170.100
CH-SH
Kanton Schaffhausen 170.100
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Mitglieder des Grossen Rates sowie kantonale Funktionäre dürfen nicht Richter sein. Sie können auch nicht der Schätzungskommission für Enteignungen sowie dem Landwirtschaftlichen Schiedsgericht und deren Sekretariaten angehören.
1. Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
1. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1969 in Kraft.