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177.250 LBV CH-TG

Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen (LBV) - Geltungsbereich (LBV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Besoldung der Lehrpersonen an den Volks-, Berufs- und Mittelschulen. Sie gilt als Richtlinie für die vom Kanton subventionierten Sonderschulen.

1. Der Besoldungsrahmen besteht aus Lohnbändern mit folgenden Eckwerten

Lohnband | Minimum | Maximum

--- | --- | ---

1 | Fr. 68'482 (100 %) * | Fr. 103'408 (151 %) *

2 | Fr. 72'356 (100 %) * | Fr. 109'258 (151 %) *

3 | Fr. 79'003 (100 %) * | Fr. 119'295 (151 %) *

4 | Fr. 82'449 (100 %) * | Fr. 124'497 (151 %) *

5 | Fr. 87'952 (100 %) * | Fr. 132'807 (151 %) *

6 | Fr. 93'440 (100 %) * | Fr. 141'095 (151 %) *

7 | Fr. 103'548 (100 %) * | Fr. 152'215 (147 %) *

8 | Fr. 110'793 (100 %) * | Fr. 162'866 (147 %) *

2. Ein Lohnband wird in 29 Lohnpositionen unterteilt. Innerhalb eines Lohnbandes steigt die Besoldung jährlich linear mit einem Knickpunkt an. Dieser liegt in den Lohnbändern 1 bis 6 auf der Lohnposition 13 und bei den Lohnbändern 7 und 8 auf der Lohnposition 12, jeweils bei 130 % des Minimallohnes.

3. Der lineare Anstieg gemäss Abs. 2 entspricht der individuellen Besoldungsanpassung von einem Prozent des Staatspersonals. Soweit der Grosse Rat für das Staatspersonal eine individuelle Besoldungsanpassung von mehr als einem Prozent beschliesst, wird die Gesamtlohnsumme der Lehrpersonen analog zur generellen Besoldungsanpassung um den über einem Prozent liegenden Wert erhöht.

1. Die Lehrpersonen werden wie folgt eingereiht

Lehrpersonen: Lohnband

Kindergarten- und Kindergarten-Unterstufen-Lehrpersonen, Primarlehrpersonen *: 3

Sonderklassen- und Sonderschullehrpersonen *: 4-6

Sekundarlehrpersonen *: 6

Berufsfachschullehrpersonen *: 4-8

Mittelschullehrpersonen *: 4-8

Schulische Heilpädagoginnen und Schulische Heilpädagogen *: 4-6 *

2. Der Regierungsrat regelt die Einreihung von weiteren Lehrberufen.

3. Lehrpersonen, die nicht über einen für die Erteilung des Unterrichts an einer bestimmten Schulstufe oder einem bestimmten Schultypus erforderlichen Ausbildungsausweis verfügen, sind tiefer zu besolden.

1. Die Besoldung basiert auf dem Besoldungsrahmen und einer qualifizierten Beurteilung der Lehrpersonen.

2. Der Regierungsrat regelt die Art dieser Beurteilung sowie den Zeitpunkt der Einführung des Qualifikationssystems.

3. Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.

1. Der Regierungsrat kann für Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben oder Funktionen Zulagen beschliessen.

1. Die Gemeinden dürfen den Lehrpersonen für die Erfüllung ihres Grundauftrages keine geldwerten Leistungen zukommen lassen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind.

1. Zusatzlektionen sind Lektionen, welche die Pflichtstundenzahl überschreiten.

2. Sie sind zu einem Ansatz zu entschädigen, der unter dem jeweiligen Lektionenansatz liegt, soweit sie nicht in einem der nachfolgenden Semester kompensiert werden können.

1. Das Dienstaltersgeschenk entspricht jenem für das Staatspersonal, soweit es sich um finanzielle Abgeltungen handelt. Es ist in bar auszurichten.

2. Massgebend ist die Zahl der ohne Unterbruch im thurgauischen Schuldienst verbrachten Dienstjahre. Das Dienstaltersgeschenk ist vom Kanton oder derjenigen Schulgemeinde zu entrichten, in welcher die Lehrperson zum Zeitpunkt der Fälligkeit tätig ist.

1. Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der Lehrbeauftragten, Vikarinnen und Vikare fest.

1. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.

2. Ansprüche des Kantons oder einer Schulgemeinde aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden.

1. Die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO) betreffend die Besoldung unter besonderen Umständen, die Auszahlung, die Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie die generelle Besoldungsanpassung gelten auch für die gemäss dieser Verordnung besoldeten Lehrpersonen.

2. Bei Besoldungsänderungen ist der Verband der Thurgauer Schulgemeinden anzuhören.

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