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Geltungsbereich

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 1970.

1. Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig

1. * die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;

2. * die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.

3.-4. * ...

2. Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.

1. Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.

1. Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben

1. Grenzkarten

1.1. Ausstellung: Fr. 70

1.2. Änderung: Fr. 40

1.3. Verlängerung: Fr. 65

1.4. Entzug: Fr. 50 bis Fr. 200

2. Ausflugscheine: Fr. 10

3. Sammelausflugscheine: Fr. 25

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