# AGVE 2009 12 — Reimbursement for Lokomat Therapy for Disabled Child

**Geschäftsnummer:** AGVE 2009 12
**Citation:** VSG AG AGVE 2009 12
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2009-09-01
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2009-12_2009-09-01/reimbursement-for-lokomat-therapy-for-disabled-child
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2009-12.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2009-12_2009-09-01.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court ruled that administrative guidelines from the Federal Social Insurance Office are not binding on the court but should be considered if they allow for a just interpretation of the law. The court found that a child with multiple disabilities could receive reimbursement for Lokomat therapy even with a frequency of one to two sessions per week, as this therapy served different goals than physiotherapy and was supported by medical reports. The court also stated that it is arbitrary to dismiss the credibility of attending physicians' reports outright and that these reports should be evaluated based on their content and the physicians' knowledge.

## Leitsatz / Regeste

Art. 2 Abs. 3 GgV — Art. 2 Abs. 3 GgV: Determines the duration of treatment based on the principles of necessity, expediency, and simplicity.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 2 Abs. 3 GgV

Determines the duration of treatment based on the principles of necessity, expediency, and simplicity.

## Volltext des Entscheids

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12   Art. 8 und 13 IVG
     Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen stellen
     Ausführungsvorschriften dar, welche sich an die Durchführungsstellen
     richten; für das Versicherungsgericht sind sie nicht verbindlich.
     Bei der Beurteilung eines Leistungsanspruches ist zentral auf die
     medizinischen Unterlagen abzustellen. Den Berichten eines Hausarztes
     oder behandelnden Facharztes von vornherein jede Glaubwürdigkeit
     abzusprechen, ist willkürlich.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. Septem-
     ber 2009 in Sachen S.F. gegen SVA Aargau (VBE.2009.74).


                          Aus den Erwägungen

     2.
     2.1.
     Die Leistungspflicht bei verschiedenen Arten von Massnahmen
hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschrei-
ben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invali-
denversicherung (KSME) näher umschrieben.
     (…)
     2.2.
     Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsre-
geln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung
der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmung dar. Es han-
delt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versiche-
rung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben
haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der
Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im
Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechts-
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anwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch
die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V
204 Erw. 3 mit Hinw.; ZAK 1987 S. 581). Deshalb richten sich sol-
che Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die
Durchführungsstellen; für das Versicherungsgericht sind sie nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksich-
tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werden-
de Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas-
sen. Das Gericht weicht folglich nicht ohne triftigen Grund von Ver-
waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre-
ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge-
setzesanwendung zu gewährleisten Rechnung getragen (BGE 131 V
45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61
Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
      (…)
      3.4.
      3.4.1.
      Dem Argument der Beschwerdegegnerin, da die Lokomatthera-
pie bereits eine physiotherapeutische Behandlung darstelle, sei kein
Grund ersichtlich, im selben Bereich nochmals Kostengutsprache zu
leisten, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen Umstände vor,
welche eine erneute Verlängerung der Übernahme der Physiothera-
piekosten durch die Beschwerdegegnerin infolge Geburtsgebrechens
Nr. 390 rechtfertigen. Wie den medizinischen Berichten zu entneh-
men ist, ist die Beschwerdeführerin ein mehrfach behindertes Kind.
Prof. Dr. med. B. begründet ausführlich, dass mit den unterschiedli-
chen Therapien verschiedene Defizite behandelt würden. Die Physio-
therapie diene der Bewegungsbehandlung, dem Muskeltraining und
behandle Gelenkkontrakturen. Hingegen werde mittels des Lokomat-
trainings versucht, der Beschwerdeführerin eine geeignete Gangme-
chanik anzuschulen. Der Arzt führt sodann aus, es sei aus medizini-
scher Sicht nicht erwiesen, dass ein Lokomattraining nur bei mindes-
tens drei Mal wöchentlichen Sitzungen einen Therapieerfolg ver-
zeichnete. Nachvollziehbar legt der Arzt dar, Therapie sei nicht The-
rapie, diese verfolgten vielmehr differenzierte Ziele. Diese Beur-
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teilung wird durch Dr. med. M. gestützt, welcher ausführt, die Loko-
mattherapie sei ergänzend zur Physio- und Ergotherapie zu verord-
nen. Zudem legte die behandelnde Physiotherapeutin ihre Wahrneh-
mungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar und erläu-
terte zukünftige Therapieziele. Weiter bestehen auch keine Anhalts-
punkte an der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Therapie zu
zweifeln, kann doch die Physiotherapie nicht durch das Lokomat-
training ersetzt werden. Schliesslich steht dieser Auffassung kein wi-
dersprechendes ärztliches Gutachten gegenüber. Die RAD-Ärztin G.
begründete in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2008 weder
schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb eine parallele Therapie
nicht zweckmässig sei. Die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen
für ein Aktengutachten vorgelegen haben, kann somit offen bleiben,
da diese Stellungnahme die bundesgerichtlichen Anforderungen nicht
erfüllt.
      Der Bericht von Prof. Dr. med. B. erfolgte in Kenntnis der me-
dizinischen Akten. Sodann ist er nachvollziehbar und schlüssig, wes-
halb ihm voller Beweiswert zukommt. Den Berichten eines Hausarz-
tes oder behandelnden Facharztes kann nicht von vornherein jede
Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ein solches Vorurteil ist
vielmehr offensichtlich willkürlich. Freilich trifft es zu, dass das Eid-
genössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) in
mehreren Entscheiden festgehalten hat, dass der Richter in Bezug auf
Berichte von Haus- oder behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa-
che Rechnung tragen dürfe und solle, dass diese Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels-
fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V
351 Erw. 3b/cc mit Hinw.). Dieser Satz darf jedoch nicht so ver-
standen werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall
misstrauen soll. Das Bundesgericht hat denn auch seine Aussage in
dem Sinne relativiert, indem es festhielt, der Richter könne ebenso
gut auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur
einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes
abstellen (vgl. Urteil des BGer vom 11. Juni 1997 [I 255/96] und
Urteil vom 21. Dezember 2005 [4P 254.2005], Erw. 4.2).
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      Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Physiotherapie in
Kumulation mit weiteren Therapien (Ergo-, Hippo- und Lokomatthe-
rapie) nicht nur als zweckmässig, sondern auch als geeignetes und in
diesem Sinne als einfaches Mittel.
      (…)
      3.5.
      3.5.1.
      Wie in Erw. 2.4 hievor festgehalten, zählt die Lokomattherapie
zu den physiotherapeutischen Behandlungen. Nach den Ausführun-
gen im KSME (insbesondere Ziffer 390.9) sind jeweils zwanzig Sit-
zungen mit einer Behandlungsfrequenz von mindestens drei Sitzun-
gen pro Woche zu verfügen. Dieser Regelung kann jedoch keine in
jedem Fall abschliessende Bedeutung zukommen, da eine absolut
verstandene zeitliche Limitierung den normativen Anspruchsvoraus-
setzungen widerspräche, wonach sich die Behandlungsdauer nach
den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Einfach-
heit richtet (Art. 2 Abs. 3 GgV). Vielmehr bleibt es der richterlichen
Prüfung vorbehalten, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise
auch eine Behandlungsfrequenz von ein bis zwei Sitzungen pro
Woche das therapeutische Ziel noch auf eine einfache und zweck-
mässige Weise anstrebt (vgl. Erw. 2.2 hievor).
      3.5.2.
      Prof. Dr. med. B. äusserte sich bereits mit Schreiben vom
27. Oktober 2008 erstaunt darüber, dass die Kosten für ein Lokomat-
training nur ab einer Behandlungsfrequenz von mindestens drei Sit-
zungen pro Woche übernommen würden. Er fügte am 16. März 2009
an, diese Regelung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Da sich bei der
Beschwerdeführerin eine Gehfähigkeit anbahne, sei das Lokomattrai-
ning sinnvoll. Auch das BSV schreibt, die Kosten könnten für
20 Einheiten Gangtherapie mit dem Lokomat übernommen werden.
Dass diese auf drei wöchentliche Sitzungen zu verteilen sind, geht
aus dem Schreiben vom 9. Juli 2008 nicht hervor.
      3.5.3.
      Unter diesen besonderen Umständen ist die Lokomattherapie
auch bei zweimaliger Behandlung pro Woche als notwendige, den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anzu-
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strebende Vorkehr zu betrachten und von der Invalidenversicherung
zu übernehmen. Indem die Beschwerdeführerin in der Reha Klinik
Rheinfelden die Therapie absolviert, verletzt sie nicht – wie von der
Beschwerdegegnerin behauptet – ihre Schadensminderungspflicht.
Vielmehr kommt sie dieser nach, da die Fahrtkosten zu einer entfern-
ten Klinik ebenfalls von der Invalidenversicherung zu übernehmen
wären.

13   Art. 25 und 53 Abs. 2 ATSG
     Rückforderung von Leistungen:
     Bei der Einstellung einer Zusatzrente zur Invalidenrente und auch im
     Rahmen der ordentlichen Rentenrevisionen besteht für die IV-Stelle kein
     Anlass, sämtliche Berechnungsfaktoren zu überprüfen.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. März
     2009 in Sachen N.G. gegen SVA Aargau (VBE.2008.111/VBE.2008.208).


                         Aus den Erwägungen

      2.5. Rückforderung
      Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis-
tungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Un-
recht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der
ursprünglichen Verfügung (oder der formlosen Leistungszuspre-
chung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1. mit Hinweisen). Dies
gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der
spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE
130 V 319 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
      2.5.1.
      Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zu-
rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Dass
die Leistungsausrichtung zweifellos unrichtig war, ist aufgrund der
