Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Geltungsbereich (VSÄD)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Dieser Erlass regelt den Schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule.
1. Der Schulärztliche Dienst umfasst
a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der Schulkinder;
b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen;
c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung.
1. Das Gesundheitsdepartement legt nach Anhören der Kantonalen Ärztegesellschaft Untersuchungs- und Impfprogramme fest.
1. Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordination des Schularztdienstes.
2. Sie oder er
a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung und in der Gesundheitserziehung;
b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes;
c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus.
1. Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes.
2. Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.
3. Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.
1. Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.
1. Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes.
2. Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt.
1. Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt.
2. Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen.
3. Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht.
1. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungsbefunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt.
2. Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde darauf die Durchführung der Untersuchung.
1. Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.
1. Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.
2. Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartementes durch.
1. Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.
1. Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden.
2. Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit.
1. Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.
1. Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.
1. Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schulgemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit.
2. Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.
3. Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner weiter.
1. Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.
2. Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.
1. Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 30. September 2002 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 entschädigt.
2. Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt werden
a)* im Kindergarten höchstens 15 Minuten zuzüglich Fr. 40.- zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands;
b)* in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten zuzüglich Fr. 40.- zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands.
1. Mit 213.12 TARMED-Taxpunkten je Stunde zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 werden entschädigt
a) Beratungen und Begutachtungen im Auftrag der Schulbehörden;
b) Berichterstattung.
1. Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 1982 wird aufgehoben.
1. Dieser Erlass wird ab 1. August 2005 angewendet.