# AGVE 2009 17 — Survivor's Pension: Cohabitation Duration for Eligibility

**Geschäftsnummer:** AGVE 2009 17
**Citation:** VSG AG AGVE 2009 17
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2008-12-03
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2009-17_2008-12-03/survivor-s-pension-cohabitation-duration-for-eligibility
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2009-17.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2009-17_2008-12-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court held that prior cohabitation years should be counted towards the five-year minimum duration required for a survivor's pension, even if the cohabitation occurred before the recent legalization of cohabitation and marriage equalization. The court interpreted the pension fund's regulations to include any form of partnership, such as cohabitation or marriage, when assessing the duration requirement, and found that excluding pre-marriage cohabitation would contradict the regulation's intent to equalize different partnership forms.

## Leitsatz / Regeste

Art. 19 BVG; Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007 — Art. 19 BVG: Cited as the legal basis for determining the claim for a partner's pension. Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007: Cited as the specific provision of the pension fund's regulations governing the partner's pension claim.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 19 BVG

Cited as the legal basis for determining the claim for a partner's pension.

### 2. Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007

Cited as the specific provision of the pension fund's regulations governing the partner's pension claim.

## Volltext des Entscheids

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eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17
Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der
Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der
Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerver-
anlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs.
4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuel-
len Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Verände-
rungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der mass-
geblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen
zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch er-
geben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende
Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem
Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der
Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5
EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Ein-
kommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist
und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der
Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im
vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten
(Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007).
Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens
20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranla-
gung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das
verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender
Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der
Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse
eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs
Monaten liegen, nicht gefolgt werden.

17   Art. 19 BVG
     Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi-
     nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle-
     gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge-
     halt.
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       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezem-
     ber 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28).


                         Aus den Erwägungen

      2.
      Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im
Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14
des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (…)
      2.2.1.
      Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der
Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies
im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 er-
wünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin
seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit
X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem
erfüllt.
      Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren
ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher,
wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten
Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1.
vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung
auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe
gelebten Konkubinats geschlossen werden kann.
      2.2.2.
      In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Le-
bensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Regle-
ments gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des An-
spruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte
Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person
gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45-
jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre an-
gedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwi-
schen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partner-
schaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und
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"Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in
Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestim-
mung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige
Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder
Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss.
(…) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff.
14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt
dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte
die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements aus-
führen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten
nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach ei-
ner fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Part-
nerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich
wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die
fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevi-
sion, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft
der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Be-
klagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet,
würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt,
als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus
der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit
eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und
Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann.
      2.2.3.
      Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Re-
glements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff.
14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konku-
binats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Kon-
kubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemel-
det und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Vor-
aussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1.
Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar
keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen
Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet
waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch
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sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu
lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte
Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die
Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14
noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren
Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung
findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausge-
hend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen
Haushalt von „mindestens 5 Jahre(n)“ spricht und demnach auch
„alte“ Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen.

18   Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und
     Art. 91 BV
     Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel
     der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässi-
     ge Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Ver-
     sicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Re-
     gelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August
     2009 in Sachen R.W. gegen Aargauische Pensionskasse (VKL.2008.41).


                          Aus den Erwägungen

     2.4.
     Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungs-
kürzung für Lehrer im Alter 61 wurde mit dem LPVK-Reglement
1999 geschaffen. Bei der Überführung der Lehrerpensionskasse
(LPVK) in die Aargauische Pensionskasse (APK) per 1. Januar 2004
wurde diese Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs durch
die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung in das
APK-Reglement weitergeführt (§ 56 APK-Reglement 1995). Per
1. Januar 2008 erfolgte sodann bei der APK der Primatwechsel, d.h.
vom bisher geltenden Leistungsprimat ging die Kasse zum Beitrags-
primat über. Dies erforderte eine umfassende Reglementsänderung.
