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141.1 KBüG CH-TG

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Geltungsbereich (KBüG)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes sowie die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht, soweit der Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Politische Gemeinde ist Trägerin des Gemeindebürgerrechtes.

2. Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons Thurgau und verleiht dem Schweizer Bürgerrecht Wirkung.

Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen leben, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde wohnen.

2. Kann eine Person die Vorgaben von Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen.

Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

1. Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde haben und während insgesamt mindestens fünf Jahren im Kanton wohnhaft sind.

Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

1. Die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers setzt voraus, dass sie oder er hierfür geeignet ist.

2. Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer

1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist;

2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist;

3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt;

4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

1. Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus

1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

2. die Respektierung der Rechtsordnung;

3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen;

4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

2. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.

3. Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

1. Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Politischen Gemeinde einzureichen.

2. Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Politische Gemeinde abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

1. Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen kantonalen Amt einzureichen.

2. Dieses leitet das Gesuch an die zuständige Politische Gemeinde weiter, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.

3. Sind offensichtlich nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so gibt das Amt Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen oder anzupassen. Bei einem Festhalten am ursprünglichen Gesuch wird dieses mit einer Stellungnahme versehen zur Weiterbehandlung an die Politische Gemeinde übermittelt.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

1. Die Politische Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

2. Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren können durch die Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament, der Gemeindebehörde oder einer Einbürgerungskommission zugewiesen werden.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

1. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

2. Ein Einbürgerungsgesuch kann nur abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und in der Folge dafür Gründe vorgebracht wurden.

3. Sofern nach der Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zuständig ist, gilt als begründeter Antrag auch ein vor der Versammlung eingereichter unbegründeter Antrag, wenn in der Gemeindeversammlung über das Einbürgerungsgesuch eine Diskussion geführt wird, die Ablehnungsgründe daraus hervorgehen und diese protokolliert werden.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

1. Liegt der Einbürgerungsentscheid der Politischen Gemeinde vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. Das zuständige Amt tätigt am neuen Wohnsitz weitere Abklärungen, die als Grundlage des Einbürgerungsentscheides nötig sind.

2. Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Einbürgerungsbewilligung des Bundes

1. Die Politische Gemeinde leitet den Einbürgerungsentscheid an das zuständige Amt weiter.

2. Dieses nimmt die kantonale Prüfung vor und leitet den Einbürgerungsentscheid mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das zuständige Bundesamt zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Kantonsbürgerrechtes

1. Der Grosse Rat verleiht nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes das Kantonsbürgerrecht.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Kantonsbürgerrechtes

1. Das zuständige Amt trifft, soweit erforderlich, zusätzliche Abklärungen. Das zuständige Departement prüft das Gesuch und stellt Antrag an den Grossen Rat.

2. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes werden das Gemeindebürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht rechtswirksam.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb

1. Personen, die sich um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ehrenhalber verliehen werden.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb

1. Bei der Erteilung des Ehrenbürgerrechtes sind keine kantonalen und kommunalen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb

1. Das Ehrenbürgerrecht hat die gleichen Wirkungen wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht.

2. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes zusätzlich eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

3. Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.

Kantonale Erhebungen für den Bund

1. Das zuständige Amt macht im Verfahren der erleichterten Einbürgerung, der Wiedereinbürgerung, der Nichtigerklärung oder des Entzuges des Schweizer Bürgerrechtes die erforderlichen Erhebungen und nimmt gegenüber dem Bund Stellung.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.

2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keinen Aufenthalt in der Schweiz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder eine solche zugesichert erhalten hat.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.

2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein weiteres Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder ein solches zugesichert erhalten hat.

Feststellungsverfahren

1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht oder das Kantonsbürgerrecht besitzt, so entscheidet darüber das zuständige Departement.

Nichtigerklärung des Bürgerrechtes

1. Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern nach Massgabe des Bundesrechtes entscheidet das zuständige Departement.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbständig zu stellen.

Gemeinsame Bestimmungen

1. In die Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

2. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach § 5 und § 6 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

3. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer-, des Kantons- oder des Gemeindebürgerrechtes schriftlich zu erklären. Dies gilt auch für die Entlassung aus dem Schweizer-, dem Kantons- oder dem Gemeindebürgerrecht.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Minderjährige Kinder ab dem 16. Altersjahr sowie Personen unter umfassender Beistandschaft können durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter das Gesuch um Einbürgerung stellen.

2. Das Gesuch ist von der urteilsfähigen Gesuchstellerin oder vom urteilsfähigen Gesuchsteller mit zu unterzeichnen. Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erforderlich.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere

1. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;

2. nachträgliche Änderungen der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen;

3. bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;

4. den Test über die Deutschkenntnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind und darauf verzichtet wird;

5. den Test über die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind und dies verlangt wird;

6. die Nachweise bei Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nach § 6 Abs. 3 beschaffen und beibringen.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Daten über

1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;

2. politische Tätigkeiten;

3. Gesundheit;

4. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

5. schulisches Verhalten;

6. Verhalten am Arbeitsplatz;

7. Massnahmen der Sozialhilfe einschliesslich der Alimentenbevorschussung und Ausstände bei den Prämien der Krankenversicherung;

8. Betreibungs- und Konkursverfahren;

9. Steuerausstände und Steuerstrafen;

10. administrative und strafrechtliche Verfahren und Massnahmen.

2. Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind berechtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Kantonale und kommunale Behörden sind verpflichtet, das Amt oder das Departement über Anhaltspunkte zu informieren, die zu einer Nichtigkeit der Einbürgerung führen können.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihre Aufwendungen und Entscheide kostendeckende Gebühren.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Gegen Entscheide des Grossen Rates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Übergangsbestimmung

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes behandelt.

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