auf
     die Erbengemeinschaft über und wurde erst im Rahmen der Erbteilung auf den
     Namen der Witwe im Grundbuch eingetragen. Auch die Materialien sprechen
     deshalb gegen eine Befreiung von der Handänderungsgebühr.

d)   Der Kanton St. Gallen hat wörtlich die gleiche Regelung bezüglich der Befreiung
     der Handänderung zwischen Ehegatten von der Handänderungssteuer (Art 242
     Abs. 1 Steuergesetz). Im aktuellen St. Galler Steuerbuch wird dazu ausgeführt:
     „Streng nach dem Wortlaut kann nach der Auflösung keine Handänderung ‚unter
     Ehegatten‘ stattfinden.“ Der Gesetzgeber wollte die gewählte Formulierung je-
     doch nicht derart eng verstanden wissen 1999, StB 244 Nr. 1 Ziff. 3). In St. Gallen
     werden deshalb gemäss der Verwaltungspraxis auch grundsätzlich Handände-
     rungen nach Auflösung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, von der Han-
     dänderungssteuer befreit. Ist der überlebende Ehegatte Mitglied einer Erbenge-
     meinschaft ist er nur anteilmässig zu befreien.

     In der Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat wird erwähnt, die
     Neuregelung von Art. 12 VO lehne sich an die St. Galler Regelung an. Nachfol-
     gend werden aber nur Ausführungen über Handänderungen im Zusammenhang
     mit Unternehmensumstrukturierungen gemacht. Aus dem obigen Hinweis der
     Anlehnung an den Kanton St. Gallen kann deshalb nicht geschlossen werden,
     dass mit der Übernahme des Wortlauts auch die st. gallische Verwaltungspraxis,
     welche dem Wortlaut widerspricht, mitübernommen werden sollte. Im Grossen
     Rat wurden zu Art. 12 Abs. 1 lit. e keine Ausführungen gemacht. Entsprechend
     hat sich der appenzellische Gesetzgeber im Gegensatz zum Gesetzgeber des
     Kantons St. Gallen, offensichtlich nicht über den Begriff ‚Handänderung unter
     Ehegatten‘ geäussert, was dessen Auslegung gegen den klaren Wortlaut der
     Verordnung rechtfertigen würde. Der umgekehrten Argumentationsweise der Be-
     schwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Insbesondere wird
     auch die Rechtssicherheit nicht dadurch verletzt, dass die zwar wörtlich identi-
     sche kantonale Bestimmung im anderen Kanton durch die Verwaltungsbehörden
     anders, konkret gegen den Wortlaut, ausgelegt wird.

e)   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert mit der wirtschaftlichen
     Betrachtungsweise. Er verkennt dabei, dass mit dem Tod eines Ehegatten nicht
     nur die Ehe, sondern auch deren wirtschaftliche Einheit aufgelöst ist. Das Erb-
     recht regelt die entsprechenden Folgen betreffend der Eigentumsansprüche.
     Ebenfalls zeigen auch die steuerlichen Konsequenzen, welche durch die Auflö-
     sung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten ausgelöst werden, auf, dass auch
     bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Identität ausgegangen
     werden kann. Dieser Vorfall ist deshalb nicht zu vergleichen mit Unterneh-
     mensumstrukturierungen bei gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen.
f)   Die Standeskommission hat sich im angefochtenen Entscheid gegen die Befrei-
     ung von der Handänderungssteuer, in der Konstellation einer erbrechtlichen
     Grundstückübertragung an eine Witwe ausgesprochen. Dies kann als nähere
     Regelung der Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbestände im
     Sinne der Kompetenz nach Art. 12 Abs. 2 VO in einem konkreten Fall verstanden
     werden. Im Sinne obiger Ausführungen wurde dabei offensichtlich das Ermessen
     nicht überschritten.

g)   Rein zahlenmässig wird die Verfügung nicht angefochten und ist auch nicht zu
     beanstanden. Wie oben ausgeführt rechtfertigt sich, steuerliche Ungleichbe-
     handlung von Handänderungen während und nach der Ehe. Damit ist die ange-
     fochtene Verfügung des Grundbuchamtes vom 17. April 1998 und der entspre-
     chende Rekursentscheid der Standeskommission vom 20. Mai 2000 (Prot. Nr.
     704) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzu-
     weisen.

               (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 31/00 vom 6. Februar 2001)
Gewerbsmässigkeit beim Wertschriftenhandel

                                      Erwägungen:

(…)

3.    Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
      Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG ins-
      besondere alle Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieb sowie aus jeder anderen
      selbständigen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
      zählen gemäss Art. 18 Abs. 3 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung,
      Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dabei gel-
      ten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
      selbständigen Tätigkeit dienen. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
      Privatvermögen sind im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG hingegen steuerfrei.

      Gemäss Art. 20 Steuergesetz (StG) sind die gesamten Einkünfte steuerbar, ins-
      besondere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, einschliesslich der Gewinne
      bei Veräusserung von Geschäftsvermögen (lit. b), Kapital- und Buchgewinne, die
      bei Veräusserung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden; als
      Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
      selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (lit. e). Der Einkommenssteuer nicht un-
      terworfen sind nach Art. 23 lit. a StG Kapitalgewinne auf Privatvermögen.

a)    Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Frage der Gewerbsmässigkeit
      beim Wertschriftenhandel geäussert. Soweit es die entsprechenden Gesetzes-
      texte zulassen, rechtfertigt es sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit,
      grundsätzlich die Praxis zu den kantonalen Steuern derjenigen zur direkten Bun-
      dessteuer anzupassen. Vorliegend stimmen die anzuwendenden Bestimmungen
      des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer inhaltlich mit denen der
      kantonalen Steuern überein, weshalb zur Beurteilung der konkreten Streitsache
      auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung betreffend der Bundessteuern
      zurückgegriffen werden kann.

b)    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 2.12.1999, StE [2000],
      B 23.1 Nr. 45) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensge-
      genständen (namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devi-
      sen) der Einkommenssteuer, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Ge-
      samtheit auf Erwerb gerichtet ist. Steuerfrei sind nur Gewinne auf Privatvermö-
      gen, die im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung entstehen, also ohne be-
      sondere Aktivität der pflichtigen Person oder aufgrund einer sich zufällig bieten-
      den Gelegenheit. Die pflichtige Person erzielt aber steuerbares Einkommen aus
      selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie An- und Verkäufe von Vermögensge-
      genständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermö-
      gen hinausgeht. Erforderlich hierzu ist, dass sie eine Tätigkeit entfaltet, die in ih-
      rer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist, bzw. dass sie solche Geschäfte syste-
      matisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Nicht verlangt für eine
      selbständige Erwerbstätigkeit wird nach der Praxis, dass die steuerpflichtige
      Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
     Ob einfache Vermögensverwaltung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist im-
     mer nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indizi-
     en für eine selbständige Erwerbstätigkeit können nach der Praxis etwa in Be-
     tracht kommen:

     1.   Die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, na-
          mentlich dass die steuerpflichtige Person aktiv wertvermehrend tätig wird
          oder sich systematisch bemüht, die Entwicklung eines Marktes zur Gewin-
          nerzielung auszunützen.
     2.   Die Häufigkeit der fraglichen Geschäfte und eine kurze Besitzesdauer.
     3.   Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der
          steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, das Zu-
          sammenwirken mit anderen im fraglichen Bereich tätigen Person bzw. die
          Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft und der Beizug von
          Fachleuten. Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selber
          oder über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist nicht von entschei-
          dender Bedeutung, da das Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den
          Beizug fachkundiger Personen (Bankfachleute, Treuhänder usw.) erfordert,
          deren Verhalten - als Hilfspersonen - der pflichtigen Person zugerechnet
          wird.
     4.   Der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte.
     5.   Die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in
          gleichartige Vermögensgegenstände.

     Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfalle jedoch unter
     Umständen auch bereits alleine zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit im
     Sinne von Art. 18 DBG (bzw. Art. 20 StG) ausreichen. Dass typische Elemente
     einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. die gros-
     se Häufigkeit von Transaktionen), kann durch andere Elemente kompensiert
     werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (z.B. durch besondere wertver-
     mehrende Tätigkeiten). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten
     Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist.

c)   Der Beschwerdeführer hat laut Einspracheentscheid der Steuerverwaltung in den
     Jahren 1995 und 1996 Kapitalgewinne aus Wertschriftentransaktionen in Höhe
     von brutto Fr. 381'907.-- und Fr. 921'312.-- erzielt. Gemäss der durch den Be-
     schwerdeführer eingereichten Akten [act. 20 f.] wurden im Jahre 1995 genau
     55 Transaktionen durchgeführt, im Jahre 1996 deren 60. Dabei handelte es sich
     zahlenmässig überwiegend um Call- und Put-Optionen auf Aktien der CS-
     Holding, des Schweizerischen Bankvereins und der Winterthur-Versicherungen -
     betragsmässig wurde ungefähr ein Viertel des Vermögens für diese Geschäfte
     eingesetzt, der darauf fallende Kapitalgewinn betrug Fr. 373'166.-- und
     Fr. 873'644.--. Daneben fallen verschiedene weitere Warrants und Optionen auf
     Bankaktien auf. Ende 1996 war 95,7 % des Vermögens in Aktien investiert. Der
     Handel mit den Aktien war im Vergleich, auch ertragsmässig, eher unbedeutend:
     der resultierende Gewinn betrug Fr. 53'339.-- und Fr. 49'419.--. Der gesamte
     Wertschriftenhandel wurde aus eigenen Mitteln finanziert. Der Beschwerdeführer
     war im Bemessungszeitraum als Landwirt tätig und erzielte als solcher unbestrit-
     tenermassen ein steuerbares Einkommen von jährlich Fr. 36'000.--.

     Der Kapitalgewinn wurde im Wesentlichen durch den planmässigen Handel mit
     Call- und Put-Optionen erwirtschaftet. Dabei handelt es sich um Börsengeschäfte
     mit sehr hohem Risiko, welche eine systematische Marktbeobachtung und ein
     aktives Tätigwerden und Reagieren auf die Marktentwicklung bedingen. Durch-
     schnittlich wurden einmal wöchentlich solche Geschäfte abgeschlossen, zwar
     nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch einen Bankfachmann als
     Bevollmächtigten. Dessen Verhalten - als Hilfsperson - wird im Sinne der Recht-
     sprechung jedoch dem Beschwerdeführer zugerechnet. Die erzielten Gewinne
     wurden sofort wieder in gleichartige Vermögensgegenstände angelegt. Ebenfalls
     für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht der Vergleich der erzielten
     Kapitalgewinne mit dem unbestrittenen Einkommen des Beschwerdeführers als
     selbständiger Landwirt. Nicht erfüllt ist einzig das Indiz der Fremdfinanzierung der
     Geschäfte. Das Fehlen dieses Elements wird jedoch durch andere Elemente
     kompensiert. Das gesamte Erscheinungsbild, insbesondere das systematische
     Tätigwerden und der gezielte Versuch, mit erheblichem Mitteleinsatz und auch
     mit hohem Risiko, die Börsenentwicklung auszunützen, kann nicht mehr als ge-
     wöhnliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden, sondern stellt eine selb-
     ständige Erwerbstätigkeit dar. Die fraglichen Vermögenswerte sind demnach
     auch zum Geschäftsvermögen zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist dabei zwar
     nicht selber tätig geworden, doch hat er sich die Tätigkeit des von ihm beigezo-
     genen Bankfachmanns anrechnen zu lassen. Die Höhe der aufgerechneten Ka-
     pitalgewinne wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu
     beanstanden.

4.   Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die durch die beschwerde-
     beklagte Vorinstanz beantragte ‚reformatio in peius‘ wird durch den Beschwer-
     deführer ausdrücklich akzeptiert und ist betragsmässig ebenfalls nicht zu bean-
     standen.

                (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 29/00 vom 6. Februar 2001,
                                                                bestätigt durch BGE 2A.205/2001)
Steuerlichen Qualifikation des Obligationenverkaufs vor Zinsfälligkeit

                                      Erwägungen:

(…)

2.    Der Beschwerdeführer hat in den Bemessungsjahren 1997/98 jeweils Obligatio-
      nen kurz nach dem Zinsfälligkeitstermin gekauft und diese kurz vor dem nächsten
      Fälligkeitstermin wieder verkauft. Im Jahre 1997 wurden zwei solche Verkäufe
      getätigt mit einem Bruttogewinn aus Marchzinsen von Fr. 8'304.70 (ohne Berück-
      sichtigung der selbst bezahlten Marchzinsen sowie der angefallenen Gebühren),
      im Jahre 1998 bei drei Verkäufen Fr. 13'149.--. Dabei wurden nie die gleichen
      Obligationen nach dem Fälligkeitstermin wieder zurückgekauft.

3.    Die grundsätzliche Zulässigkeit der durch die Steuerbehörden in ihrem Einspra-
      cheentscheid vorgenommenen ‚reformatio in peius‘ im Sinne von Art. 135 Abs. 1
      DBG bzw. Art. 96 Abs. 1 Steuergesetz (StG) wird beschwerdeweise nicht be-
      stritten und ist nicht zu beanstanden.

4.    Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
      Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
      insbesondere Zinsen aus Guthaben. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung
      von Privatvermögen sind im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG hingegen steuerfrei.

      Gemäss Art. 20 StG sind die gesamten Einkünfte steuerbar, insbesondere Ein-
      künfte aus beweglichem Vermögen, Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden,
      Gratisaktien und andere Leistungen, einschliesslich Einkünfte aus der Veräusse-
      rung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (lit. c). Der Einkom-
      menssteuer nicht unterworfen sind nach Art. 23 lit. a StG Kapitalgewinne auf Pri-
      vatvermögen.

a)    Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Frage der steuerlichen Qualifi-
      kation des Obligationenverkaufs vor Zinsfälligkeit geäussert. Soweit es die ent-
      sprechenden Gesetzestexte zulassen, rechtfertigt es sich schon aus Gründen der
      Rechtssicherheit, grundsätzlich die Praxis zu den kantonalen Steuern derjenigen
      zur direkten Bundessteuer anzupassen. Vorliegend stimmen die anzuwendenden
      Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer inhaltlich mit
      denen der kantonalen Steuern überein, weshalb zur Beurteilung der konkreten
      Streitsache auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung betreffend der
      Bundessteuern zurückgegriffen werden kann.

b)    Der Subsumtion des Steuersachverhaltes unter die Steuerrechtsnorm hat im
      Steuerrecht eine Subsumtion des wirtschaftlichen Sachverhaltes unter die Nor-
      men des Zivilrechts vorauszugehen. Es bedarf hier mithin einer doppelten Sub-
      sumtion oder jedenfalls eines mehrstufigen Vorgehens. Auszugehen ist von einer
      Analyse des Steuersachverhaltes unter wirtschaftlichem und unter zivilrechtlichem
      Aspekt. Dabei geht es um die Abklärung, ob das zivilrechtliche Erscheinungsbild
      dem wirtschaftlichen Vorgang angemessen erscheint oder nicht. Erst wenn dar-
      über Klarheit herrscht, kann die Auslegung der Steuerrechtsnorm folgen (Blu-
      menstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, S. 28 f.;
     Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern 2001, §5 N 53 ff.; Känzig, a.a.O., Art.
     2 WStB N 36).

c)   Unter einer periodischen Verzinsung sind die Entschädigungen für die Kapital-
     hingabe zu verstehen, die ununterbrochen von der Emmission bis zur Fälligkeit in
     gleich bleibenden Zeitabständen von maximal einem Jahr zu gleich bleibenden
     Bedingungen den Investoren vergütet werden (Reich, Kommentar zum Schweize-
     rischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 20 DBG N 14). An sich stellt jedes Ent-
     gelt für die Überlassung eines Guthabens steuerbaren Vermögensertrag dar.
     Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wer dem Gläubiger das Nutzungsentgelt lei-
     stet. Aus erhebungstechnischen Gründen werden jedoch bei periodisch verzinsli-
     chen Guthaben nur die auf dem Schuldverhältnis beruhenden Leistungen des
     Schuldners an den Gläubiger als steuerbarer Vermögensertrag betrachtet. Die
     sogenannten Marchzinsen, mit welchen der Erwerber dem Veräusserer einer
     Kapitalforderung den seit dem letzten Fälligkeitstermin aufgelaufenen Zins abgilt,
     werden demgegenüber nicht als Vermögensertrag betrachtet, sondern dem Be-
     reich des steuerfreien privaten Kapitalgewinns zugeordnet. Diese Regelung kann
     mit dem Blick darauf, dass die steuergesetzliche Vermögensertragsklausel eine
     Norm mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt bildet, nicht plausibel damit erklärt
     werden, dass die Marchzinsen Bestandteil des vom Erwerber an den Veräusse-
     rer bezahlten Kaufpreises seien. Als Begründung für diese Lösung können einzig
     Praktikabilitätsgründe angeführt werden, weshalb sie im Zug der Ausbreitung von
     überwiegend einmalverzinslichen Papieren denn auch auf periodisch verzinsliche
     Guthaben beschränkt wurde (Reich, a.a.O., Art. 20 DBG N 15; Känzig, Die Eid-
     genössische Wehrsteuer, Basel 1982, Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB N 102).

     Unbestrittenermassen handelt es sich bei den aufgerechneten Einkommensbe-
     trägen um solche Marchzinsen aus Obligationenverkauf vor Fälligkeitstermin des
     Zinses, welche grundsätzlich als steuerfreier privater Kapitalgewinn gelten. Strit-
     tig ist, ob im konkreten Fall aufgrund der gesamten Umstände die Tatbestände
     einer sogenannten Steuerumgehung erfüllt sind oder ob es sich um eine zulässi-
     ge Steuereinsparung handelt.

d)   Bei der Steuerumgehung wird der Sachverhalt umqualifiziert, indem anstelle der
     zwecks Steuerumgehung gewählten Rechtsgestaltung der effektiv verwirklichte
     wirtschaftliche Sachverhalt der Rechtsanwendung zugrunde gelegt wird
     (Höhn/Waldburger, a.a.O., §5 N 55). Eine Steuerumgehung ist anzunehmen,
     wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt
     wird. In einem derartigen Fall wird der zivilrechtliche Sachverhalt fingiert, welcher
     der sachgemässe Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen
     Zweckes gewesen wäre und der dann wiederum die Voraussetzungen der Be-
     steuerung erfüllt. Für die Annahme einer Steuerumgehung sind drei klassische
     Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung),
     ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis) und ein subjektives (Absicht der
     Steuerersparnis). Entsprechend liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht-
     sprechung eine Steuerumgehung vor, wenn eine vom Steuerpflichtigen gewählte
     Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, da-
     zu anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Ab-
     sicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse ge-
schuldet wären, und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen
würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die
Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den
erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Blumenstein/Locher, a.a.O.,
S. 31; Höhn/Waldburger, a.a.O., §5 N 55, 73 ff.).

Verschiedene Publikationen äussern sich zu den Möglichkeiten des Bürgers,
Steuern zu sparen. Beispielsweise wird im K-Dossier ‚Steuern sparen‘ (5. Aufl.,
2001) auf S. 62 zum Thema, wie mit Obligationen Steuern gespart werden kann,
ausgeführt: „Sie sollten nur Obligationen erwerben, bei denen möglichst wenig
Marchzins (Zins pro rata) aufgelaufen ist. Diesen müssen Sie nämlich dem Ver-
käufer bezahlen, können ihn aber nicht von der Steuer absetzen. Obligationen
sollten Sie auf der andern Seite möglichst noch vor dem Zinstermin verkaufen:
So erhalten Sie Ihrerseits den steuerfreien Marchzins und der steuerbare Brutto-
zins fällt erst beim Käufer an. Den regelmässigen Kauf und Verkauf derselben
Obligationen über den Zinstermin taxieren die Behörden allerdings als
Steuerumgehung.“ Auch verschiedene Medien geben dazu periodisch Tipps ab.
In letzter Zeit wurden in den meistgelesenen Wochenzeitschriften ausdrücklich auf
diese Möglichkeit der Steuerersparnis bei Obligationenverkauf vor Zinstermin
hingewiesen (Brückenbauer, 6. März 2001 S. 12; SonntagsBlick, 11. Februar
2001 S. 38).

Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann aufgrund dieser offensichtlich all-
gemein bekannten Tipps weder aus grundsätzlichen Überlegungen noch von der
Anzahl der Transaktionen als ungewöhnlich oder gar missbräuchlich qualifiziert
werden. Insbesondere hat er auch nie die gleichen Obligationen vor dem Zin-
stermin verkauft und anschliessend wieder zurückgekauft. Damit sind jedenfalls
nicht alle kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmale für eine Steuerumge-
hung erfüllt, und es ist von einer zulässigen Steuereinsparung auszugehen.

Die Marchzinsen werden in den angefochtenen Einspracheentscheiden nicht als
Ertrag aus gewerbsmässigem und damit steuerpflichtigem Wertschriftenhandel
qualifiziert. Diese Qualifikation wäre aufgrund der gesamten Umstände auch
nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen.

             (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 27/00 vom 6. März 2001)
Lärmschutzerleichterungen

                                    Erwägungen:

(…)

2.    Die bestehende Schiessanlage Brülisau genügt den Vorschriften des Umwelt-
      schutzgesetzes (USG) und der darauf gestützten Lärmschutzverordnung (LSV)
      nicht und muss daher saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 13 Abs. 1 LSV).
      Die Schiessanlage Brülisau gilt als öffentliche Anlage, da sie für Schiessübungen
      nach den Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Armee und Militärverwal-
      tung, Militärgesetz, MG benötigt wird (Art. 14 Abs. 2 LSV, Ziff. 1 Abs. 3 Anhan-
      ges 7 LSV). Aufgrund einer Pegelkorrektur K < -15 gelten keine Alarmwerte (Art.
      14 Abs. 2 LSV, Ziff. 2 des Anhanges 7 LSV).

      In diesem Verfahren ist die Lärmsanierung dieses Schiessstandes strittig, ins-
      besondere die dabei gewährten Erleichterungen.

3.    Die Anlage muss grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und
      betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissions-
      grenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 LSV).
      Die vom Kanton bewilligten Sanierungsmassnahmen - Bau von Lärmschutztun-
      nel, Lärmschutzwänden, der Schalldämmung sowie einer Eingangsschleuse für
      das Schützenhaus und Reduktion des Schiessbetriebes bis zu einer Pegelkor-
      rektur von K = -20,3 - erlauben die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht.
      Den Lärmgutachten des Ingenieurbüros Meyer und Schaltegger vom November
      1995 / September 1998 ist zu entnehmen, dass auch nach der Realisierung der
      genannten Massnahmen mit Kosten von Fr. 194'000.-- noch vier Liegenschaften
      mit Immissionen von bis zu 12 dB(A) über dem Immissionsgrenzwert belastet
      werden. Es stellt sich daher als erstes die Frage, ob alle technisch und betrieb-
      lich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für eine Verminde-
      rung der Lärmbelastung ergriffen wurden.



      Nach dem genannten Gutachten könnte die Lärmbelastung bei den vier Liegen-
      schaften mit vier weiteren Lärmschutzwänden vor dem jeweiligen Objekt reduziert
      werden. In diesen Fällen würden die Immissionsgrenzwerte grundsätzlich einge-
      halten. Die zusätzlichen Sanierungsmassnahmen wären an sich technisch ohne
      weiteres möglich. Das Ingenieurbüro Meyer und Schaltegger schätzt die Kosten
      dieser vier zusätzlichen Schallschutzwände bei einem Preisstand von 1998 auf
      ca. Fr. 361'000.-- (bei Kosten der Gesamtsanierung von Fr. 555'000.--), worin ein
      allenfalls notwendiger Landerwerb nicht eingeschlossen ist. Die Erstellung dieser
      Lärmschutzwände wird zudem als technisch aufwendig bezeichnet. Sie dürften
      das Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Dem Aspekt des Landschaftsschut-
      zes sei deshalb bei der Sanierung auch Rechnung zu tragen. Wird beachtet,
      dass es um die Sanierung einer kleinen Schiessanlage mit nur acht Scheiben
      geht, so sind derart hohe Kosten als wirtschaftlich untragbar zu bezeichnen (Art.
      11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV).
4.   Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den ge-
     setzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Be-
     triebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende In-
     teressen, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegenste-
     hen (Art. 5 und 17 USG, Art. 14 LSV). In beiden Fällen darf jedoch bei privaten,
     nicht konzessionierten Anlagen der Alarmwert nicht überschritten werden (Art. 17
     Abs. 2 USG; 14 Abs. 2 LSV). Eine spezielle Verordnung über Ausnahmen für die
     Gesamtverteidigung, wie sie in Art. 5 USG vorgesehen ist, hat der Bundesrat bis
     heute nicht erlassen, doch schliesst dies die Berücksichtigung der Anliegen der
     Gesamtverteidigung bei der Interessenabwägung, welche bei der Gewährung
     von Sanierungserleichterungen vorzunehmen ist, nicht aus. Das Bundesgericht
     hielt wiederholt fest, dass zwischen dem Schutz der Umwelt vor schädlichen oder
     lästigen Einwirkungen und den weiteren Staatsaufgaben ein Ausgleich zu finden
     sei (BGE 119 Ib 463 Erw. 5a).

     Weil der Betrieb von Schiessanlagen mit den Anliegen des Lärmschutzes in
     Konflikt geraten kann, müssen nötigenfalls dem Schiessbetrieb Grenzen gesetzt
     werden. Die Landesverteidigung ist nicht generell von den Anforderungen des
     Umweltschutzrechts ausgenommen. Doch ist ihren Anliegen, wozu die Sicher-
     stellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, das gebührend hohe Gewicht
     beizumessen. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Wehrpflicht (Art. 25
     Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit des Wehr-
     mannes im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Das
     Schiesswesen ausser Dienst wird von Schiessvereinen organisiert (Art. 63
     Abs. 2 MG) und umfasst die obligatorischen sowie die freiwilligen Übungen ge-
     mäss Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessord-
     nung-VBS). Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf das Schiesswesen
     ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Soweit
     diese Folge nicht eintritt, ist jedoch dem Auftrag der Verfassung und des Geset-
     zes, den Lärm zu bekämpfen, die gebührende Nachachtung zu verschaffen (BGE
     119 Ib 463 Erw. 5b).

     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden in Anerkennung des ge-
     wichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen im Regelfall Sanie-
     rungserleichterungen gewährt. Doch lässt es eine Überschreitung der Immissi-
     onsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte grundsätzlich nur zu, damit
     die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann und die weiteren zu den
     Bundesübungen zählenden Schiessen einschliesslich der besonderen Schiess-
     kurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Insoweit
     werden Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung
     als zulässig bezeichnet (BGE 119 Ib 463 Erw. 5d). Im vorliegenden Fall erschei-
     nen diesbezüglich die gewährten Erleichterungen auch gerechtfertigt.

5.   Es bleibt die Frage, ob und in welchem Umfange das Interesse der Schützenver-
     eine an der Durchführung sportlicher Wettkampfschiessen Sanierungserleichte-
     rungen zu rechtfertigen vermag.

     Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV in Verbindung mit Art. 17 USG können Erleich-
     terungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein-
     schränkungen verursacht und keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art.
     24 Abs. 2 RPG entgegenstehen. Diese Erleichterungen sollen im Einzelfall un-
     verhältnismässige Betriebseinschränkungen ausschliessen, ohne dass das Ziel
     des Umweltschutzrechts, die Bevölkerung vor erheblichen Störungen im Wohlbe-
     finden zu schützen (Art. 15 USG), ausser acht gelassen wird (BGE 119 Ib 463
     Erw. 7a). Ist es der ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ möglich und zumutbar, die
     in ihren Schiessprogrammen enthaltenen Wettkampfschiessen auf andern Anla-
     gen im Kanton durchzuführen, so könnte jedoch von einer unverhältnismässigen
     Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV nicht die Rede
     sein.

     Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Lärmsituation der 300-m-
     Schiessanlagen im Kanton Appenzell I.Rh. prekär ist. Keine einzige kantonale
     Anlage kann die Grenzwerte ohne Sanierung einhalten. Drei Anlagen (Gonten,
     Haslen und Meistersrüte) können nach erfolgter Sanierung (organisatorischer
     und/oder baulicher Art) die Grenzwerte einhalten; bei zwei weiteren Anlagen
     nebst Brülisau (Eggerstanden und Oberegg) bleiben vereinzelte Grenzwertüber-
     schreitungen auch danach bestehen. Eine Benützung der benachbarten
     Schiessanlagen ist deshalb nicht möglich; diejenige ausserkantonaler Anlagen
     kommt nicht zuletzt mit Blick auf den unerwünschten ‚Lärmexport‘ ebenfalls nicht
     in Frage.

     Bei dieser Sachlage ist den ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ die Durchführung
     von Wettkampfschiessen im Rahmen des reduzierten Schiessprogrammes ge-
     mäss Sanierungsverfügung weiterhin zu gestatten. Aufgrund der faktischen Un-
     möglichkeit, bei der gegebenen Lärmsituation der Schiessanlagen im Kanton
     (auch nach deren Sanierung) Wettkampfschiessen zu veranstalten, können ihnen
     grundsätzlich Erleichterungen zugestanden werden, um eine unverhältnismässige
     Betriebseinschränkung im Sinne der Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a
     LSV zu vermeiden.

     Dass die geprüften weitergehenden Sanierungsmassnahmen (vier zusätzliche
     Lärmschutzwände) unverhältnismässige Kosten verursachen und zudem das
     Landschaftsbild stark beeinträchtigen würden, wurde bereits festgestellt. Unter
     den gegebenen Umständen kann auch nicht gesagt werden, dass wichtige An-
     liegen der Raumplanung den Sanierungserleichterungen entgegenstehen. Art. 24
     Abs. 2 RPG lässt die Erneuerung bestehender Anlagen ausdrücklich zu. Der
     Standort der Anlage ist zwar nicht als günstig zu bezeichnen, doch wäre dies nur
     bei einer Neuanlage und bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 8
     Abs. 2 LSV zu beachten. Die Bestandesgarantie, welche bestehenden Anlagen
     zukommt, hat zur Folge, dass die nachteiligen Auswirkungen der Lärmbelastung
     nach der hiefür massgebenden Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen sind.
     Soweit diese Erleichterungen für reine Sanierungen, wie sie hier vorliegen, zu-
     lässt, sind sie den ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ deshalb zu gewähren (vgl.
     BGE 119 Ib 463 Erw. 7d).

6.   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bringt weiter vor, der Schiess-
     stand liege in der Kernzone, es werde eingezontes Bauland überschossen und
     die Rahmenbedingungen der Beschwerdeführerinnen würden durch den
    Schiessbetrieb verschlechtert.

    Nach Art. 133 Abs. 2 MG kann das Departement für Bevölkerungsschutz und
    Sport für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem
    Enteignungsgesetz erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des
    kantonalen Rechts zusteht. Es braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob
    auch eine Enteignung nach kantonalem Recht (Gesetz über die Enteignung)
    möglich ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Enteignung gegeben, weshalb die
    Einwände unbeachtlich sind.

1   Weiter gilt es zu beachten, dass der Schiessstand schon vor der fraglichen Ein-
    zonung betrieben wurde und das Ganze auch unter dem Aspekt der Bestandes-
    garantie für die Schiessanlage geprüft werden müsste. Bezüglich der Erschlie-
    ssung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten sind zu-
    dem Art. 30 f. LSV zu beachten.

                 (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 23/00 vom 6. März 2001)
