# V 5 2023 — Tax Authority Reassessment Upheld on Loan Write-Down Reclassification

**Geschäftsnummer:** V 5 2023
**Citation:** BZG AI V 5 2023
**Gericht / Behörde:** Bezirksgericht
**Entscheiddatum:** 2025-03-06
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ai/AI_BZG_001_V-5-2023_2025-03-06/tax-authority-reassessment-upheld-on-loan-write-down-reclassification
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-5-2023/@@download/file/v-5-2023
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-5-2023_2025-03-06.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the tax authority's reassessment, which treated a prior loan write-down as a hidden profit distribution in the year the loan was definitively written off, despite having previously accepted the write-down as a deductible business expense. The reasoning was that while a loan write-down provisionally reflects a risk, the definitive nature of a hidden profit distribution—indicating a lack of repayment intent—only becomes clear at the point of the claim waiver or final write-off, which then becomes the legally relevant taxable event, superseding prior provisional acceptance without triggering time-barring issues.

## Leitsatz / Regeste

Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 60 Abs. 1 StG; Art. 93 LTF — Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG: This provision on hidden profit distributions is the substantive basis for upholding the tax adjustment (recapture). Art. 60 Abs. 1 StG: This provision on hidden profit distributions is the substantive basis for upholding the tax adjustment (recapture). Art. 93 LTF: The appeal was dismissed, indicating that the Federal Supreme Court reviewed the matter based on this procedural provision (although the full decision text provided is from a cantonal court, the final line cites the Federal Supreme Court's dismissal using 9C_219/2024, which implies the procedural basis for the final ruling at the highest level if that ruling were the one being analyzed; however, based strictly on the provided text and the context that the Federal Supreme Court dismissed the appeal, this provision is the procedural ground for the final decision rendered by the highest court mentioned).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

This provision on hidden profit distributions is the substantive basis for upholding the tax adjustment (recapture).

### 2. Art. 60 Abs. 1 StG

This provision on hidden profit distributions is the substantive basis for upholding the tax adjustment (recapture).

### 3. Art. 93 LTF

The appeal was dismissed, indicating that the Federal Supreme Court reviewed the matter based on this procedural provision (although the full decision text provided is from a cantonal court, the final line cites the Federal Supreme Court's dismissal using 9C_219/2024, which implies the procedural basis for the final ruling at the highest level if that ruling were the one being analyzed; however, based strictly on the provided text and the context that the Federal Supreme Court dismissed the appeal, this provision is the procedural ground for the final decision rendered by the highest court mentioned).

## Volltext des Entscheids

Steuerbeschwerde

Die Wertberichtigung eines Darlehens kann aufgrund ihres provisorischen Charakters perio-
disch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Ist für die Steuerbehörde
erst im Zeitpunkt des Forderungsverzichts erkennbar, dass das Darlehen nachträglich simu-
liert war, darf sie zu diesem Zeitpunkt die verdeckte Gewinnausschüttung aufrechnen, auch
wenn sie in den Jahren zuvor die Wertberichtigung als abzugsfähiger Aufwand akzeptiert hatte
(Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 60 Abs. 1 StG).




Erwägungen:

I.

1.   Mit Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Januar 2023
     wurde der A. AG für die Steuerperiode 2019 beim Reingewinn eine verdeckte Gewinn-
     ausschüttung über CHF 182'117.00 aufgerechnet.

2.   Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 3. Feb-
     ruar 2023 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 infolge
     unechter Schwestersanierung sei zu verzichten.

     So sei das Darlehen der A. AG gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft, zum
     Erwerb einer Liegenschaft gewährt worden. Nachdem habe festgestellt werden müssen,
     dass die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft nicht mehr gegeben sei und Abschreibungen
     notwendig geworden seien, habe das Darlehen im 2001 wertberichtigt werden müssen,
     was von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründeter Aufwand
     anerkannt worden sei. Erst mit der Veräusserung der mit dem Darlehen finanzierten Lie-
     genschaft habe sich ergeben, dass das Darlehen definitiv nicht mehr zurückgeführt wer-
     den könne. Somit hätte das Darlehen definitiv ausgebucht werden müssen. Der vorläu-
     fige Charakter einer Wertberichtigung könne sich nur auf die Werthaltigkeit der Forde-
     rung beziehen, es könne aber nicht angehen, dass die Kantonale Steuerverwaltung bei-
     nahe zwanzig Jahre nach der Verbuchung und steuerlichen Anerkennung einer Wertbe-
     richtigung die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung neu beurteile.
     Würde dies zugelassen, könnte eine Verjährung, welche der Rechtssicherheit diene, bei
     Wertberichtigungen nie eintreten. Selbst wenn die Kantonale Steuerverwaltung auf ihren
     Entscheid und ihre Beurteilung aus dem Jahr 2001 materiell zurückkommen dürfte, was
     bestritten werde, sei festzustellen, dass die Verjährung in jedem Fall eingetreten sei.

3.   Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einspra-
     che der A. AG ab.

     Sie stelle die Wertberichtigung bezüglich der Darlehensforderung im Jahr 2001 nicht in
     Frage. Damit sei aber kein Präjudiz geschaffen worden, welches eine spätere steuer-
     rechtliche Qualifikation einer unechten Schwestersanierung verunmöglichen würde.
     Eine solche Prüfung finde erst in jenem Zeitpunkt statt, in welchem die Geldgeberin de-
     finitiv entreichert werde. Bei den Gesellschaften A. AG und B. AG mit dem Aktionariat
     von Vater und Sohn handle es sich nicht um unabhängige Dritte. So sei fraglich, ob es

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       für einen solchen unabhängigen Dritten einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund
       gegeben hätte, ohne Not auf eine Darlehensforderung zu verzichten, ohne dafür auch
       nur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Eine definitive Abschreibung der Forderung
       in der A. AG wäre nur angezeigt gewesen, wenn die B. AG zahlungsunfähig geworden
       oder in Konkurs gegangen wäre. Dies sei aber vorliegend beides nicht der Fall. Zudem
       würden sowohl die A. AG als auch die B. AG durch die C. AG betreut, welche selbst den
       Betrag von CHF 182'118.00 als unechten Sanierungsbeitrag im Jahr 2019 direkt in das
       Eigenkapital der B. AG verbucht habe. Hätte es sich um den Sanierungsbeitrag eines
       Dritten gehandelt, hätte dieser zwingend über die Erfolgsrechnung verbucht werden
       müssen, mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verlustvorträge in der B. AG
       aufgezehrt worden wären. Dies habe sie unterlassen, damit die bestehenden Verlust-
       vorträge in der B. AG nicht tangiert würden. Damit müsste sie auf der anderen Seite der
       A. AG aber auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gewärtigen. Es könne
       nicht angehen, dass auf der Seite der B. AG von einer unechten Schwestersanierung
       gesprochen werde, damit die aufgelaufenen Verlustvorträge nicht aufgezehrt würden
       und auf der Seite der A. AG behauptet werde, es liege eine echte Sanierungsleistung
       unter Dritten vor, da dies für die A. AG günstiger wäre. Dieses Verhalten sei widersprüch-
       lich und könne nicht akzeptiert werden. Da die Veranlagung 2019 der B. AG bereits in
       Rechtskraft erwachsen sei, könne auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass die
       erfolgsneutrale Verbuchung bei der B. AG irrtümlicherweise erfolgt sei und korrigiert
       werde.

4.     Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. März 2023
       Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ein und stellte das
       Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und
       auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 zu verzichten.

5.     Die Kantonale Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 1) reichte am 4. Mai
       2023 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

6.     Die Eidgenössische Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 2) stellte mit Ver-
       nehmlassung vom 26. Mai 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und ver-
       wies für die Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in der Beschwerdever-
       nehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2023.

(…)

III.

1.     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte per 31. Dezember
       2000 ein Guthaben gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft der A. AG, von
       CHF 182'118.00 gehabt. Dieses sei über mehrere Jahre um CHF 182'117.00 auf
       CHF 1.00 per 31. Dezember 2000 wertberichtigt worden. Diese Wertberichtigungen
       seien handelsrechtlich notwendig gewesen und seien von der Beschwerdegegnerin 1
       als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und steuermindernd zum Abzug
       zugelassen worden. Im Jahr 2019 sei der noch bilanzierte Wert dieses Darlehens von
       CHF 1.00 gewinnmindernd ausgebucht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe
       22 Jahre, nachdem die Wertberichtigung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu-
       gelassen worden sei, die Wertberichtigung korrigiert, obwohl sich im Jahr 2019 gezeigt

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     habe, dass das Darlehen definitiv nicht mehr einbringlich gewesen sei. Wenn sich die
     Beschwerdegegnerin 1 nach mehr als 20 Jahren auf den Standpunkt stelle, der Forde-
     rungsverzicht gegenüber ihrer Schwestergesellschaft sei nicht geschäftsmässig begrün-
     det, stelle sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Beurteilungen in den Jahren bis
     2000. Mit dem Zulassen der Wertberichtigungen in den Jahren bis 2000 habe die Be-
     schwerdegegnerin 1 anerkannt, dass die Wertberichtigung einem Drittvergleich stand-
     halte und deshalb steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden könne. Es könne
     deshalb nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beurteilung mehr als 20
     Jahre nach einem rechtskräftigen Entscheid im Zusammenhang mit der Ausbuchung
     des Erinnerungsfrankens nochmals revidiere und ihre eigene Beurteilungen in Frage
     stelle bzw. neu als falsch beurteile. Dieser Entscheid könne nicht nachträglich abgeän-
     dert werden. Würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 stimmen, dass die geschäfts-
     mässige Begründetheit einer Wertberichtigung bzw. die steuerliche Qualifikation einer
     solchen erst in jenem Zeitpunkt beurteilt werde, in welchem die Geldgeberin definitiv
     entreichert werde, könne eine Steuerveranlagung, wenn Wertberichtigungen vorgenom-
     men würden, unter Umständen faktisch nie rechtskräftig werden. Schon aus Gründen
     der Rechtssicherheit könne dies nicht sein. Selbst, wenn die Beschwerdegegnerin 1 auf
     ihren Entscheid aus dem Jahr 2001 zurückkommen könnte, was bestritten werde, wäre
     in jedem Fall die Verjährung eingetreten. Ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen
     Entscheid, was die Veranlagung 2001 zweifellos darstelle, sei im Steuerveranlagungs-
     verfahren seitens der Steuerverwaltung nur über das Nachsteuerverfahren möglich, wel-
     ches spätestens im Jahr 2011 hätte eingeleitet werden müssen.

2.   Die Beschwerdegegnerin 1 erwidert, es sei vorliegend unstrittig, dass die Beschwerde-
     führerin der B. AG ein nachträglich simuliertes Darlehen gewährt habe. Strittig sei einzig
     der Zeitpunkt, ab welchem das Darlehen als simuliert zu gelten habe. Vorliegend sei der
     Wegfall des Rückzahlungs- und Rückforderungswillens erst mit dem Forderungsverzicht
     der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Abschreibung der Forderung defi-
     nitiv erkennbar gewesen. Vorher habe die Forderung der Beschwerdeführerin trotz ihrer
     Gefährdung fortbestanden und den Nachweis für den fehlenden Rückzahlungs- bzw.
     Rückforderungswillen, welcher massgebend für die Qualifikation als simuliertes Darle-
     hen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. In der Vergangenheit
     hätte sich die Beschwerdeführerin genau mit dieser Begründung gegen die Aufrechnung
     von wertberichtigten Forderungen als geldwerte Leistung gewehrt und mit E-Mail vom
     13. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, eine Aufrechnung
     dürfte erst im Zeitpunkt der Abschreibung der Forderung erfolgen. Würde nun dem An-
     trag der Beschwerdeführerin entsprochen, hätte die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der
     sich widersprechenden Argumentationen während der Laufzeit der Darlehen und dem
     Zeitpunkt der definitiven Abschreibung zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, ein Darle-
     hen als simuliert zu qualifizieren und demnach als geldwerte Leistung aufzurechnen.
     Hätte die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Darlehen im Zeitpunkt der
     Wertberichtigung zu korrigieren wären bzw. bei den Vertragsparteien kein Rückforde-
     rungs- und Rückzahlungswillen mehr bestehe, so hätte sie die Forderung abschreiben
     müssen und nicht wertberichtigen dürfen. Zumindest hätte sie auf den fehlenden Rück-
     forderungswillen in der Steuererklärung hinweisen müssen. Nur so hätte die Beschwer-
     degegnerin 1 den angeblich bereits zu diesem Zeitpunkt fehlenden Rückzahlungs- bzw.
     Rückforderungswillen nachweisen und eine geldwerte Leistung aufrechnen können.
     Weil dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei im Zeitpunkt der Wertberichtigung auch
     keine Aufrechnung bei der Beschwerdeführerin erfolgt. Sodann setze sich die

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     Beschwerdeführerin mit der unbelegten Behauptung, der Rückzahlungs- bzw. Rückfor-
     derungswille habe bereits im Zeitpunkt der Wertberichtigung gefehlt, in Widerspruch zu
     ihren eigenen Steuererklärungen, Handelsbilanzen und in der Vergangenheit getätigten
     Aussagen. Ein solches Verhalten wäre, sofern bereits dannzumal kein Rückzahlungs-
     bzw. Rückforderungswille mehr bestanden habe, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizie-
     ren.

3.   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, wenn
     ein Darlehen wertberichtigt werde, komme der Wertberichtigung dieses Darlehens steu-
     errelevante Bedeutung zu. Zu diesem Zeitpunkt habe die Steuerverwaltung zu prüfen,
     ob die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei. In concreto sei die Beschwer-
     degegnerin 1 zum Schluss gekommen, dass die Wertberichtigung geschäftsmässig be-
     gründet sei. Ob diese Beurteilung im Jahr 2001 richtig gewesen sei oder nicht, könne
     heute nicht mehr beurteilt werden, sei aber auch nicht mehr relevant. Die Wertberichti-
     gung sei damals zugelassen worden. Die entsprechende Veranlagung sei rechtskräftig
     und könne deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres korrigiert werden. In ihrer Ver-
     nehmlassung verweise die Beschwerdegegnerin 1 auf einen Mailverkehr zwischen ihr
     und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014, welcher nicht den
     vorliegenden Sachverhalt betreffe. Ob dies statthaft sei, wolle der Rechtsvertreter der
     Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Allerdings sei aus heutiger Sicht einzugestehen,
     dass die damalige Argumentation bei korrekter Betrachtungsweise unter Umständen in
     Frage gestellt werden könne.

4.
4.1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo der Erfolgsrechnung
     unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; b. allen vor Berechnung des
     Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die
     nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie
     insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht
     begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 DBG, Art. 60 Abs. 1 StG).

4.2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalunternehmung einem
     Beteiligten direkt oder indirekt (über eine nahestehende Person) ohne entsprechende
     Gegenleistung eine als Aufwand verbuchte Leistung erbringt, die sie im normalen Ge-
     schäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde. Verdeckte Gewinn-
     ausschüttungen stellen damit buchmässige Kapitalentnahmen dar (vgl. ZIGERLIG/O-
     ERTLI/HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Auflage, 2014, III. Teil N 111). Bei der
     verdeckten Gewinnausschüttung geht es somit immer um die Frage der Angemessen-
     heit zwischen Leistung und Gegenleistung bei Transaktionen zwischen Gesellschaft und
     Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person (vgl. OESTER-
     HELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 58 N
     62 f.). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger bundesge-
     richtlicher Rechtsprechung voraus, dass die leistende Gesellschaft einem Dritten unter
     gleichen Bedingungen den Vorteil nicht zugestanden hätte (sog. Drittvergleich; vgl. Urteil
     des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.2.). Ziel des Drittvergleichs ist
     es, das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bestim-
     men (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 71). Grundsätzlich
     sind auch Darlehensverträge zwischen Schwestergesellschaften erlaubt, sofern die


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vereinbarten Bedingungen diesem Drittvergleich standhalten (vgl. OESTERHELT/MÜHLE-
MANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 127).


Gewährt eine Kapitalunternehmung einem Beteiligten ein Darlehen ohne angemessene
Sicherheit, ohne klare Rückzahlungsverpflichtung oder ohne tatsächliche Rückzahlungs-
möglichkeit, liegt ein simuliertes Darlehen vor. Die äussere Form des Darlehens wird nur
simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, womit es sich bei der Zuwendung
gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss
handelt. Die Darlehensgewährung selbst ist erfolgsneutral, doch werden spätere Ab-
schreibungen auf dem fiktiven Aktivum steuerlich nicht anerkannt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.4; ZIGERLIG/OERTLI/HOF-
MANN, a.a.O., III. Teil N 116; LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar zum DBG, 2. Auflage,
2022, Art. 58 N 128). Ein Darlehen kann nicht bloss von Beginn weg simuliert sein, son-
dern es ergeben sich auch Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im
Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem späte-
ren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem
Schuldner verzichtet. Die beiden Varianten werden als ursprüngliche bzw. nachträgliche
Simulation bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom
11. Juli 2017 E. 3.5). Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung
realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im
Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine vollständige Abschreibung ihrer
Forderung hin- und vornimmt. In zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann
zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert,
die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbeson-
dere dadurch erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als gefähr-
dete Forderung bezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt. Dieser Zeitpunkt
ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit,
um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.5.3).

Massgeblicher Zeitpunkt für die steuerrechtliche Zuordnung ist jener, an dem die an der
Geschäftsabwicklung Beteiligten den Zufluss der Leistung bewusst und definitiv bewirkt
haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar
2014 E. 4.3). Die Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG kann grundsätzlich zu folgenden drei Zeitpunkten erfolgen: Zeitpunkt der Dar-
lehensgewährung, Zeitpunkt der Wertberichtigung und Zeitpunkt des Forderungsver-
zichts (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 128). Der Zeit-
punkt des Darlehensverzichts ist der allerspäteste Zeitpunkt, in dem die Wertberichti-
gung bzw. die Abschreibung auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden
kann. Für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Abschreibung des
Darlehens muss eine Beurteilung der Darlehensgewährung an sich vorgenommen wer-
den. Führt diese Beurteilung zum Resultat, dass das konkrete Darlehen an den Anteils-
inhaber bzw. an eine diesem nahestehende Person die Erfordernisse eines sachgemäs-
sen Geschäftsgebarens erfüllt, so ist die nachträglich vorzunehmende Abschreibung
grundsätzlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Bei bewusstem oder von
Anfang an beabsichtigtem Verzicht auf Rückführung sind die Voraussetzungen einer
Darlehenssimulation erfüllt. Nicht geschäftsmässig begründet ist die spätere Abschrei-
bung einer Darlehensforderung beispielsweise dann, wenn ein von Anbeginn gefährde-
ter Kredit ohne angemessene Sicherheiten gewährt wird oder wenn die Gesellschaft auf

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     die Darlehensrückzahlung verzichtet, obwohl die Forderung noch einbringlich wäre (vgl.
     OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 132).

     Mit einer Wertberichtigung wird, basierend auf dem im Aktienrecht verankerten Vor-
     sichtsprinzip, der handelsrechtlichen Pflicht Rechnung getragen, wonach die gesamten
     Verhältnisse der Unternehmung nicht günstiger dargestellt werden dürfen, als es den
     tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Mit der Wertberichtigung wird
     zum Ausdruck gebracht, dass man die Hoffnung auf eine allfällige Rückzahlung des Dar-
     lehens nicht aufgegeben hat und immer noch darauf vertraut, dass sich die Geschäfts-
     lage der Darlehensnehmerin im positiven Sinne entwickeln wird. Die Wertberichtigung
     kann aufgrund ihres provisorischen Charakters periodisch auf ihre geschäftsmässige
     Begründetheit überprüft werden (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O.,
     Art. 58 N 131). Abschreibung und Wertberichtigung unterscheiden sich folgendermassen:
     Dem definitiven Wertverzehr auf Aktiven wird im Steuerrecht mittels Abschreibungen
     Rechnung getragen, während vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichti-
     gungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_252/2014,
     2C_257/2014 vom 12. Februar 2014 E. 4.2).

4.3. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Darlehen der B. AG zum Erwerb ei-
     ner Liegenschaft gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem handelsrechtlichen
     Vorsichtsprinzip im Jahr 2000 eine von der Beschwerdegegnerin 1 steuermindernd ak-
     zeptierte Wertberichtigung vor. Damit signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie von
     der Rückzahlung des Darlehens durch ihre Schwestergesellschaft ausging, andernfalls
     sie das Darlehen bereits damals definitiv hätte abschreiben müssen. So blieb das Dar-
     lehen auch nach der Wertberichtigung in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin be-
     stehen. Erst nach Verkauf der mit dem Darlehen finanzierten Liegenschaft habe die Be-
     schwerdeführerin gewusst, dass das Darlehen uneinbringlich und die Schwestergesell-
     schaft zu einem Sanierungsfall geworden sei, weshalb das Darlehen über
     CHF 182'118.00 gegenüber der B. AG gemäss Steuererklärung 2019 definitiv aus den
     Büchern der Beschwerdeführerin ausgebucht worden ist. Somit hatte sich die provisori-
     sche Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin 1, das Darlehen könne zurückbezahlt
     werden, womit die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei und zum steuerli-
     chen Abzug zugelassen werden könne, nicht bewahrheitet. Die Beschwerdegegnerin 1
     hatte erst zu diesem Zeitpunkt Anlass, den Drittvergleich vorzunehmen bzw. zu prüfen,
     ob das Darlehen nachträglich simuliert und damit die Voraussetzung für eine verdeckte
     Gewinnausschüttung erfüllt war.

     Für den Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Darlehensrückzahlung ist von ihrer
     Schwestergesellschaft B. AG keine Gegenleistung erfolgt, womit von einem Missverhält-
     nis der Leistungen auszugehen ist, würde doch ein unabhängiger Dritter nicht ohne Ge-
     genleistung auf die Rückforderung des Darlehens verzichten. Die Beschwerdeführerin
     ihrerseits hat keine Argumente vorgebracht, weshalb der Verzicht auf Rückzahlung des
     Darlehens gegenüber der B. AG einem Drittvergleich standhalten sollte. So hat sie keine
     Auskunft über die Konditionen des gewährten Darlehens wie z.B. Vertrag, Zins oder
     Rückzahlungsdatum gegeben. Ein fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe
     und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung stellt ein Indiz dar, wel-
     ches auf die Simulation eines Darlehensgeschäfts schliessen lässt. Der Verzicht auf die
     Rückzahlung des Darlehens legt den Schluss nahe, dass dieser in der persönlichen Ver-
     knüpfung beider Gesellschaften beruht: Der Verwaltungsratspräsident der B. AG ist der

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      Vater des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin. Die Begünstigungsab-
      sicht der Beschwerdeführerin darf in der Regel ohne besonderen Nachweis der Be-
      schwerdegegnerin 1 vorausgesetzt werden (vgl. ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59; Ent-
      scheid St.2010.329 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011).
      Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung der nachträglichen Darlehens-
      simulation zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit
      des Forderungsverzichts zu erbringen. Der Forderungsverzicht ist folglich nicht ge-
      schäftsmässig begründet und er ist zum ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen. An-
      dernfalls würde die Beschwerdeführerin durch die frühere steuerliche Anerkennung der
      Wertberichtigung und somit des geschäftsmässig begründeten Aufwands einen unrecht-
      mässigen Steuervorteil geniessen.

      Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 stelle sich mit der
      Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Widerspruch zu ihrer eigenen Be-
      urteilung, mit welcher sie mehr als 20 Jahre zuvor die Wertberichtigung zum Steuerab-
      zug zuliess, ist nicht zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nämlich bis zur
      Steuererklärung 2019 keine Veranlassung, die Wertberichtigung genauer bzw. erneut
      zu prüfen. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie eine von der früheren
      Veranlagung, als sie die Wertberichtigung zum Abzug zuliess, für das Steuerjahr 2019
      abweichende rechtliche Würdigung vornahm, indem sie den definitiven Verzicht auf die
      Darlehensrückzahlung als nachträglich simuliertes Darlehen bzw. als verdeckte Gewinn-
      ausschüttung behandelte. So entfalten die früher getroffenen Veranlagungsverfügungen
      grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Beschwerdegegnerin 1
      konnte im Rahmen der Veranlagung für das Steuerjahr 2019 sowohl die tatsächliche als
      auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen.
      Dies ist Ausdruck der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht und kein widersprüchliches Ver-
      halten (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., VII. Teil N 47). Anders würde es sich ver-
      halten, wenn die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis eines fehlenden Rückzahlungswillens
      der B. AG vor dem Jahr 2019 gehabt hätte, was jedoch nicht geltend gemacht worden
      und aufgrund der Akten auch nicht erkennbar ist. Vielmehr muss sich die Beschwerde-
      führerin selbst widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen: Sie hatte nämlich über all
      die Jahre das wertberichtigte Darlehen in ihren Geschäftsbüchern weitergeführt. Dies
      hat sie sich entgegenhalten zu lassen und sie darf sich bei späteren Veranlagungen nicht
      in Widerspruch dazu setzen, was sie früher beim Erlangen des Steuervorteils durch die
      Wertberichtigung behauptet hat.

      Der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens erfolgte im Jahr 2019, welcher als
      steuerbarer Sachverhalt zu prüfen war. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt
      somit fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2019 (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN,
      a.a.O., VII. Teil N 52). Die Einrede der Verjährung kann somit nicht vorgebracht werden.

4.4. Zusammenfassend erweist sich die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung
     beim Reingewinn 2019 der Beschwerdeführerin als korrekt, weshalb die Beschwerde
     abzuweisen ist.

(…)
                                      Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                      Entscheid V 5-2023 vom 6. Februar 2024



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Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde/Berufung wurde vom Bundesgericht mit
Entscheid 9C_219/2024 vom 30. Januar 2025 abgewiesen.




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