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A. Rechtliche Grundlagen

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (40)

§ 1 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 2 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 3 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 4 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 5 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 6 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 7 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 8 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 9 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 10 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 11 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 12 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 13 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 14 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 15 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 16 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 17 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 18 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 19 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 20 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 21 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 22 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 23 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 24 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 26 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 27 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 28 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 29 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 30 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 31 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 32 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 33 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 34 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 35 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 36 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 37 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 38 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 39 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 153 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches § 154 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches

Gesetzestext (40 Artikel)

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Anlage des Grundbuches für diejenigen Gemeinden, die aufgrund der amtlichen Vermessung nach Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 neu vermessen sind, erfolgt nach den Vorschriften der Artikel 942-952 ZGB, der Artikel 38 ff. des Schlusstitels zum ZGB (SchlT ZGB), der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011, der Verordnung über die Führung des Grundbuches vom 26. September 1995 und der nachfolgenden Bestimmungen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Anlage des eidgenössischen Grundbuches stützt sich auf das kantonale Grundbuch, die Pläne und das Flächenverzeichnis des Vermessungswerkes.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Grundbuchverwalter beginnt mit der Anlage des eidgenössischen Grundbuches für eine Gemeinde, sobald ihr gesamtes Gebiet oder ein einzelnes Los neu vermessen und das Vermessungswerk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt ist.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Zur Feststellung der rechtlichen Verhältnisse an den einzelnen Grundstücken erlässt der Grundbuchverwalter eine öffentliche Auskündung, in der die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert werden, diese Rechte innerhalb der Frist von 6 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden.

2. Im Aufruf ist bekanntzugeben

a) dass mit der Anlage des eidgenössischen Grundbuches für die betreffende Gemeinde begonnen wird und dass die Grundstücke mit den Grenzen und Flächen, wie sie sich aus dem neuen Vermessungswerk ergeben, in dasselbe aufgenommen werden;

b) dass die Einträge des kantonalen Grundbuches, soweit erforderlich, bereinigt, im übrigen jedoch von Amtes wegen in das eidgenössische Grundbuch übernommen werden;

c)* dass im kantonalen Grundbuch nicht eingetragene dingliche Rechte, die wegen Unterlassung der Anmeldung nicht ins eidgenössische Grundbuch aufgenommen werden, vom Inkrafttreten desselben an gutgläubigen Dritten gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 17 ff. und 44 Abs. 1 SchlT ZGB, § 396 Abs. 2 des Erlasses In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Aufruf hat nur diejenigen dinglichen Rechte als anmeldepflichtig zu erklären, welche im kantonalen Grundbuch nicht eingetragen sind.

2. Die anlässlich des Bereinigungsverfahrens in den Jahren 1914 -1916 nicht angemeldeten Grunddienstbarkeiten unterliegen den Rechtswirkungen des Artikels 21 SchlT ZGB und des § 396 Absatz 2 aEG ZGB und können in diesem Verfahren nur dann noch eingetragen werden, wenn der Belastete zustimmt.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Grundbuchverwalter hat über die im kantonalen Grundbuch eingetragenen und über die nach § 4 angemeldeten dinglichen Rechte eine sachliche Vorprüfung nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen

a) Feststellung derjenigen Einträge im kantonalen Grundbuch, die überflüssig oder offensichtlich bedeutungslos geworden oder die nach den Bestimmungen des ZGB unzulässig sind;

b) Feststellung von Einträgen gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Eigentumsbeschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen;

c) Feststellung derjenigen Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht eintragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind;

d) Feststellung der anmerkungsfähigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 und 962 ZGB und kantonale Sonderbestimmungen);

e) Feststellung des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 Abs. 2 ZGB).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Grundeigentümer sind, soweit erforderlich, über die in § 6 genannten Gegenstände persönlich einzuvernehmen; nötigenfalls hat der Grundbuchverwalter auch den Berechtigten oder den Belasteten einzuvernehmen.

2. Die Einvernahme erstreckt sich insbesondere über

a) die Stellungnahme zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen Ansprüchen und zu den bisher eingetragenen Rechten;

b) die Abweichung zwischen den bisherigen Einträgen und dem neuen Vermessungswerk;

c) die Löschung nicht eintragbarer oder bedeutungslos gewordenen Rechte.

3. Das Ergebnis der Einvernahme ist im Originalgrundbuchbeleg urkundlich festzustellen und von den Beteiligten und vom Grundbuchverwalter zu unterzeichnen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Bereinigung der dinglichen Rechte erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 9-17.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Für Grundstücke, die im Grundbuch nicht aufgenommen, und für solche, deren Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich oder bei denen die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nicht mehr feststellbar sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.

2. Ausgenommen sind die öffentlichen Grundstücke (Art. 664 ZGB).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Sind Grundstücke nicht auf den Namen der derzeitigen Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wie im Falle der Nichteintragung des erbrechtlichen Eigentumsüberganges (Todfallanmerkung), so sind im eidgenössischen Grundbuch Eigentums- und Nutzniessungsrechte in der dem Grundbuchrecht entsprechenden Weise von Amtes wegen einzutragen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Unter kantonalem Recht entstandene dingliche Rechte, die nach ZGB nicht mehr begründet werden können, sollen Im Einverständnis mit den Parteien in eine nach Grundbuchrecht eintragungsfähige Form übergeführt werden.

2. Bei Stockwerkeigentum ist darnach zu trachten, dass die bisherigen Eigentümer als Miteigentümer im Wertverhältnis ihrer bisherigen Rechtsausübung eingetragen werden, unter Einräumung übertragbarer, mit den einzelnen Miteigentumsanteilen verbundener persönlicher Dienstbarkeiten.

3. Kann zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung auf Neuregelung der Rechtsverhältnisse im Sinne der Überführung in eine eintragungsfähige Form nicht erreicht werden, so hat der Grundbuchverwalter nach Artikel 45 Absatz 1 SchlT ZGB zu verfahren.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Einträge dinglicher Rechte, die jede Bedeutung verloren haben, zum Beispiel veraltete Waschhaus-, Sod- und Brunnenrechte, sind nicht in das eidgenössische Grundbuch zu übertragen (Art. 976 und 736 Abs. 1 ZGB).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Finden sich im kantonalen Grundbuch Einträge bedeutungslos gewordener Grundpfandrechte, beispielsweise von solchen, bei denen die durch sie gesicherten Forderungen längst nicht mehr verzinst wurden, und kann die zur Löschung erforderliche Einwilligung der aus dem Eintrage berechtigten Personen (Art. 964 ZGB) oder ihrer Rechtsnachfolger nicht mehr beigebracht werden, so hat der Grundbuchverwalter von Amtes wegen eine gerichtliche Feststellung des Untergangs des Pfandrechtes zu veranlassen und nach Verfügung des Richters die Löschung vorzunehmen.

2. Besitzt die Pfandurkunde Wertpapiereigenschaft, so gelten die besonderen Bestimmungen über die Kraftloserklärung (Art. 870 ff. ZGB, Art. 24 SchlT ZGB).

3. Bei mehreren gleichartigen Fällen ist die gerichtliche Feststellung in einem gemeinsamen Verfahren anzustreben.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Ist an Dienstbarkeiten ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von verhältnismässig geringer Bedeutung, so soll der Grundbuchverwalter auf gänzliche oder teilweise Ablösung im Sinne von Artikel 736 Absatz 2 ZGB dringen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Für unklar lautende Einträge soll eine unmissverständliche Fassung vereinbart werden.

2. Rechtlich unzutreffende Bezeichnungen sind richtigzustellen.

3. Wird ein früherer unzureichender Eintrag neu gefasst, so ist der neue Wortlaut in einer schriftlichen Erklärung, die von den Beteiligten und vom Grundbuchverwalter unterzeichnet wird, festzuhalten.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Grunddienstbarkeiten mit gleichem Inhalt, Entstehungsgrund und Rang, die sich auf mehrere Grundstücke erstrecken, wie Weg- und Leitungsrechte, sollen unter Angabe der verschiedenen berechtigten oder belasteten Grundstücke in einen Eintrag zusammengezogen werden.

2. Bei Eintragungen auf Kollektivblättern ist überdies Artikel 38 GBV zu beachten.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Verzicht auf ein bisheriges Recht ist schriftlich zu erklären.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Verfügungen des Grundbuchverwalters über den Ausschluss von bisherigen Einträgen und über den Charakter eines bisherigen Rechtes sind dem Berechtigten schriftlich zu eröffnen.

2. Gleichzeitig ist dem Berechtigten mitzuteilen, dass er gegen die Verfügung innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen könne.

3. Im Grundbuchbeleg ist die Art der Erledigung zu vermerken.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Waltet im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes Streit ob, der nicht gütlich beigelegt werden kann, so hat der Grundbuchverwalter die gerichtliche Erledigung zu veranlassen.

2. Der Grundbuchverwalter setzt der in Absatz 3 bezeichneten Partei durch eingeschriebenen Brief eine Frist von höchstens 2 Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruches an, unter Androhung der Annahme des Rechtsverzichtes im Unterlassungsfalle.

3. Die Fristansetzung erfolgt

a) an den Grundeigentümer, der den Bestand eines im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtes bestreitet oder den Bestand eines bisher nicht eingetragenen oder vom bisherigen Eintrag abweichenden Rechtes behauptet;

b) an den bisherigen Berechtigten, wenn mehrere Beteiligte eine Abänderung anstreben, ohne sich über den Inhalt zu einigen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Das eidgenössische Grundbuch wird auf Antrag des Finanzdepartementes vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Das Grundstück soll im eidgenössischen Grundbuch diejenige Nummer erhalten, die es im Plan des Vermessungswerkes führt.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Ergeben sich bezüglich der Flächenmasse der einzelnen Grundstücke Unterschiede zwischen den Einschreibungen im kantonalen Grundbuch und den durch das Vermessungswerk festgestellten Masszahlen, so sind letztere in das Hauptbuchblatt des eidgenössischen Grundbuches aufzunehmen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Auf das grundbuchliche Beleg wird durch ein einfaches Kennzeichen verwiesen, das aufgrund der bestehenden Aufbewahrungsverordnung ein rasches Auffinden ermöglicht.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die dinglichen Rechte erhalten im Hauptbuch das Eintragsdatum ihrer ursprünglichen Einschreibung im Tagebuch (Art. 972 Abs. 2 ZGB).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Pfandarten des kantonalen Rechts sind bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches in solche des eidgenössischen Rechts umzuwandeln.

2. Die alten Pfandurkunden sind zu entkräften.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Zur Umwandlung genügt eine schriftliche Anmeldung des Grundstückeigentümers.

2. Über die Gestaltung der Zins-, Amortisations- und Rückzahlungsbedingungen beim Schuldbrief haben die Beteiligten eine schriftliche Erklärung einzureichen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Das umgewandelte Pfandrecht erhält im Grundbuch den Rang des früheren Pfandrechts.

2. Auf den Pfandtiteln für Schuldbriefe ist als Errichtungsdatum dasjenige der Neuausfertigung einzusetzen.

3. Im neuen Titel ist zu vermerken, anstelle welcher bestimmten Pfandurkunde er getreten ist.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die neu ausgefertigten Schuldbriefe sind vom Schuldner des belasteten Grundstücks zu unterzeichnen.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Sind auf einem Hauptbuchblatt mehrere Pfandrechte eingetragen, die unter Mitwirkung der Beteiligten vereinigt werden können, so soll der Grundbuchverwalter eine solche Zusammenlegung anstreben.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Wurde mit der Neuvermessung zugleich eine Güterregulierung durchgeführt, so hat die Flurgenossenschaft die Löschung des bisherigen und die Eintragung des rechtskräftig gewordenen neuen Besitzstandes unter Einreichung der Vermessungsakten beim Grundbuchamt anzumelden.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen sind auf den neuen Stand zu bereinigen.

2. Die Grundpfandrechte sind nach Artikel 802-804 ZGB unter tunlichster Wahrung der bisherigen Rangstellung und Pfandsicherheit neu zu ordnen.

3. Den Grundpfandgläubigern ist die Neuordnung der Pfandhaft anzuzeigen, mit dem Hinweis, dass sie rechtskräftig wird, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben wird.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Pfandtitel sind zur Nachtragung des neuen Besitzstandes einzufordern (Art. 151 GBV).

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Sind sämtliche Hauptbuchblätter für eine Gemeinde oder für ein Vermessungslos (§ 3) angelegt, so erstattet der Grundbuchverwalter dem Finanzdepartement Bericht.

2. Er beantragt, auf welchen Zeitpunkt das eidgenössische Grundbuch für die betreffende Gemeinde oder das betreffende Gemeindegebiet in Kraft zu setzen sei.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Regierungsrat setzt auf Antrag des Finanzdepartementes das eidgenössische Grundbuch, unter Vorbehalt der in diesem Zeitpunkt gerichtlich hängigen Rechtsstreitigkeiten, in Kraft.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt des Kantons Solothurn öffentlich bekanntzumachen.

2. Mit dieser Bekanntmachung ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen, jedoch eintragungspflichtigen dinglichen Rechte vom Inkrafttreten des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB).

3. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist vom Erlass dieser Bekanntmachung Kenntnis zu geben.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Auf den Tag des Inkrafttretens des eidgenössischen Grundbuches wird das kantonale Grundbuch geschlossen.

2. Es ist in der Folge im Archiv des Grundbuchamtes aufzubewahren.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die Grundeigentümer haben für die Anlage des eidgenössischen Grundbuches die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

2. Für die Bereinigung der dinglichen Rechte (§§ 4 ff.) sowie für die Beurkundung und die Eintragung von Rechtsgeschäften, die im Interesse der Anlage des eidgenössischen Grundbuches vorgenommen werden und zu denen die Beteiligten ohne Bestehen einer Rechtspflicht Hand bieten, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

3. Über Zweifelsfälle entscheidet der Regierungsrat.

Anlage des eidgenössischen Grundbuches

1. Die durch die Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Gebühren (§ 38) gedeckt sind, je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen.

2. ...

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat mit der Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer kantonaler Verordnungen, Beschlüsse und Weisungen aufgehoben.

2. Diese Verordnung setzt insbesondere die Verordnung betreffend die Führung des solothurnischen Grundbuches und die Geschäftsführung der Amtschreibereien vom 29. Dezember 1911 ausser Kraft, soweit sie die Grundbuchführung regelt.

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