Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zweck und Rechtsnatur

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Flurgenossenschaft «Reute-Hof-Strick» bezweckt die Erstellung und den Unterhalt der Güterstrasse Reute-Hof-Strick auf dem Gebiet des lnnerrhoder Bezirks Oberegg, der Ausserrhoder Gemeinde Reute und der St.Galler Gemeinde Berneck.

2. Die Flurgenossenschaft «Reute-Hof-Strick» ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).

1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. ausgeübt.

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.

2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

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