Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz) - Zweck
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1. Dieses Gesetz vereinfacht die Verwaltungstätigkeit durch Delegation von Verwaltungsbefugnissen und verbessert den Rechtsschutz des Bürgers durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
1. Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.
2. Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
3. Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.
1. Die Rückerstattung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Leistungen des Staates wird vom zuständigen Departement verfügt. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüssen und sonstigen Erlassen aufgehoben.
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachte Verfahren werden nach den Bestimmungen und Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes zu Ende geführt.
1. Die Änderungen in den §§ 8, 10, 20, 21, 24, 26, 30 und 32-34 bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2. Die Änderungen von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 37 dieses Gesetzes) und § 56 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (§ 38 dieses Gesetzes) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.