Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Pauschale Entschädigung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschädigt den Beistand mit einer Pauschale von Fr. 500.00 bis Fr. 3'000.00 pro Jahr. Eine kürzere Berichtsperiode wird entsprechend berücksichtigt.
2. Die Entschädigung wird in der Regel am Schluss der Berichtsperiode festgelegt.
1. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere folgende Kriterien
a) die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben
b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse
d) der notwendige Aufwand
2. Übernimmt der Beistand Arbeiten für die verbeiständete Person, welche vom Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht umfasst sind und wird er dafür entschädigt, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Eine Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur nach vorgängigem Gesuch möglich und wird nur zugesprochen, wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.
3. Wird statt der Pauschale eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.
1. Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
2. Besonders schwierige Verhältnisse liegen vor, wenn die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse benötigt, wie z.B. juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sie können sich auch aus einer besonders hohen psychischen Belastung des Beistandes ergeben. Die Führung einer Beistandschaft durch einen Berufsbeistand genügt für das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse noch nicht.
3. Umstände, welche eine besondere Abgeltung zur Folge haben könnten, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so rasch wie möglich zu melden. Sie kann statt der Pauschalen eine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen. Dabei legt sie fest
a) welche Aufgabe nach Zeitaufwand zu entschädigen ist
b) den Stundenansatz
c) den Abrechnungszeitraum
1. Die beanspruchten Spesen sind detailliert auszuweisen, in der Regel mit den Originalbelegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann das Verwenden ihrer Spesenformulare vorschreiben.
2. Für die Fahrtspesen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
3. Für Porto/Telefon/Kopien kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
4. Im Übrigen richtet sich der Ersatz der notwendigen Spesen sinngemäss nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.
1. In den Fällen von Art. 314abis und Art. 449a ZGB wird in der Regel eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen.
2. Es handelt sich um Verfahrenskosten gemäss Art. 54 Abs. 2 EG ZGB.
1. Sofern Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, werden sie von der Gemeinde getragen, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2. Es gilt der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB. Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
3. Der Entscheid obliegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
1. Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der durch die Gemeinde getragenen Kosten verpflichten.
2. Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der durch die Gemeinde getragenen Kosten verpflichtet werden. Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB findet keine Beachtung.
1. Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 werden nach der bisherigen Regelung entschädigt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.