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173.122 CH-SH

Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Voraussetzungen und Gegenstand der Entschädigung

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Zeuginnen und Zeugen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllt haben, werden entschädigt für Zeitverlust oder Erwerbsausfall (Zeugengeld) sowie für notwendige Barauslagen.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Zeuginnen und Zeugen erhalten ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.00 bis Fr. 50.00, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; bei weitergehender Inanspruchnahme ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen.

2. Hat die Inanspruchnahme einen hinreichend nachgewiesenen Erwerbsausfall zur Folge, der den Rahmen gemäss Abs. 1 übersteigt, so kann die Entschädigung nach Ermessen, höchstens aber auf Fr. 100.00 pro Stunde erhöht werden.

3. Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Als notwendige Barauslagen werden vergütet

a) Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in der Vorladung bezeichneten Ort. Ersetzt wird in der Regel der Fahrpreis der billigsten Tarifklasse

b) * Ein Kilometergeld für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. Dezember 2006, falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung stehen

c) * Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom 19. Dezember 2006 sowie die effektiven Kosten der Übernachtung, falls der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung nicht zu Hause essen und nächtigen kann; unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden

d) Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Entschädigung gemäss § 2 gedeckt sind

2. Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften.

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

1. Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen, die nicht selber beschuldigt sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen werden kann, und für Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind.

Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen

1. Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen

1. Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen eines verbindlichen Kostenvoranschlages abhängig gemacht werden.

Schlussbestimmung

1. Die Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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