# AGVE 2015 6 — Wine-growing hobby exempt from social security contributions.

**Geschäftsnummer:** AGVE 2015 6
**Citation:** VSG AG AGVE 2015 6
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2015-08-01
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2015-6_2015-08-01/wine-growing-hobby-exempt-from-social-security-contributions
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2015-6.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2015-6_2015-08-01.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A person's wine-growing activity was determined to be a hobby rather than an independent gainful occupation, and therefore not subject to social security contributions. The court reasoned that the activity lacked objective profit-seeking intent due to minimal capital investment, lack of commercial management, absence of direct market participation, and the fact that the small land area and mandatory sale to a cooperative at predetermined prices made substantial profit impossible. Furthermore, the income generated was a negligible percentage of the individual's total earnings, reinforcing the conclusion that the activity was driven by personal inclination rather than financial gain.

## Leitsatz / Regeste

Art. 3 Abs. 1 AHVG; Art. 4 Abs. 1 AHVG — Art. 3 Abs. 1 AHVG: Cited as the basis for contribution obligation for insured persons engaged in gainful activity. Art. 4 Abs. 1 AHVG: Cited as the basis for calculating contributions as a percentage of income from gainful activity.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 3 Abs. 1 AHVG

Cited as the basis for contribution obligation for insured persons engaged in gainful activity.

### 2. Art. 4 Abs. 1 AHVG

Cited as the basis for calculating contributions as a percentage of income from gainful activity.

## Volltext des Entscheids

AGVE - Archiv



2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 54

**6** **Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG**  
**Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit**  
**reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb**  
**die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind.**  
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August  
2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256).  
*Aus den Erwägungen*  
2.  
2.1.  
Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätig-  
keit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs-  
tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus un-  
selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt  
(Art. 4 Abs. 1 AHVG). (...)  
2.2.  
Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die  
betroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-

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stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft-  
lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu er-  
bringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Er-  
werb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten  
wird (vgl. BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. und Urteil des Eidgenössi-  
schen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2bb).  
Nicht auf selbstständige Erwerbstätigkeit kann erkannt werden, wenn  
eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerbli-  
chen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft,  
die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (AHI 2003  
S. 418, ZAK 1987 S. 417 f.). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeits-  
formen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsab-  
sicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeu-  
tung zu.  
(...)  
2.3. - 2.4  
(...)  
3.  
3.1.  
3.1.1.  
Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Tätigkeit ist den Akten  
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Genossenschafter der seit  
19... bestehenden Weinbaugenossenschaft Z. mit Sitz in Z. ist. Diese  
Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR bezweckt die Erhaltung und  
Förderung des Weinbaus in den Gemeinden Z. und Y. Sie sucht die-  
sen Zweck unter anderem durch Übernahme der Traubenernten der  
Mitglieder sowie die fachgemässe Behandlung und den Verkauf ge-  
wonnener Erzeugnisse zu erreichen. (...)  
Als Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den  
Eigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend  
der Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum  
zu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung  
festgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist. Der  
Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in das Ge-  
nossenschaftsvermögen (...).  
3.1.2.

2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 56

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet 10 a Land, auf denen er  
Blauburgunder zieht. Im fraglichen Jahr 2008 produzierte er so  
945 kg Trauben, die er der Genossenschaft abgab. Unter Berücksich-  
tigung verschiedener Abzüge von gesamthaft Fr. 707.12 (Anteil  
"Verwirrungstechnik", Abzug wegen Übermenge von 45 kg und  
Weinrücknahme) wurden ihm von der Genossenschaft nach Reduk-  
tion um die Rundungsdifferenz von Fr. 0.02 für das Jahr 2008  
Fr. 3'580.10 ausbezahlt. (...)  
3.1.3.  
(...)  
3.2.  
3.2.1.  
Auf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der be-  
schwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinn-  
strebigkeit fehlt. Bereits der geringe Mitteleinsatz ist zur Gewinn-  
erzielung ungeeignet. Auch werden die eingesetzten Mittel nicht  
nach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaftet. Es fehlt nament-  
lich an einer nach betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellten Buch-  
haltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 122/01  
vom 27. Mai 2002 E. 2b). Weiter tritt der Beschwerdeführer nicht  
selber am Markt auf. Er stellt weder eigene Rechnungen noch ver-  
fügt er über einen Kundenstamm oder nimmt sonst wie am wirt-  
schaftlichen Verkehr teil. Vielmehr ist die Weinbaugenossenschaft  
einziger Abnehmer seiner Erzeugnisse.  
3.2.2.  
Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der  
Weinbautätigkeit bewegen sich seit über zehn Jahren zwischen  
Fr. 1'305.75 und Fr. 4'650.45. Das auf Grund durchschnittlicher Ein-  
nahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen  
Gewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für  
eine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-  
rungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4). (...) Fehlt es  
aber auf Dauer am massgeblichen Gewinn, so lässt das Ausbleiben  
des finanziellen Erfolgs einer Tätigkeit regelmässig auf das Fehlen  
erwerblicher Zielsetzung schliessen, weil der längere berufliche  
Misserfolg die betroffene Person in der Regel von der Zwecklosig-

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keit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit  
aufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK  
1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als  
solche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet,  
zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer  
bewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu  
substantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er  
zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Ge-  
nossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese  
beiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit  
nicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch,  
dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätig-  
keiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner  
Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die  
Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00  
versteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folg-  
lich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und  
Weinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbs-  
charakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steu-  
errecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17).
