# AGVE 2014 6 — Insurance Provider Liable for Unlawful Actions and Breach of Trust

**Geschäftsnummer:** AGVE 2014 6
**Citation:** VSG AG AGVE 2014 6
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2014-05-01
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2014-6_2014-05-01/insurance-provider-liable-for-unlawful-actions-and-breach-of-trust
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2014-6.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2014-6_2014-05-01.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court held that an insurance provider is liable for damages under Article 78 of the ATSG if its actions are unlawful. In this case, the unlawful actions were the provider's acceptance of a void waiver of benefits and the breach of the principle of trust under Article 9 of the BV. The provider was aware of a third-party insurer's financial interest in the continuation of the benefits claim and incorrectly informed the insured that withdrawing the claim would not affect the third-party insurer's interests. This misrepresentation led the insured to retract their waiver, triggering a claim for repayment from the third-party insurer, thereby causing the insured financial damage.

## Leitsatz / Regeste

Art. 23 ATSG; Art. 9 BV; Art. 78 ATSG — Art. 23 ATSG: The court found that the defendant acted unlawfully by confirming the plaintiff's withdrawal from disability benefits despite its nullity due to the vested interests of a third party. Art. 9 BV: The court found the defendant acted unlawfully by misleading the plaintiff in its written communication, thus violating the principle of good faith. Art. 78 ATSG: This article establishes the liability of public bodies and insurance carriers for damages caused by their organs or officials.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 23 ATSG

The court found that the defendant acted unlawfully by confirming the plaintiff's withdrawal from disability benefits despite its nullity due to the vested interests of a third party.

### 2. Art. 9 BV

The court found the defendant acted unlawfully by misleading the plaintiff in its written communication, thus violating the principle of good faith.

### 3. Art. 78 ATSG

This article establishes the liability of public bodies and insurance carriers for damages caused by their organs or officials.

## Volltext des Entscheids

AGVE - Archiv



2014 Sozialversicherungsrecht 49

**6** **Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV**  
**Anwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG:**

2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 50

**Widerrechtlichkeit des Handelns des Versicherungsträgers (IV-Stelle)**  
**gegeben aufgrund eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 2 ATSG (Akzeptie-**  
**ren eines nichtigen Verzichts der versicherten Person auf IV-Leistungen)**  
**und gegen Art. 9 BV (Verletzung des Vertrauensschutzprinzips).**  
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 20. Mai  
2014 i.S. Y.C. gegen Ausgleichskasse A, IV-Stelle (VBE.2013.475).  
*Aus den Erwägungen*  
2.  
2.1.  
Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von  
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versiche-  
rungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich  
zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägeror-  
ganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verant-  
wortlich sind.  
Art. 78 Abs. 1 ATSG stellt eine Kausalhaftung dar und setzt  
folglich kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung  
voraus (BGE 133 V 14 E. 7 S. 18). Vorausgesetzt ist demgegenüber,  
dass ein Schaden vorliegt, den ein Beamter in Ausübung seiner  
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 78 Abs. 4  
ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes). Das in  
Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem kommt jedoch erst dann  
zur Anwendung, wenn das (sozialversicherungsrechtliche) Verwal-  
tungsverfahren bzw. das gerichtliche Anfechtungsverfahren die Schä-  
digung nicht abwenden konnte (subsidiäre Haftungsnorm; BGE 133  
V 14 E. 5 S. 17; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009,  
N. 3 zu Art. 78 ATSG).

2014 Sozialversicherungsrecht 51

2.2. - 2.3. (...)  
3.  
(...)  
4.  
Zunächst ist die erste Voraussetzung einer Verantwortlichkeit  
nach Art. 78 ATSG zu prüfen: die Widerrechtlichkeit. Eine solche  
könnte einerseits in der Verletzung von Art. 23 ATSG liegen, indem  
die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin erklärten  
Rückzug des IV-Gesuches trotz dessen Nichtigkeit bestätigte.  
Andererseits fällt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und  
Glauben im öffentlichen Recht (Art. 9 der BV) in Betracht, indem  
die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012  
eine falsche Auskunft erteilt haben könnte.  
4.1.  
4.1.1.  
Nach Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf  
Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit  
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind  
schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die  
schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen  
oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine  
Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2  
ATSG). Rechtsprechungsgemäss setzt die Zulässigkeit eines Ver-  
zichts zudem ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person  
voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C\_576/2010 vom 26. April 2011  
E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts  
H 234/04 E. 6.2.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der  
Invalidenversicherung, 2010, N. 2406).  
4.1.2.  
Vorliegend hatte die Z Versicherung ein schützenswertes Inte-  
resse daran, dass die Versicherte ihr Leistungsgesuch nicht zurück-  
zieht. Denn sie leistete bisher aufgrund des Ereignisses vom  
29. Oktober 2010 Krankentaggelder und hat bei der Beschwerde-  
gegnerin einen Verrechnungsantrag gestellt. Sollte sich nach erfolgter  
Rentenprüfung ergeben, dass die Versicherte Anspruch auf eine  
Invalidenrente hat, könnte die Z Versicherung gemäss Art. 22 Abs. 2

2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 52

lit. b ATSG i.V.m. Art. 85bis IVV die Nachzahlung dieser Rente bis  
zur Höhe ihrer Vorschussleistung fordern (vgl. BGE 133 V 14 E. 8.4  
S. 21). Mit dem Rückzug der Anmeldung durch die Versicherte  
entgeht der Z Versicherung die Möglichkeit, von der Beschwerde-  
gegnerin bei einer allfällig zugesprochenen Invalidenrente Nachzah-  
lungen zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin wusste von den Inte-  
ressen der Z Versicherung. Denn in einem Telefonat vom 18. Sep-  
tember 2012 teilte die Z Versicherung der Beschwerdegegnerin mit,  
dass ein Verrechnungsantrag vorliege und sie nicht bereit sei, auf ihre  
Forderungen zu verzichten. Daraufhin forderte die Z Versicherung  
die Beschwerdeführerin auf, ihren Rückzug der Anmeldung zu  
widerrufen, was diese mit Schreiben vom 22. September 2012 auch  
tat. In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin die Be-  
schwerdegegnerin ausdrücklich auf das Gespräch mit der Z Ver-  
sicherung hin. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass am  
25. Oktober 2012 - dem Tag, an welchem die Beschwerdegegnerin  
die Beschwerdeführerin in einem Schreiben darauf hinwies, dass der  
Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung  
tangiere - ein Telefonat zwischen der Z Versicherung und der  
Beschwerdegegnerin geführt wurde. Hierbei erklärte die Z Ver-  
sicherung, dass sie mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht  
einverstanden sei und dass sie dieses als Schikane betrachte. Die  
Beschwerdegegnerin wusste, dass die Z Versicherung ein erhebliches  
Interesse finanzieller Art an der Rentenüberprüfung hatte. Dem  
Rückzug des IV-Gesuchs stand somit das schutzwürdige Interesse  
der Z Versicherung entgegen, weshalb sich als Rechtsfolge gemäss  
Art. 23 Abs. 2 ATSG die Nichtigkeit des "Verzichts" beziehungswei-  
se des Rückzugs der Anmeldung ergibt.  
Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, dass ein schutz-  
würdiges Interesse Dritter einzig in jenen Fällen gegeben sei, in wel-  
chen der Dritte aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird. Die-  
ser Ansicht ist nicht beizupflichten. So handelt es sich sowohl im  
Falle, wo ein Dritter aufgrund des Verzichts leistungspflichtig wird,  
wie auch in der Konstellation, in welcher der Dritte bereits leistungs-  
pflichtig ist, aufgrund des Verzichtes jedoch den Anspruch auf Ver-  
rechnung beziehungsweise Nachforderung verliert, jeweils um schüt-

2014 Sozialversicherungsrecht 53

zenswerte vermögensrechtliche Interessen Dritter. Es besteht kein  
Grund, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.  
In diesem Sinne äussert sich denn auch das Kreisschreiben über das  
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar  
2014), welches die Interessen von Versicherungen als schutzwürdig  
im Sinne von Art. 23 ATSG erachtet, ohne dabei zu unterscheiden, ob  
die Versicherung erst aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird  
oder ob sie aufgrund des Verzichtes ihren allfälligen Verrechnungs-  
anspruch verliert (Rz. 1024.1; vgl. ferner URS MÜLLER, a.a.O.,  
Rz. 2399).  
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerde-  
gegnerin aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger finanzieller  
Interessen Dritter in widerrechtlicher Weise den Rückzug der  
Anmeldung bestätigt hat und somit gegen Art. 23 ATSG verstossen  
hat.  
4.2.  
4.2.1.  
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den  
staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behan-  
delt zu werden. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauens-  
würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-  
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 622).  
(...)  
4.2.2.  
Der Versicherungsträger ist gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG ver-  
pflichtet, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs die interessierten  
Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Der Versiche-  
rungsträger ist daher unter anderem verpflichtet, die interessierten  
Personen auf die Folgen eines Leistungsverzichtes hinzuweisen  
(UELI KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 27 ATSG). Wird die Beratungs-  
pflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer  
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat  
dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips  
einzustehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 27 zu Art. 27; vgl. weiter  
DERSELBE, Haftung der Sozialversicherungsträger nach Art. 78

2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 54

ATSG, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung  
2013, S. 125).  
4.2.3.  
Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die Z Versicherung  
gegen den Verzicht auf Leistungen der Beschwerdeführerin mehr-  
mals opponierte und ein finanzielles Interesse an der Weiterführung  
des IV-Verfahrens hatte (...). Trotz Kenntnis dieser Ausgangslage  
beschied die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im  
Schreiben vom 25. Oktober 2012, dass ein Rückzug ihrer Anmel-  
dung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere. Mit dieser  
Aussage hat die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage  
geschaffen. Die Aussage hat bei der Beschwerdeführerin das Ver-  
trauen erweckt, dass der Rückzug ihrer Anmeldung die Interessen der  
Z Versicherung nicht beeinträchtige und sie daher ohne Folgen auf  
ihr IV-Gesuch zurückkommen könne. Die Beschwerdegegnerin war  
denn auch dafür zuständig, über die Interessen anderer Ver-  
sicherungen Aussagen zu machen. So hat sie, wie gesehen, gemäss  
Art. 23 ATSG entgegenstehende Interesse zu prüfen, welche sie -  
trotz Kenntnis der Interessen der Z Versicherung - verneinte. Selbst  
wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin nicht  
zuständig sei, wäre die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin für  
die damals nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich  
gewesen. Insbesondere aufgrund der konkreten Umstände konnte es  
sich für die Beschwerdeführerin nicht um eine offensichtlich falsche  
Auskunft einer unzuständigen Behörde handeln: Denn die Be-  
schwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf  
Druck der Z Versicherung ihren erstmaligen Rückzug der IV-An-  
meldung widerrief. Wenn nun die Beschwerdegegnerin eine solche  
Mitteilung - in Kenntnis der gegensätzlichen Interessen der Z Ver-  
sicherung - erliess, durfte die Beschwerdeführerin zumindest davon  
ausgehen, dass die Interessenlage zwischen den Versicherungen  
geklärt sei und ihr aus dem Rückzug des IV-Gesuches keine Nach-  
teile entstehen würden. Im Vertrauen auf die Auskunft der Beschwer-  
degegnerin, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Rückzug der  
Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung beeinträchtige,  
kam letztere mit Schreiben vom 15. November 2012 auf den

2014 Sozialversicherungsrecht 55

Widerruf des Rückzugs des IV-Gesuches zurück. Damit hat die  
Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben  
verstossen, was ebenfalls die Widerrechtlichkeit begründet.  
4.3.  
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerde-  
gegnerin in widerrechtlicher Weise, indem sie den Verzicht der Be-  
schwerdeführerin auf IV-Leistungen als zulässig erachtete, gegen  
Art. 23 ATSG und, indem sie die Beschwerdeführerin in ihrem  
Schreiben vom 25. Oktober 2012 - trotz Kenntnis der wider-  
sprechenden Interessen der Z Versicherung - im Glauben liess, ihr  
Rückzug der Anmeldung würde die Interessen der Taggeldversiche-  
rung nicht beeinträchtigen, gegen Art. 9 BV verstossen hat.  
5.  
Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden ent-  
standen ist und ob zwischen der widerrechtlichen Handlung der Be-  
schwerdegegnerin und dem eingetreten Schaden ein natürlicher und  
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits gesehen ist ein-  
zig jener Schaden zu ersetzen, welcher ihr auch bei der Durchfüh-  
rung eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens entstanden wäre (vgl.  
Erwägung 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht Vertretungs-  
kosten von Fr. 4'004.65 als Schaden geltend.  
5.1.  
Die Haftung setzt den Nachweis voraus, dass der natürliche so-  
wie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate  
Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung  
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen  
Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg  
herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dieser Kausalzusam-  
menhang kann durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person,  
durch ein Drittverschulden oder durch höhere Gewalt unterbrochen  
werden (KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 78 ATSG mit Hinweisen). Auf-  
grund der Subsidiarität der Haftung nach Art. 78 ATSG kann ein  
Selbstverschulden etwa darin bestehen, dass die versicherte Person  
ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden  
Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (BGE 133 V 14 E.  
5 S. 16, KIESER, a.a.O., N. 3 und N. 30 zu Art. 78 ATSG).

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5.2.  
Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 ihren  
Widerruf des Verzichts widerrufen hat, teilte ihr die Z Versicherung  
am 13. beziehungsweise am 14. Dezember 2012 mit, dass sie infolge  
ihres Rückzuges der IV-Anmeldung ihre vertraglich und gesetzlich  
(Art. 61 VVG) obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe  
und sie daher Fr. 13'920.00 zurückfordere. Ob diese Forderung  
berechtigt ist, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, dass sie  
für die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich un-  
rechtmässig war. Obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerde-  
führerin bestätigte, dass ihr Verzicht auf Leistungen der IV keine  
Leistungen anderer Versicherer beeinträchtigte, sah sie sich einer  
Rückforderung von Fr. 13'920.00 gegenüber. Unter diesen Um-  
ständen sah sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, professio-  
nelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Z Versicherung dazu zu  
bringen, von dieser Rückforderung abzusehen. Sämtliche Kosten,  
welche der Beschwerdeführerin entstanden sind, um die Z Versiche-  
rung von dieser Rückforderung abzubringen, sind sowohl natürlich  
als auch adäquat kausal zur widerrechtlichen Handlung der Be-  
schwerdegegnerin. Denn hätte die Beschwerdegegnerin die Be-  
schwerdeführerin nicht im Glauben gelassen, dass ihr Rückzug keine  
Interessen anderer Taggeldversicherungen beeinträchtige, hätte letz-  
tere ihren Widerruf des Verzichts nicht widerrufen, womit die Z  
Versicherung keinen Anlass gehabt hätte, Schadenersatz aufgrund der  
Verletzung der Schadenminderungspflicht zu fordern.  
(...)
