# Verwaltungs und Ger — Compilation of Administrative and Judicial Rulings on Zoning, Property, Insurance, and Traffic Law

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Ger
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Ger
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 2019
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_2019/compilation-of-administrative-and-judicial-rulings-on-zoning-property-insurance-and-traffi
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2019.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2019.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_2019.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The decision addresses several administrative and judicial rulings, including requirements for new construction in existing zoning plans, where a prior neighborhood plan prevails until updated, necessitating stricter building setbacks based on older regulations; the basis for calculating maintenance contributions for a land association's access road, where double property access must lead to a reduction in the contribution because the special benefit derived is diminished; the conditions for demolishing and rebuilding in a protected cityscape area, ruling that demolition is permissible if the building is not specifically listed for object protection; the calculation of imputed rental value, where modern direct estimation methods using standardized handbooks replace older percentage-of-tax-value calculations, validating the inclusion of non-heated attic and basement areas as supplementary usable space; the scope of appeals against building permit objection decisions, limiting the appeal to issues raised in the initial objection, as new arguments expand the subject matter beyond the administrative decision under review; the criteria for mandatory traffic markings like pedestrian crossings, requiring adherence to objectively low frequency thresholds set by national standards despite proximity to schools; a ruling on a claim for material expropriation compensation, where the five-year limitation period starts upon the zoning plan's official approval by the cantonal authority, irrespective of the affected party's actual knowledge; a case concerning insolvency compensation for unpaid wages, where an employee's failure to pursue substantial wage arrears in writing for several months before the employer's bankruptcy constituted a gross breach of the duty to mitigate losses; a traffic offense finding that initiating an overtaking maneuver without clear visibility due to a blind spot constitutes a gross violation of traffic rules; an exemption from mandatory Swiss health insurance for a resident receiving a small Swiss pension alongside a foreign pension, where the superior foreign coverage and the resident's age preclude obtaining comparable supplementary coverage in Switzerland, constituting a hardship case; and a decision on calculating loss of earnings for disability benefits, remanding the case for further assessment on whether private use of a company car and employer-provided meals constitute part of the decisive wage under social security law, independent of tax declarations.

## Leitsatz / Regeste

Art. 18a Abs. 4 RPG; Art. 55 Abs. 1 AVIG; Art. 44 Abs. 4 aBauG; Art. 31 Abs. 1 SVG — Art. 18a Abs. 4 RPG: Cited in the dispositive to establish that interests in solar energy use generally prevail over aesthetic concerns for photovoltaic installations not on roofs. Art. 55 Abs. 1 AVIG: Cited to uphold the denial of insolvency compensation because the employee violated the duty to mitigate damages by delaying the formal claim for substantial outstanding wages. Art. 44 Abs. 4 aBauG: Used as the legal basis for dismissing the claim for compensation from material expropriation due to prescription after five years from the zoning plan's entry into force.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 18a Abs. 4 RPG

Cited in the dispositive to establish that interests in solar energy use generally prevail over aesthetic concerns for photovoltaic installations not on roofs.

### 2. Art. 55 Abs. 1 AVIG

Cited to uphold the denial of insolvency compensation because the employee violated the duty to mitigate damages by delaying the formal claim for substantial outstanding wages.

### 3. Art. 44 Abs. 4 aBauG

Used as the legal basis for dismissing the claim for compensation from material expropriation due to prescription after five years from the zoning plan's entry into force.

### 4. Art. 31 Abs. 1 SVG

Cited in the dispositive to find the driver guilty of failing to control the vehicle, based on the maneuver to avoid an animal.

### 5. Art. 90 Abs. 1 SVG

Used as the main provision under which the driver was convicted for simple violation of traffic regulations (failing to control the vehicle).

### 6. Art. 2 Abs. 8 KVV

Cited in the dispositive to grant the exemption from Swiss compulsory health insurance because the appellant's foreign insurance coverage presented a hardship case.

### 7. Art. 35 Abs. 2 SVG

Cited in the dispositive to establish that the driver committed a serious traffic violation (grossly violating traffic rules) by starting an overtaking maneuver without sufficient visibility.

### 8. Art. 47 Abs. 1 VerwGG

Cited in the dispositive to order the opposing party to pay costs because the necessity of attorney fees appeared appropriate.

### 9. Art. 47 Abs. 2 VerwGG

Cited in the dispositive for imposing the non-judicial costs based on success and failure in the proceedings.

### 10. Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to establish that costs in the appeal proceedings are borne by the parties according to their success or failure.

### 11. Art. 428 Abs. 3 StPO

Cited in the dispositive for the court to rule on the cost arrangements made by the lower instance when making a new decision.

## Volltext des Entscheids

Anhang
Geschäftsbericht 2019
über die Staatsverwaltung
und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Inhaltsverzeichnis
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1

1. Standeskommission ......................................................................................................... 1
   1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet............................ 1
   1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft .................... 3
   1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone ........................... 6
   1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung ............................................................... 9
   1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung ............................................ 12
   1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren ....................................... 15
   1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens ............................... 18
2. Gerichte ......................................................................................................................... 21
   2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung)............... 21
   2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung) ....................................................... 27
   2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) ..................................................... 32
   2.4. Baugesetz-Beschwerde (Sichtschutz mit Photovoltaik-Elementen) ....................... 41
   2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht) .............................................................. 46
   2.6. SVG-Delikt (Überholen) ........................................................................................ 53
   2.7. UVG-Verfahren (Massgebender Lohn).................................................................. 60
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Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1.    Standeskommission
1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet

Eine in der Wohnzone W2 befindliche Bauparzelle, die gleichzeitig innerhalb der Grenzen ei-
nes vor dem Inkrafttreten der neuen Baugesetzgebung am 1. Januar 2013 genehmigten,
noch nicht an das neue Baurecht angepasste Quartierplangebiets liegt, sollte mit einem
Mehrfamilienhaus überbaut werden. Gegen das Baugesuch wurde von den Nachbarn unter
anderem vorgebracht, dass der Quartierplan nicht mit den Zonenvorschriften der Wohnzone
W2 vereinbar sei. Es wurde auch ein zu geringer Grenzabstand des projektierten Gebäudes
mit einer Länge von 20m beanstandet. Der Rekurs der Nachbarn wurde geschützt.

Für die Überbauung einer Bauparzelle, die in einem vor 2013 erlassenen Quartierplangebiet
liegt, bleiben bis zur Anpassung der Quartierplanung an die heutige Verordnung zum Bauge-
setz die Einzelbauvorschriften der alten Verordnung aus dem Jahre 1986 anwendbar. Zu
diesen Regelungen gehört auch der Mehrlängenzuschlag bei langen Bauprojekten, sodass
die Baute einen grösseren Grenzabstand einhalten muss als bei einer Anwendung des
neuen Rechts.

(…)

2.    Bau- und Zonenordnung

2.1. Die Rekurrenten kritisierten, dass «der Quartierplan für das Gebiet A. und die Zonen-
     vorschrift W2 nicht kompatibel sind». Sie beanstandeten beim Bauprojekt die Anzahl
     Wohneinheiten. Im Gebiet A. seien bisher ausschliesslich Einfamilienhäuser erstellt
     worden, wie dies für einen Weiler üblich sei. Sie hielten fest, aus dem Geist des Quar-
     tierplans für das Gebiet A. ergebe sich, dass dieser nur den Bau von Einfamilienhäu-
     sern vorsehe. Mehrfamilienhäuser seien dagegen nicht erlaubt, da der Quartierplan
     diese nicht regle. Sollte das Bauprojekt realisiert werden, befürchteten sie, dass wei-
     tere Mehrfamilienhäuser folgen würden. Damit würde man aber der vom Kanton «an-
     gestrebten Erhaltung der gewachsenen Strukturen» zuwiderhandeln. Es sei gerechtfer-
     tigt, die Bestimmungen für Weilerzonen nach Art. 5 des Baureglements B. vom 31. De-
     zember 2007 zu berücksichtigen. Dem Rekurs lag ein Schreiben vom 22. November
     2013 an den Bezirksrat B. bei, gemäss welchem die Rekurrenten eine Änderung des
     Quartierplans beantragt hatten (Rek.-act. 1). Sie hielten fest, sie seien erstaunt, dass
     «das Gebiet A. nicht als Weilerzone im Baureglement geführt wird, sondern als Wohn-
     zone W2». Sie verlangten, dass in einem angepassten Quartierplan eine Geschossflä-
     chenziffer von 0.65 sowie die Bauweise geregelt werden soll.

      Der Bezirksrat legte in der Stellungnahme dar, dass das Gebiet A. nur umgangs-
      sprachlich ein Weiler sei, nicht aber in Bezug auf die Nutzungsplanung. Das Bauvorha-
      ben befinde sich in der Wohnzone W2, womit die entsprechenden Zonenvorschriften
      gälten. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Standeskommission
      vom 21. April 2015 (Prot. 452/15) betreffend ein vorangehendes Bauprojekt auf dersel-


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         ben Parzelle. Die Erstellung von Mehrfamilienhäusern sei im Gebiet A. nicht von Vorn-
         herein ausgeschlossen. Jedenfalls müssten aber die Bauvorschriften der Wohnzone
         W2 sowie die besonderen Bauvorschriften nach Quartierplan eingehalten werden (Ein-
         spracheentscheid, Erw. 2). Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten mit Quartierplan
         würden bis zur Anpassung des Quartierplans nach den bisherigen Einzelbauvorschrif-
         ten erledigt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012,
         BauV, GS 700.010). Die zuständige Bau- und Planungskommission befasse sich be-
         reits seit einiger Zeit intensiv mit der Überarbeitung aller Quartierpläne. Bei einer Über-
         arbeitung des Quartierplans müsse das eidgenössische Raumplanungsrecht mitbe-
         rücksichtigt werden, namentlich betreffend die innere Verdichtung. Diesem Umstand
         werde ein revidierter Quartierplan Rechnung tragen müssen. Es sei davon auszuge-
         hen, dass die überarbeiteten Quartierpläne gegenüber der kantonalen Gesetzgebung
         nicht eine tiefere Geschossflächenziffer aufweisen werden.

         Der Rekursgegner führte in seiner Stellungnahme aus, dass eine Umzonung in die
         Weilerzone nicht durchgesetzt worden sei. Demnach habe die Vorinstanz die Anwen-
         dung der Zonenvorschrift für Weilerzonen im Gebiet zutreffenderweise verneint und
         Mehrfamilienhäuser als zulässig erachtet. Er verwies auf einen Entscheid der Standes-
         kommission, nach welchem die Zonenvorschriften für Weilerzonen keine Anwendung
         fänden. Schliesslich sei allgemein anerkannt, dass in der Wohnzone W2 auch Mehrfa-
         milienhäuser gebaut werden könnten.

2.2. Es ist zu prüfen, welche Bau- und Zonenordnung zur Anwendung gelangt.

         Gemäss Zonenplan liegt die zu überbauende Parzelle in der Wohnzone W2. Damit
         sind die Bauvorschriften für die zweigeschossige Wohnzone anzuwenden. Ein Revisi-
         onsverfahren für eine Änderung des Quartierplans wurde nicht eingeleitet.

2.3. Quartierpläne können die Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen kon-
     kretisieren und dabei ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen, als es mit der Rah-
     mennutzungsplanung und der damit verbundenen parzellenweisen Regelbauweise
     möglich wäre (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
     5. Aufl. 2008, S. 241). Da das Grundstück innerhalb des Quartierplangebiets A. liegt,
     sind die Sonderbauvorschriften gemäss dem von der Standeskommission am 27. Au-
     gust 1996 genehmigten Quartierplan und Quartierplanreglement zu beachten. Das
     Quartierplanreglement erklärt in Art. 2 die Vorschriften des Baureglements des Bezirks
     B. vom 19. November 1996 (aBauR), des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG) und
     der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (aBauV) für anwendbar, sofern im
     Quartierplan nichts Anderes bestimmt wird. Damit verweist es auf übergeordnetes
     Recht. Nach Art. 88 Abs. 4 BauV werden Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten,
     für welche ein Quartierplan erlassen wurde, bis zur Anpassung der Quartierplanung
     nach den bisherigen (alten) Einzelbauvorschriften erledigt. Demnach gelangen die Vor-
     schriften der Einzelbauweise nach Art. 37 bis 63 aBauV zur Anwendung. Die Vo-
     rinstanz und die Parteien bezogen sich betreffend die Einzelbauweise zu Recht auf die
     alte Bauverordnung.

(…)

                                    Standeskommissionsbeschluss Nr. 136 vom 5. Februar 2019

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1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft

Gegen den vom Bezirksrat aufgelegten Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft hat ein
Grundeigentümer mit Einsprache geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht nur durch die
Strasse der Flurgenossenschaft, sondern zusätzlich von einer anderen Seite her erschlossen
sei. Sein Perimeterbeitrag an den Unterhalt der Flurstrasse müsse daher reduziert werden.

Die Einsprache wurde abgelehnt, worauf der Grundeigentümer Rekurs bei der Standeskom-
mission erhob. Diese stellte fest, dass der Umstand der zweiten Strassenerschliessung zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Handelt es sich nämlich beim Werk einer Flurgenos-
senschaft um eine Strasse, hat die Schätzungskommission die Ausarbeitung des Unterhalts-
perimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung vorzunehmen. Aus den Geset-
zesmaterialien ergibt sich, dass gemäss der Strassengesetzgebung dem Umstand einer
Doppelerschliessung eines Grundstücks bei der Bemessung des Unterhaltsperimeters Rech-
nung zu tragen ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(…)

2.    Strassengesetzgebung

2.1. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Unterhaltsperimeter berücksichtige
     nicht, dass sein Grundstück durch zwei Zufahrten erschlossen sei. Die Mehrfacher-
     schliessung einer Parzelle reduziere zwangsläufig den Interessenwert an der einzelnen
     Erschliessung. Sie reduziere auch den Unterhaltsaufwand, da bei zwei Erschliessun-
     gen die beiden Strassen nicht in gleichem Umfang in Anspruch genommen würden,
     wie wenn nur eine Erschliessung bestehe. Im Einspracheentscheid werde argumen-
     tiert, die mehrfache Erschliessung stelle einen Mehrwert für seine Parzelle dar. Der
     Mehrwert durch die Mehrfacherschliessung sei indessen kein Kriterium für Perimeter-
     beiträge. Die Beiträge würden nicht nach dem Wert des Bodens, sondern nach Krite-
     rien festgelegt, die sich primär an der Nutzung und der damit verbundenen Beanspru-
     chung der Erschliessung orientierten.

2.2. Art. 32 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG,
     GS 913.000) legt den Grundsatz fest, dass die Schätzungskommission den Unterhalts-
     perimeter aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer oder des Verursa-
     cherprinzips festzulegen hat. Handelt es sich allerdings beim Werk, für dessen gemein-
     samen Betrieb die Flurgenossenschaft besteht, wie im vorliegenden Fall um eine
     Strasse, richtet sich der Perimeter nach der Strassengesetzgebung. Das Strassenge-
     setz vom 26. April 1988 (StrG, GS 725.000) gilt nämlich ausdrücklich auch für Strassen
     von Flurgenossenschaften (Art. 1 Abs. 3 StrG). Auch hat die Schätzungskommission
     nach Art. 12 Abs. 2 FlG bei der Erarbeitung des Kostenverteilers für Weganlagen die
     Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Der
     vorliegende Unterhaltsperimeter hat sich demnach grundsätzlich nach den Vorschriften
     der Strassengesetzgebung zu richten.

      Gemäss Art. 51 lit. c StrG ist für die Aufteilung der Unterhaltskosten das Perimeterver-
      fahren durchzuführen. Bei diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass die den Grundei-
      gentümern auferlegten Beiträge gesamthaft den durch die Strasse geschaffenen Son-
      dervorteil nicht übersteigen dürfen (Art. 52 Abs. 1 StrG). Der Begriff Sondervorteil ist

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         unbestimmt und deshalb auszulegen. Er kann als besonderer Nutzen bezeichnet wer-
         den, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum
         im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des
         Pflichtigen als solchem erwachsen. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind
         dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Grundstück, dessen Zugänglichkeit für Personen
         oder Fahrzeuge verbessert wird, steigt im Wert. Der Sondervorteil liegt darin, dass die
         strassenmässige Erschliessung oder deren Verbesserung den wirtschaftlichen Nutzen
         der Grundstücke steigert (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 aa).

2.3. Zu prüfen ist, ob der Sondervorteil, der sich aus dem Bestand der Flurgenossenschaft
     G. für die betroffenen Grundstücke ergibt, mit dem Unterhaltsperimeter der Schät-
     zungskommission vom 18. Mai 2017 richtig erfasst wurde.

         Das sinngemäss anwendbare Strassengesetz verlangt in Art. 52 Abs. 2 StrG, dass die
         Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke in erster Linie nach Massgabe
         der anrechenbaren Grundstückfläche zu erfolgen hat (Art. 52 Abs. 2 StrG, erster Satz).
         Anrechenbar ist die von der Strasse neu oder besser erschlossene Grundstücksfläche,
         wobei die von Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen beanspruchten
         Flächen grundsätzlich ausgeklammert bleiben (Art. 33 der Strassenverordnung vom
         30. November 1998, StrV, GS 725.010). Erschliesst die Strasse aber wie im vorliegen-
         den Fall auch Waldparzellen, bleiben die Waldflächen anrechenbar (Art. 33 Abs. 2
         StrV). Neben der Grundstückfläche können gemäss Art. 52 Abs. 2 StrG, zweiter Satz,
         zusätzlich weitere Kriterien berücksichtigt werden. Das Gesetz nennt in nicht abschlies-
         sender Weise die Nutzungsmöglichkeiten, die Lage der Grundstücke zur Strasse und
         allfällige andere Erschliessungen.

         Mit dem Passus «Zusätzlich können weitere Kriterien berücksichtigt werden» im In-
         gress von Art. 52 Abs. 2 StrG wollte der Gesetzgeber es nicht dem Ermessen der Be-
         hörden anheimstellen, ob sie die Erschliessung berücksichtigen. Vor dem Erlass von
         Art. 52 StrG war vorgeschrieben, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Nieder-
         schlag finden müssen. Art. 24 der vor dem Inkrafttreten des Strassengesetzes am
         1. Januar 1998 geltenden Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz vom 2. März
         1961 sah zwingend vor, dass für die Feststellung der durch eine Strasse entstehenden
         Vorteile und im Kostenteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, «ob das perimeter-
         pflichtige Grundstück noch über andere Zugangsmöglichkeiten verfügt». Im Landsge-
         meindemandat 1998 (S. 22) wurde ausgeführt, das Perimeterverfahren (Art. 51 bis 53
         StrG) sei bisher vor allem auf Verordnungsstufe festgehalten; diese Grundsätze wür-
         den nun neu auf Gesetzesstufe geregelt. Der Gesetzgeber wollte also die damaligen
         Regelungen beibehalten. Verfügt eine Fläche im Perimetergebiet über eine andere Zu-
         gangsmöglichkeit, darf das nicht vernachlässigt werden.

2.4. Mit ihrem Kostenverteiler hat die Schätzungskommission die Flächen der Grundstücke,
     ihre Nutzungsmöglichkeiten und ihre Lage zur Strasse berücksichtigt, nicht aber das in
     Art. 52 Abs. 2 StrG ebenfalls enthaltene Kriterium anderer Erschliessungen.

2.5. Es ist unbestritten geblieben, dass das Grundstück des Rekurrenten auch zum Perime-
     tergebiet einer weiteren Flurgenossenschaft gehört und dass der Rekurrent die Mög-
     lichkeit hat, über die Flurstrasse jener Genossenschaft zu seinem Grundstück zu fah-


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      ren. Die Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. bildet demnach nicht die einzige stras-
      senmässige Erschliessung des Grundstücks des Rekurrenten. Dem Grundstück des
      Rekurrenten erwächst also aus der Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. nicht in glei-
      chem Ausmass ein Sondervorteil, wie er auf jenen Grundstücken besteht, die keine al-
      ternative Erschliessung haben. Der strittige Perimeter verletzt damit den Grundsatz der
      Kostenverteilung von Art. 52 Abs. 1 StrG, nach dem die Perimeterbeiträge nicht höher
      sein dürfen als der Sondervorteil, den die Strasse für das Grundstück schafft. Mehrere
      Erschliessungen dürfen bei der Beurteilung des Sondervorteils, der aus einer perime-
      terpflichtigen Strasse erwächst, nicht ausser Betracht gelassen werden: Vielmehr sind
      besondere Erschliessungsverhältnisse und anderweitige Perimeterpflichten einzube-
      ziehen (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 b bb). Bei einem Grundstück mit zwei Strassener-
      schliessungen ist grundsätzlich eine prozentuale Ausscheidung vorzunehmen (Beda
      Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des
      Strassenperimeters, St.Gallen 1981, S. 53).

(…)

                                 Standeskommissionsbeschluss Nr. 295 vom 19. März 2019




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1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone

Ein bestehendes Gebäude in einer Bauzone, die zugleich von einer Ortsbildschutzzone
überlagert ist, soll abgebrochen werden, damit Raum für ein neues Haus entsteht. Die Fach-
kommission Heimatschutz hat die Baubewilligung mit Rekurs angefochten und den Erhalt
des im Ortsbildschutzgebiet stehenden Gebäudes verlangt. Im Weiteren wurden Zweifel an
einer guten Einfügung des Neubaus geäussert. Die Standeskommission hat den Rekurs ge-
gen die Baubewilligung abgewiesen.

Ein in der Ortsbildschutzzone stehendes Gebäude kann abgebrochen und durch einen Neu-
bau ersetzt werden, wenn es nicht auf der Liste der unter Objektschutz gestellten Gebäude
steht.

Wird mit Rekurs gegen ein Bauvorhaben bemängelt, die vom Baugesetz verlangte gute Ein-
fügung der Baute sei nicht gegeben, müssen im Rekurs die Anhaltspunkte, die einer guten
Gesamtwirkung entgegenstehen, konkret angeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf Ein-
gaben im Verfahren der Vorinstanz reicht nicht aus.

(…)

3.       Schutzstatus des Gebäudes

3.1. Die Rekurrentin ist der Meinung, dass das bestehende Gebäude nicht abgebrochen
     werden darf. Es ist daher zu prüfen, ob es unter Schutz steht.

3.2. Das Baugrundstück liegt nach dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in
     der Ortsbildschutzzone integral.

         Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Ge-
         bäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen
         überlagert werden (Art. 40 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).
         Der Schutz ist in einem Reglement festzulegen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den
         Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010).

         In der Ortsbildschutzzone integral von Appenzell sind nach dem Baureglement der
         Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) alle Bauten mit besonderer
         Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen. Als Beurtei-
         lungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dach-
         form, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl
         sowie die Detailausbildung (Art. 7 BauR).

         Ein Abbruchverbot für Gebäude, die in der Ortsbildschutzzone integral liegen, enthält
         das Baureglement der Feuerschaugemeinde dagegen nicht. Dass das strittige Ge-
         bäude in der Ortsbildschutzzone integral liegt, bildet daher keinen Grund, den Abbruch
         des Gebäudes und damit die angefochtene Baubewilligung zu verweigern. Der Auffas-
         sung der Rekurrentin, das Gebäude sei schon aufgrund seines Standorts in der Orts-
         bildschutzzone als Schutzgegenstand zu behandeln, kann daher nicht gefolgt werden.



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                                                                      Geschäftsbericht 2019 – Anhang




3.3. Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objekt-
     schutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem,
     architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Bauten und Anlagen in der Umge-
     bung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wir-
     kung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 4 VNH).

     Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet drei Kategorien von ge-
     schützten Einzelobjekten, nämlich Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten
     und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Denkmalschutzobjekte sind in ihrer Sub-
     stanz zu erhalten (Art. 12 Abs. 1 BauR). Ortsbildprägende Bauten sind in ihrem Ge-
     samtcharakter zu erhalten; ein Abbruch ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass
     die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann
     (Art. 13 Abs. 1 und 2 BauR). Ortsbildrelevante Bauten sind in Bezug auf Stellung und
     Volumen grundsätzlich zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 BauR).

     Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. (Bezirk Appenzell), das nach der
     Auffassung der Rekurrentin nicht abgebrochen werden darf, figuriert nicht auf der Liste
     der Kulturobjekte der Feuerschaugemeinde.

3.4. Das Dorf Appenzell ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
     aufgeführt (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten
     Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981, VISOS, SR 451.12).

     Das bestehende Gebäude gehört indessen nicht zu den im ISOS aufgeführten, ge-
     schützten Einzelelementen. Das ist beispielsweise bei der Pfarrkirche St.Mauritius an-
     ders. Sie ist als Einzelelement («E») Nr. 0.0.1 mit Erhaltungsziel A im ISOS aufgeführt.
     Erhaltungsziel A bedeutet gemäss den Erläuterungen zum ISOS: «Erhalten der Sub-
     stanz; alle Bauten Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe be-
     seitigen».

3.5. Das Gebäude steht nicht unter Schutz. Es darf daher entgegen der Auffassung der Re-
     kurrentin abgebrochen werden.

4.   (…)

5.   Gesamtwirkung

5.1. Die Rekurrentin beantragte eventualiter (Antrag 5), dass eine gute Einfügung des Neu-
     baus «einzufordern bzw. zu belegen» sei. Sie verlangt damit sinngemäss, dass Art. 65
     Abs. 1 BauG eingehalten wird. Nach dieser Bestimmung haben Bauten und Anlagen
     im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu er-
     zielen. Die Baukommission erteilte die Bewilligung, sah also diese Vorschrift als erfüllt
     an.

5.2. Nach Art. 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG,
     GS 172.600) sind Rekurrenten verpflichtet, ihr Rechtsmittel zu begründen. Mit einem
     Rekurs können Rechtsverletzungen, die falsche Sachverhaltsdarstellung und die Un-
     angemessenheit gerügt werden (Art. 38 VerwVG). Die Rechtsmittelbehörde hat sich
     grundsätzlich nur mit Rügen auseinanderzusetzen, die im Rechtsmittel vorgebracht

                                                                                              7 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




         wurden (Rügeprinzip; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zü-
         rich/St.Gallen 2012, Rz 101 und 1507). Sowohl im nichtstreitigen als auch im streitigen
         Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden
         den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären (Art. 13 Abs. 1 VerwVG). Im
         streitigen Verwaltungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz aber relativiert. Der
         Untersuchungsgrundsatz befreit den Rechtsmittelkläger nicht davon, sein Rechtsmittel
         zu begründen und im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen
         Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet; die Rechtsmittelinstanz trifft
         keine Verpflichtung, von Amtes wegen nach allfälligen Mängeln des angefochtenen
         Entscheids zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2008 vom 1. Dezember
         2008, Erw. 3.2).

         Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission die gute Gesamtwirkung daher
         nur zu überprüfen, wenn die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die
         gute Gesamtwirkung nicht gegeben sein sollte. Solche trägt sie indessen nicht vor.
         Eine Baubewilligungsbehörde müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
         genau ausführen, weshalb sie eine Bewilligung aus ästhetischen Gründen verweigert.
         Sie hätte - auch wenn das Gesetz zur Sicherstellung der Gesamtwirkung eine gute Ge-
         staltung verlangt - die angelegten, strengen Massstäbe sorgfältig zu begründen und im
         Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den
         Bau selbst noch die Umgebung die erforderliche Gesamtwirkung erreicht wird (BGE
         114 Ia 343, E. 4b). Nachdem die Baubewilligungsbehörde eine Verweigerung der Bau-
         bewilligung begründen müsste, muss umso mehr auch ein Rechtsmittelkläger einläss-
         lich begründen, inwiefern mit einem Projekt die gute Gesamtwirkung nicht erreicht wird.
         Die blosse Behauptung, es fehle an der guten Gesamtwirkung, genügt nicht. Sie muss
         begründet sein.

5.3. Argumente, die sich auf die Gesamtwirkung beziehen könnten, sind in der Begründung
     nur versteckt zu orten. Schon im Einspracheverfahren hatte die Rekurrentin sich in ih-
     rer Baubegutachtung vom 26. November 2018 darauf beschränkt, dass sie das Projekt
     aus den unverändert gleichen Gründen wie bei der Baubegutachtung vom 7. August
     2017 zur Ablehnung empfehle. (…)

         Die Rekurrentin verwies am Ende ihres Rekurses auf die Baubegutachtungen vom
         26. November 2018 und vom 7. August 2017 und erklärte, weitere Unterlagen könnten
         bei Bedarf geliefert werden. Dieser Verweis vermag eine Begründung nicht zu erset-
         zen. Anstelle einer Rechtsmittelbegründung kann nicht pauschal auf vorinstanzliche
         Eingaben verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht
         hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefoch-
         ten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, in erst- oder vorinstanzlichen
         Eingaben nach Gründen zu suchen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig
         sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen
         2003, Rz. 921 mit Hinweisen).

(…)

                                      Standeskommissionsbeschluss Nr. 346 vom 2. April 2019



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                                                                       Geschäftsbericht 2019 – Anhang




1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung

Der Eigentümer einer Wohnliegenschaft hat die Ergebnisse der im Jahr 2018 vorgenomme-
nen Grundstückschätzung mit Rekurs angefochten. Er akzeptiere die starke Erhöhung des
Mietwerts und des Verkehrswerts seit der letzten Schätzung im Jahr 2006 nicht. Vor allem
hinsichtlich des Eigenmietwerts sei die Schätzung systematisch falsch. Aus der Berech-
nungsgrundlage sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Wohnungsfläche die Berechnung des
Mietwerts vorgenommen worden sei.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Das Schätzungsverfahren wurde korrekt
durchgeführt. Aus einem direkten Vergleich der Werte einer alten und einer neuen Schät-
zung kann nicht abgeleitet werden, dass die neue Schätzung nicht korrekt vorgenommen
wurde, zumal die zur Anwendung gelangten Schätzungsrichtlinien seit 2006 wesentlich ge-
ändert haben.

(…)

2.    Mietwert

(…)

2.3. Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer. Als solche
     Erträge gelten unter anderem der Mietwert von Bauten, die dem Steuerpflichtigen für
     den Eigengebrauch aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts
     zur Verfügung stehen, der sogenannte Eigenmietwert (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Steuer-
     gesetzes vom 25. April 1999, StG, GS 640.000).

      Als Mietwert solcher selbst genutzter Bauten gilt nach Art. 24 Abs. 2 StG, was der
      Steuerpflichtige bei der Vermietung als Miete erzielen könnte. Der Grosse Rat hat in
      seinen Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vorgesehen, dass die Standes-
      kommission festlegt, wie zu ermitteln ist, was der Steuerpflichtige bei einer Vermietung
      der selbst genutzten Objekte als Miete erzielen könnte (Art. 11 der Steuerverordnung
      vom 20. November 2000, StV, GS 640.010).

      Nach den gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Standeskommission (Standes-
      kommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezem-
      ber 2000, StKB-St, GS 640.011) war dieser Eigenmietwert bis zum Änderungsbe-
      schluss vom 21. November 2017 in Abhängigkeit vom Steuerwert zu berechnen, der im
      Rahmen der periodischen amtlichen Schätzungen festgestellt wurde. Art. 2 Abs. 1
      StKB-St lautete vor der Revision: «Der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Feri-
      enhäuser, Eigentumswohnungen usw. beträgt 6.0% des Steuerwerts. In der Grund-
      stückschatzung noch nicht berücksichtigte Investitionen sind zu 70% als zusätzlicher
      Steuerwert anzurechnen.» Für die Veranlagung des Eigenmietwerts war also der Miet-
      wert, der in den amtlichen Schätzungen ausgewiesen wurde, nicht direkt massgeblich.
      Der Eigenmietwert war vielmehr ein Anteil des Steuerwerts.

      Seit der Revision wird der Mietwert direkt geschätzt; Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautet heute:
      «Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstückteile entspricht dem Miet-
      wert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.»

                                                                                               9 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Vom Mietwert der vom Rekurrenten selbst bewohnten Wohnung sind 70% steuerbar,
          also nicht der gesamte Mietwert (Art. 2 Abs. 2 StKB-St; diese Bestimmung blieb bei der
          Revision unverändert). Die steuerliche Behandlung des heute gemäss dem revidierten
          Art. 2 Abs. 1 StKB-St durch die Schätzungsverfügung festgelegten Mietwerts wie auch
          des gemäss dem früheren Art. 2 Abs. 1 StKB-St in Prozenten des Steuerwerts ermittel-
          ten Mietwerts kann hier unbeachtet bleiben, ist doch im vorliegenden Fall nicht die
          Steuerveranlagung strittig, sondern die Schätzung.

2.4. Die neuen Vorschriften sehen wie oben dargelegt vor, dass der Mietwert nicht mehr
     durch einen Prozentsatz des geschätzten Steuerwerts zu berechnen, sondern direkt zu
     schätzen ist. Wie diese direkte Schätzung erfolgen soll, wird durch die revidierten Vor-
     schriften nicht vorgegeben. Für die Schätzung sind daher die schon bisher geltenden
     Vorschriften anwendbar:

          Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstü-
          cken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standes-
          kommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzuneh-
          men. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmetho-
          den oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die
          Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich
          «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben
          von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und
          der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Ver-
          band der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem
          Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

          Das Schätzerhandbuch ist seit 2007 anwendbar. Es unterscheidet sich wesentlich von
          den Richtlinien, die bei der letzten Schätzung des Grundstücks der Rekurrenten im
          Jahr 2006 (siehe act. 2 des Schatzungsamts) zur Anwendung gekommen sind. Damals
          war die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen
          Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 massgeblich («St.Galler Grundstückschät-
          zer»; siehe Ziff. II lit. d des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung
          von Grundstücken vom 30. Juni 1975). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und
          den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden.

2.5. Der Mietwert ist nach dem Schätzerhandbuch in der Regel über die Nutzfläche oder
     über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten fest-
     zusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83, S. 315 ff. und Anhang V, Ziff. 1.9.).

          Im vorliegenden Fall bestimmte die Schätzungskommission bei der Besichtigung des
          Schätzungsobjekts die Nutzfläche beider Wohnungen des Hauses. Gemäss den Anga-
          ben der Schätzungskommission (Rekursvernehmlassung, Ziff. 2.4) bewohnt der Rekur-
          rent beide selbst. Wie sich aus den Berechnungsgrundlagen der Schätzungskommis-
          sion (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ergibt, multiplizierte die Schätzungskommis-
          sion die Nutzfläche beider Wohnungen mit einem Quadratmeteransatz, (…).

2.6. Den Verkehrs- und Steuerwert bestimmte die Schätzungskommission mit der
     Mischwertmethode aus dem gewichteten Mittel von Ertrags- und Sachwert (Schätzer-


10 - 65
                                                                  Geschäftsbericht 2019 – Anhang




      handbuch, S. 116; BGE 134 III 42). (…). Den Sachwert hatte sie mit dem auf dem Neu-
      wert basierenden Zeitwert, den Baunebenkosten und dem Landwert ermittelt (Schät-
      zungsverfügung, S. 2; Rekursantwort vom 5. Juni 2018, Ziff. 2.6).

(…)

                                 Standeskommissionsbeschluss Nr. 415 vom 16. April 2019




                                                                                         11 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung

Zwei Eigentümer haben die Schätzung des Mietwerts ihrer selbst genutzten Wohnliegen-
schaft mit Rekurs angefochten. Sie kritisierten unter anderem, dass für die Schätzung zu
viele Flächen herangezogen worden seien. Der unbeheizte Estrich und der nur über künstli-
ches Licht verfügende Werkraum im Kellergeschoss seien höchstens zu 50% zu berücksich-
tigen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Für die Schätzung des Mietwerts eines Einfamilienhauses sind Nebennutzungsflächen in ei-
nem Dachgeschoss und im Kellerbereich anzurechnen, wenn diese die Hauptnutzflächen,
das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder
Raum für besondere Nutzungen bieten. Wird diese Funktion erfüllt, ist es unerheblich, ob der
Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt.

(…)

3.        Mietwert

3.1. Der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert von Fr. 41’750 oder monatlich Fr. 3’479
     wurde als Produkt aus der Nutzfläche von 284m2 und dem Bewertungsansatz von
     Fr. 147 für einen mittleren Ausbaustandard errechnet. Die Rekurrenten verlangten eine
     Herabsetzung des Mietwertes auf höchstens Fr. 2’812 pro Monat.

          Unverständlicherweise sei der unbeheizte Estrich mit 37m2 zur Nutzfläche hinzuge-
          rechnet worden. Nicht sachgerecht sei zudem, dass im Kellergeschoss die Flächen
          des Korridors (16.7m2) und des Werkraums (18.2m2) hinzugerechnet worden seien.
          Die Räume lägen beide vollständig unter Terrain und erhielten kein direktes Sonnen-
          licht. Sie seien mit höchstens 50% der Fläche anzurechnen.

          Nach Abzug dieser Flächen ergebe sich noch immer eine Nutzfläche von 229.55m2.
          Bei einem Ansatz von Fr. 147 ergebe sich daraus ein monatlicher Mietwert von monat-
          lich Fr. 2’812 oder Fr. 33’744 pro Jahr, was dem maximal erzielbaren Mietwert im
          Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG, GS 640.000)
          entspreche. Es sei unrealistisch, bei der Vermietung des Einfamilienhauses eine hö-
          here Miete erzielen zu können.

3.2. Das Schatzungsamt führte in der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2019 zusam-
     mengefasst aus, das in den Plänen als Estrich bezeichnete Dachgeschoss sei über
     eine herkömmliche Treppe erschlossen. Auf der ganzen Bodenfläche sei ein Parkettbo-
     den verlegt. Die Wände und der Dachstuhl seien isoliert und harmonierten mit dem Ge-
     samtbild des Einfamilienhauses. Das Dachgeschoss verfüge über genügend Licht und
     nebst dem Treppenhaus über zwei grosszügige Luftöffnungen (Luftraum), durch die ge-
     nügend Wärme aufsteigen könne. Es handle sich somit nicht um einen Estrich im her-
     kömmlichen Sinn. Das Dachgeschoss dürfe als ausgebaut bezeichnet werden. Im Zeit-
     punkt der Schätzung sei das Dachgeschoss als Spielzimmer genutzt worden. Für die
     Schätzung sei aber ohnehin die mögliche Nutzung eines Raumes massgebend. Die
     Schätzungskommission habe sich deshalb entschieden, die von ihr ausgemessene Teil-
     fläche von 37.60m2 in der Nutzfläche zu berücksichtigen.


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                                                                     Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     Bei Einfamilienhäusern zählten auch Korridore und Bastelräume zur Nutzfläche. Bas-
     telräume seien anrechenbar, wenn sie beheizbar seien und genügend andere Neben-
     räume für die Haustechnik, Waschküche, Keller usw. bestünden. Korridore im Unterge-
     schoss seien zu berücksichtigen, wenn sie beheizbar seien, über einen eigenen Zu-
     gang verfügten und als Erschliessung für andere Räume dienten. Auch im Plan, den
     die Rekurrenten mit dem Rekurs eingereicht hätten, seien diese Räume als anrechen-
     bare Geschossfläche ausgewiesen.

3.3. Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstü-
     cken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standes-
     kommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzuneh-
     men. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmetho-
     den oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die
     Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich
     «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben
     von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und
     der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Ver-
     band der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem
     Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

     Nach dem Schätzerhandbuch ist der Mietwert in der Regel über die Nutzfläche oder
     über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten fest-
     zusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83).

     Die Schätzungskommission bestimmte den Mietwert aufgrund der Nutzflächen. Strittig
     ist, ob die Fläche des Dachgeschosses und im Keller die Flächen des Korridors und
     des Werkraums als Nutzflächen angerechnet werden können. Die Schätzungskommis-
     sion hat sie bei der Ermittlung der Nutzfläche angerechnet; die Rekurrenten verlangen,
     sie seien nicht anzurechnen.

3.4. Gemäss dem Schätzerhandbuch (S. 315, Ziff. 1.8.) richtet sich die Bemessung von
     Nutzflächen nach der SIA-Norm 416. Ziff. 2.1.1. dieser Norm definiert die Nutzfläche
     als «Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung
     des Gebäudes im weiteren Sinn dient». Die Nutzfläche gliedert sich in die Hauptnutz-
     fläche, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient
     (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.1), und in die Nebennutzfläche, dem «Teil der Nutzfläche
     NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbe-
     stimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren» (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.2, Abs.
     1). Nach dem Wortlaut der Norm gehören im Wohnungsbau ausdrücklich auch Estrich
     und Kellerräume zu den Nebennutzflächen (SIA-Norm 416, Ziff. 2.1.1.2, Abs. 2).

     Die Argumentation der Rekurrenten, dass der Estrich nicht hätte angerechnet werden
     dürfen, weil er nicht beheizt ist, und dass die Kellerräumlichkeiten nur zur Hälfte ange-
     rechnet werden dürften, weil sie vollständig unter dem Niveau des Terrains der Hausum-
     gebung lägen, ist deshalb nicht stichhaltig. Räumlichkeiten im Dachgeschoss und Kel-
     lerräume sind bei Wohngebäuden Nebennutzflächen. Sie zählen zu den Nutzflächen,
     auch wenn sie selbst nicht dem Zweck und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn
     dienen, nämlich dem eigentlichen Wohnen. Nebennutzflächen bei Wohnräumlichkeiten
     brauchen also entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht für das Wohnen im

                                                                                            13 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          engeren Sinn geeignet zu sein. Sie müssen nicht ständig bewohnt werden können, son-
          dern müssen dem ständigen Wohnen nur indirekt dienlich sein. Es spielt deshalb keine
          Rolle, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt. Es
          handelt sich um Nebennutzflächen, welche die Hauptnutzflächen, das heisst die eigent-
          lichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für beson-
          dere Nutzungen bieten.

3.5. Der Forderung der Rekurrenten, die Fläche des Estrichs nicht als Nutzfläche in die Be-
     rechnung einzubeziehen und von den unter dem Terrain der Umgebung liegenden Kel-
     lerräumlichkeiten nur die Hälfte anzurechnen, kann daher nicht entsprochen werden.

(…)

                                      Standeskommissionsbeschluss Nr. 417 vom 16. April 2019




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                                                                     Geschäftsbericht 2019 – Anhang




1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren

Ein Grundeigentümer hat sich mit Einsprache gegen ein Neubauvorhaben in einer Wohn-
und Gewerbezone gewehrt und dabei die ungenügende strassenmässige Erschliessung ge-
rügt. Den negativen Einspracheentscheid hat der Grundeigentümer mit Rekurs bei der Stan-
deskommission angefochten. In der Rekursschrift hat er neben der ungenügenden Erschlies-
sung neu auch Lärmemissionen und das Fehlen genügender Parkflächen ins Feld geführt.
Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Bei der Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren
ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind. Weitere Ein-
wände gegen das Bauvorhaben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren, können
im Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausweitung
des Streitgegenstands auf Themen, die in der Einsprache nicht thematisiert wurden, ist nicht
zulässig.

Ob gegen eine Baubewilligung weitere als die mit einer Einsprache vorgebrachten Einwände
entgegenstehen, ist nicht im Einspracheverfahren und dem daran anschliessenden Rekurs-
verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung.

(…)

4.    Parkplatzsituation, Lärmemissionen und Streitgegenstand

4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wie weit in Rekursen gegen Einspracheent-
     scheide in Baubewilligungsverfahren neue Tatsachen und Begründungen zulässig
     sind.

      Die Vorinstanz machte in der Rekursvernehmlassung vom 23. November 2018 zusam-
      mengefasst geltend, im Einspracheentscheid seien nur die von der Einsprecherin vor-
      gebrachten Argumente zu beurteilen. Die restliche Beurteilung des Baugesuchs erfolge
      nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids durch die Baubewilli-
      gungsbehörde. Die Rekurrentin habe in der Einsprache keine Lärmemissionen geltend
      gemacht. Die Lärmfrage sei - so die Vorinstanz in der Duplik vom 28. Januar 2019 -
      erst im Rekurs als Novum thematisiert worden.

      Die Rekursgegnerin, die das Bauvorhaben realisieren möchte, wies in der Rekursver-
      nehmlassung vom 26. November 2018 darauf hin, dass die Vorinstanz zunächst nur
      die in einer Einsprache vorgetragenen Einwendungen zu prüfen habe. Die Rekurrentin
      habe in der Einsprache einzig die Erschliessung bemängelt. Bei den Einwendungen im
      Rekurs zur Parkplatzsituation und zu den Lärmemissionen handle es sich um neue
      Vorbringen, auf die nicht einzutreten sei.

      Die Rekurrentin hielt dem in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 entgegen, die Zweitei-
      lung des Einsprache- und Bewilligungsverfahrens führe zur absonderlichen Situation,
      dass im Rekursverfahren nicht entschieden würde, ob das Bauvorhaben bewilligt
      werde. Das ergebe aus prozessökonomischer und logischer Sicht keinen Sinn, und es
      fehle die gesetzliche Grundlage dafür. Alle Einsprecher wären gezwungen, einen ab-
      lehnenden Einspracheentscheid weiterzuziehen, obwohl die Bewilligungsbehörden die

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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Bewilligung möglicherweise aus anderen Gründen verweigern würden. Eine Nichtbe-
          willigung wäre selbst nach einer höchstrichterlichen Ablehnung sämtlicher Einsprachen
          noch möglich. Im Kanton St.Gallen sei über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzei-
          tig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die in Appenzell
          I.Rh. praktizierte Zweiteilung sei nicht zweckmässig und widerspreche dem Willen des
          Gesetzgebers. Die Baubewilligungsbehörde habe im Rahmen des Einspracheent-
          scheids über die Zulässigkeit des Bauprojekts zu befinden und die Baubewilligung zu
          erteilen oder zu verweigern.

4.2. Die Rekurrentin kritisierte in ihrer Einsprache einzig, es fehle an der Erschliessung.
     Von fehlenden Parkplätzen ist in der Einsprache ebenso wenig die Rede wie von Lärm.
     Die Rekurrentin bestritt denn im Rekursverfahren auch nicht, dass sie ihre Rügen zur
     Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation erst im Rekurs erhoben hat. Es ist damit zu
     prüfen, ob sie mit ihren Einwänden zur Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation zu
     hören ist, obwohl sie in der Einsprache noch nicht enthalten waren.

4.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Be-
     weismittel «nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
     Anlass gibt» (Art. 15 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 2010,
     VerwVG, GS 173.400). Bei Rekursen sind dagegen neue Begehren und Beweismittel
     gemäss Art. 38 Abs. 2 VerwVG ausdrücklich erlaubt. Neue Vorbringen sind allerdings
     allgemein nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig; dieser wird durch die An-
     träge im Rechtsmittel (hier des Rekurses) festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des
     Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewe-
     gen müssen; der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Rechtsmittelver-
     fahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165, E. 5). Streitgegen-
     stand kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder
     hätte sein sollen (BGE 136 II 457, E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt
     nicht nur vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern
     auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt wird (Bertschi, in Griffel [Herausge-
     ber], Kommentar VRG, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§19-28a N 47).

4.4. Anfechtungsobjekt des strittigen Rekurses ist der Einspracheentscheid der Baukom-
     mission vom 25. Oktober 2018. In diesem Entscheid befasste sich die Baukommission
     mit den Einwänden, die damals gegen das Bauvorhaben vorgetragen wurden. In der
     Einsprache war einzig die strassenmässige Erschliessung der geplanten Baute als un-
     genügend kritisiert worden. Mit dem Einspracheentscheid wurde dieser Einwand abge-
     wiesen. Die Lärmbelastung und die Parkplatzsituation hatte die Rekurrentin in ihrer
     Einsprache nicht beanstandet. Die Vorinstanz befasste sich im Einspracheentscheid
     denn auch nicht damit. Lärm- und Parkplatzfragen bildeten demnach nicht Streitgegen-
     stand der erstinstanzlichen Verfügung. Da die Einsprecherin die Fragen in der Einspra-
     che nicht thematisiert hatte, hätten sie auch nicht Gegenstand der strittigen Verfügung
     bilden müssen. Streitgegenstand bildet demnach der Einspracheentscheid, mit dem
     ausschliesslich der Einwand abgewiesen wurde, die Erschliessung sei nicht ausrei-
     chend; nicht Streitgegenstand waren und sind alle übrigen Voraussetzungen für die Er-
     teilung der Baubewilligung. Mit den erst im Rekursverfahren vorgetragenen Einwänden
     (Lärm, Parkflächen) wechselte die Rekurrentin den Rechtsgrund, aus dem ihr Antrag,
     die Baubewilligung sei zu verweigern, hätte gutgeheissen werden sollen. Mit den


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      neuen Einwänden zum Lärm und zu den Parkflächen sprengte die Rekurrentin den
      Rahmen des Streitgegenstands.

4.5. Im Kanton St.Gallen, dessen Rechtslage die Rekurrentin zum Vergleich heranzieht, ist
     über die öffentlich-rechtliche Einsprache gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilli-
     gungsverfahren zu entscheiden (Art. 157 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
     St.Gallen vom 5. Juli 2017, sGS 731.1). Massgeblich ist indessen das innerrhodische
     Recht. Anders als im Kanton St.Gallen kann im Kanton Appenzell I.Rh. nicht gleichzei-
     tig über Einsprachen und die Baubewilligung entschieden werden. Denn nach Art. 85
     Abs. 1 BauG darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn allfällige Einsprachen
     rechtskräftig erledigt sind. Mit dem Entscheid über die Baubewilligung muss daher ab-
     gewartet werden, bis über alle Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. In Entschei-
     den über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache
     erhobenen Einwände berechtigt sind, und - anders als bei Baueinsprachen im Kanton
     St.Gallen - nicht gleichzeitig auch, ob die Baubewilligung zu erteilen ist. Diese Rechts-
     lage schliesst aus, dass in einem Rekurs gegen einen Entscheid über eine Einsprache
     gegen ein Baugesuch Einwendungen vorgetragen werden können, die nicht bereits
     mindestens im Grundsatz in der Einsprache enthalten waren. In der Einsprache hatte
     die Rekurrentin weder die Lärmbelastung noch die Parkplatzsituation kritisiert. Die Vo-
     rinstanz hatte sich daher im Einspracheentscheid auch nicht damit zu befassen; sie
     konnte noch nicht darüber entscheiden. Die Vorinstanz weist aber zutreffend darauf
     hin, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen im Hinblick auf die Ertei-
     lung oder Verweigerung der Baubewilligung zu prüfen haben wird, ob die öffentlich-
     rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für das fragliche
     Bauvorhaben erfüllt sind. Sie wird in diesem Rahmen auch zu prüfen haben, ob andere
     als die bereits in Einsprachen vorgetragenen Einwände gegen die Erteilung der Baube-
     willigung sprechen. Bei diesen Prüfungen geniesst die Einsprecherin und Rekurrentin
     aber keine Parteistellung. Streitgegenstand von Rekursen gegen Einspracheent-
     scheide sind nicht alle erdenklichen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben. Nicht die
     Baubewilligung steht zur Diskussion, sondern nur, was der jeweilige Einsprecher in sei-
     ner Einsprache an Einwänden gegen die Erteilung der Baubewilligung vorgetragen
     hatte.

4.6. Soweit die Rekurrentin geltend macht, die Lärmbelastung oder fehlende Parkplätze
     sprächen gegen das Bauvorhaben, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu
     prüfen.

(…)

                                   Standeskommissionsbeschluss Nr. 586 vom 28. Mai 2019

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.




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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens

Aufgrund des Ergebnisses einer Überprüfung der Standorte bestehender Fussgängerstreifen
wurde vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im November 2018 die Entfernung von
zwei Fussgängerstreifen in Eggerstanden verfügt. Mit Rekursen wurde gegen die Verfügun-
gen vorgebracht, dass sich die Fussgängerstreifen auf einem von zahlreichen Schülern be-
gangenen Schulweg und in der Nähe der Kirche und des Gemeindesaals befinden. Sie wür-
den daher zu bestimmten Zeiten von vielen Fussgängern benutzt. Die Rekurse gegen diese
Anordnungen wurden abgewiesen.

An den beiden betroffenen Standorten in Eggerstanden liegen sowohl die Überquerungsfre-
quenzen als auch die Anzahl der Fahrzeuge deutlich unterhalb der verbindlich festgelegten
Schwellenwerte für die Markierung eines Fussgängerstreifens. Das Vorhandensein eines
Schulwegs rechtfertigt für sich noch nicht das Anbringen eines Fussgängerstreifens, zumal
die ermittelte Verkehrsfrequenz bei weitem tiefer liegt als die Werte gemäss der einschlägi-
gen Schweizer Norm. Die vom Department angeordnete Entfernung der betreffenden Fuss-
gängerstreifen erwies sich als rechtskonform.

(…)

2.        Gesetzliche Grundlagen

2.1. (…)

2.2. (…)

2.3. Gemäss Art. 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV,
     SR 741.21) kann das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
     kation (UVEK) für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Mar-
     kierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisungen erlassen
     sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Das UVEK hat von
     dieser Kompetenz in der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von
     Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 (nachfol-
     gend: Verordnung des UVEK, SR 741.211.5) Gebrauch gemacht und in Art. 4 lit. a die
     Schweizer Norm (SN) 640 241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen) des Verbands
     der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) für anwendbar erklärt.

          Weisungen sind innerdienstliche Anordnungen. Sie werden in der Regel von einer vor-
          gesetzten Behörde erlassen und wenden sich an eine untergeordnete Behörde bzw. an
          eine Mehrzahl davon, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten. Die Termi-
          nologie ist dabei sehr unterschiedlich: Sie erscheinen als Verwaltungsverordnungen,
          Dienstanweisungen, Weisungen, Kreisschreiben, Dienstreglement, Richtlinie, Weglei-
          tung usw. Inhaltlich regeln Weisungen damit das Verhalten von Verwaltungsbehörden.
          Verwaltungsverordnungen oder eben Weisungen gelten für die Verwaltungsbehörden,
          die im entsprechenden Aufgabenbereich sachzuständig sind. Die Hauptfunktion der
          Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrich-
          tige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
          Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz 124, mit weiteren Hinweisen).


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     Weisungen sind hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar. Sie stellen damit ge-
     wissermassen Rechtssätze dar, die für die mit dem entsprechenden Sachbereich be-
     trauten Behörden verbindlich sind. Im Verstoss gegen eine Verwaltungsverordnung
     kann eine haftpflichtrechtliche Widerrechtlichkeit liegen (René Schaffhauser, Zur Si-
     cherheit der Strasseninfrastruktur: Zwischen Worten und Taten, in: Strassenverkehr
     4/2012, S. 38 ff, 41 f.). Da die Verordnung des UVEK namentlich auf die Norm
     SN 640 241 verweist, gilt diese als behördenverbindliche Grundlage bei der Beurtei-
     lung von Fussgängerstreifen.

3.   Fussverkehrsmenge und Fahrzeugmenge

3.1. Für die Anordnung von Fussgängerstreifen führt die Norm SN 640 241 verschiedene
     Voraussetzungen auf. Es sind dies die Querungsnachfrage, die Geschwindigkeit des
     motorisierten Verkehrs, die notwendige Sichtweite, die Erkennungsdistanz, die Fuss-
     verkehrsmenge und die Fahrzeugmenge (Norm, Ziffern 12-17, «Anordnungsvorausset-
     zungen»). Umstritten ist im vorliegenden Fall die Gewichtung des Kriteriums der Fuss-
     verkehrsmenge. Die Norm setzt eine erforderliche Überquerungsfrequenz von mindes-
     tens 100 querenden Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf nicht zwingend
     aufeinanderfolgenden Stunden mit dem jeweils höchsten Fussgängeraufkommen eines
     Tages voraus. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass von dieser minimalen
     Fussgängermenge aus Sicherheitsgründen nicht abgewichen werden sollte. Betreffend
     das Kriterium der Fussverkehrsmenge bietet die Norm in Ausnahmesituationen aller-
     dings eine gewisse Flexibilität (Norm, Ziffer 16), so bei Querungen, die Teil einer quali-
     fizierten Fusswegnetzplanung sind (z.B. Richtplanung) oder beim Vorliegen besonde-
     rer Vortrittsbedürfnisse (z.B. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Schulhäuser, Al-
     ters- oder Behindertenheime). In solchen Fällen kann die Anordnung eines Fussgän-
     gerstreifens auch bei tieferen Frequenzen geprüft werden.

3.2. Einer Beilage zum Rekurs ist zu entnehmen, dass die Schule Eggerstanden bei der
     fraglichen Querungsstelle während einer Dezemberwoche 2018 die Anzahl Überque-
     rungen durch Primarschulkinder gemessen hat. Die Anzahl betrug zwischen Montag
     und Freitag 48 bis 96 pro Tag (rek.-act. 7, Erhebung der Schule Eggerstanden). Die
     durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ermittelte Anzahl an schulpflichtigen
     Kindern verschiedener Schulstufen im betreffenden Gebiet, die den Fussgängerstreifen
     über die Dorfstrasse, Höhe Dorfstrasse 17, benutzen könnten (JPMD act. 1, Beilagen
     1b und 2 b), lassen nicht daran zweifeln, dass der Schwellenwert nach SN 640 241 von
     100 Querungen während fünf Stunden nicht erreicht wird.

3.3. Der Rekurrent hielt dafür, am betreffenden Standort des Fussgängerstreifens festzu-
     halten, auch wenn die minimale Fussgängermenge von 100 Fussgängerinnen und
     Fussgängern während fünf Stunden nicht erreicht werde. Der Fussgängerstreifen
     werde immerhin von durchschnittlich 76 Primarschülerinnen und -schülern pro Tag
     überquert. Der Rekurrent verwies auf die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle
     insbesondere für Kinder auf ihrem Schulweg.

     Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement hielt fest, die Anforderungen der Norm ver-
     langten für die Markierung eines Fussgängerstreifens eine minimale durchschnittliche
     tägliche Verkehrsmenge von 3’000 Fahrzeugen auf dem Querschnitt der Fahrbahn


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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          (SN 640 241, Ziffer 17). Eine eigene Messung im Januar 2018 habe eine Verkehrs-
          menge von 559 pro Tag ergeben. Der erforderliche Fahrzeugfrequenzbereich werde
          daher bei weitem nicht erreicht. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement stellte wei-
          ter fest, der fragliche Strassenabschnitt sei gerade und grundsätzlich sehr übersicht-
          lich. Entlang der Strasse seien viele geeignete Querungsstellen vorhanden.

3.4. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markie-
     ren eines Fussgängerstreifens. Die durch Sicherheitsexperten ermittelte und durch die
     Verordnung des UVEK als behördenverbindlich gesetzte Schwelle von 100 Überque-
     rungen in fünf Stunden könnte kaum mehr Anwendung finden, wenn jeder Schulweg
     eine Ausnahme darstellen würde. Liegt insbesondere auch die Fahrzeugmenge deut-
     lich unterhalb des Schwellenwerts von 3’000 Fahrzeugen pro Tag, würde es dem Sinn
     und Zweck der Norm widersprechen, einen Fussgängerstreifen zu markieren. Im Übri-
     gen ist auch die Übersichtlichkeit des betreffenden Strassenabschnitts nicht kritisch. Es
     handelt sich um ein gerades, übersichtliches Strassenstück. Bei dieser Ausgangslage
     ist von einer gewöhnlichen Schulwegsituation auszugehen. Eine Ausnahmesituation,
     welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist im konkreten Fall nicht
     erkennbar. Die gesetzlichen Grundlagen sehen für solche Situationen keine Fussgän-
     gerstreifen vor.

(…)

                                    Standeskommissionsbeschluss Nr. 806 vom 12. August 2019




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2. Gerichte
2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung)

Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt nach Ablauf von fünf Jah-
ren seit Genehmigung des Zonenplans, unabhängig davon, ob der Betroffene von der ent-
eignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatte (Art. 44 Abs. 4 aBauG). Ein Anspruch des vom
Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Be-
nachrichtigung ergibt sich weder aus Bundes- noch aus kantonalem Recht.

Erwägungen:

I.

1.   Mit Publikation im Appenzeller Volksfreund im Jahr 2006 wurde die Bevölkerung über
     die Zonenplanrevision im Bezirk Rüte informiert und zu einer öffentlichen Vernehmlas-
     sung sowie einem Informationsabend eingeladen.

     Die Standeskommission nahm an der Sitzung vom 12. September 2006 eine Vorprüfung
     dieser Zonenplanrevision vor und stimmte ihr im Wesentlichen zu. Darin wurde die Re-
     duktion der Wohnzone (WG2) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) im
     Bereich x unter Berücksichtigung des Ortsbilds und der Siedlungsbegrenzung als zweck-
     mässig beurteilt.

     Die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund publiziert und öffent-
     lich aufgelegt. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 ergriff kein Stimmbürger das
     Wort zur revidierten Zonenplanung, welche daraufhin einstimmig angenommen und von
     der Standeskommission genehmigt wurde. Der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller
     Volksfreund Folgendes amtlich mit: «Zonen- und Quartierplanung. Die Gesamtrevision
     der Nutzungsplanung Bezirk Rüte wurde mit Beschluss vom 11. August 2008 durch die
     Standeskommission genehmigt.».

     Mit dieser Zonenplanrevision wurde der südliche Teil (ca. 2’300m2) des sich im Eigentum
     von A. befindenden Grundstücks Nr. y von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirt-
     schaftszone umgezont.

2.   Mit Schreiben vom 20. Mai 2017 ersuchte A. den Bezirk Rüte sinngemäss, die ganze
     Parzelle Nr. y wieder in die Wohn- und Gewerbezone umzuzonen oder ihm eine Ent-
     schädigung von mindestens Fr. 500’000.00 zu bezahlen.

3.   Der Bezirksrat Rüte teilte A. mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass die Umzonung der
     Parzelle Nr. y mit der Überarbeitung der Zonenplanung in den Jahren 2006 bis 2008 er-
     folgt sei, wobei die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden seien.

4.   Am 10. August 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Kläger) beim Kantons-
     gericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Klage gegen den Bezirk Rüte (folgend: Beklagter)
     ein und stellte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen
     nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr.
     500’000.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Mai 2017 zu bezahlen.

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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




5.        Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte am 30. Oktober 2018 die Klageantwort ein,
          beantragte die Klageabweisung und stellte den prozessualen Antrag, das Verfahren sei
          auf die Frage der Verjährung zu beschränken.

6.        Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem prozessualen Antrag
          des Beklagten entsprochen und das Verfahren wurde im Sinne von Art. 30 Abs. 2
          VerwGG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Verjährung beschränkt. Zudem
          wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

(…)

II.

1.        Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a VerwGG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche
          Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vorbehält-
          lich der Zuständigkeit der Standeskommission. Die Standeskommission entscheidet
          nach Art. 62 VerwVG über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber
          dem Kanton und seinen Anstalten.

          Entschädigungsansprüche gegenüber den Bezirken unterliegen dem Klageverfahren vor
          Verwaltungsgericht (vgl. Landsgemeindemandat 2014, Botschaft zum VerwGG, S. 25).

          Das Verwaltungsgericht ist entsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Klage gegen
          den Bezirk Rüte zuständig.

(…)

III.

1.
1.1. Der Kläger macht geltend, die Zonenplanrevision des Bezirks Rüte sei noch nicht in Kraft
     getreten. Für die Zonenplanung und deren Änderung sei der Bezirk zuständig, er eröffne
     das Verfahren und müsse dieses auch formell wieder abschliessen. Der Beklagte hätte
     nach der Genehmigung der Standeskommission vom 11. August 2008 eine entspre-
     chende Publikation machen und das Verfahren formell abschliessen müssen, was je-
     doch nicht erfolgt sei. Ein Zonenplan trete nämlich erst in Kraft, wenn die zuständige Pla-
     nungsbehörde den Abschluss des Verfahrens publiziert habe. Es gelte der Grundsatz
     der Einheit der Kommunikation. Gegenüber dem Bürger kommuniziere die Planungsbe-
     hörde, in casu der Beklagte.

1.2. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele
     und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie
     sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann
     (Art. 4 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 RPG).
     Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nut-
     zungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenös-
     sischen Ausführungsbestimmungen stützen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG). Mit der Genehmi-
     gung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3
     RPG).

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     Der Zonenplan und gegebenenfalls auch das Reglement werden durch den Bezirksrat
     aufgestellt und bedürfen der Annahme durch die Bezirksgemeinde. Mit der Genehmi-
     gung durch die Standeskommission werden sie allgemeinverbindlich (Art. 29 Abs. 1 des
     bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen BauG [folgend: aBauG], welches vorlie-
     gend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangt). Vor der Auflage sind der Zonen-
     plan und gegebenenfalls das Reglement der Standeskommission zur Vorprüfung zu un-
     terbreiten (Art. 30 Abs. 1 aBauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der An-
     nahme durch die Bezirksgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage
     ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 aBauG). Nach Abschluss des or-
     dentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde zu
     unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 aBauG). Mit der Genehmigung durch die Standeskommis-
     sion wird die Änderung des Plans rechtskräftig (Art. 31 Abs. 2 aBauG).

1.3. Vorliegend lief das Verfahren der Zonenplanrevision des Bezirks Rüte rechtmässig ab:
     So wurde die Bevölkerung an einem Informationsabend orientiert, der Zonenplan wurde
     der Standeskommission zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 30 Abs. 1 aBauG, welches auf
     die vorliegend zu beurteilende Zonenplanänderung anwendbar ist), die überarbeitete Zo-
     nenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund als amtlichem Publikationsorgan publi-
     ziert und unter Bekanntgabe des korrekten Rechtsmittels der Einsprache öffentlich auf-
     gelegt (Art. 33 Abs. 1 und 2 RPG; Art. 30 Abs. 2 aBauG). Damit wurde die Publizität der
     Pläne (Art. 4 Abs. 3 RPG) auch für den Kläger sichergestellt und dessen Wahrnehmung
     der Rechtsmittel ermöglicht. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 wurde den
     Stimmbürgern das Wort (und somit das rechtliche Gehör) erteilt, an welcher der Zonen-
     plan einstimmig angenommen wurde (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 4
     aBauG). Schliesslich genehmigte die Standeskommission den Zonenplan am 11. August
     2008 (Art. 29 Abs. 1 aBauG), womit dieser und die damit einhergehenden Eigen-tumsbe-
     schränkungen in Kraft trat, und der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller Volksfreund
     vom 25. Oktober 2008 amtlich mit, dass der Zonenplan von der Standeskommission ge-
     nehmigt worden sei. Damit wurde das Zonenplan-Revisionsverfahren abgeschlossen.

     Der Zonenplan des Bezirks Rüte, mit welchem ein Teil des Grundstücks des Klägers von
     der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, wurde folg-
     lich am 11. August 2008 für jedermann verbindlich bzw. rechtskräftig (Art. 26 Abs. 3
     RPG; Art. 31 Abs. 2 aBauG).

2.
2.1. Der Kläger macht geltend, der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist setze voraus,
     dass der Betroffene von der Eigentumsbeschränkung auch persönlich Kenntnis habe.
     Diese Kenntnis habe der Kläger erst im Mai 2017 erhalten, weshalb die Verjährungsfrist
     erst dann zu laufen begonnen habe, die Klage fristgerecht eingereicht worden sei und
     der Beklagte für die Eigentumsbeschränkung entschädigungspflichtig sei.

     Ein kantonsübergreifender Blick auf die Verjährungsfristen für Entschädigungen aus ma-
     terieller Enteignung lasse ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Verjährungsfrist nur
     eine relative sein könne, d.h. sie beginne erst mit Kenntnisnahme durch den Betroffenen
     zu laufen. Im Kanton St.Gallen beispielsweise verjährten Entschädigungsforderungen
     lediglich nach 10 Jahren. Auch das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang fest-


                                                                                           23 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          gehalten, dass Entschädigungsansprüche bei fehlender kantonaler Regelung grundsätz-
          lich nach 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung verjährten. Demzu-
          folge sei daraus zu schliessen, dass die im BauG Al erwähnte Verjährungsfrist von fünf
          Jahren nur zu laufen beginne, wenn der Betroffene auch Kenntnis von der Eigentumsbe-
          schränkung habe.

2.2. Der Beklagte hingegen erhebt die Einrede der Verjährung. So habe die fünfjährige Ver-
     jährungsfrist mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am
     11. August 2008 zu laufen begonnen und habe somit am 11. August 2013 geendet.

2.3. Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf
     Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 44 Abs. 4 aBauG).

          Die Verjährung läuft ab dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Eine Eigentums-
          beschränkung kann erst in Kraft treten, wenn sie rechtskräftig ist. Im Zusammenhang mit
          der Ortsplanung kommt es auf den Zeitpunkt der definitiven Genehmigung durch die
          kantonale Behörde an, da die Rechtswirksamkeit kommunaler Nutzungspläne von Bun-
          desrechts wegen (Art. 26 Abs. 3 RPG) erst an diesem Tag eintritt (vgl. Waldmann/Hänni,
          Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 5 N 73). Ob die Betroffenen von der Beschränkung o-
          der von ihrer enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatten oder hätten haben können,
          hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (vgl. BGE 111 Ib 269 E. 3a/aa; RIVA,
          in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungspla-
          nung, 2016, Art. 5 N 253; vgl. Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, 1990, S.
          188 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95). Das kantonale Recht kann eine andere Lö-
          sung vorsehen, indem es beispielsweise neben der absoluten eine relative Verjährungs-
          frist bestimmt und für den Beginn Letzterer auf das subjektive Element der Kenntnis der
          Eigentumsbeschränkung abstellt (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95).

2.4. Die Eigentumsbeschränkung des Klägers trat mit Genehmigung des Zonenplans durch
     die Standeskommission am 11. August 2008 ein. Das kantonale Recht hat neben der
     absoluten keine relative Verjährungsfrist bestimmt, für deren Beginn auf das subjektive
     Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abgestellt würde. Ein Entschädi-
     gungsanspruch aus materieller Enteignung verjährte - selbst wenn nicht die Genehmi-
     gung der Zonenplanrevision durch die Standeskommission, sondern deren amtliche Mit-
     teilung durch den Beklagte für die rechtsgültige Eigentumsbeschränkung relevant wäre -
     spätestens Ende Oktober 2013, somit fünf Jahre nach dem 25. Oktober 2008.

3.
3.1. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn als von
     der Zonenplanungsänderung direkt in seinen Rechten Betroffener mittels persönlicher
     Anzeige zu informieren. Gerade bei einer grossflächigen Auszonung eines Grundstücks,
     welche möglicherweise eine materielle Enteignung zu Folge habe, wäre es verhältnis-
     mässig und angebracht gewesen, wenn die zuständige Verwaltungsstelle die Grundei-
     gentümer direkt angeschrieben hätte. Im dreistufigen Verwaltungsaufbau der Schweiz
     (Gemeinde, Kanton, Bund) wäre in der vorliegenden Angelegenheit insbesondere von
     der untersten Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Bezirk zu erwarten gewesen,
     dass dieser seine Bürger transparent und dienstleistungsorientiert über wesentliche Än-
     derungen in der Nutzungsplanung informiere.


24 - 65
                                                                      Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     Zudem stelle eine Umzonung von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschafts-
     zone in Appenzell Innerhoden eine seltene Ausnahme dar. Ein Grundeigentümer müsse
     nicht damit rechnen, insbesondere nicht bei einer generellen Zonenplanungsrevision. Die
     Parzelle des Klägers befinde sich seit 1972 in der Wohn- und Gewerbezone und es sei
     nie ein Thema gewesen, dass diese oder ein Teil davon umgezont werden solle. In Ap-
     penzell Innerrhoden und insbesondere auch im Bezirk Rüte sei zum Zeitpunkt der Orts-
     planungsrevision Bauland knapp zur Verfügung gestanden. Überdies sei der Kläger auch
     durch das Verhalten des Bezirks Rüte in seiner Wahrnehmung, dass sich sein ganzes
     Grundstück Parzelle Nr. y in der Bauzone befinde, belassen worden und hätte auch
     nichts anders merken müssen, denn der Bezirk habe das gesamte Grundstück nach wie
     vor als Bauland besteuert. Werde einer Privatperson durch eine materielle Enteignung
     direkt in ihre Vermögenswerte eingegriffen, sei eine persönliche Anzeigepflicht im kanto-
     nalen Baugesetz nicht vorgeschrieben. Dies sei nicht verhältnismässig und widerspreche
     dem Grundsatz von Treu und Glauben.

3.2. Nutzungspläne sind gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Mit der Ver-
     pflichtung zur öffentlichen Auflage der Nutzungspläne (Art. 33 Abs. 1 RPG) wird die Pub-
     lizität der Pläne sichergestellt, indem jedermann von einem Nutzungsplan Kenntnis er-
     langen kann. Damit wird auch der demokratischen Mitwirkung der Bevölkerung am Pla-
     nungsverfahren Rechnung getragen. Art. 33 Abs. 1 RPG steht vor allem im Dienst des
     Rechtschutzes (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8). Die Auflagepflicht bildet die
     Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelver-
     fahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 11). Der bundesrechtliche Gehörsan-
     spruch (Art. 4 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht des
     betroffenen Grundeigentümers, bei einer Änderung des kommunalen Zonenplans indivi-
     duell angehört zu werden, bevor über die Zuteilung seines Grundstücks definitiv ent-
     schieden wird. Dieses Recht ist zum Beispiel an der Gemeindeversammlung gewährt
     (vgl. BGE 111 Ia 164 E. 2c). Weder aus Art. 33 RPG noch aus Art. 29 BV ergibt sich ein
     Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentü-
     mers auf persönliche Benachrichtigung. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, sofern
     er im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art.
     33 N 15; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, 2016,
     S. 548).

     Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und
     entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt
     und erschlossen wird (lit. b). Nach Ablauf dieses Planungshorizonts sind die Bauzonen
     grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher
     eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Be-
     ständigkeit des Plans; je neuer ein Plan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit ge-
     rechnet werden (vgl. BGE 140 II 25 E. 5.1.). Aus der Eigentumsgarantie kann kein wohl-
     erworbenes Recht des Grundeigentümers auf Beibehaltung einer einmal für ihr Grund-
     stück geschaffenen Nutzungsordnung abgeleitet werden (vgl. BGE 123 I 175 E. 3a). Der
     Grundsatz von Treu und Glauben ist zu beachten, wenn dem Betroffenen behördliche
     Zusicherungen über die Fortdauer der bisherigen Ordnung gemacht wurden oder wenn
     er aus anderen Grünen mit einer längeren Dauer dieser Ordnung rechnen durfte und
     dies für die zuständigen Behörden erkennbar war (vgl. Heer, St.Gallisches Bau- und Pla-
     nungsrecht, 2003, §7 N 188).


                                                                                             25 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




3.3. Im Kanton Appenzell I.Rh. gibt es keine Regelung, dass ein von einer Planänderung be-
     troffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss. Auch wurde dem
     Kläger mit der Auflage der überarbeiteten Zonenplanung und an der Bezirksgemeinde
     das rechtliche Gehör gewährt. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 1995 im Bezirk Rüte
     wohnt. Sollte er auch den Appenzeller Volksfreund als amtliches Publikationsorgan, in
     welchem der Beklagte über die Zonenplanrevision informierte, zum Informationsabend
     einlud sowie die Publikation vornahm, nicht gelesen haben, so konnte er sich doch mit
     den Unterlagen für die Bezirksgemeinde informieren.

          Der alte Zonenplan stammte aus dem Jahr 1993 und die darin enthaltenen Bauzonen
          waren für 15 Jahre, somit bis ins Jahr 2008 angelegt. Während dieser 15 Jahre hat der
          Kläger seine Liegenschaft nicht bebauen wollen und er hätte sich bei Beginn der Zonen-
          planrevision im Jahr 2006 auch nicht auf die Planbeständigkeit des Zonenplans 1993 be-
          rufen können. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Kläger von Sei-
          ten des Beklagten eine Zusicherung gemacht worden wäre, dass sein Grundstück zu-
          künftig nicht aus der Bauzone genommen würde.

          Der Beklagte hatte somit keine Pflicht zur persönlichen Anzeige an den Kläger, dass
          dessen Eigentum durch die geplante Umzonung beschränkt würde.

4.        Zusammenfassend ist der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus
          materieller Enteignung verjährt, weshalb die Klage abzuweisen ist.

IV.

(…)
3.
3.1. Im Verfahren vor Gericht werden nach Art. 47 Abs. 1 VerwGG ausseramtliche Kosten
     entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder ange-
     messen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteilig-
     ten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 Abs. 2 VerwGG).

3.2. In öffentlich-rechtlichen Klageverfahren hat das Gemeinwesen nicht nur einen Anspruch
     auf Kostenersatz, sondern auch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung.
     So ist das Klageverfahren wie der Zivilprozess ein Verfahren mit zwei Parteien, wobei
     dem Gemeinwesen, anders als im Anfechtungsverfahren, in der Regel keine wesentlich
     vorteilhaftere Ausgangslage bzw. einen Wissensvorsprung als der Gegenpartei zukommt
     (vgl. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz,
     2004, S. 177; vgl. Merkli/Aechlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
     tungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 104 N 16; JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kom-
     mentar VRG, 3. Auflage, 2014, §85 N 16; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., §17 N 55; Ca-
     velti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, 2003, Rz.
     1162).

3.3. Vorliegend erscheint eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beklagten
     von Fr. 1’500.00 (inkl. MWST) als angemessen, welche der Kläger zu bezahlen hat.

                                          Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                          Entscheid V 16-2018 vom 2. April 2019

26 - 65
                                                                    Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung)

Ein Arbeitnehmer verletzt seine Schadenminderungspflicht, wenn er während laufendem Ar-
beitsverhältnis mit der schriftlichen Einforderung erheblicher und gefährdeter Lohnausstände
länger als einige Monate zuwartet (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Erwägungen:

I.

1.   A. war seit 1. Mai 2015 bei der B. AG zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 75’600.00
     (Bruttomonatslohn Fr. 6’300.00) bzw. Nettomonatslohn von Fr. 5’551.27 angestellt. Am
     4. April 2018 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei eine Lohnzah-
     lung aus finanziellen Gründen seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich sei.

2.   Am 8. Mai 2018 stellte A. bei der Arbeitslosenversicherung Appenzell I.Rh. den Antrag
     auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen Dezember 2017 bis März
     2018.

3.   Auf Antrag von A. wurde gegen die B. AG im August 2018 der Konkurs eröffnet.

4.   Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den
     Antrag von A. auf Insolvenzentschädigung ab. A. wäre es zumutbar gewesen, seit Ja-
     nuar 2017 immer wieder die Lohnausstände für das Jahr 2017 einzufordern. Er habe
     es versäumt, die offenen Lohnausstände in einer angemessenen Zeit und unmissver-
     ständlich geltend zu machen. Die Begründung, er habe immer wieder Akontozahlun-
     gen erhalten, er sei bei der ehemaligen Arbeitgeberin wegen den offenen Lohnaus-
     ständen vorstellig geworden und ihm sei durch die ehemalige Arbeitgeberin immer wie-
     der versichert worden, dass man an einer «Lösung» arbeite, rechtfertige die Unterlas-
     sung nicht.

5.   Am 27. November 2018 erhob der Rechtsvertreter von A. Einsprache gegen die Verfü-
     gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 29. Oktober 2018, wel-
     che aufzuheben sei und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung auszurichten.

     A. hätte ein Interesse am Erhalt der vollständigen Lohnzahlungen gehabt. Er sei darauf
     wie jeder andere Arbeitnehmer angewiesen gewesen. Aus diesem Grund habe er sich
     während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl mündlich als auch schriftlich via
     E-Mails immer wieder an seine Arbeitgeberin gewandt und die Bezahlung des Lohns
     verlangt. Aus dem Umstand, dass er dabei auf die Zusicherung seiner Arbeitgeberin
     vertraut habe, man arbeite an einer «Lösung» mit den Investoren, könne ihm kein Vor-
     wurf gemacht werden. Von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln könne
     jedenfalls keine Rede sein. A. habe an den Erfolg der B. AG und an die ihm gegenüber
     abgegebenen Versprechungen, man finde eine Lösung mit den Investoren, geglaubt.
     Er sei denn auch davon ausgegangen, dass er den geschuldeten Lohn erhalten werde,
     zumal er ja immer wieder Zahlungen auf sein Konto überwiesen erhalten habe. Unter
     Berücksichtigung dieser Tatsachen sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen,
     A. hätte vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein mangelhaftes Interesse am Erhalt
     der Lohnzahlungen gezeigt.

                                                                                           27 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




6.        Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Ap-
          penzell I.Rh. die Einsprache ab.

          A. habe es unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen. In den Unterlagen
          würden sich im Mail vom 21. März 2018 erstmals eine konkrete Aufforderung, die aus-
          stehenden Löhne zu bezahlen, finden. Seinen Lohn habe er seit März 2016 nicht mehr
          oder nicht vollständig erhalten. Es handle sich zweifellos um eine erhebliche, langan-
          dauernde Nichtbezahlung des Lohns. A. habe sich mit vagen Angaben über angebliche
          potentielle Investoren zufriedengegeben und weiter zugewartet. Das lange Zuwarten
          sei aus objektiver Sicht nicht verständlich. Auch die Teilzahlungen könnten aufgrund
          der sehr langen Zeit, in der er keine Lohnzahlungen erhalten habe, und aufgrund des
          sehr hohen Ausstands nicht rechtfertigen, dass er nichts unternommen habe, um seine
          Lohnforderung unmissverständlich geltend zu machen. A. sei seiner Schadenminde-
          rungspflicht nicht innert nützlicher Frist und nicht in angemessener Weise nachgekom-
          men.

7.        Am 1. Februar 2019 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer)
          beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ge-
          gen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (fol-
          gend: Beschwerdegegnerin) vom 17. Dezember 2018 und stellte das Rechtsbegehren,
          der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf
          Ausrichtung der Insolvenzentschädigung sei zu entsprechen.

(…)

III.

1.        Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe zu jeder Zeit darauf bestan-
          den, dass geschuldeter Lohn chronologisch zurückbezahlt werde und ausbleibender
          Lohn akribisch in den Unterlagen festgehalten werde. Die Arbeitgeberin habe in der
          Auflistung der Lohnschulden gegenüber dem Beschwerdeführer vom 18. März 2018
          detailliert erläutert, wieviel Lohn sie dem Beschwerdeführer noch schulde und in wel-
          cher Form dieser zukünftig bezahlt werde. Dieses Dokument sei nur erstellt worden,
          weil der Beschwerdeführer permanent hohen Druck auf seine Arbeitgeberin ausgeübt
          habe.

          Unrichtig sei die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer
          sich mit vagen Angaben über angebliche potentielle Investoren zufriedengegeben
          habe. Diese Investoren habe es gegeben und seien dem Beschwerdeführer namentlich
          bekannt gewesen. Er habe während dieses Zeitraums in direktem Kontakt mit diesen
          gestanden, um sich nicht vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin vertrösten zu lassen,
          sondern einen effektiven Eindruck zu erlangen, ob es die Bereitschaft der bestehenden
          Investoren, die in der Vergangenheit bereits erhebliche Geldmittel in das Unternehmen
          eingebracht hätten, gebe, an dem Unternehmen weiter dranzubleiben. Es sei stossend,
          dem Beschwerdeführer Naivität vorzuhalten und auf dem Fehlen einer schriftlichen
          Mahnung zu insistieren, wenn er in Wirklichkeit viel weitergegangen sei, um seinen
          Lohnanspruch durchzusetzen und zu realisieren, als «pro forma» eine schriftliche Mah-



28 - 65
                                                                     Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     nung an seinen Arbeitgeber zu verschicken. Es sei daher durchaus realistisch gewe-
     sen, dass das Unternehmen mit einer weiteren Investition am Leben erhalten und Li-
     quidität für Lohnzahlungen zur Verfügung gestellt werde.

     Der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung der Arbeitslosenkasse seine
     Lohnforderung schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und un-
     missverständlich bekannt gegeben, indem er nicht nur praktisch jeden Arbeitstag sei-
     nen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt
     habe, sondern sogar selbst den Austausch mit der Investorenschaft gesucht habe, um
     abschätzen zu können, ob ernsthafte Sanierungsaussichten bestünden.

2.
2.1. Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um
     seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt,
     dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse
     bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen
     (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

2.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder
     Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem
     Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfän-
     dungs-verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungs-
     pflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröff-
     nung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
     Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Recht-
     sprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vor-
     sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann.
     Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweili-
     gen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom
     24. August 2012 E. 2.2).

     Von einem Arbeitnehmer kann schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt
     werden, dass er, wenn der Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, in un-
     missverständlicher und eindeutiger Weise seine Lohnforderung bekannt gibt. Die Scha-
     denminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es reicht
     nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub der Lohnzahlung einver-
     standen ist und auf bessere Zeiten wartet (vgl. ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b). Nach
     konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht
     in der Regel nicht, wenn Lohnausstände nur mündlich gemahnt werden. Eine versi-
     cherte Person muss spätestens nach einigen Monaten merken, dass ihre mündlichen
     Mahnungen nichts nützen. Schriftliche Vorkehren wären in diesem Fall angezeigt. Die
     bloss mündliche Mahnung kann als unmissverständliches Zeichen für die Ernsthaf-
     tigkeit der Bemühungen nicht ausreichen. Die blosse mündliche Geltendmachung nach
     einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten wird als grobe Missachtung des
     objektiv zu Erwartenden gewertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom
     29. August 2011 E. 4.3 und 8C_261/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.2).

     Wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konk-
     ret mit einem Lohnverlust rechnen muss, ist sie zu weitergehenden Schritten als einer

                                                                                            29 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Mahnung gehalten. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnis-
          ses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer
          Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,
          obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Ur-
          teil des Bundesgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). Spätestens nach vier
          Monaten ist es aus arbeitslosen-versicherungsrechtlicher Sicht der versicherten Person
          nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben (vgl. Urteil des Bun-
          desgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt eine versi-
          cherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitge-
          ber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes
          Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2.).

3.
3.1. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember
     2017 folgende Bruttolöhne ausgerichtet: bereits im Jahr 2015 lediglich Fr. 25’200.00
     statt Fr. 44’100.00, die Monatslöhne Oktober, November und Dezember wurden nicht
     bezahlt; im Jahr 2016 lediglich Fr. 42’718.00 statt Fr. 75’600.00 und im Jahr 2017 le-
     diglich Fr. 37’548.00 statt Fr. 75’600.00.

          Die Löhne flossen somit bereits ab Oktober 2015 sehr unregelmässig und teilweise gar
          nicht. Der Beschwerdeführer erhielt nur Akontozahlungen in Höhe von insgesamt
          Fr. 105’466.00 brutto anstelle der für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 ge-
          schuldeten Summe von Fr. 195’300.00. Trotz Teilzahlungen häuften sich die Lohn-
          schulden unbestrittenermassen bereits bis Ende 2016 auf Fr. 51’782.00 an, bezahlt
          wurden lediglich Fr. 67’918.00. Wohl erfolgten im Jahr 2016 folgende Nettozahlungen:
          am 3. Februar Fr. 1’000.00, am 2. März Fr. 2’500.00, am 7. April Fr. 5’551.27, am
          11. Mai Fr. 551.27, am 1. Juni Fr. 1’500.00 und am 21. Juni 2016 Fr. 16’243.72, womit
          erst die Löhne Oktober 2015 bis Februar 2016 beglichen waren. Der Lohn für März
          2016 wurde erst mit letzter Teilzahlung vom 28. September 2016 beglichen. Der Lohn
          für April 2016 wurde bis Ende 2016 nicht vollständig beglichen, es blieb bei einem Aus-
          stand von Fr. 1’200.00. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig, arbeitete aber
          weiter für die Arbeitgeberin. Er hat somit einen längeren Lohnaufschub offensichtlich
          hingenommen. Aufgrund dieser massiven Höhe der Ausstände wäre der Beschwerde-
          führer jedenfalls spätestens bis Ende 2016 zu weitergehenden Schritten verpflichtet
          gewesen, zumal jedenfalls bei einem während sechs Monaten dauernden Ausstand ein
          tatenloses Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten ist (vgl.
          8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.2. Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass der Be-
     schwerdeführer im Jahr 2016 etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kom-
     men. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er habe praktisch jeden Arbeitstag sei-
     nen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt.
     Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er über diese angeblichen mündlichen
     Aufforderungen zur Lohnzahlung hinaus vor Ende November 2017 konkret etwas un-
     ternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Dass seine Lohnansprüche gefähr-
     det waren, zeigt sich auch darin, dass die Arbeitgeberin nach Angaben des Beschwer-
     deführers bereits in der Vergangenheit auf die finanzielle Hilfe von Investoren angewie-
     sen gewesen sei. Ein Zuwarten des Beschwerdeführers in der Hoffnung, diese Investo-
     ren würden erneut helfen, statt weitergehende Schritte einzuleiten, kann aus objektiver

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      Sicht nicht mehr als verständlich gewertet werden, zumal er sich nach seinen Angaben
      mangels Lohnzahlungen gar verschulden musste. Damit ist der Beschwerdeführer der
      ihm obliegenden Schadenminderungspflicht jedenfalls weit über ein Jahr grobfahrlässig
      nicht nachgekommen. Seine Inkaufnahme eines Lohnverlustes bei zunehmender
      Dauer der Lohnausstände kann nicht der Arbeitslosenversicherung überwälzt werden.

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zusammenstel-
     lung der Lohnschulden der Arbeitgeberin vom 16. März 2018, mit dem eingereichten
     Mailverkehr mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin und den potentiellen Investoren
     von Ende 2017 bis zur Kündigung anfangs April 2018, welcher im Übrigen weder eine
     konkrete unmissverständliche Aufforderung zur Begleichung der Lohnforderung noch
     Hinweise einer konkreten Chance auf Zahlung der Lohnforderungen enthält, sowie mit
     dem von der am Wohnort des Beschwerdeführers zuständigen Arbeitslosenkasse be-
     willigten Zwischenverdiensts nach der Kündigung vom 4. April 2018 bei einem anderen
     Unternehmen desselben Geschäftsführers der B. AG, bilden keine hinreichende Be-
     gründung für sein Untätigbleiben bis Ende 2017. Ebenfalls zielt die Argumentation des
     Beschwerdeführers, der hier massgebliche Zeitraum sei lediglich der von zirka Ende
     2017 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ins Leere. Würde dieser gefolgt,
     würde das Verhalten des Beschwerdeführers und demnach dessen Schadenminde-
     rungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeblendet.

3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, ihr Vorgehen,
     indem sie ihn zunächst beraten habe, wie er gegen die Arbeitgeberin vorzugehen
     habe, und erst nach Konkurseröffnung mitgeteilt habe, er habe seine Schadenersatz-
     pflicht verletzt, bleibe für ihn unverständlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Dabei
     verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 51 AVIG die Eröffnung des Konkurs-
     verfahrens grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung einer Insolvenzentschädigung dar-
     stellt. Mit Gesuch um Insolvenzentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht sämtli-
     che Unterlagen, die zur Prüfung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung not-
     wendig waren, eingereicht, hat ihn doch die Beschwerdegegnerin noch vor Eröffnung
     des Konkurses über die B. AG vom 27. August 2018 mit Mail vom 23. Juli 2018 um
     Einreichung des Kündigungsschreibens sowie allfälliger Schreiben an den Arbeitgeber,
     worin er seinen Lohn eingefordert habe, ersucht.

3.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem langen Zuwarten seiner
     Lohneinforderungen seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Verfügung
     vom 29. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht
     zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

(…)

                                     Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                     Entscheid V 3-2019 vom 21. Mai 2019




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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)

Wer an einem spielenden Tier auf der Strasse vorbeifährt und nach einer weiteren Bewe-
gung des Tieres auf das Bahntrassee gelangt, macht sich des Nichtbeherrschens des Fahr-
zeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. Wenn der Fahrzeugführer anschliessend mit
dem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug auf den nächstmöglichen Parkplatz fährt, handelt
er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB und macht sich nicht strafbar.
Wenn beim Unfall kein Sachschaden entstanden ist, kann dem Fahrzeugführer keine Verlet-
zung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Schliesslich muss in
diesem Fall der Fahrzeugführer nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (Art. 91a
Abs. 1 SVG).

Erwägungen:

I.

1.        A. fuhr am Sonntagmorgen, 1. November 2015, mit dem Fahrzeug seiner Mutter von
          Altstätten via Gais nach Appenzell. Auf der Gaiserstrasse wich er nach eigenen Anga-
          ben einem Tier aus. Dabei überfuhr er die Gegenfahrbahn und gelangte auf das
          Bahntrassee. Dabei wurden die beiden Pneus auf der linken Seite des Fahrzeugs auf-
          geschlitzt. In der Folge fuhr der Beschuldigte bis zum Parkplatz der Liegenschaft X.
          und stellte das Fahrzeug dort ab.

2.        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) er-
          hob am 1. Februar 2018 Anklage betreffend (…) grobe Verletzung der Verkehrsregeln
          im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
          von Art. 90 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-
          higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahr-
          zeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im
          Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (…).

3.
3.1. Am 18. September 2018 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Urteil
     B 1-2018:

          «1.
          1.1. (...)

          1.2. A. wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG
               freigesprochen.

          1.3. A. wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93
               Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen.

          1.4. (…)

          2.
          2.1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
               SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen.

32 - 65
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     2.2. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im
          Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.

     3.
     3.1. A. wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufge-
          schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.

     3.2. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe-
          zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, welche bei Nichtbezah-
          lung der Busse vollzogen wird.

     4.   Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von
          Fr. 2’500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 3’530.75, insgesamt
          Fr. 6‘030.75, gehen im Umfang von Fr. 4’523.05 zu Lasten des Staates und im
          Umfang von Fr. 1’507.70 zu Lasten der beschuldigten Person.

     5.   Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit Fr. 6’720.50 (inkl. MWSt) zu
          entschädigen. »

3.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. September 2018
     Berufung an.

3.3. Am 7. November 2018 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete
     Urteil B 1-2018.

     Darin führt es betreffend die SVG-Vorwürfe im Wesentlichen aus, dass der Beschul-
     digte gemäss der Anklageschrift einen Plastikpfahl beschädigt habe, als er mit dem
     Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei, und Schottersteine auf die Fahrbahn
     geschleudert habe. In den Akten würden sich weder Fotos des angeblich defekten
     Plastikpfahls noch der Schottersteine auf der Strasse befinden. Das Gericht habe mit
     Schreiben vom 16. August 2018 das Landesbauamt Appenzell I.Rh. gebeten, einen
     Bericht einzureichen, welcher Auskunft darüber geben soll, ob im Zusammenhang mit
     einem Selbstunfall vom 1. November 2015 eine Meldung eines defekten Plastikpfahls
     eingegangen sei, bzw. ob ein solcher ersetzt und in Rechnung gestellt worden sei.
     Auch die Polizei sei gebeten worden Auskunft zu geben, ob im Zusammenhang mit ei-
     nem Selbstunfall vom 1. November 2015 ein defekter Plastikpfahl vorgefunden worden
     sei und ob dieser defekte Plastikpfahl bzw. dessen defekte Teile aufbewahrt worden
     seien. Zudem solle die gesamte Fotodokumentation des Unfalls beigelegt werden. Laut
     dem Bericht des Landesbauamts Appenzell I.Rh. vom 20. August 2018 sei im Zusam-
     menhang mit dem Selbstunfall vom 1. November 2015 keine schriftliche Unfallmeldung
     vorhanden, noch sei Rechnung für die Reparatur eines Plastikpfahls gestellt worden.
     Auch auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. seien weder ein
     defekter Plastikpfahl noch Schottersteine auf der Fahrbahn zu sehen. Der Beschuldigte
     habe anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 an-
     gegeben, er habe nach dem Selbstunfall angehalten und zur Unfallstelle geschaut, je-
     doch keinen Schaden feststellen können. Aufgrund der nicht vorhandenen Fotos und
     der fehlenden Rechnung für eine Reparatur eines Plastikpfahls würden unüberwindli-
     che Zweifel bestehen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Demnach liege kein
     rechtsgenüglicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte einen Sachschaden verursacht

                                                                                          33 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          habe. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo des pflichtwidrigen Verhal-
          tens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen.

          Da der Beschuldigte sein Fahrzeug trotz der kaputten Pneus ca. 400m zum nächsten
          Parkplatz gefahren habe, habe er ein Fahrzeug, welches den Vorschriften nicht ent-
          spreche, gelenkt. Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung an der Hauptver-
          handlung am 18. September 2018 ausgesagt, er habe das Auto nicht mitten auf der
          Strasse stehen lassen wollen, weshalb er im Schritttempo zur nächstliegenden Park-
          möglichkeit gefahren sei. Der Beschuldigte habe somit eine Interessenabwägung vor-
          genommen, welches Verhalten eine kleinere Gefährdung der Verkehrssicherheit und
          im weiteren Sinne des Lebens darstelle. In der Nacht, auf einer wenig befahrenen
          Strasse, im Schritttempo mit einem defekten Fahrzeug ca. 400m weiter zu fahren, ge-
          fährde die Verkehrssicherheit und das Leben weniger, als ein defektes Fahrzeug mit-
          ten auf der Strasse stehen zu lassen. Demnach habe der Beschuldigte durch das Ver-
          schieben des defekten Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse gewahrt. Seine Handlung
          qualifiziere damit als Rechtfertigungsgrund, womit es an der Rechtswidrigkeit fehle und
          der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von
          Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen sei.

          Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung während der Hauptverhandlung vom
          18. September 2018 angegeben, er habe auf der Geraden gesehen, dass sich ein Tier
          auf seiner Fahrbahn befunden habe, woraufhin er seine Fahrt verlangsamt habe, um
          an dem Tier vorbei zu fahren. Das Tier sei auf einmal nach links in Richtung seines Au-
          tos gesprungen. Aus Reflex habe er das Auto nach links gelenkt, um dem Tier auszu-
          weichen und sei über den Randstein gefahren. Befinde sich ein Tier auf der Fahrbahn,
          müsse man damit rechnen, dass dieses auf einmal in eine Richtung springe. Da der
          Beschuldigte das Tier schon von weitem gesehen habe, hätte er langsam und auf-
          merksam fahren müssen, damit er auf unvorhersehbare Bewegungen des Tiers ange-
          messen hätte reagieren können d.h. ohne einen Selbstunfall zu verursachen. Der Be-
          schuldigte habe nicht situationsadäquat reagieren können, weshalb er sein Fahrzeug
          nicht beherrscht habe, dabei sei zumindest Fahrlässigkeit gegeben. Da die Strasse am
          frühen Morgen wenig befahren gewesen sei, sei durch die Verletzung der Verkehrsre-
          gel keine abstrakte ernstliche Gefahr geschaffen worden. Entsprechend sei der Be-
          schuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
          SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen.

          Der Beschuldigte habe gemäss Polizeiprotokoll vom 1. November 2015 angegeben,
          vor dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben. Nach dem Unfall am 1. November 2015
          sei er nach Hause gegangen und habe dort um ca. 6.30 Uhr einen mittelgrossen
          Schluck Appenzeller getrunken. Am gleichen Morgen um 07.58 Uhr habe ein Atemluft-
          test ein Ergebnis von 0.45 Promille ergeben. Anschliessend sei dem Beschuldigten
          Blut abgenommen worden, welches durch das IRM ausgewertet worden sei. Aufgrund
          des geltend gemachten Nachtrunks sei die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkon-
          zentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse einer Blutprobe verunmöglicht
          gewesen. Der Selbstunfall habe an einem frühen Sonntagmorgen auf einer geraden
          Strecke mit guten Strassenverhältnissen stattgefunden. Aufgrund der objektiven Be-
          trachtung obiger Umstände hätte die Polizei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine



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       Blutprobe angeordnet. Der Beschuldigte sei demnach der Vereitelung von Massnah-
       men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig
       zu sprechen.

4.     Mit Schreiben vom 26. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklä-
       rung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein.

5.     Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2018 Anschlussberufung.

       (…)

III.

1.
1.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungs-
     vorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahr-
     zeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann
     (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er die Um-
     stände aufnehmen und verarbeiten kann, sodass er rechtzeitig und situationsadäquat
     reagieren kann. Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit der ganzen Strassenbreite zu
     widmen. Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten
     Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit,
     der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Roth, in: BSK SVG, 2014, Art. 31
     N 44 ff.).

1.2. Der Berufungskläger führt im Wesentlichen aus, dass er von Anfang an bei der Polizei
     ausgesagt habe, dass er in der fraglichen Nacht an der Unfallstelle vorbeigefahren sei
     und dort, um einem Tier auszuweichen, auf die Gegenfahrbahn, bzw. auf das Schotter-
     bett der Appenzeller Bahn geraten sei und danach wieder auf die Strasse zurückgefah-
     ren sei. Dabei habe er keine fremden Personen verletzt oder nur gefährdet. Es sei
     auch keine andere Person dagewesen. Die Staatsanwaltschaft unterstelle in diesem
     Zusammenhang den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Dieser Vorwurf
     sei jedoch gerade nicht begründet. Wer reflexartig und erfolgreich einem unvermittelt
     auf die Strasse tretenden Tier ausweiche, dadurch aber keine anderen Personen ge-
     fährde und nur das eigene Auto beschädige, begehe offensichtlich keine Straftat.
     Selbst wenn vorliegend objektiv der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
     erfüllt wäre, sei er durch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interes-
     sen (konkret des Tierwohls des unverletzt gebliebenen Wildtieres) bestens legitimiert
     gewesen. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs könne sodann nur dann bestraft wer-
     den, wenn es subjektiv schuldhaft geschehen sei, wenn es also auf einen sorgfaltswid-
     rigen Fahrfehler oder eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion des Lenkers oder Vorsatz zu-
     rückgehe. Auch wenn vom Lenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Re-
     aktion verlangt werde, sei auch zu berücksichtigen, dass auch er nur ein Mensch und
     damit nicht unfehlbar sei. Im Verkehr könne er überraschend in eine kritische Situation
     kommen, wo auch Fehlentscheide und Falschreaktionen möglich und verständlich
     seien, ohne dass ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorliege.

1.3. Die Berufungsbeklagte führt im Wesentlichen aus, dass sich der Berufungskläger nicht
     genügend auf die Strasse konzentriert habe. So habe er auf der längeren geraden

                                                                                           35 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Strasse gesehen, dass sich ein Tier auf der Strasse befunden habe, welches sich im
          Kreis gedreht habe und auf der Strasse geblieben sein solle. Gleichwohl sei er gemäss
          eigener Aussage mit noch 50 bis 60km/h in den Randstein gefahren. Dies nur kurz vor
          der «Tempo 60»-Tafel. Der Berufungskläger sei also auf Höhe des Tiers mit noch im-
          mer 50 bis 60km/h unterwegs gewesen. Mit einem solchen Tempo könne aber genau
          nicht auf unerwartete Ereignisse reagiert werden. Dass ein Tier bei einem Nähern
          plötzlich die Richtung ändere respektive davonrenne, sei allgemein bekannt und nichts
          Überraschendes. Im Gegenteil, damit müsse genau gerechnet werden. Vorliegend sei
          es absolut angemessen, geboten und auch möglich gewesen, das Fahrzeug stark ab-
          zubremsen, allenfalls auf Schritttempo, notfalls gar anzuhalten. Indem der Berufungs-
          kläger sein Tempo überhaupt nicht dem Hindernis auf der Strasse angepasst habe,
          habe er es an der rudimentärsten Aufmerksamkeit auf die Strasse und das Hindernis
          vermissen lassen.

1.4. Der Berufungskläger hat in der polizeilichen Befragung (wobei er das Protokoll nicht
     unterzeichnet hat) als auch in den Befragungen vor Bezirks- und Kantonsgericht einge-
     räumt, am Sonntagmorgen des 1. November 2015 von Meistersrüte nach Appenzell
     fahrend über die linke Fahrbahn auf das Schotterbett der Appenzeller Bahnen gefahren
     zu sein. Als Grund gab er an, dass er auf der rechten Strassenseite, also seiner Fahr-
     bahn, ein Tier gesehen habe, dass sich im Kreis gedreht, respektive gespielt habe. Er
     habe das Tempo gedrosselt und sei auf die linke Fahrbahn, also die Gegenfahrbahn,
     gefahren, weil diese frei gewesen sei. Rund zwei, drei Meter bevor er das Tier erreicht
     habe, sei es auf seine Seite gerannt. Er sei dann weiter nach links ausgewichen und
     dabei auf den Stellriemen gefahren.

          Aus dem Polizeirapport lässt sich nicht entnehmen, mit welcher Geschwindigkeit der
          Berufungskläger im Zeitpunkt des Vorfalls unterwegs war. Es wurden diesbezüglich
          auch keinerlei Abklärungen getätigt, womit die Geschwindigkeit heute auch nicht mehr
          eruiert werden kann. Jedoch hat der Berufungskläger eingeräumt, das Tier bereits zu-
          vor festgestellt und deshalb die Fahrt verlangsamt zu haben. Er war sich demnach dem
          Hindernis bewusst. Der Berufungskläger führte aus, er habe ein Tier gesehen, das sich
          im Kreis gedreht habe, respektive vermutlich gespielt habe. Wenn man als Fahrzeug-
          lenker ein sich bewegendes Tier auf der Strasse erblickt, muss die Geschwindigkeit
          und das Fahrverhalten entsprechend angepasst werden, dass adäquat reagiert werden
          kann. Bei einem Tier ist immer mit einer raschen Bewegungsänderung zu rechnen.
          Dies alleine ist nicht überraschend. Dadurch, dass der Berufungskläger das Tier früh-
          zeitig erkannt und sich entschieden hat, links vorbeizufahren, hatte er genügend Zeit,
          die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, um auch bei einer Fluchtreaktion des
          Tiers reagieren zu können. Dies hat er jedoch nicht getan. Als sich das Tier nach sei-
          nen Angaben weiter nach links bewegte, hätte er plötzlich ausweichen müssen und sei
          auf den Stellriemen geraten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Tier aber schon einige
          Zeit beobachtet. Es kann daher nicht mehr von einem überraschenden Ereignis ge-
          sprochen werden. Der Berufungskläger hat durch das ruckartige Ausweichen die Fahr-
          bahn verlassen und den Stellriemen sowie das Schotterbett der Appenzeller Bahnen
          befahren. Er hat das Fahrzeug nicht mehr so beherrscht, dass er seinen Vorsichts-
          pflichten nachkommen konnte.

1.5. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Verge-
     hen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Abs. 2) und fahrlässig, wer

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     die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder da-
     rauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
     Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
     Verhältnissen verpflichtet ist.

     Der Berufungskläger hätte - wie oben ausgeführt - das Fahrzeug so abbremsen und
     seine Fahrstrecke so wählen müssen, dass er von der unberechenbaren Reaktion des
     Tiers nicht derart überrascht wird, dass er das Fahrzeug von der Fahrbahn lenken
     musste. Dem Berufungskläger kann hingegen nicht unterstellt werden, wissentlich und
     willentlich in den Stellriemen gefahren zu sein. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Un-
     vorsichtigkeit die Situation falsch eingeschätzt und dadurch den Unfall verursacht. Er
     hat demnach fahrlässig gehandelt, was nach Art. 100 Abs. 1 SVG strafbar ist.

2.
2.1. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtge-
     mässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93
     Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeit-
     weilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften
     nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Die Räder müssen geeignete Luftreifen
     oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben (Art. 214 Abs. 1 VTS). Wer eine mit
     Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person
     aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt recht-
     mässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). So befindet
     sich im Notstand, wer ein Auto auf einem Rollgestell abschleppt und aufgrund eines
     Defekts am Rollgestell nicht mehr weiterfahren kann. Unter Abwägung der gegensätzli-
     chen Interessen kann der Betroffene die am Wenigsten riskante Lösung, nämlich das
     Auto auf einem Parkplatz abseits der vom Verkehr befahrenen Strasse zu parken,
     wählen (BGE 106 IV 65 E. 4).

2.2. Der Berufungskläger räumt ein, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gefahren zu ha-
     ben. Er habe aber das Fahrzeug sehr langsam gefahren. Es sei bestimmt sicherer, das
     Fahrzeug wegzustellen, als dort auf der Strasse mit dem Warnblinker stehen zu las-
     sen.

2.3. Die Berufungsbeklagte führt im Wesentlichen aus, dass es nicht einleuchtend sei, in-
     wiefern es dem Berufungskläger nicht hätte zugemutet werden können, das Fahrzeug
     stehen zu lassen, das Licht angestellt zu lassen und den Pannenblinker zu betätigen
     sowie ein Pannendreieck aufzustellen. Umso weniger, als es sich beim interessieren-
     den Strassenstück um eine Gerade handle, auf welcher ein Hindernis von weitem er-
     sichtlich sei. Mit dem Umstand, dass ein in Fahrt befindliches derart beschädigtes
     Fahrzeug eine noch grössere Gefahr für den weiteren Fahrverkehr darstelle, habe sich
     das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt. Kein Fahrzeuglenker müsse davon aus-
     gehen, dass sich ein solches Fahrzeug auf der Strasse befinde und könne sich dem-
     entsprechend auch nicht auf etwaige unvorhersehbare Bewegungen eines solchen
     Fahrzeugs einstellen.

2.4. Beim Fahrzeug des Berufungsklägers wurden beide Pneus der linken Seite aufge-
     schlitzt, als er auf den Stellriemen gefahren ist. Ein solches Fahrzeug entspricht nicht


                                                                                             37 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Die Alternative wäre gewesen, das Fahr-
          zeug auf der Strasse stehen zu lassen und einen Pannendienst aufzubieten. Der Beru-
          fungskläger hat das Fahrzeug langsam zum nächsten Parkplatz in rund 400m Entfer-
          nung gelenkt. In Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens an einem Sonntag-
          morgen zwischen 05.00 und 05.20 Uhr und der Ansteuerung des nächstmöglichen Ab-
          stellplatzes erscheint dem Gericht die geschaffene Gefahr gering. Auf der anderen Seite
          ist das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Strasse im Bereich Tempo 80 / 60, bei nächtli-
          chen Verhältnissen für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich. Das von der Berufungsbe-
          klagten geforderte Einschalten des Lichts und Pannenblinkers benötigt eine ausrei-
          chende Batterieversorgung und ist demnach auch mit einer gewissen Unsicherheit ver-
          bunden. Eine Kollision mit diesem stehenden Fahrzeug hätte schwerwiegende Perso-
          nen- und Sachschäden verursachen können. Der Berufungskläger hat sich im rechtferti-
          genden Notstand befunden und demnach rechtmässig gehandelt.

3.
3.1. Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz
     auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder
     Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist
     nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benach-
     richtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unver-
     züglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

3.2. Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass ausser am selber benutzten Fahr-
     zeug kein Sachschaden entstanden sei. Die Anklage habe ihm vorgeworfen, er habe ei-
     nen Plastikpfahl umgefahren und Schottersteine auf die Fahrbahn geschleudert. Es sei
     aber weder ein umgefahrener (und entsprechend zerstörter) Plastikpfahl sichergestellt
     oder nur fotografiert worden, noch seien angebliche Beschädigungen irgendwie be-
     schrieben worden. Auf der Fotodokumentation habe es keinen beschädigten Strassen-
     pfahl und auch keine Schottersteine auf der Strasse.

3.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass aufgrund aller Umstände klar erwiesen sei, dass
     ein Drittschaden entstanden sei. In der Eingangsmeldung an die Polizei hätten die Ap-
     penzeller Bahnen gemeldet, dass neben Schottersteinen auch ein Plastikpfahl auf der
     Strasse liege. Diese Situation hätte die Polizei nach ihrem Ausrücken auch vorgefunden.
     Beides sei durch die Polizei entsprechend rapportiert worden. Dass die Polizei kein Foto
     von der Auffinde-Situation erstellt habe, sei als Fehler anzusehen, ändere aber nichts an
     den Tatsachen. Dass ein Pfosten beschädigt worden sei, würden auch alle weiteren Un-
     terlagen und Indizien belegen. Auf den erstellten Fotos mit der Fahrspur im Schotter des
     Bahntrasses sei denn auch ein Plastikpfahl ersichtlich, welcher genau im Fahrweg des
     Fahrzeuges des Berufungsklägers liege. Wo der Berufungskläger über den Randstein
     und im Schotter gefahren sei, sei deutlich sichtbar. Der entsprechende Pfahl könne
     schon aufgrund physikalischer Gesetze nicht so stehen geblieben sein, wenn ein Fahr-
     zeug seinen Weg kreuze. Die Fotos selber seien nicht direkt bei der Ankunft am Ort des
     Geschehens gemacht worden, sondern später. Dies sei aufgrund des Schattenwurfs klar
     ersichtlich. Der entsprechende Pfahl sei bereits wieder gerichtet gewesen.

3.4. Das Fotoblatt der Polizei vom 3. Januar 2016 enthält Fotos vom 1. November 2015, wel-
     che um 08.16 Uhr, mithin rund drei Stunden nach dem Vorfall aufgenommen wurden.
     Auf keinem Foto sind ein beschädigter Plastikpfahl oder Schottersteine auf der Strasse

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     erkennbar. Die Polizei hat lediglich die mutmassliche Fahrspur des Berufungsklägers mit
     Markierungen kenntlich gemacht. Weitergehende Abklärungen wurden nicht getätigt. So
     wurde zum Beispiel der Lokführer, der die Situation gemeldet hat, nicht befragt. Auch
     wurden am Fahrzeug des Berufungsklägers keine Spuren gesichert, welche eine Kolli-
     sion mit dem Plastikpfahl beweisen würden. Daran ändern auch die Abklärungen des
     Bezirksgerichts beim Landesbauamt nichts. Es ist nicht ersichtlich, warum die Polizei die
     angetroffene Situation nicht dokumentiert hat. Dass die von der Polizei markierte Fahr-
     spur tatsächlich von der Fahrt des Berufungsklägers stammt, ist nicht erstellt. Es ist
     glaubwürdig, wenn der Berufungskläger ausführt, dass der Plastikpfahl bei einer Kollision
     mit dem Fahrzeug wahrscheinlich vollständig zersplittert wäre. Somit beruht der Vorwurf,
     der Berufungskläger habe einen Sachschaden verursacht einzig auf den Aussagen der
     Polizisten, welche aber die angetroffene Situation, wenn sie denn so gewesen wäre,
     ohne Probleme hätten dokumentieren können. Somit kann dem Berufungskläger nicht
     nachgewiesen werden, dass er einen Sachschaden verursacht hat. Demzufolge hatte er
     auch keine Meldepflicht gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG.

4.
4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motor-
     fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen
     vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An-
     ordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wi-
     dersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat (Art. 91a
     Abs. 1 SVG).

4.2. Der Berufungskläger bringt vor, er habe überhaupt nicht mit der Durchführung einer Blut-
     probe gerechnet und er habe auch überhaupt keine Absicht gehabt, das Ergebnis der
     Blutprobe zu verfälschen. Er habe weder einen Sachschaden an Dritteigentum bemerkt,
     der eine polizeiliche Meldepflicht begründet hätte, noch hat ein solcher Schaden bestan-
     den, noch gab es Umstände, die eine Alkoholprobe zwingend erwarten liessen.

4.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass sich der Berufungskläger klar schuldig gemacht
     habe. Sowohl ein Nachtrunk als auch Fahrerflucht würden den Tatbestand der Vereite-
     lung erfüllen. Der Nachtrunk sei eine Handlung, mit welcher eine Alkoholkontrolle verhin-
     dert werde. Die Anordnung einer Kontrolle sei aufgrund der Gesamtumstände klar zu er-
     warten gewesen und sei ja auch durchgeführt worden. Betreffend die Fahrerflucht sei
     ausgeführt worden, dass eine Pflicht zur sofortigen Meldung bestehen würde. Diese Mel-
     dung diene der Abklärung des Unfalls. Es sei auch kein Problem mehr, die Polizei zu in-
     formieren, welche heutzutage gar systematische Alkoholkontrollen durchführe.

4.4. Wie oben ausgeführt, hat der Berufungskläger keinen nachweisbaren Sachschaden ver-
     ursacht und hat demzufolge auch keine Verhaltenspflicht bei einem Unfall (Fahrerflucht)
     verletzt. Letzten Endes hat der Berufungskläger lediglich die Beherrschung über sein
     Fahrzeug verloren und dabei einzig und allein einen Sachschaden am gelenkten Fahr-
     zeug verursacht. Aufgrund dieser Umstände musste der Berufungskläger auch nicht mit
     der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen. Der geltend gemachte Nachtrunk kann
     dem Berufungskläger somit nicht vorgehalten werden. Der Einwand der Berufungsbe-
     klagten, die Polizei führe heutzutage systematische Alkoholkontrollen durch, vermag
     nicht zu begründen, dass der Berufungskläger mit einer solchen Kontrolle hätte rechnen


                                                                                             39 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          müssen. Andernfalls müsste jeder Verkehrsteilnehmer mit einer solchen Kontrolle rech-
          nen und dürfte - zuhause angekommen - keinen Alkohol konsumieren. Diese Auffassung
          ist daher nicht überzeugend. Der Berufungskläger hat die Anordnung einer Alkoholprobe
          oder deren Zweck nicht vereitelt.

5.        Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Berufungskläger des Nichtbeherrschens
          des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und ist gemäss Art. 90
          Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse.
          Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse
          Fr. 10’000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht
          bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
          Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheits-
          strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die sei-
          nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Gericht hält in Berück-
          sichtigung des tiefen Einkommens des Berufungsklägers von jährlich rund Fr. 35’000.00
          und dessen Verschulden, welches als leicht einzustufen ist, eine Busse von Fr. 400.00
          als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss ausgehend von einem Äqui-
          valent von Fr. 100.00 pro Tag auf 4 Tage festzusetzen.

6.
6.1. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass die Berufungsbeklagte die Strafunter-
     suchung nicht sorgfältig und unvoreingenommen durchgeführt habe. Sie habe überhaupt
     gar keine Untersuchungshandlung selber vorgenommen. Sie habe lediglich die Akten
     der Polizei gesammelt und dem Gericht damit eine Anklage vorgelegt. Er sei indessen
     von der Berufungsbeklagten gar nie selber befragt worden. Das Gutachten beim IRM sei
     durch die Polizei eingeholt worden, obschon die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei.
     Zudem sei dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt wor-
     den. Es gebe vorliegend auch keine Anklage zum subjektiven Tatbestand.

6.2. Aus der Anklage geht grundsätzlich hervor, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird,
     auch wenn der subjektive Tatbestand nicht ausgeführt worden ist. Jedoch hätte die
     Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen (…). Mit
     dem Urteil des Bezirksgerichts und dem vorliegenden Urteil erfolgten in fast allen Punk-
     ten Freisprüche. Dem Berufungskläger verbleibt einzig ein Schuldspruch wegen Nichtbe-
     herrschen des Fahrzeugs als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1
     SVG. Mithin liegt nun lediglich noch eine Übertretung vor. Diese Verurteilung stützt sich
     auf die Aussage des Berufungsklägers vor beiden Gerichtsinstanzen, dass er beim Ver-
     such, einem Tier auf der Strasse auszuweichen, auf den Stellriemen der Appenzeller
     Bahnen gefahren sei. Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungskläger somit einge-
     räumt. Eine Rückweisung an die Berufungsbeklagte zur Durchführung einer erneuten
     Einvernahme des Berufungsklägers ist weder aus prozessökonomischen Überlegun-
     gen sinnvoll, noch ist ein Nutzen für den Berufungskläger zu erkennen, zumal das Ver-
     fahren ohnehin schon lange andauert. Somit entfällt eine Prüfung der übrigen vom Be-
     rufungskläger gerügten Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft.

           (…)

                                           Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabtei-
                                           lung, Entscheid K 3-2018 vom 2. April 2019

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2.4. Baugesetz-Beschwerde (Sichtschutz mit Photovoltaik-Elementen)

Bei einer Photovoltaikanlage als Sichtschutz an einer Umfahrungsstrasse besteht ein über-
wiegendes Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem ästhetischen Anlie-
gen (Art. 18a Abs. 4 RPG).

Erwägungen:

1.   Die Baukommission Inneres Land AI erteilte mit Verfügung vom 13. Juni 2017 A. und
     B. die Baubewilligung für die Erstellung einer Böschungssicherung (Bollensteinmauer)
     inklusive einem sich darauf befindlichen Sichtschutz aus Holz auf den Parzellen X. und
     Y., beide Wohnzone W2.

2.   A. und B. reichten am 22. März 2018 eine Projektänderung ein, gemäss welcher der
     Sichtschutz aus Holz durch einen solchen aus schwarzen PV-Modulen - wie an der
     Fassade des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. X. angebracht - ersetzt werden
     soll.

3.   Die Baukommission Inneres Land AI verweigerte mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die
     Bewilligung für den Ersatz des bewilligten Sichtschutzes aus Holz durch einen solchen
     aus PV-Modulen auf den Parzellen Nr. X. und Y.. Als Begründung führte sie an, dass
     die Sicht- und Lärmschutzwände bei den übrigen Grundstücken gegenüber der Umfah-
     rungsstrasse in Appenzell aus Holz bestünden. Eine Ausführung mit PV-Modulen
     würde zu einem unerwünschten Kontrast führen, eine solche Ausführung stünde im
     krassen Gegensatz zu den herkömmlichen aus Holz bestehenden Sichtschutzwänden
     im betreffenden Quartier- und Strassenbild. Die Projektänderung würde als verunstal-
     tend in Erscheinung treten. Ein durchschnittlicher Betrachter müsse in einem aus
     PV-Modulen bestehenden Sichtschutz ein atypisches Element und eine Verunstaltung
     des Strassen- und Ortsbilds erblicken, die mit Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 65 Abs.
     1 BauG nicht vereinbar sei.

4.   Gegen den Entscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob A. am 13. Juni 2018
     Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.. Die Holzwand von 1.4m Höhe
     würde durch einen Sichtschutz mit PV-Modulen - gleiche wie an der Fassade an sei-
     nem Haus - von 1.1m Höhe ersetzt. Die Anlage würde immerhin 15kWh Strom, also
     Strom für drei Haushalte, erzeugen. Das vom Volk angenommene Gesetz zur Energie-
     strategie 2050 sei von den Behörden umzusetzen.

5.   Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 18. September 2018 den Rekurs von
     A. ab.

     Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, es dürften hohe Anforderun-
     gen an die Materialwahl von Sichtschutzwänden gestellt werden, da das neue Bauge-
     setz die Materialisierung als Beurteilungselement ausdrücklich nenne und das Gestal-
     tungsgebot gelte. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Land-
     schaftsbild.

     Die Baukommission habe in ihrem Entscheid dargetan, weshalb mit dem Ersatz der


                                                                                            41 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          bewilligten Holzsichtschutzwand durch eine Sichtschutzwand aus PV-Modulen die er-
          forderliche Gesamtwirkung nicht erreicht werde.

          Dass die Baukommission bei der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an er-
          neuerbaren Energien weniger hoch gewichtet habe als das öffentliche Interesse an der
          Einordnung der Anlage in das Orts- und Strassenbild, sei deshalb richtig.

6.        Am 5. November 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer)
          Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission (folgend: Vo-
          rinstanz) ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission
          vom 18. September 2018 sowie der Entscheid der Baukommission Inneres Land Al
          vom 8. Juni 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und die Projektänderung vom
          22. März 2018 sei zu bewilligen.

(…)
III.

1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die verfügende Behörde als
     auch die Vorinstanz hätten bei der Interessenabwägung Art. 18a RPG völlig ausser
     Acht gelassen, welcher zum Ziel habe, Solaranlagen auf der Ebene des Raumpla-
     nungsrechts zu fördern. Das Bundesrecht gebe in Art. 18a RPG im Sinne des Förder-
     zwecks auch Grundsätze vor, die schweizweit bei der Bewilligung von Solaranlagen
     von den Kantonen und Gemeinden zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Wortlauts
     sowie dem Förderzweck von Art. 18a Abs. 4 RPG sei klar davon auszugehen, dass
     diese Interessenpriorisierung für sämtliche Solaranlagen und somit auch für die vorlie-
     gend beantragte Sichtschutzwand mit Solarpanels zu gelten habe. Sowohl die Be-
     schwerdegegnerin als auch die Vorinstanz hätten in ihrer Interessenabwägung Art. 18a
     Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt und somit Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichti-
     gung des gesetzgeberischen Willens nach Art. 18a Abs. 4 RPG sei im Rahmen einer
     Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Nutzung von Solarenergie klar
     höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einordnung der Baute in das
     bestehende Orts- und Strassenbild. Die ästhetischen Überlegungen der Vorinstanzen
     hätten vor diesem Hintergrund klar weniger Gewicht, weshalb die beantragte Pro-
     jektänderung mit Photovoltaik-Elementen zu bewilligen sei.

          Aufgrund baulicher Massnahmen sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr
          auf eine Lärm- und Sichtschutzwand in den Massen wie ursprünglich beantragt ange-
          wiesen. Was er benötige, sei eine SUVA-konforme Absturzsicherung in der Höhe von
          1.10m. Die beantragten Photovoltaik-Module würden eine Höhe von 1.00m ausweisen
          und 0.10m über dem Boden zu stehen kommen. Sie würden somit den Sichtschutz im
          Bereich der unteren Terrasse, die Absturzsicherung sowie die Nutzung von Solarener-
          gie in einem ermöglichen. Überdies würden sie eine Einheit mit dem Wohnhaus bilden
          und stünden im Gegensatz zu Holzwänden nicht im Kontrast dazu. Sie stellten somit
          eine optimale Lösung dar.

1.2. Die Vorinstanz erwidert im Wesentlichen, bei der Einordnung ins Orts- und Strassen-
     bild dürfe nicht eine isolierte Betrachtung des Hauses des Rekurrenten und der Sicht-
     schutzmauer davor erfolgen. Vielmehr sei das Orts- und Strassenbild am Standort des

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                                                                     Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     Bauvorhabens zu beurteilen. Das Strassenbild des Strassenstücks, auf welchem die
     Sichtschutzwand erstellt werden solle, zeichne sich durch einheitliche, in Holz gehal-
     tene Schutzwände aus. Dieses homogene Strassenbild würde mit einer Sichtschutz-
     wand aus schwarzen Photovoltaik-Modulen einzig beim fraglichen Haus ästhetisch
     durchbrochen und insgesamt deutlich beeinträchtigt.

     Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäss, die Baukommission und die Standes-
     kommission hätten es unterlassen, sich mit Art. 18a Abs. 4 RPG auseinanderzusetzen
     und damit Bundesrecht verletzt. Die Kritik sei unbegründet. Die Baukommission und
     die Standeskommission hätten das Interesse an der Förderung von Solarenergie be-
     rücksichtigt.

1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur die strittige Ausgestaltung
     des Sichtschutzes auf der Parzelle Nr. X. des Beschwerdeführers auf ihre Bewilli-
     gungsfähigkeit zu prüfen.

2.
2.1. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste So-
     laranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind le-
     diglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Das kantonale
     Recht kann: a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festle-
     gen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
     b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen
     (Art. 18a Abs. 2 RPG). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler
     oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche
     Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen
     die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten
     den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG).

2.2. Die vorliegend zu beurteilende Photovoltaikanlage fällt als freistehende Solaranlage
     nicht unter Art. 18a Abs. 1 RPG, wonach für Solaranlagen auf Dächern lediglich eine
     Meldung erforderlich ist. Sie ist somit nach den Massstäben der ordentlichen Baubewil-
     ligung zu beurteilen. Eine solche wird unter anderem erteilt, wenn die Voraussetzungen
     des kantonalen Rechts, unter anderem auch die ästhetischen Anforderungen nach
     Art. 65 BauG, eingehalten sind (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG).

     Bei der Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage zugelassen werden kann,
     sind die in Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen
     zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern.
     Mithin ist bei der Installation einer Solaranlage nur mit Zurückhaltung davon auszuge-
     hen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheb-
     lich beeinträchtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015
     E. 3.3; BGE 1C_311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3). Für die Interessenabwägung
     ist Art. 18a Abs. 4 RPG zu beachten. Danach gehen die Interessen an der Nutzung der
     Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grund-
     sätzlich vor. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Solaranlage zu entscheiden (vgl. Het-
     tich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, in: AJP
     10/2015, S. 1432; Jäger, Solaranlagen, Eine Einordnung des neuen Artikels 18a RPG,
     in: Raum und Umwelt, November 6/2014, S. 17).

                                                                                            43 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Nach Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG könnte das kantonale Recht für andere Anlagen - also
          für Solaranlagen, welche nicht auf Dächern vorgesehen sind - gar bestimmte, ästhe-
          tisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen ebenfalls lediglich
          eine Meldung nach Art. 18a Abs. 1 RPG, jedoch keine Baubewilligung, erforderlich
          wäre (vgl. Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG). Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber
          signalisiert, dass das Interesse an Solarenergienutzung mittels freistehender Solaran-
          lagen in ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonen den ästhetischen Anliegen jeden-
          falls auch dann vorgeht, wenn eine solche Anlage einer Baubewilligung bedarf
          (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG).

          Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewilligungsbehörde den Art. 18a RPG zugrundelie-
          genden Förderungszweck entsprechend berücksichtigt hat.

3.
3.1. Nach Art. 65 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild
     und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt ausserhalb der
     Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen (Art. 65 Abs. 1
     BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere von Bedeutung:
     e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten; f) die Gestaltung, Materialisierung
     und Farbgebung der Fassaden und des Dachs (Art. 65 Abs. 2 BauG).

3.2. Die Nichterteilung der Baubewilligung wurde dahingehend begründet, als dass die
     Sichtschutzwand mit PV-Modulen das homogene Strassenbild des entsprechenden
     Abschnitts der Umfahrungsstrasse deutlich beeinträchtigen und somit die gute Ge-
     samtwirkung nach Art. 65 BauG nicht erreichen würde.

          Inwiefern dem Standort der umstrittenen Solaranlage Ausnahmecharakter - das heisst
          dass der Ästhetik höheres Gewicht beigemessen werden kann als der von Bundes-
          recht wegen zu fördernden Solarenergienutzung - zukommt, ist nicht erkennbar. Weder
          wird die Photovoltaikanlage in einer Schutzzone oder ausserhalb der Bauzone, an
          empfindlichen Siedlungsrändern, Ortseingängen oder Ortskernen errichtet, noch tan-
          giert sie zu schützende Kultur- oder Naturdenkmäler. Die verfügende Behörde macht
          zu recht nicht geltend, dass das Strassenbild an der Umfahrungsstrasse von Appen-
          zell, besonders schützenswert ist. So werden die sich am entscheidenden Strassenab-
          schnitt befindenden Lärmschutzwände, auf welche die verfügende Behörde und die
          Vorinstanz betreffend Homogenität Bezug nehmen, im baukulturellen Leitbild Appen-
          zell Innerrhoden 2018 dahingehend gewürdigt, als dass sie das Ortsbild nicht verbes-
          sern. Die Sichtschutzwände somit als Massstab für die Beurteilung einer guten Ge-
          samtwirkung nach Art. 65 BauG heranzuziehen, kann jedenfalls nicht für die Begrün-
          dung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds ausreichen. Hinzu kommt die
          gerichtsnotorische Tatsache, dass sich auf der unmittelbaren Nachbarsliegenschaft
          derselben Seite der Umfahrungsstrasse bereits eine freistehende Solaranlage eben-
          falls auf einer Bruchsteinmauer befindet. Somit besteht bereits bezüglich des Standorts
          der ersuchten Solaranlage ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Solarener-
          gie gegenüber dem ästhetischen Anliegen.

          Zudem ist die Würdigung der verfügenden Behörde, die Solaranlage erfülle die Anfor-
          derungen an eine gute Gesamtwirkung nicht, nicht nachvollziehbar. So ist nach Art. 65
          Abs. 2 lit. e BauG insbesondere das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten für die

44 - 65
                                                                    Geschäftsbericht 2019 – Anhang




      Beurteilung der Gesamtwirkung von Bedeutung. Die verfügende Behörde hat sich mit
      der baulichen und landschaftlichen Umgebung - mit Ausnahme der Sicht- und Lärm-
      schutzwände am entsprechenden Strassenabschnitt - nicht differenziert auseinander-
      gesetzt und nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Ausführung der Sichtschutzwand
      mit PV-Modulen das Wechselspiel zum Haus, dessen Fassade bezüglich Farbgebung
      und Materialisierung den ersuchten Photovoltaik-Modulen sehr ähnlich sind, im Gegen-
      satz zur Ausführung mit Holz wesentlich verschlechtert. Die Veränderung des Erschei-
      nungsbilds der Sichtschutzwand, wenn diese statt Holz mit PV-Modulen errichtet wird,
      ist vielmehr von untergeordneter Bedeutung und stellt vor dem Hintergrund der raum-
      planungsrechtlichen Förderung von Solaranlagen gemäss Art. 18a RPG die Wesens-
      gleichheit nicht in Frage.

3.3. Es liegen somit keine Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, vom bundes-
     rechtlichen Grundsatz, dass die Solarenergienutzung ästhetischen Gründen vorgeht,
     abzuweichen.

      Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Entscheid der Standeskommission vom
      18. September 2018 sowie der Entscheid der Baukommission Inneres Land Al vom
      8. Juni 2018 in Bezug auf die Projektänderung sind aufzuheben.

      Die verfügende Behörde ist folglich anzuweisen, das Projektänderungsgesuch vom
      22. März 2018 auf der Parzelle X. bezüglich Einordnung in das Orts- und Strassenbild
      zu bewilligen. Die Prüfung, ob die Baubewilligung auch baupolizeilich - zum Beispiel
      bezüglich Blendwirkung - erteilt werden kann, obliegt der Baubewilligungsbehörde.

(…)

                                     Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                     Entscheid V 20-2018 vom 24. Juni 2019




                                                                                           45 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht)

Weist eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, einer geringfügigen AHV-Rente und einer
ausländischen Krankenversicherung nach, dass eine Unterstellung unter die schweizerische
Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der
bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und sie sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres
Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang
zusatzversichern könnten, liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor und die be-
troffene Person kann von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen werden.

Erwägungen:

I.

1.        A. wohnt seit Juli 2009 in der Schweiz und bezieht eine deutsche Pension. Seit Errei-
          chen des ordentlichen AHV-Pensionsalters von 65 Jahren erhält A. auch eine Schwei-
          zerische AHV-Rente von monatlich Fr. 27.00.

2.        Mit Verfügung vom 28. August 2018 entschied das Gesundheits- und Sozialdeparte-
          ment, dass A. der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG unterstehe und
          er sich demnach bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern habe.

3.        Dagegen erhob A. am 3. September 2018 Einsprache und beantragte, ihn nicht der
          schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG zu unterstellen. Er begründete dies
          im Wesentlichen damit, dass er als deutscher Beamter eine Pension beziehe, wobei er
          die Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet bekomme. Die nicht durch die
          Beihilfe abgedeckten Kosten seien durch die private Versicherung bei der B. versichert.
          Somit sei er vollständig krankenversichert.

          Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Einsprache mit Entscheid vom
          16. Januar 2019 ab. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass A. in der Schweiz
          wohne und er unter anderem eine schweizerische AHV-Rente beziehe, womit er
          grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sei. Ein Härtefall liege nicht
          vor, da seine Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung lediglich ana-
          log der Tarife des bisherigen Wohnstaats übernehme. Die B. bestätige zwar, dass sie
          die Kosten analog KVG in voller Höhe übernehme, was sie aber gleichzeitig relativiere,
          indem sie sage, im Innenverhältnis bestehe ein Versicherungsschutz im Rahmen der
          bei ihnen abgeschlossenen Tarife.

4.        Gegen den Einspracheentscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements (folgend:
          Beschwerdegegnerin) erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2019 Be-
          schwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und
          stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und er sei von
          der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu befreien.

(…)




46 - 65
                                                                    Geschäftsbericht 2019 – Anhang




III.

1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es richtig sei, dass er zwei Be-
     züge aus Altersgründen habe. Einerseits handle es sich um eine Pension als Altersver-
     sorgung eines Beamten in Deutschland nach über 40-jähriger Tätigkeit (Euro 3‘000.00
     pro Monat netto) und andererseits um eine AHV-Rente, da er 17 Monate vor dem Er-
     reichen des 65. Lebensjahrs in der Schweiz gewohnt habe, 17 Monate, in denen seine
     Ehefrau einen Anspruch auf eine Altersrente habe. Diese AHV-Rente betrage Fr. 27.00
     und könne wegen der Geringfügigkeit nicht die Grundlage für die Verpflichtung zur
     Krankenversicherung in der Schweiz sein, da sie nicht als Beitrag zum Lebensunterhalt
     angesehen werden könne.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ge-
     mäss seinen Angaben nie selber in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, seine Ehe-
     frau jedoch schon. Aus rechtlicher Sicht sei nicht relevant, wie der Beschwerdeführer
     zu seinem Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente gekommen sei (Beiträge als
     Nichterwerbstätiger etc.). Auch die Höhe sei rechtlich nicht massgebend. Da der Be-
     schwerdeführer eine Rente aus Deutschland und aus seinem Wohnstaat beziehe, sei
     er eindeutig im Wohnsitzstaat, das heisst der Schweiz versicherungspflichtig.

1.3. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Wohn-
     sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).
     Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV ins-
     besondere für Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben,
     aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine
     Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.

1.4. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei seinem Zuzug in die Schweiz keinen An-
     spruch auf eine schweizerische Rente. Gemäss Art. 24 VO 883/2004 musste er sich in
     dem Staat krankenversichern, aus welchem er eine Rente erhielt. Da der Beschwerde-
     führer seit seinem Zuzug weiterhin in Deutschland krankenversichert war, war er in der
     Schweiz nicht krankenversicherungspflichtig. Seit Erreichen des Pensionsalters erhält
     der Beschwerdeführer auch eine kleine AHV-Rente. Mit Erhalt der AHV-Rente entfällt
     die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV und der Beschwerdeführer untersteht ab die-
     sem Zeitpunkt grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die
     Höhe der AHV-Rente spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber hat keine betragsmäs-
     sige Grenze eingeführt. Somit kommt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
     rers - auch nicht darauf an, ob die Rente einen massgeblichen Beitrag an den Lebens-
     unterhalt leistet oder nicht. Sobald Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht,
     entsteht in der Schweiz die Krankenversicherungspflicht - so auch beim Beschwerde-
     führer. Somit stellt sich nachfolgend die Frage, ob eine Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8
     KVV vorliegt.

2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht
     ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung



                                                                                           47 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisheri-
          gen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres
          Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
          Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der
          zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Grund-
          voraussetzung für die Annahme einer Verschlechterung ist, dass die ausländische Ver-
          sicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung
          gleichwertiger Versicherungsschutz bietet. Die ausländische Krankenversicherung darf
          keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag bzw. maximale Versicherungsde-
          ckung oder Deckungsausschlüsse für wichtige Leistungskomponenten des KVG auf-
          weisen. Die ausländische Versicherung muss im Wesentlichen den gleichen Versor-
          gungsgrad garantieren (vgl. Eugster, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
          KVG, 2. Auflage, 2018, Art. 3 N 12 f.). Die Schwierigkeiten beim Abschluss von Zusatz-
          versicherungen müssen ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicher-
          ten Person haben. Die kritische Grenze für den noch möglichen Abschluss einer Zu-
          satzversicherung in der Schweiz liegt für den stationären Bereich bei 55 Jahren
          (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 N 14).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sachlich nicht korrekt sei, zwischen
     Rente und Pension keine Unterscheidung zu machen, da die Pension nicht nur das
     Recht auf das Ruhegehalt beinhalte, sondern auch die Zusage auf eine Beihilfe zu
     Krankheits- und Pflegekosten. Diese Beihilfe betrage 70% und sei der gesetzlichen
     Krankenversicherung in Deutschland und der Grundversicherung in der Schweiz
     gleichzusetzen. In seinem Fall würden zwei Institutionen im Krankheitsfall für die Kos-
     ten aufkommen: Einerseits die oben genannte Beihilfe, und andererseits sei er für die
     Differenz zwischen den Kosten und der Leistung der Beihilfe bei der B. versichert. Da-
     bei gewähre die B. den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der abgeschlossenen
     Tarife, die sich aus dem Versicherungsschein ergebe. Besonders die Positionen
     BE/S2* und WK70** seien Tarife, die greifen, wenn die Beihilfe wegen des Auslandein-
     satzes nicht die vollen 70% erstatte. Die B. gleiche die Fehlbeträge im Wesentlichen
     aus, zahle dann also mehr als 30%. Die Beihilfe und diese Versicherung hätten bisher
     in vollem Umfang die Kosten erstattet - z.B. auch bei allen Zahnbehandlungen in der
     Schweiz. Dies sei eine Leistung, die eine Grundversicherung in der Schweiz nicht er-
     bringe, wenn man an den Selbstbehalt denke, bzw. die über eine kostspielige Zusatz-
     versicherung abgedeckt werden könne, die er aber aus Altersgründen nicht mehr ab-
     schliessen könne. Nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im Jahr 2017 sei
     eine grössere Differenz entstanden, die zu einer Ergänzung der Versicherung bei der
     B. geführt hätte, wodurch auch stationäre Krankenhausbehandlungen in der Schweiz
     abgedeckt würden. Er sei mit einer Prämie in Höhe von EUR 240.97 bei der B. in Kom-
     bination mit der Beihilfe zu 100% krankenversichert, ohne Eigenleistung. Eine Schwei-
     zerische Krankenversicherung würde ihm zwar für weniger Prämie eine Grundversi-
     cherung anbieten können, wegen des Selbstbehalts und keiner Möglichkeit einer Zu-
     satzversicherung wäre dies aber eine deutliche Verschlechterung.

2.3. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass Personen auf Gesuch hin
     von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, für welche eine Unterstellung unter
     die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche-
     rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge habe und die sich auf-


48 - 65
                                                                        Geschäftsbericht 2019 – Anhang




      grund des Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragba-
      ren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können. Die zweite Voraus-
      setzung gelte als erfüllt bei einem Alter von 55 Jahren oder älter. Der Beschwerdefüh-
      rer erfülle daher das zweite Kriterium für die Annahme eines Härtefalls. Damit bei der
      ersten Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls von einer Verschlechterung
      gesprochen werden könne, müsse mindestens gleichwertiger Versicherungsschutz be-
      stehen und zusätzlich müssten Leistungen versichert sein, welche wesentlich über den
      Leistungsumfang des KVG hinausgehen. Gemäss der Bestätigung der B. übernehme
      diese die Kosten analog KVG in voller Höhe und nicht nur beschränkt auf die Kosten,
      wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden. Das Feld mit dem Titel «100% Kostenerstat-
      tung (keine Tarifbeschränkung)» sei aber nicht angekreuzt worden. Zudem werde
      diese Bestätigung durch die B. mit Begleitschreiben vom 20. November 2018 relati-
      viert. In diesem Schreiben heisse es nämlich, dass die B. in dieser Bescheinigung zwar
      den vollen Versicherungsschutz bestätige, im Innenverhältnis bestehe jedoch ein Ver-
      sicherungsschutz im Rahmen der bei ihnen abgeschlossenen Tarife. Aus den Versi-
      cherungsunterlagen gehe zudem hervor, dass ein Tarifschutz bestehe respektive die
      B. Leistungen nur nach deutschen Tarifen vergüte. Das Fazit sei also, dass keine vor-
      behaltlose Bestätigung der vollen Kostenübernahme durch die B. vorliege und die Ver-
      sicherungsbedingungen der B. eine Vergütung nur nach deutschen Tarifen vorsehe.
      Auch wenn die deutsche Versicherungslösung des Beschwerdeführers in einzelnen
      Bereichen unbestrittenermassen einen besseren Versicherungsschutz als das KVG
      vorsehe (z.B. bei Zahnbehandlungen), würden doch auch erhebliche Lücken insbeson-
      dere für stationäre Krankenhausbehandlungen bestehen. Das KVG kenne nämlich
      keine betraglichen Obergrenzen bei stationären Krankenhausbehandlungen. Die be-
      stehende deutsche Versicherung entspreche somit in einem erheblichen Bereich nicht
      mindestens dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog nach KVG. Eine Befreiung von
      der Versicherungspflicht sei daher aus materiellen Gründen nicht möglich. Was die for-
      mellen Voraussetzungen für das Bestehen eines Härtefalls angehe, sei festzuhalten,
      dass ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Mona-
      ten nach Entstehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu stellen sei.
      Beim Beschwerdeführer beginne die Krankenversicherungspflicht mit dem Beginn des
      schweizerischen Rentenbezugs im Jahr 2011. Die dreimonatige Frist für ein Befrei-
      ungsgesuch sei daher bereits lange abgelaufen, weshalb auch die formelle Vorausset-
      zung für die Annahme eines Härtefalls nicht gegeben sei.

2.4. Zunächst stellt sich die Frage der formellen Voraussetzung der Behandlung des Befrei-
     ungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin hat das Befreiungsgesuch des Beschwerde-
     führers, dessen Zeitpunkt sich aus den Akten nicht zweifelsfrei rekonstruieren lässt, be-
     handelt und geprüft. Die jetzige Berufung der Beschwerdegegnerin auf eine angeblich
     verpasste Frist ist nicht statthaft, hätte es ihr freigestanden, bereits damals gestützt auf
     diese Begründung das Gesuch abzulehnen. Dies hat sie aber nicht getan, sondern im
     Einspracheentscheid die Angelegenheit ausschliesslich materiell geprüft. Somit kann
     vorliegend offen bleiben, was eine Verletzung der Meldepflicht für Folgen nach sich ge-
     zogen hätte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben
     vom 2. Oktober 2009 auf seine Meldepflicht hingewiesen, wobei jedoch ein schweizeri-
     scher Rentenbezug gerade nicht aufgeführt ist.




                                                                                               49 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die beiden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8
     KVV zur Bejahung eines Härtefalls erfüllt. Dazu ist zunächst zu beurteilen, ob die aus-
     ländische Versicherung einen gleichwertigen Versicherungsschutz gemäss KVG bietet.
     Der Beschwerdeführer erhält im Krankheitsfall einerseits Leistungen aus der Beihilfe
     gemäss niedersächsischem Beamtengesetz, andererseits von der Krankenversiche-
     rung B. Zum Leistungsumfang der B. liegt in den Akten ein von der Beschwerdegegne-
     rin vorgegebenes und von der B. am 19. November 2018 ausgefülltes Formular betref-
     fend Bestätigung der Versicherungsleistungen. Demnach bestätigt die B.:

          «Die ausländische Krankenversicherung verpflichtet sich, für sämtliche in der Schweiz
          erfolgten Behandlungen der untenstehend versicherten Personen mindestens im Um-
          fang der Leistungen nach schweizerischem Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzu-
          kommen und dem Gesundheitsamt umgehend Meldung zu erstatten, wenn der jetzt
          bestehende Versicherungsschutz nicht mehr, beziehungsweise nicht mehr im heutigen
          Ausmass besteht. Die ausländische Versicherung übernimmt die Kosten in voller Höhe
          und beschränkt sie nicht auf die Kosten, wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden. Zu-
          dem gewährt sie die freie Wahl des Leistungserbringers.»

          Unter dieser Bestätigung folgt: «Zudem werden folgende besondere Versicherungsleis-
          tungen gewährt (bitte alle zutreffenden Leistungen ankreuzen): Welt- oder europaweite
          Versicherungsdeckung, freie Spitalwahl (öffentlich/privat), Unterbringung im Ein- oder
          Zweibettzimmer, 100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung), freie Arztwahl,
          Chefarztbehandlung, Weiteres».

          Die B. hat diese Bestätigung unterschrieben. Bei den besonderen Versicherungsleis-
          tungen hat sie alle Punkte angekreuzt ausser den Punkt «100% Kostenerstattung
          (keine Tarifbeschränkung)». Gemäss dem vorgegebenen Formular der Beschwerde-
          gegnerin handelt es sich bei den Leistungen, welche angekreuzt werden können, um
          besondere Versicherungsleistungen. So gehören zum Beispiel die freie Spitalwahl (öf-
          fentlich/privat), die Unterbringung im Einzelzimmer und die Chefarztbehandlung nicht
          zum Pflichtleistungskatalog nach KVG. Es handelt sich somit um darüberhinausge-
          hende Leistungen, welche in der Schweiz über Zusatzversicherungen abgedeckt wer-
          den. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 13. November
          2018 die B. gebeten, anzugeben, welche Mehrleistung sie im Gegensatz zum schwei-
          zerischen KVG erbringe. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der Bestätigung der B.
          somit nebst der vollen Deckung gemäss KVG über diverse Zusatzleistungen wie freie
          Spitalwahl oder Unterbringung in der privaten Abteilung. Daran ändert auch nichts,
          dass die B. zunächst lediglich das Formular unterschrieben und die Zusatzkästchen
          unbeachtet liess. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 hat
          die B. auch die Zusatzleistungen bestätigt.

2.6. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die B. das Kästchen
     «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» bei den besonderen Versiche-
     rungsleistungen nicht angekreuzt hat. Sie erachtet dadurch die Gleichwertigkeit zum
     KVG als nicht gegeben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich die
     Gleichwertigkeit zu den Pflichtleistungen gemäss KVG bereits aus dem Haupttext des
     Formulars ergibt. Die anzukreuzenden Kästchen betreffen lediglich Mehrleistungen
     zum KVG und somit die Frage der Verschlechterung des bisherigen Versicherungs-


50 - 65
                                                                     Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     schutzes. Im Gesamtkontext des von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Formu-
     lars kann der Punkt «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» nur im Innen-
     verhältnis gelten, nicht aber im Aussenverhältnis gegenüber den Leistungserbringern.
     Denn im Aussenverhältnis hat die B. mit ihrer Unterschrift bereits die volle Kostenüber-
     nahme gemäss KVG bestätigt. Es ist folglich zu prüfen, in welchem Umfang im Innen-
     verhältnis eine Tarifbeschränkung besteht.

2.7. Anhand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der einzelnen Tarifbedin-
     gungen der B. lässt sich ohne konkrete Arzt- oder Krankenhausrechnung nicht prüfen,
     inwieweit im Innenverhältnis keine Deckung bestehen würde, zumal die Tarifsituation
     bei ausländischen Versicherungen für stationäre Aufenthalt anders ist als für schweize-
     rische Versicherungen, welche Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abschlies-
     sen. Der Beschwerdeführer hat für die Jahre 2010 bis 2017 eine Aufstellung für die
     Krankheitskosten von seiner Ehefrau und sich eingereicht, auf welcher aufgeführt ist,
     welche Kosten von der Beihilfe respektive der B. getragen wurden und wie hoch die ei-
     gene Beteiligung war. Beim Beschwerdeführer lag die eigene Kostenbeteiligung in den
     Jahren 2010 bis 2016 jeweils zwischen rund EUR 50.00 und EUR 500.00, bei angefal-
     lenen Kosten von bis zu EUR 6’000.00. Einzig im Jahr 2017 lag die Kostenbeteiligung
     mit fast EUR 2’800.00 (bei entstandenen Gesamtkosten von EUR 25’500.00) deutlich
     höher. Nach Angabe des Beschwerdeführers ergab sich dies aus einem stationären
     Krankenhausaufenthalt, der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zufriedenstellend
     versichert gewesen sei. Im darauffolgenden Jahr hat er mit dem Tarif P30 die statio-
     näre Krankenhausbehandlung in der Schweiz bei der B. mitversichert. Die Aufstellung
     des Beschwerdeführers zeigt, dass die Kostenbeteiligungen, insbesondere auch durch
     die nachträgliche Versicherungsdeckung für stationäre Krankenhausbehandlungen,
     insgesamt eher gering ausfallen, wobei die prozentuale Beteiligung schwankt. Bei den
     Jahren mit hohen Positionen (2012 und 2013) von rund EUR 5’000.00 und
     EUR 6’000.00 lag die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers bei unter EUR 100.00.

     Diese Kostenaufstellung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Da die
     Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt bei Zweifeln hätte abklären müs-
     sen, was unterblieben ist, und die Aufstellung fundiert erscheint, kann auf diese abge-
     stellt werden. Zusammenfassend erscheinen die Kostenbeteiligungen des Beschwer-
     deführers gering, womit die Einschränkung der B., im Innenverhältnis keinen vollen Ta-
     rifschutz zu gewährleisten, nicht zum Fehlen der Gleichwertigkeit nach KVG führt. Da-
     bei ist zu beachten, dass auch in der Schweiz nach KVG teilweise erhebliche Kosten-
     beteiligungen der Versicherten von mehreren Fr. 1’000.00 im Rahmen von Franchise
     und Selbstbehalt zu leisten sind. Auch das Versicherungssystem nach KVG kennt so-
     mit im inneren Verhältnis eine «Tarifbeschränkung». Aus den Akten ist deshalb nicht
     erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer keine gleichwertige Versicherung gemäss
     KVG haben soll.

2.8. Nebst der Versicherungsdeckung nach KVG verfügt der Beschwerdeführer über di-
     verse Zusatzleistungen. So hat er gemäss Bestätigung der B. Anspruch auf welt- oder
     europaweite Versicherungsdeckung, auf freie Spitalwahl (öffentlich/privat), auf Unter-
     bringung im Ein- oder Zweibettzimmer, auf freie Arztwahl und Chefarztbehandlung.
     Darüber hinaus vergütet die B. Beiträge für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kiefer-
     orthopädie (Tarif Z 30). All diese Leistungen sind in der Schweiz über Zusatzversiche-
     rungen nach VVG versicherbar, wobei im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG

                                                                                            51 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          keine Aufnahmepflicht besteht. Da in der Schweiz Krankenversicherungen ab einem
          Alter des Versicherten von ca. 55 Jahren keine Zusatzversicherungen mehr abschlies-
          sen, könnte der heute pensionierte Beschwerdeführer diese obigen Leistungen nicht
          mehr versichern. Dies wäre eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungs-
          schutzes.

2.9. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein
     Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt und er daher von der Versicherungspflicht
     nach KVG auszunehmen ist.

(…)

                                        Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                        Entscheid V 2-2019 vom 20. August 2019




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2.6. SVG-Delikt (Überholen)

Wer mit einem Überholmanöver beginnt, obwohl die Strecke wegen des toten Winkels nicht
überblickbar ist, missachtet Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach Überholen nur gestattet ist, wenn
der nötige Raum übersichtlich und frei ist. Damit gefährdet er die Sicherheit der entgegen-
kommenden Verkehrsteilnehmer ernstlich, womit er sich einer groben Verkehrsregelverlet-
zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig macht.

Erwägungen:

I.

1.   A. fuhr am Sonntag, 6. Dezember 2015, bei schönem Wetter und trockener Strasse
     zwischen 13:30 und 14:00 Uhr mit seinem Personenwagen von Haslen herkommend
     Richtung Appenzell. Nach dem Restaurant Anker überholte er den in gleicher Richtung
     fahrenden Personenwagen, welcher von B. gelenkt wurde. Danach fuhr A. hinter einem
     kleinen roten Renault (Mobility) her. Ausgangs des Hellwalds setzte er zum Überholen
     des roten Personenwagens an. Dabei kam ihm in der folgenden Kurve C. im grauen
     Jeep entgegen. Als A. das entgegenkommende Fahrzeug bemerkte, bremste er stark
     ab und fuhr wieder hinter den roten Personenwagen. C. wich nach rechts aus und fuhr
     durch den Zaun auf die Wiese.

2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) er-
     kannte mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017:

     «1. A. verletzte das geltende Recht und machte sich schuldig: - Verletzung der Ver-
         kehrsregeln durch Überholen trotz Gegenverkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 2
         i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG.
     2. A. wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufge-
         schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft.
     3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1’380.00 bestraft, bei schuldhaftem Nicht-
         bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, welche bei Nichtbe-
         zahlung der Busse vollzogen wird.
     4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
     5. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1’380.00, Verfahrenskosten, bestehend
         aus Staatsgebühr CHF 205.30, Polizeirechnung CHF 250.00 und Auslagen
         CHF 40.00, Gesamtbetrag CHF 1'875.30.»

2.2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 erhob der Verteidiger von A. Einsprache gegen den
     Strafbefehl.

2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am
     2. Oktober 2017 an das Bezirksgericht.

3.
3.1. Am 28. August 2018 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. in Anwendung von
     Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG folgendes Urteil B 18-2017:


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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          «1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen trotz Ge-
              genverkehrs schuldig gesprochen.
          2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von
              CHF 1’800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1’305.30, insgesamt also
              CHF 3’105.30, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates und von A. Die Begrün-
              dungskosten betragen, sofern eine solche verlangt wird, CHF 900.00.
          3. Der Staat hat den Beschuldigten ausseramtlich anteilmässig mit CHF 560.00 (inkl.
              MWST) zu entschädigen.»

3.2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
     Berufung, welches mit Urteil K 2-2018 vom 29. Januar 2019 zu Recht erkannte:

          «1. Die Berufung wird abgewiesen.
          2. Der Berufungsbeklagte wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach
              Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse
              von CHF 2’000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer
              Freiheitsstrafe von 20 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen
              wird.
          3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’105.30 gehen je zur Hälfte zu
              Lasten des Staates und des Berufungsbeklagten. Die Begründungskosten von
              CHF 900.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Staat hat den Berufungsbeklagten
              ausseramtlich mit CHF 560.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
          4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 gehen zulasten
              des Staates.
          5. Der Staat hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit
              CHF 1'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erhob gegen das Urteil K 2-2018 des Kantons-
     gerichts vom 29. Januar 2019 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde. Mit
     Urteil 6B_462/2019 vom 23. August 2019 erkannte das Bundesgericht:

          «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell In-
              nerrhoden vom 29. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurtei-
              lung an dieses zurückgewiesen.
          2. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00.»

          Als Begründung des Entscheids führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz von
          einer objektiv schweren Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel ausgehe. Damit sei
          der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich auch subjektiv erfüllt, zumal be-
          sondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners in einem milderen Licht
          erscheinen liessen, nicht ersichtlich seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
          könne solches nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdegegner das Manöver
          nach Erkennen der Gefahr nicht zu Ende geführt habe. Dies entlaste ihn schon des-
          halb nicht, weil es gemäss Vorinstanz ansonsten wohl zur Kollision gekommen wäre.
          Zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers sei die Gefahr zudem objektiv bereits ge-
          schaffen worden. Massgebend auch für den subjektiven Tatbestand, mithin die An-
          nahme eines rücksichtslosen Verhaltens, müsse daher ebenfalls der Zeitpunkt des Be-
          ginns des Überholmanövers sein. Insoweit kritisiere aber auch die Vorinstanz, dass der

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                                                                       Geschäftsbericht 2019 – Anhang




      Beschwerdegegner das Überholmanöver trotz fehlender Sicht begonnen habe, anstatt
      zunächst nur auszuscheren und zu prüfen, ob sicher überholt werden könne. Wie die
      Beschwerdeführerin zutreffend vorbringe, liege just darin die grobe Sorgfaltspflichtver-
      letzung des Beschwerdegegners. Indem er trotz fehlender Sicht auf den Gegenverkehr
      zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt habe, habe er krass sorg-
      faltswidrig und damit rücksichtslos gehandelt. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2
      SVG sei daher auch subjektiv erfüllt. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Ver-
      nehmlassung nunmehr behaupte, er habe noch nicht zum Überholen angesetzt, da
      nicht erstellt sei, dass sich sein Fahrzeug komplett auf der Gegenfahrbahn befunden
      habe, entferne er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachver-
      halt, ohne Willkür darzutun. Hierzu genüge es insbesondere nicht, die Aussagen des
      mutmasslichen Opfers zu bestreiten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 III 364 E. 2.4; 141
      IV 317 E. 5.4). Der in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz «in dubio pro
      reo» gehe im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV
      hinaus (BGE 138 V 74 E. 7). Angesichts der willkürfrei verneinten Überblickbarkeit der
      Strecke für den Beschwerdegegner lasse die Vorinstanz auch zu Recht offen, ob die
      für ein gefahrloses Überholmanöver nötige Strecke zur Verfügung gestanden habe.
      Entgegen seiner Auffassung habe der Beschwerdegegner zudem sehr wohl damit
      rechnen müssen, dass sich in seinem toten Winkel ein entgegenkommendes Fahrzeug
      befinden könnte. Selbst wenn zudem dessen Distanz zum Beschwerdegegner bei Ab-
      bruch des Manövers noch 50m betragen hätte und das entgegenkommende Fahrzeug
      nur mit 50km/h, statt wie vorinstanzlich angenommen mit 80km/h unterwegs gewesen
      sein sollte, wie er behaupte, könnte daraus nicht geschlossen werden, es hätte keine
      erhebliche Gefahr bestanden. Die genannte Distanz reiche angesichts der gefahrenen
      Geschwindigkeiten für eine derartige Annahme offensichtlich nicht, zumal eine erhöht
      abstrakte Gefahr genüge. Im Übrigen ergebe sich die vom Beschwerdegegner bestrit-
      tene, vorinstanzlich indes nachvollziehbar bejahte erhebliche Gefahr für den Gegenver-
      kehr ohne Weiteres daraus, dass sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs
      veranlasst gesehen habe, zur Vermeidung einer Kollision auf die Wiese auszuweichen,
      was der Beschwerdegegner nicht in Frage stelle (E. 1.3.).

4.2. Das Verfahren wurde aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils beim Kantonsgericht Ap-
     penzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, unter der neuen Verfahrensnummer K 6-
     2019 eingeschrieben.

(…)

II.

1.
1.1. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der
     Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG).

      Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungs-
      vorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
      Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln
      eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90
      Abs. 2 SVG).


                                                                                              55 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




1.2. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte ein Überholmanöver begonnen, jedoch
     wieder abgebrochen hat. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob er mit seinem Verhalten
     eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG oder eine qualifizierte
     Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat.

2.
2.1. Der objektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt,
     wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
     und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

          Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind unter anderem jene über das
          Überholen. So gehört Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen
          der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb überwiegend zu den objektiv
          groben Verkehrsregelverletzungen gezählt (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; Weissenber-
          ger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
          2015, Art. 90 N 63). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei ei-
          ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteil 6B_892/2009 vom 15. Januar
          2010 E. 3.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 62). Das Bundesgericht bejaht in der Re-
          gel eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Ver-
          kehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker zu Beginn des Überholmanövers auf-
          grund einer eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein bzw. zuverlässig beur-
          teilen kann, ob der nötige Raum frei von Gegenverkehr ist und er andere Verkehrsteil-
          nehmer nicht behindert oder gefährdet (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 92; Fi-
          olka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 84;
          Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 44; Urteil des Bundesge-
          richts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2. und 3.2.).

          Das Überholen beginnt, wer in der Absicht, dem zu Überholenden vorzufahren, auf die
          neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, das heisst
          sich ihm so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wie-
          der einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (vgl. BGE 107 IV 72). Wer hinge-
          gen hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt
          werden könnte, hat dadurch mit dem Überholen noch nicht begonnen, denn durch die
          blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen
          erst vorbereitet (vgl. BGE 102 IV 113; Maeder, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.],
          a.a.O., Art. 35 N 18).

2.2. Der Berufungsbeklagte hat an der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Ap-
     penzell I.Rh. vom 12. Januar 2016 ausgesagt: «Vor mir fuhr ein roter Renault von der
     Mobility, (…). Dieses Auto wollte ich überholen und bemerkte dann, dass mir ein ande-
     res Auto entgegenkam. Ich bremste stark ab und begab mich wieder hinter den roten
     Renault.». Diese Angaben bestätigte er in der Einvernahme durch die Staatsanwalt-
     schaft vom 10. Juli 2017 in seiner Antwort zu Frage 6: «Ich habe nicht auf den Tacho
     geschaut bei der Beschleunigung. Ich habe unmittelbar nach dem Ausschwenken so-
     fort abgebremst und mich wieder hinten eingeordnet». Der Berufungsbeklagte hat so-
     mit das Überholmanöver begonnen, hatte er doch die Absicht gehabt, dem roten Auto
     vorzufahren, bog auf die linke Fahrbahn aus, beschleunigte sein Auto, bremste ab und
     bog wieder hinter das rote Auto ein. Er gab an, er habe das entgegenkommende Fahr-


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                                                                        Geschäftsbericht 2019 – Anhang




      zeug im toten Winkel des Mobilityautos nicht gesehen. Folglich hatte er mit dem Über-
      holmanöver begonnen, obwohl für ihn die Strecke wegen des toten Winkels nicht über-
      blickbar war und er demnach mit Gegenverkehr zu rechnen hatte. Damit kann die
      Frage, ob die für ein gefahrloses Überholmanöver benötigte Strecke überhaupt zur
      Verfügung stand, offenbleiben. Durch sein Verhalten hat der Berufungsbeklagte eine
      Gefahr geschaffen, die leicht zu einem schwerwiegenden Unfall hätte führen können.
      Er konnte somit nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver si-
      cher durchzuführen. Indem er nicht nur hinter dem roten Auto nach links ausscherte,
      um vorerst zu prüfen, ob die Strecke zum Überholen frei ist, sondern anfing, trotz ein-
      geschränkter Sicht auf die Gegenfahrbahn den vor ihm fahrenden roten Personenwa-
      gen zu überholen, missachtete er die in Art. 35 Abs. 2 SVG festgelegte wichtige Ver-
      kehrsregel schwer und gefährdete die Sicherheit der entgegenkommenden Verkehrs-
      teilnehmer ernstlich.

3.
3.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder
     sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres
     Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu
     bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
     Fahrweise bewusst ist beziehungsweise die Gefährdung anderer Personen pflichtwid-
     rig gar nicht in Betracht zieht (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68; Fiolka, in: Nig-
     gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 90 N 93 f.; Urteil 6B_892/2009 vom 15. Ja-
     nuar 2010 E. 3.1).

3.2. Der Berufungsbeklagte hat zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers die erhebliche
     Gefahr für den Gegenverkehr objektiv bereits geschaffen. Indem er trotz fehlender
     Sicht auf den Gegenverkehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs ange-
     setzt hat, hat er krass sorgfaltswidrig und damit rücksichtslos gehandelt. Besondere
     Umstände, die das Verhalten des Berufungsbeklagten in einem milderen Licht erschei-
     nen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom
     23. August 2019 E. 1.3).

      Entsprechend ist der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach
      Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

4.
4.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
     Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
     der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver-
     letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
     Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit
     der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
     oder Verletzung zu vermeiden.

4.2. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafe
     bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.




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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          Für die Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB ab-
          zustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3’000.00. Das Gericht be-
          stimmt die Höhe des Tagessatzes unter anderem nach den persönlichen und wirt-
          schaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach Einkommen und Vermögen.
          Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit
          auf zwei Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

          Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, wird diese nach Art. 42 Abs. 4
          StGB zusätzlich mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden. Das Gericht bemisst
          Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser
          die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die
          Verbindungsbusse sollte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ei-
          nen Fünftel der Gesamtstrafe nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 188 E. 3.4.4.).

4.3. Aufgrund der Tatumstände, des Verschuldens und der guten finanziellen Verhältnisse
     des Berufungsklägers (CHF 20’000.00 bis 30’000.00 Einkommen pro Monat) ist vorlie-
     gend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00 angemessen. Die vom
     Berufungsbeklagten aufgeführten Gründe, weshalb die Busse auf CHF 1’000.00 fest-
     zulegen sei, nämlich die sich aus dem Urteil noch ergebenden Konsequenzen und die
     massive Belastung aufgrund der von ihm behaupteten langen Verfahrensdauer, vermö-
     gen eine Reduktion der Busse um CHF 380.00 nicht zu rechtfertigen. Vielmehr erach-
     tet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF 1’380.00 bzw. einer Ersatzfreiheits-
     strafe von 14 Tagen bei deren schuldhafter Nichtbezahlung als angemessen.

          Die Berufung ist folglich gutzuheissen.

III.

1.
1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
     siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

          Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der
          rechtsmittelführenden Partei (vgl. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.],
          Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 428 N 1).

          Da die Anträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen sind, gehen die Kosten des Beru-
          fungsverfahrens zulasten des Berufungsbeklagten.

1.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 13 lit. c
     GGV auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind zusammen mit den Kosten der Staatsan-
     waltschaft für das Berufungsverfahren von CHF 1’000.00, insgesamt CHF 3’000.00
     vom Berufungsbeklagten zu tragen.

2.
2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
     über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).



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                                                                 Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Gerichtsgebühren
     von CHF 1‘800.00, den Untersuchungskosten von CHF 1‘305.30 und den Begrün-
     dungskosten von CHF 900.00, insgesamt CHF 4‘005.30, sind tarifkonform und ange-
     messen und sind vom Berufungsbeklagten zu tragen.


                                   Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 6-2019
                                   vom 19. November 2019




                                                                                        59 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




2.7. UVG-Verfahren (Massgebender Lohn)

Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist relevant, was zum massge-
benden Lohn gemäss Art. 5 AHVG zu zählen ist. Der massgebende Lohn umfasst insbeson-
dere auch Naturalleistungen und Unkostenentschädigungen, soweit diese einen wesentli-
chen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen.

Erwägungen:

I.

1.        A. erlitt am 17. September 2013 einen Unfall. (…)

2.        Mit Verfügung vom 4. August 2017 sprach die Suva A. eine Invalidenrente von 40% ab
          1. August 2017 zu, was einer monatlichen Rente von Fr. 2’508.15 entspricht. Weiter
          verfügte sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 15’750.00 bei einer Integritätsein-
          busse von 12.5 .

3.        Am 28. August 2017 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung und beantragte eine
          monatliche Rente von Fr. 2’947.05, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47%. Er
          macht geltend, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens verschiedene Fakto-
          ren nicht berücksichtigt worden seien, wie die private Nutzung des Geschäftsautos, die
          auf Betriebskosten eingenommenen Mittagessen sowie die Fixspesen. Die Berech-
          nung des Invalideneinkommens, der Rentenbeginn per 1. August 2017 sowie die Be-
          rechnung der Integritätsentschädigung hat A. nicht gerügt.

4.        Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die Suva die Einsprache ab. In der Begründung
          führt sie aus, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens sich die Frage stelle,
          was der Versicherte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
          Unfall verdienen würde. Zum Geschäftsauto habe sie am 2. Mai 2018 ein Gespräch mit
          dem Geschäftsführer der B. AG geführt. Gemäss dem am 2. Mai 2018 erstellten Be-
          richt dürften die Fahrzeuge der B. AG nicht für private Zwecke verwendet werden. Nur
          schon aufgrund dieser Auskunft könne die Nutzung eines Firmenfahrzeugs der B. AG
          nicht als zusätzlicher Lohnbestandteil bei der Eruierung des Valideneinkommens von
          A. mitberücksichtigt werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in den Akten die defini-
          tive Veranlagung der Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden für das Steuerjahr 2013
          von A. aufliege. Ebenfalls aktenkundig sei die Steuererklärung von A. für das Jahr
          2016. Während nun in der definitiven Veranlagung des Steuerjahrs 2013 ein Abzug für
          Motorrad/Auto von Fr. 5’704.00 aufgeführt werde, werde in der Steuererklärung 2016
          die Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges von A. mit einem Wert in der Höhe von
          Fr. 4’600.00 angegeben. Aufgrund dieses Widerspruchs könne auch nicht mit dem im
          Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
          lichkeit angenommen werden, dass die Nutzung eines Firmenfahrzeuges der B. AG bei
          der Ermittlung des Validenlohns von A. mitberücksichtigt werden müsse. Betreffend
          Verpflegung werde in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 festgehalten, dass A. ein bis zwei
          Mal pro Woche bei ihnen gegessen habe. Die Frau von Herrn C. habe gekocht. Für
          das Essen habe Frau D. keine Entschädigung erhalten oder etwas von der Firma ver-
          langt. A. habe einfach mitgegessen. In diesen ein bis zwei Mal pro Woche sei manch-
          mal auch eine Bratwurst geholt worden und über die Firma abgerechnet worden. In der

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       Rubrik «Einschätzung» des Berichts sei geschrieben, dass eine Berücksichtigung bei
       der Leistungsabrechnung gerechtfertigt wäre, wenn sie bei der Steuer deklariert wor-
       den sei. Ansonsten habe A. bei der Steuer bestätigt, dass er keine geldwerten Leistun-
       gen erhalten habe. A. könne sie dann auch nicht geltend machen. Werfe man nun ei-
       nen Blick in die Veranlagung für das Jahr 2013 und die Steuerklärung für das Jahr
       2016, sei ersichtlich, dass keine «Verpflegungen» als geldwerte Leistungen aufgeführt
       worden seien. Deshalb sei auch keine entsprechende Berücksichtigung beim Validen-
       lohn vorzunehmen. Betreffend Fixspesen sei festzuhalten, dass in der Veranlagung
       2013 und der Steuererklärung 2016 keine Fixspesen aufgeführt worden seien. Sie
       seien deshalb beim Validenlohn nicht mit zu berücksichtigen.

5.     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Be-
       schwerdeführer) am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
       Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte das Rechtsbegehren, den Einspracheent-
       scheid aufzuheben sowie A. ab dem 1. August 2017 eine Rente von Fr. 2’947.05, ba-
       sierend auf einem Invaliditätsgrad von 47%, auszurichten. Eventualiter sei die Streitsa-
       che für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.     Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
       11. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde.

(…)

III.

1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der massgebende Lohn
     sich nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV be-
     stimme. Die steuerrechtliche Behandlung von Lohnbestandteilen könne deren Qualität
     nicht beweisen. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer der
     Beweis, dass es sich bei einer Leistung um einen Lohnbestandteil handle, mit überwie-
     gender Wahrscheinlichkeit gelinge. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen durchaus be-
     wusst, dass sich seine Betrachtungsweise steuerlich auswirken könne, wenn sie von der
     Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Im Einspracheentscheid werde entgegen den
     Ausführungen in der Einsprache behauptet, der Beschwerdeführer dürfe die Fahrzeuge
     seiner Arbeitgeberin nicht für private Zwecke nutzen. Die Vorinstanz habe sich damit in
     Widerspruch zur Auskunft des Firmeninhabers gesetzt, der dem Case Manager gegen-
     über das Gegenteil beteuert habe. Nicht privat genutzt werden dürfen einzig Lieferwagen
     wie der Brückenwagen, den der Firmeninhaber dem Kundenberater der Beschwerde-
     gegnerin gegenüber erwähnt habe. Hier gehe es nicht um solche Lieferwagen, sondern
     aktuell um den Personenwagen, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wor-
     den sei und den er, entsprechend der Aussage des Firmeninhabers, privat nutzen dürfe.
     Vorgesehen sei, dass der Personenwagen im Herbst durch ein anderes Fahrzeug er-
     setzt werde. Der Beschwerdeführer habe früher nicht gewusst, dass er die private Nut-
     zung hätte versteuern müssen. Erst die Änderung des Formulars zu den Berufskosten im
     Jahr 2016 habe ihm dies bewusstgemacht. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er
     damals die Autobenützung zum ersten Mal angegeben habe. Der Ansatz gemäss Steu-
     ererklärung 2016 von Fr. 4’600.00 sei von der Vorinstanz anerkannt. Vom Firmeninhaber
     sei auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Einsprache ausdrücklich bestätigt

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Geschäftsbericht 2019 – Anhang




          worden, wonach entweder die Frau des Chefs koche oder Essen über die Gasse auf Ge-
          schäftskosten besorgt werde. Die Aussagen vom Firmeninhaber gegenüber dem Kun-
          denberater seien etwas weniger genau, liessen sich aber durch das Genervtsein über
          die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache verursachten Ermittlungen der Be-
          schwerdegegnerin erklären. Es verhalte sich jedenfalls so, dass der Beschwerdeführer
          nie für das Mittagessen zu zahlen gehabt habe. Die regelmässige Ausrichtung einer
          Leistung stelle offensichtlich einen Lohnbestandteil dar und sei demzufolge bei der Er-
          mittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Zu korrigieren sei einzig der anre-
          chenbare Betrag: Der Wert eines Mittagessens belaufe sich nicht auf Fr. 15.00, wie in
          der Einsprache gestützt auf das Betreibungsrecht geltend gemacht wurde, sondern auf
          Fr. 10.00. Dementsprechend reduziere sich der anzurechnende Betrag um Fr. 1’150.00
          auf Fr. 2’300.00 und das Valideneinkommen von Fr. 103’593.00 auf Fr. 102’443.00. Der
          lnvaliditätsgrad betrage folglich 46.84%, aufgerundet 47%. Die Beschwerdegegnerin
          stelle betreffend Fixspesen einzig darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Fixspesen
          nicht in der Steuererklärung aufgeführt habe. Unabhängig davon, ob solche Spesen in
          der Steuererklärung anzugeben seien, stelle sich einzig die Frage, ob die Spesen ein
          Äquivalent zum tatsächlichen, arbeitsbezogenen Aufwand darstellen würden oder nicht.
          Sie seien deshalb mit dem Betrag von Fr. 4’200.00 bei der Bemessung des Validenein-
          kommens zu berücksichtigen.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass bei der Ermittlung des hypo-
     thetischen Valideneinkommens mithin nur relevant sein könne, was grundsätzlich zum
     massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre. Umstritten sei, ob der Versicherte
     im Gesundheitsfalle ein Geschäftsauto zu privaten Zwecken habe nutzen dürfen und die-
     ser Mehrwert als massgebender Lohn gemäss AHVG zu gelten habe. Nachdem der Ge-
     schäftsführer der Arbeitgeberin anlässlich des Telefons vom 18. Dezember 2017 ver-
     schiedene Angaben gemacht habe, seien noch weitere Abklärungen getätigt worden. So
     sei der Geschäftsführer am 2. Mai 2018 nochmals explizit zu einer allfälligen privaten
     Nutzung der Geschäftsautos befragt worden. Dabei habe er präzisierend angegeben,
     dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls einen Ducato Brückenwagen gefahren
     habe. Er sei mit dem Fahrzeug zu 90% von zu Hause zum Magazin gefahren. Er sei
     aber auch direkt auf die Baustelle oder zu einem Lieferanten gefahren. Beim Magazin
     hätten sie nicht genügend Parkplätze für die Lieferwagen. Weiter habe der Geschäftsfüh-
     rer klargestellt, dass die Fahrzeuge nicht für private Zwecke genutzt werden dürften. Zu-
     dem gehe aus der definitiven Steuererklärung 2013 hervor, dass ein Abzug für Motor-
     rad/Auto von Fr. 5’704.00 vorgenommen worden sei und keine private Nutzung eines
     Geschäftsautos versteuert worden sei. Ebenso gehe aus den Lohnkonti bzw. Lohnab-
     rechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 kein Pauschalbetrag oder ähnliches hin-
     sichtlich eines Naturallohns wegen privater Nutzung eines Geschäftsautos hervor. Dies
     belege, dass keine private Nutzung des Geschäftsautos vorgesehen gewesen sei. Offen-
     sichtlich seien auf der behaupteten privaten Nutzung des Geschäftswagens auch keine
     AHV-Beiträge ausgerichtet worden. Es würden keine schriftlichen Unterlagen in den Ak-
     ten liegen, die belegen, dass in den Jahren vor oder auch nach dem Unfall das Ge-
     schäftsauto regelmässig privat genutzt worden sei und darauf auch tatsächlich AHV oder
     Steuern abgerechnet worden seien. Offensichtlich sei keine derartige private Nutzung
     des Geschäftsautos im Sinne einer Lohnnebenleistung vereinbart gewesen. Daran än-
     dere auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Steuerveranlagung 2016 nichts. Dar-
     aus gehe lediglich hervor, dass einmalig eine Benützung des Geschäftsfahrzeugs als üb-
     rige Einkünfte deklariert worden sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der

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                                                                    Geschäftsbericht 2019 – Anhang




     Versicherte im Gesundheitsfalle regelmässig ein Geschäftsauto zu privaten Zwecken
     hätte nutzen können. Da hinsichtlich der bestrittenen Berücksichtigung der Verpflegung
     keine neuen Einwände vorgebracht worden seien, werde diesbezüglich vollumfänglich
     auf die Ausführungen im Einsprache-Entscheid verwiesen. Aktenkundig sei nicht erstellt,
     dass die strittigen Fixkosten als Entschädigung für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeits-
     ort und für die übliche Verpflegung am Wohnort oder Arbeitsort ausgerichtet worden
     seien. Auch den Akten sei nirgends ein Hinweis zu entnehmen, dass in diesen Fixspe-
     sen ein versteckter Lohn enthalten sein soll. Fakt sei vielmehr, dass auf den Fixspesen
     keine AHV-Beiträge abgerechnet würden, was klar aus den Lohnabrechnungen hervor-
     gehe. Offensichtlich seien sie daher von der AHV auch nicht als Lohnbestandteil dekla-
     riert worden.

2.   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein-
     kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
     rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
     eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
     Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
     invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens
     sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig ge-
     leistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen
     (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 16 N 28). Mithin kann bei der Er-
     mittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich
     zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre (vgl. Urteil des Bundesge-
     richts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010, E. 2.1). Gemäss Art. 5 AHVG gilt als mass-
     gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe-
     stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und
     andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Fei-
     ertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen
     wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3.   Zwischen den Parteien ist strittig, ob die private Benützung des Geschäftswagens, die
     Verpflegung durch den Arbeitgeber am Arbeitsort sowie die Fixspesen von Fr. 350.00
     zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG und demnach zum Valideneinkommen
     gehören oder nicht.

3.1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die drei Positionen
     Geschäftswagen, Verpflegung und Fixspesen entweder bei der Steuererklärung nicht
     als Einkünfte deklariert gewesen und/oder vom Arbeitgeber darauf keine AHV-/IV-Bei-
     träge entrichtet worden seien.

     Der massgebende Lohn bestimmt sich nach Art. 5 AHVG. Dabei kommt es nicht auf
     die Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Es steht ihnen nicht frei, ob sie
     etwas der AHV-Pflicht unterstellen wollen oder nicht. Vielmehr definiert das Gesetz,
     was zum massgebenden Lohn gehört und was nicht. Somit ist nicht in erster Linie zent-
     ral, was der Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklariert und/oder der Arbeitge-
     ber sozialversicherungsrechtlich abgerechnet hat, sondern die Qualifikation ist auf-
     grund der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei kann die Deklaration in der
     Steuererklärung und die AHV-Deklaration des Arbeitgebers ein Indiz bei der Qualifika-
     tion sein, nicht aber einzig und alleiniges Kriterium.

                                                                                           63 - 65
Geschäftsbericht 2019 – Anhang




3.2.1. Zum Begriff des massgebenden Lohns hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
       eine Wegleitung (folgend: WML) herausgegeben. Gemäss Rz. 2067 gehören regel-
       mässige Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Als Naturaleinkommen gilt unter
       anderem das Überlassen des Geschäftswagens zu privaten Zwecken (Rz. 2078 WML).
       Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewer-
       tet wie von den Steuerbehörden (Rz. 2079 WML). Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen
       des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) der Schweizerischen
       Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist der Wert anzugeben,
       der dem Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Geschäftswagens zufliesst
       (Rz. 21). Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer ledig-
       lich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenenden oder in den Ferien
       zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0.8% des Kaufpreises,
       inklusive sämtlichen Sonderausstattungen (Rz. 21).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Geschäftsauto stets privat nutzen
       durfte. Dies hat der Arbeitgeber gemäss Telefonat vom 18. Dezember 2017 gegenüber
       der Beschwerdegegnerin bestätigt. Gemäss Telefonnotiz hat der Arbeitgeber ausge-
       führt, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer ein Geschäftsauto habe und dass
       er es auch zu privaten Zwecken nutzen dürfe. Selbstverständlich lege der damit den
       Arbeitsweg zurück, aber eben auch private Fahrten. Für die Fahrten in die Ferien wäre
       es aber nicht gedacht. Diese Regelung bestünde seit Jahren und sei nirgends schrift-
       lich festgehalten. Am 2. Mai 2018 kam es zu einem weiteren Telefonat der Beschwer-
       degegnerin mit dem Arbeitgeber. Dabei hat der Geschäftsführer ausgeführt, dass der
       Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls einen Brückenwagen gefahren habe. Er sei
       mit dem Fahrzeug zu 90% von zu Hause zum Magazin gefahren. Die Fahrzeuge wür-
       den nicht zu privaten Zwecken verwendet werden. Die erste Auskunft des Arbeitgebers
       belegt klar, dass das Geschäftsfahrzeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung
       stand. Die zweite Auskunft erscheint im Zusammenhang mit dem Lieferwagen getätigt
       worden zu sein, welcher der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls gefahren hatte. Da
       der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt hat, dass das Geschäftsfahrzeug seit vielen Jah-
       ren vom Beschwerdeführer genutzt werden kann, gehört der Privatanteil zum massge-
       benden Lohn gemäss Art. 5 AHVG. Wie hoch dieser aufzurechnende Privatanteil ist,
       lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen. Insbesondere fehlen
       Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich
       weitere Abklärungen zu tätigen und den Lohnanteil zu bestimmen.

3.3.1. Gemäss Art. 11 AHVV werden Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Be-
       trieb mit Fr. 33.00 bewertet. Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Un-
       terkunft, so beträgt der Ansatz für ein Mittagessen Fr. 10.00.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am Mittag jeweils die Frau des Chefs ge-
       kocht habe oder Essen über die Gasse auf Geschäftskosten besorgt worden sei. Ge-
       mäss erster Auskunft des Geschäftsführers habe seine Frau ein bis zwei Mal pro Wo-
       che für gewisse Leute, darunter der Beschwerdeführer, gekocht. Dafür hätten die Mit-
       arbeiter nichts bezahlen müssen. Wenn sie nicht gekocht habe, hätten die Leute An-
       spruch auf Take away-Essen auf Geschäftskosten gehabt. Bei der zweiten Auskunft
       bestätigte der Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal bei ihnen ge-
       gessen habe und ergänzte, dass in diesen ein bis zwei Mal auch eine Bratwurst geholt
       und über die Firma abgerechnet worden sei. Aufgrund dieser Aussagen ist ersichtlich,

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      dass der Beschwerdeführer regelmässig vom Arbeitgeber Verpflegung im Betrieb er-
      halten respektive vergütet bekommen hatte. Allerdings ist unklar, ob er die ganze Wo-
      che auf Geschäftskosten Verpflegung erhalten hatte oder ob sich der Bezug von Take-
      away-Essen nur dann ergab, wenn die Frau des Geschäftsführers nicht gekocht hatte,
      also wenige Male pro Woche. Das effektive Ausmass der Verpflegung durch den Ar-
      beitgeber im Betrieb ist deshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären und an-
      schliessend zum Ansatz von Fr. 10.00 pro Mittagessen aufzurechnen.

3.4.1. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten
       entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Keine
       Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Ar-
       beitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpfle-
       gung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum
       massgebenden Lohn (Art. 9 AHVV). Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeit-
       nehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird
       (vgl. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Art. 5 N 174).
       Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen
       nicht verbindlich (Rz. 3011 WML). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu bele-
       gen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement
       vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist,
       als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist
       (Rz. 3013 WML).

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat monatliche Pauschalspesen von Fr. 350.00 erhalten. Wofür
       diese genau ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin
       nicht. Den beiden telefonischen Nachfragen beim Arbeitgeber ist diesbezüglich nichts
       zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausge-
       führt, dass er sämtliche Auslagen als sogenannte «Spesen mit Beleg» abrechnen
       könne und er auch im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug keinerlei Ausgaben
       habe, da Service, Reparaturen, Tankbezüge und Waschanlage-Kosten über Spesen
       mit Beleg abgerechnet würden. Es ist aufgrund der Akten nicht klar, wofür die Pau-
       schalspesen effektiv ausgerichtet wurden. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte sind Ab-
       klärungen zu tätigen. Sollten den Pauschalspesen tatsächlich keine Unkosten gegen-
       überstehen, da diese bereits über «Spesen mit Beleg» abgerechnet wurden, wären die
       Spesen beim massgebenden Lohn ganz oder teilweise aufzurechnen.

4.    Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den drei umstrittenen Po-
      sitionen durchaus Lohnbestandteile enthalten sein könnten. Die Auskunft des Arbeitge-
      bers legt nahe, dass es sich (zumindest teilweise) um massgebenden Lohn gemäss
      Art. 5 AHVG handelt. Der genaue Umfang ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären,
      weshalb die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zurückgewiesen wird.


(…)

                                      Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                      Entscheid V 8-2019 vom 5. November 2019



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