# Kindes.und.Erwachs — Family Court Jurisdiction Over Aftercare Measures

**Geschäftsnummer:** Kindes.und.Erwachs
**Citation:** VG AG Kindes.und.Erwachs
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2013-03-26
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VG_002_-Kindes--und-Erwachs_2013-03-26/family-court-jurisdiction-over-aftercare-measures
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VG_002_-Kindes--und-Erwachs_2013-03-26.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court recognized a gap in the law regarding the modification or termination of aftercare measures. It reasoned that due to the significant intrusion into personal rights, a mechanism for challenging such measures must exist. Drawing parallels to other situations where individuals can seek judicial review of restrictions on their freedom, the court concluded that the family court is the appropriate venue for individuals to request a review, modification, or termination of aftercare measures.

## Leitsatz / Regeste

Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 439 Abs. 2 ZGB; § 67q lit. g EG ZGB — Art. 1 Abs. 2 ZGB: Provides the legal basis for the court to fill a gap in the law by creating a rule as if it were the legislature. Art. 450b Abs. 2 ZGB: Cited as the legal basis for appealing the Family Court's decision regarding the annulment or modification of aftercare to the Administrative Court. Art. 439 Abs. 2 ZGB: Cited in analogy regarding the jurisdiction of the Administrative Court for restrictions on freedom of movement, though ultimately deemed not applicable to aftercare requests.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 1 Abs. 2 ZGB

Provides the legal basis for the court to fill a gap in the law by creating a rule as if it were the legislature.

### 2. Art. 450b Abs. 2 ZGB

Cited as the legal basis for appealing the Family Court's decision regarding the annulment or modification of aftercare to the Administrative Court.

### 3. Art. 439 Abs. 2 ZGB

Cited in analogy regarding the jurisdiction of the Administrative Court for restrictions on freedom of movement, though ultimately deemed not applicable to aftercare requests.

### 4. § 67q lit. g EG ZGB

Cited in conjunction with Art. 450b Abs. 2 ZGB as the legal basis for appealing the Family Court's decision regarding the annulment or modification of aftercare to the Administrative Court.

## Volltext des Entscheids

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2013 (WBE.2013.78)

Während der Dauer einer durch Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf
Änderung oder Aufhebung an das zuständige Familiengericht gestellt werden
(Lückenfüllung).

                 6.
                 6.1.
                 Der Vollständigkeit halber (und mangels entsprechender gesetzlicher Re-
                 gelung) rechtfertigt es sich zu prüfen, ob eine von einer Nachbetreuung
                 betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Möglichkeit
                 hat, eine Änderung oder Aufhebung der angeordneten Nachbetreuung zu
                 verlangen, und welche Behörde diesfalls dafür zuständig wäre.

                 6.2.
                 6.2.1.
                 Gemäss Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung und können
                 ambulante Massnahmen vorsehen. Dem Bundesrecht können keine weiteren
                 Vorgaben betreffend die Nachbetreuung entnommen werden (vgl. auch Bo-
                 tschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse-
                 nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006
                 7071 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz]).

                 6.2.2.
                 6.2.2.1.
                 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legt sie gemäss den
                 kantonalrechtlichen Regelungen auch die Nachbetreuung fest. Die Nach-
                 betreuung ist höchstens auf sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens
                 mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes-
                 und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 67l EG ZGB). Wird die
                 Nachbetreuung durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde angeordnet,
                 weil ihr auch die Entlassungszuständigkeit zukommt, kann die Massnahme
                 für maximal 12 Monate angeordnet werden (§ 67m EG ZGB).

                 6.2.2.2.
                 Dem kantonalem Gesetz lässt sich keine Regelung entnehmen, ob und bei
                 welcher Behörde sich eine betroffene Person während der Dauer der
                 Nachbetreuung (maximal 6 bzw. 12 Monate) zur Wehr setzen kann bzw.
                 beantragen kann, dass die Nachbetreuung aufgehoben oder geändert wird,
                 wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch in den kantonalen
                 Materialien betreffend die Einführung des neuen Kindes- und Er-
                 wachsenenschutzrechts sind keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich
                 (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat
                 vom 27. April 2011 [nachfolgend: Botschaft vom 27. April 2011], Ziff. 9.6 ff.;
                 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
                 19. Oktober 2011 [nachfolgend: Botschaft vom 19. Oktober 2011], Ziff. 3.3.5).
                 Anders ist dies beispielsweise im Kanton Graubünden, wo gemäss
ausdrücklicher      Gesetzesbestimmung       die      Kindes-       und
Erwachsenenschutzbehörde die angeordnete Massnahme von Amtes wegen
oder auf Antrag aufhebt, wenn der Zweck erreicht ist oder nicht erreicht
werden kann (Art. 54b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuches des Kantons Graubündens; BR 210.100).

6.3.
6.3.1.
Es drängt sich daher die Frage auf, ob die aargauische kantonalrechtliche
Regelung diesbezüglich unvollständig ist, mithin eine Gesetzeslücke vorliegt,
welche von der richterlichen Instanz gefüllt werden muss. Eine Ge-
setzeslücke liegt dann vor, wenn das Gesetz nach den ihm zugrunde lie-
genden Ziel- und Wertvorstellungen eine planwidrige Unvollständigkeit
aufweist und deshalb anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte, wäre er sich
der Tatsachen und Rechtslage bewusst gewesen, anders entschieden. Bevor
eine solche Lücke angenommen werden darf, muss zunächst durch
Auslegung ermittelt werden, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine
bewusste Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes
Schweigen darstellt (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember
1986, in: ZBl 88/1987, S. 556 f.; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 234 ff.).

6.3.2.
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426
Abs. 4 ZGB). Sodann muss gemäss Art. 383 Abs. 3 ZGB eine Massnahme
zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit regelmässig auf ihre Berechtigung
hin überprüft werden. Wird diese Massnahme während eines Aufenthalts in
einer    Wohn-      und     Pflegeeinrichtung    angeordnet,      kann    die
Erwachsenenschutzbehörde jederzeit angerufen werden (Art. 385 Abs. 1
ZGB). Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im
Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung kann das Gericht immer
angerufen werden (Art. 438 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). In diesem Zu-
sammenhang ist ferner zu bemerken, dass gemäss Meinungen in der Lehre
analog bei einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung (vgl. Art. 434
ZGB), welche über eine längere Zeitspanne angeordnet wurde, auch nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist seit Eröffnung des Entscheides die
Möglichkeit bestehen sollte, diesen mittels Beschwerde gerichtlich überprüfen
zu lassen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER in: Geiser/Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 27 und
Art. 439 N 35). Bereits in Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es
naheliegend, dass eine ähnliche Möglichkeit auch im Rahmen einer
zwangsweisen Nachbetreuung (oder ambulanten Massnahme), welche
regelmässig über mehrere Wochen oder Monate angeordnet wird, bestehen
muss.
6.3.3.
Das kantonale Recht schreibt vor, dass bei Vorliegen einer Rückfallgefahr
von Gesetzes wegen eine Nachbetreuung vorgesehen werden muss (§ 67k
Abs. 1 EG ZGB). Stimmt eine betroffene Person der vorgeschlagenen
Nachbetreuung nicht zu, so kann sie – wie im vorliegenden Fall – gegen den
Willen der betroffenen Person angeordnet werden (vgl. § 67k Abs. 2 und 3
EG ZGB). Als mögliche Massnahmen werden im Gesetz folgende
Anordnungen beispielhaft aufgezählt (§ 67k Abs. 1 EG ZGB):

    "a)     Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in
            Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
    b)      Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
    c)      Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu
            enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Un-
            tersuchungen nachzuweisen."

Die soeben zitierten gesetzlich vorgesehenen Massnahmen greifen
zweifelsohne tief in den Persönlichkeitsbereich ein. Wie auch bei der für-
sorgerischen Unterbringung muss aus diesem Grund eine regelmässige
Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person möglich sein. Beispielsweise
ist es durchaus denkbar, dass der Zustand einer Person sich nach einigen
Wochen derart stabilisiert, dass eine weniger engmaschige Überwachung
oder sogar keine Massnahme mehr notwendig ist, da die Rückfallgefahr
aufgrund der Stabilisation ausreichend minimiert werden konnte. Möglich ist
auch, dass die betroffene Person anderen, ebenso geeigneten Massnahmen
im Laufe der Zeit zustimmen würde.

6.3.4.
Wie bereits erwähnt, äussert sich das kantonale Gesetz bezüglich der Frage,
ob eine einmal angeordnete Nachbetreuung im Laufe der Zeit auf Antrag der
betroffenen Person neu überprüft werden kann, nicht. Immerhin regelt § 67o
EG ZGB, dass die mit der Durchführung der angeordneten Massnahme im
Einzelfall beauftragte Stelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Meldung zu erstatten hat, sobald sich die betroffene Person nicht an die
Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten
Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Dies zeigt, dass
zumindest in diesen Fällen eine Nachbetreuung beziehungsweise ambulante
Massnahme durch das zuständige Familiengericht aufgehoben oder
abgeändert werden kann.

6.3.5.
Insgesamt drängt es sich auf, von einer planwidrigen Unvollständigkeit des
kantonalen Gesetzes auszugehen.
6.4.
6.4.1.
Bei der Lückenfüllung hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es
als Gesetzgebungsorgan aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die
richterrechtliche Regel ist generell-abstrakt zu formulieren und muss sys-
tematisch und wertungsmässig in das Gesetz hineinpassen (IVO SCHWANDER
in:    Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf       [Hrsg.],   Kommentar     zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 1 N 2).
Überzeugende Lehrmeinungen und bisherige Rechtsprechung sollten be-
rücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 3 ZGB).

6.4.2.
Im Sinne einer ersten Feststellung im Rahmen der Lückenfüllung ist mit Blick
auf die bestehenden Gesetzesbestimmungen und auf den erwähnten Eingriff
in den Persönlichkeitsbereich (vgl. Erw. 6.3.2. ff. hiervor) bei einer gegen den
Willen einer Person angeordneten Nachbetreuung festzuhalten, dass eine
betroffene Person jederzeit einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung
einer angeordneten Nachbetreuung stellen kann. Würden in unvernünftigen
Abständen und in querulatorischer Weise wiederholt Beschwerden gegen die
angeordnete Nachbetreuung eingereicht, müsste – in analoger Anwendung
der Rechtsprechung zu entsprechenden Entlassungsgesuchen – nicht auf die
Beschwerden eingetreten werden (vgl. BGE 130 III 729, Erw. 2.1).

6.4.3.
Fraglich bleibt, welche Behörde zur Beurteilung eines solchen Antrags
zuständig ist. Denkbar wäre einerseits jene Stelle, welche die Nachbetreuung
angeordnet hat, und somit entweder die Einrichtung (vgl. § 67l Abs. 1 EG
ZGB) oder das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(vgl. § 67m Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). In Frage kommt ferner, dass
stets das Familiengericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Möglichkeiten systematisch und
wertungsmässig am besten in die bestehenden gesetzlichen Regelungen
passt.

6.4.4.
Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit
ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die
Nachbetreuung fest (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Die Einrichtung ist einerseits
gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB für die Entlassung zuständig, wenn die
Unterbringung auf einem ärztlichen Entscheid beruht, welcher jedoch
höchstens für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet werden darf. In
allen anderen Fällen liegt die Entlassungszuständigkeit grundsätzlich bei der
Erwachsenenschutzbehörde, ausser sie überträgt diese auf die Einrichtung
(Art. 428 ZGB). In jedem Fall ist die durch eine Einrichtung angeordnete
Nachbetreuung auf sechs Monate zu befristen, und sie fällt spätestens mit
Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung des
Familiengerichts vorliegt (§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Die Einrichtung lässt dem
Familiengericht eine Kopie der vorgesehenen Nachbetreuung zukommen
(§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Hat die Einrichtung keine ärztliche Leitung, ist nur
das Familiengericht zur Anordnung der Nachbetreuung ermächtigt (67l Abs. 4
EG ZGB). Das Familiengericht kann eine Nachbetreuung für eine Dauer von
maximal zwölf Monaten anordnen (§ 67m Abs. 2 EG ZGB). Unabhängig
davon, ob die Nachbetreuung durch die Einrichtung oder das Familiengericht
angeordnet wurde, muss die beauftragte Stelle (z.B. ambulant behandelnder
Psychiater) dem Familiengericht Meldung erstatten, sobald sich die
betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung
nicht die gewünschte Wirkung erzielt (§ 67o EG ZGB). Gemäss § 67p EG
ZGB ist das Familiengericht ausserdem für die Vollstreckung der
angeordneten Nachbetreuung zuständig.

Den zitierten gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass es dem
Willen des aargauischen Gesetzgebers entsprach, den Familiengerichten die
hauptsächliche Verantwortung im Bereich der Nachbetreuung sowie der
ambulanten Massnahmen zuzusprechen. Selbst wenn die Einrichtung zur
Anordnung der Nachbetreuung zuständig ist, muss diese dem
Familiengericht eine Kopie des Entscheids zukommen lassen. Auch während
der Dauer der durch die Einrichtung angeordneten Nachbetreuung ist das
Familiengericht für die beauftragten Stellen diejenige Behörde, an welche sie
Meldungen erstatten muss, wenn die Nachbetreuung nicht wie vorgesehen
verläuft. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend und gerechtfertigt,
dass Anträge zur Aufhebung oder Abänderung der Nachbetreuung an das
Familiengericht gestellt werden müssen. Wie nachfolgend überdies
aufgezeigt wird, kann die Zuständigkeit der Einrichtung oder des
Verwaltungsgerichts nicht als sinnvolle Alternative betrachtet werden.

6.4.5.
Die Zuständigkeit bei der Einrichtung zu belassen, wenn diese die Nach-
betreuung ursprünglich angeordnet hat, passt weniger gut in die bestehenden
kantonalen Regelungen hinein, entsprach es doch, wie dargestellt (vgl. Erw.
6.4.4. hiervor), dem Willen des Gesetzgebers, die massgebliche
Verantwortung für die Nachbetreuung dem Familiengericht zuzusprechen.
Die Einrichtung ist nach dem Entscheid über die Nachbetreuung nicht mehr
mit der eigentlichen Durchführung konfrontiert.

Ferner erscheint eine solche Lösung auch nicht praktikabel: Die betroffene
Person befindet sich allenfalls schon seit mehreren Wochen nicht mehr in der
Einrichtung und diese müsste, um den Antrag überhaupt beurteilen zu
können, zunächst die beauftragte Stelle auffordern, schriftliche
Stellungnahmen einzureichen oder diese gar zu einer Verhandlung vorladen.
Da die Einrichtung keine Justizbehörde ist, steht für das Verwaltungsgericht
zweifellos fest, dass ein solches Vorgehen weder sinnvoll ist noch dem Willen
des Gesetzgebers entsprochen hätte, hätte er die Situation geregelt.
Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung, wonach nach Ablauf der
10-tägigen Beschwerdefrist in gewissen Fällen (vgl. Art. 428 Abs. 2 ZGB und
Art. 429 Abs. 3 ZGB) ein Entlassungsgesuch im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung an die Einrichtung gestellt werden muss, ist,
dass möglichst schnell über eine Entlassung entschieden werden soll, wenn
die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben
sind. Mit anderen Worten soll keine Zeit verloren gehen (vgl. Botschaft
Erwachsenenschutz, BBl 2006 7064). Wenn die Einrichtung im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist
über die Entlassung entscheiden kann, präsentiert sich die Sachlage insofern
anders als bei angeordneten Nachbetreuungen, als dass sich die betroffene
Person noch in der Einrichtung befindet und die zuständigen Ärzte die
Situation daher ohne weitergehende Abklärungen ausreichend beurteilen
können, um einen ersten Entscheid fällen zu können. Vorliegend würde ein
Antrag an die Einrichtung aber gegenüber einem Antrag an das
Familiengericht keine Zeitersparnis bedeuten, weshalb auch damit nicht
gerechtfertigt werden kann, die Situation zwingend analog wie bei der
fürsorgerischen Unterbringung zu handhaben.

6.4.6.
Bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Unterbringung kann das Verwaltungsgericht jederzeit und unabhängig
von der 10-tägigen Beschwerdefrist angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB
i.V.m. § 67q Abs. 1 lit. f EG ZGB). Denkbar wäre, in analoger Anwendung
dieser Bestimmungen die Zuständigkeit für Anträge auf Aufhebung und
Abänderung von Nachbetreuungen beim Verwaltungsgericht anzusiedeln.
Allerdings können die Konstellationen wertungsmässig nicht verglichen
werden: Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit handelt es sich um
einen der massivsten Eingriffe im Rahmen der fürsorgerischen
Unterbringung, weshalb ein besonderer Rechtsmittelweg mit einer Garantie
auf eine sehr schnelle und definitive Entscheidung gerechtfertigt ist. Der
Eingriff durch die Anordnung einer Nachbetreuung ist demgegenüber deutlich
geringer. Ausserdem handelt es sich vom Wesen der Nachbetreuung her
grundsätzlich um eine längerfristige Massnahme, welche aufgrund
verschiedener Abklärungen festgelegt wurde. Eine Einschränkung der
Bewegungsfreiheit hingegen ist eine Massnahme, die im Regelfall kurzfristig
aufgrund einer akuten Belastungssituation getroffen wird.

Ferner würde die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
bedeuten, dass den betroffenen Personen nur eine kantonale Instanz zur
Verfügung steht, was in Anbetracht des Prinzips des doppelten Instan-
zenzugs, welches den Kantonen grundsätzlich nicht gestattet, ihre oberen
Gerichte in Zivilsachen als einzige Instanz einzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bun-
desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2006, Art. 110 N 4), problematisch
sein könnte.

6.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei einer durch die Einrichtung
rechtskräftig angeordnete Nachbetreuung die betroffene Person jederzeit
beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung oder Ab-
änderung der angeordneten Nachbetreuung stellen kann. Gleiches gilt
selbstredend bei einer ambulanten Massnahme, welche durch das Fami-
liengericht gemäss § 67n EG ZGB angeordnet worden ist. Der entspre-
chende Entscheid des Familiengerichts kann anschliessend innerhalb der 10-
tägigen Frist mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 450b Abs. 2 ZGB i.Vm. § 67q lit. g EG ZGB).
