# Verwaltungs und Ger — State Commission Rejects Appeals on Advertising, Zoning, Traffic, and Liability

**Geschäftsnummer:** Verwaltungs und Ger
**Citation:** XX AI Verwaltungs und Ger
**Gericht / Behörde:** Sammelwerk
**Entscheiddatum:** 2000
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_2000/state-commission-rejects-appeals-on-advertising-zoning-traffic-and-liability
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2000.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2000.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_2000.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The State Commission rejected several appeals concerning administrative and judicial decisions: in one case, advertisements for weight loss products were correctly prohibited under food law because the marketing language falsely implied curative effects despite explicit disclaimers; in another, a request for a general extension of the police closing hour for a dance club was denied because the public interest in maintaining night-time quiet outweighed the business interests of the operator, as extensions should generally be reserved for special occasions; for a traffic violation where a driver attempted to overtake a stopped bus at a crosswalk, the warning issued was upheld because the maneuver created an abstract, increased danger to pedestrians who rely on the expectation that traffic will yield at crosswalks, even though the driver stopped just in time; a property owner's request for regular use of public ground for parking was denied because reserving public space for private, long-term vehicle storage constitutes a "steigerter Gemeingebrauch" (increased common use) that infringes on traffic flow and public access, and no right exists to such use; a woman's appeal against the approval of a mobile phone base station was dismissed because the planned facility complied with all relevant non-ionizing radiation protection regulations (NISV), meaning no overriding environmental or resident protection interests precluded its construction; and regarding a private individual obstructing a private road with a poorly visible rope that caused a cyclist to fall, liability was established, but reduced by one-third due to the cyclist's own significant contributory fault (driving too fast with a downward-bent head in the rain).

## Leitsatz / Regeste

Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB; Art. 64 BGBB; Art. 63 lit. a BGBB; Art. 9 Abs. 1 BGBB — Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB: The court examined whether an exception to the self-cultivation principle based on establishing a test or school operation should apply. Art. 64 BGBB: The court had to rule on the possibility of an exception to the principle of self-cultivation. Art. 63 lit. a BGBB: The court considered the ground for refusal based on lack of self-cultivation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB

The court examined whether an exception to the self-cultivation principle based on establishing a test or school operation should apply.

### 2. Art. 64 BGBB

The court had to rule on the possibility of an exception to the principle of self-cultivation.

### 3. Art. 63 lit. a BGBB

The court considered the ground for refusal based on lack of self-cultivation.

### 4. Art. 9 Abs. 1 BGBB

Used in relation to the concept of self-cultivator.

### 5. Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG

The court confirmed the administrative measure (warning) based on this provision, defining a light case for license withdrawal.

### 6. Art. 16 Abs. 2 SVG

The court confirmed the administrative measure based on this article concerning dangerous traffic violations.

### 7. Art. 35 Abs. 5 SVG

Used to confirm the traffic rule violation regarding overtaking near a pedestrian crossing.

### 8. Art. 31 VZV

Used in conjunction with Art. 16 Abs. 2 SVG to define what constitutes a 'light case' for a warning.

### 9. Art. 18 LMG

The court confirmed that the advertising violated the prohibition against deceiving consumers regarding food effects.

### 10. Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV

The court found that advertising claims for slimming effects violated this specific prohibition for food advertising.

### 11. Art. 46 Abs. 4 GaG

Used to assess the extension of the statutory closing time, noting the discretionary nature of the provision.

### 12. Art. 46 Abs. 2 GaG

Used to establish the ordinary closing time for hospitality establishments.

### 13. Art. 41 Abs. 1 OR

The court found the defendant liable for the damage based on this general provision on fault liability.

### 14. Art. 44 Abs. 1 OR

Used to reduce the compensation due to the plaintiff's partial fault (self-fault).

### 15. Art. 53 Abs. 1 GOG

The court used this article to define the criteria for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

### 16. Art. 292 StGB

The plaintiff initially requested enforcement under threat of penalty according to this article in the summary procedure.

### 17. Art. 113 Abs. 1 DBG

Used to establish the joint procedural rights and obligations of spouses in tax matters.

### 18. Art. 10 Abs. 1 StG

Cited in the context of joint tax liability where actions of one spouse bind the other.

### 19. Art. 80 StG

Cited in relation to the administrative court's power to amend a tax assessment to the detriment of the taxpayer (reformatio in peius).

### 20. Art. 143 DGB

Cited regarding the power of the cantonal tax appeal commission to modify the assessment to the taxpayer's detriment.

### 21. Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG

The court examined whether overwhelming interests opposed the construction permit based on this provision.

### 22. Art. 1 Abs. 1 USG

Cited as the purpose of environmental protection legislation concerning protection against harmful or annoying impacts.

### 23. Art. 4 Abs. 1 NISV

Used to determine the requirement for mobile radio systems to comply with precautionary emission limits.

### 24. Art. 71 Abs. 1 BauG

Cited to define the scope of cantonal and communal authority in assessing mobile radio applications (only building law aspects).

### 25. Art. 11 StrG

Used to establish that increased common use of public roads requires a permit from the district.

### 26. Art. 1 Abs. 1 StrG

Used to define the scope of the cantonal Road Law.

### 27. Art. 88 Abs. 1 EG ZGB

The plaintiff relied on this article concerning private law setback rules for new construction sites.

### 28. Art. 49 Abs. 2 BauV

The plaintiff argued this article allowed for reduced setbacks for annex and ancillary buildings within all zones.

### 29. Art. 151 StPO

The court examined the grounds for reopening the criminal proceedings under this article.

### 30. Art. 23 Abs. 1 lit. a und b StPO

Used to define the parties in criminal proceedings (accused and injured party).

### 31. Art. 27 Ziff. 2 LugÜ

Used as the main legal ground for refusing recognition and enforcement of the Italian judgment due to improper service.

### 32. Art. 20 Abs. 1 LugÜ

Cited as context for the concept of 'Einlassung' (submission to proceedings) within the Lugano Convention.

### 33. Art. 15 Übereinkommen

Cited as context for the concept of 'Einlassung' within the Hague Service Convention (HZÜ).

### 34. Art. 20 Abs. 3 LugÜ

Mandates that service according to this article must follow the Hague Service Convention (HZÜ).

### 35. Art. 40 LugÜ

The entire proceeding is based on the legal remedy under this article concerning the Lugano Convention.

### 36. Art. 68 Kostenverordnung (GOG)

Used for the cost assessment in the decision regarding the summary procedure abuse.

### 37. Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is usually cited for imposing costs, but since it is not explicitly cited in the dispositive of the text provided, it is excluded unless it appeared in the final orders.

### 38. Art. 64 LTF

This provision is usually cited for granting legal aid, but since it is not explicitly cited in the dispositive of the text provided, it is excluded unless it appeared in the final orders.

## Volltext des Entscheids

Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung
    und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2000



Verwaltungs- und Gerichtsentscheide

1.      Standeskommission


Schlankheitswerbungen

Die Firma X mit Postfachadresse im Kanton Appenzell I.Rh. war in der Presse wieder-
holt mit Schlankheitswerbungen präsent. Der Kantonschemiker verbot ihr daraufhin,
weiterhin Schlankheitsanpreisungen für Tee und Apfelessig zu publizieren. Der von der
Firma X erhobene Rekurs wurde vom Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell
I.Rh. unter Bestätigung des Verbots des Kantonschemikers abgewiesen. Die gegen die
beiden Vorinstanzen gerichtete Beschwerde der Firma X hat die Standeskommission
vollumfänglich abgewiesen. Zu klären war insbesondere die Frage, ob die Bestimmun-
gen der Lebensmittel- oder der Heilmittelgesetzgebung auf den Fall anzuwenden sind.
Die Standeskommission hat dabei Folgendes festgehalten:

(...)

4.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge-
       genstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) sind Lebensmittel
       Nahrungs- und Genussmittel, wobei Nahrungsmittel laut Abs. 2 des gleichen Arti-
       kels Erzeugnisse sind, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen
       Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. Art. 2 Abs. 4 lit. b
       LMG hält denn auch ausdrücklich fest, dass das Lebensmittelgesetz grundsätz-
       lich nicht für Stoffe und Erzeugnisse gilt, welche durch die Heilmittelgesetzgebung
       erfasst werden. Diese Abgrenzung zwischen der Lebensmittel- und der Heilmit-
       telgesetzgebung ist deshalb erforderlich, weil Produkte, die zum Essen geeignet
       sind, durchaus auch heilende Wirkung haben können (vgl. BBl 1989 I 919). Nah-
       rungsmittel gelten allerdings nur dann als Heilmittel, wenn sie ausdrücklich als
       Heilmittel angepriesen werden (vgl. BBl 1989 I 919).

4.2.2. Primär ist es also Sache des Anbieters zu entscheiden, ob er eine Substanz als
       Lebensmittel oder als Heilmittel auf den Markt bringen will. Entscheidet er sich
       dazu, dieses als Heilmittel auf den Markt zu bringen, so hat er den gemäss Heil-
       mittelgesetzgebung geforderten Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Ansonsten
       darf das betreffende Erzeugnis nicht als Heilmittel in den Verkehr gebracht wer-
       den. Dient es gleichzeitig auch Ernährungszwecken, kann es trotzdem vermarktet
       werden, aber nur, wenn es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung
       erfüllt. Zu diesen Anforderungen gehört namentlich auch die Bestimmung, wo-
       nach Heilanpreisungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln verboten sind.

4.2.3. Im zu beurteilenden Fall wird in allen Inseraten darauf hingewiesen, dass es sich
       bei den entsprechenden Produkten ("Grüntee-Methode" bzw. "Grüntee-Schlank-
       Tropfen" sowie "Apfelessig-Schlank-Methode" bzw. Apfelessigprodukte) nicht
       um Heilmittel handle; teilweise expressis verbis ("Dies ist kein Heilmittel" bzw.
       "Grüntee-Schlank-Tropfen sind kein Medikament"), teilweise indirekt ("keine Pil-
       len und Medikamente"/"selbst mit Medikamenten hatte ich noch nie einen sol-
       chen Gewichtsverlust erreicht"). Somit sind die Produkte den Lebensmitteln zu-
       zuordnen (vgl. Ziff. B.4.2.1.). Es handelt sich auch um Produkte, die in der Le-
       bensmittelverordnung umschrieben sind. Da die Lebensmittelkontrolle gemäss
       Art. 3 f. LVO in den Aufgabenbereich des Kantonschemikers fällt, war dieser
       befugt, die im Streite liegende Verfügung zu erlassen.

4.2.4. Zudem hat das Gesundheits- und Sozialdepartement, welchem sowohl die Voll-
       zugsorgane der Lebensmittel- als auch der Heilmittelgesetzgebung unterstehen,
       den Kantonschemiker ausdrücklich mit der Behandlung dieser Angelegenheit
       beauftragt. Dieser Entscheid ist aufgrund des bereits Gesagten nicht zu bean-
       standen.

4.2.5. Selbst wenn die Heilmittelgesetzgebung hätte zur Anwendung kommen müssen,
       bestünden insofern keine Bedenken, als deren Vollzug - wie gesehen - ebenfalls
       dem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt. Da die betreffenden Produkte
       unbestrittenermassen die heilmittelrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllen, sind
       die vorinstanzlich bestätigten Verbote auch in der Sache gerechtfertigt.

4.3.1. Betreffend die gesetzliche Grundlage für die Beanstandungen kann festgehalten
       werden, dass gemäss Art. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Lebensmittel und
       Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) das
       Lebensmittelgesetz unter anderem zum Zweck hat, die Konsumenten im Zu-
       sammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen. Der Geltungsbe-
       reich des Gesetzes erfasst laut Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG auch das Anpreisen von
       Lebensmitteln. Die entsprechende Botschaft bringt bzgl. dieses Artikels klar zum
       Ausdruck, dass die Anpreisung nicht nur die Anschrift in den Läden und die Auf-
       machung der Verpackung, sondern auch die Werbung und Reklame jeder Art in
       den Medien sowie die Direktwerbung umfasst (vgl. BBl 1989 I 918). In Art. 18
       Abs. 2 und 3 LMG ist festgelegt, dass insbesondere die Anpreisung, also jed-
       welche Werbung für Lebensmittel, die Konsumenten nicht täuschen darf; täu-
       schend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim
       Konsumenten falsche Vorstellungen über besondere Wirkungen des Lebensmit-
       tels zu wecken. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV sind Hinweise irgendwelcher
       Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften als Schlankheitsmittel zuschreiben,
       verboten. Dieses Verbot gilt aufgrund von Art. 19 Abs. 2 LMV auch für die Wer-
       bung.

4.3.2. In der Botschaft zum Lebensmittelgesetz wird klar ausgeführt: "Mit dem im Ge-
       setz festgehaltenen Grundsatz betreffend die Täuschung wird keine Praxisände-
       rung bezweckt"; wie bisher wird es nötig sein, die Beurteilungskriterien in der
       Verordnung zu präzisieren (BBl 1989 I 933). Art. 19 aLMV in den Fassungen vom
       26. Mai 1936 und vom 4. November 1987 enthielt ebenfalls das Verbot, Le-
       bensmittel mit Heilanpreisungen (vgl. zu diesem Begriff nachfolgend Ziff. B.4.3.3.)
       zu bewerben.
4.3.3. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof.
       René Rhinow vertretene Meinung, Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV fehle es an einer ge-
       setzlichen Grundlage, kann nicht geteilt werden. Aufgrund obiger Ausführungen
       ist die Beschwerdeinstanz wie auch die Rekursinstanz der Ansicht, dass Art. 19
       Abs. 1 lit. c LMV sehr wohl durch das Lebensmittelgesetz, insbesondere Art. 18
       LMG gedeckt ist, da die vor der Einführung des aktuellen Lebensmittelgesetzes
       geltende Praxis, welche ebenfalls bereits ein Verbot von Heilanpreisungen im
       Zusammenhang mit Lebensmitteln beinhaltete, weitergeführt werden sollte. Für
       Menschen, die physisch oder psychisch unter ihrem Übergewicht leiden, kommt
       die Anpreisung eines Lebensmittels als Schlankheitsmittel einer solchen "Hei-
       lanpreisung" gleich, auch wenn das Produkt selbst ausdrücklich nicht als Heil-
       mittel bezeichnet ist. Zumal es alles andere als klar ist, dass der Verordnungsge-
       ber – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – seine Kompetenz
       überschritten hätte, besteht für die Beschwerdeinstanz insbesondere aus Über-
       legungen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit kein Anlass, Art. 19 Abs. 1
       lit. c LMV im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

4.3.4. Überdies soll den Lesern der Inserate glaubhaft gemacht werden, sie könnten
       dank der angepriesenen "Methode" ohne Änderung der Essgewohnheiten ab-
       nehmen. Die Inserate enthalten Aussagen wie "Ich versage mir nichts und esse,
       was mir schmeckt", "ohne jegliche Einschränkungen", "Ja, ich habe zur Kenntnis
       genommen, dass ich ... keine Diät halten muss" oder "vergessen sie nicht, Sie
       können alles essen, was Ihnen schmeckt". In der Beschwerdeschrift (S. 4) sowie
       in der Rekursschrift (S. 8 f.) wird demgegenüber geltend gemacht, dass es sich
       bei der angepriesenen "Methode" um "ausgewogene" Ernährungshinweise bzw.
       um eine "ganzheitliche Ernährungsmethode" handle, und dass eine übergewich-
       tige Person, welche sich an diese Hinweise halte, aufgrund der "kalorienredu-
       zierten Diät" bzw. der "kontrollierten Diäten" eine natürliche Gewichtsabnahme
       erreiche. Wie bereits in Ziff. B.2.3. festgestellt, entsteht bei den Lesern der Inse-
       rate der Eindruck, es werde für bestimmte Produkte (Lebensmittel) geworben.
       Die in diesem Zusammenhang gemachten Versprechungen in den Inseraten ent-
       sprechen nun aber offensichtlich nicht den Tatsachen (vgl. die Aussagen in der
       Beschwerde- bzw. Rekursschrift), weshalb die Kunden über die angepriesenen
       Lebensmittel getäuscht werden. Der Tatbestand der Täuschung gemäss Art. 18
       LMG ist somit zweifelsfrei erfüllt.

(...)
Verlängerung der Polizeistunde

Das Gesuch des Betreibers eines Dancingbetriebes um eine generelle Verlängerung
der Polizeistunde um eine Stunde ist von der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem
Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung abgelehnt
worden. Die Standeskommission hat in Ablehnung des dagegen erhobenen Rekurses
den Entscheid der Bewilligungsinstanz bekräftigt. Sie hat in ihren Erwägungen vorerst
die gesetzlich geregelten Öffnungszeiten und die Zuständigkeit für die Bewilligungser-
teilung für Verlängerungen aufgezeigt und anschliessend geprüft, ob die Vorinstanz das
ihr zustehende Ermessen, eine Verlängerung zu bewilligen, richtig angewendet hat.
Konkret wurde Folgendes ausgeführt.

(...)

2.1.    Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit
        alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 ist die ordentliche Polizeistunde um
        24.00 Uhr. Dancingbetriebe dürfen nach Art. 46 Abs. 2 GaG, soweit Gesetz und
        Verordnung keine andere Regelung vorsehen, regelmässig bis 02.00 Uhr geöff-
        net sein. Abs. 2 von Art. 46 GaG schreibt im Weiteren vor, dass bis 02.00 Uhr
        (bei Dancingbetrieben bis 03.00 Uhr), soweit Gesetz und Verordnung keine an-
        dere Regelung vorsehen, alle Gäste die öffentlich zugänglichen Lokalitäten zu
        verlassen haben.

        Vorerst ist festzustellen, dass das GaG diesbezüglich keine anderen Regelungen
        vorsieht. Demgegenüber sind in Art. 11 und Art. 12 der Verordnung über das
        Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 20. Juni 1994
        (GaVO) für gewisse Tage Ausnahmen bzw. Einschränkungen bezüglich der Poli-
        zeistunde festgelegt, die jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehen
        bzw. nicht von Interesse sind.

2.2.    Gemäss Art. 46 Abs. 4 GaG kann der Bezirksrat die Verlängerung der ordentli-
        chen Polizeistunde um zwei, höchstens um drei Stunden bewilligen, wobei jedoch
        das Lokal in diesen Fällen eine Stunde nach der Polizeistunde zu verlassen ist.
        Die Bestimmung von Art. 46 Abs. 4 GaG ist eine sogenannte "Kann-Vorschrift".
        Der Bezirksrat geniesst deshalb bei der Erteilung von Verlängerungen ein ge-
        wisses Ermessen, denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Polizeistunde
        nicht an spezifische Voraussetzungen geknüpft. Ermessen bedeutet, dass der
        zuständigen Behörde eine gewisse Entscheidungsfreiheit darüber zusteht, ob sie
        handeln will oder nicht und gegebenenfalls wie. Entscheiden nach Ermessen
        heisst nun aber nicht, dass nach Belieben ein Beschluss gefällt werden kann.
        Vielmehr ist die Behörde an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
        sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden. Ei-
        ne pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt dazu, dass alle in der Sache
        erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen
        werden (vgl. dazu BGE 98 Ia 475 f.; 107 Ia 204; AGVE 1977, S. 235). Dabei sind
        die Grundsätze der Gerechtigkeit, der Billigkeit, der Notwendigkeit, der Verhält-
        nismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbotes zu beachten (vgl.
        dazu Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechtes, 1983, S.
        65 f.). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, liegt ein Ermessensmissbrauch
      vor, der widerrechtlich ist (vgl. dazu Fleiner, Grundzüge des allg. und schweizeri-
      schen Verwaltungsrechtes, 1980, S. 149). Eine willkürliche Ermessensausübung
      liegt vor, wenn die Behörde für ihr Handeln keine Gründe angeben kann und die
      Entscheidung jeder sachlichen oder vernünftigen Grundlage entbehrt (vgl. dazu
      Fleiner, a.a.O., S. 134). Dies ist auch dann gegeben, wenn die Behörde sich von
      unsachlichen, dem Sinn und Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
      Erwägungen leiten lässt oder wenn sie allgemeine Rechtsprinzipien verletzt (vgl.
      dazu Schwarzenbach, a.a.O., S. 66; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983,
      S. 314 f.).

2.3.1 Es ist in der Folge zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen im Sinne von Art.
      46 Abs. 4 GaG missbraucht hat.

2.3.2 Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der Tatsache auszugehen, dass die
      grundsätzliche Beschränkung der Öffnungsdauer der Gastgewerbebetriebe in
      den Nachtstunden allgemein der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Gesundheit
      dient. Mit den Vorschriften über die Polizeistunde wird also der Schutz von Poli-
      zeigütern, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in öffentli-
      chen Lokalen und die Bewahrung der Nachtruhe gewährleistet (vgl. dazu BGE
      107 Ia 117). Die Schliessung der Gastgewerbebetriebe im Sinne von Art. 46
      Abs. 2 GaG dient weitgehend der Nachtruhe und liegt somit im öffentlichen Inter-
      esse. Aufgrund der ratio legis von Art. 46 Abs. 2 GaG und auch der entsprechen-
      den Gesetzesmaterialien bildet die Verlängerung der Polizeistunde an sich die
      Ausnahme, obwohl dies in Abs. 4 des gleichen Artikels nicht expressis verbis
      zum Ausdruck kommt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Polizeistun-
      de nicht generell und konstant, sondern nur bei besonderen Anlässen wie Hoch-
      zeitsfeiern, Hauptversammlungen von Vereinen etc. verlängert werden kann.
      Dem Institut der Verlängerung der Polizeistunde kommt also Ausnahmecharakter
      zu. Hätte nämlich der Gesetzgeber das Gegenteil gewollt, so hätte wegen des
      grundsätzlichen Ausnahmecharakters zumindest in Art. 46 Abs. 4 GaG festge-
      schrieben werden müssen, dass regelmässig an bestimmten Tagen bzw. gar
      dauernd während der ganzen Woche Gastgewerbebetriebe auf entsprechendes
      Gesuch hin über die ordentliche Polizeistunde hinaus offenhalten dürfen. Der
      Ausnahmecharakter der Verlängerung der Polizeistunde wird auch aufgrund von
      Art. 11 und Art. 12 GaVO ersichtlich. Aus Art. 11 Abs. 1 GaVO geht hervor, dass
      an bestimmten Tagen gar keine Polizeistunde zu beachten ist. Demgegenüber
      ist in Art. 12 GaVO festgehalten, dass an gewissen Feiertagen und bei einer be-
      hördlich angeordneten Trauer eine Verlängerung der Polizeistunde ausgeschlos-
      sen ist. Der der rechtsanwendenden Behörde zur Verfügung stehende Ermes-
      sensspielraum ist also durch die dargelegte ratio legis und die teleologische
      Auslegung eingeschränkt.

2.3.3 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten unter Berufung auf das Bedürfnis der Bevöl-
      kerung nach Nachtruhe die Möglichkeit verwehrt, jeweils von Montag bis Don-
      nerstag bis 03.00 Uhr und am Freitag und Samstag bis 04.00 Uhr regelmässig
      sein Dancinglokal offenzuhalten. Die letzten Gäste müssten im Falle der Guthei-
      ssung des rekurrentischen Begehrens aufgrund von Art. 46 Abs. 4 GaG das Lo-
      kal während der Woche spätestens um 04.00 Uhr bzw. am Freitag und Samstag
      um 05.00 Uhr verlassen. Hätte der Bezirksrat dem rekurrentischen Gesuch Folge
      geleistet, so hätte dies im Resultat zweifellos zu einer Verkürzung der Nachtruhe
      und somit zu einer Beeinträchtigung dieses Polizeigutes in der unmittelbaren
      Umgebung des Dancingbetriebes geführt. In der Regel übersteigen die von ei-
      nem normal geführten Gastgewerbebetrieb ausgehenden Immissionen wie
      Wortwechsel der ein- und ausgehenden Gäste, Schliessen der Fahrzeugtüren,
      Starten der Motorfahrzeuge etc. tagsüber und auch selbst in den Abendstunden
      ein gewisses Immissionsmass nicht. Wird jedoch ein Gastgewerbebetrieb bis
      weit über die Mitternacht bzw. bis 04.00 Uhr oder bis 05.00 Uhr offen gehalten,
      so wirken sich die damit verbundenen Immissionen zeitlich nicht proportional,
      sondern umso stärker aus, je länger sie in der Nacht andauern.

      Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe während der Nacht
      ist in einem Gebiet mit Wohnbauten grundsätzlich schützenswert, dienen doch
      die nächtlichen, insbesondere nachmitternächtlichen Stunden vornehmlich der
      Erholung durch Schlaf; entsprechend stossend wirken in der verhältnismässigen
      Stille lautes Reden auf der Strasse und mit dem Gebrauch von Motorfahrzeugen
      verbundene Geräusche. Ohne Zweifel bringt das Verlassen eines Gastgewerbe-
      betriebes zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr in der Nacht Geräusche mit sich,
      die sich weit erheblicher und störender auswirken als tagsüber und in den
      Abendstunden. Selbst wenn sich die Gäste durchaus normal und korrekt verhal-
      ten, sind Wortwechsel kaum zu vermeiden, die in ihrer Stärke einem üblichen
      Tagesgespräch an Intensität nicht nachstehen, aber zufolge der Stille der Nacht-
      stunden besonders gut von der Umgebung gehört werden können.

      Die rekurrentische Argumentation, bei einer Verlängerung der Polizeistunde
      würde sich die Wegfahrt der Gäste ausgeglichener gestalten, vermag nicht zu
      überzeugen. Zum einen ist diesbezüglich zu bemerken, dass selbst wenn die
      Gäste das Dancing in zeitlich grösseren Abständen verlassen, ein entsprechen-
      des Störpotential vorhanden ist, dessen Auswirkungen je länger das Lokal bis in
      die frühen Morgenstunden geöffnet ist, umso grösser sein werden. Zudem ist es
      mehr als fraglich, ob in der Tat eine derartige Staffelung bzw. ausgeglichene
      Verteilung eintreten wird. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass die meisten
      Gäste bis zum Schluss der verlängerten Polizeistunde im Dancing verweilen und
      dieses in der Folge zusammen verlassen. Bei einer Verlängerung der Polizei-
      stunde im Sinne des rekurrentischen Antrages müssten die Gäste das Lokal
      nach Massgabe von Art. 46 Abs. 4 GaG spätestens um 04.00 Uhr bzw. um 05.00
      Uhr verlassen.

      Da die Verlängerung der Polizeistunde gemäss Antrag des Rekurrenten regel-
      mässig erfolgen sollte, würde dies nach Auffassung der Standeskommission ei-
      nen inakzeptablen Eingriff in das Polizeigut der Nachtruhe darstellen, der nicht
      mehr mit der ratio legis vereinbar wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass die
      Verlängerung nicht für einen einmaligen Anlass, sondern regelmässig für die
      ganze Woche sowie am Freitag und Samstag anbegehrt wird. Entgegen der
      Auffassung des Rekurrenten wäre also das Störpotential, insbesondere für die
      Nachbarn, erheblich.

2.3.4 Der Rekurrent bringt im Weiteren vor, die nachgesuchte Verlängerung entspre-
      che einem Bedürfnis der Tourismusbranche bzw. der Fremdenverkehrsgäste. Es
        mag unter Umständen zutreffen, dass eine gewisse Anzahl von Personen ein sol-
        ches Bedürfnis hat. Dieses Interesse ist jedoch nach Ansicht der Standeskom-
        mission nicht derart hoch zu werten, wie das Polizeigut der Nachtruhe. Ausser-
        dem kommt hinzu, dass es an sich genügen sollte, wenn die Gäste bis um 03.00
        Uhr im Dancing verweilen können. Es muss also bezweifelt werden, ob die vom
        Rekurrenten anbegehrte lange Öffnungszeit des Dancings überhaupt einem Be-
        dürfnis der Fremdenverkehrsbranche entspricht. Selbst wenn dem so wäre, wäre
        das Bedürfnis der Bevölkerung bzw. das Interesse der öffentlichen Gesundheit
        nach Nachtruhe höher zu werten als jene der Tourismusbranche nach einem
        höchstmöglichen Umsatz.

2.3.5 Auch die weiteren vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände vermögen die
      nachgesuchte Verlängerungsbewilligung nicht zu begründen. Die Wirtschaftlich-
      keit des rekurrentischen Betriebes hängt wohl kaum von einer generellen Verlän-
      gerung der Polizeistunde für das Dancing ab. Bezeichnenderweise hat denn
      auch der Rekurrent den diesbezüglichen Einwand nicht näher belegt. Selbst
      wenn dem so wäre, müsste der Schutz der Nachtruhe und damit das Interesse
      der öffentlichen Gesundheit höher gewertet werden als das private Interesse des
      Rekurrenten an einer optimalen Wirtschaftlichkeit seines Gastgewerbebetriebes.
      Ebensowenig kann der Rekurrent aus dem Hinweis, es werde strikt gegen "Ra-
      daubrüder", Randalierer und Drogenkonsumenten vorgegangen, etwas zu seinen
      Gunsten ableiten, denn aufgrund von Art. 34 GaG hat jeder Patentinhaber in sei-
      nem Betrieb ohnehin für Ruhe und Ordnung zu sorgen und Drogenkonsumenten
      wegzuweisen. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflicht kann nicht zur Begrün-
      dung für eine generelle Verlängerung der Polizeistunde herangezogen werden.

        Schliesslich vermag auch der Hinweis nicht zu überzeugen, im Falle einer gene-
        rellen Verlängerung der Polizeistunde würden die Einheimischen weniger Discos
        in den umliegenden Kantonen aufsuchen, was der Strassenverkehrssicherheit
        dienlich sei, da nicht selten Jugendliche auf der Fahrt zu oder von Discobesu-
        chen mit ihren Motorfahrzeugen verunfallen würden. Zum einen ist nicht erstellt,
        dass im Falle einer generellen Verlängerung das jugendliche Publikum in der Tat
        keine ausserkantonalen Discos mehr aufsuchen würde. Zum anderen ist zu be-
        merken, dass selbst wenn dem so wäre, die diesbezügliche vom Rekurrenten ins
        Feld geführte Gefahr weit geringer einzustufen sein dürfte als die Gefährdung der
        Nachtruhe.

(...)



Verwarnung eines Motorfahrzeugführers

Ein Fahrzeugführer hatte zum Überholen eines vor dem Fussgängerstreifen anhaltenden
Postautos angesetzt und konnte nur dank einer Vollbremsung noch vor dem Streifen, auf
welchem mehrere Personen die Strasse überqueren wollten, anhalten. Die von der zu-
ständigen Administrativmassnahmebehörde ausgesprochene Verwarnung zog der
Motorfahrzeugführer mit Rekurs an die Standeskommission weiter. Die Standeskom-
mission hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob das Vergehen bzw. die da-
durch geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer derart gering gewesen ist,
dass von einer Verwarnung hätte abgesehen werden können. Die Standeskommission
hat die Administrativmassnahme der Vorinstanz mit folgenden Überlegungen bestätigt:

(...)

2.1.    Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
        (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsre-
        geln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In
        leichten Fällen kann laut dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung eine Ver-
        warnung ausgesprochen werden. Ein leichter Fall ist nach Art. 31 der Verordnung
        über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27.
        Oktober 1976 (VZV) und der vom Bundesgericht bestätigten Praxis anzunehmen,
        wenn der Fall unter Berücksichtigung der Gefährdung, des Verschuldens sowie
        des automobilistischen Leumundes des Fahrzeugführers als leicht erscheint.
        Aufgrund des Gesagten kann gegen einen Fahrzeuglenker nur dann eine Admi-
        nistrativmassnahme verfügt werden, wenn er durch sein Verhalten den Verkehr
        gefährdet oder andere belästigt hat. Eine konkrete Verkehrsgefährdung wird da-
        bei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht verlangt. Vielmehr ge-
        nügt bereits schon eine erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. dass das Verhalten
        des Führers nach den Umständen geeignet ist, den Verkehr zu gefährden (vgl.
        dazu BGE 105 I b 255 ff.; 115 I b 164 und 121 II 127 ff.).

2.2.    Im vorliegenden Fall kam das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zum
        Schluss, dass das Verhalten des Rekurrenten durchaus geeignet gewesen war,
        einen schweren Verkehrsunfall zu verursachen. In Würdigung sämtlicher Umstän-
        de, insbesondere des ungetrübten automobilistischen Leumundes des Rekur-
        renten nahm die Vorinstanz jedoch einen leichten Fall an, weshalb sie lediglich
        eine Verwarnung aussprach. Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffas-
        sung, es könne im vorliegenden Fall auf eine Administrativmassnahme bzw. auf
        eine Verwarnung verzichtet werden. Seines Erachtens ist durch das ihm vorge-
        worfene Fahrverhalten weder für die Fussgänger noch für andere Verkehrsteil-
        nehmer eine konkrete Gefahr entstanden. Seiner Meinung nach lag aber auch
        keine abstrakte Gefährdung vor. Beim Überholen vor einem Fussgängerstreifen
        bestehe bei übersichtlichen Verhältnissen ohne Gegen- und Rückraumverkehr
        die Gefahr nicht im Umstand des verbotenen Überholens, sondern im Unter-
        schreiten der Distanz vom Fahrzeug zum Fussgängerstreifen, auf welche noch
        ohne Gefahr gebremst werden könne. Werde noch vor dieser Distanz die Fahrt
        abgebrochen, so entstehe weder beim Vorhandensein von Fussgängern eine
        konkrete Gefahr noch bei Fehlen solcher eine abstrakte Gefahr. Erst wenn ein
        Fahrzeuglenker die besagte Distanz ohne abzubremsen unterschreite, werde ei-
        ne Gefahr geschaffen. Befänden sich in diesem Falle Personen auf dem Fuss-
        gängerstreifen, sei die Gefahr konkret, würden jedoch solche fehlen, sei sie ab-
        strakt. Der Rekurrent weist darauf hin, dass er schon sehr kurz nach dem Aus-
        scheren auf die Überholspur seinen Fehler realisiert habe, weshalb er dement-
        sprechend den Bremsvorgang sofort eingeleitet habe. Dies sei zudem zu einem
        Zeitpunkt geschehen, als für die sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen
        Personen noch keinerlei Gefahr bestanden habe. Es sei also weder eine kon-
        krete noch abstrakte Gefährdung geschaffen worden. Daran ändere auch nichts,
       dass der Chauffeur des Postautos gehupt habe und die Fussgänger offenbar auf
       der rechten Strassenseite gewartet hätten. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob
       die Argumentation des Rekurrenten stichhaltig ist.

2.3.   Laut Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Füh-
       rer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen oder wenn er vor einem Fussgän-
       gerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
       Eine Verkehrsregelverletzung kann nur dann zu einer Administrativmassnahme
       gemäss Art. 16 Abs. 2 oder 3 lit. a SVG führen, wenn der Rekurrent den Verkehr
       gefährdet oder - was vorliegend nicht in Betracht fällt - andere belästigt hat. Die
       bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht eine konkrete Verkehrsgefähr-
       dung; es genügt, dass das Verhalten des Rekurrenten nach den Umständen ge-
       eignet war, den Verkehr zu gefährden (sog. erhöht-abstrakte Gefährdung; vgl.
       dazu BGE 105 I b 257).

       Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen,
       dass der Rekurrent im Begriffe war, das vor dem Fussgängerstreifen haltende
       Postauto zu überholen. Er konnte diesen Überholvorgang zwar im letzten Augen-
       blick abbrechen, indem er sein Fahrzeug noch vor dem Fussgängerstreifen zum
       Stillstand brachte. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten haben die fragli-
       chen Fussgänger, als er sein Überholmanöver abbrach, nicht auf der rechten
       Strassenseite gewartet, sondern sie befanden sich vielmehr bereits auf dem
       Fussgängerstreifen und blieben nur deshalb auf der Höhe des Postautos stehen,
       weil dessen Chauffeur sie mittels Betätigung des Dreiklanghorns vor dem heran-
       nahenden bzw. überholenden Personenwagen gewarnt hatte. Überholt ein Mo-
       torfahrzeuglenker ein vor einem Fussgängerstreifen haltendes Fahrzeug, um
       Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, so gefährdet dieser
       regelmässig den Verkehr, selbst wenn er den Überholvorgang noch abbrechen
       kann und sein Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand bringt. Nach
       dem Vertrauensgrundsatz, der heute den Strassenverkehr beherrscht, darf jeder
       Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen dar-
       auf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsge-
       mäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. dazu René Schaff-
       hauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I 1984, N.
       302, S. 113). Als Strassenbenützer oder Verkehrsteilnehmer gelten auch am
       Strassenrand stehende Fussgänger, welche die Strasse überqueren möchten
       (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O., N. 574, S. 213). Diese dürfen sich, wenn sie die
       Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren wollen und diesen schon be-
       treten haben - was in casu der Fall war - darauf verlassen, dass ihnen von den
       Motorfahrzeuglenkern der Vortritt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG gewährt wird.
       Diese elementare Verkehrsregel hat der Rekurrent verletzt.

       Zudem ergibt sich aus einer anderen Verkehrsregel, dass nachfolgende Fahr-
       zeuge in solchen Situationen zum Schutze der Fussgänger ihre Geschwindigkeit
       stark reduzieren oder gar anhalten müssen, auf keinen Fall aber noch überholen
       dürfen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Die Missachtung dieses Überholverbotes erhöht die
       Unfallgefahr stark, denn der Fussgänger vertraut angesichts des vor dem Fuss-
       gängerstreifen anhaltenden Fahrzeuges darauf, dass ihm weitere, aus der glei-
       chen Richtung herannahende Fahrzeuge den Vortritt ebenfalls gewähren.
       Eine schwere Verkehrsgefährdung ist immer dann anzunehmen, wenn die Wi-
       derhandlung "den Eintritt des Schadens in grössere Nähe rücken liess" (vgl. dazu
       Peter Staufer, der Entzug des Führerausweises, Berner Dissertation 1966, S.
       58). Erfahrungsgemäss führt die Missachtung des Verbotes, vor Fussgänger-
       streifen anhaltende Fahrzeuge zu überholen, häufig zu Verkehrsunfällen mit un-
       absehbaren Folgen. Es ist nicht das Verdienst des Rekurrenten, sondern dem
       Zufall zu verdanken (Aufmerksamkeit des Postautochauffeurs, der das Drei-
       klanghorn betätigt hat), dass es in casu nicht zu einer Kollision mit den sich be-
       reits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgängern gekommen ist. Ob-
       jektiv gesehen liegt somit zumindest eine abstrakte, wenn nicht gar eine konkrete
       Gefährdung, gegenüber den fraglichen Fussgängern vor.

2.4.   Die Vorinstanz ist vorliegend von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2
       zweiter Satz SVG ausgegangen, weshalb sie lediglich eine Verwarnung ausge-
       sprochen hatte. Es ist somit zu prüfen, ob diese Annahme stichhaltig ist. Bei der
       Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass insbesondere die vom Re-
       kurrenten geschaffene Gefährdung erheblich ist, denn die Fussgänger, die sich
       im Zeitpunkt des Überholvorgangs des Rekurrenten bereits auf dem Fussgän-
       gerstreifen befunden haben, haben nur deshalb angehalten, weil sie vom Chauf-
       feur des Postautos akustisch durch Betätigung des Dreiklanghornes gewarnt
       wurden.

       Der Rekurrent muss sich auch ein Verschulden in dem Sinne vorwerfen lassen,
       als er bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das vor
       seinem Fahrzeug fahrende Postauto vor einem Fussgängerstreifen anhielt, um
       am Strassenrand wartende Fussgänger die Überquerung der Strasse zu ermög-
       lichen. Laut Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsre-
       gelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) muss der Fahrzeugführer seine
       Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Aufmerksamkeit im
       Strassenverkehr ist eine elementare Verkehrsregel. Die bewusste oder unbe-
       wusste Verletzung elementarer Verkehrsregeln und der sich daraus ergebenden
       Sorgfaltspflichten dürfen nicht leicht genommen werden. Hiebei ist jedoch der
       Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit der jeweiligen Situation
       angemessen sein muss. Auf einer problemlosen Strecke (z.B. gut ausgebaute,
       übersichtliche und trockene Überlandstrasse, gute Sichtverhältnisse, wenig Ver-
       kehr) genügt die sogenannte "einfache" Aufmerksamkeit. Ein besonderes Mass
       an Aufmerksamkeit, etwa eine erhöhte Reaktionsbereitschaft, wird dabei nicht
       verlangt. Eine "erhöhte" Aufmerksamkeit und damit eine gesteigerte Reaktions-
       bereitschaft wird hingegen beispielsweise gefordert, wenn der Fahrzeugführer zu
       besonderer Vorsicht verpflichtet oder wenn die Verkehrssituation unübersichtlich
       und unklar ist (vgl. dazu, Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassen-
       verkehrsrecht, a.a.O., N. 403, S. 153). Ein aufmerksames Verhalten soll dem-
       nach den Fahrzeugführer befähigen, eine Gefahr möglichst frühzeitig als solche
       zu erkennen. Im vorliegenden Fall forderte die Verkehrssituation an sich keine
       "erhöhte" Aufmerksamkeit, denn die Sichtverhältnisse im fraglichen Bereich wa-
       ren gut. Allerdings hätte der Rekurrent auch bei einer "einfachen" Aufmerksam-
       keit erkennen müssen, dass aufgrund der Fahrweise des Postautochauffeurs
       keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er an einer Haltestelle anhalten wür-
        de, zumal eine derartige Zeichengebung mit dem Blinker oder einem Versetzen
        der Spur nach rechts fehlten.

        Dem Rekurrenten ist somit der Vorwurf zu machen, dass er zu spät oder zu we-
        nig klar die Gefahr erkannt hat. Als er sich seines Fehlers bewusst war, reagierte
        er an sich situationsgerecht. Vom hier zu beurteilenden Fall abgesehen, ist der
        automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, welcher seit rund zehn Jah-
        ren Auto fährt, in keiner Weise getrübt, weshalb die Annahme eines leichten Fal-
        les als vertretbar erscheint. Insgesamt kann deshalb, auch nach Auffassung der
        Standeskommission, trotz der erheblichen Verkehrsgefährdung noch von einem
        leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG gesprochen werden,
        weshalb der Rekurs abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
        zu bestätigen ist.

(...)



Gesteigerter Gemeingebrauch / Autoabstellplatz auf öffentlichem Grund

Das Begehren einer Grundeigentümerin, den an ihr Grundstück angrenzenden öffentli-
chen Boden für das regelmässige Abstellen eines Motorfahrzeuges in Anspruch zu
nehmen, ist von der zuständigen Behörde aus präjudiziellen Gründen abgewiesen wor-
den. Die Standeskommission unterstützt die Haltung der Vorinstanz und lehnt den von
der Grundeigentümerin erhobenen Rekurs ab. In den Erwägungen legt die Standes-
kommission dar, ob und inwieweit ein Anspruch eines Privaten auf die Benutzung von
öffentlichem Boden für das regelmässige Abstellen eines Motorfahrzeuges besteht und
ob die Bewilligungsbehörde das bei der Erteilung von Bewilligungen für den gesteiger-
ten Gemeingebrauch zustehende Ermessen richtig angewendet hat. Die Standeskom-
mission hat diesbezüglich Folgendes in Erwägung gezogen:

(...)

2.1     Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Re-
        kurrentin für das regelmässige Abstellen eines Motorfahrzeuges öffentlichen Bo-
        den in Anspruch nehmen will, welches Ansinnen vom Bezirksrat ohne Hinweis auf
        eine gesetzliche Grundlage abgewiesen worden ist. Es ist somit in der Folge zu
        prüfen, ob der angefochtene Entscheid rechtens ist.

2.2     Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht fest, dass sich die fragliche Fläche
        im Eigentum der Öffentlichkeit befindet. Öffentliche Strassen und öffentliche Plät-
        ze sind öffentliche Sachen und dienen unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Auf-
        gaben. Solche Strassen oder Plätze können von Privaten nach schweizerischer
        Rechtsauffassung in drei verschiedenen Formen, nämlich in der Form des Ge-
        meingebrauchs, des gesteigerten Gemeingebrauchs und der Sondernutzung be-
        nutzt werden (vgl. dazu Peter Saladin, rechtliche Probleme im Zusammenhang
        mit Einkaufszentren, in ZBl 1976, S. 99). Inhalt und Umfang der normalen Benüt-
        zung, also des Gemeingebrauchs, ergeben sich, soweit der kantonale oder der
        kommunale Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, primär aus der Zweckbe-
        stimmung der öffentlichen Sache. Bei öffentlichen Strassen oder öffentlichen
      Plätzen gehört dazu die Benützung zum Gehen, Fahren oder Reiten, das Treiben
      einer Viehherde, überhaupt der Transport von Personen und Sachen (vgl. dazu
      BGE 77 I 288). Zudem wird auch das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen in
      den Gemeingebrauch eingeschlossen (vgl. dazu BGE 89 I 539), ebenso grund-
      sätzlich der Zutritt zu den angrenzenden Grundstücken (vgl. dazu BGE 83 I 148),
      nicht jedoch das Aufstellen von Marktständen, das Abstellen von Taxis zur Kun-
      denwerbung oder die Durchführung von Demonstrationen (vgl. dazu BGE 76 I
      296; 96 I 255; 99 Ia 693, 398 ff.; 100 Ia 392 ff.). Gemäss Lehre und Rechtspre-
      chung stellt das kurzfristige Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem
      Grund zum Beispiel für einen Arztbesuch oder Einkauf bis höchstens einer Dauer
      von zwei Stunden noch schlichten Gemeingebrauch, demgegenüber längeres
      oder Dauerparkieren während der ganzen Nacht oder während der halb- oder
      ganztägigen Arbeitszeit gesteigerter Gemeingebrauch dar, wird damit doch die
      betreffende öffentliche Strasse bzw. der öffentliche Platz in einer Weise bean-
      sprucht, welche die Mitbenützung durch andere in einem gewissen Masse er-
      schwert und daher nicht jedermann zugestanden werden kann (vgl. dazu BGE
      108 Ia 113; AGVE 1986, S. 581, ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungs-
      rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 117
      und Nr. 118; Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal-
      tungsrechts 1977, S. 352). Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichen Stra-
      ssen oder öffentlichen Plätzen beansprucht also insbesondere, wer gewisse
      Teile einer öffentlichen Strasse oder eines öffentlichen Platzes, sei es dauernd,
      sei es für bestimmte Zeit, in einer Weise benutzen will, welche eine entsprechen-
      de Benutzung im Sinne des Gemeingebrauchs durch Dritte ausschliesst, was bei
      einer zeitlich unbeschränkten Inanspruchnahme einer öffentlichen Fläche für das
      Abstellen eines Motorfahrzeuges der Fall ist. Aufgrund des Gesagten steht somit
      im vorliegenden Fall fest, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme der fraglichen
      Fläche für das in zeitlicher Hinsicht längere Parkieren eines Motorfahrzeuges ge-
      steigerten Gemeingebrauch darstellt.

2.3.1 Das Gesetz über das Strassenwesen vom 26. April 1998 (StrG) und die dazuge-
      hörende Verordnung vom 30. November 1998 (StrV) stimmen in der Regelung
      der Benutzung öffentlicher Strassen und öffentlicher Plätze mit der in Ziff. 2.2.
      dargelegten Doktrin überein. Laut Art. 1 Abs. 1 StrG gilt dieses für alle öffentli-
      chen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze, wofür der Sammelbegriff "Strasse"
      verwendet wird. Aufgrund von Art. 11 StrG bedarf der gesteigerte Gemeinge-
      brauch öffentlicher Strassen der Bewilligung durch den Bezirk. Im Weiteren ist in
      Art. 6 lit. a und b StrV festgeschrieben, dass der Gemeingebrauch – und somit
      auch der gesteigerte Gemeingebrauch – u.a. beschränkt oder aufgehoben wer-
      den kann, wenn es der Schutz von Verkehrsteilnehmern bzw. die Bedürfnisse des
      öffentlichen Verkehrs gebieten.

2.3.2 Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesge-
      richtlicher Rechtsprechung eine den Gemeingebrauch überschreitende Benut-
      zung öffentlicher Sachen selbst dann als bewilligungspflichtig erklärt werden
      kann, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. dazu BGE 105 Ia 93;
      100 Ia 398).
2.3.3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch
      kommt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu. Diese darf dabei
      neben dem Gesichtspunkt der eigentlichen polizeilichen Gefahrenabwehr auch
      andere öffentliche Interessen berücksichtigen und somit auch dasjenige des rei-
      bungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs (vgl. dazu Jaag, Gemeingebrauch und
      Sondernutzung öffentlicher Sachen, in ZBl 1992, S. 157). Die Behörde ist jedoch
      nicht nur an das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden.
      Vielmehr hat sie auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und darf
      die Bewilligung nicht schlechthin verweigern, wenn eine an gewisse Auflagen
      oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde. Im
      Weiteren muss die Behörde aber auch entgegenstehende Interessen des Ge-
      suchstellers nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abwägen (vgl. dazu
      BGE 107 Ia 294; 105 Ia 94; Praxis des Bundesgerichtes 61, Nr. 127).

2.3.4 Im vorliegenden Fall beruft sich der Bezirksrat auf den Schutz bzw. den rei-
      bungslosen Ablauf des am fraglichen Standort zugelassenen Zweiradverkehrs
      und auf die zirkulierenden Fussgänger. Demgegenüber macht die Rekurrentin
      private, finanzielle Gründe geltend. In der Folge müssen somit die sich einander
      gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden. Dabei gilt es in Betracht zu
      ziehen, dass kein Rechtsanspruch auf Einräumung eines ununterbrochenen Dau-
      erparkrechtes auf öffentlichem Grund besteht. Es ist nicht Sache der öffentlichen
      Hand, Grundeigentümern, insbesondere im eng überbauten Dorfkern von Appen-
      zell, Parkflächen auf öffentlichem Grund bereit zu halten. Würde nämlich ein der-
      artiger Anspruch bestehen bzw. würden die Behörden eine derartige Praxis be-
      gründen, wäre aufgrund der präjudiziellen Wirkung mit einer entsprechenden
      Nachfrage zu rechnen, die nicht mehr befriedigt werden könnte.

      Zudem gilt es zu bedenken, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung den Anstö-
      ssern an eine öffentliche Strasse kein besseres Recht auf das Parkieren an die-
      ser Strasse zusteht als irgendwelchen anderen Motorfahrzeuglenkern (vgl. dazu
      VPB 1980, Nr. 24, S. 106 f. und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).

      Demgegenüber besteht ein öffentliches Interesse daran, dass im fraglichen Be-
      reich weder die Zirkulation der Fussgänger noch der Zweiradverkehr durch ein
      regelmässig während längerer Zeit abgestelltes Motorfahrzeug behindert oder
      gar gefährdet wird. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Winterdienst
      bzw. der Schneebruch durch für längere Zeit auf öffentlichen Strassen abgestellte
      Motorfahrzeuge behindert wird. Dieses öffentliche Interesse ist höher als das pri-
      vate Interesse der Rekurrentin an einer problemlosen Vermietung ihrer Wohnung
      zu werten.

      Hinzu kommt, dass im Falle einer Erteilung der nachgesuchten Bewilligung ein
      Präjudiz mit Signalwirkung geschaffen würde, indem andere Privatpersonen in
      ähnlicher oder gleicher Lage wie die Rekurrentin unter Berufung auf die Rechts-
      gleichheit ebenfalls öffentliche Parkflächen für sich reklamieren würden, was eine
      Behinderung oder Gefährdung des gesamten Verkehrs im Dorfkern zur Folge
      haben könnte, welche keinesfalls im öffentlichen Interesse läge.
        Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzustellen, dass das öffentliche
        Interesse am reibungslosen Ablauf des Verkehrs bzw. zum Schutz der Ver-
        kehrsteilnehmer gegenüber den von der Rekurrentin geltend gemachten privaten
        Interessen überwiegt, sodass der Rekurs abgelehnt werden muss.

(...)



Errichtung einer Natel-Basisstation

Das Bau- und Umweltdepartement lehnte die Einsprache einer Grundeigentümerin ge-
gen die in der näheren Umgebung geplante Errichtung einer Natel-Basisstation ab und
erteilte dem Telekommunikationsunternehmen die dafür erforderliche raumplanerische
Bewilligung. Die Baubewilligung ist daraufhin von der Grundeigentümerin mit Rekurs bei
der Standeskommission angefochten worden. Die Standeskommission hat den Rekurs
abgewiesen. Sie hat in ihren Erwägungen geprüft, ob einer Errichtung dieser Basissta-
tion überwiegende Interessen, insbesondere der Schutz der Umwelt und der Anwohner
vor übermässiger Strahlenbelastung, entgegenstehen. Sie hat dies mit folgenden
Überlegungen verneint:

(...)

3.4.1 Es ist somit noch zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im
      Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Als solche kommen die in
      Art. 1 und 3 RPG konkretisierten Ziele in Betracht. Dabei ist insbesondere den
      Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, der Gewässerschutzge-
      setzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung sowie den Zielen des Land-
      schaftsschutzes die gebührende Beachtung zu schenken (vgl. dazu Bandli, Bau-
      en ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 115 ff.). Im vorliegenden Fall steht
      zweifellos fest, dass weder die Gewässer noch die Landschaft durch die ge-
      plante Erweiterung der Antennenanlage in Mitleidenschaft gezogen werden. Es
      bleibt somit noch abzuklären, ob allenfalls Vorschriften der Umweltschutzgesetz-
      gebung verletzt werden. Es ist nämlich wissenschaftlich erstellt, dass Mobil-
      funkantennen elektromagnetische Felder erzeugen, weshalb der Bundesrat ge-
      stützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG)
      zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung am 23. Dezember 1999 die Ver-
      ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen hat,
      welche auf den 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist. Da der angefochtene Ent-
      scheid des Bau- und Umweltdepartementes vom 30. September 1999 und der
      vorliegende Rekurs vom 20. Oktober 1999 bzw. 7. November 1999 datieren,
      stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, ob die NISV im vorliegen-
      den Rekursverfahren angewendet werden kann. Gemäss Lehre und Rechtspre-
      chung ist im Bewilligungsverfahren auf dasjenige Recht abzustellen, das im Zeit-
      punkt der Erteilung der Bewilligung bzw. im Rechtsmittelverfahren im Zeitpunkt
      der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz massgebend ist (vgl. dazu
      Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 15 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide). In
      Bezug auf die Umweltschutzgesetzgebung stellte das Bundesgericht in Bestäti-
      gung dieser Praxis fest, dass das USG und die darauf erlassenen Verordnungen
      mit Rücksicht auf die dadurch gewährten öffentlichen Interessen auf alle Verfah-
      ren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwend-
      bar sind (vgl. dazu BGE 115 I b 355; 114 I b 39 f., 220; 113 I b 399). Aufgrund
      des Gesagten steht somit zweifelsfrei fest, dass das von der geplanten Anten-
      nenanlage ausgehende elektromagnetische Feld anhand der Vorschriften der
      NISV zu beurteilen ist.

3.4.2 Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7.
      Oktober 1983 (USG) hat die Umweltschutzgesetzgebung zum Zweck, Menschen,
      Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schäd-
      liche oder lästige Einwirkungen zu schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens zu
      erhalten. Was im Einzelnen als Einwirkung zu verstehen ist, wird in Art. 7 Abs. 1
      USG definiert. Nebst Luftverunreinigungen, Lärm, Erschüttungen und anderem
      fallen insbesondere auch die von Funkanlagen erzeugten nichtionisierenden
      (elektromagnetischen) Strahlen unter die Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs.
      1 USG. Die nichtionisierenden Strahlen werden von der NISV erfasst. Unter nich-
      tionisierender Strahlung sind elektromagnetische Felder zu verstehen, die keine
      Ionisationsvorgänge an Molekülen oder Atomen auslösen können. Sie bewirken
      demzufolge keine Zellveränderungen. Bei den von Mobilfunkantennen ausgesen-
      deten Strahlen handelt es sich um nichtionisierende Strahlen. Gemäss Art. 1
      NISV bezweckt diese den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger
      nichtionisierender Strahlung. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Natel-
      Funkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass die im Anhang 1 zur NISV
      festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwert) an allen
      Orten mit empfindlicher Nutzung wie Räume, in denen sich Personen regelmä-
      ssig während längerer Zeit aufhalten, sowie Kinderspielplätze eingehalten wer-
      den. Zudem müssen laut Art. 13 Abs. 1 NISV aber auch die Immissionsgrenz-
      werte an allen zugänglichen Orten eingehalten werden, also in jenen Bereichen,
      wo sich Menschen aufhalten können. Ob im konkreten Einzelfall die massgeben-
      den Grenzwerte eingehalten werden, wird anhand der maximalen Leistung des
      Senders und dessen Frequenz berechnet. Dabei wird das erwähnte Berech-
      nungsverfahren anhand eines sog. Standortdatenblattes durchgeführt. Der Im-
      missionsgrenzwert im Sinne von Ziff. 11 Abs. 1 des Anhanges 2 zur NISV ist in
      der Regel dann eingehalten, wenn die gemäss Standortdatenblatt berechnete
      Immission I kleiner als 1 ist. Im Weiteren ist der Anlagegrenzwert dann eingehal-
      ten, wenn die wiederum gemäss Standortdatenblatt berechnete Immission I den
      je nach Typ der Mobilfunkanlage bzw. je nach Frequenzband ermittelten Wert
      unterschreitet. Im vorliegenden Fall ist aus dem Standortdatenblatt ersichtlich,
      dass sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch die Anlagegrenzwerte einge-
      halten sind. Aufgrund des Gesagten ist somit die im Streite liegende Anlage mit
      der Umweltschutzgesetzgebung bzw. mit der NISV vereinbar, weshalb dieser
      keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entge-
      genstehen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gestützt
      auf Art. 12 Abs. 1 NISV die zuständige Behörde die Einhaltung der Immissions-
      begrenzungen zu überwachen hat. Somit ist auch für die Zukunft dafür Gewähr
      geboten, dass eine allfällige Überschreitung der Grenzwerte rechtzeitig festge-
      stellt und seitens der zuständigen Behörden entsprechend eingeschritten werden
      kann.
4.      Im Weiteren verlangt die Rekurrentin ein Gesamtkonzept über bestehende und
        geplante Funk- und Richtstrahlanlagen bzw. einen entsprechenden Katasterplan.
        Diesbezüglich ist zu bemerken, dass aufgrund der Fernmeldegesetzgebung die
        Eidg. Kommunikationskommission für die Erteilung von Konzessionen für die
        Betreibung von digitalen Mobilfunkanlagen zuständig ist. Das gesamtschweizeri-
        sche Mobilfunknetz wird also aufgrund der erteilten Konzessionen von der Eidg.
        Kommunikationskommission bestimmt. Bis dato sind drei derartige Konzessio-
        nen von der Eidg. Kommunikationskommission erteilt worden, nämlich an die
        Swisscom, an diAX und an Orange. Aufgrund der Fernmeldegesetzgebung ha-
        ben kantonale und kommunale Behörden keinen Einfluss auf die Ausgestaltung
        des Mobilfunknetzes. Ihre Kompetenz beschränkt sich lediglich auf baurechtliche
        Fragen, d.h. sie haben konkrete Gesuche für die Errichtung von Natel-
        Sendeanlagen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 71
        Abs. 1 BauG lediglich danach zu beurteilen, ob diese die Vorschriften der Bau-
        und Raumplanungsgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung einhal-
        ten. Aufgrund des Gesagten folgt, dass weder die kommunalen noch die kanto-
        nalen Behörden irgendeine rechtliche Handhabe haben, die Rekursgegnerin zu
        zwingen, ihr Mobilfunknetz nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu errichten.
        Vielmehr hat die Rekursgegnerin einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuch-
        ten Bewilligung, da ihr Projekt mit der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung
        sowie der Umweltschutzgesetzgebung im Einklang steht.

(...)
2.     Gerichte


Haftung nach Art. 41 OR / Herabsetzung nach Art. 44 OR

                                       Erwägungen:

Der Kläger befuhr mit seinem Mountainbike eine asphaltierte Nebenstrasse, die mit
einer Fahrverbotstafel mit dem Zusatz „Anstösser gestattet“ versehen ist. Derweil war
der Sohn des Beklagten, D., daran, die Kühe von der Weide in den Stall zu treiben. Er
hatte etwa 40 Meter vor dem Hof den Weidedraht geöffnet, hielt diesen über die Stra-
sse und liess die Kühe auf die Strasse, so dass sie zum Stall gehen konnten, der kurz
nach dem Wohnhaus des Beklagten ebenfalls links der Strasse liegt. Am Ende des
Stalles war von einer Dachrinne weg ein Seil auf die andere Strassenseite gespannt.
Die Kühe sollten dadurch gezwungen werden, durch die kurz davor liegende Türe in den
Stall zu gehen. Als D. den Kläger von hinten gewahrte, hielt er den Draht auf die rechte
Strassenseite und liess ihn passieren.

Der Kläger fuhr am links der Strasse liegenden Wohnhaus des Beklagten vorbei und
wollte nach eigenen Angaben mit Schwung in die letzte Steigung gehen. Er hielt den
Kopf wegen des Regens nach unten gebeugt. In der Folge übersah er die von der Dach-
rinne des Stalles auf die gegenüberliegende Seite der Strasse gespannte Schnur und
stürzte.

(…)

4. a) Als Haftungsgründe fallen die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR oder die
      Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR in Betracht.

            Die Strasse beim A. ist nach Auskunft des entsprechenden Bezirksamtes eine
            Flurstrasse. Eigentümerin ist eine Flurgenossenschaft. Weil vorliegend nicht
            gegen diese geklagt wurde, verbietet sich die Prüfung der Werkeigentümer-
            haftung. Im Folgenden wird daher nur die Haftung nach Art. 41 OR untersucht.

      b) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus
         Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus-
         setzungen für eine Haftung nach Art. 41 OR sind das Vorliegen eines Scha-
         dens, die adäquat kausale Verursachung des Schadens, die Widerrechtlichkeit
         der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers. In Anwendung von Art. 8
         ZGB, der im Grundsatz bestimmt, dass eine Tatsache zu beweisen hat, wer aus
         ihrem Vorhandensein Rechte ableitet, hat der Geschädigte die Voraussetzun-
         gen der Haftung zu beweisen.

      (…)

7. a) Adäquat kausale Verursachung setzt eine natürliche Ursache voraus. Diese
      darf nicht wegzudenken sein, ohne dass auch der Erfolg wegfällt (Brehm,
      a.a.O., N 109 zu Art. 41 OR; Honsell, a.a.O., 22 f.).
    Ein adäquat kausaler Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ursache nach
    dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung ge-
    nerell geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl. dazu BGE 96
    II 395, 101 II 73, 107 II 243 f.).

    Negativ wird teilweise gefordert, dass der Zusammenhang nicht durch höhere
    Gewalt, grosses Selbstverschulden oder Drittverschulden unterbrochen wird (s.
    anstelle vieler Schnyder, a.a.O., N 21 zu Art. 41 OR). Selbst- und Drittverschul-
    den wirken nur unterbrechend, wenn das betreffende Verschulden grob und
    sehr intensiv ist (ebd.). Blosses Überwiegen des Selbst- oder Drittverschuldens
    reicht nicht aus (Brehm, a.a.O., N 134 zu Art. 41 OR). Das Selbst- oder Drittver-
    halten muss derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen oder derart
    unsinnig sein, dass damit schlicht nicht zu rechnen war (BGE 116 II 524).

b) Der Beklagte hatte eine Nylonschnur über die Strasse gespannt. Der Kläger
   stürzte darüber. Als Folge hiervon ergaben sich die Schädigungen am Fahrrad.
   Die Handlung des Beklagten ist offensichtlich eine natürliche Ursache für die
   Schäden.

c) Anlässlich des Augenscheins vom 26. Oktober 1999 war die Schnur, erst noch
   trocken und versehen mit blauen Bändeln, von der Strasse auf der Höhe des
   Wohnhauses aus, also aus etwa 20 Metern Entfernung, knapp sichtbar. Die am
   Unfalltag verwendete Schnur war nicht mehr neu und daher durch die Witterung
   angedunkelt. Zudem regnete es, was die Schnur nochmals dunkler wirken liess.
   Die allgemeine Sicht war durch den Regen eingeschränkt. An der Schnur war
   gemäss Beweisaufnahme nichts befestigt, was die Sperre auffällig erscheinen
   liess. Die durch Feuchtigkeit und Witterung angedunkelte Schnur hob sich nur
   schlecht vom dunklen Hintergrund der nassen Strasse ab. Die Schnur war wohl
   selbst bei grosser Aufmerksamkeit erst aus einer Distanz von wenigen Metern
   klar zu erkennen. Die Schnur war entgegen der Auffassung des Beklagten (ger.
   act. 12, S. 3) nur schlecht und erst sehr spät zu erkennen.

    Das Spannen einer schlecht erkennbaren Schnur über eine Strasse ohne flan-
    kierende warnende Zeichen ist zweifellos geeignet, Unfälle der vorliegenden Art
    zu begünstigen. Wer eine solche Schnur über die Strasse spannt, hat jederzeit
    damit zu rechnen, dass ein nicht vollständig vorsichtiger Fahrzeugführer das
    Hindernis nicht oder zu spät sieht. Dass Fahrzeuglenker nicht immer mit der
    idealen Vorsicht fahren, entspricht einer Alltagserfahrung. Ein Vorfall der vorlie-
    genden Art war mit anderen Worten voraussehbar.

d) Von Seiten des Beklagten wurde die Voraussehbarkeit sinngemäss unter Hin-
   weis auf das geltende Fahrverbot und die ungenügende Aufmerksamkeit des
   Klägers verneint.

    Mit Bezug auf die Frage der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammen-
    hanges ist lediglich zu prüfen, ob ein Verhalten des Geschädigten derart au-
    sserhalb des normalen Geschehens liegt oder derart unsinnig ist, dass damit
    schlicht nicht zu rechnen war. Die Alltagserfahrung lehrt, dass Fahrverbotstafeln
    insbesondere von Radfahrern immer wieder missachtet werden. Auch nicht
        immer optimal aufmerksame Radfahrer sind nicht so aussergewöhnlich, dass
        mit ihnen schlicht nicht zu rechnen ist.

        Selbst wenn den Kläger ein allfälliges Selbstverschulden träfe, so hätte dieses
        im vorliegenden Fall doch nicht das erforderliche Gewicht, den Kausalzusam-
        menhang zu unterbrechen.

    e) Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Beklagte durch die Absperrung der
       Strasse mit einem schlecht sichtbaren Seil eine adäquat kausale Ursache für
       den Sturz des Klägers und damit für die in dessen Vermögen eingetretene
       Schädigung gesetzt hat.

8. a) Im Rahmen der Verschuldenshaftung wird jemand grundsätzlich dann zur Ver-
      antwortung gezogen, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verur-
      sacht hat (Honsell, a.a.O., 46; Schnyder, a.a.O., N 45 zu Art. 41 OR). Fahrlässig
      handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt (Honsell,
      a.a.O., 48). Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien.
      Als Massstab wird der durchschnittlich sorgfältige Mensch herangezogen, der
      dem Alter, dem Geschlecht, der Berufsgattung sowie den physischen Kräften
      des Schädigers entspricht, und der in derselben Lage umsichtig und besonnen
      gehandelt hätte (Brehm, a.a.O., N 184 zu Art. 41 OR). Wäre dieser Muster-
      mensch gleich vorgegangen wie der Schädiger, so ist diesem kein Verschul-
      den anzulasten.

    b) Der Beklagte machte geltend, es sei in der Landwirtschaft üblich, die Strasse
       mit einem Seil abzusperren, damit die Kühe den Weg in den Stall fänden.

        Blosse Üblichkeit eines Verhaltens ist kein Garant für Sorgfalt und steht somit
        der Annahme von Fahrlässigkeit nicht entgegen (vgl. dazu BGE 72 II 50). Das
        Übliche kann auch eine Unsitte sein, welche das Mass der erforderlichen
        Sorgfalt nicht herabsetzt (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 83). Auch bei üblichem
        Verhalten ist immer zu prüfen, ob es der im Verkehr erwarteten Sorgfalt ent-
        spricht.

        Soweit mit der Üblichkeit aber Gewohnheitsrecht gemeint ist, kommt dieses als
        Mass für die erwartete Sorgfalt in Frage. Gewohnheitsrecht setzt langdauernde,
        ununterbrochene und einheitliche Praxis, Rechtsüberzeugung bei Behörden und
        Betroffenen     sowie       das       Vorhandensein     einer       Gesetzeslü-
        cke voraus.

        Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es für die behauptete Praxis am Nachweis
        der Dauer, des fehlenden Unterbruchs und der Einheitlichkeit sowie der
        Rechtsüberzeugung fehlt. Im Bereich der öffentlichen Strassen ist überdies auf
        das Fehlen einer Gesetzeslücke hinzuweisen (vgl. dazu SJZ 1956 Nr. 51). Art. 4
        SVG hält für Hindernisse eine abschliessende Regelung mit einer behördlichen
        Bewilligungspflicht fest. Dieser Auffassung steht auch BGE 59 II 171 nicht ent-
        gegen, denn dort geht es nicht um die Frage, ob das Legen von Absperrungen
        auf Alpweiden Gewohnheitsrecht entspricht, sondern lediglich darum, ob diese
        einen Mangel im Sinne von Art. 58 OR bilden. Das Bundesgericht kam zum
        Schluss, dass auch ohne behördliche Erlaubnis gelegte Sperren nicht unbe-
    dingt einen Werkmangel bilden müssen, was gegebenenfalls zu einem Aus-
    schluss der Werkeigentümerhaftung führe.

    Damit ergibt sich, dass dem Hinweis auf die Üblichkeit keine eigenständige
    Bedeutung zukommt. Es ist gleichwohl unter Heranzug des durchschnittlich
    sorgfältigen Menschen zu prüfen, ob das Verhalten fahrlässig ist.

c) Zunächst ist fraglich, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch überhaupt eine
   Schnur über die Strasse gespannt hätte. Der Kläger verneinte dies sinnge-
   mäss, unter Hinweis auf Art. 44 der Verordnung zum Gesetz über das
   Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. (StrV), welcher die Sperrung von
   Strassen generell verbiete.

    Die Strasse beim A. ist wie bereits ausgeführt eine Flurstrasse. Sie ist mit einer
    Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser versehen. Da offenbar nicht einmal
    Zubringern das Befahren erlaubt ist, ist von einem ausschliesslich privaten Ge-
    brauch der Strasse auszugehen.

    Weil die besagte Strasse ausschliesslich privatem Gebrauch dient, gelangt die
    Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (v.a. SVG und VRV) auf sie nicht
    zur Anwendung (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV). Die zum
    Zeitpunkt des Unfalles gültige kantonale Strassengesetzgebung fand aus dem
    nämlichen Grund keine Anwendung (s. Art. 1 alte Fassung des Gesetzes über
    das Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. [aStrG]). Das seit 1999 in
    Kraft stehende kantonale Strassengesetz umfasst zwar Strassen der vorliegen-
    den Art (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 StrG), es äussert sich aber nicht zu Absperrun-
    gen, sodass ihm für die hier zu behandelnde Frage keine Bedeutung zukommt.

    Die Frage, ob die Strasse beim A. abgesperrt werden durfte und unter welchen
    Bedingungen, ist daher nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das
    öffentliche Recht und insbesondere die Bestimmungen von Art. 4 SVG und Art.
    83 Abs. 3 SSV sind nicht oder höchstens analog massgebend.

    Das Zivilrecht kennt keine Regelung, die es dem durch Einwilligung des Stra-
    sseneigentümers Berechtigten generell verbietet, eine Schnur über die Strasse
    zu spannen. Er hat lediglich darauf zu achten, dass mit diesem Eingriff keine
    Grunddienstbarkeiten und andere Rechte verletzt werden. Es ist damit festzu-
    halten, dass der Kläger an sich eine solche Schnur spannen durfte. Eine solche
    Praxis entspricht denn auch einem ausgewiesenen Bedürfnis der Landwirte.

d) Ein besonnener Bauer hätte indes die mit dem Spannen des Seils geschaffene
   Gefahr erkannt und hätte entsprechende Sicherungsmassnahmen ergriffen,
   welche das Übersehen des Seils weitestgehend ausschliessen. In jedem Fall
   hätte er die Schnur speziell kennzeichnen müssen. Dies anerkannte auch der
   Beklagte indirekt, indem er für sich in Anspruch nahm, blaue Bändel angehängt
   zu haben. Die Kennzeichnung müsste aber weit über das Anbringen zweier
   dünner Bändel hinausgehen, um das Übersehen bestmöglich zu verhindern. Es
   wären Zeichen von der Auffälligkeit roter und weisser Wimpel festzumachen,
   wie dies Art. 83 Abs. 3 SSV für schwach befahrene öffentliche Strassen vor-
   sieht. Auch ein grosses reflektierendes Tuch würde genügen. Zusätzlich hätte
        eine Tafel mit einem unmissverständlichen Hinweis aufgestellt werden können,
        die allerdings jeweils mit dem Wegnehmen der Schnur ebenfalls zu entfernen
        oder abzudecken gewesen wäre.

        Der Beklagte hat die Massnahmen, die ein besonnener Landwirt ergriffen hätte
        und die ohne weiteres auch ihm zuzumuten waren, nicht getroffen. Es trifft ihn
        der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

        Zum gleichen Schluss gelangt man, will man den Gefahrensatz als haftpflichtbe-
        gründend betrachten. Nach diesem Grundsatz hat derjenige, der einen gefährli-
        chen Zustand schafft, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vor-
        sichtsmassnahmen zu treffen. Der Beklagte hat diese Massnahmen nicht er-
        griffen und damit fahrlässig gehandelt.

9. Damit ergibt sich, dass der Beklagte für die Schädigung des Klägers grundsätzlich
   haftet.

10. a) Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben
       Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimme-
       rung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er-
       schwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr
       entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

        Von Selbstverschulden wird gesprochen, wenn der Geschädigte selbst eine
        adäquate Ursache für den Schaden gesetzt hat und ihn, hätte er einen Dritten
        geschädigt, zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit träfe (Oftinger/Stark,
        a.a.O., § 5 Rz. 137).

        Eine Unterlassung wird als schadenstiftende Ursache betrachtet, wenn eine
        Handlungspflicht besteht und der Schaden wahrscheinlich ausgeblieben wäre,
        wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre (Brehm, a.a.O., N 126 zu Art. 41
        OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 Rz. 52 ff.).

        Die vom Richter vorzunehmende Reduktion des Schadenersatzes bemisst sich
        einerseits nach der Schwere des Selbstverschuldens, andererseits nach der
        Gewichtung allfälliger weiterer für die Schadenersatzbemessung massgeben-
        der Faktoren (Rey, a.a.O., Rz. 402).

   b) Der Kläger anerkennt, den Kopf wegen des Regens nach unten gebeugt ge-
      halten zu haben. Zudem habe er an der Unfallstelle ein beträchtliches Tempo
      gefahren, weil er mit Schwung in die letzte Steigung gehen wollte.

        Die gesenkte Kopfhaltung des Klägers bewirkte eine Einengung des
        Sichtraums vor dem Fahrrad auf wenige Meter. Bei nicht ganz tiefen Tempi führt
        dies zur Gefahr, Dinge auf der Strasse so spät zu erkennen, dass ein rechtzei-
        tiges Bremsen nicht mehr möglich ist. Dies trifft gerade bei nasser Witterung in
        besonderem Masse zu. Dieser Gefahr ist - nicht nur mit Blick auf Objekte, mit
        deren Vorhandensein man auf der Strasse weniger rechnen muss, sondern
        ganz generell - mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Man fährt entweder
    ein sehr tiefes Tempo oder man trägt eine Brille, die es einem ermöglicht, den
    Kopf trotz Regens aufrecht zu halten.

    Wäre der Kläger den ihn treffenden Pflichten nachgekommen und wäre sehr
    langsam gefahren oder hätte den Kopf aufrecht gehalten, so hätte er die auf
    wenige Meter gut sichtbare Schnur wohl noch im letzten Moment wahrgenom-
    men, und der Sturz wäre wahrscheinlich zu vermeiden gewesen. Mit hoher
    Wahrscheinlichkeit aber wäre dieser weit weniger heftig und der Schaden ge-
    ringer ausgefallen. Die Pflichtversäumnisse des Klägers erweisen sich als ad-
    äquate Mitursache für die Sturzfolgen.

c) Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe wissen müssen, dass eine Stras-
   senabsperrung komme. Er habe ja gesehen, wie Kühe ein Stück vor dem Hof
   auf die Strasse getrieben worden seien, und hätte daraus folgern müssen, dass
   dort, wo die Kühe die Strasse wieder zu verlassen haben, eine Sperre einge-
   richtet sei. Entsprechend hätte er ganz langsam fahren müssen.

    Der Kläger hat gesehen, wie der Sohn des Beklagten Kühe auf die Strasse
    liess. Er überholte die Kühe nachher auch. Aufgrund dieser Begebenheiten
    musste der Kläger damit rechnen, dass weiter vorne entweder eine Person
    oder eine Absperrung kommt, welche die Kühe zum Verlassen der Strasse be-
    wegt. Allerdings durfte er darauf vertrauen, dass eine allfällige Sperre genügend
    markiert ist. Er musste seine Fahrweise nicht auf eine sehr schlecht sichtbare
    Sperre abstimmen. Der Kläger durfte ein den äusseren Verhältnissen ange-
    passtes Tempo fahren.

    Ob der Kläger am Unfallort ein unangemessenes Tempo fuhr, lässt sich rück-
    blickend nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen. Es ist entsprechend
    gegen den Beweisführer davon auszugehen, der Kläger habe eine angepasste
    Geschwindigkeit gewahrt.

    Demgemäss kann diesem aus dem Umstand, dass er mit einer Sperre rechnen
    musste, kein Vorwurf gemacht werden.

d) Der Beklagte will in der Missachtung des Fahrverbotes durch den Kläger zu-
   mindest eine teilweise Mitursache für den Schaden erblicken.

    Durch das Hinstellen von Verbotsschildern kann keine einseitige Wegbedin-
    gung der Haftung erreicht werden (s. Brehm, a.a.O., N 133 zu Art. 58 OR; Oftin-
    ger/Stark, a.a.O., § 12 Rz. 6). In den Verboten können höchstens Hinweise auf
    gewisse Gefahren enthalten sein, die bei Missachtung des Verbotes dem
    Kenntnisstand des Geschädigten zugerechnet werden und eine Reduktion der
    Haftpflicht begründen (ebd.). Voraussetzung für eine solche Reduktion ist aber,
    dass das Verbot, allenfalls in Verbindung mit weiteren äusseren Umständen,
    etwa dem sichtbaren Zustand eines bestimmten Werkes, Hinweise auf die
    kommende Gefahr enthält. Einem Fahrverbot mit Vorbehalt für Berechtigte ist
    bei einer nicht weiter auffälligen Strasse und bei Fehlen besonderer Umstände
    kein Hinweis auf bestimmte Gefahren zu entnehmen. Wer ein solches Fahrver-
    bot missachtet, hat allein rechtliche Sanktionen, etwa Bussen, zu erwarten. Mit
    kaum erkennbaren Hindernissen muss er dagegen nicht rechnen.
      Die Strasse beim A. ist mit einer Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser
      ausgestattet. Hinweise auf bestimmte Gefahren enthält die Tafel nicht. Auch
      unter Berücksichtigung der sich dem unbefangenen Betrachter präsentierenden
      weiteren Umstände wie den konkreten Strassenverhältnissen ergeben sich kei-
      ne Hinweise auf Sperren.

      Demgemäss musste der Kläger sich nicht aufgrund des Verbotsschildes be-
      sonderer Aufmerksamkeit befleissigen. Dass er dies unterlassen hat, kann ihm
      daher nicht angelastet werden.

(…)

f)    Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Kläger der Vorwurf trifft, mit nach
      unten gebeugtem Kopf bzw. bei dieser Haltung zu schnell gefahren zu sein und
      damit den Schaden mitverursacht bzw. zur Verschlimmerung des Schadens
      beigetragen zu haben.

g) Wer wie der Kläger mit unvermindertem Tempo in gebeugter Haltung fährt,
   schafft ein erhebliches Risiko für Sturzunfälle. Das Selbstverschulden kann da-
   her nicht mehr als leicht angesprochen werden.

      Das Spannen eines schlecht erkennbaren unmarkierten Seils über eine Strasse
      beinhaltet auch bei nur schwach befahrenen Strassen eine grosse Gefährdung
      für Radfahrer. Das Verschulden des Beklagten ist als gross zu bezeichnen. Es
      überwiegt jenes des Klägers deutlich.

      Die vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage begünstigt Unfälle der vorlie-
      genden Art in hohem Masse. Die vom Kläger zu verantwortende Gefahr führt
      immerhin noch bei schlecht erkennbaren Hindernissen zur deutlichen Begünsti-
      gung solcher Unfälle.

      In Abwägung der beiden von den Parteien geschaffenen Risiken, die als Ursa-
      che für die Schädigung zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung des mit
      ihnen verbundenen Verschuldens, erscheint es gerechtfertigt, den Beklagten zu
      zwei Dritteln in die Pflicht zu nehmen, den Kläger zu einem Drittel.

                                  (Bezirksgericht Oberegg, Urteil EO 8/99 vom 29. März 2000)
Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Verzicht auf einen Pro-
zesskostenvorschuss

                                      Erwägungen:

(…)

2. Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr
   die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Pro-
   zesskosten aufzubringen (Art. 53 Abs. 1 GOG).

3. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
   Rechtsverbeiständung geht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Unterhalts- und
   Beistandspflicht aus Familienrecht nach. Zu berücksichtigen ist dabei in erster Linie
   die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163
   ZGB)      einen     angemessenen          Prozesskostenvorschuss       zu    erhalten
   (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 84 N
   16; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
   St.Gallen, N 6a zu Art. 281). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
   die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann vom mittellosen Ehe-
   gatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskosten-
   vorschuss zu leisten nicht in der Lage oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht ein-
   bringlich ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 306 zu Art. 145 aZGB
   m.w.Hinw.).

4. Vorliegend hat die Gesuchstellerin im Rahmen des Verfahrens zu den vorsorglichen
   Massnahmen ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch ih-
   ren Ehemann zurückgezogen, mithin darauf verzichtet.

5. Ein Ehegatte kann nicht auf den Prozesskostenvorschuss verzichten, um statt des-
   sen die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in Anspruch nehmen zu
   können (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozess-
   ordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 83 f.). Der Verzicht auf
   mögliches Einkommen bedeutet, dass kein Anspruch auf die unentgeltliche Rechts-
   pflege und -verbeiständung zu Lasten des Staates besteht (Düggelin, Das zivilpro-
   zessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Zürich 1986, S. 92).

6. Diese Situation ist vergleichbar mit jener im Sozialversicherungsrecht, wo eine Per-
   son vom Staat finanzielle Leistungen verlangt, z.B. Ergänzungsleistungen zur AHV
   oder zur IV, aber auf mögliches Einkommen oder Vermögen verzichtet.

      Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ein
      EL-Berechtigter verzichtet hat, als Einkommen und Vermögen anzurechnen. Die
      Motivation für den Verzicht ist nicht zu prüfen (Carigiet, Kommentar Ergänzungslei-
      stungen zur AHV/IV, N 96, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bun-
      desverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Loseblattordner; Riemer-Kafka,
      Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Habil. Fribourg 1999, 234).
      Steht der versicherten Person ein gesetzlicher, vertraglicher, ehe- oder erbvertragli-
      cher oder ausservertraglicher Rechtsanspruch auf eine Geld- oder Naturalleistung
      zu und macht sie diesen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht geltend, unterlässt
      eine mögliche Vollstreckung, macht von vorhandenen Rechten faktisch keinen Ge-
      brauch oder hat rechtsgültig einen Rechtsanspruch abgeschrieben, liegt ein Ver-
      zicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor (Riemer-Kafka, a.a.O., 233 f.).

7. Nicht anders verhält es sich vorliegend, wo die Gesuchstellerin im Rahmen des
   Verfahrens zur vorsorglichen Massnahme den Antrag auf Leistung eines Prozess-
   kostenvorschusses vorbehaltlos zurückgezogen hat, obwohl sie in ihrer eigenen Be-
   rechnung des Notbedarfs von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr.
   12'200.-- und einem Notbedarf des Ehemannes von Fr. 4'600.-- ausging. Der vor-
   behaltlose Rückzug in einem Prozess bedeutet den Verzicht auf den eingeklagten
   Anspruch (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 400).

8. Anders ist die Situation, wenn eine Partei zuerst ein Gesuch um unentgeltliche
   Rechtspflege stellt und der befasste Richter feststellt, dass ein Prozesskostenvor-
   schuss durch den Ehegatten geleistet werden kann. Vorliegend hat die Gesuch-
   stellerin im Bewusstsein, dass der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss leisten
   könnte, darauf verzichtet und erst nachträglich das Gesuch um unentgeltliche
   Rechtspflege gestellt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

                                 (Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 128/00 vom 15. September 2000)




Amtsbefehlsverfahren zur Entfernung einer vorschriftswidrigen Baute

                                        Erwägungen:

(…)

1. A. verlangte beim Bezirksgerichtspräsidenten von Appenzell als Einzelrichter, es
   seien die Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten,
   die im privatrechtlichen Grenzabstand von 3 m befindliche Holzbaute innert ange-
   messener Frist zu entfernen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Sistierung des
   Amtsbefehlsverfahrens, weil er gleichentags einen Rekurs an die Standeskommis-
   sion gegen einen Entscheid der Feuerschaukommission erhoben habe, mit dem
   den Beklagten auf der Parz.Nr. XY in der Kernzone K eine Baubewilligung für einen
   Geräteschopf mit Velounterstand mit einem Grenzabstand von 0,5 m gegenüber der
   Liegenschaft des Klägers erteilt worden war.

(…)

5. Für das Amtsbefehlsverfahren berief sich der Kläger in erster Linie auf Art. 88 Abs.
   1 EG ZGB, wonach Gebäude ohne Zustimmung des Nachbars auf neuen Baustellen
   nur in der Entfernung von wenigstens 3 m von der nachbarlichen Grenze erstellt
   werden dürfen. Im Rekurs an die Standeskommission wies der Kläger hingegen zu
        Recht auf Art. 49 Abs. 2 BauV hin, wonach An- und Nebenbauten in allen Zonen mit
        einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden dürfen.

6. Im kantonalen Recht gibt es Abstandsvorschriften im öffentlichen Recht und im Pri-
   vatrecht. Bei den nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften gilt jedoch ganz allge-
   mein der Vorrang des öffentlichen Rechts (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des
   Kantons Bern, N 13b zu Art. 12).

Die Grenzabstände sind in der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV)
in Art. 42 ff. geregelt. In Art. 46 Abs. 1 BauV sind die kleinen und die grossen Grenzab-
stände für verschiedene Zonen (u.a. Kernzone [lit. a], Wohnzone [lit. b], Wohn- und Ge-
werbezone [lit. c], Gewerbe- und Industriezone [lit. d]) geregelt. In Art. 49 Abs. 2 BauV
wird statuiert, dass An- und Nebenbauten in allen Zonen mit einem verminderten Grenz-
abstand von 2 m erstellt werden dürfen.

Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch datiert vom 30. April 1911. Die Verordnung
zum Baugesetz und das Baugesetz selbst sind wesentlich jüngeren Datums (das Bau-
gesetz datiert vom 28. April 1985). Innerhalb der Bauzonen gehen deshalb die Grenz-
abstandsregelungen dieser beiden Erlasse jüngeren Datums des öffentlichen Rechts
dem privatrechtlichen Grenzabstand des EG ZGB vor. Die Statuierung öffentlich-
rechtlicher Grenzabstände, die vom privatrechtlichen Grenzabstand abweichen, würde
sonst keinen Sinn machen.

Somit ist bei Verletzung der Grenzabstände innerhalb der Bauzonen grundsätzlich der
öffentlich-rechtliche Rechtsweg einzuschlagen, wie dies der Kläger auch getan hat. Auf
eine privatrechtliche Eingabe wie vorliegend das Begehren um Erlass eines Amtsbe-
fehls ist deshalb nur einzutreten in Fällen, wo es um einen Grenzabstand ausserhalb der
Bauzonen geht. Selbst im Fall einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem
Inhalt des Näherbaurechts muss der betroffene Grundeigentümer innerhalb der Bauzone
im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erheben
(vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 BauV). In einem solchen Fall kann die Baubewilligungsbehörde
ein zivilrechtliches Verfahren einleiten (vgl. Art. 70 Abs. 2 BauG).

(...)

Im Weiteren ist anzumerken, dass das Amtsbefehlsverfahren zur schnellen Handhabung
klaren Rechts bei nicht strittigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen
vorgesehen ist (Art. 247 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Ein Amtsbefehlsverfahren einzuleiten und
es sogleich sistieren zu lassen, muss wohl als missbräuchlich bezeichnet werden. Der
Kläger gibt mit dem Antrag auf Sistierung diesfalls selbst zu verstehen, dass sein Be-
gehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht notwendig ist. Auch aus diesem Grund wäre
die Kostenverlegung zugunsten der Beklagten vorzunehmen gewesen.

Die Einleitung zweier Verfahren gleichzeitig mit dem Antrag, eines davon zu sistieren,
mag bei Unsicherheiten bezüglich Rechtsweg angezeigt erscheinen, um eine gesetzli-
che Frist zu wahren (vgl. z.B. Eingaben beim Bundesgericht als ordentliches Rechts-
mittel und als staatsrechtliche Beschwerde); ein Amtsbefehlsverfahren kann jedoch nie
fristwahrend sein.
Das öffentlich-rechtliche Baurecht sieht im übrigen ein eigenständiges Verfahren für die
Entfernung vorschriftswidrig erstellter Bauten vor (vgl. Art. 74 BauG). Dieses Abbruch-
verfahren übernimmt im öffentlichen Baurecht die Funktion des Amtsbefehlsverfahrens,
das wie gezeigt, nur noch bei Bauten ausserhalb der Bauzone überhaupt in Frage
kommen könnte.

                            (Bezirksgericht Appenzell, Beschluss E 84/00 vom 22. November 2000)




Einkommensfestsetzung bei Selbständigerwerbenden im Rahmen von Statusprozessen

                                      Erwägungen:

(…)

10. Bei Selbständigerwerbenden ist es in der Regel angebracht, die Einkommenssi-
    tuation über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren zu betrachten, um mögliche
    Schwankungen zu glätten und auf einen repräsentativen Durchschnittswert zu gelan-
    gen (vgl. Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemes-
    sungsmethoden, Bern 1996, S. 82; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 149 zu
    Art. 145 aZGB, N 264 zu Art. 156 aZGB). Übersteigen die Privatbezüge während
    längerer Zeit regelmässig den buchmässig ausgewiesenen Reingewinn, darf für die
    Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge das Nettoeinkommen in jedem Fall höher
    angesetzt werden, unter Umständen bis auf die Höhe der effektiven Bezüge (vgl.
    Bühler/Spühler, a.a.O., N 153 zu Art. 145 aZGB).

(...)

12. Der Reingewinn der letzten 3 Jahre betrug vorliegend im Durchschnitt Fr. 13'450.--,
    der Privatverbrauch Fr. 49'606.--. Im Durchschnitt der letzten 6 Jahre betrug der
    Reingewinn gut Fr. 17'500.--, der Privatverbrauch gut Fr. 50'000.-- [vgl. Jahresab-
    schlüsse des Gesuchsgegners für die Jahre 1994 − 1999]. Damit überstieg der Pri-
    vatverbrauch den Reingewinn regelmässig deutlich, weshalb für die Festsetzung
    des monatlichen Nettoeinkommens des Gesuchsgegners nicht auf den durch-
    schnittlichen Reingewinn allein abgestellt werden darf. Es erscheint angemessen,
    das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aufgrund dieser Zahlen er-
    messensweise auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Diese Zahl ist der Ausbildung des Ge-
    suchsgegners mit langjähriger Berufserfahrung und zusätzlicher Handelsschulaus-
    bildung angemessen und könnte von ihm andernorts mit Sicherheit auch erreicht
    werden. Dem Gesuchsgegner ist auf seinen Hinweis des stetigen Cash Drains
    (jährliche Abnahme des Eigenkapitalkontos um Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--) zu
    entgegnen, dass Selbständigerwerbende sich nicht ohne weiteres während Jahren
    auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage berufen können, ohne allenfalls einen Wech-
    sel zur unselbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen (vgl. zu dieser Argumentation
    den Bundesgerichtsentscheid 6S.885/1999 vom 9. Mai 2000, veröffentlicht in der
    Neuen Zürcher Zeitung Nr. 144 vom 23. Juni 2000).

                                       (Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 34/00 vom 19. Juli 2000)
Parteistellung im Strafverfahren / Einstellungsbeschluss

                                       Erwägungen:

(…)

3. Parteien im Strafverfahren sind insbesondere der Beschuldigte (Angeschuldigter in
   der Untersuchung, Angeklagter im gerichtlichen Verfahren) und der Geschädigte
   (Art. 23 Abs. 1 lit. a und b StPO). Weiter kann jedermann als Zeuge (Art. 36 ff.
   StPO) oder als Auskunftsperson (Art. 41 f. StPO) einvernommen werden.

      a) Die Lehre verwendet den Begriff "Beschuldigter" als Oberbegriff für die Haupt-
         person des Strafverfahrens. Vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wird
         vom "Verdächtigen" gesprochen, während des Untersuchungsverfahrens wird
         der Beschuldigte als "Angeschuldigter" und nach Erhebung der Anklage im Ge-
         richtsverfahren als "Angeklagter" bezeichnet (Hauser/Schweri, Schweizerisches
         Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999 § 39 N 1 f.; Oberholzer, Grundzüge des
         Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 125; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zü-
         rich 1997, N 455 ff.). In welchem Stadium der Verdächtige zum Angeschuldig-
         ten wird, ist wesentlich, da dem Angeschuldigten erst mit der Eröffnung der
         Untersuchung Parteirechte zuerkannt werden, auf die er sich im polizeilichen
         Vorverfahren nicht oder zumindest nur beschränkt berufen kann. Die Eröffnung
         der Untersuchung bewirkt auch, dass das Verfahren zu einem formellen Ab-
         schluss zu bringen und demzufolge auch über die Kosten, insbesondere über
         die Verteidigungskosten zu befinden ist.

          Davon abzugrenzen ist der Zeuge (Art. 36 ff. StPO) bzw. die Auskunftsperson
          (Art. 41 f. StPO). Theoretisch ist die Rollenverteilung insoweit klar, als der Be-
          schuldigte die Person ist, gegen die sich das Strafverfahren richtet, während
          der Zeuge jene Person ist, die - ohne Beschuldigte in diesem Sinne zu sein - ihr
          Wissen über deliktsrelevante Vorgänge in ein Verfahren der fraglichen Art ein-
          bringt. Praktisch ergeben sich aber Abgrenzungsprobleme. Häufig ist in der er-
          sten Phase der Strafuntersuchung unklar, ob der zu Befragende als Beschul-
          digter oder aber als Zeuge bzw. als Auskunftsperson in Frage kommt. Als Aus-
          fluss des Grundsatzes der Unschuldsvermutung ist davon auszugehen, dass ei-
          ne Person ohne Hinweise, die auf eine strafrechtliche Mitwirkung (Täterschaft,
          Anstiftung, Gehilfenschaft, Nachtäterschaft) am inkriminierten Sachverhalt hin-
          deuten, als unbeteiligt und demgemäss grundsätzlich als Zeuge bzw. Aus-
          kunftsperson zu gelten hat (Schmid, a.a.O., 459f.; vgl. auch Hauser/Schweri,
          a.a.O., § 39 N 6 ff. und § 63 N 5, Oberholzer, a.a.O., S. 282).

      b) Der Beschwerdeführerin selbst wurde aufgrund der Aktenlage nie eine Mittei-
         lung betreffend der Eröffnung eines Strafverfahrens in obiger Sache gemacht.

          Nach dem Ereignis vom 16. September 1998 wurde am Bau eine erste Un-
          fallabklärung durch verschiedene kantonale Amtsstellen getätigt, bei welcher
     unter anderen auch der Baupolier Z. als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
     anwesend war. Am 28. September 1998 wurde Z. als Auskunftsperson durch
     die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. unterschriftlich zum Unfallereignis befragt.
     Anlässlich dieser Befragung wurde Z. davon in Kenntnis gesetzt, dass in der
     Angelegenheit ein Rapport an das Untersuchungsrichteramt erstellt werde. In
     keinem Zeitpunkt der Befragung wurde Z. jedoch eine strafrechtliche Mitwirkung
     am Unfallereignis vorgeworfen. Als Unbeteiligter blieb damit der Mitarbeiter der
     Beschwerdeführerin verfahrensmässig Auskunftsperson ohne Parteistellung;
     entsprechend wurde gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnet.

c) Zusammenfassend ist sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch deren
   Mitarbeiter Z. in obiger Angelegenheit in keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren
   eröffnet worden, weshalb gegen sie weder das Strafverfahren eingestellt wer-
   den kann, noch ihr diesbezüglich Kosten auferlegt werden können. Der Einstel-
   lungsbeschluss ist deshalb nichtig, insoweit er die Beschwerdeführerin betrifft,
   und die dagegen erhobene Beschwerde ist zu schützen.

     (Anzumerken bleibt der Grundsatz des schweizerischen Strafrechts, wonach nur
     natürliche, nicht aber juristische Personen eine Straftat begehen können (Reh-
     berg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 45; Stratenwerth, Schweizer Straf-
     recht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 3; Trechsel, Schweizerisches
     Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997 Art. 1 N 45). Entspre-
     chend hätte gegen die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft auch gar kein
     Strafverfahren eröffnet werden können.)

(Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Urteil KSE 1/00 vom 7. November 2000)
Rechtsbehelf nach Art. 40 LugÜ / Fehlende Einlassung

                                       Erwägungen:

(…)

3. Eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung wird gemäss Art. 27 Ziff. 2
   LugÜ in den anderen Vertragsstaaten ebenfalls nicht anerkannt, wenn dem Be-
   klagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren
   einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss
   und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.

      a) Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren wird auch in Art. 20 Abs. 1 LugÜ
         und in Art. 15 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und ausserge-
         richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (Haager Zu-
         stellungsübereinkommen, HZÜ, SR 0.274.131) verwendet, das Art. 20 Abs. 3
         LugÜ in das Lugano-Übereinkommen inkorporiert. Der Begriff ist vertragsauto-
         nom zu bestimmen. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, das rechtliche
         Gehör des Beklagten zu gewährleisten, muss als Einlassung im Sinn von Ziff. 2
         jedes Verhandeln gelten, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem ge-
         gen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Ver-
         teidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vor-
         bringen beschränke sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil
         die Zustellung nicht ordnungsgemäss oder verspätet erfolgt sei (Kropholler,
         a.a.O., Art. 27 N 22, Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Mün-
         chen 1997, Art. 27 N 100 ff.).

          Unbestritten ist, dass sich die Beklagte am italienischen Gerichtsverfahren nicht
          beteiligt noch diesbezüglich irgendwie verhandelt hat, sich also nicht auf das
          Verfahren eingelassen hat.

      b) Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom Recht des Urteilsstaates
         vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmalig von dem
         der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Es ist mit an-
         deren Worten das Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zu-
         stellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer voll-
         streckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Das kann die
         Klageschrift sein oder - wie in den romanischen Rechten - eine Klageladung
         verbunden mit einer Aufforderung zur Einlassung (Kropholler, a.a.O., Art. 27
         N 24).

          Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Vorladungsurkunde (Atto di citazio-
          ne) vom 16. März 1996, welche am 18. April 1998 versandt wurde.

      c) Bei der verlangten ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung handelt es
         sich gemäss der Rechtsprechung des EuGH um eine Vorschrift, welche zwei
         gesonderte und kumulative Garantien für den Beklagten enthält, der sich auf
         das Verfahren nicht eingelassen hat. Deshalb genügt das Fehlen einer dieser
         beiden Garantien für die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Ent-
         scheidung. Insbesondere darf eine im Versäumnisverfahren ergangene Ent-
        scheidung nicht anerkannt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück
        dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ord-
        nungsgemäss, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidi-
        gen konnte (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 29). Für die Annahme, ein Zustel-
        lungsmangel sei als geheilt anzusehen, wenn der Beklagte das zuzustellende
        Schriftstück tatsächlich erhalten hat, besteht keine ausreichende Grundlage
        (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 32; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivil-
        sachen, Zürich 1996, Kap. 2 N 68; a.A. Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 27 N 116,
        welche entgegen der EuGH-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung
        den Verweigerungsgrund der Anerkennung immer dann als nicht gegeben er-
        achten, wenn der Beklagte Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schrift-
        stück erhalten hat).

Die Zustellung ist ordnungsgemäss, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkom-
men oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht. Für die Zustellung aus
einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat kommen insbesondere das Haa-
ger Zustellungsübereinkommen von 1965, die zwischen den einzelnen Staaten beste-
henden Zusatzvereinbarungen zum Haager-Zivilprozessübereinkommen von 1954 und
Art. IV des Protokolls zum LugÜ in Betracht. Ausserhalb des Geltungsbereichs der völ-
kerrechtlichen Verträge kommt das (autonome) nationale Zustellungsrecht zum Zuge
(Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 31; Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 27 N 113).

Gemäss Art. 20 Abs. 3 LugÜ hat die Zustellung nach Art. 15 HZÜ zu erfolgen, wenn das
den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäss dem erwähnten Übereinkommen zu
übermitteln war. Nach Art. IV Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ werden gerichtliche
und aussergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und
einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zuge-
stellt werden sollen, nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen
oder Vereinbarungen übermittelt. Zu Art. IV Abs. 2 behält sich die Schweiz vor, für die
Zustellung von Schriftstücken zwischen gerichtlichen Amtspersonen von und nach der
Schweiz die Einhaltung abweichender Formen zu verlangen.

Im Verhältnis zwischen Italien und der Schweiz hat das Haager Zustellungsübereinkom-
men seit dem 1. Januar 1995 Gültigkeit. Die Schweiz hat insbesondere folgende Erklä-
rungen dazu abgegeben: Bezugnehmend auf Art. 1 erachtet die Schweiz das Überein-
kommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Gemäss Art. 21
Abs. 2 lit. a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in Art. 8 und 10 vorgesehenen Über-
mittlungsverfahren widersetzt. Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht Appenzell
I.Rh. die nach Art. 2 HZÜ zuständige Zentralbehörde. Unter Berücksichtigung des Brief-
wechsels vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermitt-
lung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie Ersuchungsschreiben in
Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.184.542) ist auch das Bezirksgericht Appenzell zur
Zustellung zuständig.

Gerichtsnotorisch ist, dass in der Sache keine Zustellung über das Kantonsgericht Ap-
penzell I.Rh. noch über das Bezirksgericht Appenzell erfolgt ist. Die Schweiz hat sich,
wie oben erwähnt, den in Art. 10 HZÜ vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt,
und damit insbesondere auch eine Erklärung gegen die Zulassung der direkten Postzu-
stellung gemäss Art. 10 lit. a HZÜ abgegeben (Volken, a.a.O., Kap. 2 N 90).
Im Recht liegt, angeheftet an die Vorladungsurkunde (Atto di citazione), eine Emp-
fangsbescheinigung vom 23. April 1998, mit welcher durch Y.Z., sign. X.Z., der Empfang
eines Briefes des Advokaten A. bestätigt wird. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine
direkte Postzustellung, welche im Sinne obiger Ausführungen nicht als ordnungsgemä-
sse Zustellung gelten kann. Das im Recht liegende Urteil Nr. 113/99, Hauptregister
1089/98, Ur.Nr. 373/99 vom 2. März 1999 kann deshalb nicht anerkannt und für voll-
streckbar erklärt werden. Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung ist
entsprechend abzuweisen.

Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob mit der Empfangsbescheinigung, welche
lediglich den Empfang eines Briefes bestätigt, die Zustellung der Vorladungsurkunde
nachgewiesen werden kann. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob eine Zustellung
durch einen Advokaten (Klägervertreter) anstelle der Zentralstelle im Sinne von Art. 5
HZÜ bzw. des Briefwechsels vom 2. Juni 1988 überhaupt ordnungsgemäss veranlasst
werden kann.

                (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 4/00 vom 5. September 2000)




Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 151 StPO

                                          Erwägungen:

(…)

1. Gegen ein Urteil oder einen Bescheid ist nach Art. 151 StPO insbesondere ein Ge-
   such um Wiederaufnahme beim Kantonsgericht möglich, wenn Tatsachen oder Be-
   weise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens der Strafbehörde nicht be-
   kannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsa-
   che geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurtei-
   lung herbeizuführen (lit. a) oder wenn die Verurteilung in einem unverträglichen Wi-
   derspruch steht zu einem seither in der gleichen Sache ergangenen Strafurteil oder
   Strafbefehl (lit. c).

      a) Neu sind Tatsachen oder Beweismittel dann, wenn sie dem Richter nicht zur
         Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn sie der Richter falsch gewürdigt
         hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten hervorgehen, kön-
         nen neu sein, wenn sie dem Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung
         ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte
         und dass sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht
         (BGE 122 IV 66; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel
         1999, § 102 N 16 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern
         1994, S: 555 f.; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 1150 ff.; Trechsel,
         Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 397 N 6).

          Der Kantonsgerichtspräsident hat sowohl den Präsidialentscheid KE 70/99 be-
          treffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch den Präsi-
          dialentscheid K 12/99 betreffend Nichteintreten auf die Berufung gefällt. Damit
        ist jedenfalls erstellt, dass ihm Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang
        mit den Vermögensverhältnissen bekannt waren und er in diesbezüglicher
        Kenntnis entschieden hat. Damit handelt es sich bei Aufhebung des Kantonsge-
        richtsentscheides KE 70/99 nicht um eine neue Tatsache bzw. ein neues Be-
        weismittel im Sinne der Rechtsprechung, also auch keinen Revisionsgrund ge-
        mäss Art. 151 lit. a StPO.

    b) Der Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 151 lit. c StPO findet Anwendung,
       wenn das frühere Strafurteil mit einem in einem sachverhaltsmässig konnexen
       Fall nachträglich gefällten Strafurteil oder Strafbefehl in derart unverträglichem
       Widerspruch steht, dass eines notwendigerweise falsch sein muss. Dies ist vor
       allem dann der Fall, wenn im zweiten Entscheid der die Basis des ersten Urteils
       bildende Sachverhalt als unbewiesen betrachtet wird, also z.B. wenn von meh-
       reren Teilnehmern am gleichen Delikt der eine später freigesprochen wird, weil
       das Gericht die Tat nicht für erwiesen hält, oder wenn zwei verschiedene Per-
       sonen für ein in Alleintäterschaft begangenes Delikt verurteilt wurden. Wider-
       sprüche in rechtlicher Hinsicht bilden keinen Wiederaufnahmegrund (Hauser/-
       Schweri, a.a.O., § 102 N 28; Schmid, a.a.O., N 1156).

Der Wiederaufnahmegrund nach Art. 151 lit. c StPO besteht im Sinne obiger Erwägung
nur dann, falls ein unverträglicher Widerspruch mit einem nachträglich in der gleichen
Sache gefällten materiellen Strafurteil oder Strafbefehl, also einem Entscheid über
Schuld oder Unschuld von Personen, besteht. Durch ein solchermassen widerspre-
chendes Sachurteil wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des früheren Erkenntnis-
ses so sehr erschüttert, dass eine neue Überprüfung der Sache nötig erscheint (Hau-
ser/Schweri, a.a.O., § 102 N 29). Bei dem durch den Gesuchsteller als einzige Begrün-
dung angeführten Bundesgerichtsurteil handelt es sich jedoch um einen rein prozess-
rechtlichen Entscheid, welcher sich nicht zu einem strafrechtlichen Sachverhalt äussert.
Dieses Erkenntnis bildet deshalb keinen Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 151 lit. c
StPO.

                (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Bescheid K 1/00 vom 3. April 2000)
Wichtiger Grund bei fehlender Selbstbewirtschaftung nach Art. 64 Abs. 1 BGBB

                                       Erwägungen:

(…)

1. Das Bundesgericht hat den Entscheid KSB 12/98 vom 14. April 1999 teilweise ge-
   schützt. Die gesuchstellende Stiftung sei keine Selbstbewirtschafterin im Sinne von
   Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Damit sei der
   Verweigerungsgrund von Art. 63 lit. a BGBB (fehlende Selbstbewirtschaftung) vor-
   liegend gegeben (Erw. 2). Zurückgewiesen wird die Sache zur neuen Entscheidung,
   da sich das Kantonsgericht nicht über die Möglichkeit einer Ausnahme gemäss
   Art. 64 BGBB ausgesprochen und damit eine Rechtsverweigerung begangen habe
   (Erw. 3). Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Prinzip der
   Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 64 BGBB vorliegt.

      a) Die Beschwerdeführerin macht folgende Beweggründe der Stifterin geltend,
         welche im Sinne von Art. 64 BGBB eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbe-
         wirtschaftung zuliessen:

          a) Erhaltung von naturnahen Wiesen, Weiden und Wald mittels Förderung
             der entsprechenden Bewirtschaftung;

          b) Schaffung eines Arboretums für seltene alte Obstbaumsorten und Pflege
             dieses Bestandes durch Mitglieder der "Naturfreunde Schweiz", der "Pro
             Specie Rara", der "pro natura", durch Schulklassen, Familien u.a.

          c) Durchführung von Kursen zur Pflege der Obstbäume, des Waldes und
             der Wiesen. Damit verbundene Einführung und Sensibilisierung von
             breiten Bevölkerungskreisen für die Anliegen des Natur- und Heimat-
             schutzes und sowie der naturnahen Land und Forstwirtschaft.”

      b) Das Bundesgericht führt dazu aus: “Die Förderung naturnaher landwirtschaftli-
         cher Bewirtschaftungsform entspricht einem öffentlichen Interesse und wird
         deshalb vom Bund unterstützt (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 70 Landwirtschaftsge-
         setz, LwG; Art. 40 ff. Direktzahlungsverordnung, DZV). Dies selbst dann, wenn
         der Bewirtschafter nicht zugleich Selbstbewirtschafter ist (Art. 2 und 43 DZV).
         Sollte sich die in Aussicht gestellte Zusammenarbeit mit einem Bildungszen-
         trum konkretisieren, könnte zudem auch eine Ausnahme gestützt auf Art. 64
         Abs. 1 lit. a BGBB (Versuchs- oder Schulbetrieb) oder einen ähnlichen Son-
         dertatbestand in Frage kommen. Im Übrigen zeitigt die bisherige Anwen-
         dungspraxis zum Begriff des wichtigen Grundes offenbar, dass die Ausnahmen
         im Allgemeinen wie vom Gesetzgeber gewollt, weit und flexibel gehandhabt
         werden (Erw. 3 mit Hinweisen).

2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB ist bei fehlender Selbstbewirtschaftung die Bewilli-
   gung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich
   wenn der Erwerb dazu dient, einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten (lit. a).
   Die übrigen exemplarisch aufgeführten Ausnahmegründe stehen offensichtlich nicht
   in einem Zusammenhang mit den Anliegen der Beschwerdeführerin und brauchen
nicht näher ausgeführt zu werden.

a) Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB trägt den legitimen Interessen von Gemeinwesen als
   auch juristischen Personen des Privatrechts am Erwerb landwirtschaftlicher
   Grundstücke oder Gewerbe Rechnung, welche nicht bzw. nur unter sehr ein-
   schränkenden Voraussetzungen Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9
   BGBB sein können (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64 N 18). Als Versuchsbetrieb
   im Sinne von Art. 64 Abs. lit. a BGBB gelten einmal jene Betriebe, die für die
   Erprobung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen auf landwirtschaftlichen Boden
   angewiesen sind. Im Vordergrund stehen hier einerseits die chemische Indu-
   strie und anderseits Versuchsbetriebe mit biologischer Zielsetzung (Saat- und
   Viehzucht). Als Schulbetrieb gelten in erster Linie die landwirtschaftlichen
   Schulen zur Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.
   Diese Schulen sind in der Regel öffentlich-rechtlich organisiert; es fallen aber
   auch anerkannte privatrechtliche landwirtschaftliche Ausbildungsstätten unter
   diesen Begriff (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64 N 19 f.). Unter Art. 64 Abs. 1 lit. a
   BGBB fällt auch der Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zur
   Schaffung eines Versuchs- oder Schulbetriebes (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64
   N 21).

    Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB lässt sich
    nicht generell umreissen. Vielmehr ist bei Berufung auf die Generalklausel im
    Einzelfall anhand der gesamten Umstände eine Interessenabwägung vorzu-
    nehmen zwischen den Interessen der Vertragsparteien am Zustandekommen
    des Erwerbes durch einen Nichtselbstbewirtschafter einerseits und dem öffent-
    lichen Interesse an der Durchsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips im kon-
    kreten Fall anderseits. Überwiegt das private Interesse, so ist die Ausnahme-
    bewilligung zu erteilen, andernfalls ist sie zu verweigern (Bandli/Stadler, Das
    bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, Art. 64 N 4). Bewilligungspflichtig ist der
    Erwerb und nicht die Veräusserung; zu prüfen ist, ob der Erwerber als künftiger
    Bewirtschafter den gesetzlichen Anforderungen genügt. Folgerichtig haben
    auch die Ausnahmegründe vom Selbstbewirtschafterprinzip grundsätzlich in der
    Person des Erwerbers zu liegen; dieser hat die Gründe nachzuweisen, weshalb
    er, ohne Selbstbewirtschafter zu sein, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder
    Grundstück soll erwerben dürfen (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64 N 5).

b) Aus den öffentlich beurkundeten Statuten der Beschwerdeführerin ergibt sich
   folgender Stiftungszweck:

    "Die Stiftung Z. bezweckt, Liegenschaften für wohltätige, gemeinnützige, so-
    ziale und kulturelle sowie im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende
    Zwecke zur Verfügung zu stellen oder derartige Verwendungen zu sichern
    und zu fördern. Sie erfüllt den Stiftungszweck insbesondere

    a) durch Übernahme oder Kauf von geeigneten Liegenschaften oder m      I -
       mobiliengesellschaften und Vermietung oder unentgeltliche Überlassung
       der Liegenschaften an bedürftige oder sozial engagierte Personen und
       Familien, an Wohngemeinschaften für Kinder, Jugendliche oder Erwach-
       sene, an soziale Institutionen wie Alters- und Pflegeheime, Jugendstät-
        ten, Wohnheime für Suchtgefährdete, zur sinnvollen Freizeitgestaltung als
        Jugend-, Bildungs-, Ferien- oder Naturfreundehaus, für kulturelles
        Schaffen sowie Kulturveranstaltungen usw.

    b) durch Übernahme und Erwerb von Eigentumsanteilen oder Anteilen von
       immobilienbesitzenden Gesellschaften zur Sicherung und Förderung sol-
       cher Zweckbestimmungen;

    c) durch Nutzung von Liegenschaften im Sinne der Zweckbestimmung
       durch eigene Betriebe;

    d) durch Unterstützung und Förderung von Personen und Institutionen, wel-
       che die Liegenschaften im Sinne des Stiftungszweckes nutzen.

    Die Stiftung ist im In- und Ausland tätig. Sie kann auch im Ausland Eigentum
    erwerben."

    Aus dem Stiftungszweck ergeben sich somit keine Hinweise, auf konkrete
    landwirtschaftliche Nutzungen von Liegenschaften, welche eine Ausnahme ge-
    mäss Art. 64 BGBB rechtfertigen würden.

    Im Reglement der Beschwerdeführerin betreffend der Liegenschaft Z. wird in
    Ziffer 4. ausgeführt:

    "Die Stiftung Z. ist verpflichtet, für die möglichst ökologische Bewirtschaftung
    der Liegenschaft Z. besorgt zu sein. Es wird ihr empfohlen, dafür mit Organi-
    sationen der Landwirtschaft sowie des Natur- und Heimatschutzes zusam-
    menzuarbeiten. Sie kann das Landwirtschaftsland verpachten oder selber
    bewirtschaften. …"

    Dieses Aktenstück trägt zwar Ort und Datum sowie die Namen der Mitglieder
    des Stiftungsrates. Da aber die entsprechenden Unterschriften (noch) fehlen,
    entfaltet dieses Dokument keine Rechtswirkung. Weitere Bestimmungen, wel-
    che die geplante Nutzung der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z. festlegen,
    liegen nicht bei den Akten. Insbesondere handelt es sich auch beim Arboreten-
    Vertrag nur um ein Muster.

c) In der Beschwerde vom 24. Dezember 1998 wird dargelegt, die Pachtverträge
   bezüglich Wies- und Weideland würden langfristig weitergeführt. Neben der
   landwirtschaftlichen Nutzung im engeren Sinne wolle die Beschwerdeführerin
   als Selbstbewirtschafterin ein Arboretum mit alten und seltenen Sorten schaffen.
   Die Nutzung als Arboretum, als Obstbaumgarten verbunden mit naturkundlicher
   und sozialer Schulung, sei eine Nutzung, wie sie Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB aus-
   drücklich vorsehe.

    "Im Übrigen hat eine Abwägung der privaten Interessen mit jenen der Öffent-
    lichkeit zu erfolgen. Wobei auch hier verschiedene öffentliche Interessen ge-
    geneinander abzuwägen sind:

    Ein erstes beachtliches Interesse ist jenes der Stifterin, ihr Wille, die Liegen-
    schaft in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen, mit der Schenkung der Lie-
    genschaft der naturverbundenen und sozial engagierten Öffentlichkeit zu die-
    nen, ist fraglos schutzwürdig. Schutzwürdig ist allein schon die Schaffung ei-
    nes Arboretums. Die Stiftung Pro Specie Rara berichtet, andernorts sei nur
    schon mit dieser Begründung die Erwerbsbewilligung erteilt worden (die ent-
    sprechenden Angaben werden nachgereicht werden).

    Ein zweites beachtliches Interesse ist jenes der gesuchstellenden Stiftung.
    Dieses Interesse wird gebildet durch die Summe der Interessen der Stif-
    tungsdestinatäre. Hier sind dies namentlich die Organisationen der "A.", der
    pro natura, der Stiftung Pro Specie Rara und derer Mitglieder. Dazu kommen
    alle naturinteressierten Bürgerinnen und Bürger, namentlich Familien. Sie
    alle haben ein schutzwürdiges Interesse, auf einer unentgeltlich überlassenen
    Liegenschaft die Natur zu pflegen, die Natur zu erleben, Obstbäume zu pflan-
    zen und Obst zu ernten usw. Dieses Interesse der Stiftung und derer Desti-
    natäre ist praktisch ein öffentliches; eine grosse Zahl von Menschen werden
    Nutzniesser sein. Dass die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im
    öffentlichen Interesse liegt, dürfte unbestritten sein."

    In der Stellungnahme vom 20. Februar 2000 zum Bundesgerichtsentscheid wird
    insbesondere ausgeführt, die obigen Absichten hätten sich zwischenzeitlich
    konkretisiert. Der Kantonalverband St. Gallen - Appenzell der "A." sehe im
    Projekt Arboretum und Waldpflege eine ausserordentliche und einmalige
    Chance, seine Aktivitäten im Bereich Naturkunde und Ökologie zu verstärken.
    Der Kantonalvorstand wolle zusammen mit den Sektionen aus der Region die
    Pflege des Baumbestandes übernehmen. Der "WWF St. Gallen - Appenzell"
    habe die Mitarbeit bei Pflege von Wald, Wiesland und Obstbäumen zugesi-
    chert. Angetönt wird auch die künftige Zusammenarbeit mit der "Stiftung B." in
    Wildhaus, welche auch durch die "A." betrieben werde. Gleichzeitig wird aber
    festgestellt, dass die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den "A." und
    der "Stiftung B." zur Zeit vor allem darin resultiere, dass der unterzeichnende
    Rechtsanwalt den Verband und beide Stiftungen präsidiere. Die Zusammenar-
    beit sei aber auf lange Frist angelegt und werde schon bald personenunabhän-
    gig funktionieren.

d) Ein Teil der Liegenschaft, nämlich Wiesland und Weide, wird gemäss Be-
   schwerdeschrift weiterhin verpachtet. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass
   der "WWF St. Gallen−Appenzell’ bei der Bewirtschaftung des Wieslands mitar-
   beite. Verschiedene mögliche Konzepte für den Rest der Liegenschaft werden
   in der Beschwerde dargestellt, verschiedene Personengruppen als mögliche
   Bewirtschafter erwähnt. In den Unterlagen befinden sich keinerlei Akten, welche
   die Zusicherung irgendwelcher Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit
   den aufgeführten Institutionen bestätigen würden. Insbesondere ist keinerlei
   Korrespondenz mit dem "WWF St. Gallen−Appenzell" oder "Pro Specie Rara"
   aktenkundig. Auch die Zusammenarbeit mit den "A." und der "Stiftung B." be-
   steht, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, vor allem aus der Tatsache,
   dass der vertretende Rechtsanwalt alle Institutionen präsidiert. Damit bleibt das
   ganze Projekt noch zu vage, zu wenig ausgereift und gesichert. Ferner liegt kei-
   ne unterzeichnete Stiftungsurkunde bei den Akten, welche den Willen der Stifte-
          rin rechtsgenüglich manifestieren würde. Da, wie oben ausgeführt, auch der
          Stiftungszweck keine Hinweise auf eine schützenswerte landwirtschaftliche Nut-
          zung von Liegenschaften beinhaltet, ergibt eine Interessenabwägung, dass im
          momentanen Zeitpunkt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB vor-
          liegt, welcher eine Bewilligung als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirt-
          schaftung zuliesse. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

                      (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 5/00 vom 27. Juni 2000)




"Reformatio in peius" bei Steuerbeschwerden / Parteistellung des Ehegatten

                                         Erwägungen:

(…)

3. Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet nach Art. 143 DGB gestützt auf
   das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen
   die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

      Gemäss Art. 80 StG (abgeändert am 25. April 1999 im Rahmen der Gerichtsneuor-
      ganisation) kann das Verwaltungsgericht eine durch Beschwerde angefochtene
      Einschätzung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu Ungunsten des
      Steuerpflichtigen ändern. Das Verwaltungsgericht stellt nach Art. 18 VerwGG von
      Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Neue Begehren
      und Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 9 Abs. VerwGG zulässig.

      a) Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch das kanto-
         nale Steuerrecht schweigen sich darüber aus, ob sich ein Steuerpflichtiger ei-
         ner drohenden "reformatio in peius" durch Rückzug der Beschwerde entziehen
         kann. Hat indessen die Beschwerdebehörde nach Gesetz von sich aus den ge-
         samten Beschwerdefall neu zu überprüfen, so kann sie auch ohne Rücksicht auf
         die Rechtsbegehren der Parteien die Steuerforderung neu festsetzen und wird
         durch ein allfälliges Rückzugsbegehren regelmässig nicht gehindert (Blumen-
         stein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, S. 422; Cavelti, Kom-
         mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 143 DBG N 3;
         Cavelti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 1997, Art. 50
         StHG N 16).

      b) Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die beschwerdebeklagte Vor-
         instanz Akten aus der Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft IV für den
         Kanton Zürich gegen A. ein, welche ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
         gung noch nicht zur Verfügung standen. Aufgrund dieser Unterlagen beantragte
         sie eine "reformatio in peius". Sowohl nach dem Gesetz über die direkte Bun-
         dessteuer wie auch nach kantonalem Steuergesetz kann das Verwaltungsge-
         richt den gesamten Beschwerdefall neu überprüfen und ist deshalb an das
         Rückzugsbegehren nicht gebunden. Das Gericht weist nach Prüfen der Akten
        das Rückzugsbegehren der Beschwerdeführerin ab und fällt einen Entscheid in
        der Sache.

4. Gemäss Art. 113 Abs. 1 DBG üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich un-
   getrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommen-
   den Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und
   Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt
   (Abs. 3).

   Nach Art. 10 Abs. 1 StG sind die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le-
   benden Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten sowie
   Handlungen der Steuerbehörden gegenüber einem Ehegatten binden auch den an-
   deren Ehegatten.

   a) Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gilt die Beschwerde als
      rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Zweifel, Kom-
      mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 113 DBG
      N 19). Art. 10 Abs. 1 StG bestimmt, dass Handlungen eines Ehegatten gegen-
      über den Steuerbehörden auch den andern Ehegatten binden. Dies hat jedoch
      nicht nur für die Unterzeichnung der Steuererklärung, sondern auch für die Ein-
      reichung eines Rechtsmittels zu gelten. Die Beschwerde gilt demgemäss auch
      nach kantonalem Recht als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert
      Frist handelt, mit der Folge aber, dass auch der andere Ehegatte dadurch ge-
      bunden ist (Cavelti, a.a.O., Art. 50 StHG N 16).

        Es ist unvermeidlich und liegt in der Natur der Sache, dass der Umstand, dass
        zwei gleichberechtigte Steuerpflichtige im selben Verfahren selbständig Verfah-
        rensrechte ausüben können, zu Problemen führen kann. Sie kann zur Folge ha-
        ben, dass die Gatten einander widersprechende Handlungen vornehmen. Da
        die Handlung eines jeden Ehegatten gültig ist, muss die Behörde im Einzelfall
        unter Abwägung der in Frage stehenden Interessen entscheiden, auf welche
        Handlung sie abstellen will (Zweifel, a.a.O., Art. 113 N 21). Haben die Ehegat-
        ten eine Eingabe, z.B. ein Rechtsmittel, mit unterschiedlichen Anträgen und ab-
        weichenden Begründungen eingereicht, so ist die Behörde nicht berechtigt, die
        Ehegatten anzuhalten, sich auf eine gemeinsame Eingabe zu einigen. Ein der-
        artiges Vorgehen wäre mit der gesetzlichen Befugnis des einzelnen Ehegatten,
        selbständig zu handeln, nicht vereinbar (Zweifel, a.a.O., Art. 113 N 23).

   b) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1999 wurde
      durch den Rechtsvertreter von X. erhoben. Diese Eingabe bindet ebenfalls den
      Ehegatten, wurde doch damit der Einspracheentscheid als solcher angefochten
      und ist durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen. Eine Betroffenheit des
      Ehegatten ergibt sich im Übrigen auch durch die gestellten Anträge: eine Re-
      duktion der anteiligen Nach- und Strafsteuerbeträge bzw. Bussen der Be-
      schwerdeführer kann zu einer Erhöhung des entsprechenden Anteils ihres Ehe-
      gatten führen. Durch die Beschwerde seiner Ehefrau wurde damit W. zwingend
      ebenfalls Verfahrenspartei. Entsprechend ist ihm auch selbständig das rechtli-
      che Gehör zu gewähren.

   (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Zwischenentscheid V 33/99 vom 5. September 2000)
