Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.21 CH-SG

Kanton St. Gallen 143.21

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013 wird mit Ausnahme von Abschnitt IV sowie Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 genehmigt.

1. Der Grossratsbeschluss über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988 wird aufgehoben.

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