# V 2 2025 — Livestock Prohibition Enforcement Date Dispute

**Geschäftsnummer:** V 2 2025
**Citation:** BZG AI V 2 2025
**Gericht / Behörde:** Bezirksgericht
**Entscheiddatum:** 2025-11-11
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/ai/V%202%202025/livestock-prohibition-enforcement-date-dispute
**Official Source URL:** https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-2-2025/@@download/file/v-2-2025
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-2-2025_2025-11-11.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative order prohibiting the keeping of livestock, which had become legally binding, was subject to a new enforcement deadline set for January 1, 2025, after the initial deadline of October 1, 2023, had passed, and this subsequent deadline was set following a verbal agreement with the concerned party who requested time until the end of 2024 to comply. The court upheld the new enforcement date as proportionate, reasoning that the initial prohibition and threat of substitute performance were validly combined in the first order for procedural economy, and the appellant had ample prior notice and opportunity to comply, rendering new justifications raised late in the appeal process inadmissible.

## Leitsatz / Regeste

Art. 15 Abs. 2 VerwGG; Art. 57 Abs. 1 VerwVG; Art. 58 VerwVG — Art. 15 Abs. 2 VerwGG: Cited in the reasoning that relates to the inadmissibility of new arguments raised late, which is relevant to the court's decision to uphold the previous ruling regarding the deadline. Art. 57 Abs. 1 VerwVG: Cited when discussing the enforceability of the administrative order (Tierhalteverbot). Art. 58 VerwVG: Cited to establish the jurisdiction of the Veterinary Office for enforcement.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 15 Abs. 2 VerwGG

Cited in the reasoning that relates to the inadmissibility of new arguments raised late, which is relevant to the court's decision to uphold the previous ruling regarding the deadline.

### 2. Art. 57 Abs. 1 VerwVG

Cited when discussing the enforceability of the administrative order (Tierhalteverbot).

### 3. Art. 58 VerwVG

Cited to establish the jurisdiction of the Veterinary Office for enforcement.

## Volltext des Entscheids

Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot
Die Verfügung des Veterinäramts, es werde einerseits dem Beschwerdeführer verboten, ab
einem bestimmten Datum Nutztiere zu halten, und ihm andererseits bei Nichteinhaltung des
Tierhalteverbots die Ersatzvornahme androht, ist im Interesse der Verfahrensökonomie zuläs-
sig. Ein mehr als 15 Monate später angesetzter Vollstreckungszeitpunkt ist verhältnismässig.



Erwägungen:

1.
1.1. Das Veterinäramt Appenzell erliess am 28. März 2023 gegenüber A. die Verfügung, ihm
     werde unter Strafandrohung von Art. 28 TSchG untersagt, ab dem 1. Oktober 2023 für
     unbeschränkte Zeit Nutztiere zu halten oder für Dritte zu betreuen. Er habe das Tierhal-
     teverbot selbst umzusetzen. Sollten sich ab dem 1. Oktober 2023 immer noch oder wie-
     der Nutztiere im Bestand oder im Einflussbereich von A. befinden, würden diese vom
     Veterinäramt auf Kosten des Tierhalters beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert
     und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die Massnahme werde nicht er-
     neut verfügt. Die allfällig zwangsweise Vollstreckung durch das Veterinäramt erfolge an-
     lässlich einer ab dem 3. Oktober 2023 vorgesehenen Nachkontrolle oder unmittelbar
     danach.

1.2. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs schrieb die Standeskommission
     Appenzell I.Rh. mit Beschluss vom 4. Juli 2023 ab, da der geforderte Kostenvorschuss
     nicht geleistet worden war.

1.3. Das Kantonsgericht wies mit Zirkularentscheid V 16-2023 vom 28. November 2023 die
     Beschwerde von A. gegen den Rekursentscheid ab. Auf das sinngemäss gestellte Ge-
     such um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses trat es man-
     gels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an die Standeskommission Appenzell
     I.Rh. als zuständige Behörde zur Prüfung.

1.4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Beschluss vom 5. März 2024 das Wie-
     derherstellungsgesuch ab.

1.5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Ent-
     scheid V 2-2024 vom 18. Juni 2024 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und er-
     wuchs in Rechtskraft.

2.   Das Veterinäramt forderte A. mit Verfügung vom 8. August 2024 unter Strafandrohung
     von Art. 292 StGB auf, das mit Verfügung vom 28. März 2023 erlassene Tierhalteverbot
     ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Die Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf die Voll-
     zugsfristen. So sei mit A. anlässlich des Telefongespräches vom 12. Juli 2024 eine Frist
     bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart worden. Die allfällig notwendige Ersatzvornahme
     sei ihm bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 verfügt worden.

3.   Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs wies die Standeskommission Ap-
     penzell I.Rh. am 3. Dezember 2024 ab.


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       Dabei erwog sie unter anderem, das am 28. März 2023 vom Veterinäramt verfügte Tier-
       halteverbot sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es könne nicht mehr geprüft
       werden, ob das Verbot rechtmässig erlassen worden sei. Da der vom Veterinäramt ver-
       fügte Umsetzungszeitpunkt des Tierhalteverbots ab 1. Oktober 2023 bereits in der Ver-
       gangenheit liege, habe das Veterinäramt einen neuen Umsetzungszeitpunkt per 1. Ja-
       nuar 2025 verfügt. Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keiner-
       lei Änderungen. Es sei einzig zu prüfen, ob dieser neue Umsetzungszeitpunkt rechtmäs-
       sig sei. Der Rekurrent trage im Rekursverfahren nichts vor, was den Zeitpunkt, ab dem
       das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen lasse. Auch sei
       nicht ansatzweise erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung seine Persönlichkeit
       und Würde oder die eines anderen Menschen berühren, geschweige denn verletzen
       könnte.

4.     Gegen diesen Beschluss der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob A. (folgend: Be-
       schwerdeführer) am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
       die Rechtsbegehren, die Vollstreckung des Tierhalteverbotes sei aufzuschieben und die
       Frist im Sinne einer geordneten Betriebsübergabe um 2 Jahre zu verlängern.

(…)

III.

1.     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Tiergesundheit, insbeson-
       dere die Klauengesundheit, sei auf seinem Hof nach wie vor sehr hoch. Die Bio-Kontrol-
       len habe er seit Jahren erfolgreich bestanden. Die Mineralstoffversorgung sei gewähr-
       leistet und die Tiere würden fast täglich Auslauf geniessen. Sein Hof sei 17 Jahre peni-
       cillinfrei und weise ausserdem eine ausgezeichnete CO2-Bilanz auf. Da eine direkte Be-
       triebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der
       Zukunft seines Hofes gebe (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stallge-
       bäude), benötige er etwas mehr Zeit, um die Nachfolge zu regeln.

2.     Das Veterinäramt erwidert im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe eine Betriebs-
       übergabe nicht angesprochen. Seit September 2018 wisse A., dass das Veterinäramt
       ihn als unfähig betrachte, Tiere allein zu halten oder zu betreuen. Seither hätte er sich
       ernsthafte Gedanken machen können bzw. müssen, wie es mit seiner Tierhaltung weiter
       gehe. Das sei offenbar nicht geschehen. Stattdessen schreibe er mehr als sechs Jahre
       später von offenen Fragen und einer unklaren Zukunft des Betriebs.

3.     Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen,
       der Beschwerdeführer habe im Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung nichts vorge-
       tragen, was den Zeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als feh-
       lerhaft erscheinen liesse. Auch die Beschwerde enthalte keine solchen Vorbringen. Wes-
       halb dem Beschwerdeführer eine Regelung der Betriebsnachfolge nicht möglich sein
       solle, erläutere der Beschwerdeführer nicht. Und dass offene Fragen über die Zukunft
       seines Betriebs bestünden, illustriere der Beschwerdeführer einzig mit dem Hinweis da-
       rauf, dass eine Schutzzone auf das Stallgebäude ausgedehnt werden könnte. Allfällige
       Probleme mit einer Nachfolgeregelung seien indessen ohnehin unerheblich. Zum einen
       sei bei der Bestimmung der Dauer der Umsetzungsfrist einzig darauf zu achten, dass
       das Tierhalteverbot in der fraglichen Zeitspanne umgesetzt werden könne. Dass er das

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     Tierhalteverbot auch in der zweiten halbjährigen Übergangsfrist nicht hätte umsetzen
     können, behaupte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Zum anderen könnten neue
     Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
     Vorinstanz dazu Anlass gebe (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Es sei nicht ansatzweise ersicht-
     lich, dass erst der Rekursentscheid Anlass für die Berufung auf neue Tatsachen (die
     behauptete Schwierigkeit, die Nachfolge zu regeln) gegeben haben solle. Mit dem neuen
     Argument sei der Beschwerdeführer daher nicht zu hören.

     Damit nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens nicht erneut mit einer Vollstre-
     ckungsverfügung zum bereits dritten Mal eine Übergangsfrist angesetzt werden müsse,
     beantrage die Standeskommission dem Kantonsgericht, selbst eine Frist anzusetzen.
     Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig verboten worden
     sei, Nutztiere zu halten und ihm bereits zweimal je ein halbes Jahr Übergangsfrist ein-
     geräumt worden sei, sei ihm nunmehr eine kurze Frist anzusetzen.

4.   Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vor,
     den aktuellen Haltungsbedingungen sowie den Verbesserungen der letzten Jahre würde
     zu wenig Rechnung getragen. Seine Kühe seien in den letzten 17 Jahren penicillinfrei
     und insgesamt bei guter Gesundheit gewesen, was sich auch ohne lückenlose Daten
     dadurch beweisen lasse, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Krankheiten
     aufgetreten seien und damit auch keine umfassende tierärztliche Behandlung notwendig
     gewesen sei. Seither seien durch die regelmässig stattfindenden Kontrollen keine we-
     sentlichen Mängel mehr festgestellt worden. Es erschliesse sich ihm daher nicht, wie der
     Kantonstierarzt ohne aktuelle Daten über die Versorgung mit Spurenelementen zu einer
     negativen Prognose seiner Fähigkeit zur derzeitigen und zukünftigen Tierhaltung ge-
     lange. Insgesamt sei während des Verfahrens den positiven Entwicklungen und entlas-
     tenden Aspekten zu wenig Raum gegeben worden. Zweitmeinungen, Gutachten ausge-
     wiesener Experten und ein Augenschein vor Ort seien mit Verweis auf die teilweise Jahre
     zurückliegenden Vorfälle und der daraus folgenden Irrelevanz für das aktuelle Verfahren
     abgelehnt worden. Die Tiergesundheit habe sich seit der Umstellung auf Mutterkuhhal-
     tung (welche ungefähr in den Zeitraum der Beanstandungen falle) stark verbessert. Die
     naturnahe Fütterung habe seinen Bestand robuster und weniger anfällig für gesundheit-
     liche Probleme und Mangelerscheinungen gemacht. Seitdem drei Kälber nach einer Se-
     len-Impfung der Muttertiere verendet seien, ohne welche sie zu diesem Zeitpunkt gar
     nicht trächtig geworden wären, sei er sehr kritisch gegenüber solchen Behandlungen.
     Die langfristige naturnahe Tierhaltung mit entsprechend gezüchteten Tieren habe sich
     gegenüber kurzfristigen menschlichen Eingriffen und der Züchtung auf Hochleistung be-
     währt. Der Bericht der unangemeldeten Tierschutzkontrolle vom 7. Februar 2025 halte
     fest, dass keine Mängel festgestellt worden seien. Damit reihe sich auch dieser letzte
     Kontrollbericht in die positiven Befunde der letzten Jahre ein. Eine Verlängerung der
     Vollstreckung des Tierhalteverbotes um zwei Jahre (ab Rechtskraft des Urteils) wäre
     daher angebracht, zumal eine Gefährdung des Tierwohls nicht ersichtlich sei. Seine
     Tiere würden im Gegenteil durch den täglichen Weidegang, sowohl im Sommer wie im
     Winter, eine sehr grosse Bewegungsfreiheit geniessen, welche in vielen anderen Betrie-
     ben nicht gegeben sei. Die Kühe und Rinder seien für ihn mehr als nur seine wirtschaft-
     liche Lebensgrundlage, sondern er pflege einen so guten Umgang mit ihnen, sodass sie
     sehr zutraulich seien. Dieses Verhalten würden sie nicht zeigen, wenn sie schlecht be-
     handelt würden.


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5.
5.1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Ge-
     setz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird (Art. 58 des Ver-
     waltungsverfahrensgesetzes [VerwVG]).

     Vorliegend ist das Veterinäramt als verfügende Behörde des Tierhalteverbots für die
     Vollstreckung zuständig.

5.2. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht
     mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Voll-
     streckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 VerwVG).

     Das Veterinäramt verbot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2023, ab
     dem 1. Oktober 2023 Nutztiere zu halten. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzuset-
     zen. Andernfalls wurde ihm angedroht, dass das Veterinäramt auf seine Kosten die Tiere
     beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft
     oder töten lässt. Die Verfügung vom 28. März 2023 ist gleichzeitig Sach- und Vollstre-
     ckungsverfügung und enthält somit neben der materiellen Anordnung des Tierhaltever-
     bots auch die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts
     2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Dass diese verschiedenen Anordnungen in
     einer Verfügung zusammengefasst worden sind, ist insbesondere im Interesse der Ver-
     fahrensökonomie zulässig (vgl. GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, 2019, Art. 41 N 2).
     Auch hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, innerhalb der Erfüllungsfrist bis
     1. Oktober 2023 die angedrohte Ersatzvornahme abzuwenden (vgl. analog Urteil des
     Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.4). Diese Verfügung vom
     28. März 2023 erwuchs – wie in Erwägung I./1.5. erwähnt - in Rechtskraft. Die Weg-
     nahme der Nutztiere war somit angekündigt und in der Verfügung vom 28. März 2023
     festgehalten worden. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass das Veterinäramt nicht
     bereits in der Verfügung vom 28. März 2023 das Vollstreckungsdatum bekannt geben
     konnte, da dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur eigenen Umsetzung des Tier-
     halteverbots eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wusste somit, was mit seinen
     Tieren passiert, wenn er nicht von sich aus das Tierhalteverbot ab 1. Oktober 2023 ein-
     halte, und er hatte mit einer jederzeitigen Vollstreckung ab dem 3. Oktober 2023 zu rech-
     nen.

     Im Übrigen ist weder eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grund-
     rechten des Beschwerdeführers noch die Nichtigkeit der Verfügung des Tierhalteverbots
     erkennbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des
     Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.2.; JAAG/HÄGGI FURRER, Pra-
     xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 39 N 22, 23; WIE-
     DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3340). So steht
     das Tierwohl über der Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdefüh-
     rer zeigt schliesslich nicht auf, weshalb seine Kühe und Rinder für ihn mehr seien als nur
     seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Die Wirtschaftsfreiheit gewährt ihm keinen An-
     spruch auf gesetzwidrige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Ur-
     teil des Bundesgerichts 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.4). Hinzu kommt, dass er
     seinen Betrieb auch auf eine tierlose Bewirtschaftungsart umstellen könnte, und dass
     ihm dies nicht möglich wäre, macht er nicht geltend.


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     Gemäss Gesprächsnotiz von Dr. B., Veterinäramt, habe der Beschwerdeführer am
     12. Juli 2024 angerufen und bekannt gegeben, vor Gericht unterlegen zu sein und habe
     sich nach der Umsetzung des Tierhalteverbots erkundigt. Er fürchte, dass das Veteri-
     näramt die Tiere nun gleich holen kommen würde. Ihm wäre gedient, wenn er seine Tiere
     noch bis spätestens 31. Dezember 2024 halten dürfe. Also hätten sie diese Frist münd-
     lich vereinbart. Bis dahin wolle er den Tierbestand selbständig aufgeben. Der Beschwer-
     deführer habe um Zustellung der Verfügung gebeten.

     Mit Verfügung vom 8. August 2024 setzte das Veterinäramt eine neue Frist zur Vollstre-
     ckung der rechtskräftigen Verfügung, nämlich ab 1. Januar 2025 keine Tiere mehr zu
     halten. Ihm wurde somit nochmals eine letzte Möglichkeit eröffnet, dem verfügten Tier-
     halteverbot freiwillig bis Ende 2024 Folge zu leisten und die angedrohten, kostenpflich-
     tigen Zwangsmassnahmen zu verhindern.

     Nachstehend ist somit einzig zu prüfen, ob der angesetzte Zeitpunkt vom 1. Januar 2025,
     ab welchem das Tierhalteverbot vom Beschwerdeführer einzuhalten ist, zu Recht erfolgt
     ist.

5.3. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden. Die
     Dauer dieser Frist ist so anzusetzen, dass den Interessen des Adressaten und den Inte-
     ressen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird (vgl. JAAG/HÄGGI FUR-
     RER, a.a.O., Art. 41 N 49).


     Der Beschwerdeführer wusste bereits seit 28. März 2023, dass das Tierhalteverbot voll-
     streckt wird, sofern er dies nicht selbst einhalte. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt
     diesen Zeitpunkt vom 1. Januar 2025 auf Antrag des Beschwerdeführers ansetzte.

     Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nämlich dass
     eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen
     bezüglich der Zukunft seines Hofes (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stall-
     gebäude) gebe, weshalb er etwas mehr Zeit benötige, um die Nachfolge zu regeln, und
     die Kühe und Rinder für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage seien,
     können nicht mehr vorgebracht werden: Diese hätten bereits in den vorinstanzlichen
     Verfahren vorgebracht werden können (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Selbst wenn diese Vor-
     bringen berücksichtigt werden könnten, hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes be-
     treffend Betriebsnachfolge-Regelung vorgebracht. Vielmehr musste er schon längere
     Zeit mit einem Tierhalteverbot rechnen, zumal ihm dieses vom Veterinäramt bereits mit
     Verfügung vom 21. Mai 2014 und mit Verfügung vom 3. September 2018 angedroht
     wurde und am 10. Mai 2022 beinahe verfügt worden wäre. Mit Schreiben vom 7. April
     2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Veterinäramt gar selbst an, er sei ge-
     willt, bis Ende Oktober 2022 die Tierhaltung aufzugeben. Er hatte somit genügend Zeit,
     eine allfällige Betriebsnachfolge zu regeln.

     Die vom Veterinäramt mit Verfügung vom 8. August 2024 gesetzte neue Frist bis 1. Ja-
     nuar 2025, innert welcher der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot umzusetzen hat,
     ist folglich verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen.

5.4. Gemäss Vollstreckungsverfügung vom 8. August 2024 hat der Beschwerdeführer das
     Tierhalteverbot somit ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Da dieses Datum bereits

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     abgelaufen ist, setzt das Gericht selbst ein neues Datum an: Der Beschwerdeführer hat
     das Tierhalteverbot innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des
     Veterinäramts vom 8. August 2024 umzusetzen.


                                    Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,
                                    Entscheid V 2-2025 vom 13. Mai 2025

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid
2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 abgewiesen.




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