# AGVE 2016 9 — Supplementary Benefit Asset Deductions: Debts and Unjust Enrichment

**Geschäftsnummer:** AGVE 2016 9
**Citation:** VSG AG AGVE 2016 9
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2016-09-03
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2016-9_2016-09-03/supplementary-benefit-asset-deductions-debts-and-unjust-enrichment
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2016-9.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2016-9_2016-09-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

To calculate supplementary benefit entitlement, only actual, determinable debts can be deducted from assets. Debts for caregiver compensation are only deductible once the amount is fixed by the relevant authority. Living expenses are covered by supplementary benefits and thus cannot be deducted as debts. However, a claim for unjust enrichment may arise if parents paid for their child's living expenses from their own funds without a legal obligation, allowing for retroactive consideration of these payments as a debt.

## Leitsatz / Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG — Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG: Used to determine the amount of consumption of assets to be considered as income for supplementary benefits.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG

Used to determine the amount of consumption of assets to be considered as income for supplementary benefits.

## Volltext des Entscheids

74         Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht                2016


Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem
kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit
Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der
landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau
und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen
sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die
Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen
dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens
der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom
12. August 2015 S. 2). (…)
     Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend,
auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten
Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu
eruieren. (…)



9    Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
     -    Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Be-
          stimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c
          ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden
          sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der
          Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der
          Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung
          kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungs-
          leistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in
          Abzug gebracht werden.
     -    Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als ge-
          deckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksich-
          tigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden
          Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des
          Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Sep-
     tember 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429).
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                       Aus den Erwägungen

       2.
       2.1.
       2.1.1.
       Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1
lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei-
gen.
       2.1.2.
       Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des
Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinste-
henden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen
massgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen
Person abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt
wird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit
ist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, de-
ren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden.
Bestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen
sein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166).
       2.1.3.
       Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen
Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachse-
nenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404
Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen
Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet
(§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens
Fr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR).
       2.1.4.
       Lebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben
im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen
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als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berück-
sichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehen-
den Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung
des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.
Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten
sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1;
9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
6.1 und 6.2).
      2.2.
      (…)
      2.3.
      2.3.1.
      Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für die Man-
datsträger standen erst mit den Entscheiden durch die KESB vom
15. Juli 2015 und durch den Gemeinderat F. vom 10. August 2015
fest, welche für die Bemessung der Entschädigung der Beistände
zuständig waren (vgl. Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V
KESR). Die Entschädigungsforderungen konnten deshalb erst per
dann in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs
berücksichtigt werden und waren als Schulden vom Vermögen in
Abzug zu bringen. Vorher bestand keine dem Beschwerdeführer
zuzurechnende Verpflichtung zur Zahlung an seine Eltern. Seine
Zahlungspflicht wurde erst durch die Entscheide des Gemeinderats F.
vom 10. August 2015 und der KESB vom 15. Juli 2015 konkretisiert.
      2.3.2.
      Die bewilligten Auslagen für den Lebensunterhalt des Be-
schwerdeführers stellen keine Schulden dar, welche vom Vermögen
abzuziehen wären. Vielmehr gelten sie als anerkannte Ausgaben,
welche durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1;
9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
6.1 und 6.2).
      Die Eltern hatten ohne entsprechende Verpflichtung über meh-
rere Jahre hinweg Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwer-
deführers bezahlt. Die Zahlungen waren nicht mit Geldern ihres
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Sohnes erfolgt, sondern mit eigenen Mitteln, weshalb sich das Ver-
mögen des Beschwerdeführers sukzessive erhöht hatte. Da die
Vermögensverschiebung zum Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund
erfolgt war, steht den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegen den Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 62 OR). Der
Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Ausla-
gen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem
Vermögen getätigt hatten. Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs
der Eltern und der entsprechenden Schuld des Beschwerdeführers
war im Zeitpunkt der Bezahlung der Lebenshaltungskosten aus dem
Vermögen der Eltern bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund (vgl.
BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314) sind die den Eltern zugesprochenen
Beträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der
Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend ab Ja-
nuar 2010 so zu berücksichtigen, wie wenn sie bereits damals mit
Geldern des Beschwerdeführers bezahlt worden wären.



10   Art. 18 Abs. 1 OR
     Auslegung eines Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages nach
     dem Vertrauensprinzip. Vorliegend durfte sich die versicherte Person auf
     die in der Police angegebene, von den AVB abweichende Leistungsdauer
     verlassen.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli
     2016 i.S. C.B. und Y.B. gegen X. AG (VKL.2015.22).


                          Aus den Erwägungen

     3.
     3.1.-3.2.
     (…)
     3.3.
