# V 12 2020 — Disability Pension Assessment Re-evaluation for Impaired Chef

**Geschäftsnummer:** V 12 2020
**Citation:** KG AI V 12 2020
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2021-09-09
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ai/V%2012%202020/disability-pension-assessment-re-evaluation-for-impaired-chef
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-12-2020.pdf/@@download/file/v-12-2020.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Aktuell/AI_KG_001_V-12-2020_2021-09-09.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The appeal challenges the disability pension assessment based on an injury resulting in severe and permanent impairment of the right shoulder and arm, which prevents the appellant from performing his previous demanding managerial and chef roles, leading to a dispute over the appropriate competency level (LSE tables) for determining invalid income. The court found that the initial medical assessments and the resulting competency level (Level 3) were questionable because they did not adequately address the appellant's alleged significant concentration difficulties stemming from neuropathic pain and heavy medication, which were documented prior to the contested decision; therefore, the decision rejecting the appeal was overturned and the case remanded for a thorough medical examination to precisely define the appellant's remaining capacity and the corresponding feasible work activities before reassessing the competency level.

## Leitsatz / Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 8 ATSG; Art. 66 al. 1 LTF — Art. 16 ATSG: Cited as the general legal basis for comparing potential income before and after disability to determine the degree of disability. Art. 18 Abs. 1 UVG: Cited as the basis for the right to a disability pension if the insured person is at least 10 percent disabled due to the accident. Art. 8 ATSG: Cited to establish the threshold of at least 10 percent disability required to claim a disability pension.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 16 ATSG

Cited as the general legal basis for comparing potential income before and after disability to determine the degree of disability.

### 2. Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited as the basis for the right to a disability pension if the insured person is at least 10 percent disabled due to the accident.

### 3. Art. 8 ATSG

Cited to establish the threshold of at least 10 percent disability required to claim a disability pension.

### 4. Art. 66 al. 1 LTF

This article is likely cited in the dispositive (though not fully shown in the provided text, the reasoning mentions 'unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin' in the grounds for appeal, making it highly probable for the final orders regarding costs).

## Volltext des Entscheids

UVG-Beschwerde (Anforderungsniveau der LSE-Tabellen)

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist einerseits das auf der Grundlage der medizi-
nischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zumutbarkeits-
profil und andererseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt massgebend (Art. 16 ATSG). In Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit und der genau
umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine einlässliche ärztliche
Auseinandersetzung notwendig, bevor das entsprechende Kompetenzniveau ausgewählt
und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft werden können.


Erwägungen:

I.

1.   A., geboren 1959, war seit dem 1. März 2000 bei der B. AG angestellt und bei der
     Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 23. Januar 2015 rutschte er zuhause
     auf der Aussentreppe auf einer Eisplatte aus und fiel die Treppe hinunter. Er begab
     sich wegen Schmerzen der rechten Schulter in das Spital Herisau, wo er gleichentags
     wegen einer dislozierten subkapitalen Mehrfragmentfraktur proximaler Humerus und
     einer Dislokation des Tuberculum majus operiert wurde und eine Plattenosteosynthese
     erfolgte. Am 18. Juni 2015 wurde A. im Spital Appenzell durch Dr. med. C. operiert,
     wobei eine Osteosynthesematerialentfernung proximaler Humerus rechts vorgenom-
     men wurde. Am 5. November 2015 wurde A. durch Dr. med. C. operativ eine inverse
     Schultertotalendoprothese rechts eingesetzt.

2.   Die Suva verfügte am 28. April 2020 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'588.45
     bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42%.

3.   Gegen diese Verfügung erhob die damalige Rechtsvertreterin von A. am 26. Mai 2020
     Einsprache. Am 29. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter von A. die Einsprachebe-
     gründung nach.

4.   Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 14. Juli 2020 ab.

     Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kreisarzt Dr. med. D. habe in sei-
     nem Bericht vom 17. April 2018 festgehalten, dass aufgrund der dauerhaft verbleiben-
     den Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms für die angestammte
     Tätigkeit eine komplette Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt
     sei eine Arbeitsfähigkeit zeitlich unlimitiert mit 100% Pensum für angepasste Tätigkei-
     ten ausgewiesen, wobei der rechte Arm und die rechte Hand lediglich als Hilfs- oder
     Beihand eingesetzt werden könne, ohne manuelle Tätigkeiten mit dem schwer geschä-
     digten rechten Arm und der rechten Hand. Aus den IV-Akten gehe hervor, dass der
     Versicherte gelernter Koch sei, als Küchenchef gearbeitet habe, ein (…) Restaurant
     gehabt habe und als Fachberater sowie im Verkauf gearbeitet habe. Seit dem Jahr
     2000 sei er bei der B. AG als Verkaufsleiter angestellt und habe zusätzlich alle Messen
     organisiert und Seminare geleitet. Es frage sich nun, in welches Kompetenzniveau der
     Versicherte einzureihen sei. Der Versicherte habe nach der Primar- und Realschule
     ausschliesslich eine Berufsausbildung als Koch absolviert (Fähigkeitszeugnis 1980).
     Zusätzliche Aus- und Weiterbildungen berufsspezifischer oder auch anderer Art habe
     der Versicherte auch absolviert, beispielsweise eine Ausbildung in Autogenem Training
     und Hypnose (160 Unterrichtsstunden, 2011), Zertifizierter Lehrgang Verkaufs-Ma-


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       nagement (2004), SMI-Training mit Kursprogramm Dynamik der persönlichen Motiva-
       tion (vier Monate, 1999), in einer Führungsschule die Fächer Personalwesen und Be-
       triebspsychologie (66.5 Unterrichtsstunden, 1997), ein sechstätiges Seminar der Abtei-
       lung Berufsbildung "Chef wird man nicht allein durch den Titel" (1985) sowie "Marketing
       und Werbung" (1986), Grundkurs für Handelsreisende (1989). Seit 2000 habe er seine
       Arbeitskraft als (…)-Botschafter der B. AG gegen innen und aussen verwertet. Die Ein-
       reihung in Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses
       Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der LSE 2018 vermöge mit Blick auf die
       berufliche Ausbildung und der unfallbedingten Einschränkungen des Versicherten ab-
       solut zu überzeugen. So habe der Versicherte nicht nur eine abgeschlossene Berufs-
       ausbildung und zahlreiche Weiterbildungen für Führungsaufgaben absolviert, sondern
       habe auch selber ein Restaurant geführt (…). Im angestammten Verkaufsbereich habe
       er sich über Jahre spezifische praktische Erfahrung aneignen können und habe zum
       mittleren Kader mit viel Eigenbefugnissen gehört. Ausserhalb dieses ihm nicht mehr
       zumutbaren Verkaufsbereichs verfüge er ebenfalls über ein grosses Wissen in einem
       Spezialgebiet und auch über eine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung -
       nämlich als Führungsperson in der Gastrobranche. Seine Berufserfahrungen mit Füh-
       rungsausbildung seien nicht ausser Acht zu lassen und seien definitiv nicht vereinbar
       mit dem untersten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand-
       werklicher Art) der LSE-Tabellenlöhne, auch nicht mit Kompetenzniveau 2, weil sich
       der Versicherte eben stetig weitergebildet habe und jahrzehntelang leitende Positionen
       besetzt und ein eigenes Restaurant geführt habe.

5.     Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend:
       Beschwerdeführer) am 2. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei-
       lung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung vom
       28. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 seien aufzuheben und
       es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 Rentenleistungen beru-
       hend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 57% zu entrichten, was einer monatlichen
       Rente von Fr. 4'871.40 entspreche, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
       der Beschwerdegegnerin.

 (…)

III.

1.
1.1. Strittig ist vorliegend, ob ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die zugespro-
     chene besteht.

1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide an erheblichen neuro-
     pathischen Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin übernehme denn auch über den Fall-
     abschluss hinaus eine medikamentöse Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern und
     Morphin-Tropfen. Diese Medikamente würden auch zukünftig dauerhaft und rein unfall-
     kausal zum versicherten Ereignis suvaseits übernommen. Der Beschwerdeführer
     könne höchstens 10 Minuten auf der PC-Tastatur arbeiten. Danach beginne die ganze
     Hand taub zu werden und die Schulterschmerzen würden zunehmen. Wegen der
     Schmerzen und durch die Medikamenteneinnahme fehle es ihm an der notwendigen
     Konzentration. Sodann bestätige Dr. E., dass der Beschwerdeführer aufgrund der An-
     wendung von zusätzlichem Fentanyl Mepha 12 mcg/h ab dem 14. August 2019 (total
     62 mcg/h) eine verminderte Konzentrationsfähigkeit aufweise, weshalb er nicht mehr
     fahrtauglich sei und keine Maschinen bedienen dürfe. Dies lasse auf eine sehr hohe
     Beeinträchtigung der Konzentration schliessen. Obwohl die Beschwerdegegnerin auf-
     grund der erheblichen medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen Abzug

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     von 20% vom Tabellenlohn getätigt habe, könne nicht auf das Kompetenzniveau 3
     (Komplexe praktische Tätigkeiten mit grossem Wissen in einem Spezialgebiet) abge-
     stellt werden. In diesem Kompetenzniveau sei der Beschwerdeführer nicht mehr ar-
     beitsfähig. Für diese Tätigkeiten benötige er beide Hände und beide Arme, auch um
     den PC bedienen zu können, zudem brauche es eine hohe Konzentrationsfähigkeit.
     Beide Voraussetzungen seien unfallkausal nicht mehr gegeben. Nachweislich verfüge
     der Beschwerdeführer über einen bescheidenen schulischen Rucksack. Er habe die
     Primar- und Realschule besucht und anschliessend eine Berufsausbildung als Koch
     absolviert (Fähigkeitszeugnis 1980). Daran ändern auch seine Aus- und Weiterbildun-
     gen nichts: Er habe am 12. September 2011 einen Kurs in autogenem Training, am
     3. Juni 2012 in Palmtherapy-Europe, am 18. April 2010 ein Hypnose-Praktikum, am
     14. Mai 2004 einen Lehrgang im Verkaufsmanagement, am 13. November 1994 ein
     Mental-Trainer-Diplom, vom 5. März 2010 bis 30. Januar 2011 eine 20tägige Ausbil-
     dung à 160 Unterrichtsstunden im autogenen Training, am 12. September 2011 eine
     Einführung in das autogene Training, am 6. November 1986 ein 6tägiges Seminar
     «Marketing und Werbung», am 7. Oktober 1989 einen Grundkurs für Handelsreisende,
     am 25. Juni 1985 ein 6tägiges Seminar "Chef wird man nicht allein durch den Titel", am
     21. März 1997 einen Kurs (66,5 Unterrichtsstunden) in Personalwesen und Betriebs-
     psychologie und am 15. Februar 1999 ein SMI-Training absolviert. Sämtliche Ausbil-
     dungen seien keine berufsspezifischen Weiterbildungen und würden weder das Niveau
     einer Fachhochschule noch einer höheren Fachausbildung erreichen. Es könne nicht
     abgeleitet werden, dass er über vielseitige Kenntnisse und Erfahrungen, welche auch
     ausserhalb seines bisherigen beruflichen Wirkungsfeldes einsetzbar wären, verfüge.
     Es würden auch sämtliche Ausbildungen sehr lange zurückliegen. Die einzigen Fach-
     kenntnisse, über die der Beschwerdeführer verfüge, seien jene in seinem angestamm-
     ten Beruf bei der B. AG (als Leiter Veranstaltungen Messen), den er aber behinde-
     rungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Eine Tätigkeit wie die Führung eines Restau-
     rants (…) sei heute sicher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über
     keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse, welche es rechtfertigen würden, das
     Anforderungsniveau 3 anzuwenden, unabhängig davon, ob das Gericht die vorhande-
     nen und geltend gemachten unfallbedingten Konzentrationsprobleme anerkenne oder
     nicht. Es würden von der Beschwerdegegnerin keine besonderen Umstände genannt,
     die dem Beschwerdeführer in einer anderen als der angestammten Tätigkeit von ent-
     scheidendem Nutzen sein könnten. Dass er sich in der angestammten Tätigkeit über
     Jahre spezifische praktische Erfahrung habe aneignen können und er ein Team in der
     Gastrobranche geführt habe, lasse noch nicht auf eine herausragende Führungsquali-
     tät schliessen. Auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kurse, die grössten-
     teils sehr lange zurückliegen und höchstens Seminarcharakter aufweisen würden, lies-
     sen nicht ohne Weiteres auf besondere, auch in anderen Berufen einsetzbare Talente
     schliessen. Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten würden dem
     tiefsten Kompetenzniveau 1 entsprechen.

1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, sie sei bei der Bestimmung des
     Invalidenlohnes vom kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen, wonach für lei-
     densadaptierte Tätigkeiten (d.h. Beschränkung der rechten obere Extremität auf Hilfs-
     und Zudienfunktionen) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Beurteilung des Kreis-
     arztes sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie gestützt auf eine eigene Untersu-
     chung des Beschwerdeführers (und die dabei erhobenen Befunde/Beschwerden bei
     der rechten Schulter) erfolgt. Sie sei schlüssig und nachvollziehbar. Indizien, welche
     gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen, würden nicht vorliegen. Die kreisärztlichen Ein-
     schätzungen seien von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden. Somit
     bestünden auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben. Sie würden somit volle
     Beweiskraft geniessen. Dies gelte umso mehr, als der behandelnde Arzt Dr. med. E.
     die Richtigkeit der kreisärztlichen Ausführungen am 26. Januar 2020 ausdrücklich und

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     vorbehaltlos bestätigt habe. Die neuropathischen Schmerzen seien bei der kreisärztli-
     chen Zumutbarkeitsbeurteilung mitberücksichtigt worden. Medikamentenbedingte Kon-
     zentrationsstörungen hätten im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
     nicht vorgelegen. Solche seien auch in der Stellungnahme von Dr. med. E. vom 26. Ja-
     nuar 2020 nicht erwähnt worden. Somit sei davon auszugehen, dass die auf den Medi-
     kamentenkonsum zurückzuführenden Probleme erst nach Erlass des Einsprache-Ent-
     scheides vom 14. Juli 2020 aufgetreten und somit im vorliegenden Prozess unbeacht-
     lich seien. Im Übrigen könnten solchen Störungen leicht durch Anpassung der Medika-
     tion begegnet werden. In diesem Zusammenhang sei vorsorglich auch auf die erhöhte
     Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers bei Inanspruchnahme einer Rente
     verwiesen. Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes habe sie den LSE-Wert des Kom-
     petenzniveaus 3 als Ausgangspunkt gewählt. Dies sei nicht zu beanstanden, weil der
     Beschwerdeführer nach seiner Kochlehre eine steile berufliche Karriere durchlaufen
     habe (Küchenchef, selbständige Führung eines Restaurants (…), zuletzt langjähriger
     Kadermitarbeiter bei der B. AG mit anspruchsvollen und breitgefächerten Verantwort-
     lichkeitsbereichen, dies bei gleichzeitiger Tätigkeit als Prüfungsexperte und Dozent.
     Ferner habe er sich laufend weitergebildet. Eindrücklicher Beleg seiner beruflichen
     Karriere sei auch der IK-Auszug mit einer Lohnentwicklung in den sechsstelligen Be-
     reich. Der unbestrittene Validenlohn 2020 betrage Fr. 126‘258.00. Der Beschwerdefüh-
     rer verfüge aufgrund seiner beruflichen Karriere und seinen laufenden Weiterbildungen
     über vielseitige Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Personalwesen/Perso-
     nalführung/Betriebspsychologie, Ausbildungswesen, Organisation, Konzeption, Spon-
     soring, Verkauf/Verkaufspsychologie/Verkaufstechnik, Marketing/Werbung, Administra-
     tion/Präsentation, Mentaltraining, autogenes Training, etc., welche auch ausserhalb
     seines bisherigen beruflichen Wirkungsfeldes einsetzbar seien.

1.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Anforderungsni-
     veau 3 der LSE-Tabellen zur Anwendung brachte.

2.
2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
     cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
     Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
     keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
     Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
     (Art. 16 ATSG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent inva-
     lid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist einerseits das auf der Grundlage der
     medizinischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zu-
     mutbarkeitsprofil und andererseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausge-
     glichenen Arbeitsmarkt massgebend (vgl. Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli
     [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N 35).

     Beim Beizug von LSE-Tabellen ist sorgfältig zu klären, welche Tabelle zur Anwendung
     gelangt; es geht darum, welches Anforderungsprofil gewählt wird. Die infrage kom-
     mende Tätigkeit muss genau umschrieben sein, damit innerhalb der differenzierenden
     Tabellen die zutreffende Tabelle gewählt werden kann (vgl. Kieser, Kommentar zum
     ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 16 N 79). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der
     Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die
     Anwendung von Kompetenzniveau 2 nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten
     und Kenntnisse verfügt (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 43; Urteil des Bundesgerichts
     8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Bei versicherten Personen, die nach Ein-


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     tritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchs-
     volle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtes-
     ten bezahlten) Anforderungsniveau auszugehen. Davon abzuweichen besteht bei-
     spielsweise Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge
     Grenzen gesetzt sind, etwa wenn sämtliche produktionsnahen Tätigkeiten ausser Be-
     tracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.
     3.2.3.1).

     Der Arbeitsmarkt ist ausgeglichen, wenn ein gewisses Gleichgewicht zwischen Ange-
     bot und Nachfrage besteht. Im ausgeglichenen Arbeitsmarkt findet sich ein Fächer ver-
     schiedener Tätigkeiten und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
     intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Be-
     zogen auf dieses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
     kann von einer Arbeitsgelegenheit nicht gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä-
     tigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits-
     markt praktisch nicht kennt. Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit
     wird nur in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus,
     für funktionelle Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten können, bestün-
     den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglich-
     keiten. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
     sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder
     Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder
     der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzten (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 38;
     Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; 8C_622/2016 vom
     21. Dezember 2016 E. 5.2.2).

2.3. Dem Bericht vom 17. April 2018 der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, welche
     am 10. April 2018 durch Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, er-
     folgte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe vor
     dem Unfall vom 23. Januar 2015 in einer leitenden Kadertätigkeit gearbeitet, welche
     ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei, da er auf das selbständige Füh-
     ren eins Fahrzeugs angewiesen gewesen sei, was aufgrund der Schulterlähmung nicht
     mehr möglich sei. Er würde in seinem rechten Arm und seiner rechten Hand schnell er-
     müden, so dass ihm auch Gegenstände häufig aus der Hand fallen würden, insbeson-
     dere kleinere Gegenstände wie Schreibstifte. Der Beschwerdeführer sei linksdominant.
     Als Diagnose bezüglich des Unfalls vom 23. Januar 2015 wurde aktuell eine dauer-
     hafte Funktionseinschränkung und ein neuropathisches Schmerzsyndrom rechtes
     Schultergelenk gestellt. Das Unfallereignis vom 23. Januar 2015 habe nach mehrfa-
     chen Operationen bis hin zur inversen Schultertotalendoprothese rechts zu einer
     schweren Dauerschädigung des rechten Schultergelenks aufgrund einer unfallkausa-
     len sensomotorischen Axillarisparese und vollständigem Verlust der Rotatorenman-
     schettenmuskulatur mit aufgrund der Nervenschädigung ausgewiesenem neuropathi-
     schen Schmerzsyndrom geführt. Die unfallkausalen klinischen, neurologischen und
     bildgebenden Befunde mit erheblicher Funktions- und Gebrauchseinschränkung des
     rechten Arms seien als dauerhaft verbleibend zu beurteilen, wobei ein medizinischer
     Endzustand vorliege, der durch weitere Behandlungsmassnahmen nicht gebessert
     werden könne. Daher könne aus medizinischer Sicht der Fallabschluss erfolgen. Über
     den Fallabschluss hinaus sei rein unfallkausal die medikamentöse Schmerztherapie
     mit Fentanyl-Pflastern und Morphin-Tropfen auch zukünftig dauerhaft, rein unfallkausal
     zum Ereignis vom 23. Januar 2015 zu übernehmen. Aufgrund der dauerhaft verblei-
     benden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms sei ausschliess-
     lich unfallkausal zum Ereignis vom 23. Januar 2015 seit dem Unfallereignis bis gegen-
     wärtig und zukünftig für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%


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     zeitlich und belastungsmässig ausgewiesen. Auch eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange-
     stammten Tätigkeit sei nicht erreichbar. Für den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei aus-
     schliesslich unfallkausal aufgrund der Schädigung der rechten Schulter nach dem Er-
     eignis vom 23. Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit zeitlich unlimitiert mit Pensum 100%
     für angepassten Tätigkeiten ausgewiesen, wobei der rechte Arm und die rechte Hand
     lediglich als Hilfs- oder Beihand eingesetzt werden könnten, ohne manuelle Tätigkeiten
     mit dem schwer geschädigte rechten Arm und der rechten Hand.

2.4. Der Kreisarzt hat dem Beschwerdeführer wegen der dauerhaft verbleibenden Ge-
     brauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms in seiner angestammten Tä-
     tigkeit als Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben bei der B. AG eine 100%-ige
     Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne zu begründen, welche konkreten Arbeiten der Be-
     schwerdeführer bei der B. AG nicht mehr vornehmen könne. Der Beschwerdeführer
     war zum Zeitpunkt des Unfalls 55-jährig und damals seit bald 15 Jahren bei der B. AG
     angestellt gewesen, war dort zuletzt Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben. Er
     verfügt nur in diesem Beruf und seinem gelernten Beruf als Koch, die er beide unfallbe-
     dingt unbestrittenermassen nicht mehr ausüben kann, über vertiefte Fachkenntnisse.
     Gemäss Stellenbeschrieb war der Beschwerdeführer als Prokurist für die Organisation
     und die Durchführung sämtlicher Messeauftritte der B. AG zuständig. Seine Kernaufga-
     ben waren die Akquisition, die Organisation und die Betreuung von Grossanlässen
     (inkl. Budget), die Pflege der Kultur der B. AG (z.B. (…)-vorträge und -seminare), die
     Betreuung und Beratung der zugewiesenen wichtigen Kunden aus allen Verkaufsge-
     bieten und Ansprechperson für die Verkaufsmitarbeiter bei Fragen. Schwerere körperli-
     che Arbeiten gehörten aufgrund des Stellenprofils nicht zu seinen Aufgaben. Die Tätig-
     keiten des Beschwerdeführers waren somit vorwiegend Arbeiten am PC, Telefon und
     Präsenzaufgaben, wozu er auch auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen war.
     Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der B.
     AG auch teilzeitlich nicht mehr zumutbar. Dem Gericht erschliesst sich nicht, welche
     berufliche Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabellen dem Beschwerdefüh-
     rer zumutbar sein sollten. So führt die Beschwerdegegnerin selbst an, Tätigkeiten im
     Verkaufsbereich seien nicht mehr zumutbar, schweigt sich aber aus, welche Tätigkei-
     ten dem Beschwerdeführer noch möglich sein sollten. Sie lässt es bei ihrem Hinweis,
     der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses Wissen als Führungsperson in der
     Gastrobranche, bewenden und erläutert nicht, inwiefern eine solche Tätigkeit den be-
     einträchtigten Arm weniger beanspruchen würde als diejenige, welche der Beschwer-
     deführer bis zum Unfall ausgeübt hat. Ob überdies der ausgeglichene Arbeitsmarkt
     eine komplexe praktische Tätigkeit anbietet, bei welcher der Beschwerdeführer Arbei-
     ten, die ihm bei der B. AG wegen der eingeschränkten Armfunktion nicht mehr zumut-
     bar waren, nicht mehr auszuführen hat, ist fraglich. Um dies beantworten zu können,
     sind vorerst die für den Beschwerdeführer noch infrage kommenden Tätigkeiten genau
     zu umschreiben.

2.5. Hinzu kommt die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Wissen, welches er insbeson-
     dere mit seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten aneignen konnte, auch effektiv noch
     verwerten kann. Der Beschwerdeführer hat wohl diverse Aus- und Weiterbildungen ab-
     solviert, in leitenden Positionen gearbeitet, ein Restaurant (…) geführt und sich in der
     B. AG hinaufgearbeitet. Zudem war er Prüfungsexperte und Dozent. Inwiefern er die-
     ses Wissen bei einer Erwerbstätigkeit auch verwerten kann, hängt weitgehend von der
     Intensität der von ihm geltend gemachten Konzentrationsprobleme und der neuropathi-
     schen Schmerzen ab. Der Kreisarzt, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegeg-
     nerin bei ihrem Entscheid stützte, machte diesbezüglich keine Angaben. Der Be-
     schwerdeführer hat jedoch bereits am 13. Juli 2016 gegenüber dem Case-Manager der
     Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass es ihm wegen der Schmerzen und durch


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     die Medikamenteneinnahme an der notwendigen Konzentration fehle. Auch dem Be-
     richt von Prof. Dr. F., Chefärztin der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen,
     über die psychologische Untersuchung vom 26. Oktober 2016 - welcher vom Kreisarzt
     beim aktenmässigen Verlauf nicht aufgeführt wurde - ist zu entnehmen, es sei differen-
     zialdiagnostisch zu beachten, dass die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
     und die Schmerzmedikation mit einem Morphinpräparat die kognitive Leistungsfähig-
     keit ebenfalls negativ beeinflussen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
     machten Konzentrationsprobleme aufgrund der starken Schmerzmedikamente waren
     somit bereits vor Erlass des Einspracheentscheides aufgetreten. Zudem gab Dr. med.
     E. im Schreiben vom 20. August 2020 an, die bisherige Medikation mit Fentanyl Mepha
     sei ab dem 14. August 2019, also ebenfalls vor Erlass des Einspracheentscheides, um
     12 mcg/h erhöht worden und der Beschwerdeführer sei nicht mehr fahrtauglich und
     dürfe auch keine Maschinen bedienen. Die Konzentrationsfähigkeit könnte somit be-
     reits vor Erlass des Einspracheentscheides unfallkausal so stark eingeschränkt gewe-
     sen sein, dass dies auch bei der Auswahl des entsprechenden Kompetenzniveaus der
     LSE-Lohntabellen zu berücksichtigen wäre, wären diesfalls dem Beschwerdeführer
     eventuell nicht mehr dieselben komplexen, intellektuell anspruchsvollen Arbeiten zu-
     mutbar. Es ist nicht ersichtlich, ob die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers
     Bestandteil der kreisärztlichen Untersuchung war, finden sich im entsprechenden Be-
     richt keine Angaben, ob die neuropathischen Schmerzen oder die starken Schmerzmit-
     tel beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen verursachen oder nicht bzw. ob
     diese im Rahmen einer Medikationsanpassung vermindert werden könnten. Hinzu
     kommt, dass dem Kreisarzt kein neuerer Bericht des den Beschwerdeführer behan-
     delnden Hausarztes Dr. med. E., sondern einzig dessen Bericht vom 7. Juni 2016, wel-
     cher damals bereits knapp zwei Jahre alt war, zugrunde lag. Den Akten ist auch nicht
     zu entnehmen, in welchem Kontext Dr. med. E. der Beschwerdegegnerin mit E-Mail
     vom 26. Januar 2020 mitteilte, dass er knapp zwei Jahre nach der kreisärztlichen Be-
     gutachtung zu keinen anderen Ergebnissen komme, der Beschwerdeführer aufgrund
     der Unfallfolgen nach wie vor erheblich eingeschränkt sei, es sei zu keiner wesentli-
     chen Veränderung der Befunde gekommen und entsprechend kein neuer Bericht erfor-
     derlich sei. Dass sich Dr. med. E. mit diesem Schreiben einzig auf die funktionelle Ein-
     schränkung des Arms bezog, jedoch die Problematik betreffend Konzentration nicht er-
     wähnte, erscheint dem Gericht jedenfalls nicht widersprüchlich bzw. lässt die Zweifel
     an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Ergebnisse nicht beseitigen.

2.6. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
     cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende
     Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die offenen Fragen betreffend
     die Konzentrationsfähigkeit und der genau umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des
     Beschwerdeführers bedürfen einer einlässlichen ärztlichen Auseinandersetzung und
     sind demnach vorerst zu beantworten, bevor das entsprechende Kompetenzniveau
     ausgewählt und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ge-
     prüft werden können.

3.   Der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 ist demnach aufzuheben und die Streitsa-
     che zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfü-
     gung betreffend die Invalidenrente über den Anspruch des Beschwerdeführers zurück-
     zuweisen. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt
     (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 74), braucht diese auch nicht aufgehoben zu werden.


                                     Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                     Entscheid V 12-2020 vom 20. April 2021


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