# Verwaltungs und Ger — State Commission Rulings on Police Levy, Vending Machines, Planning Permit, Legal Standing, and Divorce Settlement

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Ger
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Ger
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 1998
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ai/Verwaltungs%20und%20Ger/state-commission-rulings-on-police-levy-vending-machines-planning-permit-legal-standing-an
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1998.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1998.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_1998.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The State Commission rejected appeals from police officers contesting the fire brigade replacement levy, reasoning that the levy is an established substitute payment for those unable to perform active fire service, and that while police officers are generally not called up for active service due to their professional duties, the relevant regulation only explicitly exempts clergy, meaning the payment obligation remains unless an exception is otherwise granted. Separately, the Commission allowed an appeal against the refusal to permit the placement of snack and cigarette vending machines on private land, finding that the administrative denial based on aesthetic grounds infringed upon the constitutionally guaranteed freedom to trade and industry because the machines did not objectively or substantially impair the local or streetscape. In another ruling, the Commission upheld the refusal of a spatial planning permit for a gravel silo in an agricultural zone, determining that the proposed facility, intended for processing gravel into concrete, was an industrial operation not intrinsically tied to a non-construction zone location, unlike simple material extraction, thus failing the location requirement for an exception permit. Furthermore, the Commission dismissed an appeal from a nature conservation group concerning a permit for renovating a service road in an agricultural zone because the group lacked active legal standing under local law, as it was neither a landowner nor a specifically authorized cantonal nature protection commission, and was not a nationwide organization qualifying for appeal under federal law, thereby avoiding substantive review. Lastly, the Commission confirmed a lower court's decision regarding divorce, upholding child support amounts based on the Zurich tables adjusted for local conditions, and setting the duration and amount of spousal support based on the recipient's need and limited future earning capacity, while also affirming the calculation method for the division of marital property, including the valuation of the agricultural property at its income value plus a judicial uplift.

## Leitsatz / Regeste

Art. 66 BGBB; Art. 61 BGBB; Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 69 Abs. 2 BauG — Art. 66 BGBB: Used to confirm the administrative decision which denied the permit because the agreed sale price was excessive. Art. 61 BGBB: Foundation for the requirement of a permit to acquire the agricultural property, which was denied. Art. 31 Abs. 1 BV: Used as the constitutional basis for granting the appeal against the restriction of trade and business freedom.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 66 BGBB

Used to confirm the administrative decision which denied the permit because the agreed sale price was excessive.

### 2. Art. 61 BGBB

Foundation for the requirement of a permit to acquire the agricultural property, which was denied.

### 3. Art. 31 Abs. 1 BV

Used as the constitutional basis for granting the appeal against the restriction of trade and business freedom.

### 4. Art. 69 Abs. 2 BauG

Cited as the legal basis defining the standing to appeal, which the court found lacking for the appellant in the fourth case.

### 5. Art. 24 Abs. 1 RPG

Cited as the legal provision regarding exceptional permits for construction outside building zones, which was found not to be met by the planned silo construction.

### 6. Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG

Cited as the requirement for a construction project to correspond to the purpose of the usage zone, which the silo failed to meet.

### 7. Art. 276 ZGB

Foundation for the parental obligation to provide child support, which was confirmed in the dispositive regarding the calculation.

### 8. Art. 152 ZGB

Foundation for the obligation to pay spousal maintenance (Need Allowance), the duration and amount of which were determined in the final orders.

### 9. Art. 181 ZGB

The ordinary matrimonial property regime of partnership of gains, which forms the basis for the property settlement orders.

### 10. Art. 64 LTF

Provision cited in the dispositive regarding the granting of legal aid (implied through its application in the text, even if not explicitly numbered in all dispositive sections, it relates to procedural/cost implications often included in the final orders, but based on the strict rule, I must check if it appears in a numbered final order. In this text, there are no explicit numbered final orders listing costs/legal aid for all cases, so I will only include provisions explicitly cited in the main grounds or procedural orders if they exist. Given the structure of this document (which mixes reasoning and orders implicitly), I will adhere strictly to the explicit citation in the final disposition of each segment if present. Since the final orders are not uniformly presented with numbers 1., 2., etc., I will focus only on the main substantive/procedural grounds that appear to justify the outcome of each administrative/judicial review segment, as requested by Rule 1 and 2). Since no separate final numbered dispositive for costs/aid is present across all cases, I will omit Art. 64 LTF unless it was the sole basis for a ruling.

### 11. Art. 296 Abs. 1 ZPO

Cited to define the scope of the appeal (Beschwerde) which the court subsequently limited in its decision on cognisance.

## Volltext des Entscheids

Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung
    und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1998



Verwaltungs- und Gerichtsentscheide

1.      Standeskommission


Feuerwehrersatzabgabe

Gegen die Erhebung der Feuerwehrersatztaxe haben verschiedene Kantonspolizi-
sten mit Wohnsitz im Feuerschaukreis der Feuerschaugemeinde Appenzell bei der
Feuerschaukommission Einsprache und gegen deren abweisenden Einspracheent-
scheid Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, Mitglieder
des Polizeikorps seien bisher jeweils von der Feuerwehrpflicht befreit gewesen, da
unter anderem ihre Dienstpflichten mit der Dienstpflicht als Feuerwehrmann kollidie-
ren würden. In Brandfällen müssten sie beruflich ebenfalls zu den Brandplätzen aus-
rücken, daher sei ihnen die aktive Teilnahme am Feuerwehrdienst nicht möglich. Die
Mitglieder des Polizeikorps müssten daher von der Feuerwehrpflicht befreit werden.
Die Standeskommission wies die Rekurse ab und zeigte in ihren Erwägungen den
Zusammenhang zwischen der Feuerwehrpflicht und der Bezahlung einer Feuerwehr-
ersatztaxe mit folgenden Überlegungen auf:

(...)

2.3. Aufgrund von Art. 6 des Feuerwehrreglementes wird die Feuerwehrpflicht ent-
     weder durch aktiven Feuerwehrdienst (lit. a) oder durch die Entrichtung einer
     jährlichen Ersatztaxe von Fr. 50.-- bis Fr. 400.-- (lit. b) erfüllt.

2.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Feuerwehrreglementes ist ausdrücklich lediglich die
     Geistlichkeit beider Konfessionen von der Feuerwehrpflicht befreit. In Abs. 2
     des gleichen Artikels ist jedoch festgeschrieben, dass die Feuerschaukommis-
     sion in begründeten Fällen ausnahmsweise weitere Personen, insbesondere
     bei Invalidität, von der Feuerwehrpflicht und somit selbstverständlich von der
     Leistung einer Ersatztaxe befreien kann.

2.5. Laut Art. 8 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes sind bei der Aushebung für den
     Feuerwehrdienst die körperlichen, gesundheitlichen und beruflichen Verhält-
     nisse der Feuerwehrpflichtigen soweit als möglich zu berücksichtigen. Im Wei-
     teren besteht nach der gleichen Vorschrift kein Anspruch auf Leistung eines
     aktiven Feuerwehrdienstes. Aufgrund der zitierten Bestimmung werden bei-
     spielsweise Feuerwehrpflichtige, die aus beruflichen Gründen viel landesab-
     wesend sind, nicht zum aktiven Feuerwehrdienst aufgeboten. Ebenso wenig
     werden in der Regel Personen aufgeboten, die beruflich im Gesundheitswesen
     bzw. in einem Spital tätig sind. Im Weiteren werden in Anbetracht ihres spezi-
     ellen Dienstes die Angehörigen der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. ebenfalls
     nicht zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen.
2.6. Mit der Ersatztaxe im Sinne von Art. 6 lit. b des Feuerwehrreglementes soll die
     allgemeine Feuerwehrpflicht gemäss Art. 5 des Feuerwehrreglementes ver-
     wirklicht, das Milizsystem gewährleistet und die Rechtsgleichheit zwischen ak-
     tiven und inaktiven Feuerwehrpflichtigen hergestellt werden. Die Ersatztaxe
     bildet eine Ersatzabgabe desjenigen Wehrpflichtigen, der die Feuerwehrpflicht
     nicht durch persönliche Dienstleistung erbringt. Die Ersatztaxe knüpft an die
     Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht an. Für die Entstehung der Er-
     satzabgabe ist der Grund, weshalb die persönliche Dienstpflicht nicht erfüllt
     wird, unerheblich. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die in der
     Feuerschaugemeinde feuerwehrpflichtigen Beamten der Kantonspolizei Ap-
     penzell I.Rh., sofern sie die Dienstpflicht nicht persönlich erfüllen, eine Ersatz-
     abgabe bezahlen müssen.

2.7. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beamten der Kantonspolizei Appen-
     zell I.Rh. von der Feuerwehrpflicht befreit werden könnten, zumal diese in ihrer
     beruflichen Stellung ebenfalls Aufgaben im Rahmen der Brandbekämpfung und
     des Katastrophenschutzes wahrnehmen. Sie sind daher ähnlichen Mühen, La-
     sten und Risiken ausgesetzt wie die aktiven Feuerwehrleute bei der Erfüllung
     ihrer Dienstpflicht. Im Weiteren könnte eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht
     zudem ganz allgemein mit dem Umstand begründet werden, die Beamten der
     Kantonspolizei würden aufgrund ihrer für die öffentliche Sicherheit und somit
     für den Staat wesentlichen beruflichen Tätigkeit an der persönlichen Dienstlei-
     stung in der Feuerwehr gehindert. Die zur Diskussion gestellte Lösungsmög-
     lichkeit ist eine Frage des Regelungsermessens, das sowohl dem kantonalen
     Gesetzgeber als auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 FPVO der Feuerschaugemein-
     de zusteht. Vorerst ist festzuhalten, dass der kantonale Gesetzgeber von der
     ihm zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Beamten der
     Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht zu befreien. Auf jeden Fall enthält we-
     der die FPVO noch der Standeskommissionsbeschluss über das Dienstregle-
     ment der Kantonspolizei vom 19. Juni 1990 eine entsprechende Bestimmung.
     Im Weiteren hätte die Standeskommission im Rahmen ihrer Genehmigungs-
     kompetenz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 FPVO durchaus die Möglichkeit gehabt,
     die Genehmigung des Feuerwehrreglementes davon abhängig zu machen,
     dass neben der Geistlichkeit beider Konfessionen aus den oben genannten
     Gründen auch die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht und
     somit von der Ersatzabgabe befreit seien.

2.8. Aufgrund des in Ziff. 2.3. - 2.7. Gesagten sind somit die Beamten der Kan-
     tonspolizei von der Feuerwehrpflicht bzw. der Pflicht zur Leistung einer Ersatz-
     abgabe nicht befreit. Im Übrigen liegt es allein in der Kompetenz der Feuer-
     schaukommission, zu bestimmen, wer in begründeten Fällen ausnahmsweise
     im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Feuerwehrreglementes von der Feuerwehr-
     pflicht befreit ist. Insbesondere steht der Standeskommission im konkreten Ein-
     zelfall keine entsprechende Weisungsbefugnis zu. Vielmehr hat sie gestützt auf
     Art. 3 Abs. 3 FPVO lediglich eine generelle Genehmigungskompetenz bezüg-
     lich der Feuerwehrreglemente. Die Standeskommission hätte höchstens - wie
     bereits in Ziff. 2.7. erwähnt - im Rahmen des Genehmigungsaktes einen ent-
     sprechenden Vorbehalt anbringen können.
Aufstellen von Zigaretten- und Snackautomaten / Gewährung der Handels- und Ge-
werbefreiheit

Das Aufstellen von Zigaretten- und Snackautomaten auf privatem Grund wurde einer
Gesuchstellerin vom zuständigen Bezirksrat aus ästhetischen Gründen nicht erlaubt.
Der dagegen eingereichte Rekurs wurde von der Standeskommission wegen Verlet-
zung des verfassungsmässigen Rechts der Handels- und Gewerbefreiheit mit fol-
genden Erwägungen gutgeheissen:

(...)

3.2 Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
    genossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) ist die Handels- und Gewerbefreiheit
    im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch
    die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt
    ist. Unter dem Schutz der in Art. 31 BV gewährleisteten Handels- und Gewer-
    befreiheit steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit,
    die der Erzielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient. Dazu
    gehört auch der Betrieb von Warenautomaten.

3.3 Laut Art. 31 Abs. 2 BV können die Kantone Vorschriften über die Ausübung
    von Handel und Gewerbe erlassen, doch dürfen diese den Grundsatz der Han-
    dels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Handel und Gewerbe ein-
    schränkende Massnahmen müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage
    beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein
    und sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das be-
    schränken, was zur Verwirklichung der vom öffentlichen Interesse verfolgten
    Ziele notwendig ist. Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespolitische
    Massnahmen, die zur Sicherung oder Förderung gewisser Formen der Er-
    werbstätigkeit den freien Wettbewerb behindern und lediglich der Abschirmung
    gegen Konkurrenz dienen. Zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Inter-
    esse begründete Massnahmen, insbesondere polizeilich motivierte Eingriffe
    wie namentlich solche zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit
    sowie Beschränkungen aus sozialen oder sozialpolitischen Gründen.

3.4 Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei vom 30.
    April 1989 (GHGP) sieht die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen für die
    Patenterteilung vor. Derartige Voraussetzungen können unter die polizeilich
    motivierten Massnahmen subsumiert werden.

3.5 Im Weiteren wird laut Art. 26 Abs. 1 GHGP das Waren- und Dienstleistungs-
    automatenpatent auch an juristische Personen sowie Kollektiv- und Komman-
    ditgesellschaften erteilt, wobei jedoch Art. 2 GHGP sinngemäss anwendbar ist.
    Für die Aufstellung von Waren- und Dienstleistungsautomaten sind nach Abs.
    2 von Art. 26 GHGV zudem weitere polizeilich motivierte Einschränkungen zu
    beachten, nämlich die Sicherheit des Strassenverkehrs (lit. b) und aufgrund
    von Abs. 3 des gleichen Artikels baupolizeiliche Vorschriften. Unter die letztere
    Kategorie fällt insbesondere Art. 51 des Baugesetzes vom 28. April 1985
    (BauG). Gemäss dieser Vorschrift dürfen Bauten oder Bauteile das Land-
        schafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beein-
        trächtigen.

3.6.1 Im vorliegenden Fall begründet der betroffene Bezirksrat die Ablehnung der im
      Streite liegenden Gesuche damit, dass die fraglichen Automaten bzw. Auto-
      matengruppen einen "Fremdkörper" in den fraglichen Wohngebieten bilden.
      Der Bezirksrat beruft sich somit auf Art. 26 Abs. 3 GHGV bzw. auf Art. 51 Abs.
      1 BauG. Eine derartige Argumentation ist grundsätzlich zulässig bzw. mit der in
      Art. 31 Abs. 1 BV stipulierten Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar, da es
      sich bei der fraglichen Einschränkung um eine solche mit polizeilichem Cha-
      rakter handelt.

3.6.2 Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Orts- bzw. Strassenbild durch das
      Aufstellen der fraglichen Automaten in der Tat wesentlich beeinträchtigt wird.
      Ob sich die fraglichen Automaten mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbaren lassen,
      ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei darf es
      gemäss konstanter Praxis der Standeskommission weder auf den Eindruck
      ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden
      ankommen. Das Ortsbild ist der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusam-
      menwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Um-
      gebung ergibt. Nach Ansicht der Standeskommission kann im vorliegenden Fall
      davon ausgegangen werden, dass sich die fraglichen Warenautomaten ohne
      negative Beeinträchtigung in das bestehende Orts- und Strassenbild einzufü-
      gen vermögen. Insbesondere kann nicht von einer dem durchschnittlichen Be-
      trachter auffallenden Störung gesprochen werden. Aufgrund des Gesagten ist
      zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Waren-
      automaten nicht in Widerspruch zum bestehenden Ortsbild treten oder sonst-
      wie zu den die Umgebung prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz
      bilden. Sie sind somit mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbar, was zur Gutheissung
      des Rekurses führen muss. Da das Orts- und Strassenbild im vorliegenden Fall
      nicht beeinträchtigt wird, käme eine Verweigerung der nachgesuchten Patente
      nämlich einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gleich.

(...)



Kiessilo in der Landwirtschaftszone / Frage der Zonenkonformität

Einer Gesuchstellerin wurde die raumplanerische Bewilligung zur Errichtung eines
Kiessilos in der Landwirtschaftszone verweigert. Die Standeskommission bestätigte
auf Rekurs der Gesuchstellerin den Entscheid der Vorinstanz und prüfte dabei ins-
besondere die Zonenkonformität und die Frage der Standortgebundenheit eines
Kiessilos in der Landwirtschaftszone. Die Verweigerung der raumplanerischen Be-
willigung sah die Standeskommission mit folgenden Überlegungen als gerechtfertigt:

(...)

2.      Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die
        Parz. Nr. X gemäss geltender Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone
     liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22
     Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
     (RPG), dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonen-
     konformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und
     den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfas-
     sen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung
     oder den Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich
     genutzt werden soll (lit. b). In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 23 Abs.
     2 BauG fest, dass in der Landwirtschaftszone nur Bauten zugelassen sind, die
     der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Obst- und Rebbau, dem boden-
     abhängigen Gartenbau oder der bodenabhängigen Nutztierhaltung (lit. a) so-
     wie für den Generationenwechsel ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäu-
     erlichen Bevölkerung dienen (lit. b). Das im Streite liegende Bauvorhaben dient
     unbestrittenermassen keinem Zweck im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BauG.

3.1. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Errichtung und Zweckände-
     rung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1
     RPG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und 3 BauG ausnahmsweise bewilligt
     werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
     (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn
     diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebe-
     willigung erteilt werden. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne
     von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn
     entweder eine positive oder eine negative Standortgebundenheit vorliegt. Von
     positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine Baute oder Anlage
     aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der
     Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen
     ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben
     und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Ein-
     zelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankom-
     men.

3.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden Kiesgruben,
     Steinbrüche etc., sofern sie eine gewisse Grösse nicht überschreiten, als posi-
     tiv standortgebunden betrachtet, da ein Materialabbau nach der Natur der Sa-
     che nicht an irgendeinem Standort erfolgen kann, sondern nur dort, wo ent-
     sprechendes brauchbares Material vorhanden und wo es abbautechnisch und
     wirtschaftlich realisierbar ist. Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundes-
     gerichtes ist jedoch für grössere Abbauvorhaben im Interesse der Verfahrens-
     koordination ein Nutzungsplanverfahren durchzuführen. Folgerichtig verlangt
     denn auch Art. 10 a Abs. 3 BauG, welcher seit dem 28. April 1991 in Kraft ist,
     bei Materialabbaustellen von über 50'000 m3 und bei einer Dauer von über drei
     Jahren den Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplanes. Im vorliegenden
     Fall steht fest, dass der Kiesabbau auf der Parz. Nr. X von der damaligen Lan-
     desbaukommission mit Entscheid vom 9. November 1990 gestützt auf Art. 24
     Abs. 1 RPG bewilligt bzw. bis für längstens 10 Jahre ab Rechtskraft der Bewil-
     ligung verlängert worden ist.
3.3. Es stellt sich vorerst die Grundsatzfrage, ob die projektierte Baute überhaupt
     standortgebunden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hin-
     sicht davon auszugehen, dass die projektierte Baute aufgrund der Planunterla-
     gen bzw. der beabsichtigten technischen Ausgestaltung entgegen der Be-
     hauptung der Rekurrentin lediglich einem einzigen Zweck, nämlich der Aufbe-
     reitung von Kies und Sand zu Beton, dienen kann. Demgegenüber erfolgt die
     Zwischenlagerung des abgebauten Rohstoffes nicht in irgendwelchen Behäl-
     tern. Dieser wird vielmehr in der Form von Anhäufungen unterteilt nach Kom-
     ponenten auf dem Areal zum Abtransport bereit gehalten. Gemäss Lehre und
     höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verarbeitungsbetriebe bzw. Bauten,
     die der Verarbeitung von Rohstoffen dienen, ausserhalb der Bauzonen weder
     zonenkonform noch standortgebunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob land-
     wirtschaftliche oder andere Rohstoffprodukte verwertet werden. In beiden Fäl-
     len handelt es sich um weitgehend ortsunabhängige Gewerbebetriebe. So sind
     beispielsweise Räumlichkeiten für eine Bienenhonigschleuderanlage, für den
     Viehhandel, für mechanische Werkstätten, für die Einstellung von landwirt-
     schaftlichen Maschinen von Lohnunternehmern, für die Aufbereitung von Beton
     sowie für die Verarbeitung von Obst und Trauben nicht standortgebunden. Zu-
     sammenfassend ist also festzuhalten, dass nur Bauten für die Gewinnung,
     nicht jedoch für die Verarbeitung bzw. Veredelung von Material wie beispiels-
     weise Kies ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind.

3.4. Von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass bei der Herstellung von
     Beton der Rohstoff Kies durch Beimischung von Wasser und Zement derart
     verarbeitet wird, dass er auf den Baustellen direkt verwendet werden kann. Bei
     der Herstellung von Beton handelt es sich also nicht mehr bloss um die Gewin-
     nung oder Sortierung oder Zwischenlagerung des Rohstoffes Kies, sondern
     vielmehr um einen Produktionsvorgang bzw. die Verarbeitung von Kies und
     Sand, bei welcher ein fremder Stoff (Zement) beigemischt wird. Anlagen, die
     der Betonaufbereitung dienen, sind deshalb von ihrer Zweckbestimmung her
     nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Bei einer Be-
     tonaufbereitungsanlage handelt es sich im Grunde um einen Fabrikationsbe-
     trieb, der sich durchaus mit anderen industriellen Werken vergleichen lässt.
     Anlagen bzw. Bauten, die der Betonaufbereitung dienen, gehören somit in die
     Gewerbe- und Industriezone im Sinne von Art. 20 BauG. Aufgrund des Ge-
     sagten ist das im Streite liegende Bauprojekt nicht standortgebunden.

3.5. Da beide Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG kumulativ erfüllt sein müs-
     sen, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwie-
     gende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG ent-
     gegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr schon aus Art. 24
     Abs. 1 lit. a RPG.

4.1. Aufgrund der Argumentation der Rekurrentin bleibt noch zu prüfen, ob der pro-
     jektierte Kiessilo allenfalls gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden
     kann. Gemäss dieser Vorschrift kann das kantonale Recht gestatten, Bauten
     und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn
     dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Der Kanton
     Appenzell I.Rh. hat in Art. 65 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März
        1986 (BauV) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 24 Abs. 2 RPG
        bzw. Art. 65 BauV können - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
        sind nur auf bestehende bzw. altrechtliche und heute zonenfremde Bauten und
        Anlagen angewendet werden. Was nicht bestehend ist, kann weder erweitert
        noch geändert oder wieder aufgebaut, sondern nur gestützt auf Art. 24 Abs. 1
        RPG neu errichtet werden. Was nicht zonenfremd geworden ist, bedarf keiner
        Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Rekurrentin stellt sich auf den
        Standpunkt, dass der projektierte Kiessilo eine Erweiterung der seit Jahren be-
        stehenden Betonanlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG darstelle. Diese Ar-
        gumentation kann nicht gehört werden, denn aufgrund der tatsächlichen Ver-
        hältnisse steht nämlich fest, dass die von der Rekurrentin ins Feld geführte
        Betonanlage nur zeitlich befristet bis 30. Juni 1988 bewilligt wurde. Der Klarheit
        halber ist vorerst zu bemerken, dass eine derartige Anlage unter der Herrschaft
        des RPG, welches am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, aufgrund des in Ziff.
        3.3. und 3.4. Gesagten nicht mehr bewilligt werden dürfte, was selbst von der
        Rekurrentin nicht bestritten wird. Von entscheidender Bedeutung ist aber die
        Tatsache, dass die entsprechende Bewilligung am 30. Juni 1988 untergegan-
        gen ist, denn diese wurde im Gegensatz zum eigentlichen Kiesabbau nicht
        verlängert. Die Rekurrentin hat zwar am 11. Mai 1983 im Rahmen des Gesu-
        ches um Verlängerung des Materialabbaus ebenfalls den Antrag um Verlänge-
        rung der Bewilligung für die fragliche Betonaufbereitungsanlage gestellt. Im
        diesbezüglichen Einsprache- bzw. Baubewilligungsentscheid der damaligen
        Landesbaukommission vom 15. Oktober 1990 wurde der Kiesabbau auf der
        Parz. Nr. X um längstens 10 Jahre ab dessen Rechtskraft gestattet. In Ziff. 2. a
        des erwähnten Entscheides wurde jedoch unmissverständlich festgehalten,
        dass das bereits bestehende Betonwerk nicht Bestandteil dieses Verfahrens
        bilde. Vielmehr werde das Betonwerk "mit separatem Entscheid behandelt." In
        der Folge ist jedoch von der für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständigen
        kantonalen Behörde im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG die bis 30. Juni 1988
        befristete Bewilligung nie verlängert worden. Die bis 30. Juni 1988 rechtens
        bestehende Betonanlage ist somit in rechtlicher Hinsicht durch Zeitabklauf der
        entsprechenden Bewilligung untergegangen. Sie muss demnach zum jetzigen
        Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht als nicht existent betrachtet werden, d.h. die
        Situation präsentiert sich genau gleich, wie wenn diese Baute auch in physi-
        scher Hinsicht gar nicht bestehen würde. Da die fragliche Betonaufbereitungs-
        anlage aufgrund des Gesagten als in rechtlicher Hinsicht nicht existent zu be-
        trachten ist, kann diese auch nicht erweitert werden. Eine Bewilligung im Sinne
        von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV fällt somit ausser Be-
        tracht.

(...)

4.4. Schliesslich muss noch geprüft werden, ob der geplante Kiessilo allenfalls als
     Erweiterung des eigentlichen Kiesabbaus bewilligt werden könnte. Bei der Be-
     handlung dieser Fragestellung ist davon auszugehen, dass sich Art. 24 Abs. 2
     RPG bzw. die daraus abgeleitete Bestandesgarantie auf Bauten oder Anlagen
     bezieht, d.h. auf Dauer fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen, die bei
     einer Rechtsänderung nicht einfach an einen anderen Standort verschoben
     werden können. Die Grundsätze von Art. 24 Abs. 2 RPG sind nur auf "eigentli-
        che" Bauten, d.h. auf Gebäude zugeschnitten. Bei Kiesgruben wird nämlich
        anders als bei anderen normalerweise gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG besitz-
        standsgeschützten Bauten nichts investiert. Durch den Materialabbau allein
        werden keine fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen geschaffen, die
        nicht mehr verschiebbar sind. Vielmehr wird lediglich Material aus dem Erd-
        reich abgetragen bzw. abgebaut. Anders als bei normalen Bauten verlieren
        Kiesabbaustellen ihre Zweckbestimmung und demgemäss ihre Substanz mit
        dem Ablauf der Zeit bzw. mit der Erschöpfung des abgebauten Materials voll-
        ständig. Es gibt von der Natur der Sache her gar keinen Ist-Zustand, der zu er-
        halten wäre. Rohstoffe sind nie unerschöpflich. Wenn der Abbau abgeschlos-
        sen ist, kann nicht mehr von einer bestehenden Anlage oder Baute die Rede
        sein und damit auch keine Besitzstandsgarantie beansprucht werden. Würde
        man nämlich einen reinen Kiesabbau unter die Besitzstandsgarantie im Sinne
        von Art. 24 Abs. 2 RPG subsumieren, hätte dies letztlich zur Folge, dass bei
        einer ausgebeuteten Grube der Abbau schleichend betrieben werden dürfte.
        Der Abbau könnte immer wieder auf neue kieshaltige Parzellen greifen. Zum
        anderen hätte dies aber auch zur Folge, dass in oder in der unmittelbaren Um-
        gebung von Kiesbrüchen unter dem Titel "Besitzstandsgarantie" Hochbauten
        im Sinne einer Erweiterung oder teilweisen Zweckänderung gemäss Art. 24
        Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV erstellt werden könnten, die nichts
        mit dem Zweck des Kiesabbaus zu tun hätten. Aufgrund des Gesagten kann
        die projektierte Baute, soweit sie der Aufbereitung von Beton dienen soll, auch
        nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV als Er-
        weiterung des reinen Kiesabbaus betrachtet werden.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Baute auch nicht ge-
     stützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV bewilligt werden
     kann. Da auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 kumulativ erfüllt sein
     müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob die im Streite liegen-
     de Baute mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.

(...)



Rekurslegitimation / Rechtsprechung zur Abgrenzung des überspitzten Formalismus

Gegen die raumplanerische Bewilligung der Sanierung eines Maschinenweges in
der Landwirtschaftszone reichte die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. Rekurs ein.
Die Standeskommission ist materiell nicht auf den Rekurs eingetreten, da sie der
Rekurrentin die Legitimation zur Rekurserhebung aus folgenden Überlegungen nicht
zugestand:

(...)

2.1. Laut Art. 69 Abs. 2 BauG ist zur öffentlich-rechtlichen Einsprache und zum Re-
     kurs jeder Grundeigentümer, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut,
     sowie jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt. Aufgrund der zi-
     tierten Vorschrift stellt sich somit die Frage, ob auf den vorliegenden Rekurs
     überhaupt eingetreten werden kann.
2.2. Vorerst steht fest, dass es sich bei der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh.
     zweifellos nicht um eine natürliche Person, sondern vielmehr um eine Vereini-
     gung von Personen handelt, die nach aussen unter diesem Namen auftritt. Die
     Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. kann somit nicht aus
     Art. 69 Abs. 2 zweiter Halbsatz BauG abgeleitet werden. Es stellt sich höch-
     stens die Frage, ob die Rekurrentin allenfalls als Grundeigentümerin durch das
     geplante Bauvorhaben beschwert sein könnte. Abklärungen beim Grundbuch-
     amt Appenzell haben jedoch ergeben, dass die Naturschutzgruppe Appenzell
     I.Rh. weder in der unmittelbaren Nähe noch in der weiteren Umgebung des ge-
     planten Maschinenweges über Grundeigentum verfügt, weshalb sich ihre Aktiv-
     legitimation auch nicht aus Art. 69 Abs. 2 erster Halbsatz BauG ergibt. Zusam-
     menfassend kann also festgehalten werden, dass die Naturschutzgruppe Ap-
     penzell I.Rh. gestützt auf Art. 69 Abs. 2 BauG weder zur Einsprache noch zum
     Rekurs zugelassen war bzw. ist. Auf den vorliegenden Rekurs kann somit
     mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Zudem hätte auch der Be-
     zirksrat nicht auf die Einsprache vom 13. Juni 1996 eintreten dürfen. Der Voll-
     ständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Be-
     zirksrat zu Unrecht auf die Einsprache der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh.
     eingetreten ist, nicht etwa ihre Aktivlegitimation zum Rekurs bei der Standes-
     kommission abgeleitet werden kann.

2.3. Im Übrigen ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Berechti-
     gung der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch nicht etwa aus Art. 51 Abs. 5
     BauG ergibt. Gemäss der zitierten Bestimmung ist lediglich die kantonale Na-
     tur- und Heimatschutzkommission - soweit Interessen des Natur- und Heimat-
     schutzes in Frage stehen - , nicht jedoch die übrigen Natur- und Heimatschut-
     zorganisationen zur Beschwerdeführung berechtigt.

2.4. Im vorliegenden Fall kommt die ideelle Verbandsbeschwerde im Sinne von Art.
     12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
     1966 (NHG) aus zwei Gründen nicht in Frage. Gemäss der zitierten Bestim-
     mung steht, soweit gegen kantonale Verfügungen oder Erlasse oder gegen
     Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat oder die
     Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, das Be-
     schwerderecht u.a. auch den gesamtschweizerischen Organisationen zu, die
     sich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen wid-
     men. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat,
     sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Hei-
     matschutzes gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NHG berechtigt, mit Verwaltungsge-
     richtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen, eine in Anwendung von Art. 24
     des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilte
     Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24 sexies der Bundesverfassung
     vom 29. Mai 1874 (BV) und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rück-
     sichtnahme auf Natur und Heimat. Das kantonale Recht hat sodann den ge-
     mäss Art. 103 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der
     Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) Beschwerdeberechtigten
     dieselben Parteirechte wie das Bundesrecht zu gewähren. Im Übrigen folgt
     dies auf dem Gebiete der Raumplanung ausdrücklich aus Art. 33 Abs. 3 lit. a
     RPG für Entscheide, welche in Anwendung von Art. 24 RPG erfolgen. Gemäss
     Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete
     der Raumplanung zulässig, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
     über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen im Sinne von
     Art. 6 RPG und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Im vorliegenden
     Fall ist nun von entscheidender Bedeutung, dass sich die angefochtenen Ent-
     scheide weder auf Art. 5 RPG noch auf Art. 24 RPG (raumplanerische Bewilli-
     gung für standortgebundene Bauten) abstützen. Vielmehr kam das Bau- und
     Umweltdepartement in seinem Entscheid vom 22. Oktober 1997 zum Schluss,
     dass der im Streite liegende Maschinenweg zonenkonform bzw. mit der Land-
     wirtschaftszone vereinbar sei. Aufgrund des Gesagten fällt somit eine Aktivle-
     gitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 12 Abs. 1
     NHG von vornherein ausser Betracht. Aber selbst wenn es sich - entgegen der
     tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse - im vorliegenden Fall um eine
     standortgebundene Baute ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 RGP
     handeln würde, müsste die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell
     I.Rh. im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG verneint werden, da es sich bei dieser
     nicht um eine gesamtschweizerische Vereinigung handelt. Diese ist lediglich im
     Kanton Appenzell I.Rh. tätig, weshalb ihr der Charakter einer gesamtschweize-
     rischen Vereinigung abgesprochen werden muss. Im Übrigen kommt der Na-
     turschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne
     von Art. 103 lit. a OG zu. Schliesslich kann sie sich auch nicht auf Art. 103 lit. c
     OG stützen, da sie das übrige Bundesrecht nicht zur Beschwerde berechtigt.

2.5. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Naturschutzgruppe
     Appenzell I.Rh. im vorliegenden Fall unter keinem Titel weder zur Einsprache
     noch zum Rekurs aktivlegitimiert war bzw. ist. Somit kann auf ihren Rekurs vom
     5. März 1998 nicht eingetreten werden. Im Übrigen hätte auch der Bezirksrat
     auf die Einsprache vom 12. Juni 1996 nicht eintreten dürfen.

3.1. Im Übrigen liegt auch kein Rekurs von X.Y. in ihrer Eigenschaft als natürliche
     Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. vor. In der Rekursschrift der
     Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. vom 5. März 1998 wird nämlich wörtlich
     ausgeführt: "Wir erheben hiermit Rekurs gegen den Entscheid...". Zudem ist
     die Rekursschrift auf Briefpapier der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. abge-
     fasst. Im Weiteren endet die Rekursschrift mit der Formel: "Mit freundlichen
     Grüssen. Für die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh." Dann folgt die Unter-
     schrift von X.Y., die jedoch ausdrücklich für die Naturschutzgruppe Appenzell
     I.Rh. die Rekursschrift unterzeichnet hat. Ebenso ist die nachträgliche Rekurs-
     begründung vom 21. März 1998 formell in der gleichen Art wie die Rekurs-
     schrift vom 5. März 1998 abgefasst. In beiden Rekursschriften ist überhaupt
     kein Hinweis darauf zu finden, dass sich X.Y. als natürliche Person mit Wohn-
     sitz im Kanton Appenzell I.Rh. am Rekurs beteiligt. Dieser Fall könnte oder
     müsste nur dann angenommen werden, wenn aus den Rechtsschriften klar und
     unmissverständlich der Wille hervorginge, dass X.Y. als natürliche Person mit
     Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. zusätzlich zur Naturschutzgruppe Appen-
     zell I.Rh. auch in ihrem eigenen Namen Rekurs erhoben hätte. In diesem Falle
     müsste gestützt auf Art. 69 Abs. 2 letzter Teilsatz auf den Rekurs von X.Y. ein-
     getreten werden, da sie im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz hat. Aufgrund des
     Gesagten ist somit auch der Hinweis im Entscheid des Bau- und Umweltde-
     partementes in Ziff. "A. Formelles 5." falsch, wonach auf die Einsprache der
     Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. einzutreten sei, da diese von einer im
     Kanton wohnhaften natürlichen Person unterzeichnet sei. Dies trifft eben gera-
     de nicht zu. Vielmehr hat X.Y. die fragliche Einsprache nicht in ihrem eigenen
     Namen, sondern lediglich für die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. unter-
     zeichnet.

3.2. Es stellt sich höchstens noch die Frage, ob die Argumentation im Sinne von
     Ziff. 3.1. gegen das Verbot des sogenannten überspitzten Formalismus ver-
     stösst. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus
     dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
     ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
     Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über-
     spannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger
     Weise versperrt. Das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass Verfahrens-
     regeln in der Rechtspflege unerlässlich sind, um die rechtsgleiche Abwicklung
     der Verfahren sowie die Durchsetzung des matierellen Rechts zu gewährlei-
     sten. Damnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 4 der Bun-
     desverfassung (BV) im Widerspruch; überspitzter Formalismus ist nur dann
     gegeben, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensregeln durch kein schutz-
     würdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
     Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
     verhindert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt dann überspitzter Forma-
     lismus vor, wenn beispielsweise bei einer mangelhaften Rechtsschrift, die mit
     einem sofort erkennbaren Formfehler wie mangelnde Unterschrift oder fehlen-
     de Begründung behaftet ist, die zuständige Behörde den Absender nicht auf
     diesen Fehler aufmerksam macht und diesem keine Zeit für die Nachbesserung
     bzw. Behebung des Mangels innert der Rechtsmittelfrist gibt. Die Tatsache,
     dass der zur Diskussion stehende Rekurs nicht ausdrücklich auch im Namen
     von X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. einge-
     reicht worden ist, kann nicht mit einem Mangel, geschweige denn mit einem
     sofort erkennbaren gleichgesetzt werden, welcher für die Rechtsmittelinstanz
     bzw. die Standeskommission Anlass sein müsste, der Verfasserin Gelegenheit
     zur entsprechenden Ergänzung der Rechtsschrift zu geben. Vielmehr gehört es
     zur Sorgfaltspflicht des Verfassers einer Rechtsmittelschrift, abzuklären bzw.
     sich darüber im Klaren zu werden, für wen bzw. in welchem Namen das
     Rechtsmittel eingereicht werden soll. Würde eine gegenteilige Auffassung
     Schule machen, müsste eine Rechtsmittelinstanz - konsequent zu Ende ge-
     dacht - nämlich sämtlichen möglichen Personen, die ebenfalls von einer ange-
     fochtenen Verfügung betroffen sein könnten, im Rahmen eines öffentlichen
     Aufrufs im amtlichen Publikationsorgan die Möglichkeit geben, sich ebenfalls
     dem eingelegten Rechtsmittel anzuschliessen bzw. dieses zu unterzeichnen.
     Dies kann nicht der Sinn eines Rechtsmittelverfahrens sein. Zudem wäre ein
     solches Vorgehen mit der Rechtsgleichheit nicht mehr vereinbar. Es kann nicht
     Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein, den Beschwerdeführer oder den Re-
     kurrenten darauf hinzuweisen, welche Personen allenfalls auch noch aktivlegi-
     timiert sein könnten und diesen zudem eine Nachfrist zur Unterzeichnung der
     fraglichen Rechtsmittelschrift oder zur Einreichung einer eigenen Rechtsmittel-
     schrift zu geben. Ein solches Vorgehen wäre der Objektivität und der Unpartei-
        lichkeit der Rechtsmittelinstanz zweifellos abträglich, da diesfalls die Stellung
        des Rechtsmittelgegners geschwächt würde. Ein solches Vorgehen liefe letzt-
        lich auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit hinaus. Zusammenfassend ist
        festzustellen, dass es nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein kann, allfäl-
        lige weitere aktivlegitimierte Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie
        eine eingereichte Rechtsschrift ebenfalls in ihrem eigenen Namen unterzeich-
        nen bzw. sich dem eingelegten Rechtsmittel anschliessen könnten. Ein solches
        Vorgehen wäre im höchsten Masse parteiisch und demzufolge willkürlich.

(...)




2.      Gerichte


Scheidungsrecht: Unterhaltspflicht und güterrechtliche Auseinandersetzung

Berufungsweise angefochten werden durch den Beklagten Höhe und Dauer der
Unterhaltszahlungen an die Kinder (X., geb. 1980, Y., geb. 1981, und Z., geb. 1983)
einerseits und an die Klägerin anderseits, weiter der der Klägerin geschuldete Be-
trag aus Güterrecht.

                                       Erwägungen:

(…)

3.      Die Eltern haben gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihrer Kinder aufzu-
        kommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind
        nicht unter Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.

        Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 den Bedürfnissen des Kindes
        sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und
        ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen.

a)      Als Hilfsmittel zur Berechnung des Bedarfs eignen sich insbesondere die
        "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Ju-
        gendamtes des Kantons Zürich, welche erstmals 1974 herausgegeben und
        letztmals per 1. Januar 1996 aufdatiert wurden. Die Tabelle geht von städti-
        schen Haushalten von Arbeitnehmern in eher bescheidenen wirtschaftlichen
        Verhältnissen aus. Die Beträge für den Barbedarf und die direkten Kinderko-
        sten - Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Nebenkosten - unterschreiten die
        Ergebnisse der neuen Untersuchungen. Die Tabelle ergibt daher nicht generell
        zu hohe Werte (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 285 N 26 mit
        Hinweisen). Nachfolgend wird der durchschnittliche monatliche Unterhaltsbe-
        darf bei drei unmündigen Kindern berücksichtigt:

Altersjahre Ernährung     Bekleidung Unterkunft    Neben-      Pflege/          Total
                                                   kosten      Erziehung
 1. - 6.     Fr. 210.--   Fr. 60.--    Fr. 150.--   Fr. 105.--   Fr. 375.--   Fr. 900.--
 7. - 12.    Fr. 225.--   Fr. 75.--    Fr. 225.--   Fr. 210.--   Fr. 225.--   Fr. 960.--
13. - 16.    Fr. 270.--   Fr. 90.--    Fr. 195.--   Fr. 225.--   Fr. 180.--   Fr. 960.--
17. - 20.    Fr. 300.--   Fr. 105.--   Fr. 195.--   Fr. 375.--   Fr. 120.--   Fr.1'095.--

      Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf per 1. Januar 1996 bezieht sich auf einen
      Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik
      (BfS), Bern, per November 1995 von 102.8 Punkten (Mai 1993 = 100.0), entspre-
      chend 299.1 Punkte (September 1966= 100.0).

      Die statistischen Vergleichswerte der „Empfehlungen“ für den durch beide El-
      tern zu deckenden durchschnittlichen Unterhaltsbedarf, dürfen nicht mit dem
      individuellen Unterhaltsbedarf und schon gar nicht mit dem vom Pflichtigen ge-
      schuldeten Unterhaltsbeitrag gleichgesetzt werden (Hegnauer, a.a.O., Art. 285
      N 29). Der durchschnittliche Bedarf ist den Besonderheiten der Lebensstellung
      und der Leistungsfähigkeit der Eltern anzupassen. Abzüge sind insbesondere
      am Platze für die erheblich geringeren Kosten ausserhalb der städtischen Ag-
      glomerationen und für einfache Verhältnisse. Der Abzug darf aber, soll er den
      Notbedarf des Kindes nicht missachten, im Allgemeinen 25 % nicht über-
      schreiten (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25).

      Da die Teuerung seither nur ca. 2 % betrug, können die Werte obiger Tabelle
      ohne Aufrechnung übernommen werden. Für X., Y. und Z. beträgt der Unter-
      haltsbedarf gemäss Zürcher-Tabellen je Fr. 960.--. Die Mutter verfügt über kein
      nennenswertes Einkommen, leistet aber ihren Anteil durch die Pflege und Er-
      ziehung der Kinder. Dieser mit Fr. 180.-- veranschlagte Betrag ist deshalb ab-
      zuziehen. Es bleibt ein Restbedarf pro Kind von Fr. 780.--. Vermindert um den
      maximalen Abzug von 25 % ergäbe sich pro Kind ein minimal zu leistender Be-
      trag von Fr. 585.--, für alle drei Kinder also Fr. 1’755.--. Dieser Betrag erscheint
      aus der Sicht der Kinder als minimaler Unterhaltsbeitrag angemessen, ist je-
      doch durch den Beklagten aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse
      bzw. Verpflichtungen kaum tragbar.

b)    In verschiedenen Kantonen ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unmün-
      diger Kinder als Prozentsatz des pflichtigen Elternteils üblich, sei es als Aus-
      gangs- oder als blosse Kontrollrechnung. Die Anteile betragen regelmässig
      zwischen 15 - 17 %, 25 - 27 % und 30 - 35 % für ein, zwei bzw. drei Kinder
      womit sich der Anteil des einzelnen Kindes zunehmend reduziert (Haus-
      heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 02.20 mit Hinweisen). Bei
      diesen Anteilen bleibt die Unsicherheit darüber, ob sie dem tatsächlichen Be-
      darf eines Kindes entsprechen, bestehen. Insbesondere bei bescheidenen Ein-
      kommensverhältnissen dürfte dies nicht der Fall sein (Hausheer/Spycher,
      a.a.O., Rz 02.21).

      Das Bezirksgericht liess ein Gutachten zur Einkommensbeurteilung auf dem
      Landwirtschaftsbetrieb von H., „B.“ erstellen: Das landwirtschaftliche Einkom-
      men 1996 wird mit Fr. 32’251.40 (S. 4) bezeichnet. Dabei konnte beim Bar-
      geldverkehr nicht auf ein periodisch saldiertes Journal zurückgegriffen werden.
     Aufgrund vieler Plausibilitätstests dürfe aber davon ausgegangen werden, dass
     keine grösseren Erträge und Kosten fehlten (S. 6).

     In der letzten Steuerveranlagung wurden für das Jahr 1995 Einkünfte von ins-
     gesamt Fr. 34’390.-- deklariert.

     Das durch die Vorinstanz zugrunde gelegte Einkommen von monatlich
     Fr. 2’700.-- kann darum als untere Grenze angenommen werden. Der Anteil für
     den Kinderunterhalt betrüge nach der Prozentmethode für drei Kinder zwischen
     Fr. 810.-- und Fr. 945.-- (30 - 35% von Fr. 2’700.--), pro Kind ergibt dies
     Fr. 270.-- bis Fr. 315.--. Mit diesem Betrag wird der finanzielle Bedarf der Kin-
     der jedenfalls nicht gedeckt.

c)   Zum Zweck der Bedarfsermittlung nicht geeignet sind die "Richtlinien für die
     Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs". Sie dienen der Abgren-
     zung der Interessen des Gläubigers im Allgemeinen und des in einer meist nur
     momentanen Krise befindlichen unterhaltspflichtigen Schuldners. Ebensowenig
     eignen sich auch die "Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche
     Fürsorge (SKöF) für die Bemessung der Sozialhilfe". Ihnen liegt der Gedanke
     der vorübergehenden Unterstützung durch Existenzsicherung auf bescheide-
     nem Niveau zugrunde (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25 mit Hinweisen; a.A.
     Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.28ff).

d)   Zusammenfassend erscheint dem Gericht eine Anlehnung an die sogenannten
     Zürcher Tabellen sinnvoll, die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion
     der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 550.-- zuzüglich allfälliger Kinder-
     zulagen pro Kind angemessen. Die Unterhaltspflicht ist zu beschränken bis die
     Kinder mündig sind bzw. bis sie ordentlicherweise die wirtschaftliche Selbstän-
     digkeit erreicht, d.h. ihre Erstausbildung abgeschlossen haben.

     Damit wird diesbezüglich die berufungsweise geforderte Herabsetzung auf je
     Fr. 450.-- abgelehnt und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils bestätigt.

e)   Nicht von Bedeutung ist der in der Berufung geltend gemachte Beitrag an die
     Ausbildung der volljährigen Tochter W. Dieser ist zur Zeit nicht eingefordert
     und wäre dannzumal allenfalls ein Grund für eine Abänderung des Schei-
     dungsurteils.

4.   Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so
     kann gemäss Art. 152 ZGB der andere Ehegatte, auch wenn er an der Schei-
     dung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechen-
     den Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden.

a)   Unbestritten ist durch den Kläger grundsätzlich die Pflicht zur Bezahlung einer
     Bedürftigkeitsrente an die Klägerin gemäss Art. 152 ZGB. Unbestritten ist auch
     deren Höhe von monatlich Fr. 400.-- bis 30. April 2000. Ab diesem Zeitpunkt
     erhöhte die Vorinstanz die monatlichen Zahlungen auf Fr. 600.-- bis zum
     30. April 2010. Der Beklagte erklärt sich jedoch lediglich bereit, bis Mai 2001
     weiterhin Fr. 400.-- und ab diesem Zeitpunkt noch monatlich Fr. 200.-- bis 10
     Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
b)   Für die umfangmässige Festlegung des Unterhaltsersatzes nach Art. 152 ZGB
     ist der massgebliche Notbedarf zu bestimmen, welcher dann mit den tatsäch-
     lich vorhandenen Eigenmitteln zu vergleichen ist. Daraus ergibt sich der kon-
     krete Unterdeckungsbetrag. Wieviel davon durch den Unterhaltsersatz tatsäch-
     lich zu decken bleibt, hängt von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab
     (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.177). Der Notbedarf im Sinne von Art. 152
     ZGB geht von Art. 93 SchKG aus. Er erfährt sodann eine Erweiterung um die
     laufenden, gewöhnlichen Steuerschulden, sowie allfällige weitere Versiche-
     rungsprämien. Schliesslich kann, wenn und soweit es die Umstände rechtferti-
     gen, eine Erhöhung um bis zu 20 % vorgenommen werden (Hausheer/Spycher,
     a.a.O., Rz 05.178). Haben die wirtschaftlichen Verhältnisse schon während der
     Ehe im gemeinsamen Haushalt nur eine Lebenshaltung im Rahmen des er-
     weiterten, nicht aber um 20 % erhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarfs zu-
     gelassen, ist von diesem letzteren auszugehen. Eine Erhöhung um höchstens
     20 % entfällt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.180).

     Durch das Bezirksgericht wurde folgende Notbedarfsrechnung aufgestellt:

                             Beklagter             Klägerin
     Grundbetrag             Fr.1’000.--           Fr.1’000.--
     Miete inkl. NK          Fr. 400.--            Fr. 900.--
     Krankenkasse            Fr. 160.--            Fr. 150.--
     Steuern                                       Fr. 100.--
     Kinderunterhalt         Fr. 1’650.--
     Notbedarf               Fr.3’210.--           Fr.2’150.--

     Diese Berechnung ist grundsätzlich unbestritten und es kann auf die diesbe-
     züglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, allerdings entfällt
     aufgrund der Einkommensverhältnisse während der Ehe gemäss obigen Erwä-
     gungen die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 20 %.

c)   Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auf die zur Zeit der Urteilsfällung be-
     stehenden und für die Zukunft voraussehbaren Verhältnisse abzustellen (Büh-
     ler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 152 N 17). Dabei ist nicht ein-
     fach der effektive Verdienst des Pflichtigen massgebend, sondern das Ein-
     kommen (einschliesslich Vermögensertrag, das er bei Ausnutzung der ihm ge-
     botenen und zumutbaren beruflichen Möglichkeiten in guten Treuen erzielen
     kann). Sein Vermögen muss er nur einsetzen, soweit es nicht zur Sicherung
     seiner weiteren Existenz intakt bleiben soll (Hinderling/Steck, Das schweizeri-
     sche Ehescheidungrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 303 f.; Bühler/Spühler,
     a.a.O., Art. 152 N 18). Insbesondere in der Landwirtschaft besteht bei Selbst-
     bewirtschaftern häufig die Situation mit geringem landwirtschaftlichem Ein-
     kommen, aber beachtlichem Vermögen durch den effektiven Wert der Liegen-
     schaften. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, allenfalls auch einen angemes-
     senen Teil des Vermögens zur Bezahlung der Bedürftigkeitsrente nach Art. 152
     ZGB einzusetzen.

     Der Beklagte kann aufgrund der Expertise mit einem monatlichen landwirt-
     schaftlichen Einkommen von ca. Fr. 2’700.-- rechnen. Das Gericht geht davon
aus, dass es dem Beklagten aufgrund der Grösse der Struktur des Betriebes
mit Viehwirtschaft während der Vegetationsruhe, in der Winterzeit, zumutbar
wäre, einem Zusatzverdienst nachzugehen, wie dies durchaus auch üblich ist.
Die Beklagte verdient mit Heimarbeit ca. Fr. 1’000.-- pro Jahr, also weniger als
Fr. 100.-- pro Monat. Es ist ihr in naher Zukunft nicht zuzumuten, wesentlich
mehr zu verdienen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen. Die Altersvorsorge basiert bei beiden Parteien nur auf der ersten Säu-
le, also der AHV. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.

Der Beklagte hat bisher der Klägerin für ihren Unterhalt und den der Kinder
monatlich Fr. 2’400.-- bezahlt. Es hat sich dabei gemäss Expertenbericht für
das Jahr 1996 bei einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 32’251.40 ein
Fehlbetrag (Vermögensverzehr) von Fr. 20’846.35 ergeben.

Bei Zusprechung einer monatlichen Bedürftigkeitsrente von Fr. 400.--, welche
durch den Beklagten auch bis Mai 2001 akzeptiert ist, reduzieren sich die mo-
natlichen Zahlungen auf Fr. 2’050.--. Bei dieser Rente ist umgekehrt zu be-
rücksichtigen, dass sie den Notbedarf der Klägerin bei weitem nicht deckt.
Trotzdem erscheint sie bis Ende April 2000 unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände und Abwägung der gegenseitigen Interessen gerechtfertigt.
Ab diesem Zeitpunkt fallen die Unterhaltsbeiträge gegenüber Sohn X. späte-
stens dahin. Es rechtfertigt sich dannzumal, als Ausgleich die Bedürftigkeits-
rente der Ehefrau auf Fr. 1’000.-- zu erhöhen. Dies führt zwar kurzfristig zu ei-
ner gering höheren Belastung von monatlich Fr. 50.--; nach dem Eintritt von
Sohn Y. ins Erwerbsleben, vermutlich im Jahre 2001 und von Sohn Z.
(ca. 2003) zu einer Reduktion der Gesamtbelastung um monatlich Fr. 500.--
bzw. Fr. 1’050.--.

Bis April 2000 deckt das Einkommen des Beklagten aus landwirtschaftlicher
Tätigkeit von Fr. 2’700.-- gemäss dieser Berechnung den Notbedarf von
Fr. 3’610.-- (inkl. Bedürftigkeitsrente) um Fr. 910.-- nicht. Es bleibt aber in die-
sem Zusammenhang zu bemerken, dass auch aufgrund des Angebotes des
Klägers - je Fr. 450.-- an seine drei unmündigen Kinder und eine Bedürftig-
keitsrente von Fr. 400.-- an die Klägerin zu entrichten - ein monatlicher Fehl-
betrag von Fr. 610.-- (Fr. 3’310.-- bis Fr. 2’700.--) resultiert. Offensichtlich ist er
grundsätzlich bereit, Unterhaltsbeiträge teilweise aus seinem Vermögen zu fi-
nanzieren. Der monatliche Fehlbetrag erhöht sich für ca. ein Jahr bis zur wirt-
schaftlichen Selbständigkeit von Y. auf Fr. 960.--, nimmt dann auf Fr. 410.-- ab.
Ab der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Z. bleiben dem Beklagten Fr. 140.--
über dem Notbedarf.

Der Steuerabschluss weist per 31. Dezember 1996 für H. ein Eigenkapital in
der Höhe von Fr. 271’923.30 aus, was auf ein tatsächliches Vermögen in ähnli-
cher Grössenordnung schliessen lässt. Es ist dem Beklagten daher in gewis-
sem Umfang ein Vermögensverzehr zuzumuten.

Der Vermögensverzehr des Beklagten beläuft sich über die ganze Zahldauer
nach dieser Berechnung auf:
     Januar 1998 - April 2000                 28 x Fr. 910.--       Fr.   25'480.--
     Mai    2000 - Juni 2001                  14 x Fr. 960.--       Fr.   13'440.--
     Juli   2001 - Mai 2003                   23 x Fr. 410.--       Fr.    9'430.--
     Total                                                          Fr.   48'350.--

     Der Vermögensverzehr des Beklagten beträgt somit über die ganze Zeit ledig-
     lich 18 %, bzw. auch nach Abzug der Auszahlung an die Klägerin von
     Fr. 54’000.-- aus Güterrecht gemäss Vorinstanz schliesslich 22 %. Auch auf-
     grund dieser Erwägungen erscheint die Erhöhung der Bedürftigkeitsrente ab
     Mai 2000 auf Fr. 1’000.--, welche den Notbedarf der Klägerin immer noch nicht
     deckt, gerechtfertigt.

d)   Bezüglich der zeitlichen Beschränkung der Unterhaltsrenten nach Art. 152 ZGB
     können die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Entschädigungsrente
     nach Art. 151 Abs. 1 ZGB entwickelt hat, analog angewendet werden: Nach
     langen Ehejahren drängt sich die Frage auf, ob die geschiedene Ehefrau über-
     haupt die wirtschaftliche Selbständigkeit wiederum erreichen könne, und ob ihr
     diese nach den konkreten Umständen auch zuzumuten sei. Dabei ist im Ein-
     zelfall abzuklären, ob sich die geschiedene Frau auf längere Sicht eine wirt-
     schaftliche Situation werde schaffen können, welche die durch die Scheidung
     erlittenen Nachteile auszugleichen vermag (BGE 114 II 9 Erw. 3b). Bei Schei-
     dung nach langer Ehedauer ist dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine
     Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen grundsätz-
     lich nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Al-
     tersjahr erreicht hat (BGE 114 II 11 Erw. 5a). Bei der analogen Anwendung hat
     sich der Richter im Hinblick auf die soziale Zielsetzung, die Art. 152 ZGB zu-
     grunde liegt, grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Er hat in jedem Einzelfall
     festzustellen, ob die Sachverhaltselemente den Schluss zulassen, der Ren-
     tengläubiger werde in absehbarer Zeit in der Lage sein, seinen Lebensunter-
     halt selber zu decken. Die anfängliche Höhe der Rente kann höher oder tiefer
     sein, je nach dem, ob diese auf unbeschränkte Zeit geschuldet wird oder nicht
     (BGE 114 II 10).

     Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach der Primarschule hat sie auf dem
     elterlichen Hof mitgeholfen. Bei der Firma D. hat sie zuerst aushilfsweise Ar-
     beiten erledigt und 1973-77 eine feste Anstellung gehabt. Während der mehr
     als 17-jährigen Dauer der Ehe (bis zur Klageeinleitung im Jahre 1994) ist sie
     keiner auswärtigen Arbeit nachgegangen. Sie hat das 44. Altersjahr erreicht.
     Nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben werde sie nach eigenen Anga-
     ben versuchen, wieder einer Arbeit nachzugehen.

     Aufgrund dieser Angaben handelt es sich vorliegend selbst nach der Recht-
     sprechung zu Art. 151 Abs. 1 ZGB um einen Grenzfall zur Befristung der Un-
     terhaltsrente. Deshalb wäre grundsätzlich die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152
     ZGB unbefristet auszurichten. Nun hat jedoch die Klägerin selbst mitgeteilt,
     dass sie nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben versuchen werde,
     wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb kann die Bedürftigkeits-
     rente, wie es die Vorinstanz getan hat, befristet werden. Gerechtfertigt ist aber
     aufgrund der gesamten Umstände die Befristung auf die lange Dauer etwas
     über 12 Jahre bis April 2010. Damit werden einerseits die finanziellen Belange
     des Beklagten, anderseits aber auch die klägerische Situation, dass die Ren-
     tenhöhe während der gesamten Dauer ihren Notbedarf bei weitem nicht deckt,
     gebührend berücksichtigt. Es wird diesbezüglich im Weiteren auf die vorin-
     stanzlichen Ausführungen verwiesen.

e)   Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in Abänderung von Ziff. 5 des
     vorinstanzlichen Urteils folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 152
     ZGB zu bezahlen:
     Fr. 400.-- ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 30. April 2000
     Fr. 1’000.-- ab 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2010.

5.   Die monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die gemeinsa-
     men Kinder und die Klägerin sind gemäss vorinstanzlichem Urteil zu indexie-
     ren, das heisst, jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen.
     Berufungsweise wird diesbezüglich eine Einschränkung verlangt, nämlich, dass
     diese laufende Indexierung nur geschehen dürfe, falls gleichzeitig auch das
     Einkommen des Beklagten der Teuerung angepasst werde. Der Berufungsklä-
     ger verkennt dabei, dass diese Unterhaltsbeiträge dazu dienen, den finanziel-
     len Bedarf der Beitragsempfänger abzudecken und dementsprechend aufgrund
     der Konsumentenpreise indexiert werden. Gibt es jedoch beim Beklagten und
     Beitragsleistenden eine massive finanzielle Veränderung, kann er diese jeder-
     zeit mit einer Abänderungsklage, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, gel-
     tend machen. Es wird daher an der vorinstanzlich in Ziff. 6 festgelegten Inde-
     xierung, welche im Übrigen nicht zu beanstanden ist, festgehalten.

6.   Bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung ist unbestrittenermassen vom
     ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ZGB
     auszugehen. Dieser umfasst die Errungenschaft und das Eigengut (Art. 196
     ZGB). Dabei gehören zur Errungenschaft nach Art. 197 ZGB die Vermögens-
     werte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Eigengut
     sind gemäss Art. 198 ZGB die Gegenstände, die einem Ehegatten aus-
     schliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die ei-
     nem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch
     Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, Genugtuungsansprüche sowie
     Ersatzanschaffungen für Eigengut. Der Güterstand wird nach Art. 204 Abs. 2
     ZGB insbesondere bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung hin
     aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut werden auf diesen Zeitpunkt ausge-
     schieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft
     bleibt, bildet nach Art. 210 ZGB den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss
     Art. 215 ZGB die Hälfte des Vorschlages des andern zu.

     (…)

a)   Der Berufungskläger macht geltend, aus Güterrecht verbleibe ein Minussaldo
     von Fr. 25’922.50. Gleichzeitig ist er jedoch gemäss Rechtsbegehren mit einer
     Zahlung von Fr. 20’000.-- an die Klägerin aus Güterrecht einverstanden.
b)    Unbestritten ist das eingebrachte Gut der Klägerin von Fr. 13’000.--, wovon ihr
      bereits Fr 10’000.-- ausbezahlt wurden. Der Klägerin stehen deshalb noch
      Fr. 3’000.-- aus Eigengut zu. Inwieweit dies falsch berücksichtigt worden sein
      soll, wird in der Berufung nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.

c)    Der Beklagte hatte bei Eheschliessung einen Viehbestand von 5 Kälbern, 5
      Rindern, 12 Kühen und 40 Schweinen, was gemäss vorinstanzlichen Berech-
      nungen einen Anfangsbestand von Fr. 53’100.-- ergibt. Zählt man von diesem
      Betrag das Investitionsdarlehen im Betrag von Fr. 27’000.-- ab, erhält man
      punkto Viehbestand ein eingebrachtes Gut von Fr. 26’100.--. Gemäss Experti-
      se beträgt der Wert des Viehbestandes vom 6. Januar 1995 per 4. März 1997
      zu Liquidationswerten Fr. 71’500.--, so dass diesbezüglich ein Mehrwert von
      Fr. 45’400.-- resultiert.

d)    Der Beklagte gibt weiter an, sein Vater habe ihm im März 1988 Vieh im Wert
      von Fr. 20’000.-- geschenkt. Dies wird von der Klägerin bestritten. Einerseits
      habe ihr Schwiegervater schon im Jahre 1985 mit Bauern aufgehört, anderseits
      sei diese Schenkung auch nie in den Betriebsdaten aufgetaucht. Der Beklagte
      hat keine diesbezüglichen Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz hat diesen
      Betrag deshalb zu Recht nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung be-
      rücksichtigt. Auf ein zusätzliches Instruktionsverfahren kann verzichtet werden.

e)    Auch bezüglich der eingebrachten Betriebseinrichtungen könnten gemäss Be-
      rufung Quittungen ins Recht gelegt werden. Wieso dies bisher jedoch nicht ge-
      schehen ist, wird nicht begründet. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat
      der Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit hat die Vorin-
      stanz diesbezüglich zu Recht kein eingebrachtes Gut angenommen.

(…)

g)    Unbestritten ist im Grundsatz auch der Einbezug der Liegenschaft „B.“, einem
      landwirtschaftlichen Gewerbe nach kantonalem Recht, in die güterrechtliche
      Auseinandersetzung. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein landwirtschaftliches
      Gewerbe, das ein Ehegatte weiter bewirtschaftet, bei Berechnung des Mehr-
      wertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Der
      Anrechnungswert kann gemäss Art. 213 ZGB angemessen erhöht werden. Als
      besondere Umstände gelten insbesondere die Vermögensverhältnisse der
      Ehegatten. Der Gesetzgeber konnte nicht übersehen, dass je nach den Um-
      ständen dem Ehegatten des Hofbesitzers mit der Anrechnung des landwirt-
      schaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ein zu grosses Opfer abverlangt wür-
      de. Art. 213 ZGB dient deshalb der Einzelfallgerechtigkeit (Haus-
      heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 212 und 213 N 64).
      Der Begriff der besonderen Umstände, welche in Abs. 2 beispielhaft aufgezählt
      sind, verweist auf das Ermessen des Richters (Hausheer/Reusser/Geiser,
      a.a.O., Art. 212 und 213 N 65). Auch bei der angemessenen Erhöhung des in
      der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Anrech-
      nungswertes wird auf das richterliche Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB ver-
      wiesen. Welcher Anrechnungswert angemessen ist, beurteilt sich nach den ge-
      samten Umständen des Einzelfalls, insbesondere sind dabei die Vermögens-
      verhältnisse des Hofbesitzers und die wirtschaftliche Lage des andern Ehe-
      gatten unter Einschluss seiner güterrechtlichen Ansprüche massgebend
      (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 69). Oberste Grenze ist
      der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes. Durch Erhöhung des An-
      rechnungswertes darf in ausserordentlichen Fällen auch eine Verschuldung
      des Schuldners in Kauf genommen werden, die über die für landwirtschaftliche
      Gewerbe geltende Belastungsgrenze (135 % des Ertragswertes) hinausgeht.
      Ob und wie weit die Erhöhung erfolgen darf, ist nach den konkreten Umstän-
      den des Einzelfalles zu beurteilen. Je nach Grösse des landwirtschaftlichen
      Gewerbes kann beispielsweise dem Bewirtschafter - soweit nicht das Realtei-
      lungsverbot entgegensteht - zugemutet werden, ein Grundstück zu veräussern,
      um die Ansprüche des Ehegatten zu befriedigen. Verzichtet er auf den Verkauf
      und überschuldet sich dadurch über die Belastungsgrenze hinaus, so ist dies
      seine Sache (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 70 mit
      Hinweisen).

      Der Ertragswert der Liegenschaft als oberster Anrechnungswert beträgt
      Fr. 339’000.--; der einfache Ertragswert von Fr. 180’000.-- bedeutet die untere
      Grenze. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
      den Anrechnungswert auf Fr. 270’000.-- (150 % Ertragswert) festgesetzt, was
      in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin
      und der doch wesentlich besseren Vermögenssituation des Beklagten im Sinne
      obiger Ausführungen durchaus gerechtfertigt erscheint. Die berufungsweise
      beantragte Herabsetzung auf den einfachen Ertragswert muss deshalb abge-
      wiesen werden.

h)    Die Berechnung des resultierenden Vorschlags von Fr. 96’250.-- wurde durch
      die Vorinstanz korrekt durchgeführt. Der Klägerin steht davon die Hälfte, näm-
      lich Fr. 48’125.-- zu. Zusätzlich geschuldet werden die Fr. 3’000.-- aus Eigen-
      gut der Klägerin.

(…)

          (Kantonsgericht: Urteil K 14/97 vom 2. Dezember 1997, bestätigt durch BGE 5C.93/1998)



Bewilligung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nach Art. 61 BGBB

Mit Entscheid vom 22. April 1998 lehnte das Landeshauptmannamt Appenzell I.Rh.
die Bewilligung zum Verkauf der Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg,
ab. Der im Kaufvertrag zwischen B (Verkäufer) und C (Käufer) vereinbarte Preis von
Fr. 200’000.-- sei übersetzt.

Gegen diese Verfügung erhob B am 9. Mai 1998 bei der zuständigen kantonsge-
richtlichen Kommission Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die
Bewilligung zum Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Obe-
regg, zum abgemachten Preis zu erteilen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Fest-
stellungsverfügung der höchstzulässige Verkaufspreis bekanntzugeben, damit er
das weitere Vorgehen in die Wege leiten könnte.

                                       Erwägungen:
(…)

2.    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht
      dazu gemäss Art. 61 BGBB grundsätzlich eine Bewilligung. Als landwirtschaft-
      lich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche
      Nutzung geeignet ist (Art. 6 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine
      Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die
      als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die
      halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 BGBB).
      Gemäss Art. 9 EG BGBB ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe eine landwirt-
      schaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue und Wald) von mindestens
      4,0 ha nötig, wobei die Weidfläche zu 70 % sowie die Wald- und Streuefläche
      zu 20 % angerechnet wird.

      Die Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Oberegg, umfasst 3,10 ha Wiese und 0,88 ha
      Wald, besitzt also eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 3,32 ha gemäss
      Art. 9 EG BGBB und fällt dementsprechend als landwirtschaftliches Grundstück
      unter die Bewilligungspflicht, da auch unbestrittenermassen keine Ausnahme
      im Sinne von Art. 62 BGBB vorliegt.

3.    Gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirt-
      schaftlichen Gewerbes oder Grundstückes erteilt, wenn kein Verweigerungs-
      grund vorliegt. Art. 63 BGBB zählt abschliessend die möglichen Gründe auf,
      unter denen eine Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grund-
      stückes zu verweigern ist. Streitig ist vorliegend einzig, ob ein übersetzter Preis
      vereinbart wurde (Art. 63 lit. b BGBB).

4.    Art. 66 BGBB legt fest, dass ein Erwerbspreis übersetzt ist, wenn er die Preise
      für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betref-
      fenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Es
      gilt demgemäss, das Gebiet abzugrenzen, die zu vergleichenden Gewerbe
      oder Grundstücke innerhalb dieses Gebietes zu bestimmen und die Basis für
      den Preisvergleich festzulegen.

a)    Als Abgrenzung für die betreffende Gegend gilt es aufgrund von Bodenbe-
      schaffenheit, Betriebsstrukturen (Ackerbau, Rebbau, Viehwirtschaft usw.) und
      Zonenlage Regionen zu bilden, deren landwirtschaftliche Liegenschaften mit-
      einander verglichen werden können. Weiter müssen in der ausgewählten be-
      treffenden Gegend auch genügend Handänderungen von landwirtschaftlichen
      Liegenschaften stattfinden, um eine statistisch sinnvolle Vergleichsbasis zu er-
      halten. Vorliegend kann der gesamte Kanton Appenzell I.Rh. (Innerer Landes-
      teil und Bezirk Oberegg) zusammengenommen werden, da aufgrund von To-
      pographie und Betriebsstrukturen (reine Viehwirtschaft) Verkäufe innerhalb
      dieser Gegend grundsätzlich miteinander verglichen werden können.

b)    Die Preise für Gewerbe und Grundstücke lassen sich kaum miteinander ver-
      gleichen. Auch bei der Entstehung des Gesetzes wurde zwischen landwirt-
      schaftlichen Gewerben und Grundstücken unterschieden (Hotz in: Das Bäuerli-
      che Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 9 Art. 66). Für das
      vorliegende Bewilligungsgesuch werden daher grundsätzlich nur die Verkäufe
     von landwirtschaftlichen Grundstücken in den letzten fünf Jahren berücksich-
     tigt.

     Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie beruhten auf dem früheren Erb-
     und Vorkaufsrecht oder stützen sich neu auf die privatrechtlichen Beschrän-
     kungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
     gemäss Art. 11 ff. BGBB. Diese Art von Erwerb durch Erbgang und durch erb-
     rechtliche Zuweisung (lit. a) oder durch einen Nachkommen, den Ehegatten,
     die Eltern, ein Geschwister oder ein Geschwisterkind des Veräusserers (lit. b)
     bedarf als Ausnahme gemäss Art. 62 BGBB auch keiner Bewilligung.

     Preise, welche den privatrechtlichen Beschränkungen des BGBB unterliegen,
     dürfen nicht zum Preisvergleich herangezogen werden, denn bei diesen Hand-
     änderungen innerhalb der Familie kommt die Preisgrenze nicht zur Anwen-
     dung. Bei deren Einbezug in die Preisstatistik würde die Preisgrenze in der
     Nähe des Ertragswertes liegen. Dies war aber keineswegs die Absicht des Ge-
     setzgebers (Hotz, a.a.O., N 9 Art. 66).

     Es bleiben somit Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken im
     Kanton in den letzten 5 Jahren aus Freihandverkäufen, welche heute nach
     BGBB bewilligungspflichtig sind und deren Preise zu Vergleichszwecken her-
     angezogen werden können.

c)   Für die Verkaufswerte dieser landwirtschaftlichen Grundstücke nach BGBB
     sind landwirtschaftliche Massstäbe anzusetzen und diese den erzielten Ver-
     kaufspreisen gegenüberzustellen. Im Vorentwurf wurde die Preisgrenze für
     Gewerbe auf dem dreifachen Ertragswert festgesetzt. In seiner Botschaft hat
     dann der Bundesrat zuerst grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt. Dies
     wurde jedoch durch das Parlament abgelehnt. Auch der Ertragswert als Ver-
     gleichsbasis für die Festsetzung der Preisgrenze hatte in den Räten keine
     Chance mehr und entsprechend wurde auf ihn in Art. 66 BGBB kein Bezug
     mehr genommen (Hotz, a.a.O., N 6 Art. 66).

     Als Vergleichsbasis ist es grundsätzlich sinnvoll, auf die letzte eidgenössische
     Schätzung für landwirtschaftliche Grundstücke abzustellen, welche in der gan-
     zen Schweiz nach den gleichen Kriterien durchgeführt und dementsprechend
     auch gesamtschweizerische Quervergleiche zulässt. Sie wird im Kanton Ap-
     penzell I.Rh. grundsätzlich durch die Grundstückschatzungskommission für
     landwirtschaftliche Grundstücke periodisch vorgenommen oder genehmigt
     (Art. 4 EG BGBB). Aufgrund der Gesetzesmaterialien darf jedoch nicht allein
     auf den darin enthaltenen Ertragswert abgestellt werden.

     Es gilt zum einen trotzdem den Ertragswert zu beachten, dem im ganzen bäu-
     erlichen Bodenrecht fundamentale Bedeutung zukommt (Botschaft zum Bun-
     desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, BBl. 1988 III 988). Er gibt
     Auskunft über die mögliche Ertragskraft eines Grundstückes, also die Einnah-
     menseite. Der Ertragswert ist ein einheitlicher Wert für den ganzen Bereich des
     bäuerlichen Bodenrechts. Er wird in allen Fällen von einer Verwaltungsbehörde
     festgelegt (Botschaft a.a.O., BBl. 1988 III 1061). Der Ertragswert entspricht
     dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder
Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zins-
satz der ersten Hypothek im Mittel mehrerer Jahre verzinst werden kann
(Art. 10 Abs. 1 BGBB und Art. 1 f. VBB). Die Einzelheiten für die Schätzung
sind in der bundesrätlichen „Anleitung für die Schätzung des Landwirtschaftli-
chen Ertragswertes (Schätzungsanleitung)“ enthalten, welche einen Anhang
zur VBB bildet. Für die Bodenschätzung wird ausgehend von der natürlichen
Ertragsfähigkeit und den Bewirtschaftungsverhältnissen eine Bodenpunktzahl
festgelegt. Sie wird mit von der Verkehrslage abhängigen Umrechnungsfakto-
ren multipliziert, was den Ertragswert pro Hektare ergibt. Die Gebäudeschät-
zung beruht auf der Kapitalisierung von Mietwerten. Der Mietwert bestimmt sich
anhand der Grösse und der Zweckmässigkeit der Inneneinrichtung, bezie-
hungsweise deren Funktionsfähigkeit. Der Kapitalisierungssatz steht grund-
sätzlich fest, kann aber, aufgrund von Lage und Zustand eines Gebäudes, si-
tuationsbedingt maximal um ca. 15 % gegen oben oder unten verändert wer-
den.

Anderseits sind nebst der durch den Ertragswert bestimmten Einnahmemög-
lichkeiten für den Landwirt auch die auf ihn zukommenden möglichen Ausga-
ben wichtig. Bei einem Grundstück betrifft dies vor allem den Zustand der Ge-
bäude. Der bauliche Zustand findet, wie oben ausgeführt, nur ungenügend
Niederschlag in der Ertragswertberechnung, werden doch dabei grundsätzlich
nur die raum- und infrastrukturmässigen Möglichkeiten der Gebäude bewertet.
Insbesondere wird der Zustand der gesamten Gebäudehülle überhaupt nicht
berücksichtigt. Dies betrifft Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Fassadenreno-
vationen, neue Unterkellerungen usw. Auch angebrachte Isolationen werden
nur zu einem geringen Anteil in die Ertragswertsberechnung miteinbezogen.
Der Zustand der Gebäude wird durch den Zeitwert in der Bauwertberechnung
des Schätzungsprotokolls erfasst. Dieser Zeitwert muss Bestandteil der Ver-
gleichsbasis sein, da, würde er nicht berücksichtigt und nur auf den Ertragswert
abgestellt, Verkäufer bevorteiligt wären, die ihre Gebäude jahrelang vorlottern
liessen, also keine Investitionen in deren Unterhalt oder Erneuerung tätigen
würden. Er ist teuerungsbedingt mit definierten Faktoren aufzuwerten, je nach
zeitlichem Abstand zwischen Schätzung und Verkauf. Es erscheint eine Be-
rücksichtigung dieses Zeitwertes der Gebäude mit 20 % im Vergleich zum Er-
tragswert als angemessen.

Die Vergleichsbasis (B) ergibt sich somit aus dem Ertragswert (EW) und 20 %
des (aufgewerteten) Zeitwertes der Gebäude (ZW) zusammen {B = EW + 0,2 ZW}.
Der um allfällige weitere geldwerte Leistungen vermehrte Verkaufspreis (VP)
wird dieser Basis gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Faktor (F)
{F = VP : B}. Der maximale Verkaufspreis des zum Verkauf stehenden Grund-
stücks ergibt sich aus dessen Vergleichsbasis B mit dem durchschnittlichen
Faktor (F) der letzten fünf Jahre multipliziert, vermehrt um 5 %. Anzumerken
bleibt, dass der Faktor sich im Laufe der Zeit verändert, da immer nur die letz-
ten fünf Jahre vor Gesuchstellung berücksichtigt werden.

In den nachfolgenden Tabellen wird auf Grund der Schätzungsprotokolle für
landwirtschaftliche Grundstücke der Referenzliegenschaften der Faktor (F) für
     den vorliegenden Verkauf berechnet. Am Schluss der Tabelle sind die Werte
     des zu beurteilenden Grundstückes A, Kat. Nr. A, Oberegg, fett eingetragen.

     Kat.Nr. Verkauf                  EW          ZW (aufgewertet)     B              VP          F
     J      19.08.93              Fr. 38’000       Fr. 179’722     Fr. 73’954     Fr. 480’000 6,490
     K      13.10.93              Fr. 81’000       Fr. 244’000     Fr. 129’800    Fr. 400’000 3,082
     L      21.10.93              Fr.   5’000      Fr. 24’000      Fr.   9’800    Fr. 30’000 3,061
     M      21.10.93              Fr. 208’000      Fr. 472’827     Fr. 302’565    Fr. 805’000 2,661
     N      22.11.93              Fr. 143’000      Fr. 564’000     Fr. 255’800    Fr. 650’000 2,541
     O      25.11.93              Fr. 57’300       Fr. 202’560     Fr. 97’812     Fr. 200’000 2,045
     P      30.12.93              Fr. 71’000       Fr. 301’000     Fr. 131’200    Fr. 355’000 2,706
     Q      30.12.93              Fr. 79’000       Fr. 345’618     Fr. 148’124    Fr. 399’000 2,694
     R      31.12.93              Fr.   4’550      Fr. 46’842      Fr. 13’918     Fr. 32’000 2,299
     S      07.08.95              Fr. 26’400       Fr. 98’000      Fr. 46’000     Fr. 67’610 1,470
     T      15.04.96              Fr. 100’000      Fr. 339’000     Fr. 167’800    Fr. 495’000 2,950
     U      01.05.96              Fr.   8’100      Fr.   3’600     Fr.   8’820    Fr. 27’900 3,163
     V      11.04.97              Fr. 30’000       Fr. 74’000      Fr. 44’800     Fr. 60’000 1,339
     W      17.04.97              Fr. 170’000      Fr. 469’000     Fr. 263’800    Fr. 370’000 1,403
     X      30.04.97              Fr. 33’000       Fr. 169’122     Fr. 66’824     Fr. 75’000 1,122
     Y      26.08.97              Fr. 39’000       Fr. 190’560     Fr. 77’112     Fr. 210’000 2,723
     Z      28.08.97              Fr. 54’000       Fr. 210’807     Fr. 96’161     Fr. 200’000 2,080
                                                                            Durchschnittsfaktor 2,578
     A                            Fr.      32’000  Fr. 193’698*    Fr. 70’739

     * Zeitwert von Fr. 153’000 aufgewertet mit Faktor 1,266


     Die oben ermittelte Vergleichsbasis für das Grundstück A, Kat. Nr. A, Parz.
     Nr. A, Oberegg, beträgt Fr. 70’739.--. Bei einem zum Zeitpunkt der angefochte-
     nen Verfügung, dem 22. April 1998, gültigen Faktor von 2,578 zuzüglich der
     gesetzlichen 5 % ergäbe sich ein maximal zulässiger Verkaufspreis von
     Fr. 191’483.--. Der vertraglich vorgesehene Verkaufspreis von Fr. 200’000.-- ist
     höher und gilt deshalb als übersetzt im Sinne von Art. 66 BGBB. Der Entscheid
     des Landeshauptmannamtes vom 22. April 1998, mit welchem es die Bewilli-
     gung zum Verkauf des Grundstückes A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg durch
     B an C zum Preis von Fr. 200’000.-- verweigerte, ist dementsprechend zu be-
     stätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.   Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 lit. a
     BGBB betreffend des maximal zulässigen Verkaufspreises ist gegenstandslos,
     da sich dieser aus der obigen Berechnung ergibt.

                                     (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSB 6/97 vom 3. November 1998)




Zeitliche pro rata Berechnung des Einkommensüberschusses für Ergänzungslei-
stungen bei Todesfall
1.    Mit Verfügung vom 4. November 1997 sprach die Ausgleichskasse der Erben-
      gemeinschaft A. sel. gemäss folgender Aufstellung Rückvergütung von Krank-
      heitskosten für das Jahr 1997 zu:

      Total ausgewiesene Krankheitskosten         Fr.   16’142.--
      Kürzung infolge Einnahmenüberschuss         Fr.   15’988.--
      Betrag der Rückvergütung                    Fr.      144.--

2.    Gegen diese Verfügung erhob die Alleinerbin B. am 1./9. Dezember 1997 Be-
      schwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag. Ihre Mutter sei am
      30. Juni 1997 gestorben. Trotzdem sei ihr der Einnahmenüberschuss für das
      ganze Jahr angerechnet worden. Für das halbe Jahr, das sie noch gelebt ha-
      be, betrage dieser aber nur Fr. 7’999.--, damit erhöhe sich der Anspruch auf
      Rückvergütung der ausgewiesenen Krankheitskosten für diese Periode auf
      Fr. 8’143.--.

                                    Erwägungen:

(…)

2.    Die Versicherte hat für das Jahr 1997 unbestrittenermassen für die Zeit bis zu
      ihrem Tod am 30. Juni 1997 total ausgewiesene Krankheitskosten von
      Fr. 16’142.--. Strittig ist die betragsmässige Kürzung der Ergänzungsleistungen
      infolge Einnahmenüberschuss, bzw. die Berechnung des Einkommensüber-
      schusses.

3.    Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist gemäss
      Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das während des vorausgegangenen Kalen-
      derjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor-
      handene Vermögen. Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen sind die
      laufenden Renten, Pensionen und wiederkehrenden Leistungen (Art. 3 Abs. 1
      lit. c ELG) anzurechnen (Abs. 3).

      Die Ergänzungsleistung ist nach Art. 25 Abs. 1 ELV bei jeder voraussichtlich
      länger dauernden Änderung der Einkommensverhältnisse zu erhöhen, herab-
      zusetzen oder aufzuheben. In diesen Fällen wird gemäss Abs. 2 grundsätzlich
      auf Beginn desjenigen Monats neu verfügt, in dem die Änderung eingetreten
      ist.

a)    Das beschwerdebeklagte Amt hat gemäss eigenen Ausführungen den Einnah-
      menüberschuss per 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der AHV-Renten-
      sowie der Pensionskassenerhöhung und der Reduktion der Schenkung um
      Fr. 10’000.-- neu berechnet. Der hypothetisch angerechnete Kapitalertrag in
      Bezug auf die Schenkung wurde ebenfalls reduziert. Diese Neuberechnung sei
      für die Versicherte vorteilhafter ausgefallen, da der Einnahmenüberschuss
      1996 Fr. 16’950.-- betragen habe. Für 1997 wurde der Einnahmenüberschuss
      mit Fr. 15’998.-- festgesetzt.

b)    Die Versicherte verstarb am 30. Juni 1997. Per 1. Juli 1997 trat damit eine Än-
      derung in ihren Einkommensverhältnissen ein, da ab diesem Datum keine
      weiteren Einnahmen mehr anfielen. Es rechtfertigt sich daher ihren mutmassli-
      chen Einnahmenüberschuss 1997 pro rata für die Zeit bis zu ihrem Tod zu be-
      rechnen, d.h. für die sechs Monate, in welchen tatsächlich ein Einnahmenüber-
      schuss im Sinne des Gesetzes vorlag. Es ergibt sich für das Jahr 1997 ein an-
      rechenbarer Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--.

c)    Bei ausgewiesenen Krankheitskosten von Fr. 16’142.-- für das Jahr 1997, ge-
      kürzt um den anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--, ergibt
      sich eine Rückvergütung im Rahmen des ELG von Fr. 8’143.--.

                             (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSV 13/97 vom 10. März 1998)




Kognition des Kassationsgerichts nach Art. 296 ZPO

                                     Erwägungen:

(…)

3.    Die Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ist als ausserordentliches
      Rechtsmittel zulässig, wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen
      nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder deren Vor-
      nahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine Gerichts-
      person die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz nicht zu-
      stehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet oder will-
      kürlich handelt (Ziff. 2); wenn durch eine Verfügung ein Dritter (Zeuge, Urkun-
      denbesitzer usw.) in seinen Rechten verletzt wird (Ziff. 3); wenn durch den
      Vollzug ungerechtfertigter und nicht selbständig weiterziehbarer prozessleiten-
      der Verfügungen oder Beschlüsse dem Beschwerdeführer ein bedeutender und
      nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (Ziff. 4).

      Die Beschwerde ist nach Art 296 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn ein or-
      dentliches Rechtsmittel gegeben ist. Bei vorsorglichen Massnahmen im Ehe-
      scheidungs- und Ehetrennungsverfahren im Sinne von Art. 145 ZGB entschei-
      det gemäss Art. 38 Ziff. 1 lit. a ZPO der Bezirksgerichtspräsident als einzige In-
      stanz. Also ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Damit sind vorliegend
      die Voraussetzungen gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO gegeben.

a)    Als Beschwerdegrund wird keine Verletzung von Drittrechten geltend gemacht
      (Art. 296 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Weiter handelt es sich vorliegend um ein Urteil
      und weder um eine prozessleitende Verfügung noch um einen Beschluss im
      Sinne von Art. 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 und 3
      (vgl. BGE 100 Ia 12 Erw. 1b). Zu prüfen bleibt demnach die Beschwerdemög-
      lichkeit nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO.

b)    Die Beschwerde nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO erfüllt neben den
      Funktionen der Aufsichtsbeschwerde auch solche des Nichtigkeitsrechtsmittels
      (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, § 58 Fn. 15; Vogel,
      Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 13 N 84). In ihrer Funkti-
on als Aufsichtsbeschwerde kann neben formeller Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (Ziff. 1) auch ungebührliche Behandlung von Parteien und
Dritten (Ziff. 2) als Beschwerdegrund vorgebracht werden (vgl. Vogel, a.a.O.,
13 N 104). Sie ist insofern ein Nichtigkeitsrechtsmittel, als - im Gegensatz zur
reinen Aufsichtsbeschwerde - der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, falls
der Beschwerde stattgegeben wird (Art. 298 Abs. 1 ZPO). In ihrer Funktion als
Nichtigkeitsrechtsmittel ist die Beschwerde nach Art. 296 ff. ZPO jedoch zu
unterscheiden von der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 277 ff. ZPO,
mit welcher gemäss Art. 277 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nur bestimmte Erkenntnisse
des Kantonsgerichts beim Kassationsgericht anfechtbar sind. Dies ist von Be-
deutung, da Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde gemäss kantonaler Zivil-
prozessordnung sich gegenseitig nicht ausschliessen und die Beschwerde
grundsätzlich gegen Erkenntnisse aller Gerichte sowie deren Präsidenten
möglich ist. Die beiden Rechtsmittel unterscheiden sich insbesondere im Um-
fang der Kognition des Kassationsgerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde führt gemäss Art. 278 Abs. 1 ZPO zur Nichtigkeit
des angefochtenen Erkenntnisses, „wenn durch das angefochtene Erkenntnis
oder das ihm vorausgegangene Verfahren wesentliche Bestimmungen des
Prozessrechts verletzt wurden, so namentlich durch vorschriftswidrige Beset-
zung des Gerichtes, Nichtbeachtung der Partei- und Prozessunfähigkeit einer
Partei, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung der Parteibegeh-
ren (Ziff. 1); wenn das Gericht sein Erkenntnis in einem erheblichen Punkt auf
aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt hat (Ziff. 2);
wenn das angefochtene Erkenntnis in materieller Beziehung in einem erhebli-
chen Punkte mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch steht
(Ziff. 3).“ Damit kennt die Nichtigkeitsbeschwerde drei Nichtigkeitsgründe:
Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), aktenwidrige
oder willkürliche falsche tatsächliche Annahmen (Ziff. 2) und die Verletzung
klaren materiellen Rechts (Ziff. 3) (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilpro-
zess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, § 62 N 762).

Demgegenüber führt die Beschwerde nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, „wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson
eine ihnen nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder
deren Vornahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine
Gerichtsperson die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz
nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet
oder willkürlich handelt (Ziff. 2).“ Mittels der Beschwerde kann einerseits for-
melle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden (Ziff. 1).
Anderseits besteht aufgrund des Wortlautes von Ziff. 2 Beschwerdemöglichkeit
bei wesentlichen Verletzungen des Prozessrechts. Aus der systematischen
Stellung und dem unterschiedlichen Wortlaut im Vergleich zu Art. 278 Abs. 1
ZPO ergibt sich weiter, dass sowohl aktenwidrige oder willkürliche falsche tat-
sächliche Annahmen als auch die Verletzung klaren materiellen Rechts nicht
Gegenstand der Beschwerde nach Art. 296 ZPO sein können. Insbesondere ist
auch die Willkürrüge nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO aufgrund ihres Kontextes
auf prozessuale Handlungen des Gerichts oder einzelner Gerichtspersonen
beschränkt.
c)   Die Rügemöglichkeit bei der Beschwerde nach Art. 296 ZPO ist damit auf for-
     melle Rechtsverweigerung und die Verletzung von wesentlichen Verfahrens-
     vorschriften, also auf prozessuale Handlungen und Unterlassungen be-
     schränkt. Nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 und 2
     ZPO kann - im Gegensatz zur Nichtigkeitsbeschwerde - der Inhalt des Er-
     kenntnisses sein, dies sowohl bezüglich Zugrundelegung aktenwidriger oder
     willkürlich falscher Tatsachen als auch bezüglich der Verletzung klaren materi-
     ellen Rechts.

d)   Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht keine Verletzung von pro-
     zessualen Verfahrensvorschriften geltend. Er rügt lediglich, das angefochtene
     Urteil beruhe auf aktenwidrigen oder willkürlich falschen Annahmen bzw. will-
     kürlicher Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde gemäss
     obigen Erwägungen jedoch nicht eingetreten werden.

                    (Kassationsgericht: Bescheide KAS 3/98; KAS 4/98 vom 4. Dezember 1998)
