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Bundesrecht

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb

1. Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb

1. Für Entscheide und Stellungnahmen des Kantons aufgrund des Bundesrechts und dieses Gesetzes ist das für das Bürgerrecht zuständige Departement zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb

1. Findelkinder erhalten das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden werden, und damit gleichzeitig das Kantonsbürgerrecht.

2. Wird ihre Abstammung nachträglich festgestellt, verlieren sie das aufgrund von Abs. 1 erworbene Bürgerrecht, sofern sie noch minderjährig sind und dadurch nicht staatenlos werden.

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb

1. Schliessen sich Gemeinden zusammen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Verlust

1. Wer das Kantonsbürgerrecht besitzt und das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt, verliert das Kantonsbürgerrecht und die Bürgerrechte der Schaffhauser Gemeinden, wenn auf Mitteilung des zuständigen Departements hin nicht binnen eines Monates eine schriftliche Beibehaltungserklärung abgegeben wird.

2. Abs. 1 gilt sinngemäss auch für das bisherige Gemeindebürgerrecht von Kantonsbürgerinnen oder -bürgern, die das Bürgerrecht einer anderen Schaffhauser Gemeinde erwerben.

3. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts bewirkt nicht den Verlust der bisherigen Bürgerrechte.

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen

1. Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sein.

2. Geeignet ist insbesondere, wer

a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist

b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist

c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet

d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt

e) ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt

f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist

3. Aus achtenswerten Gründen kann das Bürgerrecht auch erteilt werden, wenn die lit. e und f nur teilweise erfüllt sind.

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen

1. Wer das Gesuch um Aufnahme ins Bürgerrecht stellt, muss seit mindestens zwei Jahren und ohne Unterbruch Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde nachweisen.

2. Bei ausländischen Staatsangehörigen wird der Einbürgerungsentscheid erst wirksam, wenn sie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erhalten haben.

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen

1. Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Einbürgerung stellen.

2. Die unter der elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen; Art. 9 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Nicht einbezogen werden Kinder der mit dem schweizerischen Vater verheirateten Mutter, welche das Kantons- und Gemeindebürgerrecht erwirbt.

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen

1. Für Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbständige Einbürgerung von der Person zu stellen, der die gesetzliche Vertretung zusteht.

2. Wer das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, hat zudem seinen eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

3. ...

Erwerb durch Einbürgerung - Ordentliches Verfahren

1. Die Gemeinde bestimmt in ihrer Verfassung das für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Organ. Wird das Bürgerrecht nicht vom Gemeinderat erteilt, stellt dieser Antrag.

2. Das Kantonsbürgerrecht wird durch den Regierungsrat erteilt.

Erwerb durch Einbürgerung - Ordentliches Verfahren

1. Das Gemeindebürgerrecht wird mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtswirksam.

Erwerb durch Einbürgerung - Vereinfachtes Verfahren

1. Für den Entscheid im vereinfachten Verfahren ist der Gemeinderat zuständig.

2. Wer im vereinfachten Verfahren eingebürgert wird und das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzt, erhält das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Erwerb durch Einbürgerung - Vereinfachtes Verfahren

1. Das vereinfachte Verfahren ist anwendbar bei

a) Schweizerinnen und Schweizern

b) Ausländerinnen und Ausländern, die nachweisen, dass sie acht Jahre der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz erfüllt und überwiegend in der Schweiz gelebt haben. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kantons

2. Stellen ausländische Ehegatten oder ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen, andernfalls ist das ordentliche Verfahren anwendbar.

Erwerb durch Einbürgerung - Ergänzende Verfahrensvorschriften

1. Für das Verfahren gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Wird das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begründen.

2. Entscheidet die Gemeinde- oder Bürgerversammlung oder der Einwohnerrat über das Gesuch, gilt der Antrag des Gemeinderates als angenommen, wenn kein begründeter Gegenantrag gestellt wird. Wird das Gesuch abgelehnt, legt das für den Entscheid zuständige Gremium die Begründung fest.

3. Die weiteren Verfahrensvorschriften sowie die von den Gesuchstellenden beizubringenden Unterlagen regelt der Regierungsrat.

Gebühren

1. Der Entscheid über die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist gebührenpflichtig, wenn die Gebührenfreiheit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

2. Allfällige Barauslagen können separat verrechnet werden.

3. Werden Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam und im gleichen Verfahren eingebürgert oder Kinder in die Einbürgerung einbezogen, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

4. Wird das Gesuch zurückgezogen, stellt die mit der Bearbeitung befasste Behörde den Rückzug fest und erhebt eine Kanzleigebühr entsprechend dem entstandenen Aufwand, höchstens aber in der Höhe der Gebühr für den Endentscheid.

5. In sozialen Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

Gebühren

1. Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und des Kantonsbürgerrechts im ordentlichen Verfahren beträgt für den Kanton Fr. 850.00 und für die Gemeinde Fr. 1'150.00.

Gebühren

1. Für den Entscheid über die Erteilung des Bürgerrechts im vereinfachten Verfahren beträgt die Gebühr

a) Für Schweizerinnen und Schweizer Fr. 250.00 für die Gemeinde

b) * Für Ausländerinnen und Ausländer Fr. 400.00 für den Kanton und Fr. 600.00 für die Gemeinde

2. Für die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer, die seit mehr als 12 Jahren im Kanton wohnhaft sind, wird keine Gebühr erhoben. Ortsabwesenheit zur beruflichen Ausbildung unterbricht die Aufenthaltsdauer nicht.

Gebühren

1. Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, kann verpflichtet werden, die Verfahrenskosten sicherzustellen.

Ehrenbürgerrecht

1. Personen, welche sich um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Gemeindebürgerrecht ehrenhalber verliehen werden. Sie erwerben damit auch das Kantonsbürgerrecht.

2. Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich jenen Personen zu, denen es verliehen wird.

Ehrenbürgerrecht

1. Für Ausländer oder Ausländerinnen bleiben die Bestimmungen in Art. 16 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vorbehalten.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Voraussetzung für die Entlassung aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht ist der Nachweis, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen sowie die in die Entlassung miteinbezogenen Personen ein anderes Bürgerrecht besitzen oder zugesichert erhalten haben.

2. Die Entlassung wird nicht gewährt, solange die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen im Kanton und in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht stellen.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Unter den Voraussetzungen von Art. 9 können Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

2. Die unter elterlicher Sorge des Vaters oder der nicht verheirateten Mutter stehenden Kinder werden unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 in die Entlassung einbezogen, ebenso die Kinder einer mit einem Ausländer verheirateten Schweizerin, die das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellt.

Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen günstigeren Recht beurteilt.

2. Für die Festlegung der Aufteilung der Gebühren gemäss Art. 16 und Art. 17 gilt der Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts vom 2. Juni 1969 aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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