# KSE 4 2020 — Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Gross Negligence by Voluntary Representative's Staff

**Geschäftsnummer:** KSE 4 2020
**Citation:** KG AI KSE 4 2020
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht
**Entscheiddatum:** 2021-02-16
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_KG_001_KSE-4-2020_2021-02-16/reinstatement-of-appeal-deadline-denied-due-to-gross-negligence-by-voluntary-representativ
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-4-2020/@@download/file/kse-4-2020
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Aktuell/AI_KG_001_KSE-4-2020_2021-02-16.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court rejected the request for reinstatement of the appeal deadline because the failure to file on time resulted from gross negligence by the former legal representative's office staff, who filed the decision notice in the client file without informing the lawyer, which constitutes a fault attributable to the client in cases of voluntary representation. The court reasoned that the exception to attributing the lawyer's error to the client only applies in cases of necessary defense in criminal proceedings, not to private prosecutors who are not obligated to retain counsel, and therefore, the general rule that a party must bear the consequences of its representative's fault applies.

## Leitsatz / Regeste

Art. 94 Abs. 1 StPO; Art. 94 Abs. 2 StPO; Art. 94 Abs. 4 StPO — Art. 94 Abs. 1 StPO: The request for reinstatement of the appeal deadline was denied because the party failed to demonstrate that they were not at fault for the lapse, as required by this article. Art. 94 Abs. 2 StPO: Cited to confirm that the request for reinstatement was filed within the 30-day deadline after the cause of the lapse ceased. Art. 94 Abs. 4 StPO: Cited to confirm that the decision on the request for reinstatement is made in a written procedure.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 94 Abs. 1 StPO

The request for reinstatement of the appeal deadline was denied because the party failed to demonstrate that they were not at fault for the lapse, as required by this article.

### 2. Art. 94 Abs. 2 StPO

Cited to confirm that the request for reinstatement was filed within the 30-day deadline after the cause of the lapse ceased.

### 3. Art. 94 Abs. 4 StPO

Cited to confirm that the decision on the request for reinstatement is made in a written procedure.

## Volltext des Entscheids

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Ein grobes Verschulden des Rechtsanwalts stellt dar, wenn seine Kanzleiangestellte ohne
dessen Orientierung eine Einstellungsverfügung ins Mandantendossier legt und dadurch die
Rechtsmittelfrist ungeachtet verstreicht. Dieses Organisationsverschulden ist seinen Man-
danten anzurechnen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei notwendiger Vertei-
digung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des An-
walts an den Mandanten angenommen werden, nicht auf Privatkläger auszudehnen ist
(Art. 94 StPO).



Erwägungen:

I.

1.   Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2020 das
     Strafverfahren gegen A. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und
     falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ein. Diese Verfügung wurde
     am 6. Januar 2020 dem damaligen Rechtsvertreter der Rechtsanwälte B., C. und D.
     zugestellt.

2.   Der Vertreter der Rechtsanwälte B., C. und D. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am
     16. März 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
     vom 3. Januar 2020 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Straf-
     sachen ein.

3.   Gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift wurde das Gesuch um Wiederherstellung der
     Beschwerdefrist gestellt.

4.   Zum Gesuch um Wiederherstellung reichten die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. am
     8. April 2020 und die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdegegner) innert er-
     streckter Frist am 4. Mai 2020 je eine Stellungnahme ein.

5.
5.1. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und be-
     gründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung
     hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Ver-
     fahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

     Die Frist beginnt, sobald es dem Betroffenen wieder möglich ist, die Frist zu wahren,
     also etwa sobald der Säumige damit rechnen muss, die Frist verpasst zu haben (vgl.
     Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,
     2. Auflage, 2014, Art. 94 N 20).

5.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich eines Telefonats
     vom 4. März 2020 habe Rechtsanwältin C. festgestellt, dass die dem vormaligen
     Rechtsvertreter zugestellte Verfügung den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis ge-
     bracht worden sei. Gleichentags sei der vormalige Rechtsvertreter von den Beschwer-
     deführern kontaktiert worden und dieser habe feststellen müssen, dass die Einstel-
     lungsverfügung am 6. Januar 2020 tatsächlich zugestellt worden sei. Durch das «Bei-
     seitelegen» der Assistenz des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sei

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     ihnen die Wahrung ihrer Rechtsinteressen, d.h. die Einreichung der Beschwerde, un-
     verschuldet objektiv verunmöglicht worden. Mit Kenntnisnahme der Einstellung des
     Strafverfahrens, d.h. durch Telefonat mit der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020
     durch die Beschwerdeführerin C. sei der Säumnisgrund am 4. März 2020 weggefallen
     und die dreissigtägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs und der
     Beschwerde habe folglich am 5. März 2020 zu laufen angefangen.

5.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners erwidert, mit Schreiben vom 30. De-
     zember 2019 habe die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem ehemaligen Rechtsver-
     treter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihm "baldmöglichst die mit Parteimit-
     teilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung zukommen las-
     sen" werde. Die Beschwerdeführer hätten somit ab Ende Dezember 2019 Kenntnis da-
     von, dass die bereits mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Ein-
     stellungsverfügung "baldmöglichst" zugestellt werde. Es wäre Rechtsanwältin C. als
     rechtskundige Person sowohl objektiv möglich als auch subjektiv zumutbar gewesen,
     in ihrem Telefonat mit dem Staatsanwalt vom 13. Januar 2020 nachzufragen, wann die
     bereits explizit angekündigte Einstellungsverfügung ergehen werde. Der Säumnisgrund
     wäre somit spätestens am 13. Januar 2020 weggefallen. Die Frist von 30 Tagen für die
     Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs sei somit verpasst worden.

5.4. Der Säumnisgrund, nämlich die fehlende Kenntnisnahme der Zustellung der Einstel-
     lungsverfügung vom 3. Januar 2020 durch den damaligen Rechtsvertreter selbst, fiel
     erst am 4. März 2020 weg: Einerseits erfuhr die Beschwerdeführerin anlässlich des Te-
     lefongesprächs an diesem Tag mit der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 4. März
     2020, dass die Einstellungsverfügung am 3. Januar 2020 zugestellt worden sei. Ande-
     rerseits habe auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst am 4.
     März 2020 den Fehler, nämlich dass die Kanzlei die am 6. Januar 2020 in Empfang ge-
     nommene Einstellungsverfügung ohne weitere Orientierung an ihn aus Versehen in
     das Mandanten-Dossier abgelegt habe, festgestellt. Erst ab diesem Tag bzw. mit
     Kenntnisnahme der Einstellungsverfügung, war es den Beschwerdeführern überhaupt
     möglich, eine Beschwerde einzureichen bzw. einreichen zu lassen.

     Das Gesuchs um Wiederherstellung wurde somit durch den Rechtsvertreter der Be-
     schwerdeführer am 16. März 2020 innert der dreissigtägigen Frist nach Art. 94 Abs. 2
     StPO eingereicht. Entsprechend ist auf das Gesuch um Wiederherstellung einzutreten.

6.
6.1. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren
     (Art. 94 Abs. 4 StPO).

6.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden ist im Zusammenhang mit der
     Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen von der Zuständigkeit des Kollegi-
     ums auszugehen, weil bei einer allfälligen Abweisung des Gesuchs gleichzeitig ein
     Endentscheid (Nichteintreten zufolge Verspätung) ergehen würde, welche allein dem
     Gericht obliegt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
     zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 94 N 11).

6.3. Entsprechend ist vorliegend die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in
     Strafsachen als Beschwerdeinstanz zur Prüfung des vorliegenden Wiederherstellungs-
     gesuchs zuständig (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. c StPO).

7.
7.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetz-
     licher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen;
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     dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft
     (Art. 94 Abs. 1 StPO).

7.2. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grund für die
     Säumnis liege nicht bei den Verfahrensbeteiligten, sondern bei Dritten (Rechtsvertreter
     bzw. dessen Assistenz). Gemäss Bundesgericht habe der Beschuldigte einen An-
     spruch auf wirksame Verteidigung und deshalb dürfe grobes Verschulden des Verteidi-
     gers dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine Sanktion von eini-
     gem Gewicht in Frage stehe und es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung bzw.
     Wahlverteidigung handle. Es lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die bundesgerichtli-
     chen Grundsätze nicht auch dem Privatkläger zu Gute kommen sollten. So spreche
     auch denn das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unterschieds- und vorbe-
     haltslos von "Parteien" (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2007). Die Waffengleichheit
     wäre jedenfalls verletzt, wenn nur schwere Fehler der Verteidigung massgeblich wä-
     ren, nicht jedoch solche der Vertreter von Privatklägern.

     Die Beschwerdeführer würden an der Säumnis keinerlei Verschulden treffen. Es sei
     ihnen bei gewissenhaftem Vorgehen objektiv und subjektiv unmöglich gewesen zu
     handeln. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin
     C. am 13. Januar 2020 mit Staatsanwalt E. telefoniert habe. Sie habe sich mit ihm über
     die Eingabe der Gegenpartei unterhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Erfahrung
     bringen wollen, was die Staatsanwaltschaft von dieser Eingabe denke. Anlässlich die-
     ses Telefonats habe der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass
     vor wenigen Tagen eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Der Staatsanwalt hätte
     ohne weiteres merken müssen, dass die Beschwerdeführerin nichts von der Verfügung
     wisse. Die ordentliche Rechtsmittelfrist wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelau-
     fen gewesen. Dies stelle ein krass treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft dar.
     Bezeichnenderweise habe die Staatsanwaltschaft denn auch keine Aktennotiz von die-
     sem Telefonat erstellt. Auch dieses krass treuwidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft
     dürfe nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern ein Rechtsnachteil erwachse.

     Die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Verschuldens des ehemaligen
     Rechtsvertreters seien vorliegend gegeben: Das Verhalten des ehemaligen Vertreters
     sei grob fahrlässig gewesen und sei mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unver-
     einbar. Die Dokumentenverwaltung und Fristeinhaltung sei eine der wichtigsten Grund-
     lagen der Berufsausübung der Anwälte, in der der ehemalige Vertreter vollständig ver-
     sagt habe, wie er auch selbst eingestehe. Die Vertretenen hätten diese Fehlleistung
     selbst weder erkennen können noch hätten sie sie erkennen müssen. Sie hätten mit
     ihrem Rechtsvertreter noch Kontakt gehabt, wobei dieser noch nichts von der bei ihm
     eingegangenen Einstellungsverfügung gewusst habe. Sie hätten diesen Missstand
     auch nicht erkennen müssen, da die Entgegennahme der Korrespondenz die Aufgabe
     des Rechtsvertreters sei. Insbesondere hätten sie diese Fehlleistungen nicht erkennen
     müssen und können, da es ihnen gerade als Rechtsanwälte bewusst gewesen sei,
     dass die Strafbehörden teilweise sehr lange zur Bearbeitung der Strafanzeigen hätten,
     und die verstrichene Zeit kein Indiz gewesen sei, um sich darum zu sorgen, dass etwas
     untergegangen sein könnte. So hätten sie auch erst per Zufall in einem Gespräch mit
     dem Staatsanwalt von der Einstellung erfahren. Eine Schadensersatzleistung des ehe-
     maligen Rechtsvertreters sei aufgrund der Wichtigkeit des Strafverfahrens untauglich,
     um für Wiedergutmachung zu sorgen. Bei der Strafklage gehe es nicht primär um den
     Zuspruch von Zivilleistungen, sondern um den Schuldspruch gegen die beschuldigte
     Person. Dies alles bestätige der ehemalige Rechtsvertreter ohne weiteres. Sein
     Schuldeingeständnis habe er schriftlich dargelegt.


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     Sodann gebe es gute Gründe, warum das Verschulden des ehemaligen Rechtsvertre-
     ters den Parteien nicht angerechnet werden könne. Einerseits sei das Interesse der
     Beschwerdeführer am Strafverfahren enorm hoch, und andererseits handle es sich hier
     um eine "quasi" notwendige Verteidigung (resp. Vertretung). Bei den Beschwerdefüh-
     rern handle es sich selber um Rechtsanwälte. Diese seien in einem anderen Verfahren
     vom Beschuldigten des Prozessbetrugs bezichtigt worden. Beim vorliegenden Verfah-
     ren handle es sich um eine Gegenanzeige. Es entspreche der üblichen Vorgehens-
     weise, dass Rechtsanwälte, welche selbst Partei in einem Verfahren seien, sich dabei
     von einem Kollegen vertreten liessen, die Selbstvertretung sei lange Zeit sogar stan-
     desrechtlich verboten gewesen. Es liege folglich ein Fall der «notwendigen Vertretung»
     vor.

     Das ursprüngliche Verschulden treffe die Hilfsperson des ehemaligen Rechtsvertreters,
     welche das Eintreffen der Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter nach seiner
     Rückkehr aus den Ferien nicht mitgeteilt habe. Dieser habe das Verschulden selbst
     nicht erkennen können, habe als Rechtsanwalt gewusst, dass diese Verfahren lange in
     der Bearbeitung liegen könnten, und habe sich auf seine aufgesetzte Organisation der
     Posteingangsverwaltung verlassen können. Das Verhalten des Rechtsvertreters bzw.
     dessen Assistenz könne somit den Beschwerdeführern nicht angerechnet werden.

     Die Beschwerdeführer treffe folglich klarerweise kein Verschulden an der Säumnis und
     das Verschulden des ehemaligen Rechtsvertreters sei nicht den Beschwerdeführern
     anzurechnen. Subsidiär sei auch das Verhalten der Hilfsperson des Rechtsvertreters
     schon nicht dem Rechtsvertreter anzurechnen.

     Letztlich könne das Verhalten des ehemaligen Rechtsvertreters den Beschwerdefüh-
     rern auch aufgrund des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit Be-
     hörden nicht angerechnet werden. Wer von einem schweizerischen Rechtsanwalt vor
     Behörden vertreten werde, dürfe ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser die trivi-
     alsten Pflichten wie die Entgegennahme einer Verfügung einerseits registriere und an-
     dererseits den Vertretenen sofort mitteile. Die Verletzung einer derartigen Pflicht er-
     schüttere nicht nur das Vertrauensverhältnis der involvierten Parteien, sondern ver-
     trage sich mitnichten mit den Pflichten eines Anwalts, der letztlich ein Organ der Justiz
     darstelle. Ein solch eklatantes Fehlverhalten könne den Beschwerdeführern nicht an-
     gerechnet werden.

7.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, es handle sich vorliegend nicht um
     einen Fall einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung, sondern um eine gewählte
     anwaltliche Vertretung von Privatklägern, welche selbst Anwälte sind. Der Beistand ei-
     nes Anwalts sei für die Privatkläger nicht nötig gewesen. Es bleibe kein Raum, eine Zu-
     rechnung der genannten anwaltlichen Verfehlung an die Beschwerdeführer zu vernei-
     nen.

     Inwiefern der Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Erfragung des ordnungsgemässen
     Empfangs der Einstellungsverfügung zukommen solle, erschliesse sich nicht, zumal
     die Äusserungen der Beschwerdeführerin C. anlässlich des Telefonats vom 13. Januar
     2020 in erster Linie deren Unmut über die Gegenseite zum Ausdruck gebracht hätten.
     Gerade als Anwältin sei auch der Beschwerdeführerin bekannt, dass Behörden mit an-
     waltlich vertretenen Parteien nur bei besonderem Anlass direkt kommunizierten. So
     könne es nicht angehen, dass sich die Staatsanwaltschaft über deren Anwalt hinweg-
     setzen und einer von drei Parteien quasi mündlich einen Entscheid eröffnen sollte, wie-
     derum verbunden mit einer vorwerfbaren Ungleichbehandlung der Parteien, auch hin-
     sichtlich des Fristenbeginns. Dem Staatsanwalt ein krass treuwidriges Verhalten vorzu-
     werfen, schiesse mithin weit über das Ziel hinaus.
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7.4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners führt im Wesentlichen an, weder die
     Beschwerdeführer noch der betroffene Rechtsvertreter würden bestreiten, dass ein
     grobes Verschulden vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich so
     zugetragen habe, wie der ehemalige Rechtsvertreter ausführe. Die Beschwerdeführer
     müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters uneingeschränkt anrechnen lassen.
     Es finde sich in Praxis und Lehre keine einzige Belegstelle, welche eine Ausnahme von
     diesem Grundsatz für den Rechtsvertreter von Privatklägern unterstützen würde. Auch
     mangels einer gewichtigen im Raum stehenden Sanktion wäre eine Abweichung vom
     Grundsatz der Anrechenbarkeit nicht zu rechtfertigen.

     Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Verhalten ihres ehemaligen Rechtsver-
     treters könne ihnen aufgrund des Rechtsgrundsatzes von "Treu und Glauben im Ver-
     kehr mit Behörden" nicht angerechnet werden, sei doch der Anwalt "ein Organ der Jus-
     tiz", sei nicht nachvollziehbar. Ihr ehemaliger Rechtsvertreter sei nicht als Behördenmit-
     glied oder Justizorgan tätig, sondern in seiner Funktion als privater Rechtsvertreter.
     Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten komme somit
     nicht zur Anwendung. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführer zutreffend, so
     könnte das Fehlverhalten eines Rechtsvertreters den Parteien nie zugerechnet wer-
     den. Dies stünde in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bun-
     desgerichts und zur einhelligen Meinung in der Lehre, wonach sich die Partei das Ver-
     halten ihres Rechtsvertreters wie ihr eigenes zurechnen lassen müsse.

8.
8.1. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass den Beschwer-
     deführer an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 94 N 32). Allge-
     mein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Si-
     tuation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen
     Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige
     Verschulden, auch blosse Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten
     Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit die Wiederherstellung
     aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 35; Brüschweiler,
     a.a.O., Art. 94 N 2; Urteil des Bundesgerichts 6F_15/2013 vom 29. Oktober 2013
     E. 2.1).

     Wer sich zur Erfüllung einer Aufgabe einer Hilfsperson bedient oder gar einen Vertreter
     mit der Wahrung seiner Interessen betraut, muss sich dessen Verhalten in sämtlichen
     Fällen der freiwilligen Rechtsvertretung im Regelfall wie sein eigenes anrechnen lassen
     (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 44, 55 f.; Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; vgl. BGE 143 I
     281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). Wenn sich ein Rechtsvertreter einer Hilfsperson,
     z.B. einer mitarbeitenden Person der Kanzlei, bedient, wird das Verschulden dieser
     Hilfsperson dem Rechtsvertreter angerechnet. Von Anwälten wird nämlich verlangt,
     dass sie unter anderem ihre Kanzlei und den Arbeitsablauf so organisieren, dass sie in
     der Lage sind, Fristen zu wahren (vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; Oberholzer,
     Grundzüge der Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2012, N 1317). Im Allgemeinen stellt
     ein Versagen der internen Organisation eines Anwalts keine nicht schuldhafte Verhin-
     derung dar, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt (vgl. BGE 143 I 281,
     Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). So ist die Entgegennahme eines Entscheids durch die
     dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurech-
     nen. Ebenfalls stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel die Ablage
     einer Verfügung in die Akten eines anderen Mandanten durch die Assistenz des
     Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein unverschuldeter Hinderungsgrund dar,
     welcher zu einer Wiederherstellung der Frist führen könnte. Daran ändert auch der
     Umstand nichts, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters sorgfältig und sachgerecht or-

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     ganisiert und der Anwalt seine Mitarbeiterin sorgfältig ausgewählt, ausreichend instru-
     iert und überwacht haben soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom
     22. Juli 2019 E. 4.3; 6F_15/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3; BGE 143 I 281, Pra
     107 (2018) Nr. 34, E. 2.1; Riedo, a.a.O., Art. 94 N 58 ff.).

     Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Fehler des Anwalts bzw. dessen Hilfsper-
     son dem Mandanten zuzurechnen ist und kein unverschuldete Säumnis darstellt, be-
     steht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Rahmen einer notwendigen
     Verteidigung in einem Strafverfahren. Diese Ausnahme lässt sich dadurch rechtferti-
     gen, dass im Rahmen der notwendigen Verteidigung die beschuldigte Person verpflich-
     tet ist, sich vertreten zu lassen, so dass ihr auch nicht zugemutet werden kann, sich
     sämtliche Fehler ihres Rechtsvertreters zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesge-
     richts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2; vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3).

8.2. Vorliegend räumt der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbst ein, er
     sei sich bewusst, dass die Unterlassung - nämlich die Ablage der Einstellungsverfü-
     gung vom 3. Januar 2020 durch die Kanzleiangestellte ins Mandantendossier ohne Ori-
     entierung an den Rechtsvertreter – ein grobes (Organisations-)Verschulden von seiner
     Seite darstelle. Das Säumnis ist demnach nicht unverschuldet. Dieses Verschulden ist
     den Beschwerdeführern nach bundesgerichtlicher Praxis als eigenes anzurechnen, wo-
     mit auch offenbleiben kann, inwiefern sie sich selbst um den Verbleib der Einstellungs-
     verfügung hätten sorgen müssen oder dürfen. Es wäre den Beschwerdeführern freige-
     standen, sich über ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft über
     den Verfahrensstand zu informieren, was jedoch nicht erfolgte. Der Staatsanwaltschaft
     kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden: So durfte sie doch zum Zeit-
     punkt des Telefonanrufs der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2020 davon ausge-
     hen bzw. konnte sich mit der Prüfung der Sendungsnachverfolgung bei der Post verge-
     wissern, dass die Sendung vom 3. Januar 2020 der Kanzlei des Rechtsvertreters der
     Beschwerdeführer zugestellt worden ist und entsprechend die Beschwerdeführer über
     die Einstellungsverfügung informiert worden seien. Inwiefern die Staatsanwaltschaft
     ohne weiteres hätte merken müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nichts von die-
     ser Verfügung gewusst hätte, wird nicht begründet und ist auch nicht erkennbar.

     Zudem sind vorliegend keine Gründe erkennbar, weshalb von der bundesgerichtlichen
     Rechtsprechung, einzig bei notwendiger Verteidigung könne in gewissen Fällen eine
     Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson an
     den Mandanten angenommen werden, abgewichen werden solle. So waren die Be-
     schwerdeführer als Privatkläger nicht verpflichtet, sich durch einen Berufskollegen ver-
     treten zulassen. Auch dem im Gesuch erwähnten Entscheid des Bundesgerichts
     6B_768/2007 vom 27. Juni 2008 kann nicht entnommen werden, dass diese Aus-
     nahme auch auf Privatkläger ausgedehnt werden sollte, zumal damals ein Beschuldig-
     ter beim Bundesgericht Beschwerde führte.

     Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist der Einstellungsverfügung der
     Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 ist folglich abzuweisen und auf die Be-
     schwerde ist nicht einzutreten.

     (…)

                                     Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Ent-
                                     scheide in Strafsachen, Entscheid KSE 4-2020 vom
                                     26. Juni 2020


                                                                                          6-6
